Kitabı oku: «Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung », sayfa 4
Rechtswidrigkeit und Schuld
Sind gegeben.
Der K hat einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB begangen.
Aufgabe 3
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun vordringlich gegen K treffen (nur Ziffer 1.2, 2 und 3.1 des Prüfschemas)!
1 Entscheidung
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um die Identitätsfeststellung (IDF) beim Straftatverdächtigen K gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 BPolZV.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BPolZV.
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Die Voraussetzungen des § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO müssten vorliegen.
Es müsste ein Straftatverdacht vorliegen und K müsste Tatverdächtiger sein.
Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.
Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.
Ein tätlicher Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten stellt eine Straftat nach § 114 Abs. 1 StGB dar. Diesen Angriff hat der K gemäß Sachverhalt begangen.
K ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.
Die Voraussetzungen für eine Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO liegen vor.
Aufgabe 4
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie zunächst gegen den Fahrer treffen (nur Ziffer 1 bis 2, 3.4 des Prüfschemas)!
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen. Der Fahrer des Fahrzeuges soll kontrolliert werden.
Ein Schaden wurde noch nicht festgestellt. Durch die Kontrolle soll überprüft werden, ob ein Schaden vorliegt. In Betracht kämen hier Verstöße gegen das AufenthG (wie die unerlaubte Einreise oder Schleusungen). Sollten diese vorliegen bzw. festgestellt werden, wäre ein Schaden für die objektive Rechtsordnung und das Universalrechtsgut Sicherheit der Grenze bereits eingetreten.
Der Schaden würde sich ohne polizeiliches Handeln mit der Fortsetzung der Einreise/des Aufenthalts vertiefen.
Es handelt sich dann um eine anhaltende Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Bei Nichtvorliegen, um eine bevorstehende Rechtsgutverletzung. In beiden Fällen ist präventives Tätigwerden erforderlich.
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Identitätsfeststellung (IDF) beim Fahrer des Pkw gem. Art. 23 SGK i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt, Abs. 3 BPolG handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 BPolZV.
3 Eingriff
3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
Allgemein:
• Bekanntgabe der Maßnahme (§ 41 VwVfG),
• Begründung (§ 39 VwVfG),
• Inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 VwVfG),
• Rechtsbehelfsbelehrung auf Verlangen.
Speziell:
• IDF beim Betroffenen durchführen (§ 21 Abs. 3 BPolG),
• IDF hat offen zu erfolgen (§ 21 Abs. 3 BPolG).
Aufgabe 5
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber F (nur Ziffer 4.1, 4.2 und 4.6 des Prüfschemas)!
Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben.
4 Zwang
4.1 Benennung der Art des Zwanges
Bei der Anwendung der polizeilichen Einsatztechnik/Unterarmblock gegenüber dem F handelte es sich um die zwangsweise Durchsetzung der Generalbefugnis gemäß § 14 Abs. 1, 2 BPolG mittels unmittelbaren Zwanges, in Form körperlicher Gewalt gem. § 2 Abs. 1, 2 UZwG.
4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung
Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, in Form von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt, müsste gem. § 6 Abs. 2 VwVG im präventiven sofortigen Vollzug zulässig gewesen sein und es müsste das richtige Zwangsmittel gewählt worden sein.
Der sofortige Zwang müsste zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig gewesen sein.1
Eine drohende Gefahr liegt vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder der sofortige Eintritt eines Schadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zeit zu erwarten ist.
Der F versuchte auf den Beamten einzuschlagen. Das schädigende Ereignis, der Angriff, hatte also bereits begonnen. Eine drohende Gefahr lag vor.
Daher war der sofortige Zwang zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig.
Die Behörde müsste ferner innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt haben.
Die Behörde handelt innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse, wenn sie für die Anwendung des Zwanges zuständig und ermächtigt ist sowie gleichermaßen befugt ist, in dieser Sache zuvor einen Verwaltungsakt zu erlassen.
Der sofortige Zwang müsste notwendig gewesen sein.
Der F sollte den Angriff unterlassen bzw. beenden. Eine Polizeiverfügung konnte in dieser Situation nicht erlassen werden, weil der F bereits auf den Polizeibeamten einschlug und zum nächsten Schlag ausholte. Dadurch konnte das reguläre Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwVG nicht eingehalten werden.
