Kitabı oku: «Strafrecht Besonderer Teil», sayfa 3
Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur
Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht. 46. Auflage, München 2021 (zitiert: Hentschel/König/Dauer/Bearbeiter)
Joecks/Jäger, Strafgesetzbuch, Studienkommentar. 12. Auflage, München 2018 (zitiert: Joecks/Jäger)
Kaiser, Kriminologie. 3. Auflage, Heidelberg 1996 (zitiert: Kaiser)
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch. Kommentar. 5. Auflage, 2017 (zitiert: NK/Bearbeiter)
Krey/Hellmann, Strafrecht. Besonderer Teil. Band 1. Besonderer Teil ohne Vermögensdelikte. 16. Auflage, Stuttgart 2015 (zitiert: Krey/Hellmann)
Krey/Heinrich, Strafrecht. Besonderer Teil. Band 2. Vermögensdelikte. 17. Auflage, Stuttgart 2015 (zitiert: Krey/Heinrich)
Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen. 29. Auflage, München 2018 (zitiert: Lackner/Kühl)
Leipziger Kommentar (Hrsg. Laufhütte, Rissing-van Saan, Tiedemann). Großkommentar. Strafgesetzbuch. 12. Auflage, Berlin 2007 ff. (zitiert: LK/Bearbeiter)
Leipziger Kommentar (Hrsg. Cirener, Radtke, Rissing-van Saan, Rönnau, Schluckebier). Großkommentar. Strafgesetzbuch. 13. Auflage, Berlin 2019 ff. (zitiert: LK/Bearbeiter)
Löwe/Rosenberg (Hrsg. Becker, Erb, Esser, Graalmann-Scheerer, Hilger, Ignor). Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. 27. Auflage, Berlin/Boston 2016 ff. (zitiert: LR/Bearbeiter).
Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen, Strafrecht. Besonderer Teil. Teilband 1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Vermögenswerte. 11. Auflage, Heidelberg 2019 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald/Hoyer/Momsen)
Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht. Besonderer Teil. Teilband 2. Straftaten gegen Gemeinschaftswerte. 10. Auflage, Heidelberg 2013 (zitiert: Maurach/Schroeder/Maiwald)
Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung. 63. Auflage, München 2020 (zitiert: Meyer-Goßner/Schmitt)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Joecks, Miebach). 3. Auflage, München 2017 ff. (zitiert: MüKo/Bearbeiter)
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Erb, Schäfer). 4. Auflage, München 2020 f. (zitiert: MüKo/Bearbeiter)
Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Kindhäuser, Neumann, Paeffgen). 5. Auflage, Baden-Baden 2017 (zitiert: NK/Bearbeiter)
Otto, Grundkurs Strafrecht. Die einzelnen Delikte. 7. Auflage, Berlin 2005 (zitiert: Otto)
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021 (zitiert: Palandt/Bearbeiter)
Rengier, Strafrecht. Besonderer Teil I. Vermögensdelikte. 22. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier BT I)
Rengier, Strafrecht, Besonderer Teil II. Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit. 21. Auflage, München 2020 (zitiert: Rengier BT II)
Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft. 10. Auflage, Berlin 2019 (zitiert: Roxin, Täterschaft)
Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band II: Besondere Erscheinungsformen der Straftat, München 2003 (zitiert: Roxin AT II)
Roxin/Greco, Strafrecht Allgemeiner Teil Band I: Grundlagen. Der Aufbau der Verbrechenslehre. 5. Auflage, München 2020 (zitiert: Roxin/Greco AT I)
Satzger/Schluckebier/Widmaier, Strafgesetzbuch. 5. Auflage, Köln 2020 (zitiert: SSW/Bearbeiter)
Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage, München 2017 (zitiert: Schäfer/Sander/van Gemmeren)
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. Kommentar. 30. Auflage, München 2019 (zitiert: Schönke/Schröder/Bearbeiter)
Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Wolters). 9. Auflage, Köln 2017 (zitiert: SK/Bearbeiter)
Wahrig/Wahrig-Burfeind, Deutsches Wörterbuch. 9. Auflage, Gütersloh 2012 (zitiert: Wahrig/Wahrig-Burfeind)
Welzel, Das deutsche Strafrecht. 11. Auflage, Berlin 2011 (zitiert: Welzel)
Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht. 5. Auflage, Tübingen 2020
Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht. Allgemeiner Teil. 50. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Beulke/Satzger, AT)
Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht. Besonderer Teil/1. Straftaten gegen Persönlichkeits- und Gemeinschaftswerte. 44. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Hettinger/Engländer)
Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht. Besonderer Teil/2. Straftaten gegen Vermögenswerte. 43. Auflage, Heidelberg 2020 (zitiert: Wessels/Hillenkamp/Schuhr)
Einleitung
1
Im Besonderen Teil des StGB unterscheidet die h.M. zwischen Tatbeständen, die den Schutz von Individualrechtsgütern bezwecken, und solchen, die Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen sollen.
