Kitabı oku: «Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung», sayfa 5
g) Objektive Zurechnung
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Selbst die Abgabe eines Positivvotums und die damit einhergehende Beteiligung an einer rechtswidrigen Entscheidung muss nicht zwingend zu einer Haftung führen, da insoweit die Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen einer Zurechnung des Erfolges auf das Individuum entgegenstehen kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass jedes Mitglied eines Kollegialorgans erst einmal auf den fehlerfreien – insbesondere rechtmäßigen – Inhalt einer Beschlussvorlage vertrauen darf, was erst recht gilt, wenn nicht das eigene Ressort betroffen ist.[56] Der am Ende herbeigeführte Erfolg basiert hier weniger auf dem Positivvotum, als auf der inhaltlich rechtswidrigen Beschlussvorlage. Dementsprechend hat der BGH klargestellt, dass der Vorsitzende eines Kreditausschusses auf die inhaltliche Richtigkeit eines Berichts durch den für dessen Erstellung Zuständigen vertrauen dürfe.[57] Das an diesem Punkt zum Ausdruck kommende Ressortprinzip lässt sich letztlich auf den Vertrauensgrundsatz zurückführen, dem gerade in Unternehmenszusammenhängen eine herausgehobene Bedeutung zukommt (siehe hierzu Rn. 212 ff.). Allerdings unterliegen sowohl die Reichweite des Vertrauensgrundsatzes als auch die des Ressortprinzips Grenzen: Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz scheidet insbesondere aus, wenn konkrete Anzeichen für eine rechtswidrige Beschlussvorlage bestehen,[58] das Ressortprinzip gilt nicht in Ausnahme- und Krisensituationen (siehe Rn. 21 ff.). Am Ende bleibt daher möglicherweise nur – aber immerhin – eine subjektive Verteidigung.
2. Unterlassen
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Für Personen aus der Leitungsebene eines Unternehmens können sich Risiken einer horizontalen straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung ferner unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassens ergeben. Es kommt darauf an, ob und inwieweit sie verpflichtet sind, rechtlich relevante Erfolge abzuwenden. Nur bei Bestehen einer Garantenpflicht kann ihnen ein aus dem Unternehmenswirken resultierender Erfolg zugerechnet werden. Für die Zurechnung gilt eine abgewandelte condicio sine qua non-Formel, nach der kausal jede Bedingung ist, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (sog. Quasi-Kausalität).[59]
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Die Relativierung der dem Konzept von Schuld und Vorwerfbarkeit an sich gemäßen individuellen Zurechnung nahm ihren Ausgang gerade bei der Unterlassungshaftung, anhand derer in BGHSt 37, 106 ff. der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit statuiert wurde (siehe Rn. 21 ff.). Allerdings hat der BGH zugleich eine innerhalb von Leitungsorganen vorgenommene Aufgabenteilung nach konkreten Verantwortungsbereichen im Sinne eines Ressortprinzips anerkannt,[60] die aus Verteidigungssicht bedeutsam werden kann. Denn den auf die Gesellschaft als Ganzes bezogenen Pflichten wird auch auf horizontaler Ebene durch Arbeitsteilung begegnet, indem abgegrenzte Verantwortungsbereiche geschaffen werden, für die die jeweiligen Mitglieder des Leitungsorgans primär verantwortlich und zuständig sind; der Haftungsbereich der ressortunzuständigen Mitglieder endet an diesem Punkt, da sie darauf vertrauen dürfen, dass der Ressortzuständige die auf das Ressort bezogenen Pflichten erfüllt, worin eine Ausprägung des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes liegt.[61]
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Allerdings suspendiert das Ressortprinzip die sich aus dem Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit ergebenden Handlungspflichten nicht vollständig, sondern beschränkt sie allenfalls.[62] Dies bedeutet insbesondere, dass die den einzelnen Mitgliedern des Leitungsorgans obliegenden Pflichten in Überwachungs- und Kontrollpflichten umgeformt werden.[63] Indes folgt hieraus keine Pflicht zu einer fortwährenden Totalkontrolle der anderen Mitglieder des Leitungsorgans,[64] da dies nicht nur faktisch unmöglich, sondern auch wirtschaftlich dysfunktional wäre.
