Kitabı oku: «Verteidigung von Ausländern», sayfa 6
aa) Spezialpräventive Ausweisungsgründe
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Die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen setzt die Gefahr voraus, dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten erneut einen Ausweisungsgrund verwirklichen wird. Die Wiederholungsgefahr muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen. Bei der Prognose ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Je schwerer das Ausweisungsinteresse wiegt, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen der Wiederholungsgefahr;[69] bei Gewalttaten kann unter Umständen bereits die entfernte Möglichkeit weiterer Verfehlungen genügen.[70]
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Hat das Strafgericht in Erwartung zukünftiger Straffreiheit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 56 StGB), muss die Ausländerbehörde dieser sachkundigen strafrichterlichen Prognose wesentliche Bedeutung beimessen und darf von dieser nur ausnahmsweise bei Vorliegen überzeugender Gründe abweichen;[71] die Ausweisung wird daher regelmäßig ausscheiden, wenn das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.[72]
Hinweis
Liegt der Verurteilung eine Verständigung zugrunde, sollte das Gericht „gebeten“ werden, das Urteil bzgl. der günstigen Sozialprognose umfassend zu begründen, d.h. von der Möglichkeit eines abgekürzten Urteils (§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO) keinen Gebrauch zu machen; andernfalls besteht die Gefahr, dass die Ausländerbehörde zusätzliche – negative – Feststellungen bzgl. der Sozialprognose trifft, da sie die Urteilsgründe für nicht ausreichend erachtet.
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Hinsichtlich der Aussetzung des Strafrestes[73] (§ 57 StGB, § 88 JGG[74]) ist bislang die Ansicht vertreten worden, dass diese der spezialpräventiv motivierten Ausweisung grundsätzlich nicht entgegensteht. Zwar sei die Aussetzungsentscheidung von tatsächlichem Gewicht;[75] da die Aussetzung des Strafrests jedoch – anders als die Aussetzung gemäß § 56 StGB – den Ausschluss der Wiederholungsgefahr nicht voraussetze, sondern bereits zulässig sei, wenn verantwortet werden könne zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb der Strafhaft keine Straftaten mehr begehen wird, könne ihr nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden wie einer nach § 56 StGB erfolgten Aussetzungsentscheidung.[76] Vor dem Hintergrund, dass die „Erprobungsklausel“ durch Art. 1 Nr. 2 SexualDelBekG eine erhebliche Einschränkung erfahren hat, erscheint es allerdings fraglich, ob dieser Meinung noch zu folgen ist.[77]
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Die Beantwortung der Frage, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt ist, erfordert nach h.M.[78] nur in Ausnahmefällen – etwa bei Beurteilung psychischer Erkrankungen[79] – die Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. 53.0.3.1.2 Anwendungshinweise zum AufenthG).
Hinweis
In geeigneten Fällen sollte daher der Verteidiger versuchen, bereits im Strafverfahren ein positives Sachverständigengutachten zu erwirken, um auf diese Weise den Spielraum der Ausländerbehörde zusätzlich einzuschränken.
Ein entsprechendes Vorgehen kann vor allem in Kapitalstrafsachen von Bedeutung sein; lehnt der Sachverständige die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ab, kann es gleichwohl eine wertvolle Hilfe darstellen, wenn er die Wiederholungsgefahr mit überzeugenden Gründen ausschließt. Hierzu sollte der Sachverständige eingehend befragt werden, um so die Feststellungen im strafrechtlichen Urteil „festschreiben“ zu lassen.
Hinweis
Im Rahmen der Strafvollstreckung gewinnt § 454 Abs. 2 StPO zusätzliche Bedeutung, der unter bestimmten Voraussetzungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend vorschreibt. Ein entsprechender Antrag sollte frühest möglich gestellt werden (vgl. Rn. 536), damit die Begutachtung noch vor einer möglichen Ausweisungsentscheidung vorgelegt werden kann.
