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2. Versicherungsbedingungen
(Herrmann)

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Die Versicherungsbedingungen, die bei vielen Pensionskassen nicht getrennt ausgewiesen, sondern in der Satzung enthalten sind, stellen die Regelungen dar, die die Grundlage des eigentlichen Versicherungsverhältnisses sind. Sie normieren die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen die Pensionskasse den Versicherten Rentenleistungen erbringt und Beiträge einfordert. Sie sind also die Bedingungen des Versicherungsvertrags, den das einzelne Mitglied mit seinem Beitritt in die Pensionskasse schließt.

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Die in anderen Versicherungszweigen übliche Differenzierung zwischen allgemeinen Versicherungsbedingungen, besonderen Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen u. Ä. kommt bei Pensionskassen in der Praxis schon wegen ihrer einfachen Tarifstruktur in der Regel nicht vor. Materielle Bedeutung hat dies nicht. Von den Versicherungsbedingungen/Tarifbedingungen zu unterscheiden ist der Tarif selbst. Dieser wird im Technischen Geschäftsplan hergeleitet und bestimmt das Beitrags- und Leistungsverhältnis. In vielen Versicherungsbedingungen von Pensionskassen ist es üblich, entsprechende Beitrags- und Leistungstabellen aufzunehmen. In diesen Fällen sind die Tabellen Gegenstand der Versicherungsbedingungen. Es ist aber auch möglich, in den Bedingungen nur auf entsprechende Tabellenanhänge zu verweisen. In diesen Fällen sind diese Tabellen nicht Gegenstand der Versicherungsbedingungen, sondern Ausfluss des Technischen Geschäftsplans, der zur Transparenz im Druckstück mit aufgenommen werden sollte. Bei Änderungen bzw. Ergänzungen der Tabellen ist eine Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Hier genügt dann die Änderung des Technischen Geschäftsplans mit der entsprechenden Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§§ 233 Abs. 1 Satz 5 VAG, 234 Abs. 1 i. V. m. §§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG).

a) Inhalt der Versicherungsbedingungen

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Seit Inkrafttreten des neuen VAG zum 1.1.2016 ist ein obligatorischer Inhalt von Versicherungsbedingungen gesetzlich nicht mehr normiert, da die einzige Mussvorschrift des § 10 Abs. 1 VAG a. F. im neuen VAG nicht mehr enthalten ist. § 10 VAG a. F. wurde mit der Begründung, die Norm sei wegen der zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften zur Verbraucherinformation, obsolet (BT-Drs. 18/2956, S. 228), nicht in das neue VAG übernommen. Dennoch verlangt die Aufsichtsbehörde – nicht zuletzt wegen der versicherungsvertragsrechtlichen Regelungen zur Information der Versicherungsnehmer und Versicherten –, dass einzelne das Versicherungsverhältnis näher beschreibende Verpflichtungen in Form von Versicherungsbedingungen (Satzungsbestimmungen) bei einem Versicherungsunternehmen und demnach auch bei einer Pensionskasse existent sind. Der Versicherte soll anhand dieser Bestimmungen erkennen können, welche Rechte und Pflichten sein Versicherungsverhältnis beinhaltet. Zudem bestehen Informationspflichten der Pensionskasse gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 VAG), die z. B. durch Angaben in den Versicherungsbedingungen erfüllt werden können. Darüber hinaus sieht die Legaldefinition von Pensionskassen in § 232 Abs. 1 VAG Vorgaben vor, die in Versicherungsbedingungen geregelt werden können.

