Kitabı oku: «Insolvenzstrafrecht», sayfa 5

Yazı tipi:

5. Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001[35] und Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007[36]

25

Beide Gesetze brachten erhebliche Veränderungen im Bereich der Insolvenzordnung mit sich, um die zwischenzeitlich deutlich gewordenen Schwachstellen der Insolvenzordnung zu beseitigen. Das Kernstrafrecht wurde davon zwar nicht – zumindest nicht unmittelbar – tangiert. Jedoch sind die mittelbaren Auswirkungen der genannten Novellierungen auf das nationale Insolvenzstrafrecht nicht zu unterschätzen, da der zivilrechtlichen Insolvenzordnung Bedeutung für die Dogmatik und das Verständnis der Insolvenzstraftaten – insbesondere bezüglich der Rechtsgutsbestimmung – beigemessen werden muss.[37]

6. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen[38]

26

Um die Attraktivität der GmbH gegenüber ausländischen Gesellschaftsformen wie derjenigen der Limited[39] zu erhöhen und Missbräuche mit einer GmbH zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) auf den Weg gebracht, das zum 1.11.2008 in Kraft getreten ist. Durch erleichterte Zustellungen, die rechtsformunabhängige Insolvenzantragspflicht, eine Erweiterung des Zahlungsverbots gem. § 64 Abs. 2 GmbHG und eine Ausdehnung der Bestellungsverbote zum Geschäftsführer soll dem Missbrauch insbesondere in der Krise aktiv vorgebeugt und eine Einbeziehung der Limited in den Anwendungsbereich der Insolvenzdelikte erreicht werden.

27

So erklärt das MoMiG die insolvenzrechtlichen Regelungen – wie etwa diejenige der Insolvenzantragspflicht in § 15a InsO – nicht nur reformspezifisch für die GmbH für einschlägig, sondern erweitert den Anwendungsbereich[40] auf alle Gesellschaftsformen, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Darunter fallen auch ausländische Gesellschaften wie die Limited, sofern sie dem Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts unterliegen.[41]

Verfügt eine GmbH über keinen eigenen Geschäftsführer, so muss jeder Gesellschafter gem. § 15a Abs. 3 InsO selbst einen Insolvenzantrag stellen,[42] außer wenn er von dem Insolvenzgrund oder der Führungslosigkeit der GmbH keine Kenntnis hat. Hier tritt eine Beweislastumkehr ein, die jedoch für das Strafrecht wegen der Geltung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ keine Geltung beanspruchen kann. Geschäftsführer haften danach auch für solche Zahlungen an ihre Gesellschafter, die kausal und unmittelbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt haben. Eine solche Haftung scheidet nur aus, wenn die Zahlungsunfähigkeit selbst für einen sorgfältig agierenden Geschäftsführer nicht erkennbar war.

Schließlich wurden auf der Ebene der Bestellungsverbote zum Geschäftsführer die Ausschlussgründe erheblich verschärft, indem sie neben den bereits in § 6 GmbHG genannten Gründen tatortunabhängig[43] auch auf Verurteilungen wegen vorsätzlich[44] begangener Straftaten mit Unternehmensbezug ausgeweitet werden. Darunter fallen nunmehr auch z. B. der Kreditbetrug (§ 265b StGB), die Untreue (§ 266 StGB) und das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), sofern der Betroffene zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Darüber hinaus bestehen in Zukunft Bestellungsverbote auch bei einer Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung, falschen Angaben im Sinne des § 82 GmbHG und des § 399 AktG oder wegen unrichtiger Darstellung, etwa gem. § 400 AktG. Stets zu beachten ist in diesem Zusammenhang die daneben bestehende Möglichkeit zur Verhängung eines gerichtlichen Berufsverbotes gem. § 70 StGB für die Dauer von bis zu fünf Jahren bei einer berufsbezogenen Tat.[45]

7. Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)/Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte/Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

28

Der nationale Gesetzgeber hat die Insolvenzrechtsreform in drei Stufen vorgenommen: Die erste Stufe führte zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011.[46]

Die zweite Stufe wurde mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013[47] umgesetzt. Allerdings sind die Hürden für die Beschleunigung des Verfahrens so hoch gesetzt, dass die praktischen Auswirkungen nur äußerst gering sind.[48]

