Kitabı oku: «Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss», sayfa 5
2.1.4Haushalts- und Kassenvollzugsphase
Es schließt sich die Bewirtschaftungsphase der Haushaltsansätze an. Die Planausführung bildet dabei die Grundlage für die Aufgabenerfüllung der Kommune, um ihren Bürgern die Leistungen zu erbringen und die Einrichtungen zu schaffen, die die örtliche Gemeinschaft zur Sicherung des Lebensstandards und zur Wahrung einer weitgehenden Gleichmäßigkeit der Lebensverhältnisse in allen Gebieten erfordert. Im Rahmen der Mittelbewirtschaftung verfügt die Verwaltung im Einzelfall innerhalb der durch den Haushaltsplan vorgesehenen Zweckbestimmung verantwortlich über die Verwendung der Aufwendungen und Auszahlungen bzw. sie veranlasst die Erhebung der Erträge und Einzahlungen. Hierzu kommunizieren die Verwaltungsstellen mit der Kommunalkasse.
§ 126 I NKomVG formuliert zur Kommunalkasse:
(1)1Die Kommune richtet eine Kommunalkasse ein. 2Der Kommunalkasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).
Nach der Zahlungsanweisung durch die Verwaltungsstellen folgt die Zahlungsabwicklung durch die Kommunalkasse.
§ 42 I und II KomHKVO formulieren zur Zahlungsanweisung und -abwicklung:
(1)Zum Vorgang der Zahlungsanweisung gehören die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation.
(2) 1Zur Zahlungsabwicklung gehören
1.die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen,
2.die Verwaltung der Zahlungsmittel und
3.das Mahnwesen.
2Jeder Zahlungsvorgang wird erfasst und in den Büchern dokumentiert. 3Die haushaltsunwirksamen Zahlungsmittel werden gesondert erfasst.
Die Kommunalkasse wickelt die Ein- und Auszahlungen ab, die von den anderen Organisationseinheiten mittels Kassenanordnungen angewiesen werden. Die Zahlungsabwicklung umfasst zudem die Verwaltung der Zahlungsmittel und das Mahnwesen.
§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmungen:
Nr. 25: Kassenanordnungen:
förmliche Anordnungen der die Haushaltsansätze bewirtschaftenden Verwaltungsstellen gegenüber der Kommunalkasse im Rahmen der Zahlungsanweisung;
Nr. 51: Zahlungsmittel:
Bargeld, Schecks und Guthaben auf Konten von Kreditinstituten einschließlich nicht ausgeschöpfter Liquiditätskredite;
Auffällig ist, dass die Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung bereits in § 42 KomHKVO verschiedene Absätze einnehmen. Auch in der Praxis werden in der Regel mehrere, unabhängige Personen zur Absicherung der Korrektheit des Zahlungsverkehrs beteiligt. Lediglich kleinere Bargeschäfte können als Zug um Zug Geschäfte von einer Person abgewickelt werden.
§ 126 IV NKomVG enthält eine Präzisierung zum Trennungsprinzip:
(4)Die in der Kommunalkasse Beschäftigten dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.
Auch § 42 V 1 KomHKVO ergänzt:
(5)1Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung dürfen nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden.
Durch dieses Trennungsprinzip und das Handeln verschiedener Personen soll das Risiko von Fehlern reduziert und ein Missbrauch öffentlicher Gelder grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Auf einen Blick: Haushalts- und Kassenvollzugsphase
Der Haushalts- und Kassenvollzug erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr, welches grundsätzlich dem Kalenderjahr entspricht, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Diese Ausführungsphase beinhaltet die Mittelbewirtschaftung und damit das Zusammenspiel zwischen der Zahlungsanweisung, d. h. die Erstellung und die Erteilung der Kassenanordnungen und deren Dokumentation, und der Zahlungsabwicklung durch die Kommunalkasse. Über das gesetzlich geforderte Trennungsprinzip dürfen die Zahlungsanweisung und Zahlungsabwicklung nicht von denselben Beschäftigten ausgeführt werden.