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Bei regulierten Pensionskassen haben Versicherungsbedingungen noch eine besondere Bedeutung: Gemäß § 211 VVG können Versicherungsbedingungen abweichende Regelungen gegenüber den Vorschriften des VVG treffen. Hiervon wurde schon immer Gebrauch gemacht. Insbesondere wurden für die Vorschriften im VVG bezüglich Beitragsverzug, Beitragsfreistellung und Rückkauf (§§ 37, 38, 165, 166, 169 VVG) oft in den Versicherungsbedingungen einfacher zu handhabende Regelungen gefunden. Besondere Bedeutung hat die Möglichkeit, eine gegenüber der Gesetzesnorm abweichende Regelung in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen, regelmäßig für die Ansprüche der Versicherten auf Beteiligung an den stillen Reserven. Mit dem Beteiligungsrecht an den Bewertungsreserven war der Gesetzgeber den Vorgaben der Rechtsprechung gefolgt. Dort wurde es insbesondere in Fällen niedriger Rückkaufswerte bei gleichzeitig ausgewiesenen hohen Bewertungsreserven als unbefriedigend angesehen, wenn die Versicherten an diesen Bewertungsreserven nicht partizipieren sollten. Da das Beteiligungsrecht aber keine Realisierung der Bewertungsreserven verlangt, kann die tatsächliche Finanzierung der Beteiligung nur zu Lasten anderer Ausschüttungen (z. B. Dividendenausschüttungen, Zuführung zu Rücklagen etc.) erfolgen. Bei den regulierten Pensionskassen stellt sich gegenüber Lebensversicherungsunternehmen und den deregulierten Kassen die Ausgangssituation unterschiedlich dar. Abgesehen davon, dass regulierte Pensionskassen keine Dividendenausschüttungen schon mangels Aktionären vornehmen, werden ihre Versicherten ohnehin am gesamten Überschuss beteiligt. Da regelmäßig auch die festverzinslichen Wertpapiere bis zur Endfälligkeit gehalten werden, erhalten im Ergebnis die Versicherten durch die höhere Kuponzahlung den zwischenzeitlich feststellbaren Bewertungsertrag. Wenn auch die BaFin den völligen Ausschluss einer Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven nicht zulässt, können in den Bedingungen und dem Technischen Geschäftsplan Regelungen gefunden werden, die das Beteiligungsrecht interessengerecht regeln. Hier kann dann insbesondere auch definiert werden, welche Bewertungsreserven für die Beteiligung überhaupt zur Verfügung stehen und inwieweit vor einer Beteiligung die Erfüllung von Solvabilitätsvorgaben, das Bestehen des Stresstests u. Ä. berücksichtigt werden können.

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Auf der Grundlage des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten, der von der BaFin veröffentlichten Hinweise und auf der Grundlage von §§ 144 Abs. 1 Nr. 1 und 232 Abs. 1 VAG ergeben sich auch heute obligatorische Inhalte von Versicherungsbedingungen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

aa) Bestimmung des Versicherungsfalls

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In den Bedingungen ist zunächst der Eintritt des Versorgungsfalls zu definieren. Bei Pensionskassen ist dies der Eintritt in den Ruhestand, das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und ggf. Tod des Versicherten. Es empfiehlt sich, Berufsunfähigkeit und Beginn der Altersrente selbstständig zu beschreiben und sich nicht nur etwa mit einer Verweisung auf die entsprechenden Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begnügen. Die Pensionskasse ist dann unabhängiger gegenüber nicht in ihrem Einfluss liegenden Veränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Herauf- oder Herabsetzen der Altersgrenze, Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation bei Berufsunfähigkeit usw.). Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass nach der 2005 eingeführten Legaldefinition der Pensionskasse, heute § 232 VAG, Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens gezahlt werden können. Es empfiehlt sich, diese Abhängigkeit auch ausdrücklich in die Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Anderenfalls könnte z. B. bei Auseinanderfallen der gesetzlichen und der Pensionskassen-Altersgrenze ein Anspruch auf Altersrente bestehen, obgleich der Versicherte noch bis Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze im Betrieb beschäftigt ist. In diesem Fall würde er neben dem Erwerbseinkommen schon Altersrente durch die Pensionskasse beziehen. Dies ist nach der Legaldefinition der Pensionskasse nicht zulässig. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelungsbeschränkung in der Legaldefinition soll an dieser Stelle nicht weiter hinterfragt werden, hier ist gegebenenfalls der Gesetzgeber aufgefordert, diese Beschränkung aufzuheben. In jedem Fall werden die exakte Definition des Versicherungsfalls und deren Leistungskalkulation durch das zusätzliche Moment des Wegfalls der Erwerbseinkommen zur genauen Altersgrenze nicht erleichtert. Die BaFin achtet jedenfalls in ihrer Genehmigungspraxis darauf, dass die Voraussetzungen des Wegfalls des Erwerbseinkommens auch in den Versicherungsbedingungen definiert sind. Die Einführung dieser zusätzlichen Leistungsvoraussetzung war allerdings nicht für den Bestand möglich. Nach Auffassung der BaFin soll in dieser zusätzlichen Leistungsvoraussetzung eine nicht zumutbare Verschlechterung zu sehen sein, die daher nicht für den Bestand genehmigungsfähig ist. Theoretisch könnten damit die Leistungsvoraussetzungen für den Altbestand und den Neuzugang auseinanderfallen. Da in der Praxis aber eine parallele Fortführung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und der Bezug einer Pensionskassenleistung ohnehin kaum vorkommen werden, dürfte die praktische Relevanz dieser Bestimmung ohnehin nicht sehr hoch sein. Zu beachten bleibt weiterhin, dass der Wegfall des Erwerbseinkommens nicht bedeutet, dass ein Rentner einer Pensionskasse generell kein Erwerbseinkommen mehr beziehen darf. Es muss lediglich das Einkommen wegfallen, das Grundlage für die Pensionskassenversicherung war. Die Rente der Pensionskasse soll im Ergebnis diesen Wegfall ausgleichen. Hat der Rentner anderweitige Einkommen – auch Erwerbseinkommen – berühren sie nicht die Definition der Pensionskasse.

