Kitabı oku: «Die Katholizität der Kirche», sayfa 10

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1.6Die Verwendung in CD

Während der vierten Sitzungsperiode (14.9.-8.12.1965) wurde am 28.10.1965 das Dekret über das Hirtenamt der Bischöfe in der Kirche verabschiedet. Dieses Papier verwendet achtmal das Adjektiv „catholicus“ (vgl. CD 5; 10,1; 11,1 und Fußnote 1 in CD 11,2; 17,2; 22,2; Fußnote 16 in CD 23,6; 35,7). In seiner Kommentierung bleibt das Dekret dem Problem ausgesetzt, dass das Bischofsamt sowohl in den Beratungen während des Konzils als auch in seinen verabschiedeten Dokumenten eine doppelte Behandlung erfuhr, aus der keine Synthese hervorging: einerseits in der dogmatischen Kirchenkonstitution (LG), andererseits in dem von Anfang an als deren „Ausführungsbestimmung“ gedachten und bis zuletzt als solche betrachteten Dekret über das Hirtenamt der Bischöfe in der Kirche (CD).325

Die Artikel 4–7 behandeln die universalkirchliche Verantwortung aller Bischöfe, welche den Bischöfen als Nachfolger der Apostel in ihrer Zugehörigkeit zum Bischofskollegium und nie losgelöst von dessen Haupt, dem Bischof von Rom, als suprema ac plena potestas (vgl. LG 22,2) zukommt. CD 5, in dem das Adjektiv „catholica“ zur Bezeichnung des „ganzen katholischen Episkopats“ („totius catholici Episcopatus“) Verwendung findet, widmet sich dem neu eingerichteten Gremium der Bischofssynode, das seiner Idee nach dem Bischofskollegium – wie etwa die Kurie dem Papst – als Instrument dienen soll, um dessen „eigenständige“ Handlungsfähigkeit zu sichern. Faktisch ist die Bischofssynode „ein den Papst [lediglich] beratendes Gremium geblieben und [hat] sich nicht zum ‚subiectum supremae ac plenae potestatis in unsiversam Ecclesiam’ entwickelt. Nach wie vor fehlt dem Bischofskollegium neben dem Konzil ein weiteres praktikables Organ.“326 Die Tatsache, dass mit der Bischofssynode faktisch kein ständiges Gremium zur Wahrung der „eigenständigen“ Handlungsfähigkeit des Bischofskollegiums mit eigener Entscheidungskompetenz geschaffen werden konnte327, sondern ihm lediglich eine für den Römischen Bischof beratende Funktion zukommt328, mag allein schon darin begründet liegen, dass das Kollegium nie ohne, sondern stets nur mit seinem Haupt Kollegium ist und als solches zwar Subjekt derselben „suprema potestas“ wie die des Papstes ist, diese Vollmacht aber nie unabhängig von ihm ausüben kann, sondern immer nur in Abhängigkeit von der „Zustimmung des Bischofs von Rom“ (LG 22,2).329 Diese offenkundige Problematik wird uns an späterer Stelle dieser Untersuchung noch einmal beschäftigen.

Für unsere Analyse bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass das „catholica“ in CD 5 – ähnlich den Belegstellen im Dekret über die katholischen Ostkirchen – nicht als „enge“ Denominationsbezeichnung im Sinne von „römisch-katholisch“ zu lesen ist. Da im Bischofskollegium ja auch diejenigen Bischöfe und Patriarchen vertreten sind, die die mit Rom unierten Kirchen des Ostens repräsentieren, kommt dem Begriff „katholisch“ hier eine „weitere“ konfessionelle Bedeutung zu, so dass hier wie schon in OE die „Enge“ des bloß „Römisch-Katholischen“ in der „Weite“ der Katholizität der „katholischen“ Kirche aufgeht bzw. durch diese aufgebrochen wird.

