Kitabı oku: «Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea», sayfa 62

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Anmerkungen

[1]

1., 4., 7. und 11. RL.

[2]

EHUG v. 10.11.2006, abgedr. in BGBl I S. 2553.

[3]

Vgl. Begr. des Gesetzesentwurfs in BT-Drucks. 16/960, 49.

[4]

Vgl. § 267 HGB.

[5]

BeBiKo/Grottel § 325 Rn. 1.

[6]

BGBl I S. 3166.

[7]

BeBiKo/Grottel § 325 Rn. 105.

[8]

Vgl. Begr. des Gesetzesentwurfs in BT-Drucks. 16/960, 49.

[9]

Theisen/Wenz/Plendl/Niehues S. 394.

[10]

Baumbach/Hopt/Merkt § 325a Rn. 1.

[11]

S. Rn. 203.

[12]

Baumbach/Hopt/Merkt § 325a Rn. 2; vgl. für Kreditinstitute § 340 l HGB.

[13]

BeBiKo/Grottel § 329 Rn. 4-9.

7 › VII. Konzernrechnungslegung

VII. Konzernrechnungslegung

7 › VII › 1. Allgemeine Regeln

1. Allgemeine Regeln

213

Angesichts fehlender Bestimmungen zum Konzernrecht in der SE-VO[1] und angesichts nur weniger Regelungen im SEAG zur SE monistischer Struktur in den §§ 47 Abs. 4 und 6, 48 Abs. 1 SEAG gelten darüber hinaus – gem. Art. 9c ii SE-VO – die allgemeinen Regeln zum Konzernabschluss und zum Konzernlagebericht deutscher Kapitalgesellschaften in §§ 290–315a HGB.

214

Das Gleiche gilt für die Abschnitte über die Abschlussprüfung (§§ 316–324 HGB), die Offenlegung (§§ 325–329 HGB) und die Verordnungsermächtigung für Formblätter (§ 330 HGB).

215

Für Kreditinstitute gelten auch im Konzernrecht Sondervorschriften, nämlich die §§ 340i, 340j, sowie innerhalb der §§ 340k und 340l HGB.[2]

216

Auf Versicherungsunternehmen finden in Umsetzung der Richtlinie 91/674/EWG des Rates v. 19.12.1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen,[3] die mit dem VersBiRiLiG[4] transformiert wurde, die Spezialregeln der §§ 341i, 341j, 341k und 341l HGB Anwendung.

217

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass sowohl SE-VO als auch SEAG statt auf konzernrechtliche Sonderregelungen für die SE auf die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze zurückgreifen. Die erwähnten Normen deutschen Aktien- und Handelsrechts kommen mithin über die Verweisungsvorschrift des Art. 9 Abs. 1c ii SE-VO zur Anwendung.[5]

7 › VII › 2. Regelungen im monistischen System

2. Regelungen im monistischen System

218

Die Pflicht der geschäftsführenden Direktoren zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in der SE monistischer Struktur und zur unverzüglichen Vorlage an den Verwaltungsrat i.S.d. § 47 Abs. 1 S. 1 SEAG wird durch Abs. 4 S. 1 für Mutterunternehmen[6] auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht übertragen.

219

Das Gleiche gilt für die Prüfungspflicht und Berichtspflichten des Verwaltungsrats gem. § 47 Abs. 3 SEAG in entspr. Anwendung des § 171 Abs. 1 und 2 AktG.

220

Hat der Verwaltungsrat eines Mutterunternehmens den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung. Für die Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung gilt § 173 Abs. 2 und 3 AktG entspr. (§ 47 Abs. 6 SEAG).

221

Unverzüglich nach der Zuleitung des Berichts an die geschäftsführenden Direktoren hat der Verwaltungsrat die Hauptversammlung unter anderem auch zur Entgegennahme des vom Verwaltungsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen (§ 48 Abs. 1 SEAG).

Anmerkungen

[1]

Art. 61 SE-VO erwähnt lediglich, dass neben dem Jahresabschluss der SE ggf. auch ein konsolidierter Abschluss aufzustellen ist; vgl. zum Konzernrecht allgemein das 11. Kap.