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Nach dem hier geschilderten Sachverhalt ist es nachvollziehbar, dass die beschriebene Regelungsbeschränkung, Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens zahlen zu können, seit Einführung der Legaldefinition der Pensionskasse kritisiert wird. Es ist wohl davon auszugehen, dass die aktuell geführte Diskussion darüber dazu führt, dass künftig hierauf verzichtet wird.

bb) Leistungsart und Höhe

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Die Bedingungen müssen beschreiben, welche Leistungen im Versicherungsfall in welcher Höhe zu zahlen sind. Für Pensionskassen kommen hier die Zahlung von Altersrente, vorgezogener Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenrente und bis zum 31.12.2004 auch Sterbegeld (vgl. Rdnrn. 904 ff.) in Betracht.

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Es muss auch die Dauer der Leistung bestimmt sein (z. B. Witwer-/Witwenrente nur bis zur Wiederverheiratung der/des anspruchsberechtigten Witwe/Witwers; lebenslange Invaliditätsrente oder Invaliditätsrente nur bis zur Erreichung der Altersgrenze). Auch bei der Definition der Hinterbliebenenleistung ist die Legaldefinition zu beachten. Es sind nur Leistungen an die dort genannten Hinterbliebenen zulässig. Leistungskomponenten wie z. B. das Elterngeld oder auch die Beitragserstattung an bezugsberechtigte Personen bei Vorversterben sind für Pensionskassen nicht mehr möglich. Eine Eigendefinition der Hinterbliebenen ist im Gesetz selbst nicht aufgenommen. Hier ist festzuhalten, dass sich auch die Versicherungsaufsicht an der steuerrechtlichen Definition der Hinterbliebenen orientiert (vgl. dazu auch Rdnrn. 369 f.).

cc) Höhe der Beiträge

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Die Versicherungsbedingungen werden Regelungen enthalten, wie sich die Beiträge zu bemessen haben. Oft wird hier ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens genannt. Bei derartigen einkommensabhängigen Beiträgen wird die Beitragshöhe aber durch die Bestimmung einer Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden.

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Es ist auch zu regeln, wie und in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt. Es kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang die Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge etwa durch Gehaltsumwandlung zu erfolgen hat.

