Kitabı oku: «Der Dritte Weg in der Retrospektive», sayfa 2
II.Verortung der Untersuchung
Die Diskussion um den Dritten Weg und seine an den Vorgaben des BAG orientierte Umsetzung in die Praxis wird fortdauern. In all den Jahren, in denen der Dritte Weg existiert, zeigt sich eine anhaltende Diskussion. Die Akzeptanz des Dritten Weges ist aber zwingend an sein Funktionieren gebunden.15 Es ist das Anliegen dieser Arbeit, zu dieser aktuellen Diskussion beizutragen und die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges in verfasster katholischer Kirche und Caritas, sowie die aktuelle Umsetzung in den Kommissionen und seine Perspektiven zu betrachten. Sucht man heute nach den Begründungen des Dritten Weges in verfasster katholischer Kirche und Caritas so finden sich vor allem das kirchliche Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der Gedanke der Dienstgemeinschaft und Art. 7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO). Die GrO gibt es aber erst seit 1993 und es erscheint fraglich, ob der Gedanke der Dienstgemeinschaft bereits in der Form, in der er heute besteht, entwickelt war, als beide Akteure sich für die Etablierung arbeitsrechtlicher Kommissionen entschlossen. Diese Frage lässt sich auch im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stellen.
Die historische Entwicklung des Dritten Weges in katholischer Kirche und Caritas wird in der einschlägigen Literatur zum Thema „Dritter Weg“ jeweils nur auf wenigen Seiten mit vereinzelt angegebenen Daten behandelt.16 Es existieren zahlreiche Arbeiten, die sich mit dem Dritten Weg und seinen Rechtsgrundlagen und Begründungselementen befassen und die insbesondere das Verhältnis zwischen kirchlichem Selbstbestimmungsrecht und Koalitionsfreiheit bearbeiten.17 Das Für und Wider der Autonomie der Kirchen, ihre Arbeitsbedingungen innerkirchlich zu gestalten, soll hier nicht erörtert werden. Auch sollen die bestehenden Begründungen des Dritten Weges nicht auf ihre Rechtfertigung hin untersucht werden. Auch das Verhältnis zwischen Selbstbestimmungsrecht und Koalitionsfreiheit soll nicht näher betrachtet werden, denn das ist bereits in vielen Monografien und Beiträgen zum Dritten Weg geschehen. Vielmehr geht es darum, herauszuarbeiten, aus welchen Gründen der Dritte Weg entstanden ist, ob auch die heutigen Begründungsmodelle die Entstehung des Dritten Weges geprägt haben und welche weiteren Faktoren für die Generierung des heutigen Systems der Regelungen im Arbeitsrecht der Kirchen prägend waren. Nicht zuletzt prägen historische Entwicklungen geltendes Recht – zeithistorisches Interesse wird durch aktuelle Ereignisse motiviert.18 Das gilt mit Blick auf das oben genannte BAG-Urteil19, aber auch für die mittlerweile das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland prägende europäische Rechtsprechung20 und die nicht weniger werdenden öffentlichen Beiträge über das kirchliche Arbeitsrecht, auch für die vorliegende Arbeit. Juristische Zeitgeschichte dient der „Erhellung“ des geltenden Rechts, sie ist „Gelenkstelle zwischen Heute und Gestern“.21
Die Entstehung des Dritten Weges soll zeithistorisch erarbeitet werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass Archivalien und statistische Angaben durch geeignete Fragestellungen erschlossen werden müssen. Stets muss das objektivierte Interesse am geschichtlichen Sachverhalt das Erkenntnisinteresse bestimmen.22 Insofern stellen sich insbesondere folgende Fragen:
- Wie sahen die bestehenden Strukturen beider Akteure aus, bevor Caritas und katholische Kirche sich dazu entschieden, Kommissionen zu bilden, die sich mit der Entwicklung des kirchlichen Arbeitsrechts befassen sollten?
- An welchen Strukturen einer Konfliktlösung orientierte man sich? Gab es „Vorgängerregelungen“?
- Welche Prozesse und Denkmuster führten zur Entstehung des Dritten Weges? Wie war der Weg zu dem Entschluss, ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu entwickeln?
- War die Caritas Vorreiter des Dritten Weges? Wie lässt sich die divergente Entwicklung in Caritas und verfasster katholischer Kirche erklären?
