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Kapitel 2 Musterklausuren mit Lösungen
2.1 Musterklausur 1 – Bahn
Sachverhalt

Sie absolvieren Ihr bahnpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Hamburg und sind zur Überwachung des Güterbahnhofes Maschen, zusammen mit PHM Beier (16 Dienstjahre), eingesetzt.

Soeben bestreifen Sie den hinteren Bereich der Abstellgleise. Sie sehen eine männliche Person (P), die mittels Sprühflasche großflächig die Außenwand eines dort abgestellten Reisezuges der DB AG mit Farbe besprüht.

Aufgabe 1

Prüfen Sie, ob P sich strafbar gemacht haben könnte!

Sachverhaltsfortsetzung

Sie sprechen P an. Daraufhin unterbricht P seine Sprüharbeiten. Er kommt mit erhobener Sprühflasche in der Hand langsam auf Sie zu und äußert dabei drohend: „Was wollt Ihr denn von mir?!“

Aufgabe 2

Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber P (nur Ziffer 1 bis 3.1 des Prüfschemas)!

Sachverhaltsfortsetzung

P folgt Ihrer Aufforderung nicht. Stattdessen zeigt sich P unbeeindruckt und kommt weitere Schritte auf Sie zu. Sie ziehen Ihren EKA aus dem Holster und drohen dessen Einsatz an, sollte P Ihren konkreten Aufforderungen keine Folge leisten. Als P Ihre Aufforderung weiterhin ignoriert und seine Handlung nicht einstellt, schlagen Sie ihm schließlich die Sprühflasche, unter Einsatz des EKA, aus der Hand.

Aufgabe 3

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber P (nur Ziffer 4.1 und 4.2 des Prüfschemas)!

Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben.

Sachverhaltsfortsetzung

Die Situation vor Ort hat sich beruhigt. P zeigt sich nun kooperativ und folgt Ihren weiteren Aufforderungen.

Aufgabe 4

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun gegen P treffen (nur Ziffer 1.2, 3.1 bis 3.3 des Prüfschemas)!

Sachverhaltsfortsetzung

Sie entscheiden sich, P und die von ihm mitgeführten Sachen nach Beweismitteln zu durchsuchen. Sie finden in der rechten Hosentasche eine Skizze, die der Darstellung auf der Außenwand des Reisezuges sehr ähnlich sieht.

Aufgabe 5

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun hinsichtlich der Skizze treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!

Hinweis: P äußert Ihnen gegenüber, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein.

Sachverhaltsfortsetzung

Nach Abschluss der Maßnahmen wollen Sie gegen 23 Uhr motorisiert zurück zu Ihrer Dienststelle fahren. Unterwegs fällt Ihnen ein Pkw durch eine unsichere Fahrweise auf. Sie entschließen sich, den Fahrer (F) des Pkw auf seine unsichere Fahrweise anzusprechen. F gibt an, einige Probleme zu haben und dadurch unkonzentriert gefahren zu sein. Sie stellen fest, dass in seinem gültigen Kartenführerschein in der „Spalte 12“ die „Ziffer 61“ eingetragen ist. F gibt an, nicht auf die Zeit geachtet zu haben.

Aufgabe 6

a) Würdigen Sie den Sachverhalt aus verkehrsrechtlicher Sicht!

b) Benennen Sie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen!

Lösungsvorschlag zu Musterklausur 1 – Bahn
Aufgabe 1

Prüfen Sie, ob P sich strafbar gemacht haben könnte!

Der P könnte sich dadurch, dass er ein Graffiti auf die Außenwand des Reisezuges angebracht hat, der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

Tatbestand

Der P müsste den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht haben, d. h. das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend unbefugt verändert haben.

Zunächst müsste es sich bei dem Reisezug um eine Sache handeln.

Das ist jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand, i. S. d. § 90 BGB.

Bei dem Reisezug handelt es sich zweifelsfrei um eine Sache.

Die Sache müsste fremd sein.

Die Sache steht nicht im Alleineigentum des Täters und ist nicht herrenlos.

Der Reisezug gehört der DB AG. Dieser steht damit nicht im Alleineigentum des P und ist auch nicht herrenlos.