2
Die sich auf Individualrechtsgüter beziehenden Vorschriften werden wiederum in Delikte gegen die Person einerseits und Eigentums- sowie Vermögensdelikte andererseits unterteilt. Die letztgenannten Tatbestände werden im Teil II dieses Studienbuchs behandelt, die übrigen im Teil I.
3
Die Systematik der Darstellung im Teil I orientiert sich am Rang der geschützten Rechtsgüter. Daher stehen am Anfang die Straftaten gegen das Leben, gefolgt von den Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit (einschließlich der unterlassenen Hilfeleistung, § 323c)[1] sowie die persönliche Freiheit und den Taten gegen die Ehre.
4
Daran schließen sich die Delikte gegen sog. Rechtsgüter der Allgemeinheit an. Hier sind die Urkundstaten an die Spitze gestellt, gefolgt von den Rechtspflegedelikten. Zu diesen haben die Begünstigung (§ 257) und Hehlerei (§ 259) zwar Bezüge. Sie werden aber wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Eigentums- und Vermögensdelikten im Teil II behandelt. Dies gilt auch für den räuberischen Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a).
5
Der Teil I endet mit Erörterungen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 ff.), der Brandstiftungs- und Straßenverkehrsdelikte sowie des Vollrauschs (§ 323a).
6
Die im Teil II dargestellten Strafvorschriften lassen sich am besten nach dem von ihnen jeweils geschützten Rechtsgut systematisieren. Eine große Gruppe dient dem Schutz des Vermögens vor Gefährdung oder gar Schädigung (sog. Vermögensdelikte). Die meisten Tatbestände dieser Kategorie erfassen das Vermögen insgesamt, z.B. Erpressung (§ 253), Hehlerei (§ 259), Betrug (§ 263) und Untreue (§ 266). Eine andere Gruppe schützt dagegen das Rechtsgut Eigentum (sog. Eigentumsdelikte). Dazu zählen vor allem Diebstahl (§ 242), Unterschlagung (§ 246), Raub (§ 249) und Sachbeschädigung (§ 303).
7
Im Teil III werden schließlich besondere Strafverfolgungsvoraussetzungen erörtert, nämlich Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Anmerkungen
[1]
Bei §§ ohne Gesetzesangabe handelt es sich ausschließlich um solche des StGB.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte
Kapitel 1. Tötungsdelikte
1
Der Sechzehnte Abschnitt des StGB enthält die das Beenden menschlichen Lebens unter Strafe stellenden Kernvorschriften (§§ 211 bis 222). Diese werden durch eine Vielzahl von Normen außerhalb dieses Abschnitts ergänzt (z.B. §§ 178, 227 Abs. 1, 239 Abs. 4, 251 und 306c).
