Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 12

Yazı tipi:

3. Leiten und Lenken des Sachverständigen, § 78 StPO

156

Nach der Grundsatzentscheidung[567] muss der Tatrichter die Einhaltung der wissenschaftlichen Mindestanforderungen sicherstellen, indem er die Tätigkeit des Sachverständigen nach § 78 StPO leitet.

157

Eigene Befassung des Tatrichters mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie. Im Zentrum der Umsetzung des § 78 StPO muss deshalb die eigene Befassung des Tatrichters mit den Inhalten der Aussagepsychologie stehen.[568] Hieran fehlt es vielfach, vor allem in Verfahren, in denen Richter nur selten mit derlei Gutachten befasst sind. Vielfach schließen sie sich den Ausführungen des Sachverständigen an und überlassen damit ihm letztlich die Entscheidung über die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen.[569]

158

Präzise Auftragsformulierung. Praxisnah ist, nur ein „aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten“ in Auftrag zu geben. Vielfach fehlt es an einer Konkretisierung. Sachverständige neigen dann dazu, die gesamte Aussage zu begutachten, auch wenn weite Teile nicht streitig sind oder sich auf Sachverhalte beziehen, die nicht strafbewehrt sind.

159

Mitteilung der Anknüpfungstatsachen. Wünschenswert wäre, den Auftrag mit einer präzisen Beschreibung zu verbinden und dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen im Einzelnen mitzuteilen, von denen er ausgehen soll.[570] Beides geschieht in der Praxis regelmäßig nicht.

160

Beachtung des Neutralitätsgebotes des Sachverständigen.[571] Zur Wahrung des Neutralitätsgebotes und Beachtung der Unschuldsvermutung ist es unverzichtbar, dass der Sachverständige nicht voreingenommen an die Begutachtung herangeht. Diesen Eindruck kann man gewinnen, wenn der Sachverständige sich schwerpunktmäßig nur mit der Hypothese der bewussten Falschaussage befasst und mögliche suggestive Einflüsse, die auf die Aussage gewirkt haben können, bei der Prüfung vernachlässigt.

Umso wichtiger ist es, dass der Tatrichter den Sinn und Zweck des hypothesengeleiteten Vorgehens des Sachverständigen vermittelt, das einem einseitigen voreingenommenen Prüfansatz entgegenwirken soll.[572]

Zur Beurteilung der Hypothesenbildung ist eine genaue Aktenkenntnis erforderlich, da die Hypothesen streng am Sachverhalt auszurichten sind.

Für die Suggestionshypothese spielt vor allem die Entstehung und Entwicklung der Aussage[573] eine entscheidende Rolle, da die Realkennzeichenanalyse bei massiven suggestiven Effekten keine Anwendung findet. Eine noch so „glaubhaft“ erscheinende Aussage kann das Produkt (gezielter/unbewusster) Suggestion sein.

Rechtlich bedenklich sind informatorische Befragungen von Beweispersonen durch den Gutachter.[574] Bedenken bestehen, da „der Sachverständige Tatsachen erhebt, ohne dass die ggf. geltenden Belehrungspflichten eingehalten und Teilnahmerechte gewährt werden“[575], und so vielleicht auch in die Rolle des Ermittlers verfällt.

161

Checkliste: Leiten und Lenken des Sachverständigen – § 78 StPO


Eigene Befassung mit Aussagepsychologie – vor allem mit dem weit reichenden Suggestionskonzept
Auswahl des Sachverständigen – nach inhaltlichen, nicht persönlichen (gut bekannt, „Hausgutachter“) Gesichtspunkten
Präziser Gutachtenauftrag – vor allem Klarstellung des zu überprüfenden Sachverhaltes
Mitteilung der Anknüpfungstatsachen – vor allem nicht nur Tatbestandsgesichtspunkte, sondern auch mögliche Suggestionseffekte, z.B. der Aussageempfänger
Kritische Überprüfung des Gutachtens – dazu gehört sorgfältiges Studium des gesamten Gutachteninhaltes (einschließlich des Wortprotokolls) und Beachtung des Nullhypothesen-Prinzips

162

Kritische Überprüfung des Gutachtens. Unverzichtbare Voraussetzung zur Beurteilung des Gutachtens ist das genaue und kritische Lesen des gesamten Gutachtentextes, um das Gutachten auf seine Verständlichkeit und Schlüssigkeit zu prüfen. Der Richter darf sich nicht auf die Erfahrung des Gutachters verlassen.[576]

Fehlerhaft ist das Gutachten immer dann, wenn man ihm entnehmen kann, dass der Sachverständige explizit – z.B. durch gezielte Fragen in dem Explorationsgespräch – nach Gründen für die Glaubhaftigkeit der Aussage gesucht hat und begründet die Sorge der Befangenheit.