Der sofortige Zwang war daher zur Abwehr des Angriffes notwendig.
Wäre die Abwehr des Angriffes zeitlich nicht so dringlich gewesen, hätten die vor Ort eingesetzten Beamten eine Polizeiverfügung (Verwaltungsakt) auf Grundlage des BPolG erlassen.
Voraussetzung für die Anwendung des sofortigen Zwangs zur Durchsetzung dieser Polizeiverfügung ist jedoch, dass diese auch rechtmäßig gewesen wäre.
Die fiktive Grundverfügung „Unterlassen Sie den Angriff!“ hätte sich auf die Generalbefugnis gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG gestützt.
Die Rechtmäßigkeit der oben genannten fiktiven Grundverfügung war gemäß Aufgabenstellung gegeben.
Somit handelte die Behörde innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG.
Des Weiteren müsste das richtige Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG gewählt worden sein.
Zwangsmittel sind gem. § 9 Abs. 1 VwVG die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und der unmittelbare Zwang.
Die Ersatzvornahme gem. § 10 VwVG und das Zwangsgeld gem. § 11 VwVG hätten nicht zum Erfolg geführt. Daher waren sie hier untunlich.
Somit war unmittelbarer Zwang gem. § 12 VwVG anzuwenden.
Unmittelbarer Zwang ist gem. § 2 Abs. 1 UZwG die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Hier kam die körperliche Gewalt in Betracht.
Körperliche Gewalt gem. § 2 Abs. 2 UZwG ist jede unmittelbare Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Laut Sachverhalt wurde der Angriff mit einer polizeilichen Einsatztechnik abgewehrt.
Somit wurde hier körperliche Gewalt i. S. d. § 2 Abs. 2 UZwG angewendet.
Das richtige Zwangsmittel gem. § 9 Abs. 1 VwVG wurde gewählt.
Im Ergebnis war somit die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, in Form körperlicher Gewalt, nach § 6 Abs. 2 VwVG im präventiven sofortigen Vollzug zulässig und es wurde das richtige Zwangsmittel gewählt.
4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit
Die Anwendung körperlicher Gewalt müsste gem. § 4 UZwG verhältnismäßig gewesen sein.
Das ist sie, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Die Anwendung körperlicher Gewalt müsste geeignet gewesen sein.
Das ist sie, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Polizeiliches Ziel war es, den Angriff des F abzuwehren. Das Abwehren des Schlages mittels Einsatztechnik war objektiv zwecktauglich, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Die Anwendung der körperlichen Gewalt war daher geeignet.
Die Anwendung der körperlichen Gewalt müsste auch erforderlich gewesen sein.
Erforderlich ist sie, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen (des unmittelbaren Zwangs) diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Ggf. hätte der Angriff des F auch durch einen passiven Unterarmblock abgewehrt werden können. Dies hätte den heftig ausgeführten Schlag aber vermutlich nicht vollständig gestoppt und damit abwehren können. Ein milderes Mittel des unmittelbaren Zwangs war nicht ersichtlich.
Somit war die Anwendung körperlicher Gewalt auch erforderlich.
Die Anwendung der körperlichen Gewalt müsste auch angemessen gewesen sein.
Angemessen ist sie, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.
Die Anwendung körperlicher Gewalt diente dazu, den Angriff des F abzuwehren und das ungestörte Funktionieren staatlicher Einrichtungen zu gewährleisten sowie die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit der eingesetzten Polizeivollzugsbeamten gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen. Dem gegenüber standen die Grundrechte des F, hier die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG und die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, in welche durch die Zwangsanwendung eingegriffen wurde.
Das Recht des Polizeivollzugsbeamten auf körperliche Unversehrtheit tritt nicht hinter das Recht auf körperliche Unversehrtheit des F zurück. Der Eingriff in die Rechte des F war nur von kurzer Dauer und führte zu keinen dauerhaften Schäden bei der Person. Der F hat durch die Zwangsanwendung keinen Nachteil erlitten, der erkennbar zum Erfolg der Maßnahme außer Verhältnis stand.
Die Anwendung der körperlichen Gewalt war demnach auch angemessen.
