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3. Notorisch bekannte MarkeMarkenotorische

Markenschutz gem. § 4 Nr. 3 MarkenG kann auch durch die notorische Bekanntheit einer Marke im Sinne des Art. 6 bis der PVÜ erworben werden. Art. 6 bis PVÜ gewährt jedoch nur notorisch bekannten Marken für Waren Schutz. Art. 16 Abs. 2 TRIPS1 dehnt den Schutz gem. Art. 6 bis auch auf Dienstleistungen aus, wobei die Bekanntheit der Marke im maßgeblichen Teil des Verkehrs einschließlich der Bekanntheit der Marke in dem betroffenen Land, die aufgrund der Werbung für die Marke erreicht wurde, zu berücksichtigen ist. Für den Erwerb des Schutzes einer Marke nach § 4 Nr. 3 MarkenG reicht im Vergleich zur Benutzungsmarke eine überragende Bekanntheit aus, die auch ohne inländische Benutzung entstehen kann. Allerdings setzt § 4 Nr. 3 MarkenG das Bestehen einer Marke im Ausland nicht voraus, so dass es sich bei notorischen Marken ausschließlich um inländische Marken handeln kann, wobei diese dann gleichzeitig als Benutzungsmarken gem. § 4 Nr. 2 MarkenG Schutz genießen.2 Notorisch bekannte Marken begründen auch ein Widerspruchsrecht gem. § 42 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und sind gem. § 37 MarkenG bei Amtsbekanntheit ein Eintragungshindernis für jüngere Markenanmeldungen.

Wie auch bei der Benutzungsmarke steht der Markenschutz der notorisch bekannten MarkeNotorietätsmarkeNotorietätsmarkeKennzeichenNotorietätsmarken demjenigen zu, dem der Verkehr die notorische Bekanntheit zuordnet.

Die notorische Bekanntheit erfordert eine allgemeine Bekanntheit in allen angesprochenen Verkehrskreisen, d.h. bei Verbrauchern, Zwischenhändlern und Wettbewerbern, die regelmäßig über derjenigen liegt, die für die durchschnittliche Verkehrsgeltung erforderlich ist,3 jedenfalls nicht unter 50 %.4 Allerdings kommt es im Einzelfall immer auf die Würdigung der Gesamtumstände an, so dass sich feste Prozentvorgaben verbieten.5

Erwähnung sollen noch die unverbindlichen Vorschläge der WIPOWIPO zum Schutz notorisch bekannter und berühmter MarkeMarkeMarkeberühmteMarkebekanntenWIPO6 finden. Nach Art. 2 der WIPO-Empfehlungen sind für die Ermittlung der Notorietät sämtliche Umstände wie beispielsweise Dauer, Umfang und geografische Verbreitung der MarkennutzungMarke-nnutzung sowie die für die Marke betriebene Werbung oder Verkaufsfördermaßnahmen einschließlich der Repräsentation auf Messen und Ausstellungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch der MarkeMarke-nschutznschutz relevant, soweit dieser den Gebrauch oder die Bekanntheit der Marke widerspiegelt und durch die Dauer und den geografischen Umfang der MarkenMarke-nregistrierungregistrierungen dokumentiert ist, sowie entsprechende Feststellungen durch Gerichte oder andere zuständige Instanzen und nicht zuletzt der mit der notorisch bekannten Marke verbundene WertMarkeWert. Beispiel für eine notorisch bekannte Marke ist die Kennzeichnung der Produkte eines bekannten deutschen Sportausstatters mit drei Streifen.7

