Kitabı oku: «Die Wiederaufnahme in Strafsachen», sayfa 6
(2) Anführen eines geeigneten Beweismittels
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Ein für einen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund schlüssiger Tatsachenvortrag allein rechtfertigt die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags nach § 368 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht. Der Antragsteller muss zusätzlich Beweis für den Tatsachenvortrag antreten durch Benennung geeigneter Beweismittel. Die Beweismittel müssen so genau bezeichnet werden, dass das Gericht sie zur Durchführung der Beweisaufnahme heranziehen kann.[224]
(a) Beweismittel
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Der Grundsatz, dass der Antragsteller förmliche Beweismittel der StPO (Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Augenschein) benennen muss, gilt im Hinblick auf § 359 Nr. 5 StPO nicht ausnahmslos. Keine selbständige Bedeutung hat dieses Erfordernis zum einen, soweit der Antragsteller sich zur Begründung des Antrags ohnehin auf neue förmliche Beweismittel beruft, § 359 Nr. 5 Alt. 2 StPO.[225] Zum anderen bedarf es keiner Angabe von förmlichen Beweismitteln, wenn der Verurteilte seinen Wiederaufnahmeantrag auf eine Änderung seines eigenen Aussageverhaltens, insbesondere auf seinen Geständniswiderruf, oder auf ein geändertes Aussageverhalten eines Mitangeklagten stützt und das geänderte Aussageverhalten ausreichend, nämlich einleuchtend erklärt.[226] In diesen Fällen wird der Wiederaufnahmeantrag durch die einleuchtende Erklärung ausreichend belegt, damit er zugelassen werden kann.[227] Denn es kann nicht Sinn des § 368 Abs. 1 StPO sein, den Antragsteller zu zwingen, den Widerruf mittelbar über förmliche Beweismittel (z.B. Zeuge, Urkunde) einzuführen.
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Dagegen lässt sich der Verzicht auf die Benennung eines förmlichen Beweismittels in solchen Fällen nicht damit begründen, dass der Beweismittelbegriff des § 368 Abs. 1 StPO weiter sei als der sonst von der StPO verwendete und auch Erklärungen des Verurteilten oder Mitangeklagten umfasse.[228] Die StPO kennt nur einen einheitlichen Beweismittelbegriff, der sich allein auf die förmlichen Beweismittel bezieht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Begriff in § 368 Abs. 1 StPO ausnahmsweise weiter gefasst werden sollte.[229]
(b) Geeignetheit
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Wie im Rahmen des § 359 Nr. 5 Alt. 2 StPO ist auch bei § 368 Abs. 1 StPO heftig umstritten, ob bereits im Aditionsverfahren eine Beweiswürdigung stattfinden darf.[230]
bb) Die Wiederaufnahmegründe nach § 359 StPO
(1) Unechte oder verfälschte Urkunden, Nr. 1
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§ 359 Nr. 1 StPO lässt die Wiederaufnahme zu, wenn eine in der Hauptverhandlung zuungunsten des Verurteilten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war.
(a) Gesetzliche Voraussetzungen
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§ 359 Nr. 1 StPO ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Systematik eng auszulegen. Einmal muss beachtet werden, dass sich ein gleichlautender Grund für die nachteilige Wiederaufnahme in § 362 Nr. 1 StPO findet. Hier verbietet sich eindeutig eine extensive Handhabung. Denn die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten wollte der Gesetzgeber besonders eng begrenzt halten. Das wird vor allem deutlich an der Beschränkung der Wiederaufnahme propter nova auf den Fall des glaubwürdigen Geständnisses, § 362 Nr. 4 StPO. Der identische Wortlaut verpflichtet auch bei § 359 Nr. 1 StPO zu restriktiver Auslegung. Nur eine solche Auslegung stimmt ferner überein mit der generellen Zurückhaltung des Gesetzgebers gegenüber verfahrensbezogenen Wiederaufnahmegründen. Die §§ 359, 362 StPO stellen in Nr. 2 und 3 jeweils nur auf eng begrenzte Verfahrensmängel mit besonders weitreichenden Auswirkungen ab.[231] – Wesentliche Nachteile für den zu Unrecht Verurteilten entstehen durch die restriktive Handhabung von § 359 Nr. 1 StPO nicht. Falls dieser Wiederaufnahmegrund in Grenzfällen ausscheidet, besteht in der Regel immer noch die Möglichkeit, die Wiederaufnahme auf § 359 Nr. 5 StPO zu stützen.[232]