- Wie entwickelte sich der Dritte Weg über die Jahrzehnte weiter? Welche Phasen der Entwicklung lassen sich ableiten?
- Wie sehen die Umsetzungen der Vorgaben des BAG von 2012 in der Caritas und den Diözesen aus?
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auswertung archivalischer Quellen nicht der Schluss gezogen werden kann, das tatsächliche Geschehen der Vergangenheit unmittelbar und objektivierbar ablesen zu können.23 In diesem Bewusstsein ist den Archivalien mit gewisser Vorsicht gegenüberzutreten, sind diese doch unverzichtbare Quelle für die hier vorliegende Arbeit.
Inhaltlich nicht im Vordergrund soll die von den Akteuren erarbeitete, materielle Rechtslage stehen. Es geht vielmehr um das System der Regelungsfindung selbst – die Etablierung der arbeitsrechtlichen Kommissionen, deren Aufgaben und Herausforderungen. Freilich wird im Rahmen der Herausforderungen und Aufgaben der Kommissionen auf materielle Themen zurückzukommen sein, hier sei vor allem die Übernahme der Regelungen des BAT/TVöD durch die arbeitsrechtlichen Kommissionen genannt.
Eine zeithistorische juristische Forschung hat zudem die jeweilige allgemeine zeitgeschichtliche Entwicklung im Blick zu halten, die Entstehung des Kommissionensystems muss im Kontext der jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Lage betrachtet werden.24 Die Entstehung und Entwicklung des Dritten Weges muss also in den Kontext der jeweiligen Gesamtlebenswirklichkeit eingeordnet werden.
1.Zeitliche Eingrenzung
Die Betrachtung der Entwicklung des Dritten Weges soll zeitlich eingegrenzt werden: In der Caritas nahm das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung eine eigene Entwicklung, die bereits Anfang der 1950er Jahre begann.25 Eine historische Einordnung soll dennoch gegeben werden, beginnend mit den Gegebenheiten zur Zeit der Weimarer Republik und der Zeit der NS-Diktatur. Die Neuerungen und Entwicklungen im weltlichen Arbeitsrecht zur Zeit der Weimarer Republik, vor allem die kollektivrechtlichen Möglichkeiten, ihr eventueller Einfluss auf den kirchlichen Bereich und die damit verbundene Fragestellung nach „Vorgängerregelungen“ des Dritten Weges kann nur beantwortet werden, wenn man diesen Zeitabschnitt mitbetrachtet. Das Gleiche gilt für die Zeit des Nationalsozialismus. Diese Zeit des Rechtsnihilismus forderte beide hier betrachteten Akteure heraus und die in dieser Zeit ergangenen Regelungen hatten Auswirkungen auf die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg.26
Den zeitlichen Schwerpunkt bildet in der Caritas die Etablierung und Weiterentwicklung der Kommission ab den 1950er Jahren. In der verfassten katholischen Kirche datieren die Anfänge des Dritten Weges in den 1970er Jahren. Die Novellierungen der Arbeitsrechtsregelungsverfahren, vor allem deren Anlässe und Hintergründe, sollen schließlich bis zum BAG Urteil 2012 und die sich daran anschließenden Diskussionen um die neuen Anforderungen nachgezeichnet werden. Ziel ist es, den Ablauf der Willensbildung aufzudecken. Welche Strukturen bestanden, bevor die überbetriebliche Mitwirkungsmöglichkeit der Dienstnehmer etabliert wurde? Was war die ursprüngliche Absicht der Verantwortlichen? Welche Interessen und Überlegungen gab es? Welche Veränderungen haben die Absichten der Verantwortlichen im Laufe der Zeit erfahren?