Somit ist die Sache fremd.

Der P müsste das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert haben.

Das Erscheinungsbild umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers.

Verändert ist das Erscheinungsbild, wenn die Sache anders aussieht als zuvor.

Auf der Außenwand des Güterwaggons wurde ein Graffiti durch den P angebracht. Das Erscheinungsbild des Güterwaggons entspricht somit nicht mehr dem Gestaltungswillen der DB AG.

Somit wurde das Erscheinungsbild der fremden Sache verändert.

Weiterhin müsste die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend sein.

Nicht unerheblich verändert sind Sachen, wenn unmittelbar auf deren Substanz eingewirkt wurde.

Nicht vorübergehend sind die Veränderungen, wenn sie nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten behebbar sind.

Die Farbe aus der Sprühdose ist unmittelbar mit der Außenwand des Güterwaggons in Kontakt gekommen und hat so unmittelbar auf die Substanz eingewirkt. Auch wenn die Substanz selbst keinen Schaden davongetragen hat, so bedarf es doch eines gewissen Aufwandes an Mühe, Zeit oder Kosten, um die Sache wieder in ihren optischen Ursprungszustand zu versetzen.

Somit ist die Veränderung nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend.

Die Veränderung müsste unbefugt erfolgt sein.

Unbefugt ist die Veränderung, wenn keine Erlaubnis oder Beauftragung durch den Berechtigten bzw. die berechtigte Stelle vorliegt.

Es darf unterstellt werden, dass P keine Erlaubnis der DB AG zum Anbringen des Graffitis auf die Außenwand des Reisezuges hatte.

Somit erfolgte die Veränderung unbefugt.

Der P hat im Ergebnis den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB verwirklicht.

Rechtswidrigkeit

Die Erfüllung des Tatbestandes durch den P müsste rechtswidrig gewesen sein.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn der Tatbestand erfüllt und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Wie oben geprüft, ist der Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungsgründe, wie z. B. Notwehr, Nothilfe gem. § 32 StGB sind nicht ersichtlich.

Somit war die Erfüllung des Tatbestandes durch den P rechtswidrig.

Schuld

Der P müsste schuldhaft gehandelt haben.

Problemstellungen hinsichtlich der Schuldfähigkeit, des Unrechtsbewusstseins und der Zumutbarkeit sind nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Schuldform müsste der P vorsätzlich gehandelt haben.

Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen.

Der P wusste, dass er ein Graffiti auf den Reisezug sprühte und dadurch das Erscheinungsbild verändert werden würde. Dies war seine Absicht.

Somit handelte der P vorsätzlich und im Ergebnis schuldhaft.

Der P hat sich dadurch, dass er ein Graffiti auf die Außenwand des Reisezuges angebracht hat, der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Aufgabe 2

Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber P (nur Ziffer 1 bis 3.1 des Prüfschemas)!

1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

P kommt mit erhobener Sprühflasche in der Hand auf die Streife zu.

Noch ist kein Schaden bezüglich der Polizeivollzugsbeamten (PVB) eingetreten, doch ohne polizeiliches Einschreiten könnte P den Beamten Verletzungen zufügen.

Dadurch würde P den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB) bzw. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) verwirklichen.

Betroffen wären die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Beamten. Weiterhin handelt es sich um PVB, somit sind auch der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen betroffen.

Es handelt sich um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Erforderlich ist zunächst präventives Handeln und anschließend repressives Tätigwerden zur Verfolgung der Straftaten.

1.2 Benennung der nun zu treffenden Maßnahme

Bei der Aufforderung gegenüber P, die Sprühdose fallen zu lassen, könnte es sich um eine Unterlassungsverfügung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG handeln.

2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

2.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.

3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm

Als gesetzliche Voraussetzung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG müsste zunächst eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG vorliegen.

Das ist die im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Es müsste eine im Einzelfall bestehende Gefahr vorliegen.

Die im Einzelfall bestehende Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bzw. einer Schadensvertiefung an einem Rechtsgut in absehbarer Zeit.