Weiterhin trat am 21.4.2017 das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[49] in Kraft. Durch dieses Gesetz wird unter anderem die Begründung eines Gruppen-Gerichtsstandes, die Bestellung eines Verfahrenskoordinators und die Erstellung eines Koordinationsplans ermöglicht, um die Insolvenzverfahren über das Vermögen der einzelnen Konzerngesellschaften stärker aufeinander abzustimmen und die Chancen zum Erhalt des Konzerns im Wege der Sanierung zu erhöhen.[50] Damit hat der Gesetzgeber die letzte der drei Stufen der Insolvenzrechtsreform abgeschlossen.

Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts › B. Historische Entwicklung › II. Entwicklung des Konkurs-/Insolvenzstrafrechts auf europäischer Ebene

II. Entwicklung des Konkurs-/Insolvenzstrafrechts auf europäischer Ebene[51]

29

Der zusammenwachsende europäische Rechtsraum, die Globalisierung der Wirtschaft, gepaart mit dem Vordringen neuer Technologien in den Bereichen Computer- und Biotechnologie sowie auf dem Telekommunikationssektor, wirken sich auch auf den Deliktsbereich der Wirtschaftskriminalität aus.[52] Davon bleibt der Sektor der Insolvenzstraftaten nicht verschont. Die Europäische Union reagiert hierauf kompetenzbedingt infolge des Sondercharakters des Strafrechts als dem Inbegriff nationaler Souveränität insbesondere mit Maßnahmen außerstrafrechtlicher Art, deren Nichteinhaltung durch Sanktionsvorschriften – in der Regel Geldbußen der Mitgliedstaaten – geahndet wird. Dies soll der Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen in den sich entwickelnden Wirtschaftsbereichen und damit letztendlich dem Verbraucherschutz dienen. Daneben existieren aber auch Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Strafrechts, welche die einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen und die Gerichte bei der Anwendung und europarechtskonformen Auslegung nationalen Rechts[53] zu beachten haben.

30

Neben dem Verwaltungsrecht wirken sich die europarechtlichen Vorgaben somit auch auf das nationale Wirtschafts- und Verwaltungsstraf- bzw. Bußgeldrecht der einzelnen EU-Mitgliedstaaten aus.[54] So wird auch der Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union maßgeblich von den Auswirkungen der europarechtlichen Vorgaben auf das nationale Straf- und Strafverfahrensrecht geprägt.[55]

Insgesamt lässt sich im Bereich des Wirtschafts- und Verwaltungsstrafrechts auf dem Gebiet der Europäischen Union mit Blick auf die Ziele der Rechtssicherheit, -klarheit und -bestimmtheit ein bereits aus der Entwicklung der europäischen Integration bekanntes Streben nach Harmonisierung erkennen. Dieses zeigt die Notwendigkeit einer Annäherung der nationalen Strafrechtsordnungen auf und offenbart gerade innerhalb des Wirtschaftsstrafrechts das Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung.[56] Gemeinsamkeiten zeigen sich bisher insbesondere in der Zusammenarbeit[57] der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Kriminalitätsbekämpfung innerhalb der Europäischen Union. Dennoch ist die bereits erfolgte Angleichung des Wirtschaftsstrafrechts konsequent fortzuführen, um der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

31

Schließlich hat die Europäische Insolvenzverordnung[58] Bedeutung für das nationale Insolvenzstrafrecht. Der sachliche Geltungsbereich der EuInsVO umfasst alle „Gesamtverfahren“, die eine Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Welche Verfahren der Mitgliedstaaten diesen Anforderungen gerecht werden, regelt Anhang A der EuInsVO abschließend. In Deutschland sind das Insolvenz- und das gerichtliche Vergleichsverfahren sowie das Gesamtvollstreckungsverfahren betroffen. Was den persönlichen Anwendungsbereich anbetrifft, so sind die Insolvenzverfahren aller natürlichen und juristischen Personen erfasst. Nach Art. 4 EuInsVO ist das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung für die Bestimmung des Personenkreises maßgebend, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann. Deshalb ist in Deutschland grds. auch die Verbraucherinsolvenz betroffen. Weitere Voraussetzung ist, dass dem Schuldner Unternehmensteile in mehr als einem Mitgliedstaat der EU gehören. Allerdings sind gem. Art. 1 Abs. 2 EuInsVO Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Organisationen für gemeinsame Anlagen, für die Sonderregelungen gelten, ausgenommen.