Insoweit verdient auch die Tatsache Beachtung, dass die Entwicklung innerhalb der Strafhaft als nachträglicher Umstand in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss.[80]
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Im Übrigen ist die Frage, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, anhand einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse, der Art und des Ausmaßes des Ausweisungsgrundes sowie der dabei zu Tage getretenen Umstände zu entscheiden.[81] Gemäß der bislang nicht angepassten Anwendungshinweise zum AufenthG (vgl. 53.0.3.1.3) sind – wohl auch weiterhin – insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
• | Art, Unrechtsgehalt, Gewicht, Zahl und zeitliche Reihenfolge der vom Ausländer begangenen und verwertbaren[82] Straftaten; liegen weniger gewichtige Straftaten vor, kann deren Häufung ein eigenständiges Gewicht zukommen; |
• | Strafgericht einschließlich Gutachter haben eine Drogenabhängigkeit, einen kriminellen Hang, eine Neigung zum Glücksspiel oder eine niedrige Hemmschwelle vor einschlägigen Straftaten festgestellt; |
• | Frühere Bewährungsstrafen, Widerruf der Strafaussetzung, des Straferlasses oder der Aussetzung des Strafrestes, grobe und beharrliche Verstöße gegen Bewährungsauflagen, Scheitern von Resozialisierungsmaßnahmen, Widerruf von Strafvollzugslockerungen, Jugendverfehlung (Alter zur Tatzeit); |
• | Finanzielle Schwierigkeiten, Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit; |
• | Nichtbeachtung einer ausländerbehördlichen Verwarnung unter Androhung der Ausweisung; |
• | Wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse.[83] |
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Ist über eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zu entscheiden, sind bei der Abwägung zusätzlich folgende Gesichtspunkte zu beachten:
• | Von maßgeblicher Bedeutung ist die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels. Beim Handel mit Heroin, Kokain und anderen vergleichbaren gefährlichen Betäubungsmitteln in „nicht geringen Mengen“ kann von einer Ausweisung nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. 54.3.2.1 Anwendungshinweise zum AufenthG). |
• | Die Ausweisung kann aufgrund des Handeltreibens mit diesen Stoffen in nicht geringen Mengen schon bei einer einmaligen Bestrafung erfolgen, insbesondere in Fällen, in denen angesichts der vom Täter gezeigten erheblichen kriminellen Energie eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies gilt auch bei Vorliegen besonderer schutzwürdiger persönlicher Belange wie der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen und dem familiären Zusammenleben mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind (vgl. 54.3.2.2 Anwendungshinweise zum AufenthG). |
• | Beim Handeltreiben mit sog. weichen Drogen ist vor allem die Handelsmenge von Bedeutung, da durch den Gebrauch dieser Betäubungsmittel in nicht ganz so folgenschwerer Weise in die körperliche Unversehrtheit eingegriffen wird wie bei den sog. harten Drogen. Handel mit einer „nicht geringen“ Menge sog. weicher Drogen wird, soweit keine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, regelmäßig zur Ausweisung führen (vgl. 54.3.2.3 Anwendungshinweise zum AufenthG). |
• | Besondere Bedeutung ist der Motivation des Täters beizumessen. Handelte dieser aus Gewinnsucht, ist die Ausweisung grundsätzlich geboten. Dagegen kann für ein Absehen von einer Ausweisung sprechen, wenn der Handel zur Finanzierung der eigenen Sucht diente und der abhängige Täter sich einer der Rehabilitation dienenden Behandlung bereitwillig unterzieht oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen hat[84] (vgl. 54.3.2.4 Anwendungshinweise zum AufenthG). |
• | Die Höhe des Strafmaßes ist ein Indiz für die Gefährlichkeit des Täters (vgl. 54.3.2.5 Anwendungshinweise zum AufenthG). |
• | Auch die im Strafurteil bzw. in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer oder in vergleichbaren amtlichen Stellungnahmen angestellten Sozialprognosen sind angemessen zu berücksichtigen (vgl. 54.3.2.6 Anwendungshinweise zum AufenthG)[85]. |
Hinweis
Der Verteidiger sollte stets darum bemüht sein, möglichst viele der vorgenannten – positiven – Strafzumessungserwägungen im Urteil „festschreiben“ zu lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn eine Strafaussetzung aufgrund der zu erwartenden Strafhöhe nicht in Betracht kommt. Insoweit können Beweisanträge – z.B. hinsichtlich des Vorliegens eines minderschweren Falles – behilflich sein. Ergeht das Urteil auf Basis einer Verständigung, sollte der Verteidiger auf eine entsprechend positive Urteilsbegründung hinwirken (vgl. Rn. 84).
