Kitabı oku: «Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung », sayfa 3

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3.3 Verhältnismäßigkeit

Die Maßnahme der IDF müsste verhältnismäßig, also geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Die Maßnahme müsste geeignet sein.

Geeignet ist die Maßnahme, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Polizeiliches Ziel ist es, die Personalien des P festzustellen, um gegen P ein Strafverfahren einzuleiten und somit den Strafverfolgungsanspruch des Staates zu gewährleisten. Da durch die Feststellung der Identität die entsprechenden Personalien des P zu erfahren sind, ist die Maßnahme objektiv zwecktauglich, um dieses Ziel zu erreichen.

Somit ist die Maßnahme geeignet.

Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein.

Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Da die Personalien des P nicht bekannt sind, ist die Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO, die geringste, geeignete Maßnahme, diese gesichert festzustellen. Eine mildere Maßnahme ist nicht ersichtlich.

Somit ist die Maßnahme auch erforderlich.

Die Maßnahme müsste auch angemessen sein.

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie nicht zu einem Nachteil für den Betroffenen bzw. für die Allgemeinheit führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen.

Eingegriffen wird in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gem. Art. 2 Abs. 1 GG, in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf Freiheit der Person, hier als Freiheitsbeschränkung durch das erforderliche Anhalten zur IDF gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG, des P.

Geschützte Rechtsgüter sind der Strafverfolgungsanspruch des Staates sowie die objektive Rechtsordnung.

Da es sich bei den zu schützenden Rechtsgütern um Universalrechtsgüter, also um Rechte vieler handelt, überwiegen diese in ihrer Wertigkeit.

Der Grundrechtseingriff ist, vorausgesetzt P kann sich ausweisen, nur von kurzer Dauer und bringt keine bleibenden Nachteile mit sich. Zudem hat sich der P durch seine Tat selbst in die Lage gebracht. Der Nachteil, den er erleidet, steht insgesamt nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme.

Damit ist die Maßnahme auch angemessen.

Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.

Aufgabe 5

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun hinsichtlich der Skizze treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!

Hinweis: P äußert Ihnen gegenüber, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein!

1 Entscheidung
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Beschlagnahme der von P mitgeführten Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO handeln.

2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.

2.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.

3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm

Es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO vorliegen.

Dazu müsste zunächst ein Straftatverdacht vorliegen.

Ein Straftatverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

P hat sich der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.

Ein Straftatverdacht ist gegeben.

Bei dem zu beschlagnahmenden Gegenstand müsste es sich um ein für die Untersuchung bedeutsames Beweismittel handeln.

Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.

Die Skizze könnte mit dem Graffiti abgeglichen werden. Durch die Skizze kann also eine Zuordnung von Tat und Täter erfolgen und damit letztlich der Tatnachweis und Vorsatz erhärtet werden. Die Skizze ist daher als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung.

Es handelt sich um ein bedeutsames Beweismittel.

Der Gegenstand müsste sich im Gewahrsam einer Person befinden.

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.

Die Skizze befand sich in der rechten Hosentasche des P. Durch das Auffinden der Skizze durch die PVB wird die tatsächliche Sachherrschaft nicht aufgehoben.

P hat damit weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft. Somit befindet sich der Gegenstand im Gewahrsam des P.

Der Gegenstand dürfte nicht freiwillig herausgeben werden.

Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.

Laut Sachverhalt ist P mit der Maßnahme nicht einverstanden.

P gibt den Gegenstand folglich nicht freiwillig heraus.

Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 1, 2 StPO liegen vor.

Ferner müsste eine ordnungsgemäße Anordnung für die Beschlagnahme vorliegen. Die Anordnung obliegt gem. § 98 Abs. 1 StPO grds. dem Richter. Laut Sachverhalt liegt hier keine richterliche Anordnung vor.

Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen.

Es müsste somit Gefahr im Verzug vorliegen.

Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt werden würde.

P hat die Skizze als Vorlage für die Tat benutzt. Er könnte, wenn keine unverzügliche Beschlagnahme erfolgen würde, das Beweismittel vernichten. Das Einholen einer richterlichen Entscheidung kann somit nicht abgewartet werden, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Gefahr im Verzug liegt somit vor.

Die Anordnung müsste durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft getroffen werden.

Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist jeder PVB, der mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst ist (vgl. § 12 Abs. 5 BPolG oder § 152 Abs. 2 GVG).