2
Als Tötungsdelikte i.e.S. werden dort bestimmte vorsätzliche (§§ 211, 212 und 216; vgl. §§ 1 bis 3) und fahrlässige (§ 222; vgl. § 4) Tötungen erfasst. Diese Tatbestände dienen ausnahmslos dem Schutz des Rechtsguts (menschliches) Leben.[1] Wie sich aus § 216, der eine Tötung sogar trotz entsprechenden Verlangens des Getöteten unter Strafe stellt, ableiten lässt, ist dieses Rechtsgut nicht disponibel, d.h. es ist nicht verzichtbar. Darüber hinaus sind im Sechzehnten Abschnitt der Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 bis 219b) und die Aussetzung (§ 221)[2] geregelt. Der im Jahr 1954 in das StGB eingefügte Tatbestand des Völkermords (§ 220a)[3] ist seit 30. Juni 2002 mit modifizierten Voraussetzungen in den § 6 VStGB überführt worden.[4] Der am 4. Dezember 2015 in Kraft getretene § 217 (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) hat sich als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erwiesen.[5]
Anmerkungen
[1]
Lackner/Kühl Vorbemerkung § 211 Rn. 1; Otto § 2 Rn. 3.
[2]
Zur Vertiefung werden folgende Entscheidungen empfohlen: BGHSt 21, 44; 26, 35; 38, 78; 52, 153; 57, 28 m. Anm. Momsen StV 2013, 54; BGH NStZ 1994, 84; Mitsch JuS 1996, 407.
[3]
Vgl. BGHSt 45, 64; 46, 292; BGH NStZ 1994, 232; 1999, 236; Ambos NStZ 1999, 226.
[4]
Hierzu Werle/Jeßberger JZ 2002, 725, 727; Werle/Jeßberger Rn. 950 ff.; s. auch BGH JR 2016, 213 (Völkermord in Ruanda).
[5]
BVerfG NJW 2020, 905; hierzu Lindner NStZ 2020, 505.
Teil I: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit › Kapitel 1. Tötungsdelikte › § 1. Totschlag (§§ 212, 213)
§ 1. Totschlag (§§ 212, 213)
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Tatbestand
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch sowie Konkurrenzen
D. Kontrollfragen
A. Grundlagen
1
Die – vorzugswürdige – h.L. sieht den Totschlag (§ 212 Abs. 1) innerhalb der vorsätzlichen Tötungsdelikte als den Grundtatbestand an.[1] Dieser kann einerseits unter den Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 zum Mord qualifiziert und andererseits als Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1) privilegiert sein. Bei den in den §§ 212 Abs. 2, 213 vorgesehenen besonders bzw. minder schweren Fällen handelt es sich dagegen um bloße Strafzumessungsnormen (vgl. Rn. 14 f.).[2]
[Bild vergrößern]
2
Im Unterschied dazu definiert die Rechtsprechung die §§ 211, 212 und 216 als jeweils selbstständige, d.h. nicht aufeinander aufbauende Tatbestände.[3] Diese Auffassung vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Totschlags vollständig in den §§ 211 und 216 enthalten sind und dort lediglich durch weitere zu höherer bzw. niedrigerer Strafdrohung führende Merkmale ergänzt werden.
Aufbauhinweise:
Wer der Lehre folgt, muss die Prüfung streng genommen stets mit § 212 beginnen und dann ggf. mit § 211 oder § 216 fortsetzen. Nach der Rechtsprechung muss dagegen an sich sofort die in Betracht kommende spezielle Vorschrift angesprochen werden. Materiell-rechtlich wirkt sich der unterschiedliche Aufbau jedoch nicht aus. Die Prüfungsreihenfolge sollte von den Schwerpunkten der Aufgabe abhängig gemacht werden. Beispielsweise bietet sich ein Einstieg allein mit § 212 an, wenn sich entscheidungserhebliche Fragen auf den Ebenen von Rechtswidrigkeit und Schuld stellen. Andernfalls ist auch eine gemeinsame Prüfung des § 212 mit § 211 bzw. § 216 durchaus empfehlenswert.[4]
3
Einer Darstellung und Stellungnahme zum Streit zwischen Rechtsprechung und Lehre bedarf es nur, wenn die Prüfung nicht auf einen Täter beschränkt ist, sondern das Verhalten von Beteiligten zu beurteilen und das unterschiedlich gesehene Verhältnis zwischen den genannten Normen aufgrund der in § 28 enthaltenen Regelungen materiell-rechtlich bedeutsam ist (vgl. § 2 Rn. 88 ff.).