2.Örtliche Eingrenzung
Die Untersuchung der Entstehung des Dritten Weges und seiner weiteren Entwicklung bezieht sich während der Zeit der Teilung Deutschlands auf das Gebiet der BRD. Die hier beschriebene Entwicklung vollzieht sich ab den 1950er Jahren in der Caritas und ab den 1970er Jahren auf dem Gebiet der westdeutschen Diözesen. In der DDR hatte die vom SED-Staat erlassene Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten vom 18.01.1958 zur Folge, dass eine kircheneigene Arbeitsvertragsordnung („Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst“ – AVO) für alle in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Mitarbeiter und für alle Einrichtungen der Katholischen Kirche galt.27 Die in Westdeutschland entwickelten, kollektivrechtlichen Grundlagen des kirchlichen Arbeitsrechts (Mitarbeitervertretungsrecht und KODA-System) wurden jedoch erst nach der Wiedervereinigung übernommen.28
Im Rahmen der Eingrenzung ist auch zu erwähnen, dass es „den Einen“ Dritten Weg streng genommen nicht gibt, vielmehr sind es verschiedene Ausgestaltungen des Dritten Weges in den einzelnen Bistümern und der Caritas.29 Allerdings orientieren diese sich an den Rahmenvorgaben übergeordneter Akteure, die eine einheitliche Grundstruktur vorgeben. Diese Entstehung der Grundstruktur und ihre weiteren Ausformungen sollen Gegenstand der Darstellung sein. Es geht hier aber nicht darum, für jedes einzelne Bistum die über Jahrzehnte entwickelte Ordnung darzustellen. Wenn es an geeigneter Stelle auf die Umsetzung in den Bistümern ankommt, wird vereinzelt darauf hingewiesen. Näher betrachtet werden an geeigneter Stelle die Bistümer in NRW, insbesondere das Erzbistum Köln.
3.Personale Eingrenzung
Die kirchlichen Beschäftigten lassen sich in drei Gruppe einteilen: die Gruppe der Angehörigen von Orden und ähnlichen Gemeinschaften; die Geistlichen und Kirchenbeamten sowie die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten.30 Dabei soll es im Rahmen dieser Untersuchung lediglich um Letztere gehen. In der katholischen Kirche ist die Differenzierung zwischen Laien und Klerikern prägend.31 Das Dienstrecht der Kleriker regelt der Codex Iuris Canonici (CIC) als eigenständiges Recht. Das Recht der nur in geringer Anzahl bestehenden Beamten in der katholischen Kirche wurde entweder mittels eigener Beamtengesetze oder per Übernahme der bestehenden Landesbeamtengesetze geregelt.32 Für das Recht der übrigen Laienmitarbeiter hat der CIC nur vereinzelt Regelungen getroffen, die z.T. auf das weltliche Recht verweisen.33 Für die Diözesen besteht die Möglichkeit, diese Rechtsverhältnisse durch Dienstordnungen des Ortsordinarius zu regeln.34
Gegenstand der Untersuchung sind die verfasste katholische Kirche und die Caritas. Verfasste Kirche meint hier Religionsgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche, Caritas die sozialen Dienste und Einrichtungen der katholischen Kirche, welche in organisierter Form als Teil der freien Wohlfahrtspflege angeboten werden.35 Zur Entwicklung des Dritten Weges in der Evangelischen Kirche gibt es Veröffentlichungen, welche die historische Entwicklung nachzeichnen36, weshalb auf diese nicht oder allenfalls punktuell eingegangen werden soll, wenn parallele oder außergewöhnliche Entwicklungen zu erkennen sind.37
15Oxenknecht-Witzsch, Gewerkschaftliche Interessenvertretung in der Kirche, in: Reichold (Hrsg.) Gewerkschaften im Dritten Weg, S. 37.
16Beyer, Ein halbes Jahrhundert Arbeitsrechtliche Kommission, neue caritas Jahrbuch 2002, 152 ff.; ders., Kleine Geschichte der Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbades, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern S. 68-75; Czycholl, Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen, S. 128; Eder, Tarifpartnerin Katholische Kirche, S. 21 ff.; Feldhoff, Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen – Zu ihrer Vorgeschichte, Entstehung und Entwicklung in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 135-148; Jurina, Zur Entwicklung des „Dritten Weges“ in der Katholischen Kirche, in: Isensee/Rees/Rüfner (Hrsg.): Dem Staate, was des Staates – der Kirche, was der Kirche ist, Festschrift für Joseph Listl zum 70. Geburtstag, S. 519-542.; Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 41 ff.; Lührs, Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen, S. 86 ff.; Nebeling/Lankes, RdA 2020, 101 ff.; Rauscher, Die Eigenart des kirchlichen Dienstes, S. 19 ff.; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4 Rn. 5; Schüling, Die Zentral-KODA – Eine Kommission im Wandel, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 27-43; Vollmar, Geschichte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, in: Schwaderlapp (Hrsg.): Aus der Praxis des Arbeitsrechts und Personalwesens in den deutschen Bistümern, S. 59-67.