PHM Beier ist seit sechzehn Jahren im Polizeivollzugsdienst und damit Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Er ist somit anordnungsbefugt.

Die ordnungsgemäße Anordnung des § 98 Abs. 1 StPO liegt vor.

Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO gegeben.

3.4 Formvorschriften

• Herausgabe von Beweismitteln gem. § 95 StPO,

• Einschränkung der Amtshilfepflicht und Beschlagnahmeverbote gem. §§ 96, 97 StPO,

• Beantragung der richterlichen Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO,

• Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 107 StPO,

• Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände gem. § 109 StPO.

Aufgabe 6

a) Würdigen Sie den Sachverhalt aus verkehrsrechtlicher Sicht!

Der Fahrzeugführer F könnte gegen fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften, hier § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV verstoßen haben.

Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Es müsste sich um einen öffentlichen Verkehrsraum handeln.

Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Straßen, Wege und Plätze, die für jedermann zu jederzeit ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse befahren werden können.

Die Straße wurde durch Widmung der Öffentlichkeit übergeben.

Somit handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum.

Bei dem Fahrzeug müsste es sich um ein Kraftfahrzeug handeln.

Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG sind maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die nicht an Gleise gebunden sind.

Das Fahrzeug ist motorisiert, ein Landfahrzeug und nicht an Gleise gebunden.

Somit ist das Fahrzeug ein Kraftfahrzeug.

F müsste das Kraftfahrzeug geführt haben.

Ein Kraftfahrzeug führt, wer mit dem Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung oder sonstige Aggregate einwirkt.

Wie durch die Streife beobachtet wurde, hat der F mit Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung und weitere Aggregate des Kfz eingewirkt.

Somit führte er das Kraftfahrzeug.

Als Rechtsgrundlagen kommen somit die FeV und das StVG als Basisgesetz zur Anwendung.

Tatbestand

Gem. § 23 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis beschränken oder dem Fahrzeugführer Auflagen/Beschränkungen erteilen, wenn dieser nur noch bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese werden im Führerschein in der „Spalte 12“ eingetragen. Laut Sachverhalt ist im o. a. Führerschein in der „Spalte 12“ die „Schlüsselzahl 61“ eingetragen. Gem. Anlage 9 FeV hat der Fahrzeugführer F somit die persönliche Auflage erteilt bekommen, dass er nur am Tage fahren darf. F wurde jedoch nachts, gegen 23:00 Uhr polizeilich kontrolliert. F hat somit gegen die persönliche Auflage, nur am Tag fahren zu dürfen, verstoßen.

Somit wurde ein Verstoß gem. § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV i. V. m. Anlage 9 FeV begangen.

Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit gem. § 75 Nr. 9 FeV i. V. m. § 24 StVG ist erfüllt.

Rechtswidrigkeit

Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Somit wurde die Tat rechtswidrig begangen.

Vorwerfbarkeit

Der Fahrer hätte wissen müssen, dass er nur am Tage fahren darf.

Gründe, die eine Vorwerfbarkeit ausschließen, sind nicht erkennbar; somit wurde die Tat vorwerfbar begangen.

Der Fahrzeugführer F hat im Ergebnis gegen § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV verstoßen.

b) Benennen Sie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen!

Präventiv:

• verkehrssicherheitsberatendes Gespräch gem. PDV 100.

Repressiv:

• Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 StPO,

• Tatvorwurf/Belehrung,

• Beweissicherung,

• Fertigung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und Weiterleitung an die zuständige Behörde,

• Untersagung der Weiterfahrt.

2.2 Musterklausur 2 – Grenze
Sachverhalt

Sie absolvieren Ihr grenzpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Forst und sind zur Überwachung des 30 km-Bereiches, nahe der Ortschaft Briesnig, zusammen mit PHM Müller (16 Dienstjahre), eingesetzt.

Soeben befahren Sie das Gelände einer Tankstelle. Aus der Lage ist Ihnen bekannt, dass diese in der Vergangenheit von sog. Schleusern vermehrt als Umsteigeort genutzt wurde, um eingeschleuste Personen in das Landesinnere zu verbringen. Ein Mitarbeiter (M) der Tankstelle befindet sich vor Ort.

Aufgabe 1

Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber M (nur Ziffer 1.2, 3.1 und 3.2 des Prüfschemas)!

