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II. Rechtsweg und Zuständigkeit deutscher Gerichte
1. Richtiger Rechtsweg
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Allgemein ordnet § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten an, für die weder besondere Gerichte bestellt sind oder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder -gerichten begründet ist. § 87 GWB greift den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auf und bestimmt die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die Verbotsnormen des GWB, des AEUV oder des EWG („Kartellstreitsachen“) zum Gegenstand haben.
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Für die Eröffnung des Zivilrechtswegs ist damit auch im Kartellrecht die bürgerliche Rechtsstreitigkeit von der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit abzugrenzen.395 Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sich das Klagebegehren als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.396 Die Rechtsform der Parteien spielt keine Rolle; dies gilt auch dann, wenn an einem solchen Verfahren ein Hoheitsträger beteiligt ist.397 Damit sind kartellrechtlich begründete Schadensersatz-, Beseitigungs- und Unterlassungsklagen ohne weiteres als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zu qualifizieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zivile Verfahren auf eine kartellbehördliche Entscheidung hin erfolgt (sog. Follow-on-Verfahren) oder unabhängig davon eingeleitet wurde (sog. Stand-alone-Verfahren). Dass in solchen Verfahren bisweilen öffentlich-rechtliche Vorfragen eine Rolle spielen, ändert nichts am Vorliegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit.398 Keine bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind dagegen Kartellbußgeldsachen (§§ 81ff. GWB) sowie Streitigkeiten im kartellrechtlichen Verwaltungsrechtsschutz.399 Der alte Streit über das Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Sozialgerichtsbarkeit bei Kartellrechtsverstößen der gesetzlichen Krankenkassen ist mit Streichung der Sonderzuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit entschieden – kartellrechtliche Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen und privaten Leistungserbringern sind wieder eindeutig Kartellzivilprozesse.400
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Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von dem angerufenen Gericht als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Die Wahl des falschen Rechtswegs hat seit der Einführung des § 17a GVG allerdings an Schrecken verloren, da sie nicht mehr zur Abweisung der Klage als unzulässig, sondern nur zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht führt. Allerdings muss der Kläger die durch Klage vor dem Gericht des falschen Rechtsweges entstandenen Mehrkosten tragen, § 17b Abs. 2 GVG. Die Verweisung ändert nichts an der durch die Klage vor dem „falschen“ Gericht begründeten Rechtshängigkeit (§ 17b Abs. 1 Satz 2 GVG), so dass insbesondere die Verjährung gehemmt bleibt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Es ist erwägenswert, diese fortbestehende Rechtshängigkeit taktisch zu nutzen und eine Klage bewusst beim „falschen“ Gericht einzureichen. Besonders geeignet hierfür erscheint das Verwaltungsgericht, bei dem die Streitsache bereits mit Einreichung der Klage (und nicht erst mit deren Zustellung, § 253 Abs. 1 ZPO) rechtshängig wird, §§ 81, 90 VwGO. In Konstellationen, in denen eine möglichst schnelle Rechtshängigkeit gewünscht ist, kann dies von Vorteil sein. Zu denken ist dabei vor allem an Fälle, in denen § 167 ZPO nicht hilft, wie etwa bei der Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit oder bei Prozesszinsen. Das LG München hat ein solches Vorgehen als Bestandteil eines „deutschen Torpedos“ gegen eine israelische Kartellschadensersatzklage „aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall“ – die sich dann doch sehr abstrakt liest – allerdings für rechtsmissbräuchlich gehalten.401
2. Sachliche Zuständigkeit