[2]

Durch das BankBiRiLiG v. 30.11.1990, BGBl I 2570.

[3]

ABlEG Nr. L 374 v. 31.12.1991, 7.

[4]

VersBiRiLiG v. 24.6.1994, BGBl I 1377.

[5]

Hierzu und zur Frage der generellen Anwendbarkeit der konzernrechtlichen Regelungen des AktG: Maul S. 408; dies. ZGR 2003, 743; Brandi NZG 2003, 889 ff.; vgl. detailliert krit. auch Hommelhoff AG 2003, 179, 180 ff.

[6]

I. S. d. § 290 Abs. 1 und 2 HGB.

7 › VIII. Die Rechnungslegung nach dem Corporate Governance Kodex

VIII. Die Rechnungslegung nach dem Corporate Governance Kodex

222

In den 90er Jahren wurde in der Bundesrepublik der Wunsch nach einer Reform des deutschen Aktienrechts durch eine sich abschwächende gesamtwirtschaftliche Situation, durch schwerwiegende Unternehmenskrisen, durch die zunehmende Internationalisierung der Kapitalmärkte und nicht zuletzt auch durch das mangelnde Vertrauen in die Corporate Governance der Unternehmen, auch aufgrund der massiv angestiegenen Vorstandsbezüge, immer größer.[1] Als Reaktion darauf, wurde von der Bundesregierung die Regierungskommission „Corporate Governance“ (Baums-Kommission)[2] eingesetzt, die das gesamte Aktienrecht und das umgebende gesetzliche Feld (Publizitätsvorschriften etc.) auf den Prüfstand stellen sollte.[3] Deren Nachfolgekommission (Cromme-Kommission)[4] hatte schließlich die Aufgabe, einen Corporate Governance Kodex zu erarbeiten. Diese Kodex-Kommission erarbeitete innerhalb von fünf Monaten den deutschen Corporate Governance Kodex, der Anfang 2000 vorgelegt wurde. Parallel dazu wurde vom Bundesjustizministerium im Rahmen des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG) der § 161 AktG eingefügt. Dieser verknüpft nun den Corporate Governance Kodex mit dem Aktienrecht, indem darin festgesetzt wird, dass Vorstand und Aufsichtsrat jährlich die Einhaltung der Empfehlungen des DCGK zu erklären oder andernfalls das Abweichen von diesen Regelungen gegenüber den Adressaten der externen Rechnungslegung offen zu legen haben (sog. Comply-or-Explain-Erklärung).[5]

223

Vor dem Hintergrund einer zunehmenden Angleichung der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an die internationalen Regelungen wurde im August 2002 der Deutsche Corporate Governance Kodex verabschiedet und fand mit der in § 161 AktG verankerten Erklärung zum Corporate Governance Kodex Einzug in das deutsche Aktienrecht. Der Kodex will das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar machen, um somit das Vertrauen der internationalen und nationalen Investoren, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter AG zu stärken.[6] Da den nationalen Investoren die gesetzlich festgelegte Leitung und Überwachung von Unternehmen vertraut ist, hat der Kodex zunächst die Aufgabe, die ausländischen Investoren über die in Deutschland geltende Corporate Governance zu informieren. Somit ist der Kodex zu einem Teil als Leitfaden zu verstehen. Daher ist ein großer Teil der Aussagen des Kodex eine sprachlich abgewandelte Wiederholung bereits bestehender gesetzlicher Vorschriften.

