Kitabı oku: «Die Wiederaufnahme in Strafsachen», sayfa 3

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cc) Teilrechtskräftige Urteile

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Die Anfechtbarkeit teilrechtskräftiger Urteile im Wege der Wiederaufnahme ist in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung[18] uneingeschränkt zu bejahen.[19] Das gilt gleichermaßen für die vertikale und die horizontale Teilrechtskraft.

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Vertikale Teilrechtskraft bezeichnet die Rechtskraftbeschränkung auf einen Teil des Prozessstoffes, der selbständiger Gegenstand eines anderen Verfahrens sein könnte,[20] wie etwa bei endgültiger Aburteilung eines von mehreren Angeklagten (sog. subjektiv-vertikale Teilrechtskraft) oder bei endgültiger Aburteilung einer von mehreren zur Anklage gebrachten Taten im prozessualen Sinne (sog. objektiv-vertikale Teilrechtskraft). Unter horizontaler Teilrechtskraft wird demgegenüber allgemein die Beschränkung der Rechtskraft auf selbständig beurteilbare und damit trennbare Teile des Prozessstoffes im Verfahren gegen einen Angeklagten verstanden, insbesondere die Beschränkung der Rechtskraft auf den Schuldspruch.[21]

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Bei vertikaler Teilrechtskraft muss ein Wiederaufnahmeantrag schon deshalb zulässig sein, weil aus dem Teilerkenntnis vollstreckt werden kann.[22] Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gegen horizontal teilrechtskräftige Urteile folgt aus prinzipiellen rechtsstaatlichen Erwägungen: Dem Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens, die materielle Gerechtigkeit zu verwirklichen, würde es krass widersprechen, wenn auf der Grundlage eines als unrichtig erkannten Schuldspruchs zunächst eine Strafe zu verhängen wäre, bevor der Schuldspruch im Wege der Wiederaufnahme angefochten werden könnte. Der unschuldig Verfolgte hat Anspruch darauf, so schnell wie möglich von der Last der Strafverfolgung befreit zu werden.[23] Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, „sehenden Auges“ eine Strafe gegen den als unschuldig erkannten Angeklagten festzusetzen.[24]

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Die gegen eine Anfechtbarkeit teilrechtskräftiger Urteile angeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Der Wortlaut der §§ 359, 362 StPO („durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen“) schließt Wiederaufnahmeanträge gegen teilrechtskräftige Urteile nicht aus.[25] Die Vorschriften können ohne weiteres so verstanden werden, dass ein Wiederaufnahmeantrag insoweit zulässig sein soll, als ein Verfahren durch rechtskräftiges Urteil beendet ist.[26] Dadurch wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Wiederaufnahme eines noch rechtshängigen Verfahrens unzulässig ist.[27] Der durch teilrechtskräftiges Urteil abschließend behandelte Verfahrensstoff ist aber nicht mehr rechtshängig und kann dementsprechend selbständiger Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein. Der Grundsatz der Prozessökonomie spricht ebenfalls nicht gegen die Zulassung von Wiederaufnahmeanträgen gegen teilrechtskräftige Urteile.[28] So ist es in Fällen horizontaler Teilrechtskraft gerade unzweckmäßig, vor der Anfechtung des Schuldspruchs im Wege der Wiederaufnahme einen rechtskräftigen Rechtsfolgenausspruch herbeiführen zu müssen.[29] Bisweilen wird die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gegen horizontal teilrechtskräftige Urteile mit der Begründung abgelehnt, dass die Bestandskraft dieser Urteile auflösend bedingt sei: Sie stehe unter dem Vorbehalt einer etwa für nötig befundenen Überprüfung der Schuldfrage.[30] Danach bedarf es der Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht, wenn die Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs im weiteren Verfahrensverlauf erkannt wird. Die Annahme auflösend bedingter Rechtskraft bei horizontal teilrechtskräftigen Urteilen findet jedoch im Gesetz keine Grundlage und läuft dem Zweck der Rechtskraft zuwider, Rechtssicherheit zu schaffen. Sie ist daher abzulehnen.[31] Im Übrigen beruhen die Bedenken gegen die Zulassung von Wiederaufnahmeanträgen auf der Befürchtung, dass es im Rechtsmittel- und im Wiederaufnahmeverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen kommen könne.[32] Zwar ist theoretisch nicht ausgeschlossen, dass Rechtsmittel- und Wiederaufnahmegericht zu divergierenden Entscheidungen gelangen. Denkbar ist etwa, dass beide Gerichte vom jeweils anderen Verfahren und dessen Stand nicht unterrichtet sind und gleichzeitig einander widersprechende Entscheidungen treffen.[33] Solche Fälle sind jedoch höchst unwahrscheinlich und in der Praxis bisher nicht bekannt geworden. Deswegen kann die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vernachlässigt werden.[34]