Nach OLG Rostock[577] darf ein Sachverständiger einen Zeugnisverweigerungsberechtigten und erklärtermaßen aussageunwilligen (kindlichen und verstandesunreifen) Zeugen nicht dazu drängen, dennoch an einer aussagepsychologischen Begutachtung durch Angaben zur Sache mitzuwirken. Dabei kommt es auf das Motiv des Zeugen nicht an. Das spätere Einverständnis des gesetzlichen Vertreters eines solchen Zeugen mit der Verwertung von dessen Angaben gegenüber dem Gutachter kann allenfalls den Mangel der unterbliebenen Belehrung nach § 52 StPO heilen, nicht jedoch das rechtswidrige Verleiten des Zeugen dazu, Angaben zu machen.

Aussagepsychologische Gutachten erwecken beim ersten Lesen oft den Eindruck, dass sie wesentlich leichter verständlich formuliert sind als psychiatrische, weil sie weitaus weniger Fachbegriffe enthalten. Dennoch darf nicht unterschätzt werden, dass Aussagepsychologie eine Wissenschaft ist, die leider nicht von allen Gutachtern hinreichend beachtet wird.[578] Lesenswert sind die Zurückweisungen von Steller[579] und Volbert/Schemmel/Tamm zu vereinzelt geäußerter Kritik am Einsatz von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen. Der BGH[580] stellt klar, dass die Frage, ob „es (auto)suggestive Einflüsse auf eine Aussage gegeben hat oder nicht, …grundsätzlich sachverständiger Prüfung zugänglich (vgl. Greuel in: Egg (Hrsg.), Psychologisch-psychiatrische Begutachtung in der Strafjustiz, 2012, S. 33, 49)“ ist.

V. Der „Rechtspsychologe“

163

Psychologen können sich weiterbilden. Hierbei unterliegen sie der „Ordnung für Weiterbildung in Rechtspsychologie“ aus dem Jahr 1995, zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie. Zum Inhalt der Weiterbildung gehören u.a. „Rechtliche Grundlagen, empirisch-psychologische Grundlagen und die Psychologie der Zeugenaussage“. Träger der Weiterbildung sind die Deutsche Gesellschaft für Psychologie und der Berufsverband Deutscher Psychologen. Näheres findet man auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Psychologie.

Aber auch der ausschließlich forensisch tätige Sachverständige verfügt trotz Zusatzqualifikation im konkreten Fall nicht immer über die notwendige Sachkunde.

Manche Sachverständige sind Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und zugleich auch Psychologe. Die Erfahrung lehrt, dass überwiegend (in Kliniken) als Psychiater bzw. Psychotherapeuten tätige Psychologen sich nicht hinreichend von dem therapeutischen Konzept, bei dem die Behandlung und nicht der Wahrheitsgehalt der Angaben des Patienten im Vordergrund steht, lösen können.

VI. „Besondere“ Zeugen

164

Im Folgenden sollen – nur kurz umrissen – einige Zeugen angesprochen werden, bei denen aussagepsychologischen Gesichtspunkte besonders zu beachten sind.

1. Zeuge vom Hörensagen = Aussageempfänger

165

Der Zeuge vom Hörensagen berichtet nicht wie der Zeuge über eigene Wahrnehmung, sondern über etwas, was ihm ein Dritter über das Ereignis berichtet hat. In der Aussagepsychologie nennt man ihn Aussageempfänger.

Dazu gehört z.B.


der Vernehmungsbeamte,
der Führer von verdeckten Ermittlern oder Vertrauensleuten, die nicht amtliche Person, der ein „gesperrter“ Zeuge oder ein Zeuge, der berechtigt oder unberechtigt die Aussage verweigert oder ein verstorbener Zeuge etwas mitgeteilt hat.

166

Anzahl der Zwischenglieder. In wie weit der Zeuge vom Hörensagen zur Sachaufklärung beitragen kann, wird vor allem auch davon abhängen, wie viel Zwischenglieder zwischen der Wahrnehmung des Zeugen und dem Gespräch mit Dritten liegen.

