Kitabı oku: «Öffentliche Finanzwirtschaft», sayfa 4
3. Zusammenfassung
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–Die Ertragshoheit ist in Art. 106 GG geregelt. Art. 106 Abs. 1 bis 4 GG weist die Erträge bestimmter Steuerarten dem Bund und den Ländern entweder vollständig (Bundessteuern oder Landessteuern) oder anteilig (Gemeinschaftsteuern) zu. Hinzu kommt eine Ertragszuweisung an die Gemeinden in Art. 106 Abs. 6 GG sowie eine gemeindliche Mitertragshoheit in Art. 106 Abs. 5 und 5a GG.–Es herrscht ein Mischsystem zwischen Trenn- und Verbundsystem. Die aufkommensstärksten Steuern (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) stehen Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 GG). Während die Verteilung der Einkommensteuer durch die Verfassung selbst vorgeschrieben wird (Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG), ist die Verteilung der Umsatzsteuer durch Bundesgesetz variabel gestaltbar (Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG).
III. Steuergesetzgebungshoheit
1. Überblick
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Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder auf dem Gebiet der Steuern ist Art. 105 GG. Art. 105 GG gelangt zur Anwendung, wenn die im Einzelfall fragliche Abgabe eine Steuer ist. Die Gesetzgebungszuständigkeit für außersteuerliche Abgaben fällt demgegenüber in den Anwendungsbereich der allgemeinen Vorschriften nach Art. 70 ff. GG (Abb. 8).
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Abb. 8: Gesetzgebungshoheit.
2. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
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Art. 105 Abs. 1 GG enthält einen Titel über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiet der Zölle und Finanzmonopole. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz bedeutet, dass die Länder in diesen Bereichen zur Gesetzgebung nur befugt sind, soweit sie vom Bund ausdrücklich dazu ermächtigt wurden.
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Definition
Zölle sind „Abgaben, die nach Maßgabe des Zolltarifs von der Warenbewegung über die Zollgrenze erhoben werden“[24]. Sie sind, wie sich aus Art. 106 Abs. 1 GG ergibt, ein Unterfall der Steuern.
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Unter dem Einfluss des europäischen Unionsrechts hat die Kompetenzzuweisung für die Zölle nahezu jede Bedeutung verloren. Denn mittlerweile unterliegt das Zollrecht vollständig der Rechtsetzung durch unmittelbar anwendbare Verordnungen der EU. Es bedarf damit nicht einmal mehr der Umsetzung durch die mitgliedstaatlichen Gesetzgeber.
3. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
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Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis haben sowohl der Bund als auch die Länder das Recht zur Gesetzgebung. Da aber eine gleichzeitige und sich u. U. widersprechende Regelung derselben Bereiche vermieden werden soll, haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung grundsätzlich nur, „solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat“.
Im Bereich des Steuerwesens wird die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 105 Abs. 2 GG normiert. Die Vorschrift enthält insgesamt vier Fallkonstellationen:
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1.Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG weist dem Bund ohne weitere Voraussetzungen die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit über die Grundsteuer zu. Hintergrund der Regelung ist die Entscheidung des BVerfG vom 10. April 2018[25], mit der die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt worden war. Weil die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts in der Wissenschaft nicht einheitlich beurteilt wurde, sah sich der Gesetzgeber zu einer Klarstellung veranlasst. Damit erhielt der Bund uneingeschränkt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Grundsteuer.
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2.Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 GG bestimmt, dass der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die „übrigen Steuern“ hat, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz zusteht. Anders formuliert: Dem Bund muss die alleinige Ertragskompetenz über diese Steuern zukommen.
Beispiele
Gemäß Art. 106 Abs. 1 GG steht dem Bund das Aufkommen aus der Energiesteuer, der Stromsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungsteuer oder dem Solidaritätszuschlag zu. Diese Steuerarten werden auch als Bundessteuern bezeichnet.
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3.Ferner hat der Bund gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die „übrigen Steuern“, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern z. T. zusteht.
Beispiele
Bund und Länder teilen sich das Aufkommen der sog. Gemeinschaftsteuern. Gemäß Art. 106 Abs. 3 GG handelt es sich dabei um die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Dem Bund steht daher insoweit eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu.