Durch das hier gezeigte Verhalten des P (Sprühdose in der erhobenen Hand) ist es hinreichend wahrscheinlich, dass er die Streife angreifen wird. Er ist nur noch wenige Meter von den Beamten entfernt, das heißt ein Angriff seinerseits in absehbarer Zeit steht unmittelbar bevor. Durch seine verbale Äußerung verdeutlicht er sein Vorhaben. Er könnte den PVB gesundheitliche Schäden zufügen. Somit handelt es sich um eine im Einzelfall bestehende Gefahr.

Diese Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen.

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates und seinen Einrichtungen, den Individual- und Universalrechtsgütern sowie der gesamten Rechtsordnung drohen.

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, die objektive Rechtsordnung und die Rechtsgüter der PVB auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Weiterhin sind der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen berührt, also ist das ungestörte Funktionieren staatlicher Einrichtungen (PVB) betroffen. Demnach liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Der Vorfall müsste sich im Aufgabenbereich der Bundespolizei ereignen.

Das sind alle präventiven Aufgaben gem. der §§ 1 bis 7 BPolG.

Zwar befindet sich die Streife auf dem Bahnhof bei der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG; aber vorrangig kommt hier zunächst die Gefahrenabwehr zur Sicherung eigener Einrichtungen (Eigensicherung der PVB) gem. § 1 Abs. 3 BPolG in Betracht, um die Gefahr von den Beamten abzuwehren. Eine präventive Aufgabe der Bundespolizei ist betroffen. Somit ereignet sich der Vorfall im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Eine konkrete Gefahr liegt insgesamt vor.

Es dürfte keine speziellere Befugnis für diese Maßnahme im BPolG geben.

Speziellere Befugnisse gehen der Generalklausel vor.

Die §§ 21 ff. BPolG enthalten keine Befugnis für die Aufforderung, die Sprühflasche fallen zu lassen. Somit ist keine speziellere Befugnis im BPolG gegeben.

Schließlich dürfen nur die notwendigen Maßnahmen getroffen werden.

Notwendig ist eine Maßnahme, wenn die Gefahr nicht auf andere, weniger eingreifende Weise behoben werden kann.

In dieser Lage kann der polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr auf andere Weise nicht und auch nicht teilweise als durch eine Anwendung der Generalklausel erreicht werden. Somit ist die Maßnahme notwendig.

Insgesamt liegen alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 1, 2 BPolG vor.

Aufgabe 3

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber P (nur Ziffer 4.1 und 4.2 des Prüfschemas)!

Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben!

4 Zwang
4.1 Benennung der Art des Zwanges

Durch den Schlag mit dem EKA gegen P wurde unmittelbarer Zwang mittels einer Waffe gem. § 2 Abs. 1, 4 UZwG angewendet, um die Generalbefugnis gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG durchzusetzen.

4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung

Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges, mittels Waffe, müsste nach § 6 Abs. 1 VwVG im präventiven Normalvollzug zulässig gewesen sein und es müsste das richtige Zwangsmittel gewählt worden sein.

Dazu müsste es sich bei der durchzusetzenden Maßnahme zunächst um einen Verwaltungsakt (VA) i. S. d. § 35 VwVfG gehandelt haben.

Die Generalbefugnis ist als polizeiliche Verfügung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG zweifelsohne ein Verwaltungsakt.

Somit handelte es sich bei der durchzusetzenden Maßnahme um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG.

Der Verwaltungsakt müsste rechtmäßig gewesen sein.

Laut Aufgabenstellung war von der Rechtmäßigkeit der Generalbefugnis auszugehen.

Somit handelte es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt.

Weiterhin müsste der Verwaltungsakt auf die Herausgabe einer Sache oder ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet gewesen sein.

In diesem Fall kam ein Handeln in Betracht. P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen, also ein Handeln vorzunehmen.

Somit war der Verwaltungsakt auf ein Handeln gerichtet.

Zudem müsste der Verwaltungsakt gem. § 43 VwVfG wirksam geworden sein.

Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten gem. § 41 VwVfG bekannt gegeben wurde und der Verwaltungsakt gem. § 44 VwVfG nicht nichtig war.