17Arleth, Das Recht kirchlicher Arbeitnehmer auf Streik; Briza, „Tarifvertrag“ und „Dritter Weg“ – Arbeitsrechtsregelungsverfahren der Kirchen; Czycholl, Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen; Eder, Tarifpartnerin Katholische Kirche; Hahn, Mitbestimmung in kirchlichen Einrichtungen; Hartung, Überbetriebliche Mitwirkung im Arbeitsverhältnis; Hilje, Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen?; Jansen, Das Streikrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst und der „Dritte Weg“ der Kirchen; Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht; Kleine Vennekate, Dienstgemeinschaft und das kirchliche Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche in Deutschland 1945-1980; Kreß, Die Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht – sozialethisch vertretbar? Ein deutscher Sonderweg im Konflikt mit Grundrechten; Lanzinger, Tarifverträge mit der Kirche; Lührs, Die Zukunft der Arbeitsrechtlichen Kommissionen; Maier, Kollektives Arbeitsrecht in der katholischen Kirche, Der Dritte Weg im Spannungsfeld von Dienstgemeinschaft und Leitungsgewalt; Mennemeyer, „Dritter Weg“ und rechtliche Grenzen der Flexibilisierung des Arbeitsrechts der katholischen Kirche; Neuhoff, Die Dienstgemeinschaft als Grund und Grenze des kirchlichen Arbeitsrechts; Nowotny, Dritter Weg und KAGH: Geschichte, Struktur, Zusammenhänge; Pahlke, Kirche und Koalitionsrecht; Rauscher, Die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Zur Entscheidung der katholischen Kirche für den „dritten Weg“; Robbers, Streikrecht in der Kirche; Strake, Streikrecht in karitativen Einrichtungen der Katholischen und Evangelischen Kirche; van Endern, Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen; Weinmann, Tarifverträge für kirchliche Mitarbeiter?; Weller, Kirche und Streikrecht. Eine verfassungs- und arbeitsrechtliche Analyse des "Dritten Weges" der verfassten Kirchen und ihrer Einrichtungen; Wiegelmann, Zulässigkeit und Grenzen von Arbeitskämpfen in kirchlichen Einrichtungen.
18Senn/Geschwend, Rechtsgeschichte II: Juristische Zeitgeschichte, S. 4.
19BAG 20.11.2012 - 1 AZR 179/11.
20EuGH 17.4.2018 - C-414/16; EuGH 11.09.2018 - C-68/17, wenn diese Verfahren auch individual-arbeitsrechtliche Aspekte betrafen, so haben die Reaktionen auf diese Urteile doch die Frage nach der Geltung des kirchlichen Arbeitsrechts insgesamt aufgeworfen, siehe etwa Schneedorf, NJW 2019, 177 ff.
21Stolleis, Juristische Zeitgeschichte, S. 12.
22Senn/Geschwend, Rechtsgeschichte II: Juristische Zeitgeschichte, S. 4.
23Brenner-Wilczek/Cepl-Kaufmann/Plassmann, Einführung in die moderne Archivarbeit, S. 65
24Stolleis, Juristische Zeitgeschichte, S. 12.
25Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, S. 49.
26Dazu unten B. III. V. 5.
27Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, § 4, Rn. 4-6.
28Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) des DCV hatte im Oktober 1990 entschieden, dass die AVR auch nach Beitritt der DDR zur BRD bis auf weiteres keine Anwendung finden für Mitarbeiter im Gebiet der ehemaligen DDR. Die Personalwesenkommission des VDD änderte die Zentral-KODA-Ordnung zunächst nicht, mit der Begründung, diese gelte für die Diözesen in der BRD, also auch für die ehemaligen DDR-Gebiete, ohne dass die Ordnung selbst verändert werden müsse. Eine Inkraftsetzung durch den Bischof musste allerdings erfolgen. Später ergänzte man die Zentral-KODA-Ordnung, um ihre Geltung in den Jurisdiktionsbezirken der ehemaligen DDR, die noch zu Bistümern werden mussten, zu erreichen, Protokoll der 38. und 41. Sitzung der Personalwesenkommission des VDD vom 31. Oktober 1990 / 26. Februar 1992, diese Protokolle sind noch nicht an das zuständige Archiv des Erzbistums Köln abgegeben worden, mir wurde freundlicherweise in den Räumen des VDD Einsicht gewährt. Zur Geltung des kirchlichen Dienstrechts in der DDR auch Dütz, Die Zukunft des „Dritten Weges“ von Kirche und Caritas im Arbeitsrecht, in: Feldhoff/Dünner (Hrsg.), Die verbandliche Caritas, S.140, 141; Jacobi in FS Nikisch, S. 83-108 (der sich allerdings auf die Darstellung der evangelischen Kirche beschränkt, da „die katholische in der DDR praktisch zurücktritt“); zu den Veränderungen der Strukturen der DBK und des VDD im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Kräßig, Der Verband der Diözesen Deutschlands, S. 193 ff.; zum Verhältnis von Kirche und Staat in der DDR Hollerbach, in: Listl/Müller/Schmitz (Hrsg.), Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts, 1980, S. 875 ff.