32

Zentraler Inhalt der Europäischen Insolvenzverordnung ist die Anerkennung fremder Insolvenzverfahren, wobei zwischen Hauptinsolvenzverfahren und Partikularinsolvenzverfahren unterschieden wird. Zwar sieht die EuInsVO ein einheitliches Hauptinsolvenzverfahren vor, dem das gesamte schuldnerische Vermögen in allen Mitgliedstaaten unterfällt. Es handelt sich um das Insolvenzverfahren, das dort, wo der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt („center of main interest“, COMI),[59] eröffnet wird. Daneben lässt die EuInsVO jedoch die Eröffnung von räumlich auf das Gebiet einzelner Mitgliedstaaten beschränkter Partikularinsolvenzen zu, um besondere Interessen von Gläubigern in diesen Staaten verfolgen zu können. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner in diesem Staat eine Niederlassung hat und ein in diesem Staat ansässiger Gläubiger gegen ihn oder die Niederlassung eine Forderung geltend macht. Eine vor Einleitung der Hauptinsolvenz eröffnete Niederlassungsinsolvenz wird Partikularinsolvenz genannt; sie wird, wenn die Hauptinsolvenz eröffnet wird, zur Sekundärinsolvenz.

33

Die Haupt- und Niederlassungsinsolvenzen werden jeweils nach dem nationalen Recht des Eröffnungsstaates abgewickelt. Bei der Eröffnung einer Hauptinsolvenz in einem der Mitgliedstaaten entfaltet diese gem. Art. 17 Abs. 1 EuInsVO regelmäßig die von dem Recht des Staates der Eröffnung beigemessene Wirkung auch in den übrigen Mitgliedstaaten. Obwohl die Wirkung der Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens grds. territorial begrenzt ist, wird sie auch in den anderen Mitgliedstaaten gem. § 17 Abs. 2 EuInsVO anerkannt.[60] Daraus können sich mit Blick auf die objektive Bedingung der Strafbarkeit in § 283 Abs. 6 StGB[61] Bindungswirkungen ergeben. Die Erstreckung eines deutschen Hauptinsolvenzverfahrens auf das ausländische Vermögen des Schuldners hat auch dessen strafrechtlichen Gläubigerschutz für dieses Vermögen zur Folge. Verschiebungen ausländischer Vermögensteile und sonstige unmittelbar das Schuldnervermögen schmälernde und damit Gläubiger gefährdende Bankrotthandlungen im Vorfeld oder während eines Hauptinsolvenzverfahrens sind daher in Deutschland strafbare Tathandlungen, soweit die Voraussetzungen der strafanwendungsrechtlichen Regelung des § 7 StGB vorliegen.[62] Ob auch Buchführungs- und Bilanzdelikte, die im Ausland begangen worden sind, dem deutschen Strafrecht unterliegen, ist hingegen zweifelhaft. Grundsätzlich wird dem Hauptinsolvenzverfahren Vorrang eingeräumt, in dem nicht nur die Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EuInsVO automatisch gilt, sondern nach Art. 25 Abs. 1 EuInsVO auch für alle zur Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des zuständigen Gerichts einschließlich eines Vergleichs gelten. Entsprechend kann auch der im Hauptinsolvenzverfahren bestellte Insolvenzverwalter in den anderen Mitgliedstaaten alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen.