§ 46 ZeitrangZeitrangPrioritätZeitrangMarkeZeitrang und Vorrang

Eines der zentralen Kriterien des Kennzeichnungsrechts ist die PrioritätPriorität, d.h. der ZeitrangZeitrangPriorität. Dieser gewährt demjenigen, der sich auf das prioritätsältere Recht berufen kann, Vorrang gegenüber dem prioritätsjüngeren Recht, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine Ausnahme gilt. Dieser – neben dem Benutzungs- und dem Territorialprinzip sowie dem Prinzip der Verbindung von MarkeMarkePrioritätn mit Waren und Dienstleistungen – beherrschende Grundsatz im KennzeichenKennzeichenSchrankerecht findet seine Grenzen in den Schutzschranken des MarkenG.1 Maßgeblich für den Zeitrang und somit Vorrang ist bei angemeldeten und registrierten Marken der Tag der AnmeldungAnmeldungZeitrang oder der Tag einer in AnspruchAnspruchPriorität genommenen Priorität, sei es in Form einer früheren ausländischen Anmeldung (§ 34 MarkenG, Ausländische PrioritätPrioritätAuslands-) oder einer inländischen oder ausländischen Ausstellung im Sinne des § 35 MarkenG (AusstellungsprioritätPrioritätAusstellungs-). Der häufigste Fall ist die Inanspruchnahme einer auf einer früheren ausländischen Anmeldung beruhenden Priorität, die sich nach den Vorschriften der StaatsverträgeStaatsvertrag oder der PVÜ richtet. Dass die Vorschriften hierfür durchaus unterschiedlich ausgestaltet sind, zeigt ein Vergleich des deutschen MarkenG mit der europäischeuropäischGMVOen UMVGMVO. Während die Priorität in Deutschland davon abhängig ist, dass der AnmeldetagAnmeldetag einer Marke feststeht (§ 33 i.V.m. § 32 Abs. 2 MarkenG), wobei hierfür nach deutschem Recht die Zahlung der AnmeldegebührenAnmeldegebühr irrelevant ist, so ist für die Feststellung des Anmeldetages für UnionsmarkeMarkeUnions-n (Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 UMV) die Entrichtung der Anmeldegebühr Voraussetzung.

§ 6 Abs. 3 MarkenG bestimmt den Zeitrang von BenutzungsmarkeMarkeBenutzungs-n oder notorisch – bekannten MarkeNotorietätsmarkeMarkeNotorietäts-NotorietätsmarkeKennzeichenNotorietätsmarken, sowie für geschäftliche BezeichnungMarkegeschäftliche BezeichnunggeschäftlicheBezeichnungen im Sinne des § 5 MarkenG und für sonstige Rechte, wie sie nicht abschließend in § 13 MarkenG aufgeführt sind. Bei den Benutzungsmarken wie auch den notorisch bekannten Marken ist der Zeitrang der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts. In Bezug auf die sonstigen Rechte ergibt sich der Zeitrang aus den jeweils für diese geltenden Rechtsgrundsätzen, die im MarkenG nicht ausdrücklich geregelt sind.2

Rechte mit gleichem Zeitrang begründen gegen den Inhaber des jeweiligen anderen Rechts gemäß § 6 Abs. 4 MarkenG keine Ansprüche, da die Rechte gleichrangig sind.

§ 47 SchutzvoraussetzungenMarkeSchutzvoraussetzung und SchutzhindernisSchutzhindernisMarkengesetzseMarkeSchutzhindernis
I. InhaberInhaberschaft

Inhaber von angemeldeten und eingetragenen Marken können natürlichePersonnatürliche PersonPersonennatürlichenatürlichePersonInhabernatürliche Person, juristische Personen oder Personengesellschaften sein, sofern sie im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten sind. Neben den juristischenPersonjuristische PersonenInhaberjuristische Person des Privatrechts wie z.B. der rechtsfähige Verein, die Stiftung, die GmbH, die AG, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und die eingetragene Genossenschaft (eG) sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes markenrechtsfähig. Die Fähigkeit, Anmelder bzw. Inhaber von Markenrechten zu sein, endet bei einer GmbH nicht bereits durch ihre Auflösung, sondern besteht gerade im Hinblick auf die mit der Marke verbundenen Rechte als Liquidationsgesellschaft weiter.1 Auch eine gelöschte GmbH kann bei reinen registerrechtlichen Vorgängen noch als partei- und prozessfähig gelten und durch ihren früheren Geschäftsführer wirksam vertreten werden, z.B. bei der registerrechtlichen Umschreibung einer bereits materiellrechtlich erfolgten Markenübertragung.2

Zu den PersonengesellschaftenPerson-engesellschaftInhaberPersonengesellschaft, die nach § 7 Abs. 3 MarkenG Inhaber von Marken sein können, gehören neben den Personenhandelsgesellschaften – OHG und KG – auch die Partnerschaftsgesellschaften. Seit einigen Jahren kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhaber von Markenrechten sein, soweit sie als eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechtes rechts- und parteifähig ist.3 Dieser Änderung der Rechtsprechung wurde auch durch eine Ergänzung der MarkenV Rechnung getragen, wonach bei einer BGB-Gesellschaft der Name und die Anschrift mindestens eines Gesellschafters anzugeben ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 MarkenV).