dd) Höchsteintrittsalter, Wartezeit

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Eng mit der Pflichtmitgliedschaft (vgl. Rdnrn. 312 ff.) verknüpft ist oft eine nur eingeschränkte Risikoprüfung bei Aufnahme der Versicherten. Strenge Anforderungskriterien bei der Aufnahme eines Versicherten in die Pensionskasse und Pflichtmitgliedschaft schließen sich in der Praxis aus. Durch die regelmäßig im Rahmen der Einstellungsuntersuchung beim Arbeitgeber aber stattfindende Gesundheitsprüfung wird hier das Risiko der Pensionskasse deutlich gemindert. Eine weitere Risikominderung bedeutet das in vielen Pensionskassenregelungen enthaltene Höchsteintrittsalter für die Aufnahme von Versicherten und die Bestimmung einer Wartezeit. Bei Überschreiten des Höchsteintrittsalters werden Arbeitnehmer entweder überhaupt nicht mehr in die Pensionskasse aufgenommen oder nur mit einer besonderen Risikoprüfung. Im Hinblick auf das AGG wird zunehmend erörtert, ob Höchsteintrittsalter und Wartezeit Altersdiskriminierungen im Sinne dieses Gesetzes sind. Die aktuell ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zeigen, dass Höchstaltersgrenzen unter Gleichbehandlungsaspekten nur dann zu beanstanden sind, wenn eine Regelung zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben werden können. Von einem beträchtlichen Teil eines Erwerbslebens wird ausgegangen, wenn eine Restzeit von mindestens 20 Jahren bis zum 65. Lebensjahr verbleibt (BAG vom 18.2.2014 – 3 AZR 833/12, s. E-BetrAV 110.5 Nr. 33 = NZA 2014 S. 1217; vom 18.3.2014 – 3 AZR 69/12, s. E-BetrAV 110.5 Nr. 34 = NZA 2014 S. 606). Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Arbeitnehmer faktisch von der Versorgung ausgeschlossen wird, wenn bis zum Eintritt des Versorgungsfalls weniger als 20 Jahre verbleiben, wurde dagegen vom BAG bislang nicht beanstandet (u. a. BAG vom 12.2.2013 – 3 AZR 100/11, s. E-BetrAV 110.5 Nr. 25; vom 12.11.2013 – 3 AZR 356/12, s. E-BetrAV 110.5 Nr. 31). Derartige Fragen der Gleichbehandlung werden die Gerichte aber auch in Zukunft verstärkt beschäftigen. Soweit Wartezeiten nur als Risikobegrenzung für den Todesfall und die Berufsunfähigkeit genutzt werden, dürfte eine Altersdiskriminierung ebenfalls nicht vorliegen. Selbst wenn danach ein Arbeitnehmer im höheren Alter bis zum Eintritt der Altersgrenze die Wartezeit nicht erfüllen kann, erhält er aber eine Altersrente. Der Bedarf für eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsversicherung ist – naturgegeben – nicht mehr gegeben. Auch das Höchsteintrittsalter dürfte als ausdrücklich risikobeschreibendes Merkmal nicht als Verstoß gegen Altersdiskriminierung zu werten sein. Dies gilt zumindest dann, wenn mittels Gesundheitsprüfung die Aufnahme von Versicherten über der Höchsteintrittsaltersgrenze dennoch möglich bleibt.

ee) Ausscheiden aus der Pensionskasse

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Scheidet ein Arbeitnehmer aus den Diensten des Trägerunternehmens aus, müssen die Bedingungen Regelungen über das Versicherungsverhältnis dieses Arbeitnehmers enthalten. Oft ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichbedeutend mit der Beendigung des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses bei der Pensionskasse. Das Trägerunternehmen hat dann kein Interesse daran, Mitgliedschaften und Versicherungsverhältnisse mit Arbeitnehmern in der Pensionskasse weiter aufrechtzuerhalten, wenn diese nicht mehr Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sind. Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz zu beachten. Ist ein Anspruch gegen die Pensionskasse unverfallbar geworden (s. im Einzelnen Rdnrn. 779 ff.), können die Bedingungen nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses vorsehen.

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Die Bedingungen werden also regeln, dass nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die bestehende Anwartschaft erhalten bleibt und der Versicherte die Möglichkeit hat, nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Trägerunternehmens die Versicherung bei der Pensionskasse mit eigenen Beiträgen freiwillig fortzusetzen. Vor Einführung der nachgelagerten Besteuerung in § 3 Nr. 63 EStG war es bei vielen Pensionskassen üblich, bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit neben der Beitragsfreistellung auch die Beendigung des Versicherungsverhältnisses gegen Zahlung eines Rückkaufs (oft gegen Zahlung der eingezahlten Beiträge) vorzusehen. Von dieser Möglichkeit haben Pensionskassen zunehmend Abstand genommen, schon um die steuerlichen Auswirkungen – die Nachversteuerung der Beiträge – zu vermeiden.

ff) Beitragsverzug

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Die Bedingungen haben auch die Rechtsfolgen vorzusehen, die im Falle eines Beitragsverzugs eintreten sollen. Gemäß § 211 VVG können auch hier Pensionskassen Abweichendes von den §§ 37 und 38 VVG vorsehen.