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Eine zentrale Aufgabe der Verteidigung besteht darin, die Grenze derartiger Pflichten aufzuzeigen, zumal der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit selbst nach dem BGH nur aufgerufen werden kann, wenn das Unternehmen als Ganzes betroffen ist.[65] Dies mag anzunehmen sein, wenn ressortüberschreitende Probleme auftauchen oder die Erfüllung zentraler öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen auf dem Spiel steht (Bsp.: Abführen von Steuern oder Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung).[66] Sofern im Falle der Gesamtgeschäftsführung entsprechende Maßnahmen nur durch alle Leitungspersonen gemeinsam getroffen werden können, ist diese Verpflichtung jedoch bereits aus Rechtsgründen begrenzt.[67] Sie erfährt eine inhaltliche Umgestaltung in der Weise, dass jeder nur das ihm Mögliche und Zumutbare tun muss, um die Erfüllung der Pflicht insgesamt zu sichern.[68]
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Ein Sonderproblem ergibt sich mit Blick auf eine Majorisierung durch Mehrheitsbeschlüsse, wenn ein Mitglied des Kollegialorgans gegen einen rechtswidrigen Beschluss gestimmt hat (siehe Rn. 39 ff.). Das für sich genommen rechtmäßige Abstimmungsverhalten kann keinen Ansatzpunkt für eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung bilden. Anderes gilt für die Frage, ob das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung außerhalb des Beschlusses einen Anknüpfungspunkt für die Zurechnung des Erfolges bietet.[69] Mehr als eine Gegenvorstellung und Information des Aufsichtsrates wird man dem in der Abstimmung Unterlegenen nicht abverlangen können.
Anmerkungen
[1]
BGHSt 37, 106, 113 f., 123 ff.
[2]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 23; Kuhlen JZ 1994, 1142, 1144 f.; ders. in: FG BGH IV (2000), S. 647, 663 ff.; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 54; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 27; Rotsch wistra 1999, 321, 326.
[3]
BGHSt 37, 106, 113 f., 123 ff. Siehe hierzu auch Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 55; Jähnke Jura 2010, 582, 584; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 35.
[4]
BGHSt 37, 106, 124.
[5]
Schmitt-Leonardy (2013), Rn. 343.
[6]
V. Freier (1998), S. 272; Puppe JR 1992, 27, 30 ff.; Schmitt-Leonardy (2013), Rn. 342. Vgl. aber Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 741.
[7]
Mansdörfer (2011), Rn. 615; Volk in: FS Roxin (2001), S. 563, 568. Vgl. aber Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 741.
[8]
Mansdörfer (2011), Rn. 615; Schmitt-Leonardy (2013), Rn. 344.
[9]
Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 63 ff.; Esser/Keuten NStZ 2011, 314, 319 f.
[10]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 46, 66 f.
[11]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 58. Zum Ganzen siehe auch Satzger Jura 2014, 186 ff.
[12]
Corell in: FS I. Roxin (2012), S. 117, 119; Wittig § 6 Rn. 46.
[13]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 142. Zur Abgrenzung von aktivem Tun und Unterlassen nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit siehe allgemein BGHSt 6, 46, 59; Brammsen GA 2002, 193 ff.; Sch/Sch-Eisele Vorbem. § 13 Rn. 158a; Krey/Esser § 35 Rn. 17; Rengier AT, § 48 Rn. 10. Kritisch MK-Freund § 13 Rn. 5 ff.; Stein JR 1999, 265, 267.