167

Rekonstruktion der Aussageentstehungsgeschichte. Im Rahmen der Rekonstruktion der Aussageentstehungsgeschichte kommt es vor allem auf die erste Aussage, also das erste Gespräch, über das vermeintlich Erlebte an. Je häufiger der Zeuge mit anderen darüber spricht, um so größter ist die Gefahr, dass sich seine Erinnerung durch die Kommunikation mit anderen (un)bewusst verändert. Aber auch schon durch das erste Gespräch kann – z.B. durch die Reaktion des Aussageempfängers auf das Gehörte – der Zeuge in seiner Aussage suggestiv beeinflusst worden sein.[582] Deshalb ist auch der Zeuge vom Hörensagen genauestens zu dem Inhalt des Gespräches, also wer was gesagt hat und wie der andere darauf reagiert hat, zu befragen.[583]

168

Motivationsanalyse. Zu prüfen ist auch, was den Zeugen vom Hörensagen veranlasst, eine Aussage zu machen, z.B. um zu prüfen, ob er sein angebliches Wissen umfangreicher oder anders darstellt, als es tatsächlich ist.[584]

169

Zeugen besprechen sich/chatten untereinander. Das kann z.B. bei sog. Wiedererkennungszeugen von Gewicht sein, wenn sie sich mit anderen, die das Geschehen ebenfalls beobachtet haben – wie z.B. einen Verkehrsunfall, einen Handtaschenraub, eine Schlägerei –, über ihre Wahrnehmung „austauschen“ und somit die Gefahr gegenseitiger Beeinflussung besteht. So gesehen wird jeder Zeuge im Gespräch mit einem anderen Zeugen sog. Zeuge vom Hörensagen.

170

Manche Zeugen tauschen sich auch im Internet über ihre Aussagen aus. Hierzu gibt es spezielle Foren für sexuell Missbrauchte bzw. Vergewaltigte, aber auch der Austausch mit „Freunden“ in sozialen Netzwerken kann oftmals Aufschluss über die Aussageentstehungsgeschichte geben.

171

Vernehmungsbeamter. Der Vernehmungsbeamte ist Zeuge vom Hörensagen. Bei seiner Befragung zu dem ihm von dem Zeugen Berichteten kommt es vor allem auf die genaue Rekonstruktion der gesamten Vernehmung an. Dazu gehört vor allem auch ein evtl. geführtes Vorgespräch, das meist nicht dokumentiert, vielfach noch nicht einmal in der Akte erwähnt wird. Darin erfährt oder deutet der Zeuge vielfach (in)direkt, worauf es dem Vernehmungsbeamten inhaltlich ankommt. Die Gefahr ist groß, dass er seine Aussage an die (von ihm angenommene) Erwartung des Vernehmenden anzupassen versucht. Dieser psychologische Effekt ist in der Fachliteratur unter dem Stichwort „Pygmalioneffekt“[585] beschrieben.

Vielfach sind Vernehmungsbeamte in Vernehmungstechnik geschult. Dazu gehört ihre eigene Befragung des Zeugen, aber auch der Umgang mit Fragen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere mit kritischen Fragen von Verteidigern.

Meist bleibt es dem Verteidiger vorbehalten, den in der Hauptverhandlung vernommenen Vernehmungsbeamten zu fragen, ob er als Zeuge allein anhand des (aktuell) vorbereiteten Akteninhaltes über seine Ermittlungen als Zeuge aussagt, oder ob er daran noch eine konkrete Erinnerung hat. Der Verteidiger sollte erfragen, was der Ermittler ohne Vorbereitung seiner Aussage noch von der Sache erinnert. Ansonsten erbringt die Vernehmung des Beamten nur, wie gut er den Akteninhalt (auswendig) lernen konnte, was für die Aufklärung des Sachverhalts unerheblich ist.

Ausführlich befasst sich Jansen in dem Aufsatz „Technik der Zeugenvernehmung“ in Müller/Schlothauer/Knauer, Münchner Anwalthandbuch Strafverteidigung, 2021, 3. Aufl., mit dieser Thematik.

172

Checkliste zur Befragung des Vernehmungsbeamten

Fragen zum fachlichen Wissen des Vernehmungsbeamten


Auf welcher Dienststelle sind Sie tätig?
Ist das ein Fachkommissariat?
Wie lange sind Sie dort schon tätig?
Haben Sie an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen?
Wenn ja, an welchen?
Verfügen Sie über ein Fachwissen in diesem Deliktbereich?
Wenn ja, wie haben Sie sich ein Fachwissen angeeignet?
Wussten sie, worauf es bei der Vernehmung zum Verdacht (z.B. der Untreue) rechtlich ankam?
Haben Sie dazu Fragen gestellt?
Wenn ja, sind die dem Vernehmungsprotokoll zu entnehmen?

Fragen zur Vorbereitung des Vernehmungsbeamten


Haben Sie sich auf die Vernehmung vorbereitet?
Wenn ja, worin bestand die Vorbereitung?
Haben Sie sich mit ihren Kollegen vor der Vernehmung über die Sache unterhalten?
Wenn ja, was haben die dazu gesagt?