2.1.5Abschlussphase
Mit der abschließenden Rechnungslegung nach dem Abschlusstag am 31.12. des Haushaltsjahres wird gegenüber der Vertretung und indirekt auch gegenüber den Bürgern sodann der Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Haushaltsmittel geführt. Die Aufstellung des Jahresabschlusses kann insofern als Offenlegung von Informationen verstanden werden. Der ex post Dokumentation kommt, demokratie-theoretisch bedingt, im Vergleich zur ex ante Sicht, d. h. der Aufstellungsphase mit dem Haushaltsplan als Ergebnis, jedoch nur eine nachgeordnete Bedeutung zu.
§ 128 I NKomVG formuliert zum Jahresabschluss:
(1)1Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. 2Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen.
Bei dem Vergleich des beschlossenen Haushalts mit dem Jahresabschluss nach §§ 128 ff. NKomVG i. V. m. §§ 50 ff. KomHKVO werden über den Rechenschaftsbericht erste Erkenntnisse festgehalten.
§ 57 I 1 und 2 KomHKVO formulieren zum Rechenschaftsbericht:
(1)1Im Rechenschaftsbericht werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dargestellt. 2Dabei wird eine Bewertung der Jahresabschlussrechnungen vorgenommen.
Dieser Rechenschaftsbericht ist dem Anhang des Jahresabschlusses beizufügen. Über ihn werden unter anderem erhebliche Abweichungen von den Ansätzen erläutert und das Ergebnis der Haushaltswirtschaft festgestellt. Die Haushaltswirtschaft umfasst dabei alle Handlungen, Maßnahmen und Entscheidungen aller Ebenen in der Vertretung und der Verwaltung, die mit der Planaufstellung, Festsetzung, Vollzug und Rechenschaftslegung einschließlich der Entlastung zusammenhängen. Damit verbunden sind alle Dinge und Tätigkeiten, die zur Vorbereitung der jährlichen Haushaltswirtschaft der Kommune, der Aufstellung der Haushaltssatzung und der Ausführung des Haushaltsplans, einschließlich der Verwaltung des kommunalen Vermögens und der Schulden, anfallen. Auch die Vorbereitung, Aufstellung und Feststellung sowie Prüfung des Jahresabschlusses sind der Haushaltswirtschaft zuzurechnen.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gibt es eine zeitliche Vorgabe bis zum 31.03. des Folgejahres.
§ 129 I 1 NKomVG formuliert zur Aufstellung des Jahresabschlusses:
(1)1Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen; der konsolidierte Gesamtabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufgestellt werden.
Der aufgestellte Jahresabschluss wird sodann an das Rechnungsprüfungsamt weitergeleitet.
Auf einen Blick: Abschlussphase
Die Abschlussphase beginnt nach dem Abschlusstag des jeweiligen Haushaltsjahres. Zu dieser Rechenschaftslegung gehört die Aufstellung des Jahresabschlusses, welcher innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres zu erfolgen hat. Im Jahresabschluss sind sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune darzustellen. Über den Rechenschaftsbericht, der dem Anhang des Jahresabschlusses beizufügen ist, werden, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune dargestellt.
2.1.6Prüfungsphase
Gemäß §§ 153 ff. NKomVG folgt die örtliche Prüfung des Abschlusses durch das nur der Vertretung gegenüber verantwortliche Rechnungsprüfungsamt. Prüfungsinhalte und -ergebnisse werden in einem Schlussbericht schriftlich festgehalten.
§ 156 III NKomVG formuliert zum Schlussbericht innerhalb der Jahresabschlussprüfung:
(3)Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen jeweils in einem Schlussbericht zusammenzufassen.
Zu den Bemerkungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes nimmt der Hauptverwaltungsbeamte mit Hilfe der Organisationseinheiten Stellung.
§ 156 IV 1 NKomVG formuliert zur Jahresabschlussprüfung:
(4)1Der um die Stellungnahme der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten ergänzte Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist frühestens nach seiner Vorlage in der Vertretung (§ 129 Abs. 1 Satz 2) an sieben Tagen öffentlich auszulegen; die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.
Diese Unterlagen werden sodann zusammen mit dem auf Vollständigkeit und Richtigkeit festgestellten Jahresabschluss an die Vertretung geleitet.
§ 129 I 2 NKomVG formuliert zum Beschlussverfahren des Jahresabschlusses:
(1)2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte stellt jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abschlüsse fest und legt sie der Vertretung unverzüglich mit dem jeweiligen Schlussbericht der Rechnungsprüfung und mit einer eigenen Stellungnahme zu diesem Bericht vor.