[14]
Siehe hierzu Sch/Sch-Eisele Vorbem. § 13 Rn. 73a f.; Fischer Vor § 13 Rn. 21; S/S/W-Kudlich Vor § 13 Rn. 33 ff.; Lackner/Kühl Vor § 13 Rn. 10; LK-Walter Vor § 13 Rn. 73 ff.
[15]
Eidam (2014), Kap. 6 Rn. 167; Graf/Jäger/Wittig-Merz Vor §§ 13 ff. Rn. 17; Wittig § 6 Rn. 47. Zur kumulativen Kausalität siehe Rengier AT, § 13 Rn. 34; BGHSt 37, 106, 131; Dencker (1996), S. 49; MK-Freund Vor § 13 Rn. 342; S/S/W-Kudlich Vor § 13 Rn. 38; Kühl AT, § 4 Rn. 21.
[16]
Eidam (2014), Kap. 6 Rn. 167; Wessels/Beulke/Satzger AT, Rn. 224; Wittig § 6 Rn. 47.
[17]
In diesem Sinne Putzke (2012), S. 8 ff.; Putzke GA 2013, 243, 245.
[18]
Treffend Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 136 Fn. 249.
[19]
Treffend Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 59; Jähnke Jura 2010, 582, 585; Weißer (1996), S. 107.
[20]
Roxin AT I, § 11 Rn. 18 f.; Weber BayVBl. 1989, 166, 169.
[21]
Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 742 f.; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 60; Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 137; Weißer (1996), S. 110 f.
[22]
Hombrecher JA 2012, 535, 536; Meier NJW 1992, 3193, 3198. Zur alternativen Kausalität allgemein siehe BGHSt 39, 195, 198; Fischer Vor § 13 Rn. 32; Kühl AT, § 4 Rn. 19 ff.; SK-Rudolphi/Jäger Vor § 1 Rn. 78; LK-Walter Vor § 13 Rn. 77.
[23]
Krey/Esser § 11 Rn. 317; Lackner/Kühl Vor § 13 Rn. 11; Rengier AT, § 13 Rn. 28; Wessels/Beulke/Satzger AT, Rn. 222.
[24]
Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743; Sch/Sch-Eisele Vorbem. §§ 13 ff. Rn. 83a; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 60; Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 137; Weißer (1996), S. 112; Puppe JR 1992, 30, 32 ff. Siehe hierzu Kuhlen JZ 1994, 1142, 1146; ders. in FG BGH IV (2000), S. 647, 670.
[25]
Knauer (2001), S. 94 ff.
[26]
Puppe JR 1992, 30, 32 ff. Siehe hierzu Kuhlen JZ 1994, 1142, 1146; ders. in FG BGH IV (2000), S. 647, 670.
[27]
Fleischer BB 2004, 2645, 2647; Röckrath NStZ 2003, 641, 645.
[28]
Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 140; S/S/W-Kudlich Vor § 13 Rn. 43; Graf/Jäger/Wittig-Merz Vor §§ 13 Rn. 19.
[29]
Vgl. hierzu Sch/Sch-Eisele Vorbem. § 13 Rn. 83a; Hilgendorf NStZ 1994, 561, 565 ff.; Rengier AT, § 49 Rn. 23; Weißer (1996), S. 113 ff.
[30]
Anders Brammsen Jura 1991, 533, 536, 538.
[31]
In diesem Sinne bereits BGHSt 37, 106, 129, dort allerdings für das Unterlassen. Ferner Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 61; Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743 f.; Brammsen Jura 1991, 533, 537 f.; Hilgendorf NStZ 1994, 561, 563; Knauer (2001), S. 133 ff., 174 ff.; Kuhlen NStZ 1990, 566, 570; ders. in FG BGH IV (2000), S. 647, 669 f.; Otto (1993), S. 12; ders. Jura 1998, 409, 410 ff. Siehe ferner Tiedemann AT, Rn. 285. Vgl. die kritische Analyse bei Hoyer GA 1996, 160, 173 ff.; ders. in: FS Jakobs (2007), S. 175, 179 ff.; ders. in: FS Puppe (2011), S. 515 ff.; Samson StV 1991, 182, 184 f.