B. Tatbestand
I. Objektiver Tatbestand
4
Gemäß § 212 Abs. 1 wird bestraft, „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein“. Der letzte Satzteil dient allein der Abgrenzung zum § 211.
Grundstruktur des Totschlagstatbestands | ||
Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand | |
Tatobjekt (Rn. 5 ff.) | Tathandlung (Rn. 10 f.) | Vorsatz (Rn. 12) |
1. Tatobjekt
5
Tatobjekt kann nur ein anderer Mensch sein. Nicht strafbar ist daher nach heute einhelliger Ansicht die – versuchte oder vollendete – Selbsttötung. Bei entsprechender Fallgestaltung ist zu erörtern, ob sich eine Tat überhaupt gegen einen – schon oder noch – lebenden Menschen im strafrechtlichen Sinn richtet. Dabei ist allein der Zeitpunkt der Einwirkung des Täters auf das Opfer bedeutsam, nicht dagegen der des ggf. vorgelagerten Handelns oder eines nachfolgenden Schadens.[5]
6
a) Während § 1 BGB für die Rechtsfähigkeit des Menschen auf die Vollendung der Geburt abstellt, bezieht das Strafrecht mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG in den Schutzbereich der Tötungsdelikte bereits den risikobehafteten Geburtsvorgang selbst mit ein.[6]
Merke:
Als dessen Beginn wird bei natürlichem Verlauf das Einsetzen der Eröffnungswehen angesehen.[7]
7
Bei einer operativen Entbindung (sog. Kaiserschnitt) kommt es auf die Öffnung des Uterus an.[8]
Vertiefungshinweis:
Diese Vorverlagerung gegenüber dem Zivilrecht wurde auch aus dem Wortlaut des § 217 Abs. 1 a.F. („Kind in … der Geburt tötet“) abgeleitet. Der Tatbestand der Kindestötung ist durch das 6. StrRG mit Wirkung zum 1. April 1998 zwar ersatzlos gestrichen worden.[9] Dies führt aber angesichts des Gesamtgefüges des Sechzehnten Abschnitts des StGB und der gerade während des Geburtsvorgangs erhöhten Schutzbedürftigkeit menschlichen Lebens zu keiner anderen Bewertung, zumal der Gesetzgeber an der bisherigen Auslegung ersichtlich nichts ändern wollte.
Merke:
Hat das menschliche Leben nach den genannten Maßstäben begonnen, so genießt es absoluten Schutz, auf den kein Mensch wirksam verzichten kann.
8
b) Auf der anderen Seite endet der Schutzbereich der Tötungstatbestände mit dem Tod eines Menschen. Dessen Eintritt wurde früher mit dem irreversiblen Stillstand von Kreislauf und Atmung bestimmt (sog. klinischer Tod).[10] Dieser Zeitpunkt hat jedoch infolge medizinisch-technischer Entwicklungen (z.B. von Beatmungsgeräten) seine Aussagekraft eingebüßt. Die h.M. stellt daher mittlerweile – im Rahmen der auf den Sterbeprozess bezogenen erforderlichen normativen Bewertung der Todeszäsur – auf das endgültige Erlöschen der Gehirntätigkeit ab.[11]
Merke:
Entscheidend für den Eintritt des Todes eines Menschen ist das Absterben seines Gehirns (sog. Hirntod), wobei es nicht auf bloße Gehirnteile, sondern auf das Gesamthirn ankommt (vgl. auch §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 TPG).[12]
9
Für dieses Verständnis spricht, dass der Mensch (erst) durch die vollständige Zerstörung seines Lebenszentrums seine personal-individuelle Existenz unwiederbringlich verliert.[13]
Vertiefungshinweis:
Die namentlich medizinisch, juristisch und ethisch geprägte Diskussion ist freilich noch im Fluss und kann sich durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse ändern. Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass auch nach dem genannten Zeitpunkt etliche Lebensfunktionen – zumindest als Folge künstlicher Beatmung – weiterhin intakt sein können[14] und es ethisch inakzeptabel ist, einen Menschen allein deshalb als tot zu betrachten, weil sein Organismus ohne externe Unterstützung nicht lebensfähig wäre.[15] Bei der Bewertung sollte zudem berücksichtigt werden, dass das Abstellen auf den sog. Hirntod, um das Lebensende zu definieren, in starker Abhängigkeit zu den Fortschritten der Transplantationsmedizin und ihren Bemühungen steht, „frische“, also zum Implantieren noch „taugliche“ Organe zu entnehmen.[16] Hierzu wird durch Fortsetzung intensivmedizinischer Maßnahmen in den natürlichen Sterbeprozess eingegriffen.[17]