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Die sachliche und funktionale Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Gerichte ist im GWB geregelt. Nur diese Zuständigkeitsregelungen sind gemäß § 95 GWB ausschließlich. Diesbezügliche Zuständigkeitsvereinbarungen sind gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig und die Zuständigkeit kann auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet werden, § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit der Kartellgerichte geht anderen Zuständigkeitsregelungen vor, auch wenn diese ebenfalls ausschließlichen Charakter haben.402 Die internationale und örtliche Zuständigkeit sowie die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts können hingegen grundsätzlich vertraglich geregelt werden. Allerdings sind dabei die dargestellten strengen Anforderungen des EuGH zu berücksichtigen.403
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Die Landgerichte sind gemäß § 87 Satz 1 GWB streitwertunabhängig sachlich ausschließlich zuständig für Kartellzivilverfahren in erster Instanz. Kartellstreitsachen sind insbesondere Leistungsklagen, mit denen Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche aus §§ 33, 33a GWB i.V.m. einer kartellrechtlichen Verbotsnorm geltend gemacht werden, aber auch Feststellungsklagen und negative Feststellungsklagen, wenn der Gegenstand des Rechtsverhältnisses, dessen (Nicht-)Bestehen festgestellt werden soll, kartellrechtlicher Art ist.404 Dabei reicht ein offensichtlich unschlüssiger Klägervortrag nicht aus; es muss nach dem bisherigen Tatsachenvortrag (als zutreffend unterstellt) das Vorliegen einer kartellrechtlichen Streitigkeit zumindest hinreichend wahrscheinlich sein.405 Sollte einmal eine Gestaltungsklage vorliegen, bei welcher der Gestaltungsgrund in den Verbotsnormen des GWB oder der Art. 101, 102 AEUV bzw. Art. 53, 54 EWR-Abkommen liegt, handelt es sich ebenfalls um Kartellstreitsachen i.S.d. § 87 GWB.406
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Auch Kartellstreitigkeiten i.w.S., bei denen die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bloßen kartellrechtlichen (Vor-)Frage abhängt, begründen gemäß § 87 Satz 2 GWB die Zuständigkeit der Landgerichte.407 So hat das BAG entschieden, dass die Arbeitsgerichte für die Entscheidung eines Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig sind, wenn sich in dem Verfahren kartellrechtliche Vorfragen stellen und der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden kann.408 Um zu verhindern, dass Kartellgerichte mit einer Vielzahl von Streitigkeiten befasst werden, die tatsächlich ohne die Beantwortung kartellrechtlicher Fragen entschieden werden können, ist § 87 Satz 2 GWB restriktiv auszulegen. Es ist nicht ausreichend, dass eine Partei behauptet, dass sich ein Einwand aus dem Kartellrecht ergibt. Erforderlich ist vielmehr der Vortrag eines Lebenssachverhaltes, der nach summarischer Würdigung nicht ohne die Berücksichtigung kartellrechtlicher Normen zu lösen ist.409
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Umstritten ist, ob ein Nicht-Kartellgericht kartellrechtliche Fragen selbst entscheiden darf, wenn sie durch die Rechtsprechung geklärt oder eindeutig lösbar sind, vergleichbar einem acte (é)claire mit Unionsrecht.410 So kann jedenfalls nach Ansicht des BAG ein Nicht-Kartellgericht dann entscheiden, wenn die kartellrechtliche Vorfrage so einfach zu beantworten ist, dass divergierende Entscheidungen nicht zu erwarten sind oder die kartellrechtliche Vorfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung der Kartellgerichtsbarkeit geklärt ist.411
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Die Zuständigkeit des Kartellgerichts kann auch erst im Laufe des Rechtsstreits begründet werden, z.B. durch Einbringung einer kartellrechtlichen Argumentation in das Verfahren.412 Dies kann auch noch in der Rechtsmittelinstanz erfolgen.413 Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob sich die kartellrechtliche Vorfrage aus dem Sachvorbringen des Klägers oder des Beklagten ergibt.414 Für den vorläufigen Rechtsschutz gelten keine Besonderheiten.