34

Weiterhin kann das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen[63], das am 21.4.2017 in Kraft getreten ist und die Konzerninsolvenz neu regelt, Bedeutung für das Insolvenzstrafrecht erlangen.[64] Der Anwendungsbereich dieser neuen Regelung ist auf rein nationale Sachverhalte begrenzt, bei denen alle gruppenangehörigen Schuldner ihren Sitz in Deutschland haben. Ansonsten greift der Anwendungsvorrang der Art. 56 ff. EUInsVO ein, so dass die Europäische Insolvenzverordnung anwendbar ist. In der Praxis wird das deutsche Konzerninsolvenzrecht bei der kapitalistischen Personengesellschaft anwendbar sein, da diese nach § 3 Abs. 2 InsO ausdrücklich als Unternehmensgruppe erfasst ist und in der Regel keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Die Vorschriften der §§ 3 ff. InsO ermöglichen die Koordination der Insolvenzen, indem die Trennung der Insolvenzverfahren über die einzelnen, zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Schuldner eingeschränkt wird. Dadurch soll den Verflechtungen der einzelnen Unternehmen in der werbend tätigen Unternehmensgruppe auch im Insolvenzverfahren entsprochen werden. Rechtlich selbstständige Unternehmen bilden nach § 3a ff. InsO eine Unternehmensgruppe, wenn der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland liegt und sie durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder durch die Zusammenfassung unter eine einheitliche Leitung miteinander verbunden sind. Für die Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist im Wesentlichen § 290 HGB maßgeblich, einschließlich der unwiderleglichen Vermutung des § 290 Abs. 2 HGB. Liegt eine Unternehmensgruppe vor, so kann auf Antrag eines Schuldners ein Gruppen-Gerichtsstand beantragt werden, wenn der Schuldner für die gesamte Unternehmensgruppe nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner im Jahresdurchschnitt mehr als 15 % der Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe beschäftigt und seine Bilanz mehr als 15 % der zusammengefassten Bilanzsumme oder mehr als 15 % der Umsatzerlöse der Gruppe beträgt (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsO). Haben mehrere Schuldner den Antrag gestellt, so ist nur der Antrag des Schuldners zulässig, bei dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 3 Abs. 1 S. 3 Hs. 2). Folgen der Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands sind eine Konzentration aller Gruppenverfahren bei einem Insolvenzgericht und das Erfordernis der Bestellung eines Insolvenzverwalters für alle gruppenangehörigen Schuldner (§ 56b InsO).

Anmerkungen

[1]

Zur historischen Entwicklung der Konkurs-/Insolvenzstraftaten vor dem 1. WiKG vgl. NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 9 ff.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 33 ff.; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vorbem. §§ 283 ff. Rn. 1, jeweils m.w.N.; Dohmen S. 49 ff.; Weyand/Diversy Rn. 15 ff.

[2]

BGBl. I, S. 2034; vgl. dazu NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 14 ff.; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 40 ff. m.w.N.; Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 81 f.

[3]

Vgl. dazu die amtl. Begründung BT-Drucks. 7/3441, S. 19; Stree JuS 1965, 465, 470 ff.; Tiedemann ZRP 1975, 129, 130; Schlüchter MDR 1978, 977 ff.

[4]

So verlangte der Wortlaut der §§ 209 ff. a.F. KO keine Gefährdung der Gläubigerinteressen und konnte somit auch rechtlich neutrale Handlungen zu strafrechtlich relevantem Unrecht aufwerten.

[5]

NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 14.

[6]

Diese Sachverständigenkommission wurde 1972 vom damaligen Bundesjustizminister Gerhard Jahn einberufen und nahm am 29.11.1974 ihre Arbeit auf.

[7]

Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 82 ff.

[8]

So die amtliche Begründung BT-Drucks. 7/3441, S. 34; vgl. auch LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 43.

[9]

Vgl. insgesamt zu Ziel und Inhalt dieser Reform NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 15 f.

[10]

Dazu und zur zögerlichen Reaktion in der Praxis s. den Hinweis von LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 42.

[11]

BT-Drucks. 7/5291, S. 18.

[12]

NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 16; vgl. auch zur Auslegung Steinberg/Valerius/Popp-Hagemeier S. 129, 131 ff.

[13]

Vgl. AE § 192.

[14]

Vgl. Begr. AE S. 81.

[15]

BVerfG NJW 2011, 1578; BGHZ 143, 301, 304; BGH NJW 1986, 1104.

[16]

Bittmann-Sperling § 13 Rn. 17.

[17]

Brand wistra 2012, 92.

[18]

Bittmann-Sperling § 13 Rn. 8 f.

[19]

BGBl. I, S. 2911; vgl. dazu Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 94.

[20]

BGBl. I, S. 3836; vgl. dazu Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 1. Kap. Rn. 94 sowie Achenbach/Ransiek/Rönnau-Wegner VII 1 Rn. 4.