b) Rechtskräftige Strafbefehle

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Rechtskräftige Strafbefehle sind nach § 373a StPO im Wege der Wiederaufnahme anfechtbar.

c) Beschlüsse

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Der Gesetzeswortlaut sieht eine Wiederaufnahme gegenüber Beschlüssen nicht vor. In Betracht kommt jedoch eine analoge Anwendung,[35] weil seit Schaffung der Wiederaufnahmevorschriften Beschlüsse zunehmend anstelle von Urteilen das Verfahren beenden (z.B. §§ 153, 153a, 349 Abs. 2 und 4 StPO) und auch Beschlüsse materiell rechtskräftig und dementsprechend ebenso wenig geändert werden können wie materiell rechtskräftige Urteile.[36]

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Die in der Rechtsprechung verbreitete Gegenmeinung[37] argumentiert rechtstheoretisch ungenau und sachlich falsch. Dass die §§ 359, 362 StPO Ausnahmevorschriften seien und daher eine Analogie nicht zuließen, ist eine petitio principii. Übersehen wird, dass – sollte der historische Gesetzgeber die Vorschriften als strikt einzuhaltende Ausnahmen angesehen haben – gleichwohl nachfolgende Entwicklungen die Notwendigkeit einer Erweiterung begründen können.[38] Das ist hier wegen der Tendenz zu urteilsersetzenden Beschlüssen der Fall. Schließlich verfängt auch nicht das Argument, Gerechtigkeit und Rechtsfrieden seien durch fehlerhafte rechtskräftige Beschlüsse nicht ernsthaft bedroht, weil im Beschlusswege nur Nebenentscheidungen von geringer Eingriffsintensität getroffen würden. Beschlüsse können in ihrer Wirkung Urteilen durchaus entsprechen. Das gilt etwa für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f StGB oder für die Erteilung von Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO. Im Übrigen ist das Argument paradox. Es erkennt Entscheidungen von minderer Bedeutung ein höheres Maß an Rechtskraft zu. Umgekehrt ist es richtig: Wenn schon die Rechtskraft von Urteilen durch Wiederaufnahme beseitigt werden kann, dann müssen erst recht Beschlüsse auf diesem Weg angreifbar sein.

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Die Analogie setzt allerdings eine Entscheidung in der Sache selbst voraus; die bloß formelle Rechtskraft ist kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Wiederaufnahme.[39] So ist im Falle der Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit (§§ 319 Abs. 1 und 2, 322 Abs. 1, 346 Abs. 1 und 2, 349 Abs. 1 StPO) nicht dieser Beschluss, sondern nur das zugrunde liegende Urteil mit der Wiederaufnahme angreifbar.[40]

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Ferner ist für eine Analogie dort kein Raum, wo Spezialvorschriften zum Wiederaufnahmeproblem existieren. Deutliche Beispiele dafür sind §§ 174 Abs. 2 und 211 StPO. Bei gerichtlichen Einstellungsbeschlüssen gemäß §§ 153 ff., 383 Abs. 2 StPO ist die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten durch die in § 153a Abs. 1 Satz 4 StPO enthaltene Möglichkeit abschließend geregelt, das Verfahren fortzusetzen, falls sich die Tat als Verbrechen herausstellt.[41]

