Kitabı oku: «Der Kommunale Haushalt in Aufstellung, Ausführung und Abschluss», sayfa 4
2HAUSHALTSPLANUNG UND -BEWIRTSCHAFTUNG
Jeder Haushalt durchläuft verschiedene Stadien und jedes Jahr vollzieht sich die gleiche Prozedur, unabhängig davon, ob ein früherer Haushaltskreislauf abgeschlossen ist. Die Planung beginnt im Vorjahr des zu planenden, künftigen Haushaltsjahres, wird im Haushaltsjahr mit der Bewirtschaftung fortgesetzt und im dann folgenden Jahr mit dem Jahresabschluss abgeschlossen.
2.1 AUFSTELLUNG UND ABRECHNUNG DES HAUSHALTS – EIN HAUSHALTSKREISLAUF ÜBER MEHRERE PHASEN
Abhängig von der Größe der jeweiligen Kommune beginnt die Aufstellungsphase ggf. noch im Sommer des Vorjahres. Es folgen die Ausführungsphase vom 01.01. bis zum 31.12. des Haushaltsjahres und die Abrechnungsphase im darauffolgenden Jahr. Die Phasen von der Planung, Abwicklung und Kontrolle eines Haushalts betragen damit etwa 2,5 Jahre.
2.1.1Aufstellungsphase
In der herkömmlichen Planaufstellung (Bottom-Up Verfahren) wird zunächst jede mittelbewirtschaftende Verwaltungsstelle und jede öffentliche Einrichtung aufgerufen, ihren voraussichtlichen Bedarf anzumelden, d. h. Mittelanmeldungen über Erträge und Einzahlungen sowie gewünschte Aufwendungen und Auszahlungen abzugeben.
Die Mittelanmeldungsbögen sehen in den jeweiligen Kommunen je nach eingesetzter Software unterschiedlich aus. Für die Theorie bietet sich folgende Gestaltung an:
Abbildung 2: Mittelanmeldungsbogen
Auffällig ist, dass die Ein- und Auszahlungen links stehen. Diese Aufteilung ist sinnvoll, da sie eine Veränderung der Liquiden Mittel darstellen, welche in der Bilanz auch auf der linken Seite stehen. Die Aufwendungen und Erträge stehen rechts. Sie stellen eine Veränderung der Nettoposition dar, welche in der Bilanz auch rechts steht.
Nach Rücklauf der Mittelanmeldungen erhält die für Finanzen zuständige Stelle (Fachbereich Finanzen / Kämmerei) ein realistisches Bild von dem zu erwartenden Ressourcenaufkommen und dem Mittelbedarf der einzelnen Stellen für das zu planende Haushaltsjahr.
§ 112 IV NKomVG beschreibt das Haushaltsjahr:
(4)Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
In der Praxis ergeben die zusammen getragenen Mittelanmeldungen oftmals einen Fehlbedarf im Ergebnishaushalt, d. h. die ordentlichen Erträge sind in diesem ersten Haushaltsentwurf kleiner als die ordentlichen Aufwendungen. In einem Prozess der Abwägung und Diskussion, bei dem prognostizierte Erträge und geplante Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Pflichtaufgaben und freiwilliger Leistungen miteinander in Einklang gebracht werden müssen, ist die Deckungslücke sodann abzubauen. Hierfür diskutiert die Verwaltungsspitze den Entwurf mit dem Ziel, einen ausgeglichenen Haushalt (das Gesamtvolumen der Erträge entspricht mindestens dem Gesamtvolumen der Aufwendungen) zu erreichen.