[32]
Küpper GA 1998, 519, 526 ff.; Otto Jura 1990, 47 ff.; Rengier AT, § 53 Rn. 3 ff.; Renzikowski in: FS Otto (2007), S. 423 ff.; Roxin AT II, § 25 Rn. 239 ff.; LK-Schünemann § 25 Rn. 216 f.; Utsumi Jura 2001, 538, 539 f.; Weißer JZ 1998, 230, 236 ff. Kritisch im vorliegenden Zusammenhang Kudlich/Oğlakcıoğlu § 5 Rn. 139; Bloy in: FS Maiwald (2010), S. 35, 54 ff.; Sch/Sch-Eisele Vorbem. §§ 13 ff. Rn. 83a. Ferner Jähnke Jura 2010, 582, 585.
[33]
Neudecker (1995), S. 214 ff., 220, 221; Puppe JR 1992, 27, 32; dies. in: FS Spinellis (2001), S. 911, 927 ff.; Samson StV 1991, 182, 184 f. Zur Problematik siehe auch Weißer (1996), S. 90 ff.
[34]
Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 61.
[35]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 63.
[36]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 61; Roxin AT II, § 25 Rn. 212 f.
[37]
In diesem Sinne Puppe JR 1992, 27, 32.
[38]
Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743.
[39]
Erb JuS 1992, 197, 200; Nettesheim BayVBl. 1989, 161, 165; Roxin JR 1991, 206, 207. Siehe auch die Kritik bei Mansdörfer in: FS Frisch (2013), S. 315, 322 f., der einen eigenen funktional orientierten Ansatz vertritt. Vgl. auch Beulke/Bachmann JuS 1992, 737, 743.
[40]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 61. Siehe ferner Roxin AT II, § 25 Rn. 192.
[41]
Zur Möglichkeit einer sukzessiven Mittäterschaft im Allgemeinen siehe Roxin AT II, § 25 Rn. 219; BGHSt 37, 106, 130; Geppert Jura 2011, 30, 32; Sch/Sch-Heine/Weißer § 25 Rn. 96; Lackner/Kühl § 25 Rn. 10; Murmann ZJS 2008, 456 ff.
[42]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 65.
[43]
Fleischer BB 2004, 2645, 2646 f.; Knauer (2001), S. 68 ff., 159 ff.; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 65. In diesem Sinne letztlich auch Neudecker (1995), S. 214. Vgl. ferner SK-Hoyer § 25 Rn. 129.
[44]
Knauer (2001), S. 205; Krekeler/Werner Rn. 70; Neudecker (1995), S. 245; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 70; Weißer (1996), S. 184 f. Siehe hierzu auch Corell in: FS I. Roxin (2012), S. 117, 124 f; Wittig § 6 Rn. 49a.
[45]
Anders OLG Stuttgart JZ 1980, 774, 776. Vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1980, 71. Hiergegen Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 68; Knauer (2001), S. 126 ff. Vgl. auch Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 53.
[46]
OLG Stuttgart MDR 1981, 163, 164.
[47]
SK-Hoyer § 25 Rn. 129; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 68 ff; Knauer (2001), S. 126 ff.; Neudecker (1995), S. 245; Weißer (1996), S. 176.
[48]
Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 53; Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 71; Knauer (2001), S. 203 ff., 221 f.; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 18.
[49]
Lüderssen in: FS Lampe (2003), S. 727 ff.; Tiedemann AT, Rn. 287, 297. Siehe ferner Böse wistra 2005, 41, 43 ff.
[50]
Tiedemann AT, Rn. 287; Vogel/Hocke JZ 2006, 568 f.; Wittig § 6 Rn. 48.
[51]
Vgl. hierzu auch Hanft Jura 2007, 58, 61.
[52]
Vgl auch BGHSt 50, 331 ff. – Mannesmann.