224

Daneben enthält der Kodex Empfehlungen, bei denen es sich nicht um gesetzliche Vorschriften, sondern um bereits in der Lit. oder Rspr. erörterte Aussagen handelt. Diese Empfehlungen werden von der Kodex-Kommission als Best Practice bezeichnet, worunter Verhaltensregeln zu verstehen sind, die bereits heute in verantwortungsvoll geführten Unternehmen praktiziert werden. Im Gegensatz zu gesetzlichen Regelungen, die unabhängig von der Comply-or-Explain-Erklärung sind und per se gelten,[7] haben die Empfehlungen zwangsläufig einen unverbindlicheren Charakter. Zwar werden bestimmte Empfehlungen von Teilen der kommentierten Lit. schon heute als geltendes Recht bezeichnet (bspw. das Verbot, in Chancen der Gesellschaft einzugreifen; sog. Corporate Opportunity).[8] Insgesamt kann jedoch nicht für alle Empfehlungen die Einschätzung gelten, dass es sich um ungeschriebenes, aber dennoch bereits geltendes und dementsprechend zwingendes Recht handelt.[9] Auf diese Empfehlungen bezieht sich nun die Entsprechenserklärung des § 161 AktG, in der die Unternehmen erklären, ob sie den Kodex befolgt haben oder nicht bzw. befolgen werden oder nicht. Neben der Wiederholung von gesetzlichen Regelungen und den Empfehlungen enthält der Kodex zusätzlich noch Anregungen, zu denen jedoch keine Entsprechenserklärungen abzugeben sind.

225

Der Kodex ist folglich kein Gesetz und soll dies, seiner Intention nach, auch nicht sein. Er soll keine neue Variante der Überregulierung des wirtschaftlichen Handelns durch den Staat sein, sondern vielmehr eine freiwillige Selbstorganisation der Unternehmen in Bezug auf Unternehmensleitung und Unternehmenskontrolle erreichen.[10] Allerdings ist die Erklärung des Vorstands und Aufsichtsrats gem. § 161 AktG auch nicht rechtlich völlig irrelevant. § 161 AktG verlangt eine der Wahrheit entspr. Erklärung darüber, inwieweit die Regelungen des DCGK eingehalten werden und zukünftig beachtet werden sollen. Diese Erklärung ist den Adressaten der externen Rechnungslegung gegenüber offen zu legen. Dies erfolgt gem. § 161 Abs. 2 AktG durch die dauerhafte Veröffentlichung auf der Internetseite des jeweiligen Unternehmens. Nach dem Wortlaut des § 161 AktG ist eine Begründung für die Vorgehensweise der Gesellschaft hinsichtlich des DCGK nicht notwendig.[11] Ist die Erklärung falsch oder erfolgt sie gar nicht, so liegt eine Gesetzesverletzung und dementsprechend eine Pflichtverletzung nach den §§ 93, 116 AktG gegenüber der Gesellschaft vor.[12] Erwächst dieser hieraus ein Schaden aus der Pflichtverletzung, so haften Vorstand und Aufsichtsrat für dessen Ausgleich der Gesellschaft gegenüber. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass sich der Nachweis einer Kausalität zwischen falscher Erklärung und Schaden in den meisten Fällen als äußerst schwierig erweisen wird.[13] Sanktionen aus dem DCGK ergeben sich folglich erst, wenn eine falsche Entsprechenserklärung vorliegt. Dies ist mit der Intention des Kodex zu begründen, der bei mangelnder Entsprechung der Empfehlungen keine gesetzlichen Sanktionen vorsieht. Vielmehr wird darauf vertraut, dass die Anleger, bei fehlender Entsprechung, die Gesellschaft durch Kursabschläge an der Börse bestrafen.

226

Die Empfehlungen des DCGK werden im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers[14] bekannt gemacht.

227

Vorstand und Verwaltungsrat der dualistisch organisierten SE erklären jährlich, dass den Empfehlungen entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden.

228

Für die SE besteht die Erklärungspflicht nach § 161 AktG. Dessen Adressaten in der SE monistischer Struktur wären in erster Linie die geschäftsführenden Direktoren, so wie es in der SE dualistischer Struktur der Vorstand ist. Die Pflicht zur Erklärung trifft dort jedoch Vorstand und Aufsichtsrat (Verwaltungsrat) gemeinsam.[15] Die Entsprechenserklärung wäre ihrem Sinn nach bei der monistisch verfassten SE ebenfalls zu verlangen. Der DCGK erwähnt in seiner Präambel die SE, geht hierbei jedoch indirekt nur auf die SE in monistischer Form ein. Die bisherige reine Orientierung am deutschen Aktienrecht und damit auf das duale Organisationssystem ist vor der eingangs erwähnten Intention, gerade für ausländische Interessenten das deutsche Corporate Governance System transparent und verständlich zu machen, nachvollziehbar.