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Soweit die Beiträge vom Trägerunternehmen an die Pensionskasse abgeführt werden, kommt ein Beitragsverzug praktisch nicht in Betracht. Viele Pensionskassen sehen aber auch eine freiwillige Weiterversicherung von aus den Diensten des Trägerunternehmens ausgeschiedenen Arbeitnehmern vor. Hier kann die Regelung über die Rechtsfolgen eines Beitragsverzugs durchaus von praktischer Relevanz sein.

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Als Rechtsfolgen eines Beitragsverzugs sehen die meisten Pensionskassen die ein- oder zweimalige Mahnung mit anschließender Kündigung des Versicherungsverhältnisses bei Beitragsfreistellung der Versicherung vor.

gg) Zusatztarife, Höherversicherung

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In den Bedingungen sind auch evtl. Zusatz- und Höherversicherungen zu regeln. Hier handelt es sich oft um die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, mit eigenen Beiträgen höhere Leistungen als die durch die Pflichtbeiträge erreichbaren zu versichern. Manche Pensionskassen sehen auch eine Zusatzversicherung zu Gunsten Hinterbliebener bzw. die Versicherung eines Sterbegeldes vor.

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Bei der Zusatzversicherung wird dem Versicherten in den Bedingungen auferlegt werden können, Gesundheitserklärungen abzugeben, ggf. seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und sich auf Wunsch der Pensionskasse auch einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

hh) Überschussbeteiligung

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Die Überschussbeteiligung ist bei den meisten Pensionskassen Gegenstand satzungsrechtlicher Regelungen. Bei einigen Pensionskassen treffen aber die Versicherungsbedingungen ergänzende Regelungen.

b) Aufstellen der Versicherungsbedingungen

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Da bei regulierten Pensionskassen die Versicherungsbedingungen als Teil des Geschäftsplans der Aufsichtsbehörde bereits mit dem Antrag auf Zulassung zum Geschäftsbetrieb vorgelegt werden müssen, werden die ersten Versicherungsbedingungen von den Gründern der Pensionskasse im Zusammenhang mit der Gründung der Aufsichtsbehörde eingereicht (§§ 233 Abs. 1 Satz 5, 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. §§ 219 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Insoweit gilt Ähnliches wie bei der erstmaligen Einrichtung der Satzung einer Pensionskasse.

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Im Übrigen müssen auch die Versicherungsbedingungen von der obersten Vertretung beschlossen werden. Qualifizierte Mehrheiten sind für einen derartigen Beschluss zwar nicht erforderlich; dennoch wird in den Satzungen der meisten Pensionskassen bestimmt, dass Beschlüsse zu den Versicherungsbedingungen ebenfalls die für eine Satzungsänderung erforderliche qualifizierte Mehrheit erreichen müssen.

261

Die Versicherungsbedingungen müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (§§ 233 Abs. 1 Satz 5, 233 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. §§ 219 Abs. 3 Nr. 1 und 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die zivilrechtliche Einbindung der Versicherungsbedingungen in die einzelnen Versicherungsverträge. Bei Pensionskassen hat dies aber keine praktische Bedeutung.

c) Änderung der Versicherungsbedingungen

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Die Versicherungsbedingungen können durch Beschluss der obersten Vertretung jederzeit wieder geändert werden. Die Änderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde(§§ 233 Abs. 1 Satz 5 VAG, 234 Abs. 1 i. V. m. §§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 2 VAG). Im Gegensatz zu Satzungsbestimmungen, deren Änderung die gesamte Mitgliedschaft der Pensionskasse betrifft, hat eine Änderung der Versicherungsbedingungen zunächst nur Bedeutung für neue Versicherungsverträge, also nur für den Neuzugang. Muss sich das Mitglied in seinen satzungsgemäßen Mitgliedschaftsrechten und -pflichten der Mehrheitsbildung aller Mitglieder unterwerfen, handelt es sich bei der Änderung von Versicherungsbedingungen um Eingriffe in den individuellen Versicherungsvertrag. In diesen individuellen Versicherungsvertrag kann nicht ohne Weiteres durch Beschluss über Änderung der Versicherungsbedingungen eingegriffen werden.