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4.Zuletzt weist Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 GG dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die „übrigen Steuern“ sogar dann zu, wenn ihm das Aufkommen aus diesen Steuern überhaupt nicht zusteht. Voraussetzung für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist lediglich, dass die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, also „die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.“
Beispiele
Gewerbesteuer; Erbschaft- und Schenkungsteuer.
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Hinweis
Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt nicht, dass die (Mit-)Ertragshoheit des Bundes und die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG kumulativ gegeben sein müssen. Für die konkurrierende Steuergesetzgebungshoheit des Bundes genügt vielmehr eine der beiden Alternativen. Hat der Bund daher zumindest eine teilweise Ertragshoheit über eine Steuer, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.
Hinsichtlich der Ertragskompetenz ist zwischen Bundessteuern, Gemeinschaftsteuern und Landessteuern zu differenzieren.
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1.Bei den sog. Bundessteuern steht dem Bund das Aufkommen vollständig zu. Es sind dies v. a. die–Tabaksteuer,–Energiesteuer,–Stromsteuer,–Kaffeesteuer,–Schaumweinsteuer,–Kraftfahrzeugsteuer,–Versicherungsteuer und der–Solidaritätszuschlag.
Hier kann der Bundesgesetzgeber tätig werden, ohne dass die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt sein müssen.
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2.Gleiches gilt für die besonders aufkommensstarken Gemeinschaftsteuern, bei denen eine nur teilweise Ertragshoheit des Bundes besteht. Nach der Legaldefinition in Art. 106 Abs. 3 GG handelt es sich bei den Gemeinschaftsteuern um die–Einkommensteuer,–Körperschaftsteuer und–Umsatzsteuer.
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3.Dagegen werden die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG bei den reinen Landessteuern relevant. Bei den Landessteuern besteht eine ausschließliche Ertragskompetenz der Länder. Zu nennen sind u. a. die–Gewerbesteuer,–Erbschaft- und Schenkungsteuer,–Grunderwerbsteuer,–Feuerschutzsteuer,–Rennwett- und Lotteriesteuer und–Biersteuer.
4. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Länder
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Den Ländern steht die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die „übrigen Steuern“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG zu, solange und soweit der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Übt der Bund die ihm nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG zustehende Gesetzgebungskompetenz zunächst nicht aus, sind die Länder zur Gesetzgebung befugt. Trifft der Bundesgesetzgeber später eine gesetzliche Regelung, entfällt die Gesetzgebungsbefugnis der Länder.
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Eine Sperrwirkung zulasten der Länder entfaltet Art. 105 Abs. 2 Satz 2 GG nur, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist der Rechtsprechung des BVerfG zufolge anhand des „Gleichartigkeitsverbots“ zu prüfen. Danach ist dem Landesgesetzgeber die Erhebung einer „gleichartigen“ Steuer untersagt. Zwischen einer bundesgesetzlich und einer landesgesetzlich geregelten Steuer besteht „Gleichartigkeit“, wenn die Landessteuer mit der Bundessteuer „im Wesentlichen“, d. h. hinsichtlich
–des Steuergegenstands,–des Steuermaßstabs,–der Art der Steuererhebung und–der wirtschaftlichen Auswirkungen
übereinstimmt. Liegt eine solche „Gleichartigkeit“ vor, fehlt dem Landesgesetzgeber die erforderliche Kompetenz zur Schaffung einer entsprechenden Landessteuer.
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Soweit das Aufkommen der Steuern ganz oder teilweise den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt, bedürfen die Steuergesetze des Bundes gemäß Art. 105 Abs. 3 GG der Zustimmung des Bundesrates.
5. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder
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Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG für die örtlichen Aufwand- und Verbrauchsteuern, gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG für die Festlegung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer und gemäß Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 6 WRV für die Kirchensteuern.
5.1 Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
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Definition
Verbrauchsteuern sind Steuern auf den Verbrauch von Gütern. Sie werden nicht nach dem Entgelt der Güter, sondern nach deren Zahl, Menge oder Gewicht bemessen.
Beispiele
Energiesteuer; Stromsteuer; Tabaksteuer; Biersteuer.
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Definition
Aufwandsteuern belasten das Halten von Gütern.