Der DCGK geht in seinem 7. Abschnitt auf Fragen der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung ein.

229

Gem. Ziff. 7.1.1 des DCGK sollen der Konzernabschluss und die Zwischenberichte unter Beachtung international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt werden. Ziff. 7.1.3 des DCGK verlangt konkrete Angaben über Aktienoptionsprogramme und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme der Gesellschaft, sofern diese Angaben nicht bereits an anderer Stelle erfolgt sind. Nach Ziff. 7.1.4 des DCGK soll die Gesellschaft eine Liste von Drittunternehmen veröffentlichen, an denen sie eine Beteiligung von für das Unternehmen nicht untergeordneter Bedeutung hält. Dabei sollen Name und Sitz der Gesellschaft, Höhe des Anteils, Höhe des Eigenkapitals und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres angegeben werden. Die Empfehlung darf dabei nicht mit der Auflistung des Beteiligungsbesitzes gem. § 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB verwechselt werden, da diese Vorschrift auf feste Beteiligungsquoten abstellt, die von börsennotierten Kapitalgesellschaften gehalten werden.[16] Die Kodexempfehlung zielt vielmehr darauf, über Beteiligungen des Unternehmens zu informieren, die für das Unternehmen wirtschaftlich bedeutsam sind. Eine zugrunde zulegender Schwellwert für die Charakterisierung der wirtschaftlichen Bedeutung wird dabei jedoch nicht gegeben. Gem. Ziff. 7.1.5 des DCGK sollen im Konzernabschluss Beziehungen zu Aktionären erläutert werden, die i.S.d. anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften als nahe stehende Personen zu qualifizieren sind. Die Formulierung orientiert sich dabei an den internationalen Rechnungslegungsstandards, bei denen sich die sog. „Related Party Disclosures“ finden, d.h. Angaben zu nahestehenden Personen.[17] Hierunter fallen insb. auch die Mitglieder der Gesellschaftsorgane.

230

Nach Ziff. 7.2.1 des DCGK soll der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung des Abschlussprüfers darüber einholen, ob und ggf. welche geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit zulassen. Die Erklärung soll sich dabei auch auf andere Leistungen (insb. im Beratungssektor) des Abschlussprüfers für das Unternehmen, eingehen, die im vorausgegangenen Geschäftsjahr erbracht wurden bzw. für das folgende Jahr vertraglich vereinbart worden sind.

Der Aufsichtsrat soll über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet werden, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden. Die Empfehlungen des Kodex entspr. somit im Wesentlichen den in § 319 HGB festgelegten Ausschlussgründen.

231

Gem. Ziff. 7.2.3 des DCGK soll der Aufsichtsrat vereinbaren, dass der Abschlussprüfer über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben.

Der Kodex geht an dieser Stelle deutlich über die gesetzliche Redepflicht des Abschlussprüfers gem. § 321 Abs. 1 S. 3 HGB hinaus. Im Gegensatz zum Handelsgesetzbuch kennt der Kodex eine Einschränkung auf Tatsachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, nicht, sondern fordert eine Berichterstattung über alle relevanten Vorkommnisse und Erkenntnisse. Damit hebt der Kodex die Funktion des Abschlussprüfers als „Gehilfe des Aufsichtsrats“ deutlich hervor.[18] Ferner soll der Aufsichtsrat vereinbaren, dass der Abschlussprüfer ihn informiert, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Kodex ergeben. Der Kodex reagiert damit auf die begrenzte Prüfung der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG, in der vom Abschlussprüfer lediglich zu prüfen ist, ob eine Entsprechenserklärung abgegeben wurde oder nicht. Der Kodex will damit zumindest in Bezug auf die Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung eine inhaltliche Prüfung erreichen.

Anmerkungen

[1]

Lutter S. 287; vgl. generell zum Gesetzgebungsverfahren 1. Kap.

[2]

Benannt nach ihrem Vorsitzenden, Theodor Baums.

[3]

Lutter S. 287.

[4]

Benannt nach ihrem Vorsitzenden Gerhard Cromme.

[5]

Strieder DB 2004, 1325; zur Auswirkung des Kodex auf das Vorstandshandeln vgl. 5. Kap. Rn. 295 f.

[6]

Vgl. Präambel des DCGK i.d.F. v. 12.6.2006.

[7]

Strieder DB 2004, 1326.

[8]

KölnKomm/Mertens § 88 AktG Rn. 88 und § 93 AktG Rn. 67.

[9]

Lutter S. 290.

[10]

Cromme S. 31.

[11]

Ihrig/Wagner BB 2002, 791.

[12]

Ausf. Erläuterungen zu den Haftungsfragen und Haftungsrisiken des Kodex finden sich in Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Lutter Rn. 432 ff.

[13]

Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Lutter Rn. 488 ff.

[14]

DCGK i.d.F. v. 13.5.2013, Bek. des Bundesministeriums der Justiz v. 10.6.2013, www.bundesanzeiger.de.

[15]

Vgl. für AG nach deutschem Recht Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Ringleb Anh. 1 S. 426 E7, E8 und S. 432 A5.

[16]

Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Ringleb Rn. 1195.

[17]

Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Ringleb Rn. 1205.

[18]

Ringleb/Kremer/Lutter/v. Werder/Kremer Rn. 1241.

8. Kapitel Kapitalmaßnahmen

Inhaltsverzeichnis

I. Anwendungsfragen

II. Erhöhung des Grundkapitals

III. Herabsetzung des Grundkapitals

IV. Finanzierung am Kapitalmarkt

V. Eigenkapitalersetzende Aktionärsdarlehen

Literatur:

Becker/Otte Ist das Ende von isolierten Mindestausgabebeträgen bei bedingten Kapitalerhöhungen wirklich schon eingeläutet?, NZG 2008, 485; Bezzenberger Zum Bezugsrecht stimmrechtsloser Vorzugsaktionäre, FS Quack, 1991, S. 153; Bork/Stangier Nachgründende Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen?, AG 1984, 320; Bungert Die Liberalisierung des Bezugsrechtsausschlusses im Aktienrecht – Zum Siemens/Nold-Urteil des BGH, NJW 1998, 488; Drinhausen/Keinath Nutzung eines bedingten Kapitals bei Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Sachleistung, BB 2011, 1736; Fuchs Anforderungen an einen Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen – Mindestausgabebetrag, LMK 2009, 293152; Geißler Rechtliche und unternehmenspolitische Aspekte der vereinfachten Kapitalherabsetzung bei der AG, NZG 2000, 719; Habersack Gesellschafterdarlehen nach MoMiG: Anwendungsbereich, Tatbestand und Rechtsfolgen der Neuregelung, ZIP 2007, 2145; ders. Die Erstreckung des Rechts der Gesellschafterdarlehen auf Dritte, insbesondere im Unternehmensverbund, ZIP 2008, 2385; Heinsius Bezugsrechtsausschluß bei der Schaffung von Genehmigtem Kapital – Genehmigtes Kapital II, FS Kellermann, 1991, S. 115; Hoffmann-Becking Neue Formen der Aktienemission, FS Lieberknecht, 1997, S. 25; Hopt Emissionsgeschäft und Emissionskonsortien, FS Kellermann, 1991, S. 181; Huber Die Abfindung der neuen Aktionäre bei Nichtigkeit der Kapitalerhöhung, FS Claussen, 1997, S. 147; Hüffer Aktienbezugsrechte als Bestandteil der Vergütung von Vorstandsmitgliedern und Mitarbeitern – gesellschaftsrechtliche Analyse, ZHR 161 (1997), 215; Immenga Einlagenschutz beim mittelbaren Bezugsrecht, FS Beusch, 1993, S. 413; Kallweit Equity-Line-Finanzierungen und genehmigtes Kapital: Welche Grenzen setzt das Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsrecht?, BB 2009, 2495; Kindler Bezugsrechtsausschluß und unternehmerisches Ermessen nach deutschem und europäischem Recht, ZGR 1998, 35; Kort Aktien aus vernichteten Kapitalerhöhungen, ZGR 1994, 291; Kowalski Eingliederung – Abfindung durch Ausnutzung genehmigten Kapitals, AG 2000, 555; Kreklau/Schmalholz Die Zwangseinziehung von Aktien bei angespannter Liquidität – der Vorstand im Interessenkonflikt, BB 2011, 778; Liebert Der Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften, Diss. Konstanz, 2003; Lutter Zum Bezugsrechtsausschluß bei der Kapitalerhöhung im Rahmen des genehmigten Kapitals, JZ 1998, 50; Lutter/Hommelhoff Europäisches Unternehmensrecht, 4. Aufl. 1996; dies. Zur Binnenstruktur des Konzerns, FS Westermann, 1974, S. 347; Mertens Die Information des Erwerbers einer wesentlichen Unternehmensbeteiligung an einer Aktiengesellschaft durch deren Vorstand, AG 1997, 541; Müller-Eising/Heinrich Bedingte Kapitalerhöhung – Zulässigkeit einer aufschiebend bedingten Beschlussfassung vor dem Hintergrund der Höchstbetragsgrenzen in § 192 Abs 3 S 1 AktG?, ZIP 2010, 2391; Neyer/Teichmann Der Entwurf für das Ausführungsgesetz zur Europäischen Aktiengesellschaft, AG 2003, 169; Oechsler Kapitalerhaltung in der Europäischen Gesellschaft (SE), NZG 2005, 449; Priester Kapitaleinbringung bei mittelbarem Bezugsrecht, FS Brandner, 1996, S. 97; ders. Kapitalaufbringungspflicht und Gestaltungsspielräume beim Agio, FS Lutter, 2000, S. 617; Schockenhoff Die Haftung für die Ausgabe neuer Aktien bei Nichtigerklärung des Kapitalerhöhungsbeschlusses, DB 1994, 2327; Schulz/Geismar Die Europäische Aktiengesellschaft – eine kritische Bestandsaufnahme, DStR 39 (2001), 1078; Seibert Stock Options für Führungskräfte, Pellens – Unternehmenswertorientierte Entlohnungssysteme, 1998, S. 31; Spiering/Grabbe Bedingtes Kapital und Wandelschuldverschreibungen – Mindestausgabebetrag und Errechnungsgrundlagen im Rahmen des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG, AG 2004, 91; Spitzbart Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE) – Aufbau der SE und Gründung –, RNotZ 2006, 369; Than Rechtliche und praktische Fragen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer Aktiengesellschaft, WM (Sonderheft), 1991, 54; Umbeck Zulässigkeit eines Mindestausgabebetrages bei der bedingten Kapitalerhöhung zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen, AG 2008, 67; Volhard „Siemens/Nold“ – Die Quittung – Zum Urteil des BGH vom 23-06-1997 betr. die Ermächtigung des Vorstands zur Kapitalerhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechts, AG 1998, 397; Weiss Kombinierte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit nachfolgender ordentlicher Kapitalherabsetzung – ein Instrument flexiblen Eigenkapitalmanagements der Aktiengesellschaft, BB 2005, 2697; Wittgens Begründung des Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens, NZG 2007, 857; Wittschen Die Zulässigkeit der zweistufigen Aktienemission, Eine Untersuchung unter Berücksichtigung des US-amerikanischen und des britischen Rechts, Diss. Berlin, 2005; Wymeersch Das Bezugsrecht der alten Aktionäre in der Europäischen Gemeinschaft – eine rechtsvergleichende Untersuchung, AG 1998, 382; Zöllner Folgen der Nichtigerklärung durchgeführter Kapitalerhöhungsbeschlüsse, AG 1993, 68.

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