bb) Generalpräventive Ausweisungsgründe
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Wie bereits ausgeführt, kann eine Ausweisung grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn sie darauf gerichtet ist, andere Ausländer von der Begehung ähnlicher Straftaten oder sonstiger ordnungsrechtlicher Verstöße abzuhalten. Die Ausweisung aufgrund generalpräventiver Erwägungen ist besonders misslich, da sie unabhängig vom persönlichen Verhalten des Ausländers verfügt werden kann. Daher ist stets zu prüfen, ob die Möglichkeit der generalpräventiv motivierten Ausweisung ausnahmsweise ausgeschlossen ist.
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Ausländern, die nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen (vgl. Rn. 99 ff.), dürfen die Freizügigkeitsrechte nicht aus generalpräventiven Gründen aberkannt werden;[86] gleiches gilt für die Familienangehörigen des Freizügigkeitsberechtigen. Bzgl. türkischer Arbeitnehmer, die die in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. Rn. 120), sind generalpräventive Erwägungen ebenfalls unzulässig.
Hinweis
Ein/e Nicht-EU-Ausländer/in, der/die mit einem/er freizügigkeitsberechtigten EU-Ausländer/in verheiratet ist, kann somit nicht aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden;[87] für Nicht-EU-Ausländer/innen, die mit einem/er deutschen Staatsangehörigen/er verheiratet sind, soll dies allerdings nicht gelten,[88] was einen Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen dürfte.
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Kann die Ausweisung auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, gilt es folgende Besonderheiten zu beachten:
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Nach der umstrittenen Rechtsprechung des BVerwG dürfen Behörden und Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, dass eine aus Anlass strafrechtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil einer kontinuierlichen Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks geeignet ist.[89] Eine generalpräventiv motivierte Ausweisung kommt nach den bislang nicht angepassten Anwendungshinweise zum AufenthG[90] (vgl. 53.0.3.2.2 ) insbesondere in Betracht bei
• | Sexualdelikten, sexuellem Missbrauch von Kindern[91], |
• | Raub oder raubähnlichen Delikten, Eigentums- und Vermögensdelikten sowie Hehlerei, Steuerhinterziehung[92], Schmuggel und Handel mit unverzollten sowie unversteuerten Waren[93], |
• | Waffendelikten[94], |
• | Eidesdelikten[95], Urkundendelikten[96], |
• | Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr[97], Fahren ohne Fahrerlaubnis[98], |
• | gravierenden Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht oder Arbeitserlaubnisrecht, |
• | schwerwiegenden Körperverletzungsdelikten (z.B. Messerstechereien)[99], |
• | Rauschgiftdelikten[100]. |
Nach der umstrittenen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann die Ausweisung im Falle der Verurteilung wegen illegalen Rauschgifthandels auch dann auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn der Ausländer zur Überführung anderer Rauschgifthändler beigetragen hat.[101]
Hinweis
• | Wird dem ausländischen Mandanten ein Verstoß gegen das BtmG zur Last gelegt, sollte der Verteidiger daher stets sorgfältig prüfen, ob er seinem Mandanten zur Aufklärungshilfe i.S.d. § 31 BtmG rät. Im Regelfall wird es ratsam sein, den Weg der Verständigung zu suchen, wobei auch die Ausländerbehörde, die bereits im Ermittlungsverfahren eine sie bindende Zusage abgeben kann,[102] einbezogen werden sollte. Geht die Ausländerbehörde auf die Anregung der Verteidigung nicht ein, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob der Mandant das mit einem Geständnis verbundene Risiko der generalpräventiv motivierten Ausweisung zugunsten der möglichen Strafmilderung in Kauf nehmen will. |
• | Will die Ausländerbehörde die Ausweisung auf generalpräventive Erwägungen stützen, macht dies eine Einzelfallprüfung grundsätzlich nicht entbehrlich, weshalb im Regelfall die Strafakten beizuziehen und die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ausländers von Amts wegen aufzuklären sind.[103] |
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Wiegt das Bleibeinteresse des betroffenen Ausländers besonders schwer, wird eine rein generalpräventiv motivierte Ausweisung regelmäßig unverhältnismäßig sein.[104]
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Der generalpräventive Ausweisungszweck ist schließlich nur begründet, wenn der Ausweisungsgrund durch ein zurechenbares Verhalten verwirklicht wurde. Bei krankheits- oder suchtbedingten Handlungen, Hangtaten[105], gänzlich singulären Verfehlungen – sog. Leidenschafts- oder Konflikttaten[106] – oder leicht fahrlässigen Delikten[107], derentwegen im Falle der Ausweisung keine messbare Verhaltenssteuerung anderer Ausländer erreicht werden kann, entfällt somit die generalpräventive Wirkung der Ausweisung[108].