Beispiele
Hundesteuer; Zweitwohnungsteuer; Jagdsteuer; Fischereisteuer
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Als Faustformel lässt sich anführen: „Während die Verbrauchsteuer an einen tatsächlichen Fortgang, ein einmaliges oder fortdauerndes Geschehen anknüpft, ist bei der Aufwandsteuer ein tatsächlicher oder rechtlicher Zustand der steuerbegründende Tatbestand“[26].
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Sowohl bei den Aufwand- als auch bei den Verbrauchsteuern ist Anknüpfungspunkt der Besteuerung die im Gebrauch oder Verbrauch der Güter zum Ausdruck kommende Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf und damit die besondere persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
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Definition
Örtlich sind solche Steuern, die „an örtliche Gegebenheiten, v. a. an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet einer steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können“[27].
5.2 Grunderwerbsteuersatz
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Nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG besteht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder auch für die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
5.3 Kirchensteuer
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Außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes wird den Ländern in Art. 140 GG in Verb. mit Art. 137 Abs. 6 WRV eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für die Kirchensteuer eingeräumt. Die Länder dürfen daher Kirchensteuergesetze erlassen, auf deren Grundlage die katholische und die evangelischen Kirchen Kirchensteuern als Zuschläge insbesondere zur Einkommensteuer erheben.
6. Steuersatzungsrechte der Gemeinden
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Eine wichtige steuerwirksame Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden resultiert aus ihrem Recht, die Hebesätze der Realsteuern festzusetzen (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG). Realsteuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Der Bundesgesetzgeber kann den Gemeinden zudem ein Hebesatzrecht für ihren Anteil an der Einkommensteuer einräumen (Art. 106 Abs. 5 Satz 3 GG); bislang hat er von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht.
7. Zusammenfassung
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–Art. 105 GG legt die Steuergesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern abschließend fest. Er geht als lex specialis den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen in Art. 70 ff. GG vor. Den allgemeinen Kompetenzvorschriften über die Gesetzgebung kommt aber gleichwohl eine abgabenrechtliche Bedeutung für die nichtsteuerlichen Abgaben zu. Denn nichtsteuerliche Abgaben, wie z. B. Gebühren und Beiträge, werden von Art. 105 GG nicht erfasst.–Gemäß Art. 105 Abs. 1 GG steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Zölle und Finanzmonopole zu.–Art. 105 Abs. 2 GG weist dem Bund in Satz 1 zunächst die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Grundsteuer zu. Im Übrigen kommt dem Bund nach Satz 2 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die „übrigen Steuern“ zu, sofern ihm das Steueraufkommen ganz oder teilweise zusteht oder eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich ist.–Die Länder verfügen über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a GG), die jedoch nur ein geringes Aufkommen aufweisen.
IV. Steuerverwaltungshoheit
1. Überblick
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Art. 108 GG legt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für den Bereich der Vollziehung der Steuergesetze fest. Dabei ist die Landesverwaltung von der bundeseigenen Verwaltung zu trennen. Die Landesverwaltung ist grundsätzlich nicht der Bundesverwaltung untergeordnet. Art. 108 GG weist den beiden Verwaltungsformen vielmehr jeweils eigene Steuergebiete zu.
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Art. 108 GG stellt eine Spezialvorschrift zu dem allgemein die bundesstaatliche Verteilung der Verwaltungskompetenzen regelnden VIII. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 83 bis Art. 91 GG) dar. Art. 108 GG ist allerdings nicht abschließend, sodass mitunter auf die allgemeinen Normen in Art. 83 ff. GG zurückgegriffen werden muss (Abb. 9).
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Abb. 9: Verwaltungshoheit.
2. Gegenstände der Finanzverwaltung
2.1 Finanzverwaltung des Bundes
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Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern sowie die Abgaben im Rahmen der EU durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Die Verwaltungskompetenz der Bundesfinanzbehörden ist unabhängig davon, ob der Ertrag der erhobenen Steuern dem Bund oder den Ländern zusteht.
Beispiel
Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, deren Aufkommen gemäß Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zwar den Ländern zusteht. Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG wird sie dennoch durch den Bund verwaltet.
2.2 Finanzverwaltung der Länder
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Nach dem bundesstaatlichen Verteilungsprinzip, wie es in Art. 30 GG allgemein niedergelegt ist und für die Verwaltung in Art. 83 GG wiederholt wird, steht dem Bund eine Kompetenz für die Vollziehung von Gesetzen nur zu, soweit es das Grundgesetz ausdrücklich bestimmt. Eine solche Kompetenzbestimmung enthält für den Bereich der Finanzverwaltung die Vorschrift in Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG. In der Konsequenz fällt die Verwaltung der „übrigen“, d. h. vom Anwendungsbereich des Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG nicht erfassten Steuern in die Verwaltungshoheit der Länder (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG). Durch diese „Auffangkompetenz“[28] wird den Ländern die Verwaltung der meisten Steuerarten zugewiesen.
2.3 Finanzverwaltung der Gemeinden
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Nach der Systematik der Art. 83 ff. und Art. 108 Abs. 1 bis 3 GG besitzen Gemeinden keine eigenen Steuerverwaltungskompetenzen. Sie werden als unselbstständiger Teil der Länder angesehen. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG erlaubt es aber, Verwaltungskompetenzen auf die kommunale Ebene zu delegieren, soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden der Steuerertrag gemäß Art. 106 Abs. 6 und 7 GG vollständig zufließt.
Beispiele
Grundsteuer; Gewerbesteuer; örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuern.
3. Organisation der Finanzverwaltung
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Der Aufbau der Bundesfinanzverwaltung wird durch Bundesgesetz bestimmt (Art. 108 Abs. 1 Satz 2 GG). Die nähere bundesgesetzliche Ausgestaltung erfolgt in § 1 Finanzverwaltungsgesetz und wird in Abb. 10 dargestellt.
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Abb. 10: Aufbau der Bundesfinanzverwaltung.
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Der Aufbau der Landesfinanzverwaltung „kann“ durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 GG). In § 2 Finanzverwaltungsgesetz hat der Bund von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht (Abb. 11).
![](http://litres.ru/pub/t/67376059.json/fb3_img_img_f8a7e71e-39c2-5e32-9b62-08dbda24d6ec.jpg)
Abb. 11: Aufbau der Landesfinanzverwaltung.
4. Zusammenfassung
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–Die allgemeinen Verwaltungskompetenzen von Bund und Ländern sind im Wesentlichen in Art. 83 ff. GG (Vollzug von Bundesrecht durch die Länder) und in Art. 91a ff. GG (v. a. Gemeinschaftsaufgaben) geregelt. Die Zuständigkeit der Länder zum Vollzug von Landesrecht ergibt sich bereits aus Art. 30 GG. Für den Bereich der Finanzverwaltung werden diese Bestimmungen durch Art. 108 GG ergänzt, der eine Spezialregelung gegenüber den allgemeinen Bestimmungen darstellt.–Gegenstand der Bundesfinanzverwaltung ist v. a. die Verwaltung der in Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG genannten Zölle, bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern und der Kraftfahrzeugsteuer.–Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG weist den Ländern generalklauselartig die Verwaltungszuständigkeit für alle „übrigen Steuern“ zu: Dabei kommt es weder darauf an, ob die Steuer auf einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung beruht, noch darauf, wem die erzielten Steuererträge zustehen.
V. Ausgabenzuständigkeit
1. Konnexitätsgrundsatz
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Bereits in der Weimarer Republik war es gängige Staatspraxis, dass das Reich den Ländern Finanzmittel für die Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben anbot, sich dabei aber gleichzeitig ein Mitentscheidungsrecht über die Verwendung der Haushaltsmittel vorbehielt. Auf diese Weise sicherte sich das Reich Einfluss auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die eigentlich in die Zuständigkeit der Länder fiel. Technisch sprach man von der „Fondswirtschaft“ oder der „Fondsverwaltung des Reichs“. Politisch handelte es sich indes um nichts anderes als „Machtausübung durch Geld“[29]. Auch unter der Geltung des Grundgesetzes hat der Bund des Öfteren von diesem Instrument Gebrauch gemacht. Namentlich schwache oder in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Länder fanden sich bereit, Geldleistungen des Bundes entgegenzunehmen und dem an sich unzuständigen Bund im Gegenzug politische Mitgestaltungsrechte einzuräumen.