Soll die konkrete Finanzsituation der gesamten Kommune genauer berücksichtigt werden, kann die Verwaltungsleitung auch zunächst auf Basis der vorangegangenen mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die frei zur Verfügung stehende Finanzmasse (z. B. Steuern, finanzkraftabhängige Schlüsselzuweisungen vom Land etc.) für das zu diskutierende Haushaltsjahr ermitteln. Für diese Herangehensweise zur Ermittlung der disponiblen Finanzmasse ist eine möglichst realistische Vorausschätzung notwendig. Die Verwaltungsleitung plant sodann, wie diese allgemeinen Deckungsmittel auf die einzelnen Organisationseinheiten verteilt werden können und ermittelt so einen finanziellen Rahmen für jede mittelbewirtschaftende Stelle. Anschließend kann die Vertretung hierüber einen Eckwertebeschluss fassen, an welchen sich die Mittelanmeldungen der Ämter und öffentlichen Einrichtungen zu orientieren haben (Gegenstromverfahren)7. Gleichzeitig können auch die damit verbundenen Ziele für den Haushalt und die strategische Steuerung der Kommune vorgeben werden.
§ 58 I Nr. 1 NKomVG beschreibt die Zuständigkeit der Vertretung:
(1)Die Vertretung beschließt ausschließlich über
1.die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune.
Aus der Vorschrift lässt sich ableiten, dass die Vertretung als Hauptorgan der Kommune die strategische Entwicklung der Kommune steuert. Für diese Ausrichtung werden »grundlegende Ziele« als Anknüpfungspunkt genannt. Die Auslegung dieser Begrifflichkeit obliegt dem Einschätzungsspielraum der Vertretung, die die anzustrebenden Zustände und Wirkungen als Hauptorgan herleiten und damit die strategische Entwicklung der Kommune gestalten kann.
§ 60 KomHKVO enthält folgende Begriffsbestimmung:
Nr. 52 Ziele:
Zustände und Wirkungen, die in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden sollen und durch Größenvorgaben beschrieben werden.
Mit den so zusammen getragenen Mittelanmeldungen erstellt die Kämmerei dann einen ersten Haushaltsentwurf.
Auf einen Blick: Aufstellungsphase
Die Aufstellungsphase beginnt im Vorjahr des zu planenden Haushaltsjahres. Sie erstreckt sich beginnend mit den Vorbereitungsarbeiten (z. B. Eckwertebeschluss), über die Mittelanmeldungen, die von den mittelbewirtschaftenden Verwaltungsstellen softwareunterstützt abgegeben werden, bis hin zum Rücklauf in der Kämmerei, die aus den Meldungen unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung einen Entwurf erstellt.
2.1.2Beschlussphase
Der Entwurf muss sodann der Vertretung zugeleitet werden. Dieses erfolgt neben dem Versand der entsprechenden Planungsunterlagen durch Aufnahme eines Tagesordnungspunktes auf der Tagesordnung der nächsten Vertretungssitzung. In der betreffenden Sitzung besteht für den Kämmerer ein Rederecht. Der Kämmerer ist neben dem Hauptverwaltungsbeamten der verantwortliche Ansprechpartner für die finanziellen Angelegenheiten der Kommune. Er ist im Innenverhältnis für die Führung der Finanzgeschäfte verantwortlich, hat jedoch im Sinne des Gesetzes keine besondere Organstellung innerhalb der Kommunalverwaltung. Lediglich im siebenten Teil des NKomVG wird der Kämmerer unter dem Kapitel Beschäftigte erwähnt.
In § 108 I 3 NKomVG wird der für das Finanzwesen zuständige Beamte erwähnt:
(1)3In Verbindung mit den Bezeichnungen Gemeinderätin, Gemeinderat, Stadträtin, Stadtrat, Samtgemeinderätin, Samtgemeinderat, Kreisrätin, Kreisrat, Regionsrätin oder Regionsrat ist ein Zusatz zulässig, der das Fachgebiet kennzeichnet; die für das Finanzwesen zuständige Beamtin auf Zeit oder der für das Finanzwesen zuständige Beamte auf Zeit kann folgende Bezeichnungen erhalten:
1.in Gemeinden: Gemeindekämmerin oder Gemeindekämmerer,
2.in Städten: Stadtkämmerin oder Stadtkämmerer und
3.in Samtgemeinden: Samtgemeindekämmerin oder Samtgemeindekämmerer.
Durch die Einbringungsrede des Kämmerers wird der Entwurf zunächst der Vertretung vorgestellt. Der Kämmerer verweist auf den für das neue Haushaltsjahr geplanten Haushalt, sowie die damit verbundenen Ziele, aber auch Chancen und Risiken für die Kommune. Neben dem Entwurf und den weiteren Hintergrundinformationen verfügt jedes Vertretungsmitglied damit über die notwendigen Beratungsunterlagen.
Die Haushaltsberatungen werden sodann in die verschiedenen Gremien verwiesen, d. h. auch die nach § 71 NKomVG gebildeten beratenden Ausschüsse der Vertretung, wie z. B. der Feuerschutz-, Bau-, Planungs- und Schulausschuss sowie der Finanzausschuss, beschäftigen sich mit den einzelnen Haushaltsansätzen und erörtern die Mittelanmeldungen der Verwaltung.
Die Haushaltsberatungen der Vertretung wie auch der Ausschüsse dürfen nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden.
§ 64 I NKomVG formuliert zur Öffentlichkeit der Sitzungen:
(1)1Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. 2Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Sitzungen der Vertretung wie auch der beratenden Ausschüsse finden öffentlich statt. Der Datenschutz spielt also keine Rolle. Jeder interessierte Bürger ist willkommen und besitzt das Recht, als Zuhörer an den Sitzungen der Gremien teilzunehmen. So sehr die Bürger einerseits auch interessiert sein können, so können sie andererseits jedoch nur zuhören und nicht direkt über die Finanzangelegenheiten der Kommune mitberaten und entscheiden. § 32 II 2 Nr. 3 NKomVG präzisiert, dass ein Bürgerbegehren über die Haushaltssatzung unzulässig ist.
Anschließend befasst sich der nach § 74 ff. NKomVG gebildete Hauptausschuss in Sitzungen mit der Vorberatung des Haushaltsplans. Er informiert sich über die Details der Haushaltsansätze und lässt sich im Rahmen der Vorbereitung des Vertretungsbeschlusses bei Bedarf die Planungen erläutern. Diese Sitzungen sind nach § 78 II 1 NKomVG hingegen nicht öffentlich. Nach den Vorberatungen kommt der Haushaltsplanentwurf anschließend zurück in die Vertretung.
Das Wesen einer Demokratie führt zwangsläufig dazu, dass die kommunalen Entscheidungsträger als gewählte Volksvertreter über Art und Umfang der kommunalen Aufgabenerfüllung sowie über den hierfür erforderlichen Finanzbedarf und über dessen Deckung zu entscheiden haben. Angesichts der zuvor geschilderten Phasen ergibt sich schon aus diesen Faktoren ein langer zeitlicher Vorlauf vom Planentwurf bis zum Vertretungsbeschluss.
§ 58 I Nr. 9 NKomVG formuliert zur Zuständigkeit der Vertretung:
(1)Die Vertretung beschließt ausschließlich über
9. die Haushaltssatzung, das Haushaltssicherungskonzept, über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der §§ 117 und 119 sowie über das Investitionsprogramm.
Der Vertretung steht das Etatrecht (auch Etathoheit) »ausschließlich« zu, d. h. eine Delegation auf andere Gremien ist nicht möglich. Auch § 114 I 1 NKomVG bringt mit der Formulierung »Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung … » die Zuständigkeit der Vertretung zum Ausdruck. Die Vertretung hat also das »entscheidende Wort«. Der Beschluss über die Haushaltssatzung gehört zu den der Beschlussfassung der Vertretung vorbehaltenen Angelegenheiten, die nicht übertragen werden können. Damit ist die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung wohl die bedeutendste Ausdrucksform der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung.
Die Haushaltssatzung wiederum ist eine kommunale Satzung, welche in § 1 die Gesamtsummen des Haushaltsplans festsetzt und ihm dadurch seine Verbindlichkeit für die Planungsinhalte gibt.
Beispiel:
1. Haushaltssatzung der Gemeinde G für das Haushaltsjahr 2021 (Auszug)
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde G. in der Sitzung am 16.11.2020 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird
1.im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf | 38.703.600 Euro |
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf | 41.745.900 Euro |
1.3 der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 36.822.800 Euro |
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 38.806.800 Euro |
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf | 1.491.800 Euro |
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf | 2.797.200 Euro |
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf | 1.305.400 Euro |
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf | 2.342.200 Euro |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.305.400 Euro festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 160.000 Euro festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 62.380.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1.Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 380 v. H. |
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 430 v. H. |
2.Gewerbesteuer | 395 v. H. |
§ 6
1.Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG erheblich, wenn er den Betrag von 1.000.000 Euro übersteigt.