Mit diesen Unterlagen kann sich die Vertretung nun darüber informieren, ob die Haushaltswirtschaft des abgeschlossenen Haushaltsjahres auf der Basis der Haushaltsplanung ordnungsgemäß geführt wurde. Es erfolgt sodann der Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten durch die Vertretung.
§ 58 I Nr. 10 NKomVG formuliert zur Zuständigkeit der Vertretung:
(1)Die Vertretung beschließt ausschließlich über
10.den Jahresabschluss, den konsolidierten Gesamtabschluss, die Zuführung zu Überschussrücklagen (§ 123 Abs. 1 Satz 1) und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten.
Die Entlastung ist eine Feststellung der Vertretung dahingehend, dass aufgrund des vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die Haushaltsführung durch den Hauptverwaltungsbeamten erhoben werden, d. h. dass er die gemeindliche Haushaltswirtschaft im abgeschlossenen Haushaltsjahr ordnungsgemäß geführt hat und keine Mängel von erheblichem Gewicht aufgetreten sind. Die Entlastung kann insofern als Anspruchsverzicht und Bestätigung verstanden werden, dass die Haushaltsführung des Hauptverwaltungsbeamten insgesamt das Vertrauen der Vertretung verdient hat. Gelegentlich kann es vorkommen, dass die Entlastung nach den politischen Mehrheiten getroffen wird: Die Mehrheitsfraktion spricht sich für die Entlastung aus, die Opposition verweigert sie dagegen. Dabei entfaltet eine Verweigerung der Entlastung als politscher Akt lediglich politische Wirkungen, jedoch keine rechtlichen Folgen.
Für den Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung gibt es eine zeitliche Vorgabe bis zum 31.12. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
§ 129 I 3 NKomVG formuliert zum Vertretungsbeschluss über den Jahresababschluss:
(1)3Die Vertretung beschließt über den Jahresabschluss und die Entlastung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt.
Über die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sowie über den konsolidierten Gesamtabschluss erfolgt eine Mitteilung an die Kommunalaufsichtsbehörde sowie eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 129 II NKomVG formuliert zum weiteren Verfahren der Abschlüsse:
(2)1Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. 2Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss ohne die Forderungsübersicht und der konsolidierte Gesamtabschluss mit dem Konsolidierungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Auf einen Blick: Prüfungsphase
Die Prüfungsphase beinhaltet die Prüfung des Jahresabschlusses durch das Rechnungsprüfungsamt. Die Bemerkungen hierzu sind in einem Schlussbericht zusammenzufassen, zu welchem der Hauptverwaltungsbeamte eine Stellungnahme abzugeben hat. Die auf Vollständigkeit und Richtigkeit festgestellten Abschlüsse, der jeweilige Schlussbericht der Rechnungsprüfung und die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten zu diesem Bericht sind sodann unverzüglich der Vertretung vorzulegen. Diese beschließt bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres ausschließlich über den Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten.
Auf einen Blick: Haushaltskreislauf
Die Einbindung aller Verwaltungsebenen wie auch der mehrstufige Prozess über die Einbindung der politischen Gremien bis zum Vertretungsbeschluss führt dazu, dass die Zahl der Akteure in der Planaufstellungsphase sehr groß ist. Zudem sind die Formerfordernisse hoch, so dass die Aufstellung des Haushalts neben der notwendigen Aufgabenverteilung innerhalb der Verwaltung einer konkreten Zeitplanung bedarf. Insgesamt durchläuft jeder Haushalt verschiedene Stadien und jedes Jahr vollzieht sich die gleiche Prozedur, unabhängig davon, ob ein früherer Haushaltskreislauf abgeschlossen ist. Der Haushalt für das folgende Haushaltsjahr wird von der Verwaltung je nach örtlichen Gegebenheiten früher oder später vorbereitet, aufgestellt und der Vertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Planaufstellung folgen die Planausführung und anschließend die Rechnungslegung mit dem Jahresabschluss, welcher aufzustellen und zu prüfen ist. Insgesamt betragen die Phasen zur Planung, Abwicklung und Kontrolle eines Haushalts etwa 2,5 Jahre.