Fragen zur Sachverhaltkenntnis des Vernehmungsbeamten


Was wussten Sie bis zur Vernehmung des Zeugen von der Sache?
Haben Sie dazu Fragen gestellt?
Hatten Sie sich vor der Vernehmung ein Fragekonzept ausgearbeitet?
Haben Sie während der Befragung Informationen von Kollegen bekommen?
Wenn ja, welche?
Waren diese für Ihre Befragung von Bedeutung?
Wenn ja, in welcher Hinsicht?

Fragen zu einem möglichen Vorgespräch [586]


Haben Sie mit dem Zeugen ein Vorgespräch geführt?
Haben Sie den Zeugen zu Beginn des Vorgesprächs belehrt?
Was war Sinn und Zweck dieses Vorgesprächs aus Ihrer Sicht?
Haben Sie den Inhalt des Vorgesprächs protokollieren wollen?
Wenn nein, warum nicht?
Haben Sie dem Zeugen in dem Vorgespräch erklärt, worum es aus Ihrer Sicht geht?
Wenn ja, wie ist das konkret erfolgt?
Wie hat der Zeuge darauf reagiert?
Haben Sie dem Zeugen erklärt, dass es sich um ein informatorisches Vorgespräch handelt und was der Unterschied zu der eigentlichen Vernehmung ist?
Wie lange hat das Gespräch gedauert?

Fragen zur möglichen Voreingenommenheit des Vernehmungsbeamten


Was war Ziel der Vernehmung dieses Zeugen?
Hatten Sie einen bestimmten Verdacht?
Hatten Sie eine Vorstellung, zu welchem Sachverhalt der Zeuge etwas bekunden konnte?
Haben Sie den Zeugen dazu befragt?
Hat sich diese Vorstellung in der Vernehmung bestätigt?

Fragen zur Vernehmungstechnik


Haben Sie dem Zeugen Fragen gestellt?
Verfügen Sie über eine bestimmte Fragetechnik?
Wenn ja, bitte erläutern Sie diese.
Haben Sie diese hier bei der Vernehmung angewendet?

Wie haben Sie die Vernehmung begonnen?


Konnte der Zeuge zunächst im Zusammenhang berichten?
Wenn ja, wissen Sie noch, was der Zeuge dazu gesagt hat?

Gab es auch Fragen, die der Zeuge nicht beantwortet hat?


Wenn ja, warum nicht?
Wenn der Zeuge bekundet hat, sich nicht erinnern zu können, wie haben Sie darauf reagiert?

Haben Sie dem Zeugen auch Vorhalte gemacht?


Wenn ja, woher hatten Sie diese Vorhalte?

Haben Sie die Aussage eines anderen Zeugen vor sich liegen gehabt bei ihrer Befragung?


Was war der Grund dafür?
Hatten Sie den anderen Zeugen vernommen?
Was war denn von dieser Aussage wichtig für Sie?
Haben Sie darüber mit dem Zeugen gesprochen?

Fragen zum Inhalt der Vernehmung


Nach welchen Kriterien haben Sie die Befragung durchgeführt?
Kannten Sie sich in dem Deliktsbereich aus?
Wussten Sie, auf welche Tatbestandsmerkmale es ankam?
Wenn ja, können Sie diese benennen?
Haben Sie den Zeugen gezielt danach befragt?
Haben Sie auch Fragen zur Aussageentstehungsgeschichte gestellt?
Haben Sie Fragen dazu gestellt, ob der Zeuge vor der Vernehmung schon einmal mit jemanden über die Sache gesprochen hat?
Und wenn ja, unter welchen Bedingungen erfolgte das, wie hat der andere darauf reagiert?
Ergaben sich für Sie aus der Befragung zur Aussageentstehung Erkenntnisse für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen?

Fragen zur Protokollierung [587]


Nach welchen Kriterien haben Sie die Protokollierung vorgenommen?
Haben Sie Ihre Fragen protokolliert?
Wenn nein, wie könnte man heute versuchen, die Fragen zu rekonstruieren?
Wenn der Zeuge eine Ihrer Fragen z.B. nur mit „ja“ beantwortet hat, wie wäre das von Ihnen protokolliert worden?
Könnte es sein, dass sie die Frage als Antwort protokolliert haben? Also z.B.: „Haben Sie den Mann vorher schon einmal gesehen? – „Ja“ – diese Frage und Antwort ist im Protokoll unter Weglassung der Frage als Antwort notiert: „ja, ich kannte den Mann.“
Wann erfolgte die Protokollierung?
Wenn die Protokollierung nicht sofort erfolgte, wie haben Sie sich gemerkt, was der Zeuge gesagt hat?

₺2.174,82

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
710 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811441743
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:
Metin
Ortalama puan 4,7, 300 oylamaya göre
Ses
Ortalama puan 4,2, 743 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 4,8, 91 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 4,4, 49 oylamaya göre
Ses
Ortalama puan 4,8, 80 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 4,8, 17 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre