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b) Wahl des Aufsichtsrats

151

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der obersten Vertretung gewählt. Die Satzung kann und wird oft Regelungen vorsehen, die sicherstellen sollen, dass das Trägerunternehmen und/oder die Arbeitnehmer und Versicherten des Betriebs im Aufsichtsrat angemessen vertreten sind. Dies geschieht in der Regel durch satzungsrechtliche Bestimmungen über die Wählbarkeit (z. B. persönliche Voraussetzung) und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.

152

Grundsätzlich hat die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Entscheidungsabläufen der Pensionskasse bei regulierten Pensionskassen eine erhebliche Bedeutung. Abgesehen von der gesetzlichen Voraussetzung für die Regulierung einer Pensionskasse nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG, wonach die oberste Vertretung mindestens zu 50 % durch die Versicherten besetzt sein muss, wird sich diese Parität auch im Aufsichtsrat widerspiegeln. Auf diese Weise kann gerade bei streitigen Entscheidungen ein Auseinanderfallen der Meinungsbildung im Aufsichtsrat und in der obersten Vertretung vermieden werden.

153

Die Satzung bestimmt die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder. In der Regel werden hier vier oder fünf Jahre vorgesehen. Wiederwahl ist zulässig. Die Satzung bestimmt auch, wie der Aufsichtsratsvorsitzende zu wählen ist. Üblicherweise wird der Aufsichtsrat selbst aus seiner Mitte den Vorsitzenden wählen. Es ist aber auch möglich, dass die oberste Vertretung den Aufsichtsratsvorsitzenden in einem gesonderten Wahlgang wählt.

c) Anzahl und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder

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Die Satzung der Pensionskasse setzt fest, aus wie vielen Personen der Aufsichtsrat besteht. Beim großen Verein gilt hierbei § 189 VAG. Danach besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens 21 Personen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder muss durch drei teilbar sein.

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Beim kleineren Verein gilt § 189 VAG nicht. Gesetzliche Bestimmungen über die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder existieren hier nicht.

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Aufgrund der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise wurden mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2305) u. a. auch Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder in das VAG aufgenommen. Hintergrund war die Befürchtung des Gesetzgebers, dass risikohafte Geschäftsfälle einiger Finanzdienstleistungsunternehmen von Aufsichtsratsmitgliedern auch wegen mangelnder Qualifikation nicht erkannt wurden. Da Pensionskassen Versicherungsunternehmen sind, gelten die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich auch für sie. Da das Gesetz keine rückwirkende Verpflichtung aussprechen wollte, sind die Regelungen zur Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern allerdings nur auf Neubestellungen ab dem Jahre 2010 anzuwenden. Wer bereits Aufsichtsratsmitglied war, kann auch bei Neubestellung ohne gesonderten Nachweis seiner Qualifikation die Aufsichtsratstätigkeit wie bisher übernehmen.

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Die Qualifikationsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder finden sich in dem neuen, seit dem 1.1.2016 geltenden VAG in § 24 Abs. 1 wieder. Für Pensionskassen bezieht sich diese Norm auf den Vorstand und auf Aufsichtsratsmitglieder und stellt für diese einheitliche Qualifikationsanforderungen auf. Danach müssen Aufsichtsratsmitglieder zuverlässig und fachlich geeignet sein. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird vor allem auf Verurteilungen auf Grund von Straftaten zu achten sein, die Frage der Verschuldung und auch Steuerschulden spielen eine Rolle etc.

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Die Frage der fachlichen Eignung hängt zum großen Teil von Erfahrungen in vergleichbaren Organisationen ab; Ausbildungen und bisherige berufliche Tätigkeit sind hier ebenfalls wesentlich. Grundsätzlich beurteilen sich die Anforderungen maßgeblich nach Größe und Komplexität des Versicherungsunternehmens.

159

Bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung – also insbesondere auch bei Pensionskassen – hat der Gesetzgeber ausdrücklich berücksichtigt, dass im Aufsichtsrat auch Vertreter der Arbeitnehmer des Trägerunternehmens sein werden und dort wesentliche Funktionen der Arbeitnehmerbeteiligung ausüben. In der Praxis akzeptiert die Aufsichtsbehörde bei einem Aufsichtsrat einer Pensionskasse daher, dass generell in dem Aufsichtsrat die erforderliche Qualifikation vorhanden ist, diese braucht aber nicht in jeder Person des einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes gegeben sein.

160

Qualifikationsmerkmale können auch noch nach Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied erworben werden. Die Aufsichtsbehörde hält hier ausdrücklich eine entsprechende Schulung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Unternehmen selbst für zulässig.

161

Zur Prüfung der entsprechenden Qualifikation muss die Pensionskasse bei der Erstbestellung eines Aufsichtsratsmitglieds dies der Aufsichtsbehörde anzeigen. Der Aufsichtsbehörde ist ein Lebenslauf einzureichen. Weiterhin ist bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.

162

Einzelheiten können dem von der BaFin veröffentlichten Merkblatt zur Kontrolle von Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen VAG vom 20.2.2013 i.d.F. vom 4.1.2016[1] entnommen werden.

Anmerkungen

[1]

Aktuell in Überarbeitung durch die BaFin.

d) Beschlussfassung des Aufsichtsrats

163

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse regelmäßig in Aufsichtsratssitzungen. Die Satzung kann festlegen, wie oft der Aufsichtsrat im Jahr mindestens zu tagen hat. Die Satzung kann auch schriftliche Beschlussfassung vorsehen (Umlaufverfahren), wenn kein Aufsichtsratsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht. Einstimmigkeit ist auch bei schriftlicher Beschlussfassung nicht erforderlich.

164

Von der schriftlichen Beschlussfassung sind die sog. Stimmbotschaften zu unterscheiden. Insbesondere beim mehrköpfigen Aufsichtsrat kommt es immer wieder vor, dass nicht alle Aufsichtsratsmitglieder an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen können. In diesem Fall kann ein abwesendes Aufsichtsratsmitglied ein anderes Aufsichtsratsmitglied damit beauftragen, seine Stimme bei einem Beschluss des Aufsichtsrats in einer bestimmten Weise als Stimmbote abzugeben (nicht zu verwechseln mit einer Vertretung, die nicht zulässig ist).

165

Zu den Aufsichtsratssitzungen werden regelmäßig auch die Vorstandsmitglieder geladen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass dem Aufsichtsrat alle erforderlichen Auskünfte direkt vom Vorstand gegeben werden. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde muss allerdings satzungsrechtlich sichergestellt sein, dass der Aufsichtsrat auch ohne Anwesenheit des Vorstands tagen und beschließen kann. Ein satzungsgemäßes Recht auf jederzeitige Anwesenheit des Vorstands darf es somit nicht geben.

3. Oberste Vertretung

166

Jede regulierte Pensionskasse muss als notwendiges Organ eine oberste Vertretung (oberstes Organ) haben. Die Aufgaben dieser obersten Vertretung sind für den großen Verein gemäß § 191 VAG denen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nachgebildet, beim kleineren Verein gelten die vereinsrechtlichen Bestimmungen des BGB.

a) Aufgaben der obersten Vertretung

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Während der Vorstand für die laufende Geschäftsführung und für die Vertretung der Pensionskasse zuständig ist, entscheidet die oberste Vertretung über alle die Pensionskasse selbst betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Der rechtsdogmatische Streit, ob die oberste Vertretung tatsächlich im hierarchischen Sinne oberstes Organ ist oder „nur“ neben den anderen Organen des Vereins mit eigenen Zuständigkeiten steht, spielt für die Praxis keine Rolle. Die Aufgaben der obersten Vertretung sind jedenfalls klar definiert. Sie ergeben sich aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im VAG, AktG (für den großen Verein), BGB (für den kleineren Verein) und aus den Aufgabenzuweisungen in der Satzung. Diese Aufgaben sind zwingend solche der obersten Vertretung. Sie können nicht auf andere Organe delegiert werden.

168

Zu den wesentlichen Aufgaben der obersten Vertretung gehören:


Entgegennahme und Aussprache über den Jahresabschluss. Bei kleineren Vereinen wird der Jahresabschluss von der obersten Vertretung genehmigt (bei großen Vereinen wird er durch den Aufsichtsrat festgestellt),
Beschlussfassung über die Überschussverteilung,
Beschlussfassung über Änderungen von Satzung und Versicherungsbedingungen,
Bestellung (Wahl) und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Neben diesen „laufenden“ Aufgaben ist die oberste Vertretung zuständig, wenn über die Beendigung der Pensionskasse entschieden wird. So muss die Auflösung der Pensionskasse wie die Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder die Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen von der obersten Vertretung beschlossen werden (§§ 198, 200 VAG, §§ 112 bzw. 116 i. V. m. § 13 UmwG).

b) Zusammensetzung der obersten Vertretung

169

Die oberste Vertretung ist bei einer Pensionskasse entweder die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung. Bei den regulierten Pensionskassen ist dabei sicherzustellen, dass die oberste Vertretung mindestens zu 50 Prozent aus Versicherten besteht (§ 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG). Eine oberste Vertretung, die mehrheitlich z. B. durch den Arbeitgeber gestellt wird, verhindert, dass die Pensionskasse ihre Vorteile der Regulierung in Anspruch nehmen kann.

aa) Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Das Recht zur Teilnahme und Beschlussfassung an der Versammlung ist an die Mitgliedschaft geknüpft, nicht etwa an die Versicherteneigenschaft. Die Satzung der Pensionskasse bestimmt, wer Mitglied ist. Soweit – wie üblich – z. B. Rentenempfänger nicht mehr Mitglied der Pensionskasse sind, dürfen sie sich an der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nicht mehr beteiligen. Die Satzung kann auch Versicherten, die aus dem Trägerunternehmen ausgeschieden sind und gegenüber der Pensionskasse nur noch eine beitragsfreie Anwartschaft haben, den Status des ordentlichen Mitglieds nehmen. Auch diese Versicherten können dann in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt sein.

171

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zulässig wäre aber auch, die Anzahl der Stimmen für jedes Mitglied z. B. nach der Versicherungssumme zu bestimmen. Dies kommt bei Pensionskassen allerdings nicht vor.

172

Soweit das Trägerunternehmen neben seinen Arbeitnehmern ebenfalls Mitglied der Pensionskasse ist, wird die auf das Unternehmen entfallende Stimmenzahl durch die Anzahl der versicherten Arbeitnehmer bestimmt. Eine derartige Stimmrechtsbestimmung gewährleistet eine Stimmparität im obersten Organ.

173

Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder durch Bevollmächtigte in der Mitgliederversammlung stimmen können, also nicht selbst zu erscheinen brauchen. Hiervon wird vor allem von den größeren Pensionskassen Gebrauch gemacht, deren Geschäftsgebiet sich möglicherweise auf ganz Deutschland erstreckt. Derartige Stimmrechtsbevollmächtigungen können in der Satzung der Höhe nach beschränkt werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht ein Stimmrechtsbevollmächtigter in der Mitgliederversammlung zu viele Stimmen vertritt. Eine Stimmrechtsbeschränkung ist allerdings nicht zwingend. So kann es bei großen Pensionskassen mit über 100 000 Versicherten durchaus vorkommen, dass Stimmrechtsbevollmächtigte mehrere tausend Stimmen in der Mitgliederversammlung vertreten.

174

Die Satzung wird in der Regel vorschreiben, dass Bevollmächtigte ebenfalls Mitglieder des Vereins sein müssen.

bb) Vertreterversammlung

175

Die Vertreterversammlung setzt sich aus den in der Satzung bestimmten Vertretern zusammen. Diese werden üblicherweise von den Mitgliedern gewählt. Die Vertreter müssen selbst Mitglieder des Vereins sein. Sie dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sein.

176

Auch für die Vertreterversammlung kann die Satzung Bestimmungen über Stimmrechtsbevollmächtigungen enthalten.

177

Die Satzung bzw. eine auf Grund der Satzung erlassene Wahlordnung muss nähere Regelungen zur Bestellung der Vertreter enthalten. Es müssen auch Regelungen getroffen werden, wie lange die Amtszeit der Vertreter währt, wann Vertreter aus der Vertreterversammlung ausscheiden und wie ausgeschiedene Vertreter nachzubestellen sind.

178

Insbesondere bei Pensionskassen mit größerer Mitgliederzahl sollen Vertreterversammlungen organisatorische Probleme bei der Abhaltung von Mitgliederversammlungen vermeiden helfen. Erhofft wird auch eine qualitative Verstärkung der obersten Vertretung durch qualifizierte Vertreter und die Vermeidung von Zufallsmehrheiten. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, wenn die mit der Vertreterversammlung erhofften Vorteile durch eine möglichst einfache Wahlprozedur oder das Kooptationsverfahren erhalten bleiben sollen.

179

Üblicherweise werden die Vertreter der ersten Vertreterversammlung von den Mitgliedern des Vereins in einer Urwahl gewählt. Eine derartige Wahl kann beim Ende der Amtsperiode der Vertreter jedes Mal wiederholt werden.

180

Ein derartiges Wahlverfahren kann aber auch stark vereinfacht werden. So kann z. B. die Satzung vorsehen, dass auf einen Wahlgang verzichtet wird, wenn etwa nur ein einziger Wahlvorschlag vorliegt, Mitglieder also keine Gegenvorschläge gemacht haben. Die in diesem Wahlvorschlag aufgeführten Personen gelten als gewählt, ohne dass es eines eigentlichen Wahlvorgangs bedarf.

181

Als zulässig wird auch das sog. Kooptationsverfahren angesehen. In diesem Verfahren wählt die Vertreterversammlung die Nachfolger für ausgeschiedene Vertreter selbst.

cc) Versichertenbeteiligung

182

Nach § 233 Abs. 1 Nr. 2 VAG müssen bei regulierten Pensionskassen mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten besetzt werden. Es handelt sich um ein wesentliches Unterscheidungskriterium zu den deregulierten Pensionskassen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Pensionskasse in enger Anbindung an den die arbeitsrechtliche Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber in der Arbeitnehmerschaft auch organisatorisch verankert ist. Die betriebliche Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins ist insoweit gemeinsame Einrichtung zwischen Arbeitgebern und versicherten Angestellten, die in der obersten Vertretung entsprechende gemeinsame Verantwortung tragen. Diese auch organisatorisch enge Verknüpfung zwischen arbeitsrechtlicher Versorgungszusage und versicherungsförmigem Durchführungsweg bildet die Grundlage dafür, auch aufsichtsrechtlich die spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse zu berücksichtigen (z. B. hinsichtlich der Rechnungsgrundlagen).

183

Die 50-Prozent-Beteiligung bezieht sich auf das in der Satzung festgelegte Recht, im obersten Organ beteiligt zu sein. Dies bedeutet nicht, dass dieses Recht im tatsächlichen Beschlussverfahren auch ausgeübt werden muss. Wird etwa die hälftige Beteiligung der Arbeitnehmerschaft in der Weise in der Satzung geregelt, dass jeder versicherte Arbeitnehmer in der Pensionskasse ein Stimmrecht hat und der Arbeitgeber so viele Stimmrechte, wie er Arbeitnehmer in der Pensionskasse versichert hält, ist das hälftige Beteiligungsrecht satzungsrechtlich umgesetzt. Hierbei schadet es nicht, wenn in der Mitgliederversammlung selbst ein großer Teil der Arbeitnehmer von ihrem Mitwirkungsrecht keinen Gebrauch machen und der Arbeitgeber mit seinen Stimmrechten daher von vornherein einen höheren als 50-prozentigen Anteil in der Mitgliederversammlung für sich beanspruchen kann.

184

Das 50-prozentige Beteiligungsrecht muss bei regulierten Pensionskassen auch dann sichergestellt sein, wenn die Pensionskasse nicht oder nicht ausschließlich die Versicherten direkt, sondern nur mittelbar über die Rückdeckung des Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse die Arbeitnehmer versichert. Die Arbeitnehmer sind dann versicherte Personen und keine Versicherungsnehmer und Mitglieder; insofern haben sie keine originären Mitgliedschaftsrechte und können nicht direkt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. In diesen Fällen muss dann das Beteiligungsrecht über den Versicherungsnehmer dargestellt werden.

c) Einberufung der obersten Vertretung

185

Die Formalien der Einberufung der obersten Vertretung werden in der Satzung geregelt. Im Übrigen ergeben sie sich bei dem großen Verein aus den §§ 121 ff. AktG, beim kleineren Verein aus den §§ 36 ff. BGB.