In Artikel 10 des Dekrets werden die päpstlichen Legaten und die kurialen Organe der „katholischen Kirche“ („catholicae Ecclesiae“, CD 10,1) in den Blick genommen. Wenn das Adjektiv „catholica“ an dieser Stelle zwar zur Bezeichnung der Konfession „(römisch-)katholisch“ Eingang in den Text gefunden haben dürfte, so haftet dem Wort „catholica“ – vor allem im Kontext der Forderung, die Nuntiaturen und die Kurie internationaler („ex diversis Ecclesiae regionibus magis“) zu besetzen – doch ein „weiterer“ Sinn im Sinne der quantitativen Katholizität an, wird sich doch mit Blick auf die kurialen Einrichtungen der „katholischen“ Kirche für eine „weltweite Prägung“330 derselben eingesetzt, da sie schließlich „zum Wohl der gesamten Kirche eingesetzt“ (UR 10,1) seien. Bausenhart merkt diesbezüglich kritisch an:

„Bischöfe, zumal Diözesanbischöfe, sollten Mitglieder kurialer Institutionen werden, damit sie dem Papst umfassenderen Einblick in die Vielfalt der Ortskirchen geben könnten (CD 10,2). Die angeregte und dann auch umgesetzte Internationalisierung der Kurialen bringt gewiss ein breiteres Spektrum von Stimmen und Perspektiven in Rom zur Geltung, macht die dortige Kurie darum aber nicht schon zu einem Organ der Weltkirche.“331

Beginnend mit CD 11, einer weiteren Belegstelle des Adjektivs „catholica“, richtet das Dekret den Blick in den folgenden Artikeln auf das Verhältnis zwischen einzelnem Diözesanbischof und seiner Ortskirche bzw. Diözese.332 CD 11 definiert die Diözese als „Teil des Volkes Gottes“, als einen personalen Zusammenschluss von Christen also, der dem Diözesanbischof und dessen Presbyterium „zu weiden anvertraut wird“ (UR 11,1). Diese personale Gemeinschaft von Christen wird, sofern ihrem „Hirten anhangend und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist versammelt“ (UR 11,1), in qualitativer Weise als Ortskirche bezeichnet, „in der die eine heilige katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft innewohnt und wirkt.“ (UR 11,1) Wie schon LG 26,1 den Ortskirchen ein wahres Kirchesein attestierte, so wiederholt CD 11 das Verständnis der Ortskirche als Konkretion der einen Kirche Jesu Christi, die dies aber nur als Eucharistie feiernde Gemeinschaft (Communio) in Verbindung mit ihrem Bischof ist, der wiederum in Communio mit allen Bischöfen unter dem einenden Haupt des Bischofs von Rom steht. Dem Adjektiv „catholica“ eignet hier zunächst der qualitative Sinn, wenn die Fülle der wahren Kirche Jesu Christi zum Ausdruck gebracht werden soll, die ihr von Christus her zukommt; der quantitative Sinn der „Weite“ ist zugleich mit ausgesagt, ist diese doch die Konsequenz einer Fülle, die sich äußern will: Die eine Kirche Jesu Christi subsistiert in der katholischen Kirche, die wiederum konkret wird in den vielen Eucharistie feiernden und um ihren jeweiligen Bischof versammelten Gemeinden vor Ort.

In CD 17 wird das Adjektiv „catholica“ im konfessionellen Sinne zur Bezeichnung der sogenannten „katholischen Aktion“ („Actionem Catholicam“, CD 17,2) gebraucht, einer aus dem italienischen Laienkatholizismus des 19. Jahrhunderts hervorgegangenen Laienbewegung der (römisch-)katholischen Kirche, die im Laienapostolat die Möglichkeit einer wesentlichen Mitgestaltung von Kirche und Gesellschaft sah.