Sachverhaltsfortsetzung

Sie sprechen M an. Während Sie sich mit dem M im Gespräch befinden, betritt ein Kunde (K), der soeben sein Auto betankt hat und nun bezahlen möchte, das Tankstellengebäude. Genervt von der Wartezeit aufgrund Ihres dienstlichen Gespräches mit dem M, zeigt sich der K zunehmend gereizt und aggressiv. Schließlich reißt dem K der „Geduldsfaden“, mit den Worten: „Mir reicht’s, ich will jetzt zahlen!“ stößt er PHM Müller heftig beiseite, woraufhin dieser zu Boden fällt.

Aufgabe 2

Prüfen Sie, ob K sich strafbar gemacht haben könnte!

Hinweis: Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte sind hier nicht zu prüfen! Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben!

Sachverhaltsfortsetzung

Von der Heftigkeit seines Remplers und des daraus resultierenden Sturzes des PHM Müller selbst überrascht, verhält sich der K nun ruhig und kooperativ. Er bedauert sein Verhalten. PHM Müller ist unverletzt und hat sich wieder erhoben.

Aufgabe 3

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun vordringlich gegen K treffen (nur Ziffer 1.2, 2 und 3.1 des Prüfschemas)!

Sachverhaltsfortsetzung

Nach Abschluss der Maßnahmen vor Ort, setzen Sie Ihren Überwachungsauftrag im 30 km-Bereich fort. Vor Ihnen auf der Bundesstraße fährt ein fahndungsrelevantes Fahrzeug. Sie entschließen sich zur Kontrolle auf einem nahe gelegenen Parkplatz. Der Fahrer (F) des Fahrzeuges ist Ihnen nicht bekannt. Sie führen eine erste allgemeine Befragung durch. Der F wirkt nervös. Weitere Personen befinden sich augenscheinlich nicht im Fahrzeug.

Aufgabe 4

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie zunächst gegen den Fahrer treffen (nur Ziffer 1 bis 2, 3.4 des Prüfschemas)!

Sachverhaltsfortsetzung

Sie fordern den F auf, das Fahrzeug zu verlassen und den Kofferraum zu öffnen. F steigt aus und geht zum Kofferraum. Plötzlich dreht F sich um und greift Sie unvermittelt an, indem er versucht, Ihnen mit der Faust heftig ins Gesicht zu schlagen. Sie können gerade noch rechtzeitig reagieren und wehren den Faustschlag mittels eines aktiven Unterarmblockes ab, um nicht verletzt zu werden.

Aufgabe 5

Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber F (nur Ziffer 4.1, 4.2 und 4.6 des Prüfschemas)!

Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben.

Sachverhaltsfortsetzung

Die Lage wurde bewältigt. Sie befinden sich noch immer auf dem Parkplatz an der Bundesstraße. Nach Abschluss der Maßnahmen gegen den F beabsichtigen Sie Ihren Kontrollauftrag fortzusetzen. Sie erblicken gerade einen Mercedes Benz mit Wohnanhänger, welcher auf den Parkplatz einfährt und hält. Sie treten an das Fahrzeug heran und führen die Kontrolle durch.

Der Fahrzeugführer (Z) händigt Ihnen seinen Personalausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I aus. Der Z hat zum Zeitpunkt der Kontrolle seinen Kartenführerschein nicht dabei. Er gibt an, diesen zu Hause vergessen zu haben. Ein Datenabgleich ergibt, dass Z die Fahrerlaubnisklassen A1 und B besitzt.

Aus der Zulassungsbescheinigung entnehmen Sie folgende Angaben:

– zGM Pkw: 3,2 t,

– Leergewicht Pkw: 2,0 t,

– zGM Wohnanhänger: 2,0 t.

Aufgabe 6

Prüfen Sie, ob sich der Fahrzeugführer Z strafbar gemacht haben könnte!

Lösungsvorschlag Musterklausur 2 – Grenze
Aufgabe 1

Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber M (nur Ziffer 1.2, 3.1 und 3.2 des Prüfschemas)!

1 Entscheidung
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme

Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Befragung des Tankstellenmitarbeiters gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 BPolG handeln.

3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm

Als Voraussetzung für die Befragung gem. § 22 Abs. 1 BPolG müssten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mitarbeiter sachdienliche Angaben machen kann, zu einer der Bundespolizei obliegenden Aufgabe.