Dessen ungeachtet können auch mehrere Personen, seien es juristische, natürliche oder rechtsfähige Personengesellschaften, gemeinsam Inhaber von Marken sein. Diese AnmeldergemeinschafInhaberAnmeldergemeinschafttenInhaberAnmeldergemeinschaft müssen einen gemeinsamen Vertreter, zumindest jedoch einen gemeinsamen Zustellungs- oder Empfangsberechtigten angeben (§ 1 Abs. 1 MarkenV i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 DPMAV).4 Für Ausländer gelten für die Inhaberschaft von deutschen Marken keinerlei Beschränkungen, da das deutsche MarkenG auf die Voraussetzung der Gegenseitigkeit (InländerInländer-behandlungbehandlung) verzichtet hat.5 Anders ist dies bei der europäischeuropäischUnionsmarkeen UnionsmarkeMarkeUnions-Unionsmarke,6 deren Inhaberschaft durch Eintragung erworben wird (Art. 6 UMV). Inhaber können gem. Art. 5 UMV alle natürlichen oder juristischen Personen einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Im Gegensatz zum früheren Warenzeichenrecht muss der Anmelder oder Inhaber einer Marke nicht mehr Inhaber eines Geschäftsbetriebes sein. Mit Inkrafttreten des ErstreckungsgesetzErstreckungsgesetzes7 am 1.5.1992 ist diese AkzessorietätAkzessorietät der MarkeMarkeAkzessorität zum Geschäftsbetrieb hinfällig geworden.

Einer Einschränkung unterliegen KollektivmarkeMarkeKollektiv-Kollektivmarken. Inhaber von deutschen angemeldeten oder eingetragenen Kollektivmarken gem. § 98 MarkenG können nur rechtsfähige Verbänderechtsfähige Verbände sein, was Dach- oder Spitzenverbände einschließt. Diesen gleichgestellt sind juristische Personen des öffentlichen Rechtes.

Inhaber europäischer UnionskollektivmarkeMarkeUnionskollektiv-KollektivmarkeUnions-nUnionskollektivmarkeKennzeichenUnionskollektivmarken können nur Verbände von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern, die nach dem für sie maßgeblichen Recht die Fähigkeit haben, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten jeder Art zu sein, Verträge zu schließen oder andere Rechtshandlungen vorzunehmen und vor Gericht zu stehen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sein (Art. 74 Abs. 1 UMV). Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen GewährleistungsmarkenGewährleistungsmarke bzw. Unionsgewährleistungsmarken kann jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst (§ 106b Abs. 1 MarkenG (n.F.), Art. 83 Abs. 2 UMV).

II. Absolute SchutzhindernisSchutzhindernisabsolutesseMarkeSchutzhindernisMarkeabsolutes Schutzhindernis
1. Allgemeines

Als absolute Schutzhindernisse für die Eintragung von Marken werden diejenigen bezeichnet, die in der Natur der Marke begründet sind und von Amts wegen geprüft werden.1 § 8 MarkenG setzt die Vorschriften des Art. 3 der MarkenRL in nationales Recht um und entspricht im Übrigen den Art. 4 u. 7 der UMV. Die MarkenRL bezieht sich in ihrem 41. Erwägungsgrund auf die PVÜPVÜ und konstatiert, dass es erforderlich ist, dass alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durch die PVÜ gebunden sind und sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen der PVÜ in vollständiger Übereinstimmung befinden. Hier sind insbesondere Art. 6quinquies, Abschnitt B und Art. 6ter PVÜ zu nennen. Absolute Schutzhindernisse gelten im Übrigen auch für IR-Marken mit Benennung DeutschlandsIR-MarkenKennzeichenIR-Marken, bei denen die Bewilligung der Schutzerstreckung gem. den §§ 107, 113, i.V.m. § 37 MarkenG zu prüfen ist, sowie für Marken, für die der Telle-quelleTelle-quelle-Schutz-Schutz beantragt wurde. Die in Art. 4 MarkenRL (EU) 2015/2436 aufgeführten absoluten Schutzhindernisse sind voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen,2 auch wenn sich ihre jeweiligen Anwendungsbereiche überschneiden. Die einzelnen absoluten Eintragungshindernisse müssen nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Lichte des Allgemeininteresses ausgelegt werden, welches ihnen zugrunde liegt.3