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Durch diese Praxis hatte sich in der Bundesrepublik Deutschland bis Ende der 1960er-Jahre eine ausgedehnte Finanzierung von Länderaufgaben durch den Bund eingebürgert. Die damit einhergehende schleichende Aushöhlung der Autonomie der Länder implizierte zugleich eine Aushöhlung des in Art. 20 Abs. 1 GG niedergelegten Bundesstaatsprinzips. Das BVerfG formulierte dies in seiner Entscheidung vom 4. März 1975[30] prägnant so:
„Finanzleistungen aus dem Bundeshaushalt an die Länder für Landesaufgaben […] schaffen die Gefahr von Abhängigkeiten der Länder vom Bund. Sie gefährden damit die verfassungsrechtlich garantierte Eigenständigkeit der Länder.“
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Um die Entscheidungsfreiheit der Länder bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu gewährleisten, wurde deshalb durch die Finanzreform von 1969 eine neue Vorschrift in Gestalt des Art. 104a in das Grundgesetz eingefügt und darin ausdrücklich bestimmt, in welchen Fällen der Bund und in welchen Fällen die Länder Ausgaben vornehmen müssen und dürfen.
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Nach der in Art. 104a Abs. 1 GG enthaltenen Bestimmung tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Hiernach folgt die Ausgabenzuständigkeit grundsätzlich der Aufgabenzuständigkeit: Im Verhältnis von Bund und Ländern wird jeweils der Gebietskörperschaft die Verantwortung für die Finanzierung einer Aufgabe zugewiesen, die auch für die Wahrnehmung der Aufgabe verantwortlich ist. Dieser Grundsatz wird Konnexitätsgrundsatz genannt (Abb. 12).
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Abb. 12: Konnexitätsgrundsatz.
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Die zentrale Frage ist, was unter dem Begriff der „Aufgaben“ in Art. 104a Abs. 1 GG zu verstehen ist. Genauer: Die Wahrnehmung welcher staatlichen Funktion in Bezug auf eine bestimmte Aufgabe soll für die Finanzierungsverantwortung maßgeblich sein? Das Grundgesetz lässt im Hinblick auf bestimmte Sachaufgaben die Zuständigkeiten für die Gesetzgebung (Art. 70 ff. GG) und für die Vollziehung der Gesetze (Art. 83 ff. GG) auseinanderfallen. In der Konsequenz konkurrieren bei der Konkretisierung des Aufgabenbegriffs zwei verschiedene Ansätze:
1.Das Prinzip der Verwaltungsverantwortung oder Vollzugskausalität knüpft für die Ausgabenlast an die Ausübung der Verwaltungszuständigkeit an.2.Das Prinzip der Verursacherverantwortung oder Gesetzeskausalität will auf die Wahrnehmung der zugrunde liegenden Gesetzgebungsaufgabe abstellen.
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Die überwiegende Meinung geht hier mit der Rechtsprechung des BVerfG von der Maßgeblichkeit der Verwaltungsverantwortung für die finanzielle Lastenverteilung im Bund-Länder-Verhältnis aus.
Wichtig
Entscheidend für die Finanzierungsverantwortung ist damit, wer das Gesetz ausführt, und nicht, wer das Gesetz erlässt.
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Das folgt zwar noch nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Art. 104a Abs. 1 GG, der insoweit mehrdeutig ist. Letztlich ausschlaggebend ist die Erkenntnis, dass die Ausgaben – formell betrachtet – erst mit der Vollziehung der Gesetze entstehen und – materiell gesehen – auf dieser Ebene die eigentlichen Lenkungs- und Steuerungsmöglichkeiten und folglich auch Finanzierungsspielräume liegen.
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Das Konnexitätsprinzip beinhaltet das
–Gebot, die im Rahmen der jeweiligen Wahrnehmungszuständigkeit anfallenden Ausgaben selbst zu tragen, und das–Verbot, Aufgaben fremder Verwaltungsträger zu finanzieren.
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Insbesondere dem Bund ist es damit untersagt, Aufgaben zu finanzieren, die in die Verantwortung der Länder fallen, wenn er dazu nicht von der Verfassung besonders ermächtigt wird. Dieser Grundsatz der gesonderten Ausgabenlast bedingt ein Verbot der Mischfinanzierung, das allerdings von zahlreichen Ausnahmen durchbrochen ist.[31]
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