2.Aufwendungs- und Auszahlungssteigerungen im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG sind erheblich, wenn sie den Betrag von 500.000 Euro übersteigen.
3.Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des § 117 Abs. 1 NKomVG unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigen.
……… | ……………………..…… | ………………. |
Ort | Datum der Ausfertigung | Bürgermeister |
Auffällig ist, dass diese Kommune ihren Ergebnishaushalt nicht ausgleichen kann; die ordentlichen Aufwendungen sind höher als die ordentlichen Erträge. Ziel der Haushaltsplanung sollte es sein, dass in § 1 der Haushaltssatzung
–bei den Ziffern 1.1 und 1.2 die Beträge übereinstimmen bzw. die ordentlichen Erträge mindestens den ordentlichen Aufwendungen entsprechen (das ordentliche Ergebnis ist ausgeglichen),
–bei den Ziffern 1.3 und 1.4 die Beträge übereinstimmen bzw. die außerordentlichen Erträge mindestens den außerordentlichen Aufwendungen entsprechen (das außerordentliche Ergebnis ist ausgeglichen) und
–die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Ziffer 2.1) höher ausfallen als die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Ziffer 2.2) und die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit (Ziffer 2.5) unter den Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit (Ziffer 2.6) liegen.
Bei dem Beschluss über die Haushaltssatzung stehen jedoch nicht nur der Mittelbedarf der Organisationseinheiten oder der Produktplan der Kommune, d. h. der Teilhaushalte, sondern auch die zu erreichenden Ziele mit den dazu geplanten Maßnahmen im Fokus der öffentlichen Vertretungssitzung. Der Haushalt dient insofern über dieses Erfordernis als Gestaltungsinstrument politischer Steuerung.
§ 21 II KomHKVO belegt die Relevanz der Ziele und Kennzahlen:
(2)Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage von Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des Haushalts gemacht werden.
Mit der Festlegung von zu erreichenden Zielen und Kennzahlen zur Zielerreichung entsprechend des Willens der Vertretung erhält die Verwaltung Vorgaben für ihre Arbeitsergebnisse. Mit einer zielbasierten Planung werden die Abhängigkeiten von Zufälligkeiten verringert. Eine solche Planung ist wiederum nur möglich, wenn eine solide Informationsgrundlage vorhanden ist. Hierin spiegelt sich die Steuerungsfunktion des Haushaltsplans. Andererseits ist der Vertretung durch die zu beratenden Planinhalte schon bei dem Beschluss über die Haushaltssatzung bekannt, welche Arbeitsergebnisse sie zur Aufgabenerfüllung durch die Verwaltung erhält und sie kann verstärkt Einfluss auch auf die Leistungsseite nehmen. Mit der Entscheidung über das Haushaltsvolumen bzw. über einzelne Haushaltsansätze sind oft auch grundsätzliche politische Auseinandersetzungen verbunden.
Die Vertretung ist es, die letzten Endes die abschließende Zuständigkeit hat und die Entscheidung fällt, welche Einwendungen berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang geplante Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen durchgeführt werden und mit welchem Volumen die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr beschlossen wird. Änderungswünsche haben nur eine Chance, wenn sie bei entsprechender Interessenlage eine politische Mehrheit finden. Die Praxis bestätigt, dass kein Haushaltsplan in der von der Verwaltung ursprünglich vorgelegten Fassung beschlossen wird. Der Großteil der Haushaltsmittel (vereinfachter Begriff für Beträge, die im Haushaltsplan veranschlagt sind) eines Haushaltsjahres ist gleichwohl durch bundes- und landesgesetzliche Regelungen oder sonstige Rechtsverpflichtungen gebunden. Nur ein geringer Teil des Gesamtvolumens ist frei verfügbar. Zu einem Großteil dokumentiert das Gesamtvolumen der Aufwendungen, dass die Kommune hier ihren Rechtsverpflichtungen nachkommt und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichergestellt wird. Angesichts der weitgehend gesetzlich festgeschriebenen Aufwendungen und Auszahlungen und der nur sehr begrenzten Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Erträge und Einzahlungen, ist der politische Gestaltungsspielraum sehr eng. Die Vertretung hat insofern nur beschränkten Einfluss auf Umfang und Verteilung der öffentlichen Haushaltsmittel.