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Schließlich können sich Grenzen für eine analoge Anwendung daraus ergeben, dass Besonderheiten des Beschlusses und der Verfahrenslage einer Übertragung einzelner Wiederaufnahmevorschriften entgegenstehen. Das kann insbesondere bei Form-, Verfahrens- oder Zuständigkeitsvorschriften der Fall sein. Soll etwa durch das Geltendmachen von Wiederaufnahmegründen die Vollstreckung einer Strafe unterbunden werden, bietet es sich an, das Verfahren nach §§ 458, 462 StPO abzuwickeln, die eine raschere und sachnähere Entscheidung ermöglichen als das formelle Wiederaufnahmeverfahren. Von praktischer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Fälle des Widerrufs der Strafaussetzung nach § 56f StGB[42] und der Aussetzung einer Unterbringung nach § 67g StGB.[43] Bei Vollzugsmaßnahmen, über die im Verfahren nach § 109 StVollzG oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften rechtskräftig entschieden worden ist, bedarf es der Wiederaufnahme nicht, weil es dem Strafgefangenen in der Regel unbenommen ist, verfassungsrechtlich bedeutsame Begehren, die seine Resozialisierung betreffen, wie etwa die Verlegung in den offenen Vollzug oder Vollzugslockerungen, auch nach rechtskräftiger Ablehnung weiterzuverfolgen.[44] Auch die unter Wiederaufnahmegesichtspunkten notwendige Korrektur einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO sollte dem flexibleren Verfahren nach § 462 StPO vorbehalten bleiben.[45] – Von diesen Modifizierungen bleibt der Grundgedanke der Analogie unberührt: Durch das Geltendmachen von Wiederaufnahmegründen kann die gerichtliche Überprüfung eines rechtskräftigen Beschlusses erzwungen werden.

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Einige Einzelheiten zu sonstigen Beschlüssen:

Gute Gründe sprechen dafür, gegen Einstellungsentscheidungen gemäß § 153a StPO die Wiederaufnahme zugunsten des Beschuldigten zuzulassen.[46] Praktisch bedeutsam ist in erster Linie der Fall, dass der Beschuldigte, der in einer unklaren Beweissituation der Einstellung zugestimmt hat, um das Risiko einer Verurteilung zu vermeiden, nach der endgültigen Einstellung seine Unschuld beweisen kann. Wegen des Sanktionscharakters der Auflage[47] ist der Beschuldigte auch beschwert. Seine Zustimmung steht der Wiederaufnahme nicht entgegen, sofern er plausibel darlegen kann, dass sie kein Schuldeingeständnis bedeutete (erweiterte Darlegungslast).[48]

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Bedeutsam wird die Anfechtbarkeit einer Einstellungsentscheidung nach § 153a StPO auch dann, wenn sich der Beschuldigte bei lediglich (verfassungs-)rechtlich unklarer Lage mit der Einstellung einverstanden erklärt hat und das Bundesverfassungsgericht später in vergleichbaren Fällen feststellt, dass der gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf verfassungsrechtlich nicht haltbar war, so dass der Wiederaufnahmegrund des § 79 Abs. 1 BVerfGG eingreift.[49] So verhielt es sich in einer Vielzahl von Strafverfahren gegen Teilnehmer an sog. Sitzblockaden, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 10. Januar 1995 die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzblockaden für verfassungswidrig erklärt hatte.[50] Gerade in derartigen Fällen wird deutlich, dass es nicht sachgerecht ist, die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme gegen die Einstellungsentscheidung gemäß § 153a StPO unter Hinweis darauf zu verneinen, dass die Einstellung unter Auflagen nicht mit einer Verurteilung vergleichbar sei.[51] Dabei wird verkannt, dass es nahe liegende und verständliche Gründe gibt, die den Beschuldigten dazu veranlassen können, sich angesichts einer drohenden Verurteilung mit der Einstellung des Verfahrens abzufinden. In Anbetracht dessen wäre es gerade in Fällen, in denen die Unhaltbarkeit des ursprünglich gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs so klar zutage tritt wie bei den wegen Beteiligung an einer Sitzblockade eingeleiteten Strafverfahren, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit unerträglich, nur demjenigen eine Wiederaufnahmemöglichkeit zu eröffnen, der seine Verurteilung in Kauf genommen hat.