In CD 22 wird eine mögliche Umstrukturierung und territoriale Neuausrichtung einzelner Diözesen angesprochen, die – unter Rücksicht der pastoralen Gegebenheiten und Notwendigkeiten – dort verändert werden sollen, wo Diözesen entweder zu groß oder zu klein sind. Dies, so das Dekret, werde nicht nur den Klerikern und Gläubigen vor Ort, sondern auch „der ganzen katholische Kirche“ („totius catholicae Ecclesiae“, CD 22,2) nützen. Das Adjektiv „catholica“ dürfte hier im rein konfessionellen Sinne Verwendung gefunden haben. Da der Dekrettext ausdrücklich die quantitative Weite der (römisch-)katholischen Kirche in den Blick nimmt, wenn er betont, dass eine Reorganisation ortskirchlicher Strukturen der „ganzen“ („totius“, CD 22,2) katholischen Kirche zugute kommt, haftet dem „catholica“ hier, wenn auch so von den Autoren sicher nicht intendiert, neben der Denominationsbezeichnung indirekt auch die Bezeichnung jener quantitativen Weite der Katholizität an, die in dem für das katholische Selbstverständnis von Kirche wesentlichen wechselseitigen Verhältnis von Universal- und Ortskirche (Communio-Ekklesiologie) zum Tragen kommt: Kirche konkretisiert ihre qualitative Fülle (intensive Katholizität) in der Ganzheit ihrer quantitativen Weite (extensive Katholizität), d.h. Kirche kann nie nur Orts- oder Nationalkirche sein, sondern ist notwendig immer schon Universal- bzw. Weltkirche, die ihrerseits in und aus Ortskirchen besteht. Anders ausgedrückt: Kirchesein drängt aufgrund der in ihr verdichteten Fülle und Wahrheit immer schon auf eine nach außen gerichtete Weite (extensive Katholizität), die aber nicht Zerstreuung oder Vereinzelung meint, sondern „ganze“ Weite, Einheit in Fülle. Daher kann das Dekret sagen, dass ortskirchliche Veränderungen immer auch einen weltkirchlichen Bezug haben. Im Umkehrschluss muss aber zugleich gesagt werden, dass die Katholizität der Kirche hier kein Einbahnstraßendenken duldet: Ortskirchliche Belange und Strukturen sind notwendig nicht nur auf die Gesamtkirche verwiesen, sondern umgekehrt gilt auch, dass die Gesamtkirche das eigenständige Kirchesein der Ortskirchen niemals erdrücken darf. Das Ganze der Weite von Kirche, ihre Universalität, darf nicht verwechselt werden mit Enge und Uniformität. Auf dieses schwierige Verhältnis von Orts- und Gesamtkirche, auf die Frage, wie viel Einheit Kirche braucht und wie viel Vielheit sie haben darf, wird später noch einzugehen sein.

Die letzte Belegstelle des Adjektivs „catholica“ im Haupttext des Dekrets über das Hirtenamt der Bischöfe in der Kirche findet sich in CD 35. Hier wird das Adjektiv „catholica“ im rein konfessionellen Sinne zur Bezeichnung der „katholischen Schulen“ (scholae catholicae“, CD 35,7) verwendet.

Zweimal verweist das Dekret sodann in je einer Fußnote (vgl. Fußnote 1 in CD 11,2 und Fußnote 16 in CD 23,6) auf das „Dekret über die katholischen Ostkirchen“ OE („Decr. de Ecclesiis Orientalibus Catholicis“); auf das „catholica“ in der Überschrift dieses Dekrets wurde bereits oben eingegangen.

1.7Die Verwendung der Begriffe in OT

Am 28.10.1965 standen zur Abstimmung und Verabschiedung das Dekret über das über die angemessene Erneuerung des Ordenslebens „Perfectae caritatis“ sowie das Dekret über die priesterliche Ausbildung „Optatam totius“. Während das Dekret „Perfectae caritatis“ weder das Adjektiv „catholica“ noch das Substantiv „catholicitas“ verwendet, greift das Dekret „Optatam totius“ fünfmal auf das Adjektiv „catholica“ zurück (vgl. Vorwort von OT; OT 2,1 inklusive Fußnote 3; 16,1; 20).