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Nach § 89 Abs. 1 GWB werden die Landesregierungen zum Zwecke der Rechtspflege ermächtigt, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.d. § 87 GWB einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Es handelt sich um eine besondere Form der sachlichen Zuständigkeit.415 Diese Regelungen dienen der Konzentration der Kartellzivilverfahren bei besonders ausgewiesenen und sachkundigen Gerichten. Von dieser Ermächtigung haben die Landesregierungen wie folgt Gebrauch gemacht (Stand März 2020):
– Baden-Württemberg (§ 13 Abs. 1 ZuVOJu):Zuständig für den OLG-Bezirk Stuttgart: LG StuttgartZuständig für den OLG-Bezirk Karlsruhe: LG Mannheim
– Bayern (§ 33 Abs. 1 GZVJu):Zuständig für den OLG-Bezirk München: LG München IZuständig für die OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg: LG Nürnberg-Fürth
– Brandenburg (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 GerZV):Zuständig für das gesamte Land: LG Potsdam
– Hessen (§ 42 JuZuV):Zuständig für die LG-Bezirke Darmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Hanau, Limburg a.d. Lahn, Wiesbaden: LG Frankfurt a.M.Zuständig für die LG-Bezirke Fulda, Kassel, Marburg: LG Kassel
– Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KonzVO M-V):Zuständig für das gesamte Land: LG Rostock
– Niedersachsen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-Justiz):Zuständig für das gesamte Land: LG Hannover
– Nordrhein-Westfalen (§ 1 Kartellgerichte-Bildungs-VO):Zuständig für den OLG-Bezirk Düsseldorf: LG DüsseldorfZuständig für den OLG-Bezirk Hamm: LG DortmundZuständig für den OLG-Bezirk Köln: LG Köln
– Rheinland-Pfalz (§ 9 ZFGGZuVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Mainz
– Sachsen (§ 12 SächsJOrgVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Leipzig
– Sachsen-Anhalt (§ 6 Nr. 1 LSAZivGerZustVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Magdeburg
– Schleswig-Holstein (§ 1 KartsLGZustV):Zuständig für das gesamte Land: LG Kiel
– Thüringen:Keine Zuständigkeitskonzentration. Daher ist jedes LG für seinen Bezirk in Kartellstreitsachen zuständig (LG Erfurt, LG Gera, LG Meiningen und LG Mühlhausen)
– Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland:entbehrlich in Ermangelung mehrerer LG-Bezirke
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In Musterfeststellungsklagen (§§ 606ff. ZPO) sind nach § 119 Abs. 3 GVG die Oberlandesgerichte am Sitz des Beklagten (§ 32c ZPO) erstinstanzlich zuständig. In kartellrechtlichen Sachverhalten kollidiert diese Zuständigkeitszuweisung mit den §§ 87ff. GWB. Insoweit dürfte sich eine Kompromisslösung empfehlen, wonach erstinstanzlich stets die Oberlandesgerichte zuständig sind, jedoch unter diesen die Kartelloberlandesgerichte.416
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Wird ein sachlich unzuständiges Gericht angerufen, kann dieses das Verfahren auf Antrag hin an das zuständige Gericht verweisen, § 281 ZPO. Die Rechtshängigkeit bleibt bestehen. Die Kosten für das Verfahren hat der Kläger zu tragen, § 281 Abs. 4 ZPO. Wird kein Verweisungsantrag gestellt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3. Funktionale Zuständigkeit
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Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts aus § 87 GWB ergibt, sind Handelssachen, § 95 Abs. 2 GVG. Für Handelssachen sind grundsätzlich die Kammern für Handelssachen („KfH“) funktional zuständig, § 94 GVG. Allerdings nimmt die praktische Relevanz der KfH stark ab. Zunächst gelangt die Streitigkeit nur auf Antrag des Klägers in der Klageschrift (§ 96 Abs. 1 GVG) oder auf Verweisungsantrag des Beklagten (§ 98 Abs. 1 GVG) vor die KfH. Ansonsten bleibt es bei der funktionalen Zuständigkeit der Zivilkammer.
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Vor allem aber sind die KfH seit der mit der 8. GWB-Novelle 2012/2013 in § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG eingefügten Ausnahme nicht mehr für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche zuständig. Diese sind damit vor Zivilkammern zu verhandeln. Hintergrund dieser Regelung ist die rechtliche Komplexität dieser Verfahren, die besser vor einer vollbesetzten Kammer als vor lediglich einem Berufsrichter verhandelt werden können.417 Diese Ausnahme muss konsequenterweise auch für negative Feststellungsklagen gelten, mit denen die Entscheidung begehrt wird, für einen behaupteten Schaden aus einem Kartellverstoß nicht einstehen zu müssen.
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Auch die mit der 9. GWB-Novelle aus dem Jahr 2017 eingeführten Auskunftsklagen sind der Zuständigkeit der KfH entzogen und sollen vor Zivilkammern verhandelt werden.418 Dies überzeugt, denn es dient der Konzentration und der Prozessökonomie, da die Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche oftmals mit einem Auskunftsbegehren verbunden wird.