P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen. Die Maßnahme wurde dem Adressaten also gem. § 41 VwVfG bekannt gegeben.

Nichtigkeitsgründe gem. § 44 VwVfG waren nicht erkennbar.

Somit war der Verwaltungsakt gem. § 43 VwVfG wirksam geworden.

Zusätzlich müsste der Verwaltungsakt gem. § 37 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen sein.

Der Adressat musste wissen, was von ihm verlangt wird.

P wurde aufgefordert, die Sprühflasche fallen zu lassen. Gründe, die dagegensprechen, dass P nicht wusste, was von ihm verlangt wurde, waren nicht ersichtlich.

Somit war der Verwaltungsakt gem. § 37 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt.

Weiterhin müsste der Verwaltungsakt vollstreckungsfähig gewesen sein.

Das heißt, der Verwaltungsakt müsste unanfechtbar oder sein sofortiger Vollzug angeordnet sein oder dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt sein.

In diesem Fall dürfte der Widerspruch gegen die Generalbefugnis keine aufschiebende Wirkung entfaltet haben.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (PVB).

Das Leben und die körperliche Unversehrtheit der eingesetzten Beamten waren akut gefährdet. Daher handelte es sich bei der Generalbefugnis um eine solche unaufschiebbare Maßnahme, welche von Polizeivollzugsbeamten erlassen wurde.

Somit entfiel die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs.

Der Verwaltungsakt war somit vollstreckungsfähig.

Zudem müsste der Verwaltungsakt vollstreckungsbedürftig gewesen sein.

Hierunter ist die Notwendigkeit der Zwangsanwendung zu verstehen.

P leistete der Aufforderung, die Sprühflasche fallen zu lassen, nicht Folge. Daher war es notwendig Zwang anzuwenden, damit P die eingesetzten Beamten nicht verletzten konnte.

Somit war der Verwaltungsakt vollstreckungsbedürftig.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 VwVG lagen im Ergebnis vor.

Des Weiteren müsste das richtige Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG gewählt worden sein.

Zwangsmittel sind gem. § 9 Abs. 1 VwVG die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang.

Die Ersatzvornahme gem. § 10 VwVG und das Zwangsgeld gem. § 11 VwVG hätten hier nicht zum Erfolg geführt. Daher waren sie hier untunlich.

Somit war unmittelbarer Zwang gem. § 12 VwVG anzuwenden.

Unmittelbarer Zwang ist gem. § 2 Abs. 1 UZwG die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.

Hier kam die Anwendung von Waffen in Betracht.

Waffen sind gem. § 2 Abs. 4 UZwG die dienstlich zugelassenen Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen (Schlagstock), Reizstoffe (Reizstoffsprühgerät) und Explosivmittel.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde P die Sprühdose mittels EKA aus der Hand geschlagen. Der EKA stellte als Schlagstock eine Waffe dar.

Somit wurde hier eine Waffe gem. § 2 Abs. 4 UZwG angewendet.

Das richtige Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG wurde gewählt.

Im Ergebnis war somit die Anwendung des unmittelbaren Zwanges mittels Waffe nach § 6 Abs. 1 VwVG im präventiven Normalvollzug zulässig und es wurde das richtige Zwangsmittel gewählt.

Aufgabe 4

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun gegen P treffen (nur Ziffer 1.2, 3.1 bis 3.3 des Prüfschemas)!

1 Entscheidung
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um die Identitätsfeststellung (IDF) beim Straftatverdächtigen P gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO handeln.

3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm

Die Voraussetzungen des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO müssten vorliegen.

Es müsste ein Straftatverdacht vorliegen und P müsste Tatverdächtiger sein.

Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.

Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.

P hat den Reisezug besprüht und griff anschließend die Streife mit der Sprühflasche an. Somit hat P eine Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB sowie einen tätlichen Angriff gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 StGB als Täter begangen. P ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.

Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO liegen insgesamt vor.

3.2 Adressat

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, also aus § 163b Abs. 1 StPO. P hat die Sachbeschädigung begangen sowie die Streife angegriffen. Er ist demnach Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.

Türler ve etiketler

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202 s. 4 illüstrasyon
ISBN:
9783415070103
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