Hinweis
Insbesondere bei Kapitalstrafsachen ist es somit von besonderer Bedeutung, ob die Straftat in den Urteilsgründen als „Konflikttat“ gekennzeichnet wird; ist dies der Fall und erstellt der Sachverständige darüber hinaus eine positive Sozialprognose, kann die Ausweisung selbst im Falle hoher Freiheitsstrafen vermieden werden.[109]
Im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität gewinnt vor diesem Hintergrund die Unterbringung nach § 64 StGB erhebliche Bedeutung, da diese einen Hang voraussetzt, d.h. eine generalpräventiv motivierte Ausweisung ausscheidet. Kann die Therapie erfolgreich abgeschlossen werden, ist auch einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung die Grundlage entzogen, so dass die Ausweisung unterbleiben muss; diesbezüglich hat das neue Ausweisungsrecht – paradoxer Weise – eine erhebliche Verbesserung gebracht, da nach altem Recht bei hohen Freiheitsstrafen in der Regel die Voraussetzungen der „Ist-“ oder „Regelausweisung“ vorlagen, so dass im Ergebnis kein Ermessenspielraum vorlag. Bzgl. der neuen Rechtslage gilt es jedoch auch zu beachten, dass die Ausländerbehörde grundsätzlich nicht gehalten ist, den Verlauf einer Therapie abzuwarten. Wird eine Ausweisungsverfügung vor Abschluss der Therapie erlassen, sollte daher unbedingt Widerspruch eingelegt werden. Im Strafvollzug ist auf diesen Umstand ebenfalls hinzuweisen, wenn dem Gefangenen unter Hinweis auf die drohende Ausweisung die notwendige Drogentherapie (§ 35 BtmG) verweigert wird. Soweit die Rechtsprechung[110] vereinzelt davon ausgeht, das die Zurückstellung der Strafvollstreckung der Ausweisung nicht entgegensteht, sollte einem möglichen Missverständnis entgegengetreten werden; die Rechtsprechung verweist allein auf die Zurückstellung, nicht den zeitlich nachfolgenden Therapieerfolg. Wird dieser erzielt, ist die weitere Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht gerechtfertigt.
Anmerkungen
[1]
BT-Drucks. 18/4097, S. 49; Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 11.
[2]
Vgl. BVerfG NVwZ 2007, 946, 948.
[3]
BT-Drucks. 18/4097, S. 29; Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 1.
[4]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 13.
[5]
Vgl. Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 25.
[6]
Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 13, § 53 AufenthG Rn. 5; BT-Drucks. 18/4097, S. 1, 23, 50.
[7]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 8.
[8]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 24; zum alten Recht GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 80/81 m.w.N.
[9]
Vgl. 53.1.1.1 Anwendungshinweise zum AufenthG.
[10]
Vgl. Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 8.
[11]
Vgl. 53.1.1.1 Anwendungshinweise zum AufenthG; Bergmann/Dienelt-Bauer aaO.
[12]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 54.
[13]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 54.
[14]
Fischer StGB, § 53 Rn. 5 m.w.N.
[15]
So auch GK-AufenthG-Discher § 53 AufenthG Rn. 142; Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 9.
[16]
Vgl. Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I, 3183), Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, 2584), Terrorismusbekämpfungsgesetz (BGBl. I 2002, 361 ff.) und Zuwanderungsgesetz (BGBl. I 2004, 1950 ff.).
[17]
GK-AufenthG-Discher § 53 AufenthG Rn. 126 m.w.N.
[18]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 55.
[19]
Vgl. 53.1.2.3 Anwendungshinweise zum AufenthG; BVerwG InfAuslR 1997, 390; GK-AufenthG-Discher § 53 AufenthG Rn. 108 ff.
