Kitabı oku: «Zeuge und Aussagepsychologie», sayfa 11

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b) Begutachtungsanlässe

aa) Begutachtungsanlässe aus aussagepsychologischer Sicht

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Arntzen[516] sieht bei kindlichen Zeugen Anlass für eine Begutachtung,


wenn die Kinder jünger als vier Jahre sind,
wenn das Geschehen lange zurückliegt,
bei kognitiv-intellektuellen oder sozio-emotionalen Entwicklungsdefiziten,
bei Gefahr, durch die Befragung könne es zur Aktualisierung potentieller traumatischer Erfahrung kommen,
bei Gefahr suggestiver Aussagebeeinflussung.

Nach Michaelis-Arntzen[517] sollte aus aussagepsychologischer Sicht ein Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt werden,


wenn die Motivsituation sehr unklar ist (Familienstreit bei Inzestverdacht, Prestigeeinfluss bei Vergewaltigungsverdacht),
wenn sich bei Kindern und Jugendlichen Widersprüche in Aussagen finden oder wenn diese widerrufen werden,
wenn die Aussagetüchtigkeit der Zeugen zweifelhaft ist (sehr junge Kinder, schwach begabte Kinder und Erwachsene),
wenn es sich um Zeugen mit Anfallsleiden (Absencen, Epilepsie), psychotischen Symptomen oder um Personen handelt, bei denen mit einem altersbedingten Abbau intellektueller Funktionen zu rechnen ist,
wenn ein ungünstiges Milieu verschiedene unsachliche Einflüsse vermuten lässt (z.B. bei Verdacht der Prostitution und Zuhälterei).

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Vergewaltigungsverfahren. In Vergewaltigungsverfahren werden zunehmend erwachsene Zeuginnen begutachtet, wenn die Aussage der Belastungszeugin das einzige Beweismittel ist. Die bei der Vernehmung zu beachtenden Besonderheiten sind in Teil 2 III (Rn. 267 ff.) ausgeführt.

bb) Begutachtungsanlässe nach der BGH-Rechtsprechung

(1) Kindliche Zeugen

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Auch bei kindlichen Zeugenaussagen ist die Gutachteneinholung nicht die Regel[518], sondern nur besondere Umstände machen sachverständige Hilfe notwendig.

Der BGH[519] hat schon im Jahre 1955 entschieden, „die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. … Die Zuziehung sachverständiger Personen mit besonderen Kenntnissen in der Seelenkunde ist auch hier nur dann geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindes oder Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist (BGH aaO; BGH 3 StR 908/51 vom 13. November 1952)“.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 1952 hat der BGH[520] ausgesprochen, dass sich der Tatrichter stets der Gefahr bewusst bleiben und prüfen muss, „ob die Sachkunde des Gerichts, die nicht notwendig bei allen Richtern vorhanden sein braucht, ausreicht, Fehler und Irrtümer in den Kinderaugen rechtzeitig zu erkennen und auszuschalten. Der Tatrichter muß bei der Beweiswürdigung in solchen Fällen beachten, daß er sich auf besonders schwierigem Gebiet bewegt. Aus dem Urteil muß hervorgehen, daß solche besonderen Umstände in ihrer möglichen Bedeutung erkannt und gewürdigt worden sind“.

Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann erforderlich, wenn die Beweislage wegen der Besonderheiten des Falles besonders schwierig ist.

Nach der BGH-Rechtsprechung[521] kommt es auf den Einzelfall[522], auf die entwicklungspsychologische Entwicklung des Kindes an und darauf, ob im Einzelfall Einschränkungen vorhanden sind, wie z.B. bei sehr jungen Kindern.[523]

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Die Gutachteneinholung ist in folgenden Fällen z.B. nicht erforderlich gewesen:


BGH [4 StR 23/07] Lang zurückliegende Vorwürfe im Kindesalter
Jugendschutzkammer – Kein Gutachten, wenn Zeuge in früher Kindheit Opfer eines Sexualdelikts war
Keine generalisierende Festlegung zur Einholung eines Gutachtens
Kein Gutachten bei möglicher unbewusster Übernahme fremder Erlebnisse und Alkoholisierung der Zeugin
BGH [4 StR 81/92] Grundsätzlich kein Gutachten bei kindlichen Zeugen – nur in besonderen Fällen
Kenntnisse der Jugendschutzkammer können erwartet werden bei Beurteilung kindlicher Aussagen
Zeugin in frühem Alter Opfer geworden – eigene Sachkunde der Jugendschutzkammer