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Für Einstellungsbeschlüsse gemäß § 206a StPO muss dasjenige gleichermaßen gelten, was oben[52] zu Einstellungsurteilen ausgeführt wurde: Mit einem Wiederaufnahmebegehren anfechtbar sind solche Einstellungsbeschlüsse, welche ein endgültiges Verfahrenshindernis feststellen.[53]

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Gegen einen Einstellungsbeschluss gemäß § 206b StPO (Wegfall einer strafbegründenden Norm) ist eine Wiederaufnahme in entsprechender Anwendung von § 362 StPO möglich.[54]

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Im Falle einer Beendigung des Revisionsverfahrens durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO könnte sich ein Wiederaufnahmeantrag auf § 359 Nr. 3 StPO stützen;[55] im Regelfall wird der Angriff sich jedoch gegen das durch den Beschluss rechtskräftig gewordene Urteil richten. Gegenüber einem Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO kommt, sofern in der Sache selbst entschieden und nicht etwa zurückverwiesen worden ist, die Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO in Betracht.[56]

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Einer Analogie gemäß § 362 StPO zugänglich sind auch freisprechende Beschlüsse nach § 371 Abs. 1 und 2 StPO.[57]

3. Antragsberechtigung

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Die Antragsberechtigung des Verurteilten ergibt sich aus den §§ 365, 296 Abs. 1 StPO.

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Der Verteidiger kann nach den §§ 365, 297 StPO einen Wiederaufnahmeantrag stellen, nicht jedoch gegen den ausdrücklichen Willen des Verurteilten.

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Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser die Wiederaufnahme beantragen, §§ 365, 298 StPO. Dasselbe Recht steht nach § 67 Abs. 3 JGG den Erziehungsberechtigten jugendlicher Verurteilter zu. Der vom gesetzlichen Vertreter gestellte Wiederaufnahmeantrag wird unzulässig, wenn die gesetzliche Vertretung endet, bevor nach § 370 StPO über die Begründetheit des Antrags entschieden worden ist, und der Verurteilte nicht selbst als Antragsteller eintritt.[58] Entsprechendes gilt für den Wiederaufnahmeantrag des Erziehungsberechtigten, wenn der Verurteilte volljährig wird.

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Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann ferner nach den §§ 365, 296 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft beantragt werden, und zwar auch zugunsten des Verurteilten, §§ 365, 296 Abs. 2 StPO.

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Eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zu beantragen, kommt hingegen auf Grund der strukturellen Besonderheiten des Wiederaufnahmeverfahrens nicht in Betracht. Danach wird die Rehabilitierung des Verurteilten erst mit der Anordnung der Wiederaufnahme nach § 370 Abs. 2 StPO wieder zum Gegenstand öffentlichen Interesses.[59] Dementsprechend lässt sich eine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Antragstellung insbesondere nicht aus dem Legalitätsprinzip herleiten.[60] Aus dem gleichen Grund kann die Staatsanwaltschaft entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht[61] auch nicht entsprechend Nr. 147 Abs. 1 RiStBV verpflichtet sein, die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten zu betreiben.

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Der Privatkläger ist nach § 390 Abs. 1 Satz 2 StPO berechtigt, Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten zu beantragen.

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Für eine Antragsberechtigung des Nebenklägers gibt es seit der Änderung des § 397 Abs. 1 StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 (BGBl. I, 2496), wodurch die pauschale Verweisung auf die Rechte des Privatklägers und damit auch auf § 390 Abs. 1 Satz 2 StPO beseitigt worden ist, keine gesetzliche Grundlage mehr.[62] Dementsprechend hat der Nebenkläger auch keine Möglichkeit, sich dem Wiederaufnahmeantrag eines anderen Verfahrensbeteiligten anzuschließen.[63]

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Die Neuregelung ist eindeutig, auch wenn ein gewisser Widerspruch zum allgemeinen Ziel des Opferschutzgesetzes, die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zu verbessern,[64] besteht. Daneben sollte aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Nebenkläger die Anklageposition im gerichtlichen Verfahren nur zusätzlich neben der Staatsanwaltschaft innehat.[65]

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Immerhin werden die Interessen des Nebenklägers dadurch gewahrt, dass er nach den allgemeinen Vorschriften am wiederaufgenommenen Verfahren mitwirken kann. Diese Möglichkeit darf ihm, wenn er bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat, nicht durch eine Entscheidung nach § 371 Abs. 2 StPO (Freispruch ohne neue Hauptverhandlung) genommen werden. Sie würde seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen.[66]