[20]
BVerwG NVwZ-RR 2000, 320.
[21]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 57.
[22]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 58; vgl. auch GK-AufenthG-Discher § 54 AufenthG Rn. 265 ff. m.w.N.
[23]
Bergmann/Dienelt-Bauer a.a.O.
[24]
GK-AufenthG-Discher § 54 AufenthG Rn. 81.
[25]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 61; vgl. 55.2.4.1 Anwendungshinweise zum AufenthG; GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 832.
[26]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 65.
[27]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 66.
[28]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 70.
[29]
Vgl. OVG Bremen Beschl. v. 31.3.2003 – 1 B 348/02; BT-Drucks. 14/7386, S. 56.
[30]
BT-Drucks. 18/4097, S. 52; Vgl. Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 76.
[31]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 85.
[32]
BT-Drucks. 18/4097, S. 82.
[33]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 79.
[34]
Vgl. auch GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 534 m.w.N.
[35]
So auch GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 550.
[36]
A.A. GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 551 m.w.N.
[37]
Vgl. 55.2.2.4 Anwendungshinweise zum AufenthG; Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 82; GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 484, 488.
[38]
Vgl. BGHSt 5, 267, 268; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, vor § 296 Rn. 14; a.A. LR-Graalmann-Scheerer StPO, § 170 Rn. 10 m.w.N.
[39]
Vgl. BVerwGE 78, 285, 288; OVG Lüneburg InfAuslR 1990, 57, 58; OVG Münster DÖV 1982, 458, 459.
[40]
GK-AufenthG-Discher § 55 AufenthG Rn. 149, der mindestens einen hinreichenden Tatverdacht fordert.
[41]
BVerwGE 78, 285, 288; OVG Lüneburg InfAuslR 1990, 57, 58; OVG Münster DÖV 1982, 458, 459.
[42]
Vgl. 53.0.6.8.1 Anwendungshinweise zum AufenthG.
[43]
VGH Mannheim NVwZ-RR 2002, 891.
[44]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 11; GK-AufenthG-Discher § 53 Rn. 171/172.
[45]
BGBl. I 2002, 361 ff.
[46]
So auch Marx ZAR 2004, 275.
[47]
VGH München NVwZ 2006, 1306, 1310; vgl. auch VGH Kassel NVwZ-RR 2007, 131 ff.
[48]
Vgl. VG Stuttgart NVwZ-RR 2002, 232, 233.
[49]
Vgl. auch 55.2.8.2 Anwendungshinweise zum AufenthG.
[50]
So auch Marx ZAR 2004, 275, 277.
[51]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 50.
[52]
BT-Drucks. 18/4097, S. 52/53; Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 51.
[53]
BT-Drucks. 18/4097, S. 53.
[54]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 51.
[55]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 18.
[56]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 20.
[57]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 21 m.w.N.
[58]
S. Bergmann/Dienelt-Bauer AufenthG Rn. 21 m.w.N.
[59]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 23.
[60]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 6.
[61]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 7.
[62]
Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 43
[63]
Vgl. BVerwG InfAuslR 1993, 121; EuGH NVwZ 2004, 1099, 1102/1103.
[64]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 8.
[65]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 10.
[66]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 55 AufenthG Rn. 11.
[67]
Bergmann/Dienelt-Bauer § Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 118.
[68]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 34; GK-AufenthG-Discher § vor 53 ff. AufenthG Rn. 1297 ff. m.w.N.
[69]
Vgl. 53.0.3.1.1 Anwendungshinweise zum AufenthG; vgl. Bergmann/Dienelt-Bauer Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 27.
[70]
Bergmann/Dienelt-Bauer aaO.
[71]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 31; Vgl. 53.0.3.1.3.6 Anwendungshinweise zum AufenthG; BVerwG NJW 1979, 2486; BVerwG DÖV 1979, 291, 292.
[72]
BVerwG DÖV 1979, 291, 292; BVerwG NJW 1979, 2486; BVerwG InfAuslR 1997, 296, 297; VGH Kassel NJW 1977, 1021; VGH Mannheim InfAuslR 1992, 341, 343; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff.,AufenthG Rn. 1236 ff.