Somit war die Anwendung körperlicher Gewalt gem. § 4 UZwG insgesamt verhältnismäßig.
Aufgabe 6
Prüfen Sie, ob sich der Fahrzeugführer Z strafbar gemacht haben könnte!
Der Fahrzeugführer Z könnte gegen fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften, hier § 2 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 FeV, verstoßen haben.
Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Es müsste sich um einen öffentlichen Verkehrsraum handeln.
Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Straßen, Wege und Plätze, die für jedermann zu jederzeit ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse befahren werden können.
Die Bundesstraße wurde durch Widmung der Öffentlichkeit übergeben.
Somit handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum.
Bei dem Fahrzeug müsste es sich um ein Kraftfahrzeug handeln.
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG sind maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die nicht an Gleise gebunden sind.
Der Mercedes Benz ist motorisiert, ein Landfahrzeug und nicht an Gleise gebunden.
Somit ist das Fahrzeug ein Kraftfahrzeug.
Z müsste das Kraftfahrzeug geführt haben.
Ein Kraftfahrzeug führt, wer mit dem Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung oder sonstige Aggregate einwirkt.
Z hat das Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren. Er hat somit mit Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung und weitere Aggregate des Kfz eingewirkt.
Somit führte Z das Kraftfahrzeug.
Als Rechtsgrundlagen kommen somit die FeV und das StVG als Basisgesetz zur Anwendung.
Tatbestand
Gem. § 2 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 FeV muss der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen.
Die Führerscheinklasse B berechtigt gem. § 6 Abs. 1 FeV zum Führen einer Kombination bestehend aus einem Kfz mit max. 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, besetzt mit max. acht Personen und einem Fahrer und einem Anhänger mit einem Gewicht bis 750 kg bzw. über 750 kg, sofern die 3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht der Kombination nicht überschritten werden.
Laut Sachverhalt hat die Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger ein Gesamtgewicht von 5.200 kg.
Somit liegt tatbestandsmäßig ein Verstoß gem. § 2 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs.1 FeV i. V. m. § 6 Abs.1 FeV vor.
Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Somit wurde die Tat rechtswidrig begangen.
Schuld
Der Z hätte wissen müssen, dass er das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten darf. Etwaige Schuldausschließungsgründe sind nicht erkennbar, somit wurde die Tat schuldhaft begangen.
Der Fahrzeugführer Z hat im Ergebnis gegen § 2 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 FeV, Fahren ohne Fahrerlaubnis, verstoßen und somit eine Straftat gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen.
2.3 Musterklausur 3 – Flughafen
Sachverhalt
Sie absolvieren Ihr Praktikum in der BPOLI Hamburg Flughafen. Sie sind, zusammen mit PHM Meier (16 Dienstjahre), in der Einreisekontrolle des Fluges aus Moskau (Russland) kommend eingesetzt.
Der erste Passagier (P) verlässt soeben das Flugzeug und wird bei Ihnen am Grenzkontrollschalter vorstellig.
Aufgabe 1
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun gegenüber P treffen (nur Ziffer 1 und 2 des Prüfschemas)!
Sachverhaltsfortsetzung
Während Sie die Einreisekontrolle des P durchführen und die Dokumente prüfen, wird ein Reisender (R), welcher weiter hinten in der Warteschlange steht, ungeduldig. Er äußert lautstark seinen Unmut über die langen Wartezeiten.
Schließlich versucht er sich vorzudrängeln und rammt dabei vor Wut dem vor ihm Stehenden (S) heftig seinen Ellbogen in die Rippen, um sich Platz zu verschaffen. Daraufhin sinkt der S vor Schmerzen in die Knie und hält sich schützend die Hände auf die schmerzende Stelle.
Aufgabe 2
Prüfen Sie, ob R sich strafbar gemacht haben könnte!
Sachverhaltsfortsetzung
Sie unterbrechen Ihre Einreisekontrolle. Gemeinsam mit PHM Meier stellen Sie den R und leisten dem S Erste Hilfe. Die über Funk verständigte Landespolizei teilt mit, dass sie gebunden sei und bittet Sie, die Maßnahmen des Ersten Angriffes vor Ort zu treffen.