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Der gebotenen engen Auslegung entsprechend sind unter Urkunden im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO nur schriftliche Gedankenerklärungen zu verstehen, die beweisgerichtet und handschriftlich unterzeichnet sind.[233] Dieser prozessuale Urkundenbegriff lässt sich aus § 249 Abs. 1 StPO durch Abgrenzung zu anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken entwickeln.[234]
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Der Annahme eines gegenüber dem materiellrechtlichen Urkundenbegriff selbständigen prozessualen Urkundenbegriffs kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Formulierung „Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke“ in § 249 Abs. 1 StPO tautologisch sei.[235] Überflüssig ist eine gesetzliche Begriffsdifferenzierung erst dann, wenn sie in keinerlei Beziehung sinnvoll verwendbar ist. Die Differenzierung in § 249 Abs. 1 StPO ergibt aber – jedenfalls im Zusammenhang mit § 359 Nr. 1 StPO – einen Sinn.[236] Die Gegenansicht lässt sich auch nicht damit begründen, dass § 273 Abs. 1 StPO nur von „verlesenen Schriftstücken“ spricht.[237] Das Gesetz verwendet hier lediglich den Oberbegriff, auf dem auch die Differenzierung in § 249 Abs. 1 StPO fußt. Die gesetzliche Differenzierung zeigt sich schließlich darin, dass § 251 StPO in Abs. 2 nur von „Urkunden“, in Abs. 3 dagegen wiederum von „Urkunden und anderen als Beweismittel dienenden Schriftstücken“ spricht.
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Eine Übertragung des materiellrechtlichen Urkundenbegriffs (§ 267 StGB) auf § 359 Nr. 1 StPO[238] widerspricht dem Erfordernis restriktiver Auslegung. Wird als Urkunde im Sinne dieser Vorschrift jede verkörperte Gedankenerklärung angesehen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt, so erweitert sich der Anwendungsbereich auf sog. Zufallsurkunden und Beweiszeichen. Noch problematischer ist die Ansicht, dass selbst technische Aufzeichnungen, die das materielle Recht (§ 268 StGB) deutlich von Urkunden unterscheidet, Urkunden im Sinne von § 359 Nr. 1 StPO seien.[239]
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Da § 359 Nr. 1 StPO restriktiv auszulegen ist, setzt der Wiederaufnahmegrund über die nach materiellem Strafrecht zu beurteilende Unechtheit oder Verfälschtheit der Urkunde hinaus die Begehung einer Straftat voraus.[240] Dementsprechend genügt, weil § 267 StGB nur ein Handeln „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ für strafbar erklärt, die nur versehentliche Vorlage einer unechten oder verfälschten Urkunde nicht.[241] Darauf deutet schon der Wortlaut des § 364 StPO hin, der nur für Fälle des § 359 Nr. 5 StPO eine Ausnahme von dem Erfordernis rechtskräftiger Verurteilung macht. Auch der Umstand, dass die Nummern 2 und 3 der §§ 359, 362 StPO nur strafbare Angriffe auf die Beweisgrundlagen erfassen, lässt darauf schließen, dass § 359 Nr. 1 StPO gleichfalls strafbares Verhalten voraussetzt.[242]
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Die Urkunde ist als echt vorgebracht worden, wenn sie in der Hauptverhandlung auf prozessordnungsgemäße Weise als Beweismittel eingeführt worden ist, also durch Verlesung (auch mittels des Selbstleseverfahrens) oder im Wege der Bekanntgabe ihres Inhalts durch den Vorsitzenden. Der bloße Vorhalt genügt demgegenüber nicht.[243]
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Zuungunsten des Verurteilten ist die Urkunde vorgebracht worden, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie das Urteil zu seinem Nachteil beeinflusst hat.[244]
(b) Schlüssiger Sachvortrag
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Der Antragsteller muss in der Antragsbegründung die Urkunde und die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sie im Wege einer Straftat in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Ferner muss er vortragen, in welcher Weise die Urkunde in der Hauptverhandlung verwendet wurde, und darlegen, dass die Verwertung der Urkunde das Urteil zu seinen Ungunsten beeinflusst haben kann.[245] Dass die Verwertung der Urkunde sich tatsächlich für ihn nachteilig auf das Urteil ausgewirkt hat, braucht er nicht darzulegen, weil diesbezüglich die Kausalitätsvermutung des § 370 Abs. 1 StPO gilt.