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Die Gutachteneinholung ist in folgenden Fällen z.B. erforderlich gewesen:


Gutachten bei langandauernder Psychotherapie, Suizidversuch mehrere Monate nach Anzeigenerstattung, bewusste Falschbelastung eines Jungen eines in Einzelheiten angereicherten und als glaubhaft erachteten Vergewaltigungsvorwurf, Missbrauchs-Handlungen nur in allgemein gehaltener Weise oder bruchstückhaft berichtet
Gutachten bei intensiver, teilweise suggestiver Befragung, geringem Alter des Zeugen, beträchtlichem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr zwischen den letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssituation – erwischt werden der Kinder beim „Doktorspiel“ und Verwendung der kindlichen Aussagen durch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit
Gutachten bei kargen Angaben zum Kerngeschehen
Mehrbelastung bei polizeilicher Vernehmung als in der Hauptverhandlung
Gutachten bei Verhaltensauffälligkeiten
Gutachten, wenn Zeugin intelligenzschwach und emotional unausgeglichen
Gutachten, wenn Sachverhalt Besonderheiten aufweist
Zerebrale Störung, unterdurchschnittliche Intelligenz der Zeugin, Entscheidung ohne Gutachten
Gutachten, wenn Widerspruch zwischen den früheren und den jetzigen Angaben des Kindes auf überlagerter Erinnerung an etwa 3 1/2 Jahre zurückliegenden Vorgang beruhen kann
Alter – Zwei Jahre neun Monate, 3-4 Jahre
Gutachten bei lang zurückliegendem Tatzeitraum
Gutachten bei Homosexualität
Gutachten, wenn Sachverhalt Besonderheiten aufweist
Gutachten, wenn der Zeuge in hohem Maße aus dem normalen Erscheinungsbild seines Alters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, die sich nicht durch eine jugendpsychiatrische Begutachtung erklären lässt
Gutachten, wenn Beweislage besonders schwierig
Psychiatrischer Sachverständiger bei krankhafter Störung
Aufgaben des aussagepsychologischen Sachverständigen
Gutachten bei erwachsener Zeugin im Klimakterium
Gutachten bei kindlichen Zeugen
Gutachten bei hervorstechenden Zügen und Eigentümlichkeiten eines kindlichen Zeugen
Gutachten bei reifezeitbedingter Übertreibung oder Selbsttäuschung

Eschelbach hat die Beschuldigtenrechte im Blick und sieht das Besonderheitenrecht nur als „Notbehelf“: „Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen ist, hängt davon ab, was der Richter bei der Beweiswürdigung leisten muss und was der Aussagepsychologe zu leisten vermag, der nicht über die Wahrheit der Zeugenaussage oder das Gesamtergebnis einer Würdigung aller Beweise zu entscheiden hat. Diese Entscheidung liegt schließlich nur beim Richter. Das ist normativ vorgegeben (Art. 92 GG[550]), aber strukturell bedenklich, besonders wenn die alte Vorsichtsregel, dass ein bestreitender Angeklagter nicht alleine aufgrund der Aussage eines parteilichen Zeugen verurteilt werden darf, unter der Geltung von § 261 StPO nicht mehr gilt und auch noch so vage und detailarme Aussagen von „Opferzeugen“ als alleinige Verurteilungsgrundlage hingenommen werden. Sind Tatrichter nicht generell in Beweislehre, Kriminalistik, Aussage- und Gedächtnispsychologie, Forensischer Psychiatrie und Angewandter Kriminologie ausgebildet, dürfte ausreichende eigene Sachkunde von Richtern, die auch in solchen Konstellationen an die Vorsichtsregel nicht mehr gebunden sind, prinzipiell nie bejaht werden. Unter dem Blickwinkel der Beschuldigtenrechte aus Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG ist das Ganze neu zu thematisieren. Die Besonderheitenrechtsprechung ist dagegen nur ein Notbehelf.“

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Prüfung der Entstehungsgeschichte der Aussage. Aussagepsychologische Gutachten werden auch zur Prüfung der Aussageentstehungsgeschichte erstattet. Das vor allem dann, wenn suggestive Einflüsse auf die Aussage durch Gespräche/Befragungen im Vorfeld stattgefunden haben.