2. Tathandlung
10
Die Tathandlung bezeichnet das Gesetz allgemein als Töten. Es ist daher für die Begehung des § 212 Abs. 1 ohne Belang, auf welche Weise ein Mensch zu Tode gebracht wird, ob er etwa erwürgt, erstochen, erschossen oder vergiftet wird. Entscheidend ist nur, ob das Verhalten des Täters den Tod eines anderen verursacht hat (vgl. § 222). Da es sich bei § 212 um ein Erfolgsdelikt handelt, ist die Tat erst mit dem Eintritt des Todes vollendet.
Vertiefungshinweis:
Die Feststellung dieser Kausalität macht in juristischen Prüfungsaufgaben häufig keine Probleme, während ihr Nachweis in der Praxis gelegentlich schwierige – vor allem medizinische, physikalische und chemische – Fragen aufwirft.[18] So kann beispielsweise die Klärung der Frage problematisch sein, ob der Tod eines Schwerkranken aufgrund einer kurz zuvor verabreichten opiathaltigen Infusion oder krankheitsbedingt eingetreten ist (vgl. § 8 Rn. 4).[19]
11
Es genügt bereits, wenn der ohnehin nahe bevorstehende Todeseintritt – sei es auch nur kurzfristig – beschleunigt wird. Denn als Töten ist anerkanntermaßen jede Verkürzung menschlichen Lebens anzusehen.[20] Die Frage weiterer Lebensfähigkeit ist irrelevant; auch „unaufhaltsam verlöschendes Leben“ ist geschützt. Handelt es sich beim Verhalten des Täters um ein Unterlassen (§ 13 Abs. 1),[21] so ist umgekehrt zu prüfen, ob die an sich gebotene Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Leben nicht nur unwesentlich verlängert hätte.[22]
II. Subjektiver Tatbestand
12
Hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale muss der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln.[23] Insbesondere bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung gegen das Opfer – beispielsweise bei einem wuchtigen Messerstich in dessen Oberkörper, Hals oder Kopf,[24] bei einem kräftigen Schlag mit einem Baseballschläger oder einer Metallstange gegen den Kopf,[25] bei massiven Tritten gegen den Kopf eines wehrlos am Boden Liegenden,[26] bei erheblichen Würge- und Strangulierungshandlungen und beim Abfeuern einer scharfen Schusswaffe auf einen Menschen –[27] liegt es regelmäßig nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnet. Beginnt er gleichwohl sein gefährliches Tun oder setzt es fort, so nimmt er einen solchen „Erfolg“ auch billigend in Kauf,[28] wenn sich nicht aufgrund von Besonderheiten, etwa der konkreten Angriffsweise, der psychischen Verfassung des Täters oder seiner Motivation anderes ergibt.[29]
Beispiele:
A drängt mit seinem Pkw bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h den Motorradfahrer B von der Straße ab, so dass dieser stürzt.[30]
C wirft eine mit Benzin gefüllte „Brandflasche“ in einen Imbiss, in dem sich Menschen aufhalten.[31]
D schlägt E nieder. Er nimmt sodann einen 20 kg schweren Gullydeckel hoch und wirft ihn mit beiden Händen wuchtig aus Brusthöhe dem noch immer auf der Erde liegenden E auf den Kopf. – Bei diesem Geschehensablauf liegt (wenigstens) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand.[32]
13
Der Bundesgerichtshof bemängelt in diesem Zusammenhang nicht selten das Fehlen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, derer es im Hinblick auf die gegenüber der Tötung eines Menschen psychisch bestehende hohe Hemmschwelle grundsätzlich bedarf.[33] Das Urteil wird dann aufgehoben (§ 353 Abs. 1 StPO), weil das Tatgericht den besonderen Anforderungen, seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz mit Tatsachen belegt zu begründen, nicht hinreichend nachgekommen ist.