[21]

S. dazu oben Rn. 18 ff.

[22]

Vgl. dazu Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 1a; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 10.

[23]

BGBl. I 1994, S. 2867.

[24]

BGBl. I 1994, S. 2911.

[25]

Landfermann BB 1995, 1649 ff.

[26]

S. dazu oben Rn. 14 f.

[27]

Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 1a m.w.N.; vgl. dazu auch SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 2; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 10.

[28]

S. dazu Rn. 167.

[29]

BT-Drucks. 12/2443, S. 84; Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 1a m.w.N.; SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 1; LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 10; Uhlenbruck wistra 1996, 1 ff.; Bittmann wistra 1998, 321.

[30]

Näher dazu Rönnau NStZ 2003, 525, 526.

[31]

Dazu Rn. 63 ff.

[32]

Vgl. Rn. 79 ff.

[33]

S. dazu SK-StGB-Hoyer Vor § 283 Rn. 1 m.w.N.

[34]

LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 10 und Rn. 88; zum Inhalt der objektiven Strafbarkeitsbedingung Rn. 881 ff.

[35]

BGBl. I, S. 2710.

[36]

BGBl. I, S. 509.

[37]

NK-StGB-Kindhäuser Vor §§ 283–283d Rn. 17.

[38]

Vgl. RegE v. 23.5.2007.

[39]

S. dazu ausführlich oben Rn. 7 ff.

[40]

Krit. hierzu Bittmann/Gruber GmbHR 2008, 867 f.

[41]

Hierzu Hiebl FS Mehle, S. 273, 275 ff.; Schwab DStR 2010, 333, 336.

[42]

Braun-Bußhardt § 15 Rn. 12 m.w.N.; Schwab DStR 2010, 333, 334.

[43]

Es werden folglich auch entsprechende Straftaten im Ausland mit einbezogen.

[44]

Der Ausschluss gilt künftig einheitlich nur noch für Fälle der vorsätzlichen Begehung.

[45]

Fischer § 70 Rn. 4 ff.; Weyand/Diversy Rn. 200.

[46]

BGBl. I, S. 2582; eingehend dazu Hirte/Knof/Mock DB 2011, 632 ff., 693 ff.; dies. Das neue Insolvenzrecht nach dem ESUG, 2012, passim.

[47]

BGBl. I, S. 2379.

[48]

Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch § 76 Rn. 38.

[49]

BGBl. I, S. 866; dazu Mock DB 2017, 951 ff.

[50]

Näher dazu Rn. 34.

[51]

Vgl. dazu insgesamt Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 1 ff.

[52]

Wittkämper/Krevert/Kohl S. 79 ff.

[53]

Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 142 ff.; Hecker § 8 Rn. 30 ff., § 10 Rn. 81 ff., § 11 Rn. 66 ff.

[54]

Vgl. dazu Böse S. 30 ff.; Ulsamer-Dannecker S. 302 ff.; Dieblich S. 26 ff.; Satzger S. 187 ff.; Schröder S. 56 ff.; Tiedemann NJW 1993, 23 ff.

[55]

Rengeling/Middeke/Gellermann-Dannecker/Müller § 39 Rn. 42 sowie Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 380.

[56]

Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 377 ff.

[57]

Wabnitz/Janovsky-Dannecker/Bülte 2. Kap. Rn. 341 ff.

[58]

Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren, AblEG 2000 Nr. 160/1, in Kraft getreten am 31.5.2002; vgl. auch das Gesetz zum Internationalen Insolvenzrecht, BT-Drucks. 15/16, 15/323 und den Hinweis in: Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 1b.

[59]

Im Einzelnen hierzu Braun-Tashiero § 335 Rn. 26 ff.

[60]

Schönke/Schröder-Heine/Schuster Vor §§ 283 ff. Rn. 1b; Ehricke/Ries JuS 2003, 313.

[61]

S. hierzu Rn. 881 ff.

[62]

Müller-Gugenberger-Richter § 76 Rn. 55.

[63]

BGBl. I, S. 866.

[64]

Rn. 28.

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
1010 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811440494
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:

Bu kitabı okuyanlar şunları da okudu