Geht es um die Bewertung von Aussagen mehrerer Kinder, die einen gemeinsamen Erlebnishintergrund und/oder Entstehungsgeschichte haben, sind bei allen suggestive Einflüsse durch gruppendynamische Effekte zu prüfen. Siehe hierzu:


Intensive gedankliche Befassung mit fiktiven Ereignissen, Vorwürfe sind „narzißtisches Mittel der Selbstdarstellung“ bzw. Ausdruck „therapieinduzierter Suggestion“.
Gutachten bei intensiver, teilweise suggestiver Befragung, geringem Alter des Zeugen, beträchtlichem zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr zwischen den letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssituation – Erwischt werden der Kinder beim „Doktorspiel“ und Verwendung der kindlichen Aussagen durch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit
BGH [4 StR 469/79] Gutachten bei Wiederaufleben der Erinnerungen

(2) Jugendliche Zeugen

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Schlothauer[553] zitiert aus einer nicht veröffentlichten Entscheidung des BGH: „Bei einer Jugendlichen oder einem gerade dem Jugendalter entwachsenen Mädchen hängt das Erinnerungsvermögen noch sehr eng mit jeweiligen affektiven Erlebnissen zusammen. Widersprüchliche Aussagen zum Rahmengeschehen müssen deshalb nicht unbedingt ein Zeichen für Unglaubwürdigkeit sein. Sie sind (…) vielmehr oft nur ein Hinweis dafür, wie sehr der Vorgang des Erinnerns ein Wiederaufleben von Gefühlsempfindlichkeiten auslöst, die den Eindruck der mangelnden Genauigkeit erwecken. Den jugendlichen Zeuginnen geht es in solchen Fällen nicht um die Mitteilung der neutralen, sondern um die der affektgeladenen Tatumstände [BGH … 4 StR 469/79].“

(3) Erwachsene Zeugen

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Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist die Beurteilung erwachsener Zeugenaussagen ureigenste Aufgabe des Tatrichters.[554] „Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter, …, die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage – etwa infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen – besonders schwierig ist (vgl. auch BGH 3 StR 19/52 …; 2 StR 544/52 …).“[555]

Erwachsene Zeugen werden in der Regel unter Aussagetüchtigkeitsgesichtspunkten[556] begutachtet, also zu psychischen Auffälligkeiten, psychiatrischen oder neurologischen Störungen oder bei Einschränkungen der intellektuellen Leistungsfähigkeiten.

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Weibliche Zeugen. Zunehmend werden – wie schon erwähnt – Glaubhaftigkeitsgutachten auch in Vergewaltigungsverfahren eingeholt, wenn der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet und die belastende Aussage der erwachsenen Zeugin das einzige Beweismittel ist.

In der älteren BGH-Rechtsprechung wurden Aussagen von Frauen, die geschlechtsbezogene Inhalte betrafen, kritisch gewürdigt. Die Einholung eines Gutachtens wurde dann angeraten, wenn die Aussage nicht durch andere Umstände erhebliche Unterstützung erfährt:

Der BGH [1 StR 211/61][557] hielt bei Kindern ein „Hineinfragen“ für höchst bedenklich, wenn sie über geschlechtsbezogene Inhalte aussagen sollen und ihre Gedankenwelt schon geschlechtlich angeregt ist, wie bei der Aussage eines Mädchens in diesem Fall.

1952 waren nach BGH [1 StR 130/52][558] Bekundungen eines Mädchens im Alter von 11 Jahren, die sich auf geschlechtliche Vorgänge bezogen, „mit besonderer Vorsicht zu bewerten“ und die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit „oft nicht zu umgehen“.

Ebenso hatte der BGH [1 StR 631/51][559] bereits damals schon die Aussageentstehungsbedingungen im Blick. Bekundungen mehrerer Mädchen zu geschlechtsbezüglichen Umständen, die sie vorher unter sich und mit Erwachsenen besprochen hatten und von denen sie wussten, dass die Erwachsenen ihnen geschlechtliche Bedeutung beilegten, muss die Reifezeit bedingte Übertreibung oder Selbsttäuschung der Mädchen erörtert werden. Die Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten Sachverständigen liegt besonders nahe.

c) Auswahl

aa) Zuständigkeit für die Auswahl

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Meist werden Sachverständige im Ermittlungsverfahren beauftragt. Damit kehrt sich das Regel/Ausnahme/Verhältnis um, da nicht der Richter entscheidet, welcher Sachverständiger in der Hauptverhandlung das Gutachten erstatten wird, sondern der Staatsanwalt.