So ist der Haushaltsplan als Bestandteil der Haushaltssatzung gleichzeitig auch Ausdruck politischer, demokratischer Willensbildung. Die politische Funktion des Haushaltsplans verschafft der Vertretung die umfassende Einflussnahme auf die kommunale Finanzwirtschaft. Mit dem gesetzlichen Monopol der ausschließlichen Zuständigkeit für den Beschluss über die Haushaltssatzung hat die Vertretung die direkte Möglichkeit, über die Art und das Maß der Aufgabenerfüllung sowie über die Finanzierung zu entscheiden. Über die endgültige Festsetzung des Haushaltsplans durch die Haushaltssatzung legt die Vertretung zugleich auch fest, welche Ressourcen hierfür verbraucht, welche Zahlungen geleistet und welche investiven Verpflichtungen darüber hinaus zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden dürfen.
Auf einen Blick: Beschlussphase
Die Beschlussphase soll im Vorjahr des zu planenden Haushaltsjahres abgeschlossen sein. Sie erstreckt sich beginnend mit der Einbringung des Haushaltsentwurfes in die Vertretung, über die Beratungen in den Fachausschüssen und in dem Hauptausschuss, bis hin zu dem Beschluss der Vertretung über die Haushaltssatzung.
2.1.3Erlassphase
Anschließend muss die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen an die Kommunalaufsichtsbehörde geleitet werden. Über diese kommt die Mitverantwortung des Staates zum Ausdruck, wobei sicher zu stellen ist, dass die Kommunen rechtmäßig handeln, d. h. dass sie die geltenden Gesetze beachten. Bei der Kommunalaufsicht handelt es sich folglich um eine reine Rechtskontrolle.
Die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden sind je nach Rechtstellung der Kommunen zu bestimmen. Für die Bestimmung der jeweiligen Gemeindeart ist § 14 NKomVG einschlägig.
§ 171 I, II und III NKomVG bestimmen die Kommunalaufsichtsbehörden:
(1)Die Kommunalaufsicht über die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen führt das für Inneres zuständige Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde.
(2)Die Kommunalaufsicht über die übrigen kreisangehörigen Gemeinden sowie über die Samtgemeinden führen der Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
(3)Die Kommunalaufsicht über die übrigen regionsangehörigen Gemeinden führt die Region Hannover als Kommunalaufsichtsbehörde und das für Inneres zuständige Ministerium als oberste Kommunalaufsichtsbehörde.
Schon der Begriff »Plan« ist zwingend damit verbunden, dass die Haushaltssatzung mit dem festgesetzten Haushaltsplan vor Beginn des geplanten, eigentlichen Haushaltsjahres beschlossen und frühzeitig an die Kommunalaufsichtsbehörde weitergeleitet werden sollte.
Entsprechend formuliert § 114 I NKomVG zum Erlass der Haushaltssatzung:
(1)1Die von der Vertretung beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
Folglich soll die Vorlage der beschlossenen Haushaltssatzung mit ihren Anlagen bis zum 30.11. des Vorjahres erfolgen (Grundsatz der Vorherigkeit). Die Kommunalaufsichtsbehörde hat sodann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kommune die genehmigungsbedürftigen Teile nach § 119 IV, § 120 II und § 122 II NKomVG zu genehmigen. Weitere Ausführungen folgen in einem späteren Kapitel.
Als kommunale Rechtsnorm bedarf die Haushaltssatzung der Unterzeichnung sowie der Verkündung. Dabei kann die Verkündung der Haushaltssatzung in verschiedenen Formen erfolgen.