[53]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 74 f.
[54]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 75; Ransiek NJW 2006, 814, 816.
[55]
Dannecker in Rotsch (2015), § 5 Rn. 54; Ransiek NJW 2006, 814, 816; Wittig § 6 Rn. 48.
[56]
Vgl. auch Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 76.
[57]
BGHSt 46, 30, 35.
[58]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 76. Vgl. aber Neudecker (1995), S. 71.
[59]
Siehe Graf/Jäger/Wittig-Merz Vor §§ 13 ff. Rn. 22; Wittig § 6 Rn. 49. Ferner Greco ZIS 2011, 674 ff. Vgl. hierzu bereits Puppe JR 1992, 27, 31.
[60]
BGHSt 37, 106, 123 ff. Vgl. hierzu Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56, Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966; ders. NJW 1996, 1, 5.
[61]
Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 35. Zum allgemeinen Vertrauensgrundsatz siehe Roxin AT II, § 24 Rn. 21 ff.
[62]
BGHSt 37, 106, 123 ff. Vgl. auch Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 56; Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966, 2967 ff.; ders. NJW 1996, 1, 5.
[63]
BGHZ 133, 370, 377 f.; Wabnitz/Janovsky-Raum Kap. 4 Rn. 35; Schmidt-Salzer NJW 1990, 2966, 2970; Wittig § 6 Rn. 121.
[64]
Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 57.
[65]
BGHSt 37, 106, 124.
[66]
Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 58.
[67]
BGHSt 37, 106, 125; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 58.
[68]
BGHSt 37, 106, 126, 128. In diesem Sinne auch Kuhlen NStZ 1990, 566, 569.
[69]
Knauer/Kämpfer in: Volk MAH, § 3 Rn. 71; Knauer (2001), S. 203 ff., 221 f.; Krekeler/Werner Rn. 70; Graf/Jäger/Wittig-Merz § 13 Rn. 18.
Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext › A. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene › II. Haftung im Vertikalverhältnis
II. Haftung im Vertikalverhältnis
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Obwohl der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit in erster Linie für die Horizontalebene entwickelt wurde, wird generell das seitens der Rechtsprechung verfolgte Anliegen deutlich, straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung in der Leitungsebene des Unternehmens zu lozieren. Probleme ergeben sich sowohl im Bereich des aktiven Tuns als auch des Unterlassens, wo insbesondere zwischen der Haftung wegen Personen- und Sachgefahren zu differenzieren ist. Unabhängig von der Verhaltensmodalität stellen sich auf der Vertikalebene Fragen nach der Art der Beteiligung.
1. Haftung für aktives Tun
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Der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit schließt die Delegation einzelner Aufgaben an auf unteren Hierarchieebenen angesiedelte Mitarbeiter nicht aus. Im Gegenteil: Ab einer gewissen Unternehmensgröße ist es für Leitungspersonen unmöglich, die im Unternehmen anfallenden Aufgaben in toto in eigener Person wahrzunehmen. Im Vertikalverhältnis geht es dann um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ihnen eine Rechtsgutsverletzung, die durch auf untergeordneter Ebene angesiedelte Mitarbeiter herbeigeführt wurde, zugerechnet werden kann. Im Bereich aktiven Tuns ist die Identifikation der maßgeblichen Form der Beteiligung problematisch, da sich ungeachtet seines erheblichen Ausdifferenzierungsgrades das strafrechtliche System der Beteiligung seinem Ursprung nach anhand übersichtlicher Lebenssachverhalte herausgebildet hatte, die mit den komplexen Formen der Interaktion in Unternehmenszusammenhängen kaum etwas gemein haben. Indes stellt sich die Problematik nur im Bereich des Straf-, nicht aber im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, da dort das Einheitstäterprinzip gilt und deshalb nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt werden muss (§ 9 OWiG).