186

Die oberste Vertretung wird vom Vorstand der Pensionskasse einberufen, und zwar in den in der Satzung bestimmten Fällen. Dies wird regelmäßig einmal im Jahr in den ersten sechs bis acht Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres sein.

187

Der Vorstand muss eine Versammlung weiterhin dann einberufen, wenn eine qualifizierte Minderheit aller Mitglieder dies verlangt. Die Minderheit muss beim großen Verein in der Satzung genannt sein. Sie wird in Entsprechung von § 122 AktG als der zwanzigste Teil der Mitglieder (also fünf Prozent aller Mitglieder) definiert. Beim kleineren Verein gilt gemäß § 37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder als eine derartige Minderheit, also zehn Prozent aller Mitglieder, wenn die Satzung keine andere Bestimmung trifft.

188

Der Vorstand muss weiterhin die Versammlung einberufen, wenn die Aufsichtsbehörde dies verlangt (§ 306 Abs. 1 Nr. 5 VAG).

189

Auch der Aufsichtsrat kann verlangen, dass die oberste Vertretung einberufen wird (§ 111 Abs. 3 AktG, § 38 Abs. 2 GenG).

190

Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Beim großen Verein muss die Bekanntmachung mindestens 30 Tage vor der Versammlung erfolgen (vgl. § 123 AktG). Beim kleineren Verein bestehen keine gesetzlichen Vorschriften zu Form und Frist der Einberufung, jedoch wird die Satzung auch hier Fristen für die Bekanntmachung vorsehen. Die Bekanntmachung erfolgt in der in der Satzung vorgeschriebenen Weise, also etwa durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, in der örtlichen Tagespresse, durch Aushang im Betrieb usw.

d) Ablauf der Mitglieder-/Vertreterversammlung und Beschlussfassung

191

Die Versammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet. Wer Versammlungsleiter ist, wird üblicherweise in der Satzung geregelt. Meist ist dies der Vorstandsvorsitzende oder der Aufsichtsratsvorsitzende.

192

Er wird – falls die Satzung keine Ausführungen enthält – darüber entscheiden, ob neben den teilnahmeberechtigten Mitgliedern auch weitere Personen als Gäste anwesend sein dürfen. Der Versammlungsleiter ruft die Tagesordnungspunkte auf und führt die Beschlussfassung durch. Es darf nur über Punkte beschlossen werden, die bereits bei der Einberufung der Versammlung Gegenstand der Tagesordnung waren. Dies gilt auch dann, wenn mehrheitlich am Tag der Versammlung die Tagesordnung erweitert wird.

193

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wer sich der Stimme enthält, wird nicht mitgezählt.

194

Die Satzung, aber auch das Gesetz können qualifizierte Mehrheiten bei bestimmten Beschlussgegenständen vorschreiben. Eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen wird bei Änderungen von Satzung und Versicherungsbedingungen, beim Beschluss über die Auflösung der Pensionskasse, bei einer Bestandsübertragung oder bei einer Verschmelzung regelmäßig verlangt werden (vgl. §§ 195, 199, 200 VAG, § 112 bzw. § 116 i. V. m. § 13 UmwG).

195

An der Beschlussfassung darf jedes stimmberechtigte Mitglied teilnehmen. Von der Teilnahme ist es allerdings ausgeschlossen, wenn der Beschlussgegenstand ihn selbst betrifft. So können Aufsichtsratsmitglieder und Mitglieder des Vorstands nicht am Beschluss über ihre eigene Entlastung mitwirken.

196

Beschlüsse, die unter Verstoß gegen satzungs- und gesetzmäßige Voraussetzungen zu Stande gekommen sind, sind – je nach Schwere des Verstoßes – nichtig oder können angefochten werden (vgl. für den großen Verein §§ 241 ff. AktG; für den kleineren Verein existieren keine speziellen Vorschriften.