29Joussen, ZMV 2015, 4.
30Keßler, Die Kirchen und das Arbeitsrecht, 1986, S. 33.
31Briza, Tarifvertrag und Dritter Weg, S. 148.
32Pirson, Das Dienstrecht der geistlichen und Kirchenbeamten, in: Listl/ders. (Hrsg), HbStKR, Bd. 2, 2. Aufl., 1995, S. 852 f.; Jurina, Dienst- und Arbeitsrecht in der katholischen Kirche, in: Krautscheid/ Marré (Hrsg.), Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 10, 1976, S. 70; zu den Möglichkeiten der Begründung kirchlicher Beamtenverhältnisse Sydow, KuR 2009, 229 ff.
33So can. 231, can. 1286, can. 1290, dazu Hahn, Im Widerspruch zu Rom? Das kollektive Arbeitsrecht in der Kirche zwischen universalkirchlichem Anspruch und staatlichem Recht, in: Crüwell/Jakobi/Möhring-Hesse (Hrsg.), Arbeit, Arbeit der Kirche und Kirche der Arbeit, FS Hengsbach, S. 157 ff.
34Frank, Dienst- und Arbeitsrecht, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), HdBStKR, Bd. I, 1974, S. 717.
35In Anlehnung an Jakobi, Konfessionelle Mitbestimmungspolitik, S. 17.
36Etwa: Frank, RdA 1979, S. 86 ff.; Grethlein, BB, Beil. 10/1980 zu Heft 30/1980; Kleine Vennekate, Dienstgemeinschaft und das kirchliche Arbeitsrecht in der evangelischen Kirche in Deutschland – 1945 bis 1980.
37Die Frage nach einem ökumenischen Arbeitsrecht behandelt Konrad, Der Rang und die grundlegende Bedeutung des Kirchenrechts im Verständnis der evangelischen und katholischen Kirche, S. 456 ff.
B.HEUTIGE ANSÄTZE UND URSPRÜNGLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Die Entstehung des Dritten Weges erfolgte in verfasster katholischer Kirche und Caritas nicht simultan. Das zeigt sich auf den ersten Blick bereits an den unterschiedlichen Zeitpunkten, zu denen die Etablierung eines Kommissionensystems jeweils stattgefunden hat, und begründet sich auch in den divergenten Strukturen von Caritas und verfasster katholischer Kirche. Die Entstehung des Dritten Weges vollzieht sich in mehreren Etappen und beginnt in der Caritas mit dem Einsatz der Ständigen Arbeitsrechtlichen Kommission (StAK) in den 1950er Jahren, in der verfassten Kirche Mitte der 1970er Jahre. Bevor konkret an diese Zeiträume angeknüpft wird, sollen sowohl die heutigen Begründungen des Dritten Weges als auch die Rahmenbedingungen, die über die Jahre geschaffen wurden, betrachtet werden. Dazu zählen sowohl die Strukturen der hier betrachteten Akteure und die Darstellung der jeweiligen Ordnungsgeber des Dritten Weges als auch die staatskirchen- und arbeitsrechtlichen Entwicklungen von Weimar bis 1945. Diese Zeitabschnitte sind für die spätere Entwicklung durchaus von Relevanz. Mit der Frage nach kollektiven Instrumenten des Arbeitsrechts zur Zeit der Weimarer Republik geht auch die Frage nach „Vorgängerregelungen“ des Dritten Weges einher. Der Rechtsnihilismus während der NS-Zeit prägte die Etablierung eigener Arbeitsvertragsrichtlinien- und Ordnungen. Die Rolle der Kirchen und der Caritas nach dem Zweiten Weltkrieg sowie die Entwicklung des aus der Weimarer Reichsverfassung übernommenen Staatskirchenrechts hatten Einfluss auf das Arbeitsrecht bei beiden Akteuren.