§ 11 I 1 und 2 NKomVG formulieren zur Verkündung von Rechtsvorschriften:
(1)1Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen. 2Die Verkündung erfolgt nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Sollte die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile wie z. B. eine Kreditermächtigung größer als Null Euro enthalten, ist grundsätzlich erst die Erteilung der Genehmigung abzuwarten. Beanstandet die Kommunalaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung, darf diese – soweit wie die Beanstandung reicht – nach § 173 I NKomVG nicht vollzogen, d. h. also auch nicht verkündet, werden.
Zur Verkündung der Haushaltssatzung formulieren § 114 II 1 und 2 NKomVG:
(2)1Enthält die Haushaltssatzung genehmigungsbedürftige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung verkündet werden. 2Haushaltssatzungen ohne genehmigungsbedürftige Teile dürfen frühestens einen Monat nach Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde verkündet werden.
Der Text für die Verkündung wird durch das Muster 1 verbindlich vorgeschrieben.
Beispiel:
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
2.1Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2.2Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis am 01.02.2021 unter dem Aktenzeichen 101.4 erteilt worden.
2.3Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 09.02.2021 bis zum 17.02.2021 in G. im Rathaus, Zimmer 512, zu folgenden Öffnungszeiten Montags bis Freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.
G. | 08.02.2021 | ………………. |
Ort | Datum | Bürgermeister |
Aus Praktikabilitätsgründen wird für den Haushaltsplan von einer Verkündung abgesehen; schließlich ist er für einen Abdruck in einem amtlichen Verkündungsblatt oder in einer Tageszeitung zu umfangreich. Der Haushaltsplan ist mit seinen Anlagen vielmehr nach der Verkündung der Haushaltssatzung öffentlich auszulegen, d. h. der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Zur Auslegung des Haushaltsplans formuliert § 114 II 3 NKomVG:
(2)3Im Anschluss an die Verkündung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Verkündung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Der Haushaltsplan ist quasi als öffentliches Dokument bis zum Ende der Auslegungsfrist verfügbar zu halten und zur Information der Öffentlichkeit zur Einsicht bereitzustellen. Für die Berechnung der »sieben-Tage-Frist« kommen sieben Kalendertage oder sieben Werktage in Frage. Es können also auch Samstage, Sonn- und Feiertage sowie dienstfreie Werktage in die Frist einbezogen werden, wenn an diesen Tagen die Einsichtnahme durch die Bevölkerung möglich ist. Hierdurch erlangt der Bürger noch vor dem Wirksamwerden Gelegenheit zur Kenntnisnahme seines Inhalts. Erst nach dieser Auslegung darf von den Festsetzungen der Haushaltssatzung Gebrauch gemacht werden und das Rechtsetzungsverfahren ist abgeschlossen.
§ 112 III 1 NKomVG fixiert zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung:
(3)1Die Haushaltssatzung wird am Tag nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans nach § 114 Abs. 2 Satz 3, frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam; sie gilt für das Haushaltsjahr.
Wird die Haushaltssatzung vor Beginn des Haushaltsjahres verkündet (bzw. erfolgt die Planauslegung vor Beginn…), wird sie frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam. Wird die Haushaltssatzung erst nach Beginn des Haushaltsjahres von der Vertretung beschlossen und dann verkündet bzw. der Haushaltsplan ausgelegt, wird sie rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam und gilt für das Haushaltsjahr, für das sie von der Vertretung beschlossen wurde. Die Haushaltssatzung wird also immer mit Beginn des Haushaltsjahres wirksam. Das Haushaltsjahr deckt sich nach § 112 IV NKomVG grundsätzlich mit dem Kalenderjahr.
Auf einen Blick: Erlassphase
Die Erlassphase der Haushaltssatzung beginnt mit der Vorlage bei der Kommunalaufsichtsbehörde, die einen Monat vor Beginn des zu planenden Haushaltsjahres erfolgen soll. Es folgen die Genehmigung sowie die Verkündung der Haushaltssatzung und die öffentliche Auslegung des Haushaltsplans mit seinen Anlagen an sieben Tagen. Nach dem Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans wird die Haushaltssatzung wirksam.