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Damit bleibt es nur noch für (isolierte) Unterlassungs- und Beseitigungsklagen (§ 33 Abs. 1 GWB) sowie Abschöpfungsklagen (§ 34 GWB) bei der (optionalen) Zuständigkeit der KfH.419
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Die meisten Fälle werden damit vor Zivilkammern verhandelt. Hierbei gilt nicht die Zuständigkeit des originären Einzelrichters, sondern die Kammerzuständigkeit gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. k ZPO i.V.m. § 87 Satz 1 GWB. Per Geschäftsverteilungsplan sind an den Kartelllandgerichten spezielle Kartellkammern gebildet. Eine Rückübertragung auf den obligatorischen Einzelrichter nach § 348a Abs. 1 ZPO sollte regelmäßig unterbleiben, weil die Verfahren nun einmal besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweisen.
4. Klageverbindung
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Die nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Zuständigkeit kann gemäß § 88 GWB auch auf nicht-kartellrechtliche Ansprüche erstreckt werden, wenn diese in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Anspruch stehen. Die Vorschrift dient damit in erster Linie der zivilprozessualen Vereinfachung und der Prozessökonomie. Zur Auslegung des Begriffs des rechtlichen Zusammenhangs können insbesondere die für andere zivilprozessuale Institute geltenden Grundsätze herangezogen werden. Unmittelbar bekannt ist die Begrifflichkeit aus § 147 ZPO, der die Verbindung mehrerer Prozesse bei Bestehen eines rechtlichen Zusammenhangs ermöglicht. Zur Bestimmung der inhaltlichen Voraussetzungen kann auf die vom BGH entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit einer sog. Drittwiderklage nach § 33 Abs. 1 ZPO zurückgegriffen werden.420 Hiernach ist die Voraussetzung des rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs gegeben, wenn Anspruch und Gegenanspruch aus demselben Tatbestand hergeleitet werden, verschiedene Tatbestände zueinander in einem Bedingungsverhältnis stehen oder Anspruch und Gegenanspruch nach ihrem Zweck und der Verkehrsanschauung wirtschaftlich als ein Ganzes, als ein innerlich zusammengehöriges Lebensverhältnis erscheinen.421
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Einen derartigen Zusammenhang verneinend hat das OLG Koblenz entschieden, dass Sachverhalte, die zeitlich weit auseinander liegen und auch hinsichtlich der betroffenen Probleme keine Bezugspunkte aufweisen, die Voraussetzungen des § 88 GWB nicht erfüllen. Dieser Bewertung lag eine Klage wegen (unzulässiger) Preisbildung i.S.d. § 38 Abs. 1 Nr. 11 GWB a.F. zugrunde, mit der widerklagend eine Werbekonzeption des Klägers angegriffen wurde.422
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Das LG Stuttgart hat im Jahr 2006 die Rechtsmissbräuchlichkeit des Einsatzes von § 88 GWB durch Erhebung einer kartellrechtlichen Unterlassungsklage und Verbindung mit einer vertraglichen Schadensersatzklage, für die keine anderweitige internationale Zuständigkeit bestanden hätte, verneint.423 Eine derartige Verbindung nach § 88 GWB sei nach Auffassung des Gerichts zwar „trickreich“, könne jedoch nicht ohne weitere Anhaltspunkte als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
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Im Einzelfall stellt sich die Entscheidung darüber, ob ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 88 GWB vorliegt, als Ergebnis einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls dar.