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Die Kausalitätsvermutung ist widerlegt, wenn den Gründen des angefochtenen Urteils deutlich zu entnehmen ist, dass die Urkunde bei der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung gefunden hat.[246] Ist sie dagegen berücksichtigt worden oder ist dies jedenfalls nicht ausgeschlossen, so besteht die Kausalitätsvermutung fort. Die Annahme, dass das frühere Beweisergebnis ohne Berücksichtigung der Urkunde gleichermaßen ausgefallen wäre, kann die Vermutung nicht widerlegen.[247] Der Sinn der gesetzlichen Vermutung besteht gerade darin, hypothetische Erwägungen dieser Art auszuschließen und im Zweifel zugunsten des Antragstellers zu wirken. Die Prüfung ist allein auf der Grundlage des angefochtenen Urteils vorzunehmen. Zweifel an dem ursächlichen Zusammenhang dürfen daher auch nicht durch Ermittlungen, etwa durch eine Vernehmung der an der angefochtenen Entscheidung beteiligten Richter, geklärt werden.[248]
(c) Geeignete Beweismittel
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Als geeignetes Beweismittel kommt in erster Linie das wegen der strafbaren Einführung der Urkunde in die Hauptverhandlung ergangene Urteil in Betracht. In den Ausnahmefällen, in denen eine Verurteilung nicht erforderlich ist,[249] muss auf sonstige förmliche Beweismittel[250] zurückgegriffen werden, durch die der Tatsachenvortrag bestätigt werden kann.
(2) Falsche Aussagen oder Gutachten, Nr. 2
(a) Gesetzliche Voraussetzungen
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Nach § 359 Nr. 2 StPO kann eine Wiederaufnahme erfolgen, wenn ein Zeuge sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder wenn ein Sachverständiger sich bei einem zuungunsten des Verurteilten erstatteten Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat.
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Zeuge im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person, die im Erkenntnisverfahren als Zeuge vernommen worden ist. Ob die Vernehmung in oder außerhalb der Hauptverhandlung oder in einem anderen Verfahrensabschnitt erfolgt ist, ist unerheblich, so dass der Wiederaufnahmegrund etwa auch in Betracht kommt, wenn in der Hauptverhandlung die Niederschrift über eine kommissarische Vernehmung des Zeugen verlesen[251] oder der Zeuge gemäß § 247a StPO audiovisuell vernommen worden ist.[252]
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Dolmetscher (§ 185 GVG) stehen, wie sich aus § 191 GVG ergibt, den Sachverständigen gleich.[253]
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Der Wiederaufnahmegrund setzt voraus, dass die Beweisperson eine Straftat nach den §§ 153 bis 155, 163 StGB begangen hat.[254] Sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen im Einzelfall gegeben sein.[255] Ist das – etwa bei Strafunmündigkeit der Beweisperson[256] oder beim Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes[257] – nicht der Fall, kommt die Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 5 StPO in Betracht.[258]
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Erforderlich ist eine zuungunsten des Verurteilten abgegebene Erklärung der Beweisperson. Wie bei § 359 Nr. 1 StPO ist dafür ausreichend, dass ein dem Verurteilten nachteiliger Einfluss der Beweiserklärung auf das Urteil nicht ausgeschlossen werden kann; nicht erforderlich ist, dass das Urteil gerade auf dem Teil der Beweiserklärung beruht, dessen Unrichtigkeit festgestellt worden ist.[259]
(b) Schlüssiger Sachvortrag
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Erforderlich ist die Bezeichnung der angegriffenen Beweiserklärung, die Darlegung ihrer Unrichtigkeit und die Erläuterung dafür, dass sie sich zuungunsten des Verurteilten ausgewirkt haben kann. Dass sie sich tatsächlich für ihn nachteilig auf das Urteil ausgewirkt hat, braucht nicht dargelegt zu werden,[260] weil insoweit die Kausalitätsvermutung des § 370 Abs. 1 StPO gilt.[261]
(c) Geeignete Beweismittel
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Geeignetes Beweismittel für den Sachvortrag ist wie in Fällen des § 359 Nr. 1 StPO in erster Linie das wegen des Meineids oder der Falschaussage gegen den Zeugen oder den Sachverständigen ergangene Urteil. Ist eine Verurteilung ausnahmsweise nicht erforderlich,[262] bleibt nur der Rückgriff auf sonstige förmliche Beweismittel,[263] mit deren Hilfe die zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags vorgetragenen Tatsachen belegt werden können.