III. Besonders und minder schwerer Fall (§§ 212 Abs. 2, 213)
14
§ 212 Abs. 2 sieht für besonders schwere Fälle des Totschlags die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vor (zum Aufbau § 35 Rn. 126 ff.). Dies setzt voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck gekommene Verschulden des Täters im Vergleich zum „Normalfall“ des § 212 Abs. 1 außergewöhnlich groß ist. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente von besonderem Gewicht hinzukommen,[34] wobei auch die Belange des Opfers eine Rolle spielen.[35]
15
Umgekehrt senkt § 213 den Strafrahmen für minder schwere Fälle auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.[36] Die somit gegebene erhebliche Überschneidung mit dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 ist auch dogmatisch nicht unproblematisch.[37] § 213 ist eine bloße Strafzumessungsnorm. Dieser Kategorisierung entsprechend ist ihre Anwendbarkeit für jeden Beteiligten gesondert nach der Schuld zu prüfen (vgl. § 35 Rn. 127 f.).[38] Sie bezieht sich allein auf § 212, wie sich aus ihrem Wortlaut und der Systematik des Sechzehnten Abschnitts des StGB ergibt.[39]
Merke:
§ 213 1. Alt. will den Täter begünstigen, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn – sei es verbal oder in anderer Weise – schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist.[40]
16
Eine vollendete Körperverletzung gemäß § 223 (vgl. § 5 Rn. 2 ff.) ist dafür nicht erforderlich.[41] Erstreckt sich das provozierende Verhalten über eine längere Zeit, genügt es, dass dasjenige unmittelbar vor der Tat „der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“.[42]
17
Durch die Provokation muss der Täter „auf der Stelle zur Tat hingerissen worden“ sein. Hieran fehlt es, wenn er schon zuvor zur Tat entschlossen war.[43] Dieses Merkmal beschränkt den Anwendungsbereich des § 213 jedoch nicht auf sog. Spontantaten. Vielmehr ist entscheidend, ob die Kränkung oder Reizung des Täters im Tatzeitpunkt noch angehalten hat.[44] Ein derartiger „motivationspsychologischer Zusammenhang“ kann ausnahmsweise noch nach einer oder sogar mehreren Stunden bestehen.[45] Er ist hingegen zu verneinen, wenn der Täter sein Opfer bereits mit bedingtem Tötungsvorsatz aufgesucht hat, dieser also schon vor der Provokation gefasst worden war.[46]
18
Der Täter muss im Übrigen „ohne eigene Schuld“ provoziert worden sein. Daran fehlt es, wenn er selbst zu dem Verhalten des Tatopfers in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen schuldhaft Veranlassung gegeben hat.[47]
19
§ 213 2. Alt. eröffnet den Ausnahmestrafrahmen, wenn „sonst ein minder schwerer Fall“ vorliegt. Dies ist zu bejahen, wenn nach einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände, vor allem des gesamten Tatbildes der Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 als unangemessen hart erscheint.[48] Dies kann namentlich bei einer Vielzahl gewichtiger Milderungsgründe der Fall sein.[49] Insoweit sind die Anforderungen jedoch schon mit Blick auf das Gewicht des geschützten Rechtsguts nicht zu niedrig anzusetzen.
Vertiefungshinweis:
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll diese Voraussetzung nach der Streichung des § 217 a.F. (vgl. Rn. 7) insbesondere bei Kindestötungen durch die Mutter „in oder gleich nach der Geburt“ angenommen werden.[50] Dies liegt aber jedenfalls bei einer Wiederholungstat fern.[51]