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Die Verbindungsmöglichkeit besteht gemäß § 88 Hs. 2 GWB auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist – das Kartellrecht „sticht“. Die Norm gilt für die objektive und subjektive Klagehäufung sowie die Widerklage. Sie ist eine Erweiterung der Klageverbindung nach § 260 ZPO, weil auf die Voraussetzung der Zuständigkeit des befassten Gerichts für sämtliche Ansprüche verzichtet wird. Darüber hinaus findet § 88 GWB auch Anwendung auf die Fälle der subjektiven Klagehäufung im Wege der Streitgenossenschaft nach §§ 59ff. ZPO. Hierbei ist entscheidend, dass die Betroffenen aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. § 88 GWB findet allerdings bei Streitigkeiten verschiedener Rechtswege keine Anwendung; es muss sich ausschließlich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten handeln.424
5. Instanzenzug
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Für die Berufung gegen Endurteile und Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen in Kartellsachen nach § 87 GWB sind die Kartellsenate der Oberlandesgerichte zuständig, § 91 GWB.425 Eine Kartellberufungssache kann auch dann vorliegen, wenn sich der kartellrechtliche Charakter erst in zweiter Instanz ergibt.426 Entscheidend ist, ob materiell eine Kartellsache i.S.v. § 87 Satz 1 oder 2 GWB vorliegt, unabhängig davon, ob das Landgericht auch als Kartellgericht entschieden hat. Die umstrittene Frage, ob die Zuständigkeit des Kartellsenats auch dann begründet ist, wenn das Landgericht allein formal als Kartellgericht entschieden hat, ohne dass es sich materiell um eine Kartellrechtssache handelt,427 hat der BGH nun geklärt. Die formale Entscheidung eines Landgerichts als Kartellgericht genügt nicht für das Vorliegen einer Kartellberufungssache.428 Dafür spricht zum einen der gesetzgeberische Wille, in der 6. GWB-Novelle eine materielle Anknüpfung festzuschreiben. Zum anderen sollten die kartellrechtlich spezialisierten Spruchkörper nicht mit Streitigkeiten belastet werden, in denen sich kartellrechtliche Fragen tatsächlich nicht stellen.429
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Das OLG Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass § 91 GWB nicht entsprechend auf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches nach § 1060 ZPO anwendbar ist.430 Die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geregelte Zuständigkeit gilt ohne Modifikationen, auch wenn ein kartellrechtlicher Bezug vorliegt.431 Anders als bei Berufungen und Beschwerden findet im Verfahren der Vollstreckbarerklärung keine sachliche Nachprüfung der Richtigkeit des Schiedsspruches statt. Vielmehr geht es allein um die Prüfung, ob die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches aus einem der in § 1059 Abs. 2 ZPO genannten Gründe zu versagen ist. Die Inhaltskontrolle ist regelmäßig auf eine kartellrechtliche Plausibilitätskontrolle (hält der Schiedsspruch die Grenzen des rechtlich Vertretbaren – sog. ordre public Vorbehalt?) beschränkt, die nicht zwingend den Kartellsenaten vorbehalten ist.432 Hierfür spricht auch, dass sich der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts bewusst für die Schiedsfähigkeit kartellrechtlicher Streitigkeiten entschieden hat, ohne zugleich die Überprüfung entsprechender Schiedssprüche ausdrücklich den Kartellsenaten vorzubehalten.433
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Nach §§ 92, 93 GWB können die Landesregierungen einem bestimmten Oberlandesgericht die Kartellstreitigkeiten zuweisen. Unsicher erscheint daher, ob eine fristwahrende Einlegung der Berufung auch dann erfolgt ist, wenn die Berufung bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht und nicht bei dem Kartelloberlandesgericht eingelegt wurde.434 Die Rechtsprechung war insoweit jedoch bislang großzügig und hat die Frist auch dann als gewahrt angesehen, wenn die Berufung formal wirksam bei dem allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt wurde.435 Dies wurde zuletzt auch durch den BGH bestätigt.436 Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, d.h. wenn ein Berufungskläger in der irrigen Annahme, es liege eine Kartellsache vor, Berufung beim Kartelloberlandesgericht statt beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht einlegt.437 Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn keinerlei vernünftige Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit des allgemeinen Berufungsgerichts bestehen. In der Praxis empfiehlt es sich, bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens einer Spezialzuständigkeit, hilfsweise mit Einlegung der Berufung einen Verweisungsantrag entsprechend § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu stellen.