a) Konstruktion über die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
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Es liegt nahe, die strafrechtliche Verantwortlichkeit gerade dort festzumachen, wo Information, Entscheidung und zumindest die Anweisung zur Ausführungshandlung zusammenfallen. Vor diesem Hintergrund wird die allgemeine Tendenz verständlich, Leitungspersonen als mittelbare Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB einzustufen. Voraussetzung hierfür ist die Tatherrschaft der auf Leitungsebene angesiedelten Personen, bei der es sich in den Worten Roxins um eine „Verflechtung empirischer und normativer Gegebenheiten“ handelt.[1] Das Kriterium ist im Übrigen auch für die Rechtsprechung relevant, da das Vorliegen von Tatherrschaft oder doch ein darauf gerichteter Wille wesentliche Indizien dafür sind, ob eine Person die Tat als eigene (sog. animus auctoris) oder als fremde (sog. animus socii) will.[2]
aa) Konstellationen eines Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson
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Gegen die Annahme mittelbarer Täterschaft ist nichts einzuwenden, wenn ein Strafbarkeitsdefizit bei dem sich auf untergeordneter Hierarchieebene befindlichem Mitarbeiter auszumachen und insofern die Tatherrschaft des in der Unternehmensleitung angesiedelten mittelbaren Täters rechtlich begründbar ist. Denn hier kann allein ihm ein vom Vorsatz umfasstes In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehens attestiert werden,[3] da er normativ als Zentralgestalt des Geschehens und eben nicht als bloße Randfigur anzusehen ist.
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Das Strafbarkeitsdefizit kann bereits im objektiven Tatbestand begründet sein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass im Wirtschaftsstrafrecht Sonder- und Pflichtdelikte eine erhebliche Rolle spielen, welche nur durch Personen begangen werden können, die in einer bestimmten Position und/oder Pflichtenstellung stehen. Als mittelbarer Täter kann hier nur derjenige agieren, der in eigener Person diese Position bzw. Pflichtenstellung innehat (sog. Intraneus), während der unmittelbar Handelnde allenfalls als Teilnehmer bestraft werden kann, da es ihm gerade hieran mangelt (sog. Extraneus).
Beispiel:
GmbH-Geschäftsführer X von der Zwangsvollstreckung bedrohten XY GmbH, bittet den bösgläubigen Mitarbeiter D, Vermögen der Gesellschaft ins Ausland zu transferieren. - Als Tatnächster kontrolliert D zwar den Tatablauf, eine Bestrafung nach § 288 StGB scheidet jedoch aus, da er nicht Täter des Sonderdelikts sein kann: Weder schafft er sein eigenes Vermögen beiseite noch droht ihm persönlich die Zwangsvollstreckung, denn diese steht nur der GmbH bevor. Nach bestrittener, aber überwiegender Ansicht wird bezüglich Geschäftsführer X im Wege einer eher normativ begründeten Tatherrschaft die Strafbarkeit nach §§ 288, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB bejaht. Dass die Gesellschaft Vollstreckungsschuldner ist, ändert nichts an der Strafbarkeit des X. Insoweit ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB einschlägig. Bei D ist eine strafbare Beihilfehandlung gem. §§ 288, 27 Abs. 2 StGB gegeben. Nach wohl h.M. greift neben § 27 Abs. 2 StGB nicht auch noch die obligatorische Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB, da jeweils ein und derselbe Umstand – das Fehlen der Tätereigenschaft – die Milderung trägt.[4]
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Ferner kommen Fälle in Betracht, in denen der Ausführende als unvorsätzlich handelndes Werkzeug agiert (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).
Beispiel:
GmbH-Geschäftsführer X fordert Mitarbeiter Y auf, bestimmte Abfälle in einem Fluss zu entsorgen, ohne ihn über deren toxische Natur aufzuklären. - Strafbarkeit des X nach §§ 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch Y als unvorsätzlich handelndes Werkzeug (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Bei Anhaltspunkten für fahrlässiges Handeln ist bezüglich Y an § 326 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu denken.