153

Nr. 70 Abs. 1 RiStBV

Während des Ermittlungsverfahrens gibt der Staatsanwalt dem Verteidiger Gelegenheit, vor Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass Gegenstand der Untersuchung ein häufig wiederkehrender, tatsächlich gleichartiger Sachverhalt (z.B. Blutalkoholgutachten) ist oder eine Gefährdung des Untersuchungszwecks (vgl. § 147 Abs. 2 StPO) oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist.

Es handelt sich um ein Stellungnahme- und nicht um ein Vetorecht. Auf seiner Einhaltung hat der BGH[560] in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998 bestanden.

Boetticher[561] fordert zu Recht die gesetzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, „die Verteidigung vor Auswahl des Sachverständigen anzuhören und die Bestellung beim Vorsitzenden des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist, zu beantragen“.

154

Nr. 70 Abs. 2 RiStBV

Ist dem Staatsanwalt kein geeigneter Sachverständiger bekannt, so ersucht er die Berufsorganisation oder die Behörde um Vorschläge, in deren Geschäftsbereich die zu begutachtende Frage fällt.

Meist sind bei Staatsanwaltschaften und Gerichten psychologische Glaubhaftigkeitsgutachter bekannt. Vielfach werden immer noch sog. „Hausgutachter“ beauftragt, die seit Jahren im Gerichtssprengel bekannt sind. Kritisch zu sehen ist die Beauftragung eines „Instituts“, das selbst einen für dieses tätigen Sachverständigen vorschlagen bzw. aussuchen kann. Vor allem dann, wenn dieser durch das „Institut“ in feste, vereinheitliche Schemata der Gutachtenerstattung im Einzelnen eingebunden wird.

bb) Aussagepsychologe

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Lange Zeit wurden Psychiater sowohl mit der Prüfung von medizinisch/psychiatrischen Auffälligkeiten als auch der Glaubhaftigkeit der Aussage beauftragt. So hat der 4. Strafsenat noch im Jahr 1997 unter Berufung auf eine Entscheidung des 2. Strafsenates des BGH[562] aus dem Jahr 1969 entschieden: „Dagegen bedarf es zur Beurteilung nicht-krankhafter Zustände und ihrer Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit nicht auch grundsätzlich der Hinzuziehung eines Psychologen, denn für die Beurteilung der damit zusammenhängenden Fragen besitzt im Regelfall auch der Psychiater die nötige Sachkunde (vgl. BGHSt 23, 8, 12; zur Beurteilung der Schuldfähigkeit BGHSt 34, 355, 358 [= StV 1987, 330]; BGH NStZ 1990, 400, 401). Daran ändert nichts, daß Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen auch nach psychiatrischer Auffassung in erster Linie die Aussagepsychologie ist (vgl. Nedopil Forensische Psychiatrie […], S. 190).“

Durch die Grundsatzentscheidung des BGH[563] zu aussagepsychologischen Gutachten hat die Aussagepsychologie im Strafprozess eine enorme Aufwertung erfahren.

In einer Nachfolgeentscheidung[564] ist klargestellt, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage dem Aussagepsychologen obliegt. In der Entscheidung heißt es: „Hält der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen die Zuziehung eines Sachverständigen für geboten, wird er sich der Hilfe eines Psychologen bedienen, wenn ‚normalpsychologische‘ Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Denkprozesse in Rede stehen. Das gilt auch für den Fall intellektueller Minderleistung eines Zeugen.“

In der Praxis ist zu beobachten, dass Nebenklagevertreter die Einholung einer zusätzlichen Begutachtung durch einen Kinder- und Jugendpsychiater beantragen und sich dabei auf eine vermeintliche Überlegenheit der Kinder- und Jugendpsychiatrie gegenüber der Aussagepsychologie berufen, die de facto nicht vorhanden ist. Psychiatrische Begutachtung findet allein zu Fragen der Aussagetüchtigkeit statt, die Teil der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist.[565]

Daneben versuchen Opferschutzvereine und Nebenklagevertreter immer wieder – trotz eindeutiger widerstreitender psychiatrisch/psychologischer Erkenntnisse – fehlende Aussagequalität mit erlebtem Trauma zu rechtfertigen.

Volbert referiert[566], dass „traumatische Erlebnisse wie andere Ereignisse mit hoher affektiver Intensität in der Regel langfristig erinnert werden können, wenn eine posttraumatische Belastungssymptomatik vorliegt.“

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