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Ist die Berufung beim Kartelloberlandesgericht eingelegt worden, muss jenes über die nicht auf Kartellrecht gestützten Einwendungen befinden, um die Entscheidungserheblichkeit der kartellrechtlichen Einwände im Sinne der §§ 91, 87 Satz 2 GWB zu bestimmen. Denn erst, wenn feststeht, dass die nichtkartellrechtlichen Einwendungen nicht durchgreifen und es streitentscheidend auf die Beurteilung der kartellrechtlichen Vorfrage ankommt, entfällt die Zuständigkeit des allgemeinen Berufungsgerichts und die Entscheidungskompetenz des Kartellgerichts entsteht.438 Das Kartelloberlandesgericht kann die bei ihm eingelegte Berufung nicht zwecks Prüfung und Beurteilung der nichtkartellrechtlichen Einwendungen an das allgemeine Berufungsgericht verweisen. Der Kartellsenat muss sich daher u.U. in die für ihn fremde Rechtsmaterie (etwa des Designrechts, des Markenrechts oder des Patentrechts) einarbeiten.439
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Kommt es in solchen Konstellationen zu einer Verweisung vom allgemein zuständigen Oberlandesgericht an das zuständige Kartelloberlandesgericht, ist dieser Beschluss grundsätzlich bindend.440 Nur objektiv willkürliche Verweisungsbeschlüsse sind ausnahmsweise unbeachtlich.441 Erklären sich in einem solchen Fall sowohl das allgemeine Oberlandesgericht als auch das Kartelloberlandesgericht für unzuständig, kommt es zu einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO.442
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Von der Konzentrationsermächtigung in §§ 92, 93 GWB haben drei Landesregierungen wie folgt Gebrauch gemacht (Stand März 2020):
– Bayern (§ 33 Abs. 2 GZVJu):Zuständig für den OLG-Bezirk München: OLG MünchenZuständig für den OLG-Bezirk Bamberg und Nürnberg: OLG Nürnberg; für Entscheidungen über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist das OLG München allein zuständig
– Niedersachen (§ 7 Abs. 2 ZustVO-Justiz):Zuständig ist das OLG Celle
– Nordrhein-Westfalen (§ 2 Kartellgerichte-Bildungs-VO):Zuständig ist das OLG Düsseldorf
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Die Vorschrift des § 89 Abs. 3 GWB, nach der sich die Parteien vor den nach § 89 Abs. 1 und 2 GWB bestimmten Gerichten auch anwaltlich vertreten lassen können, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde, ist aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetz geblieben. Die Regelung hat nach der Aufhebung des Lokalisationsprinzips im Jahr 1999 keine Bedeutung mehr.443
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Der Kartellsenat des BGH ist gem. § 94 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis c GWB sachlich zuständig für Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden gegen Endurteile der Oberlandesgerichte, für Sprungrevisionen gegen Endurteile der Landgerichte (§ 566 ZPO) sowie für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte nach § 574 Abs. 1 ZPO. Am 1.9.2019 ist ein neuer Kartellsenat als ständiger Senat geschaffen worden, der in (weitgehender) Personalunion mit dem XIII. Zivilsenat besteht.444 Mit der Neugründung ging die Berufung mehrerer Richterinnen und Richter einher. Vorsitzender ist Prof. Dr. Peter Meier-Beck, sein Stellvertreter ist Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff; beide waren schon zuvor am Kartellsenat tätig. Neu hinzugekommen sind Dr. Johannes Berg, Dr. Birgit Linder, Dr. Ulrike Picker, Dr. Patricia Rombach und Dr. Jan Tolkmitt. Vor der Einrichtung des ständigen Kartellsenats trat der Kartellsenat nur fallweise unter Vorsitz des jeweiligen Präsidenten bzw. zuletzt der Präsidentin des BGH zusammen und wurde mit Richterinnen und Richtern anderer Senate besetzt. Die Neugründung zeigt nicht zuletzt die gestiegene Bedeutung des (zivilen) Kartellrechts am BGH.