Bereits im Vorwort des Dekrets ist von der „Einheit des katholischen Priestertums“ („catholici sacerdotii unitatem“, Vorwort von OT) die Rede. Das Dekret macht den Erfolg einer „Erneuerung der ganzen Kirche“ („totius Ecclesiae renovationem“, Vorwort OT) abhängig vom priesterlichen Dienst („sacedotum ministerio“, Vorwort OT; vgl. Anmerkung 1 des Dekrets): „Wenn die Erneuerung der Kirche keine ausreichende Basis bei den Priestern erhält“, so der Tenor des Vorwortes, „und wenn sich dies nicht in der Ausbildung niederschlägt, ist die Erneuerung ‚zum größten Teil’ misslungen. […] [Dabei handelt] es sich hier nicht um eine klerikalisierende Herausstellung des Priesteramtes gegenüber dem Volk Gottes […], sondern um die Herausstellung der besonderen Verantwortung des priesterlichen Amtes für die gesamte Kirche“333. Mit der Erneuerung der „ganzen“ Kirche korrespondiert die Erneuerung des weltweiten Klerus, dessen Bildung allein schon „wegen der Einheit des katholischen Priestertums selbst für alle Priester beiderlei Klerus und jedweden Ritus notwendig“ (Vorwort OT) ist. Wie schon öfter fungiert das „catholica“ hier als „weitere“ Denominationsbezeichnung und unterstreicht den Horizont, den das Dekret eröffnet und vor dem die nachfolgenden Bestimmungen zu lesen sind: Die Rede ist von einer zwar notwendigen Einheit des priesterlichen Dienstes, dem auch eine einheitliche Bildung des gesamten katholischen Klerus geschuldet ist; dennoch bringt dieser wahrlich „katholische“ Klerus die Weite der kirchlichen Katholizität dadurch zum Tragen, dass es nicht nur den „Einheitspriester“ für den ganzen Geltungsbereich der katholischen Kirche gibt, sondern eine gewollte und geforderte Vielfalt bestehend aus Welt- und Ordenspriestern, bestehend aus römisch-katholischen Priestern und denjenigen der mit Rom unierten Ostkirchen. Diese gewollte Vielfalt darf aber nicht, so das Anliegen des Dokuments, zu einer Beliebigkeit oder gar zu einem qualitativen Gefälle unter den Priestern führen. Wie dem Verhältnis von Orts- und Gesamtkirche im Allgemeinen, so eignet auch dem Verhältnis von Diözesan- und Weltklerus im Konkreten die Notwendigkeit einer wie auch immer zu fassenden notwendigen Einheit, die qualitativ zu verstehen ist und die Vielfalt davor bewahrt, in einen Indifferentismus zu verfallen. Gleichermaßen darf diese Einheit nicht quantitativ missgedeutet werden, als wolle man weltweit einen vereinheitlichten Standard vorgeben, der nicht mehr auf die örtlichen und landestypischen Gegebenheiten und Ressourcen Rücksicht nimmt. Wenn auch klar umschrieben sein muss, was die gemeinsamen inhaltlichen Fundamente sind, auf denen die Priesterausbildung fußt, so muss doch den Ortskirchen Freiraum darin gewährt bleiben, auf diesen Fundamenten und den örtlichen Gegebenheiten angemessen weiterzubauen.334

In OT 2 wird das Adjektiv „catholica“ in Verbindung mit den „katholischen Verbänden“ („Consociationes Catholicae“, OT 2,1) verwendet und dies im konfessionellen Sinne. Fußnote 3 im selben Absatz zitiert die Adhortatio Apostolica Pius XII. „Menti Nostrae“, in der der Papst auf die Pflicht zu sprechen kommt, die priesterlichen Berufungen zu fördern, da „die Zahl der Priester […] sowohl in katholischen Gegenden als auch in Missionsländern den wachsenden Bedürfnissen meist nicht entsprechend“ (AAS 42 [1950] 682) sei („sacerdotum numerus cum in catholicorum regionibus, tum in missionalibus terris, impar plerumque increscentibus neccesitatibus est“); das „catholica“ wird auch hier im Sinne der Denominationsbezeichnung gebraucht. Ebenso greifen die Konzilsväter in OT 16 auf das Adjektiv „catholica“ zurück und gebrauchen es wiederum in konfessionellem Sinne, wenn sie von der „katholischen Lehre“ („doctrinam catholicam“, OT 16,1) sprechen.