Aufgabe 3
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun vordringlich gegen R treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.2 des Prüfschemas)!
Sachverhaltsfortsetzung
Eine fahndungsmäßige Überprüfung des R ergibt, dass gegen ihn ein Vollstreckungshaftbefehl gem. § 457 Abs. 2 StPO vorliegt. Sie sprechen dem R die Verhaftung aus und erklären ihm, dass Sie ihn mit zur Dienststelle nehmen werden, um ihn anschließend in die Justizvollzugsanstalt (JVA) zu verbringen. Weiterhin erklären Sie ihm, dass Sie dies notfalls auch zwangsweise durchsetzen.
Daraufhin ergreift der R die Flucht und läuft Richtung Ausgang davon. Durch einen schnellen Spurt Ihrerseits gelingt es Ihnen, den R einzuholen und zu stellen. Sie ergreifen den unwilligen R schließlich am Arm und bringen ihn mittels Armstreckhebel zu Boden.
Aufgabe 4
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber R (nur Ziffer 4.1, 4.2 und 4.6)!
Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben.
Sachverhaltsfortsetzung
Nachdem Sie den R gestellt haben, wollen Sie ihn nun zur Dienststelle und anschließend zur JVA verbringen. PHM Meier erinnert Sie daran, zuvor allerdings noch an die Eigensicherung zu denken.
Aufgabe 5
Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber R (nur Ziffer 1.2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!
Sachverhaltsfortsetzung
Nach Abschluss der Maßnahmen vor Ort, übergeben Sie den R schließlich an die nun eingetroffene Landespolizei. Im Anschluss werden Sie als Luftsicherheitsstreife im Terminal 1, zusammen mit PHM Meier, eingesetzt.
Über Funk erhalten Sie, von Ihrem Gruppenleiter (GL), die Meldung, dass sich in der Nähe der Check-In-Schalter ein herrenloser Koffer befindet. Sie erreichen sofort antretend den Ereignisort. Eine vor Ort durchgeführte Befragung der Personen im Nahbereich verläuft negativ. Sie können nicht ausschließen, dass es sich bei dem Koffer um eine unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (USBV) handelt. Die Entschärfer wurden bereits verständigt. Fast alle Personen im Nahbereich haben sich mittlerweile selbstständig entfernt. Im unmittelbaren Nahbereich des Koffers sitzt jedoch weiterhin eine Dame (D) auf einer Wartebank und liest Zeitung.
Aufgabe 6
Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber D (nur Ziffer 1.2 und 3.1 des Prüfschemas)!
Sachverhaltsfortsetzung
Nach Abschluss der Maßnahmen vor Ort erhalten Sie den Auftrag, mit PHM Meier den Außenbereich des Flughafens Hamburg motorisiert zu überwachen. Sie sehen auf der Flughafenstraße einen Pkw. Sie entscheiden sich, den Pkw zu kontrollieren.
Beim Rundgang um das Fahrzeug stellen Sie fest, dass die geladenen Bretter 70 cm über die vordere Fahrzeugbegrenzung herausragen. Das Kfz hat laut Zulassungsbescheinigung Teil I eine Höhe von 1,63 m.
Aufgabe 7
Würdigen Sie diesen Sachverhalt aus verkehrsrechtlicher Sicht!
Lösungsvorschlag Musterklausur 3 – Flughafen
Aufgabe 1
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun gegenüber P treffen (nur Ziffer 1 und 2 des Prüfschemas)!
1 Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.
P wird zur Einreisekontrolle aus Moskau kommend vorstellig. Es kann im Sachverhalt noch kein Schaden erkannt werden. Durch die Kontrolle soll erst festgestellt werden, ob ein Schaden vorliegt. Wenn eine unerlaubte Einreise (Verstoß gegen das AufenthG) vorliegt bzw. festgestellt werden würde, wäre ein Schaden für die objektive Rechtsordnung und das Universalrechtsgut Sicherheit der Grenze bereits eingetreten.
Der Schaden würde sich ohne polizeiliches Handeln mit der Fortsetzung der Einreise/des Aufenthalts vertiefen.
Es handelt sich dann um eine bevorstehende (ggf. anhaltende) Rechtsgutsverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Präventives Handeln ist erforderlich.
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