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Die Frage, ob eine Kartellrechtssache vorliegt, bestimmt sich auch für das Revisionsverfahren nach der Rechtsnatur des Anspruchs. Trotz des Vorrangs des Kartellsenats kann eine Abgabe unterbleiben, wenn die Sache auch ohne Eingehen auf eine kartellrechtliche Hauptfrage entschieden werden kann oder eine kartellrechtliche Vorfrage vom Zivilsenat ohne weiteres selbst beantwortet werden kann (z.B., weil die Rechtsfrage durch den Kartellsenat bereits entschieden worden ist).445
395 Vgl. Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 9ff. 396 BGH, 10.4.1986, GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, NJW 1986, 2359; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 87 GWB Rn. 4 m.w.N. 397 Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 87 GWB Rn. 5. 398 Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 87 GWB Rn. 5f. 399 Vgl. Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 17. [Eine Aussetzung des Rechtsstreits zur Vorfragenprüfung durch die Verwaltungsgerichte ist unter den Voraussetzungen des § 148 ZPO zulässig]. 400 Vgl. Lahme, in: Kamann/Völcker/Ohlhoff, Kartellverfahren und Kartellprozess, § 27 Rn. 70. 401 LG München, 11.3.2015, 37 O 25061/13 (n.v.), vgl. dazu unter Rn. 189. 402 Bornkamm/Tolkmitt, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, § 87 GWB Rn. 27; Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 29. 403 Siehe dazu ausführlich unter Rn. 100ff. 404 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 33. 405 OLG Düsseldorf, 24.1.2018, VI-U (Kart) 10/17, NZKart 2018, 145, 148. 406 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 34. 407 Vgl. Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 35; vgl. etwa: OLG Düsseldorf, 11.10.2018, 15 U 29/17, NZKart 2019, 109; OLG Düsseldorf, 21.2.2018, VI U (Kart) 20/17; NZKart 2018, 194. 408 BAG, 29.6.2017, 8 AZR 189/15, NZA 2018, 121 Rn. 16; BAG, 28.3.2019, 8 AZR 366/16, NZA 2019, 1301 Rn. 17; BAG, 29.6.2017, 8 AZR 189/15, NZA 2018, 121 Rn. 16; BAG, 28.3.2019, 8 AZR 366/16, NZA 2019, 1301 Rn. 17; kritisch: Lotze/Heyers, NZKart 2018, 29, 30ff. 409 BAG, 28.3.2019, AZR 377/18, NZA 2019, 1301; OLG Brandenburg, 16.7.2019, 6 U 102/19, NZKart 2019, 608 Rn. 44; OLG Frankfurt a.M., 14.3.2019, 26 Sch 10/18, BeckRS 2019, 6220 Rn. 86f.; OLG Düsseldorf, 9.5.2018, VI-U (Kart) 1/18, NZKart 2018, 278. 410 Bornkamm/Tolkmitt, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, § 87 GWB Rn. 20; a.A. Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 41f. 411 BAG, 29.6.2017, 8 AZR 189/15, NZA 2018, 121 Rn. 30; BAG, 28.3.2019, 8 AZR 366/16, NZA 2019, 1301 Rn. 20. 412 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 42. 413 Das Verfahren muss dann beim Kartellgericht in erster Instanz von vorne beginnen, Braun, ArbRB 2019, 271, 272. 414 BAG, 28.3.2019, 8 AZR 366/16, NZA 2019, 1301 Rn. 19. 415 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 45. 416 Siehe hierzu näher: Pohlmann/Schäfers, in: Fuchs/Weitbrecht, KartellR-HdB, § 12 Rn. 100aff. 417 BT-Drs. 17/9852, S. 53f. 418 Siehe Kapitel G Rn. 113ff. 419 Vgl. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 87 GWB Rn. 42. 420 Vgl. BGH, 14.5.1975, VIII ZR 254/73, NJW 1975, 1228. 421 So OLG Koblenz, 16.2.1984, 6 U 1736/82 (Kart), GRUR 1984, 903, 906; OLG Düsseldorf, 11.10.2018, 15 U 29/17, NZKart 2019, 109 Rn. 64. 422 OLG Koblenz, 16.2.1984, 6 U 1736/82 (Kart), GRUR 1984, 903, 906 – Landesapothekerverein. 