(3) Strafbare Amtspflichtverletzung, Nr. 3
(a) Gesetzliche Voraussetzungen
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Die praktisch wenig bedeutsame[264] Vorschrift des § 359 Nr. 3 StPO ermöglicht die Wiederaufnahme, wenn ein an der Urteilsfällung beteiligter Richter oder Schöffe sich in Bezug auf die Sache einer strafbaren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat.
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Voraussetzung ist eine Straftat[265] des an der Entscheidung beteiligten Richters oder Schöffen, wobei nicht nur an Rechtsbeugung (§ 339 StGB)[266], sondern auch an andere Straftatbestände zu denken ist, wie z.B. Vorteilsannahme (§ 331 StGB), Bestechlichkeit (§ 332 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB).
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Entscheidend ist, dass die Straftat auf die Sache bezogen ist, so dass nur gelegentlich des Strafverfahrens begangene strafbare Angriffe gegen die Person des Verurteilten, etwa eine Beleidigung (§ 185 StGB), nicht ausreichen. Dagegen erfordert der nötige Sachbezug nicht, dass das angefochtene Urteil auf der strafbaren Amtspflichtverletzung beruht.[267] Dieser Zusammenhang wird vom Gesetz vielmehr unwiderleglich vermutet (sog. absoluter Wiederaufnahmegrund). Angesichts des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses wäre ein Ursachenzusammenhang auch nicht feststellbar.[268]
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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 359 Nr. 3 StPO ist die Wiederaufnahme trotz strafbarer Amtspflichtverletzung ausgeschlossen, wenn der Verurteilte sie selbst veranlasst hat.[269] Da die sachliche Rechtfertigung dieser Ausschlussregelung zweifelhaft erscheint[270], sollte sie gestrichen werden.[271]
(b) Schlüssiger Sachvortrag
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Zur schlüssigen Begründung genügen die Bezeichnung des Richters oder Schöffen und die Angabe der Amtspflichtverletzung. Darlegungen zum ursächlichen Zusammenhang der strafbaren Amtspflichtverletzung für das angefochtene Urteil und zum Nichteingreifen des Ausschlussgrundes sind nicht erforderlich.[272]
(c) Geeignete Beweismittel
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Belegen lässt sich der strafbare Amtspflichtverstoß am einfachsten durch Bezugnahme auf das gegen den Richter oder den Schöffen ergangene Strafurteil. Soweit eine Verurteilung ausnahmsweise nicht erfolgt ist,[273] bleibt nur der Rückgriff auf andere förmliche Beweismittel.[274]
(4) Aufhebung eines zivilgerichtlichen Urteils, Nr. 4
(a) Gesetzliche Voraussetzungen
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§ 359 Nr. 4 StPO erlaubt die Wiederaufnahme, wenn ein dem angefochtenen Strafurteil zugrunde liegendes zivilgerichtliches Urteil durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist.
