Kitabı oku: «Strafrecht Besonderer Teil», sayfa 13

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b) Verlust oder dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körpergliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2)

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Das Vorgehen des A könnte weiterhin dazu geführt haben, dass B ein wichtiges Glied ihres Körpers verloren hat (Niere; § 226 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.) oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann (Hand; § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.).

Merke:

Glied des Körpers ist nach h.M. jeder Körperteil, der mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbunden ist,[13] also beispielsweise nicht die Nase.

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Im Beispielsfall erfüllt die Hand diese Voraussetzung.[14] Innere Organe gehören dagegen nach zutreffender h.M. nicht dazu. Allerdings können ihr Verlust oder ihre dauerhafte Funktionsunfähigkeit den Verletzten ebenfalls schwerwiegend beeinträchtigen. Jedoch würde man, wollte man ein inneres Organ als „Glied“ bezeichnen, die Grenze zulässiger Wortauslegung (Art. 103 Abs. 2 GG) überschreiten. Zudem bedürfte es dann (zumindest teilweise) des § 226 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr.[15] Der Verlust der Niere der B im Beispielsfall wird daher durch § 226 Abs. 1 Nr. 2 nicht erfasst.

Merke:

Wichtig i.S. des § 226 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Glied, wenn es für den Gesamtorganismus allgemein bedeutsam ist.

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Entsprechend der Schutzrichtung der Vorschrift (vgl. Rn. 2) ist dies der Fall, wenn der Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit des Glieds regelmäßige menschliche Verrichtungen wesentlich beeinträchtigt.[16] Das ist schon für einen Finger, insbesondere für Daumen und Zeigefinger, erst recht aber (wie im Beispielsfall) hinsichtlich einer Hand als „zentralem“ Glied des menschlichen Körpers zu bejahen. Insofern können individuelle Körpereigenschaften des Opfers berücksichtigt werden, etwa diejenige als Rechts- oder Linkshänder.[17]

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Für die Beurteilung der Wichtigkeit will eine in der Literatur vertretene Ansicht darüber hinaus auch sonstige individuelle Verhältnisse des Opfers heranziehen. Vor allem sollen berufliche Fähigkeiten (z.B. Stenotypistin, Berufspianist) zu berücksichtigen sein.[18] Dieser Ansatz erscheint auf den ersten Blick plausibel. Gegen ihn spricht aber entscheidend das Erfordernis der Rechtssicherheit und -klarheit. Denn er würde in der Praxis u.U. Beweiserhebungen notwendig machen, ob ein Glied – für den Täter zudem zumindest erkennbar (vgl. Rn. 26) – gerade für das konkrete Opfer wichtig ist.

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Im Beispielsfall hat B den verletzten Arm zwar nicht verloren (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt.). Dafür wäre dessen Lostrennung vom Körper erforderlich gewesen.[19] Das Gesetz stellt einem derartigen Substanzverlust aber den dauernden Funktionsverlust gleich (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.). Für diesen ist es nicht erforderlich, dass das verletzte Glied überhaupt keine Funktion mehr erfüllt. Es reicht entsprechend der Auslegung des § 226 Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rn. 6) aus, dass es im Wesentlichen nicht mehr verwendet werden kann,[20] also so viele Funktionen ausgefallen sind, dass es weitgehend unbrauchbar geworden ist,[21] etwa infolge einer Gehirn- oder Rückenmarksverletzung.[22]

Beispiele:

Versteifung des Kniegelenks, auch wenn das Opfer noch unter Nachziehen des verletzten Beins laufen kann, nicht aber schon eine eingeschränkte Beuge- und Tragefähigkeit[23] oder das Gefühl, Daumen und Zeigefinger wären „eingeschlafen“

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Diese Voraussetzung ist auch bei einer steifen Hand zu bejahen. Der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang (vgl. Rn. 7 f.) liegt im Beispielsfall ebenfalls vor.

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Zwischenergebnis:

Der objektive Tatbestand des § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. ist durch die verursachte Handverletzung erfüllt.

c) Dauernde Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3)

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Hinsichtlich des steifen Handgelenks kommt von den in § 226 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführten schweren Folgen allein das Merkmal der Lähmung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 3. Var.), bezüglich des Verlusts der Niere das Verfallen in Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 2. Var.)[24] in Betracht.

Merke:

Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit (schon) eines Körperteils, sofern diese den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.[25]

Beispiele:

Versteifung des Hüftgelenks, die eine Fortbewegung nur noch an Krücken zulässt; bei vergleichbaren Folgen auch Versteifung des Knie-[26] und des Ellenbogengelenks;[27] Lähmung einer Körperhälfte[28]

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Im Unterschied dazu genügt die Versteifung eines Handgelenks oder einzelner Finger grundsätzlich nicht.[29] Anhaltspunkte, die im Beispielsfall ausnahmsweise eine andere Bewertung zulassen könnten, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Merke:

Siechtum liegt bei einem chronischen Krankheitszustand vor, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und zu einem Schwinden der körperlichen oder geistigen Kräfte sowie zu allgemeiner Hinfälligkeit führt.[30]

Beispiel:

A schlägt B mehrfach wuchtig mit einem Baseballschläger auf den Kopf und verursacht dadurch Schädelbrüche und irreparable Gehirnverletzungen. In deren Folge leidet B an schweren epileptischen Anfällen und ist zu 50% erwerbsgemindert.[31]

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Im Beispielsfall ist der Verlust der Niere zwar nicht reversibel und in diesem Sinn chronisch. Jedoch sind die für das Merkmal „Siechtum“ erforderlichen weiteren, den gesamten Körper der B beeinträchtigenden Folgen aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

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Gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 1. Var. liegt eine schwere Körperverletzung auch dann vor, wenn das Opfer als Folge der Verletzung dauernd entstellt wird.

Merke:

Eine Entstellung ist gegeben, wenn die körperliche Gesamterscheinung des Verletzten in erheblicher Weise verunstaltet ist.

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Die Verunstaltung muss von ihrem Gewicht her den übrigen schweren Folgen des § 226 in etwa gleichkommen.[32]

Beispiele:

Erhebliche Fehlstellung des verletzten Fußes mit damit verbundener Gehbehinderung;[33] Verlust der Brustwarze,[34] der Nasenspitze oder der Ohrmuschel, Narben am Hals,[35] im Gesicht[36] oder gar am gesamten Oberkörper einschließlich der Extremitäten;[37] nicht dagegen zahlreiche Narben und eine starke „rot-blau Verfärbung“ der Haut auf der Hand[38] bzw. an den Unterschenkeln[39] oder eine 20 cm lange, in der Kniekehle beginnende Narbe[40]

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Dass die Verunstaltung üblicherweise verdeckt und beispielsweise nur beim Sport oder im Intimleben für Dritte sichtbar ist, steht der Bejahung des Merkmals „Entstellung“ nicht entgegen,[41] weil diese Tatvariante alle sozialen Situationen erfassen soll.[42] An ihrer notwendigen Dauerhaftigkeit fehlt es, wenn diese durch ärztliche Eingriffe (z.B. der sog. kosmetischen Chirurgie) bereits behoben oder verdeckt ist oder wenigstens die Möglichkeit dazu besteht. Jedoch gilt dies nur für Maßnahmen, die medizinisch sicher ausführbar und dem Opfer zumutbar sind (vgl. Rn. 7). Es kommt insoweit nur auf das äußere Erscheinungsbild, nicht auf die Wiederherstellung verlorener Körperfunktionen an.[43]

Beispiele:

Eine „aus fünf Zähnen bestehende, gut sitzende und gut aussehende Prothese“ beseitigt die durch das Ausschlagen von Schneidezähnen entstandene Verunstaltung.[44]

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Gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 4. Var. handelt es sich auch dann um eine schwere Körperverletzung, wenn die verletzte Person in eine geistige Krankheit oder Behinderung verfällt. Unter geistigen Krankheiten sind alle (erheblichen) geistig-seelischen Beeinträchtigungen zu verstehen.[45] Hierzu zählen namentlich die krankhaften seelischen Störungen i.S. des § 20, d.h. etwa die exogenen und endogenen Psychosen.[46] Dem Merkmal der Behinderung kommt daher regelmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.[47]

Beispiele:

Sprach- und Koordinationsstörungen auslösende[48] oder epileptische Krampfanfälle verursachende Hirnverletzung;[49] organisches Psychosyndrom infolge einer Schädelverletzung[50]

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In Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit (oder Behinderung) muss das Opfer „verfallen“ sein, d.h. es muss infolge der Körperverletzung derart in einen der genannten Krankheitszustände versetzt worden sein, dass sich der Zeitraum von dessen Beseitigung nicht absehen lässt.[51] Die Bedeutung dieses Merkmals ist gering, da den Krankheitszuständen selbst bereits eine Komponente der Dauerhaftigkeit eigen ist.

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Zwischenergebnis:

Die Voraussetzungen des § 226 Abs. 1 Nr. 3 liegen nicht vor.

2. Subjektiver Tatbestand

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Die Körperverletzung selbst muss zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen werden. In Bezug auf deren schwere Folge ist zu unterscheiden. Ist sie fahrlässig (§ 18) oder bedingt vorsätzlich herbeigeführt worden, ist § 226 Abs. 1 anwendbar. Hat der Täter die schwere Folge dagegen mit direktem Vorsatz (wissentlich oder sogar absichtlich) verursacht, greift der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2[52] ein, der eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren androht. Seiner Annahme steht nicht entgegen, dass der Täter alternativ zur Herbeiführung der schweren Folge (sogar) den Tod seines Opfers erreichen wollte.[53]

27

Dass A im Beispielsfall mit der vorsätzlichen Körperverletzung der B die bei dieser eingetretenen schweren Folgen anstrebte oder ihre Herbeiführung als sicher ansah, lässt sich dem Sachverhalt nicht hinreichend klar entnehmen. Angesichts der Gefährlichkeit seines Vorgehens ist aber insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen.

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Ergebnis:

A hat sich gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 4. Var. und Nr. 2 2. Alt. strafbar gemacht. Die ebenfalls verwirklichten §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 treten hinter den spezielleren § 226 zurück (vgl. Rn. 45).

II. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

1. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht (§ 227 Abs. 1).

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a) Wie beim § 226 (vgl. Rn. 7 f.) bedarf es einer über die bloße Kausalität hinausgehenden besonderen Verknüpfung zwischen Körperverletzung und schwerer Folge (sog. Unmittelbarkeitszusammenhang). Denn § 227 soll mit seiner hohen Strafandrohung gerade der mit einer Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken.[54]

Beispiele:

A versetzt B einen heftigen Faustschlag gegen die linke Halsseite, der zur Bewusstlosigkeit und zum tödlichen Herzkreislaufstillstand führt.[55]

C schüttelt den sechswöchigen D mehrfach (ohne Tötungsvorsatz) derart stark, dass das Kind infolge eines sog. Schütteltraumas an einem zentralen Herz-Kreislauf-Versagen stirbt.[56]

E sperrt sein zweijähriges Kind F bei hochsommerlichen Temperaturen ohne Getränke in einem Zimmer ein; F verdurstet.[57]

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An dieser engen Verknüpfung fehlt es grundsätzlich, wenn der Tod durch das Eingreifen eines Dritten oder das eigene Verhalten des Opfers herbeigeführt worden ist.[58]

Beispiel:

A schlägt B nieder und flieht. Der zufällig hinzukommende C tritt dem benommen auf dem Bürgersteig liegenden B, mit dem er verfeindet ist, mit Springerstiefeln wuchtig gegen den Kopf, so dass B eine Hirnverletzung erleidet, an der er stirbt. – A hat zwar durch seine Körperverletzung C erst die Gelegenheit gegeben, B die tödliche Verletzung zuzufügen. Darin hat sich aber keine spezifische Gefahr der von ihm begangenen Körperverletzung verwirklicht.[59]

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Ebenso kann es liegen, wenn der Täter der Körperverletzung selbst durch ein weiteres Verhalten den Tod des Opfers verursacht.

Beispiel:

A schlägt B mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Den bewusstlosen B hält A für tot und wirft ihn zur Spurenbeseitigung in einen Fluss, in dem B ertrinkt. – Da sich im Ertrinken nicht die eigentümliche Gefahr des vorangegangenen Schlags realisiert hat, ist A nicht nach § 227, sondern nur wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5; vgl. § 6 Rn. 31) in Tatmehrheit (§ 53) mit fahrlässiger Tötung (§ 222; vgl. § 4) zu bestrafen.[60]

Beachte:

Ein zum Tode führendes Verhalten des Opfers unterbricht den Unmittelbarkeitszusammenhang ausnahmsweise nicht, wenn dieses nicht eigenverantwortlich erfolgt.[61]

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An der Eigenverantwortlichkeit fehlt es etwa, wenn das Opfer nach mit Baseballschlägern gegen Kopf und Körper geführten Schlägen benommen ist, unter dem Eindruck, „sich angesichts der unabwendbaren Übermacht der Angreifer und deren Brutalität in einer völlig ausweglosen Lage zu befinden“, in Panik gerät, völlig die Selbstkontrolle verliert, sich aus dem Fenster einer hochgelegenen Wohnung stürzt und infolgedessen zu Tode kommt.[62]

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Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Opfer an einer körperlichen Vorschädigung leidet, die im Zusammenwirken mit den Folgen der Körperverletzung zum Tode führt.[63]

Beispiel:

A wird von mehreren Angreifern grundlos lebensgefährlich verletzt. Dies führt zu einer psychisch bedingten Überbelastung des aufgrund einer Verengung der Herzkranzschlagader vorgeschädigten Herzens und dadurch zum tödlichen Herzinfarkt.

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b) Umstritten ist die Frage, ob bei der Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs allein an den Körperverletzungserfolg anzuknüpfen[64] oder ob darüber hinaus auch die körperverletzende Handlung zu berücksichtigen ist.[65] Sie ist in Fällen bedeutsam, in denen der – stets erforderlichen (zum sonst möglichen Versuch vgl. Rn. 41 ff.) – Körperverletzung selbst keine spezifisch lebensbedrohliche Gefahr innewohnt.[66]

Beispiel:

A schlägt B mehrmals kräftig mit einem Baseballschläger gegen den Kopf. B erleidet Platzwunden und eine Nasenbeinfraktur. Obwohl die Verletzungen nicht lebensgefährlich sind, stirbt er infolge der durch den Überfall verursachten Aufregung wenig später an einem Herzinfarkt. – Da die Verletzungen nicht lebensgefährlich waren, hat sich im Tod des B kein durch sie hervorgerufenes spezifisches Risiko verwirklicht. Die Mindermeinung würde daher zur Verneinung des § 227 Abs. 1 gelangen.

Merke:

Ist die Körperverletzung selbst nicht lebensbedrohlich, ist mit der vorzugswürdigen h.M. ergänzend die körperverletzende Handlung in die Prüfung des Unmittelbarkeitszusammenhangs einzubeziehen. Dieser Grundsatz gilt entsprechend beim § 226 (vgl. Rn. 7 f.).

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Danach genügt es, dass dieser Handlung das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet und sich dann dieses dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko beim Eintritt des Todes verwirklicht.[67] Im obigen Beispiel (vgl. Rn. 35) hat A Gewalthandlungen begangen, die für B das Risiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. Kräftige Schläge mit einem Baseballschläger gegen den Kopf eines Menschen können ohne Weiteres zu dessen Tod führen. Im Tod des B hat sich daher die dem Grundtatbestand (§ 223) anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen.[68]

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Gegen diese Auffassung spricht insbesondere nicht der Wortlaut des § 227 Abs. 1. Zwar trifft es zu, dass dort von „Körperverletzung“ die Rede ist. Der angefügte Klammerzusatz „§§ 223 bis 226“ bezieht aber die Strafbarkeit nach den §§ 223 Abs. 2, 224 Abs. 2 und 225 Abs. 2 und damit die gesamte körperverletzende Tat ab ihrem Eintritt in das Versuchsstadium mit ein.[69] Hinzu kommt, dass die erste Begehungsvariante des Grundtatbestands (§ 223 Abs. 1 1. Alt.) nach ihrer Definition als üble, unangemessene Behandlung (vgl. § 5 Rn. 3) ausdrücklich eine Handlungskomponente enthält. Schon deshalb verstößt die h.M. nicht gegen die Wortlautgrenze des Art. 103 Abs. 2 GG.

2. Subjektiver Tatbestand

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Wie beim § 226 (vgl. Rn. 26) muss die Körperverletzung selbst zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen werden (zum Unterlassen vgl. Rn. 41). Hinsichtlich der Todesfolge genügt es, dass dem Täter wenigstens – „leichteste“ –[70] Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 18). Da schon in der Begehung des Grunddelikts eine Sorgfaltspflichtverletzung liegt, ist einzig zu prüfendes Kriterium der Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit der tödlichen Folge.[71] Diese ist zu bejahen, wenn die Folge nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt und auch der Täter sie nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation voraussehen kann. Die Voraussehbarkeit braucht sich dabei nicht auf alle Einzelheiten des tödlichen Geschehensablaufs zu erstrecken.[72]

Beispiel:

A schlägt den Kopf des B mehrfach wuchtig gegen eine Holzbank. Hierdurch kommt es zu einer Blutung zwischen den Hirnhäuten, die vom Arzt zu spät erkannt wird und daher zum Tod führt.[73]

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Aus dem Wortlaut des § 18 („wenigstens“) folgt, dass der Tatbestand des § 227 Abs. 1 auch dann erfüllt ist, wenn der Täter bezüglich der Todesfolge sogar vorsätzlich handelt (zu den Konkurrenzen vgl. Rn. 45).[74]

C. Täterschaft und Teilnahme, Begehung durch Unterlassen, Versuch sowie Konkurrenzen

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Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Regeln der §§ 25 ff.[75] Daher ist auch sukzessive Mittäterschaft möglich,[76] sofern nicht das Vorgehen des Hinzutretenden auf den späteren Tod keinen Einfluss mehr hat.[77] Die zum Tode führende Körperverletzung darf nicht völlig andersartig sein, als es sich der Teilnehmer vorgestellt hat.[78]

Beachte:

Ein Täter oder Teilnehmer der Körperverletzung ist nur dann nach den §§ 226 und 227 strafbar, wenn ihm selbst hinsichtlich der schweren Folge wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.[79]

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Besteht eine Garantenstellung, können die §§ 226, 227 grundsätzlich auch durch Unterlassen verwirklicht werden.[80] Eine Strafbarkeit nach § 227 kommt jedoch lediglich in Betracht, wenn erst durch das Unterbleiben der gebotenen Handlung eine Todesgefahr geschaffen wird. Nur dann entspricht das Unterlassen der Verwirklichung der Körperverletzung durch positives Tun (§ 13 Abs. 1) und weist die im Unterlassen liegende Körperverletzung diejenige spezifische Gefährlichkeit auf, der entgegenzuwirken Zweck des § 227 ist.[81] Knüpft der Unterlassungstäter an eine von einem Handelnden begangene Körperverletzung an, muss er die Vorstellung haben, die Körperverletzung lasse nach Art, Ausmaß und Schwere den Tod des Opfers besorgen.[82] Diese Grundsätze gelten entsprechend beim § 226.

Merke:

Da es sich bei den §§ 226 und 227 um Verbrechen handelt, ist deren Versuch grundsätzlich strafbar (§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1).

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Dies gilt zunächst für die Konstellation, bei der eine schwere Folge zwar nicht eingetreten, aber vom Täter versucht worden ist (versuchte Erfolgsqualifikation).[83] Für den versuchten § 227 hat dies allerdings wegen der Konkurrenz (vgl. Rn. 45) zum dann zugleich vorliegenden versuchten Tötungsdelikt geringe praktische Bedeutung.[84]

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Als zweite Fallgestaltung kommt in Betracht, dass (ausnahmsweise) bereits durch den – nach § 223 Abs. 2 strafbaren – Versuch einer Körperverletzung eine schwere Folge i.S. der §§ 226, 227 herbeigeführt wird (erfolgsqualifizierter Versuch).[85]

Beispiel:

A will B niederschlagen. Als dieser dem Angriff ausweicht, stürzt er auf den Hinterkopf und stirbt an einer dadurch verursachten Gehirnblutung.

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Der erfolgsqualifizierte Versuch ist unter zwei Voraussetzungen nach den §§ 226, 227 strafbar. Einerseits muss die tatsächlich eingetretene – beim § 227 tödliche – Körperverletzung eine ganz andere sein als die vom Täter gewollte, weil sonst nicht nur eine versuchte, sondern eine vollendete Körperverletzung vorliegt. Andererseits muss dem Täter – anknüpfend an die Körperverletzungshandlung (vgl. Rn. 35 ff.) – trotz der wesentlichen Abweichung im Kausalverlauf hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit zur Last fallen.[86]

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Die vollendeten §§ 226, 227 gehen als Qualifikationstatbestände den §§ 223, 224 vor (vgl. § 5 Rn. 18 und § 6 Rn. 37; zum § 231 vgl. § 9 Rn. 18).[87]. Wird die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt, verdrängt das Tötungsdelikt den subsidiären § 227.[88] Umgekehrt tritt § 222 hinter § 227 zurück.

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