423 OLG Stuttgart, 6.4.2006, 17 O 241/05 Rn. 79, CaS 2006, 391. 424 Bornkamm/Tolkmitt, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, § 88 GWB Rn. 3. 425 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 57. 426 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 64; nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung maßgeblich, so dass nachträgliches Vorbringen keine Kartellsache begründen kann, OLG Düsseldorf, 24.1.2018, VI-U (Kart) 10/17, NZKart 2018, 145, 148. 427 Dafür OLG Köln, 25.4.2018, 6 U 81/17, NZKart 2019, 170 Rn. 9; OLG Hamm, 25.9.2014, 4 U 136/13, BeckRS 2015, 256 Rn. 8; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 91 GWB Rn. 10, 14; dagegen: OLG Düsseldorf, 24.1.2018, VI-U (Kart) 10/17, NZKart 2018, 145, 146; OLG Düsseldorf, 9.5.2018, VI-U (Kart) 1/18, NZKart 2018, 278. 428 BGH, 29.10.2019, KZR 60/18, juris Rn. 34 – Berufungszuständigkeit II. 429 Vgl. Pohlmann/Schäfers, in: Fuchs/Weitbrecht, KartellR-HdB, § 12 Rn. 82. 430 OLG Frankfurt a.M., 14.3.2019, 26 Sch 10/18, BeckRS 2019, 6220 Rn. 73ff.; vgl. näher zu Schiedsklauseln in Kartellschadensersatzverfahren unter Rn. 113ff. 431 Vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, § 1062 Rn. 6. 432 OLG Frankfurt a.M., 14.3.2019, 26 Sch 10/18, BeckRS 2019, 6220 Rn. 81; a.A. OLG Celle, 14.10.2016, Sch 1/15 (Kart), BeckRS 2016, 124988 Rn. 36. 433 OLG Frankfurt a.M., 14.3.2019, 26 Sch 10/18, BeckRS 2019, 6220 Rn. 81–84. 434 Vgl. Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 63. 435 Siehe früher BGH, 30.5.1978, KZR 12/77, WuW/E BGH 1553 – Pankreaplex; BGH, 9.11.1967, KZR 10/66, WuW/E BGH 873 – Kugelschreiber; zum geltenden Recht OLG Düsseldorf, 3.11.2010, VI-U (Kart) 15/10, GRUR-RR 2011, 153; vgl. Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 63. 436 BGH, 17.7.2018, EnZB 53/17, BeckRS 2017, 150663 Rn. 18ff. [zu § 106 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 GWB]; BGH, 29.10.2019, KZR 60/18, juris Rn. 19 – Berufungszuständigkeit II. 437 BGH, 29.10.2019, KZR 60/18, juris Rn. 21f. – Berufungszuständigkeit II [a.A. Vorinstanz: OLG Düsseldorf, 9.5.2018, VI-U (Kart) 1/18, NZKart 2018, 278, 282f.; Kühnen, NZKart 2020, 49, 51ff.]; Pohlmann/Schäfers, in: Fuchs/Weitbrecht, KartellR-HdB, § 12 Rn. 88f.; Bornkamm/Tolkmitt, in: Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, § 93 GWB Rn. 6; Bacher, in: BeckOK-ZPO, § 281 Rn. 13.2a. 438 BAG, 28.3.2019, 8 AZR 377/18, NZA 2019, 1301 m.w.N.; OLG Düsseldorf, 21.2.2018, VI-U (Kart) 20/17, NZKart 2018, 194. 439 BGH, 29.10.2019, KZR 60/18, juris – Berufungszuständigkeit II; a.A. und ausführliche Kritik: Kühnen, NZKart 2020, 49, 53ff. 440 OLG Düsseldorf, 21.2.2018, VI-U (Kart) 20/17, NZKart 2018, 194, 197; OLG Köln, 18.5.2018, 8 AR 17/18, NZKart 2019, 171 Rn. 6; Bacher, in: BeckOK-ZPO, § 281 Rn. 13.4. 441 OLG Köln, 18.5.2018, 8 AR 17/18, 8 AR 17/18, NZKart 2019, 171 Rn. 8. 442 So jüngst eine Verweisungskette in Nordrhein-Westfalen: OLG Köln, 25.10.2017, 6 U 81/17, BeckRS 2017, 143499; OLG Düsseldorf, 21.2.2018, VI-U (Kart) 20/17, NZKart 2018, 194, 197; OLG Köln, 25.4.2018, 6 U 81/17, NZKart 2019, 170; OLG Köln, 18.5.2018, 8 AR 17/18, NZKart 2019, 171 Rn. 8. 443 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 48. 444 Podszun/Pohlmann, Der neue Kartellsenat des Bundesgerichtshofs im WuW-Gespräch, WuW 2020, 174. 445 Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 69f.