Abbildung 3: Haushaltskreislauf
Die Bearbeitung des Haushalts z. B. des Haushaltsjahres 2021 beginnt mit der Planung (Planaufstellung) und Beschlussfassung im Jahr 2020 und setzt sich mit der Planausführung im Haushalts- und Kassenvollzug vom 01.01 bis zum 31.12.2021 fort, d. h. die Verwaltungsstellen bewirtschaften und verfügen über die Haushaltsermächtigungen und wickeln die Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen buchhalterisch ab. Der Haushaltskreislauf endet mit der Rechnungslegung, Kontrolle und Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten spätestens bis zum 31.12.2022.
7 Hier vereinfacht skizziert.
2.2 HAUSHALTSPLAN – AUFBAU, INHALT UND BEDEUTUNG IN GRUNDZÜGEN
Eine Planung in der Theorie als gedankliche Vorwegnahme des künftigen Geschehens in der Wirklichkeit ist unverzichtbar. So ist auch der Haushaltsplan von nicht zu unterschätzendem Wert für das Verständnis des künftigen Kommunalgeschehens. Aufbau und Inhalt sind weitestgehend durch Vorschriften des NKomVG und der KomHKVO vorgeschrieben. Als Grundlage des Verwaltungshandelns ist der Haushaltsplan ein Maßstab, an dem sich die Arbeit der Verwaltung auszurichten hat.
2.2.1Grundlagen
Gleich ob alltägliche Verwaltungsgeschäfte, Personalentwicklung, Investitionen im Straßenbau, in Kindergärten, Schulen oder im Theater, Schaffung und Unterhaltung von öffentlichen Einrichtungen – in dem Haushaltsplan findet sich all das wieder. Der Haushaltsplan zeigt auf, welche Haushaltsermächtigungen der Verwaltung im Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden und welche Aufgaben unter der jeweiligen Zielstellung in Angriff genommen werden können.
Die Kommunale Selbstverwaltung ist in Art. 28 II Grundgesetz fixiert:
(2)Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Ähnlich lautet Art. 57 I 1 Niedersächsische Verfassung:
(1)1Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
Das Grundgesetz und die Niedersächsische Verfassung gewährleisten den Kommunen also das Recht der Selbstverwaltung.
Auch § 1 I NKomVG regelt die Selbstverwaltung:
(1)Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
Zu den eigenverantwortlich zu verwaltenden Angelegenheiten gehören unter anderem die Aufgabenhoheit, die Gebietshoheit, die Organisationshoheit, die Personalhoheit, die Planungshoheit sowie die Satzungshoheit. Zu dieser verfassungsrechtlich garantierten eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft benötigen die Kommunen gleichwohl auch ausreichende Finanzmittel. Zu den Kernbereichen der Selbstverwaltungsaufgaben der Kommune gehört folglich auch die Finanzhoheit, d. h. das Recht, das kommunale Finanzwesen im Rahmen der geltenden Gesetze selbst zu regeln. Die Kommune hat das Recht auf eigene Finanzquellen und auf die eigenverantwortliche Bewirtschaftung und Ausschöpfung derselben. Der Haushaltsplan ist folglich ein Ausdruck des Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung.
Mit der Veranschlagung der Finanzvorfälle im Haushaltsplan soll ein vollständiges und übersichtliches Bild über die zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben erforderlichen verschiedenen Ergebnis- und Zahlungsgrößen und ihre Deckungsmittel erreicht werden. Als Veranschlagung ist die Aufnahme in den Haushaltsplan mit der Wirkung zu verstehen, dass bis zu der vorgesehenen Höhe Aufwendungen verursacht, Auszahlungen geleistet und investive Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden dürfen bzw. Erträge und Einzahlungen erzielt werden sollen.
Auf einen Blick: Grundlagen
Der Haushaltsplan ist ein Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung, zu welcher auch die Finanzhoheit gehört. Danach dürfen die Kommunen die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft selbst regeln und verwalten. Eine Legaldefinition des Begriffs »Haushaltsplan« ist in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen nicht enthalten, er kann gleichwohl folgendermaßen beschrieben werden:
Der Haushaltsplan ist eine maßgebende, systematische Zusammenstellung aller erwarteten, veranschlagten Haushaltsmittel, die eine Kommune innerhalb einer bestimmten Periode (in der Regel ein Kalenderjahr) zur Erfüllung ihrer Aufgaben voraussichtlich benötigt.