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Obwohl die Vorschrift ausdrücklich nur von zivilgerichtlichen Urteilen spricht, ist ihr Anwendungsbereich nicht auf Urteile von Zivilgerichten beschränkt. Nach allgemeiner Ansicht gilt sie auch für arbeits-, sozial-, verwaltungs- und finanzgerichtliche Urteile, weil eine Differenzierung nicht sachgerecht ist und die enge Fassung der Vorschrift sich daraus erklärt, dass diese sich an der Regelung der Gerichtsbarkeiten in dem zeitgleich mit der StPO in Kraft getretenen GVG orientiert hat.[275]
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Die spätere Aufhebung eines dem Urteil zugrunde liegenden rechtswidrigen Verwaltungsakts soll die Wiederaufnahme dagegen nach überwiegender Ansicht nicht begründen können, und zwar weder nach § 359 Nr. 4 noch nach der als Auffangregelung in Betracht kommenden Bestimmung des § 359 Nr. 5 StPO.[276] Das beruht auf der Annahme, dass die Rechtswidrigkeit eines strafbewehrten und vollziehbaren Verwaltungsakts für die strafrechtliche Bewertung einer Zuwiderhandlung bedeutungslos sei: Die berechtigten Bedürfnisse der staatlichen Ordnung, die auch ein Anliegen der Allgemeinheit seien und denen sich jeder einsichtige Bürger, der Ordnung und Sicherheit wünsche, beugen müsse, erforderten es, dass der von einem strafbewehrten vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffene der behördlichen Anordnung nachkomme. Dieser vom Bundesgerichtshof[277] anlässlich einer das Straßenverkehrsrecht betreffenden Entscheidung entwickelte Grundsatz ist von Rechtsprechung und Lehre weitgehend auf alle strafrechtlich relevanten Bereiche des öffentlichen Rechts ausgedehnt worden.[278] Wenn danach die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt rechtlich unerheblich ist, dann kann folgerichtig dessen spätere Aufhebung die Wiederaufnahme nicht begründen, weil sie an der Richtigkeit der früheren Verurteilung nichts ändern würde.
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Diese Ansicht ist in ihrer allgemeinen Form unhaltbar. Sie verkennt, dass strafrechtliche Sanktionen nur zum Schutz von strafgesetzlich legitimierten Rechtsgütern gerechtfertigt sind. Die Zuwiderhandlung gegen einen strafbewehrten vollziehbaren Verwaltungsakt kann das durch die betreffende Strafnorm geschützte Rechtsgut[279] aber nicht beeinträchtigen, wenn der Verwaltungsakt aus materiellen Gründen rechtswidrig ist.[280] Eine auch in diesem Fall verhängte Strafe sanktioniert allein den Ungehorsam des Bürgers gegenüber staatlichen Anordnungen. Der Gehorsam des Bürgers gegenüber nicht bestandskräftigen, aber vollziehbaren staatlichen Anordnungen ist indes kein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut und kann es unter der Geltung des Grundgesetzes auch nicht sein. Bloßen Ungehorsam gegenüber materiell rechtswidrigen Anordnungen des Staates zu bestrafen, mag der Maßregelung von Untertanen in einem Obrigkeitsstaat entsprechen, es ist jedoch unvereinbar mit dem Menschenbild des Grundgesetzes, das sich am mündigen Staatsbürger orientiert.[281]
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Dementsprechend kann eine Zuwiderhandlung gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt, der materiell rechtswidrig ist, nicht strafbar sein.[282] Infolgedessen begründet die nach rechtskräftiger Verurteilung erfolgende Aufhebung des materiell rechtswidrigen Verwaltungsakts die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 359 StPO.[283] Fraglich ist nur, ob Nr. 4 oder Nr. 5 des § 359 StPO eingreift. Praktische Bedeutung hat diese Frage nicht. Sachgerecht erscheint die Anwendung von § 359 Nr. 4 StPO.[284] Wenn die Wiederaufnahme danach schon auf die spätere Aufhebung verwaltungsgerichtlicher Urteile gestützt werden kann, dann muss dies erst recht für die spätere Aufhebung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen gelten.[285]
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Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 4 StPO ist, dass die dem Strafurteil zugrunde gelegte Entscheidung aufgehoben und durch eine inhaltlich abweichende, rechtskräftig gewordene Entscheidung ersetzt worden ist.[286]
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Grundlage des Strafurteils muss die betreffende Entscheidung gewesen sein. Das ist der Fall, wenn es sich um ein das Strafgericht bindendes Gestaltungsurteil gehandelt hat oder wenn die Entscheidung zur Beweisgrundlage des Urteils gemacht worden ist.[287]
(b) Schlüssiger Sachvortrag
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Der Antragsteller muss das weggefallene zivilgerichtliche Urteil bzw. die dieser gleichstehenden Entscheidung und die aufhebende Entscheidung bezeichnen. Aus dem Vortrag muss sich ergeben, dass die aufhebende Entscheidung rechtskräftig ist und inhaltlich von der ursprünglichen Entscheidung abweicht. Außerdem sind Darlegungen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass die ursprüngliche Entscheidung Grundlage des angefochtenen Strafurteils ist. Eine Kausalitätsvermutung besteht anders als in den Fällen der Nr. 1 bis 3 des § 359 StPO nicht.[288]