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Eine Antragsberechtigung des Nebenklägers lässt sich auch nicht aus den §§ 395 Abs. 4, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO herleiten.[67] Beide Bestimmungen sprechen von Rechtsmitteln, die der Nebenkläger einlegen kann. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber kein Rechtsmittel im Sinne der StPO, was sich schon daraus ergibt, dass sie in einem besonderen Abschnitt geregelt ist. Soweit § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO dem Nebenkläger die Möglichkeit einräumt, sich in jeder Lage des Verfahrens anzuschließen, bezieht sich dies nur auf das Erkenntnisverfahren bzw. das wiederaufgenommene Verfahren.

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Die Antragsberechtigung des Einziehungsbeteiligten richtet sich nach den §§ 433 Abs. 1 Satz 1, 437, 439 Abs. 6 StPO.[68]

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Durch die bereits erfolgte Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung ist die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen, § 361 Abs. 1 StPO.

4. Beschwer

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Aus § 365 StPO folgt, dass nur derjenige die Wiederaufnahme begehren kann, der von der angefochtenen Entscheidung nachteilig betroffen ist. Wie bei der Einlegung von Rechtsmitteln gilt die Staatsanwaltschaft stets als beschwert, wenn unrichtig entschieden worden ist.

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Die Beschwer kann sich nach h.M. nur aus dem Entscheidungstenor ergeben.[69] Belastende Ausführungen in den Gründen sollen unbeachtlich sein. Das ist bedenklich, insbesondere wenn der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist.[70]

5. Zuständigkeit des Gerichts

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Welches Gericht über Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags zu entscheiden hat, ergibt sich aus § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 140a GVG.[71] Anders als die übrigen Verfahrensbeteiligten kann der Verurteilte sich die Prüfung, welches Gericht zur Entscheidung über seinen Wiederaufnahmeantrag berufen ist, ersparen, indem er den Antrag nach § 367 Abs. 2 StPO bei dem Gericht einreicht, dessen Entscheidung er anfechten will; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

a) Örtliche Zuständigkeit

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Nach § 140a Abs. 2 GVG bestimmt das Präsidium des Oberlandesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres die Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die Entscheidung über Wiederaufnahmeanträge örtlich zuständig sind.[72] Grundsätzlich muss dies ein anderes Gericht sein als dasjenige, gegen dessen Urteil sich der Wiederaufnahmeantrag richtet. Ausnahmsweise entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts: Dies gilt nach § 140a Abs. 3 bis 5 GVG für landgerichtliche Wiederaufnahmesachen in den Bundesländern, in denen Oberlandesgerichte mit nur einem Landgericht oder nur ein Oberlandesgericht und ein Landgericht bestehen, und für amtsgerichtliche Wiederaufnahmesachen in den Bundesländern, in denen nur ein Landgericht besteht und einem Amtsgericht die Strafsachen für die Bezirke der anderen Amtsgerichte zugewiesen sind.[73] Die Ausnahme betrifft weiter nach § 140a Abs. 6 GVG Wiederaufnahmeanträge gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Schließlich kommt sie analog § 140a Abs. 3 Satz 1 GVG bei Zuständigkeitskonzentrationen nach den §§ 74a, 74c und 74d GVG zur Anwendung.[74]

b) Sachliche Zuständigkeit

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Es gilt der Grundsatz gleicher sachlicher Zuständigkeit (§ 140a Abs. 1 Satz 1 GVG). So entscheidet über einen Wiederaufnahmeantrag gegen ein erstinstanzliches Urteil, das nicht mit der Berufung anfechtbar war oder nicht angefochten worden ist, ein anderes erstinstanzliches Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit. Ohne Bedeutung ist, ob das erstinstanzliche Urteil mit der Revision angefochten worden war.[75]