Der Haushaltsplan zeigt alle mit der Leistungserbringung, auf ein Haushaltsjahr bezogenen verbundenen Erträge und Aufwendungen (Ergebnisgrößen) sowie Ein- und Auszahlungen (Zahlungsgrößen) und damit die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auf.
2.2.2Aufbau des Haushaltsplans
Es braucht Geduld, sich mit dem Haushaltsplan einer Kommune auseinander zu setzen. Die einzelnen – oft farblich voneinander abgetrennten – Teile des Haushaltsplans spiegeln große Teile des Lebens der örtlichen Gemeinschaft wider und sind für das Gemeinwohl von großer Bedeutung.
Der systematische Aufbau des Haushaltsplans wird unter anderem durch die verbindlichen Vorgaben des NKomVG vorgeschrieben.
§ 113 II 1 NKomVG formuliert zur Gliederung des Haushaltsplans:
(2)1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern.
Zur weiteren Gliederung enthalten die Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -Kassenverordnung – KomHKVO) sowie die 18 Haushaltsmuster (lt. Ausführungserlass 2017) zusätzliche Strukturvorgaben.
Abbildung 4: Aufbau des Haushaltsplans
Die in § 1 I KomHKVO gelisteten, aktiv von der Vertretung zu gestaltenden Bestandteile des Haushaltsplans sind für den Bestand des Haushaltsplans unverzichtbar. Sie können aufgrund ihres Rechtsnormcharakters nur im offiziellen Verfahren durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden.
Bei den in § 1 II 1 KomHKVO gelisteten (Pflicht-) Anlagen des Haushaltsplans ist schon auf den ersten Seiten der Vorbericht auffällig.
§ 6 S. 1 und 2 KomHKVO formulieren zum Vorbericht:
1Der Vorbericht hat einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft zu geben. 2Er enthält eine wertende Analyse der finanziellen Lage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung.
Ziel des Vorberichts ist es, die wichtigsten Finanzdaten über die gegenwärtige und die zukünftig zu erwartende Haushaltslage in kompakter Form aufzuarbeiten und für gesamtgemeindliche Entscheidungen bereit zu halten. Die geforderten Angaben werden hier oft in konzentrierter Form (tabellarisch und grafisch) dargestellt und sind auch ohne ausreichende Kenntnisse des Haushaltsrechts verständlich. So werden neben langfristigen Trends zu Investitionstätigkeiten oder Zielvorgaben oftmals auch aktuelle und zu erwartende finanzwirtschaftliche Probleme der Kommune beschrieben.
Neben diesem Vorbericht existieren noch weitere nach § 1 II 1 KomHKVO zum Haushaltsplan gehörende Anlagen. Die Anlagen, die keinen Rechtsnormcharakter besitzen und zum Teil auch frei gestaltbar sind, sollen das Zahlenwerk auch für Personen verständlicher machen, die nur wenig oder gar nicht mit Finanzvorfällen umgehen. Sie dienen der Vertretung und ihren Ausschüssen als informative Grundlage für die Beratung des Haushaltsplans und der Öffentlichkeit und Aufsichtsbehörde zur Unterrichtung über das Gesamtbild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune, ihre wichtigsten Vorhaben und Dienstleistungen (Produkte) sowie den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung der Kommune.
Auf einen Blick: Aufbau des Haushaltsplans
Die Bestandteile nach § 1 I KomHKVO als unverzichtbare, wesentliche Teile des Haushaltsplans werden durch den Beschluss der Vertretung über die Haushaltssatzung festgesetzt und stehen der Haushaltssatzung normativ gleich.
Die Anlagen des Haushaltsplans nach § 1 II KomHKVO dienen als ergänzende haushaltswirtschaftliche Unterlagen der Unterrichtung der Vertretung, der Bürger und der Kommunalaufsicht über die finanzwirtschaftlichen Entwicklungen der Kommune. Sie zeigen in übersichtlicher Aufbereitung haushaltswirtschaftliche Zusammenhänge und Informationen auf, die sich aus den Bestandteilen ergeben.