Zunächst müssten Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mitarbeiter sachdienliche Angaben machen kann.

Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Sachdienliche Angaben sind objektiv nachvollziehbare Fakten, die einen bestimmten Schluss zulassen.

Aufgrund von Lageinformationen ist bekannt, dass es in der Vergangenheit vermehrt zu Schleusungsdelikten im Zuständigkeitsbereich der BPOLI Forst gekommen ist.

Dazu wurde insbesondere die Tankstelle in der Ortslage Briesnig genutzt, um die geschleusten Personen mit Lieferwagen in das Landesinnere zu verbringen. Die Tankstelle hat geöffnet und ein Mitarbeiter befindet sich vor Ort.

Der Mitarbeiter könnte von der Tankstelle aus verdächtige Personen oder den Schleusungsvorgang selbst beobachtet haben. In dem Fall könnte er Angaben zum Tathergang machen, eine Beschreibung der beteiligten Personen und Fahrzeuge geben und Angaben zu Kennzeichen und Fahrtrichtung machen. Aufgrund dieser Informationen wäre ein zielgerichteter Einsatz (z. B. mittels Fahndung oder Beobachtung) durch die Bundespolizei möglich.

Es liegen somit Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mitarbeiter sachdienliche Angaben machen kann.

Es müsste eine bestimmte, der Bundespolizei obliegende Aufgabe erfüllt werden.

Das sind alle präventiven Aufgaben der Bundespolizei gem. §§ 1–7 BPolG.

Die Polizeibeamten befinden sich bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BPolG, also in ihrem Aufgabenbereich. Dazu gehört die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenze beeinträchtigen. Schleusungsdelikte und unerlaubte Einreisen, wie hier im vorliegenden Sachverhalt, beeinträchtigen insbesondere die Filterfunktion und somit die Sicherheit der Grenze. Eine präventive Aufgabe der Bundespolizei ist betroffen. Somit wird eine der Bundespolizei obliegende Aufgabe erfüllt.

Die Voraussetzungen für eine Befragung gem. § 22 Abs. 1 BPolG liegen damit vor.

3.2 Adressat

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten.

Adressat ist die Person, die sachdienliche Angaben machen kann. Eine Gefahr geht hier zunächst nicht von der Person aus. Der Adressat ergibt sich aus der Befugnis selbst. Es handelt sich bei dem Tankstellenmitarbeiter um den Normadressaten gem. § 20 Abs. 2 BPolG i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BPolG.

Aufgabe 2

Prüfen Sie, ob K sich strafbar gemacht haben könnte!

Hinweis: Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte sind hier nicht zu prüfen! Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben!

Durch das heftige Beiseitestoßen des PHM Müller könnte sich der K eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Tatbestand

Der K müsste einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, tätlich angegriffen haben.

Zunächst müsste es sich bei dem betroffenen Beamten um einen Amtsträger handeln.

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter, Richter oder eine Person ist, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Hier handelt es sich um einen Beamten der Bundespolizei.

Dieser ist ein Amtsträger.

Der Amtsträger müsste zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sein.

Der Amtsträger ist berechtigt, Maßnahmen gegen Personen oder Sachen zu treffen, die notfalls auch mit Zwang durchgesetzt werden können.

Da es sich hier um Polizeivollzugsbeamte handelt, sind diese dazu berufen, Maßnahmen notfalls auch zwangsweise durchzusetzen.

Somit ist der Amtsträger zur Vollstreckung von Gesetzen berufen.

Der Amtsträger müsste sich bei der Vornahme einer Diensthandlung befunden haben.

Eine Diensthandlung ist jedes hoheitliche und schlicht hoheitliche Tätigwerden des Amtsträgers.

Die Streife befindet sich in einer polizeilichen Befragung. Dies stellt ein hoheitliches Tätigwerden dar.

Somit hat sich der Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung befunden.

Der K müsste den Amtsträger tätlich angreifen.

Das ist jede feindselige Aktion, die sich unmittelbar gegen den Körper des Amtsträgers richtet, ohne Rücksicht auf den Erfolg.

Der K stößt PHM Müller zu Boden. Dies stellt eine feindselige Aktion dar, die sich unmittelbar gegen den Körper des Amtsträgers richtet.

Somit greift K den Amtsträger tätlich an.

Der Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB ist verwirklicht.

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
202 s. 4 illüstrasyon
ISBN:
9783415070103
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