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Wenn im ursprünglichen Verfahren ein Berufungsurteil ergangen ist, entscheidet auch über den Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich ein Landgericht. Denn das Berufungsgericht hatte über die Schuldfrage selbständig zu befinden, so dass sich der Wiederaufnahmeantrag gegen das Berufungsurteil richtet.[76] Ausnahmsweise ist das Amtsgericht zuständig, wenn das Landgericht in der Berufungsinstanz über die Schuldfrage nicht entschieden hat. Ein Wiederaufnahmeantrag, mit dem die Unrichtigkeit des Schuldspruchs geltend gemacht wird, betrifft dann das amtsgerichtliche Urteil. Das ist etwa der Fall, wenn die Berufung nach § 322 Abs. 1 Satz 2 StPO als unzulässig oder nach § 329 Abs. 1 StPO wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen worden ist, aber auch, wenn das Landgericht infolge einer Berufungsbeschränkung den Schuldspruch nicht mehr überprüft hat. Hat jedoch das Landgericht die Berufungsbeschränkung verkannt und unzulässigerweise erneut über die Schuldfrage entschieden, so ist auch im Wiederaufnahmeverfahren ein Landgericht zuständig.[77] Denn die landgerichtliche Entscheidung ist nicht etwa auf Grund des Rechtsfehlers nichtig.[78] Dieser ist in der Regel nicht evident, sondern nur durch nähere Prüfung festzustellen.[79]

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Die Zuständigkeit des Landgerichts ist auch dann begründet, wenn der Wiederaufnahmeantrag auf einen nur innerhalb des Berufungsverfahrens liegenden Wiederaufnahmegrund gestützt wird, wie z.B. die Mitwirkung eines Richters oder Schöffen, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat (§§ 359 Nr. 3, 362 Nr. 3 StPO).

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Die Besetzung der im Wiederaufnahmeverfahren zuständigen Berufungskammer richtet sich nach § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach ist auch dann eine kleine Strafkammer zur Entscheidung berufen, wenn nach früherem Recht (§ 76 Satz 1 GVG a.F.) eine große Strafkammer über die Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts entschieden hatte.[80]

60

Über den Wiederaufnahmeantrag gegen revisionsgerichtliche Entscheidungen hat nach § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG ausnahmslos ein Gericht gleicher Ordnung wie das Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt worden war, zu befinden. Das gilt insbesondere auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag ausschließlich ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird.[81]

61

Für Wiederaufnahmeanträge, die sich gegen jugendgerichtliche Entscheidungen richten, ist nach der allgemeinen Regelung des § 140a Abs. 1 GVG wiederum ein Jugendgericht zuständig. Das gilt auch, wenn der Verurteilte schon bei seiner Verurteilung erwachsen war oder inzwischen erwachsen ist.

62

Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB berührt die Zuständigkeit bezüglich eines einbezogenen Urteils nicht. Maßgeblich bleibt dasjenige Gericht, welches das einbezogene Urteil erlassen hat. Ein Angriff gegen das Gesamtstrafenurteil insgesamt kann also zu getrennten Wiederaufnahmeverfahren führen.[82]

63

Wenn im Ursprungsverfahren das Revisionsgericht die Sache zurückverwiesen hatte, entscheidet über den Wiederaufnahmeantrag gegen das anschließende Urteil des Tatgerichts grundsätzlich das diesem entsprechende nach § 140a Abs. 2 GVG bestimmte Gericht, und zwar auch dann, wenn das Revisionsgericht die Feststellungen zum äußeren Tatbestand aufrechterhalten hatte.[83] Wenn das mit der Revision angefochtene Urteil vom Revisionsgericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache nur insoweit zurückverwiesen wurde, ist für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag, mit dem die Schuldfeststellungen angegriffen werden, jedoch das nach § 140a Abs. 2 GVG bestimmte Gericht zuständig, das dem Tatgericht entspricht, welches zunächst und abschließend über die Schuldfrage entschieden hatte (wie in Fällen der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch).[84]

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Es ist möglich, dass das Gericht, dessen Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wurde, nach § 140a Abs. 2 GVG als Gericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen ist. Dadurch, dass es schon einmal mit der Sache befasst war, wird seine Zuständigkeit nicht beeinträchtigt.[85] In diesen Fällen ist aber entsprechend der dem § 140a Abs. 1 GVG zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers auf etwaige Ablehnungsanträge hin sorgfältig zu prüfen, ob sich eine Befangenheit der beteiligten Richter gerade daraus ergibt, dass ein Spruchkörper des Gerichts den Antragsteller früher bereits verurteilt hatte.[86]

Teil 1 Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags › A › II. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

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