In OT 20 schließlich wünschen sich die Bischöfe für ihre Alumnen jenen „wahrhaft katholischen Geist“ („spiritu vere catholico“, OT 20,1), der ihnen hilft, „die Grenzen der eigenen Diözese, Nation oder des eigenen Ritus zu übersteigen und die Bedürfnisse der ganzen Kirche zu unterstützen“ („propriae dioecesis, nationis vel ritus fines transcendere et totius Ecclesiae necessitates iuvare“, OT 20,1), eine Gesinnung also, die auch bereit ist, „das Evangelium überall zu predigen“ („parati ad Evangelium ubique praedicandum“, OT 20,1). Mit dem „catholico“ zielt das Dekret auf die quantitative Katholizität der Kirche und betont – unter Rückgriff auf LG 17 und darin mit Verweis auf den Sendungsauftrag von Mt 28,18–20 – seine Auffassung, dass sich die im Verhältnis von Orts- und Gesamtkirche ausdrückende Katholizität der Kirche auch im priesterlichen Dienst widerspiegeln muss: Der Priester ist nicht nur Priester seiner Gemeinden, sondern Priester seiner Ortskirche (Diözese) und darüber hinaus auch Priester der Weltkirche, was ihn teilhaben lässt an der Verantwortung für das Wohl aller Gläubigen. Diese Mitverantwortung kann und soll dort konkrete Formen annehmen, wo der Priester etwa über die Grenzen seines eigenen Kirchturms hinaus Kontakt zu anderen Ortskirchen pflegt, so dass „ein dichtes Netzwerk als begrenzte Erfahrung der Überregionalität des katholischen Kirche und darin der priesterlichen Verantwortung“ entsteht, ist „es doch eine besondere Sache des Priesters, diese globale Auferbauung des Leibes Christi in seiner Pastoral wahrzunehmen und auch die Feier der Eucharistie in diesen Horizont zu stellen.“335 Neuner weist in seinem Kommentar darauf hin, dass vor allem in den Modi der brasilianischen Bischöfe „noch die missionarische Orientierung und die Bereitschaft, sich selbst der missionarischen Aufgabe der Kirche zur Verfügung zu stellen, besonders empfohlen“336 wurde, was die katholische Weite des priesterlichen Dienstes zusätzlich unterstreichen sollte.

1.8Die Verwendung in GE

Ebenfalls wurde am 28.10.1965 die Erklärung über die christliche Erziehung „Gravissimum educationis“ zur Abstimmung gebracht. Die Erklärung verwendet zweiunddreißigmal das Adjektiv „catholica“ (vgl. Fußnote 11 zu GS 3,1; Fußnote 13 zu GS 3,2; Fußnote 19 zu GS 5,2; GE 7,1 inkl. Fußnote 23; Fußnote 24 zu GE 7,2; 8,1.2.3 und Fußnoten 25 zu GE 8,1 und 27 zu GE 8,3; 9,1.2.3 und Fußnote 29 zu GE 9,1; 10,2.3.4 und Fußnote 32 zu GE 10,1; 12,1) und dies ausschließlich je im konfessionellen Sinne.

Die Fußnoten 11 (GE 3,1) und 13 (GE 3,2) verweisen auf eine Ansprache Pius XII. „an den ersten nationalen Kongress der Vereinigung der katholischen Lehrer Italiens (A.I.M.C.)“ vom 8.9.1946 („ad primum congressum nationalem Consociationis Italicae Magistrorum catholicorum (A.I.M.C.)“), und Fußnote 27 (GE 8,3) verweist auf eine Ansprache Pius XII. „an die katholische Vereinigung der Lehrer Italiens an den Sekundarschulen (U.C.I.I.M.)“ vom 5.1.1954 („ad Consociationem Catholic. Italicam Magistrorum scholarum secundariarum (U.C.I.I.M.)“). Die Fußnoten 19 (GE 5,1), 24 (GE 7,2) und 25 (GE 8,1) verweisen auf eine Ansprache Pius XII. „an die Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns“ vom 31.12.1956 („ad Associationem Magistrorum catholicorum Bavariae“). Fußnote 32 (GE 10,1) verweist auf drei Ansprachen: zum einen auf die Pius XII. „an die Professoren und Studenten der katholischen Hochschulen Frankreichs“ vom 21.9.1950 („ad magistros et alumnos Institutorum Superiorum Cathol. Galliae“), dann auf die Johannes XXIII. „an den Verband katholischer Universitäten“ vom 1.4.1959 („ad Foederationem Universitatum Catholicarum“) sowie schließlich auf die Pauls VI. „an den Akademischen Senat der katholischen Universität Mailand“ vom 5.4.1964 („ad Senatum Academicum Universitatis Catholicae Mediolanensis“). Fußnote 29 verweist auf eine Ansprache Pauls VI. „an das internationale Werk katholischer Erziehung (O.I.E.C.) vom 25.2.1964 („ad Officium Internationale Educationis Catholicae (O.I.E.C.)“). Fußnote 23 (GE 7,1) schließlich betont die apostolische Tätigkeit all jener „katholischen Lehrer und Mitschüler“, die an einer nichtkatholischen Schule lehren und lernen: „Ecclesia magni facit actionem apostolicam, quam etiam in illis scholis magistri et condiscipuli exercere valent.“

Während in GE 7 von den „nicht-katholischen Schulen“ („scholis non catholicis“, GE 7,1) die Rede ist, lenkt GE 8 den Blick auf die „katholische Schule“ („scholam catholicam“ in GE 8,1; „schola catholica“ in GE 8,2.3 und „scholis catholicis“ in GE 8,3) sowie auf die „katholischen Eltern“ („parentibus vero catholicis“ in GE 8,3). Auch GE 9 handelt durchweg von den „katholischen Schulen“ („scholae catholicae“, „schola catholica“ und „scholas catholicas“ in GE 9,1, „scholis catholicis“ in GE 9,2 und „scholas catholicas“ in GE 9,3), die auch von „nicht-katholischen Schülern“ (alumnis quoque non catholicis“, GE 9,1) besucht werden können und sollen.

GE 10 richtet sodann den Blick auf die „katholischen Universitäten und Fakultäten“ („Universitatibus Catholicis“ bzw. „Universitatibus et Facultatibus catholicis“ in GE 10,2; „Universitates et Facultates catholicae“ in GE 10,3; „Universitates Catholicas“ in GE 10,4), auf „nichtkatholische Universitäten” („Universitates non catholicas“, GE 10,4) sowie auf „katholische Konvikte und universitäre Zentren” („convictus et centra universitaria catholica“, GE 10,4) und betont eine besondere Förderung von begabten Studenten, seien sie Stundenten „an katholischen oder an anderen Universitäten“ („sive catholicarum sive aliarum Universitatum“, GE 10,4).

GE 12 schließlich plädiert für eine Vernetzung der „katholischen Schulen“ („scholas catholicas“, GE 12,1) untereinander.

1.9Die Verwendung in NA und DV

Am 18.11.1965 stand in der Konzilsaula neben der Erklärung „Nostra Aetate“ auch die Konstituion „Dei verbum“ zur Abstimmung. Die Erklärung „Nostra Aetate“ verwendet einmal das Adjektiv „catholica“ zur Bezeichnung der katholischen Kirche („Ecclesia catholica“, NA 2,2) im Sinne der Denominationsbezeichnung.

In der Konstitution über die göttliche Offenbarung lassen sich neun Belegstellen finden (Fußnote 3 zu DV 5, Fußnote 5 zu DV 6, Fußnote 2 zu DV 7, Fußnote 5 zu DV 8, Fußnote 8 zu DV 10, Fußnote 1 und 3 zu DV 11, Fußnote 10 zu DV 12 und 23).

Die angesprochenen Fußnoten verweisen jeweils auf das „Schema über die katholische Lehre“ des Ersten Vatikanischen Konzils; das „catholica“ im Titel des Schemas liest man jeweils im Sinne der Denominationsbezeichnung „katholisch“.

DV 23 spricht – ebenfalls im konfessionellen Sinne – von den „katholischen Exegeten“ („Exegetae autem catholici“, DV 23). Diese werden darauf hingewiesen, dass Exegese nur unter Aufsicht des kirchlichen Lehramtes betrieben werden könne und dass biblische Wissenschaft nie losgelöst vom Hören auf die authentische Glaubensüberlieferung erfolgen könne, die ihrerseits durch das Lehramt gewährleistet werde.

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