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Für diesen Grundsatz gibt es allerdings eine Durchbrechung: Nach § 197 Abs. 3 VAG kann eine Änderung der Versicherungsbedingungen auch Wirkung auf ein bestehendes Versicherungsverhältnis haben, wenn der Versicherte der Änderung ausdrücklich zustimmt. Man spricht hier von einer Änderung mit Einzelzustimmung. Die Zustimmung muss vom Versicherten ausdrücklich erklärt werden. Ausnahmsweise ist auch konkludentes (schlüssiges) Verhalten des Versicherten ausreichend, wenn aus diesem Verhalten sein Wille, der Änderung zuzustimmen, deutlich hervorgeht. Überweist also z. B. der Versicherte den nach Änderung der Versicherungsbedingungen zu zahlenden erhöhten Beitrag, wird in dieser Akzeptanz des erhöhten Beitrags ein konkludentes Verhalten zu sehen sein. Ledigliches Schweigen des Versicherten kann nicht als Zustimmung gewertet werden. Insbesondere beim großen Versichertenbestand ist eine Änderung der Versicherungsbedingungen mit Einzelzustimmung aller Versicherten äußerst unpraktikabel.

264

Die Änderung von Versicherungsbedingungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse ist auch möglich, wenn die Satzung einen sog. Änderungsvorbehalt enthält. Nach § 197 Abs. 3 Satz 2 VAG gilt das Einzelzustimmungserfordernis für die Änderung der Versicherungsbedingungen nicht, für die die Satzung ausdrücklich vorsieht, dass Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse geändert werden können. Diese Änderungsmöglichkeit hat in der Praxis große Bedeutung.

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Der Änderungsvorbehalt darf allerdings nicht nur allgemein etwa in dem Sinne gefasst werden, dass alle Versicherungsbedingungen auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können; vielmehr muss er im Einzelnen die Bestimmungen benennen, die diese Änderungswirkung tatsächlich haben sollen. Auch hier wird die Aufsichtsbehörde darauf achten, dass in dem Änderungsvorbehalt nicht sämtliche Bestimmungen der Versicherungsbedingungen enthalten sind. Vor dem Hintergrund der aus der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise resultierenden und bis heute anhaltenden Niedrigzinsphase genehmigt die Aufsichtsbehörde – bei detaillierter Vorlage und Erläuterung – im Rahmen der Genehmigungs(vor)anfrage aber ggf. auch die Änderung derjenigen Bestimmungen, die unmittelbar die Beitrags- und Leistungsrelation des Versicherungsvertrags regeln. Hier können aufsichtsrechtlich Leistungsverringerungen resultierend aus künftigen Beitragszahlungen (Future-Service) genehmigungsfähig sein.

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Mit einem derartigen Änderungsvorbehalt ist die Pensionskasse grundsätzlich frei, die dort bezeichneten Bestimmungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse zu ändern. Die Aufsichtsbehörde setzt dieser Änderungsmöglichkeit jedoch durch das Kriterium der sog. Zumutbarkeit Grenzen. Sie prüft also bei einer Änderung, ob diese angemessen, erforderlich sowie geeignet und – trotz des Änderungsvorbehalts – für den Versicherten auch zumutbar ist. Einseitige Verschlechterungen werden von der Aufsichtsbehörde regelmäßig als nicht zumutbar angesehen und die Genehmigung verweigert bzw. trotz des Änderungsvorbehalts die Einzelzustimmung verlangt. Der Änderungsvorbehalt ist auch Gegenstand zivilrechtlicher Entscheidungen geworden. Nach den Entscheidungen des LG Hannover vom 23.5.1995 – Z. 14 O 12/95 – A – sowie des BGH vom 8.10.1997 – IV ZR 220/96 –, ist der satzungsrechtliche Änderungsvorbehalt als Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz gewertet worden, wenn damit ein einseitiges Freizeichnungsrecht des Versicherers, in bestehende Verträge einzugreifen, verbunden ist. Diese Entscheidungen bedeuten aber nicht, dass bei regulierten Pensionskassen auf einen derartigen Änderungsvorbehalt verzichtet werden muss. Hier ist die aufsichtsbehördliche Überprüfung und Genehmigung der zu ändernden Bestimmungen, die gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit erfolgen, ausreichendes Korrektiv zur befürchteten völligen Freizeichnung. Die Aufsichtsbehörde geht daher nach wie vor davon aus, dass ein Änderungsvorbehalt bei regulierten Pensionskassen in bisheriger Weise Geltung hat.

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