[73]
Zur Prognose der Strafvollzugsanstalt vgl. BVerwG InfAuslR 1985, 33, 34; VGH Kassel InfAuslR 1993, 50, 52.
[74]
Vgl. 54.3.1 Anwendungshinweise zum AufenthG.
[75]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 31.
[76]
BVerwG InfAuslR 1983, 34, 35; BVerwG InfAuslR 1988, 1; BVerwG InfAuslR 1990, 5, 6; BVerwG InfAuslR 1993, 121, 122; BVerwG NVwZ 2001, 442, 444; VGH Kassel InfAuslR 1993, 50, 52; OVG Schleswig InfAuslR 1993, 128, 130; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2007, 348, 351; Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 32; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 1241 ff.
[77]
Vgl. aber BVerwG NVwZ 2001, 442, 444.
[78]
BVerwG NJW 1984, 1315, 1317; BVerwG NVwZ-RR 1990, 649; vgl. aber auch GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 1254/1255 m.w.N.
[79]
BVerwG NVwZ-RR 2009, 977.
[80]
BVerwG InfAuslR 2013, 63; Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 28.
[81]
GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 1188 ff.
[82]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 29.
[83]
BVerwGE 35, 291, 297; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 1201 ff.
[84]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 30.
[85]
Vgl. auch VG Karlsruhe NVwZ-RR 2003, 309, 310.
[86]
BVerwG DÖV 1979, 291; BVerwG DVBl. 1979, 592, 593; VGH Mannheim InfAuslR 1987, 328, 329; VGH Kassel InfAuslR 1993, 50, 51.
[87]
VG Koblenz InfAuslR 1993, 97.
[88]
Vgl. 53.0.3.2.0 Anwendungshinweise zum AufenthG; vgl. auch Bergmann/Dienelt-Bauer Vorb §§ 53–56 AufenthG Rn. 33 m.w.N., wonach die Ausweisung in diesem Falle in der Regel unverhältnismäßig ist.
[89]
BVerwG NJW 1980, 2656; BVerwG InfAuslR 1987, 275, 276; BVerwG InfAuslR 1996, 299, 300; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 432.
[90]
Vgl. auch Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 36.
[91]
BVerwGE 42, 133, 139; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 463.
[92]
Vgl. auch Quedenfeld/Füllsack Rn. 1228 ff.
[93]
BVerwG InfAuslR 1993, 100 m.w.N.; BerlVerfGH NVwZ 1995, 785, 786; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 468.3.
[94]
BVerfGE 50, 167, 176/177; BVerwGE 42, 133, 139; BVerwG InfAuslR 1983, 308, 309; BVerwG InfAuslR 1987, 275, 276; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 472.
[95]
GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 473 m.w.N.
[96]
BVerwG InfAuslR 1993, 100; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 474.
[97]
BVerwGE 42, 133, 139; BVerwG DVBl. 1979, 592, 593; BVerwG NJW 1980, 2656; BVerwG NJW 1983, 1989; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 458.
[98]
BVerwGE 42, 133, 139; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 457.1 m.w.N.
[99]
BVerwG, a.a.O.; VGH Mannheim InfAuslR 1998, 335, 337.
[100]
BVerwGE 42, 133, 139; BVerwG NVwZ 1989, 768; BVerwG InfAuslR 1995, 194, 196.
[101]
BVerwG NVwZ 1989, 768, 769; BVerwG InfAuslR 1997, 296, 301; Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 30.
[102]
OVG Hamburg InfAuslR 1986, 203, 206; nicht ausreichend ist die bloße „Zusage“ der ermittelnden Polizeibeamten, so BVerwG InfAuslR 1992, 39; vgl. auch Trunit StraFo 2006, 226, 227 Fn. 3.
[103]
BVerfG NVwZ 2007, 1300, 1301.
[104]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 53.
[105]
Bergmann/Dienelt-Bauer § 53 AufenthG Rn. 36.
[106]
BVerwG DVBl. 1979, 592, 593; GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 453.
[107]
GK-AufenthG-Discher vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 456.
[108]
Vgl. 53.0.3.2.1 Anwendungshinweise zum AufenthG.
[109]
Vgl. BayVGH InfAuslR 1994, 257, 259.
[110]
VGH Mannheim Justiz 2003, 493; Bergmann/Dienelt-Bauer § 54 AufenthG Rn. 59.