§ 8 Abs. 1 MarkenG behandelte bisher als Eintragungsvoraussetzung die grafische Darstellbarkeit einer Marke. Nach Inkrafttreten des MaMoGMaMoG XE "MaMoG"MaMoG fällt dieses Erfordernis in § 8 Abs. 1 MarkenG weg, übrig bleibt lediglich das Erfordernis der Klarheit und Bestimmtheit des Zeichens. Die Vorschrift ergänzt insoweit die Schutzvoraussetzungen des § 3 MarkenG. § 8 Abs. 2 MarkenG enthält keine abschließende Auflistung von Schutzhindernissen, wobei jede einzelne genügt, um angemeldete MarkeMarkegrafische Darstellbarkeitn von der Eintragung auszuschließen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entspricht im Übrigen Art. 4 Abs. 1 MarkenRL sowie Art. 7 Abs. 1 (b) der UMV.

§ 8 Abs. 3 MarkenG kodifiziert den Ausnahmetatbestand, dass eine MarkeMarkeAusnahmetatbestandnanmeldung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 3 MarkenG überwinden kann, sofern diese Marke aufgrund ihrer Benutzung für die von ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung in den beteiligten VerkehrskreisVerkehrskreisDurchsetzungen durchgesetzt ist. § 8 Abs. 4 MarkenG enthält Spezialvorschriften, die sich auf § 8 Abs. 2 Nrn. 6 bis 14 MarkeMarkeHoheitszeichennG, nämlich HoheitszeichenHoheitszeichen (Nr. 6), amtliche Prüf- oder Gewährszeichen (Nr. 7), Wappen, Flaggen, andere Kennzeichen oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen (Nr. 8), Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben, traditionelle Weinbezeichnungen oder Spezialitäten – die sich auf Unionsvorschriften oder internationale Übereinkünfte beziehen – (Nrn. 9 bis 11), sowie Sortenbezeichnungen (Nr. 12), bösgläubigbösgläubig angemeldete Marken (Nr. 13) oder auf sonstige Vorschriften im öffentlichen Interesse (Nr. 14) beziehen.

2. EintragungsausschlussEintragungsausschluss (§ 8 Abs. 1 MarkeMarkeEintragungsausschlussnG)

Das deutsche MarkenG definierte zwar nicht den Begriff der grafischen Darstellbarkeit, jedoch sind in Bezug auf WortmarkeWortmarkenMarkeWort-, BildmarkenMarkeBild-, dreidimensionale MarkenMarkedreidimensionale, KennfadenmarkenMarkeKennfaden- und HörmarkenMarkeHör- die Anforderungen in § 6 i.V.m. §§ 7, 8, 9, 10 u. 11 MarkenV aufgeführt. Mit dem Inkrafttreten des MaMoGMaMoG fällt das in § 8 Abs. 1 kodifizierte Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit schutzfähiger Zeichen weg. Gleichwohl muss ein Zeichen in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, verständlicher, dauerhafter und objektiver Weise darstellbar sein.1

Probleme bereiten sonstige MarkenformMarke-nformFormMarken-en wie z.B. die abstrakte Farbmarke, abstrakte Farbzusammenstellungen aber auch Geruchsmarken, Geschmacks- und Tastmarken, Positionsmarken sowie Bewegungsmarken und Hologramme. Grundsätzlich diente das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit nicht nur der eindeutigen und klaren Definition des angemeldeten Zeichens, für das ein Ausschließlichkeitsrecht beansprucht wird, sondern durch die Veröffentlichung und das der Öffentlichkeit zugängliche Register auch einer zuverlässigen Unterrichtung der Allgemeinheit, insbesondere der beteiligten Verkehrskreise. Eine schnelle und sichere sowie eindeutige Prüfung des Registers durch interessierte Verkehrskreise dient der Rechtssicherheit. Daher war es notwendig, das Zeichen, für das Schutz beansprucht wird, in eindeutiger und reproduzierbarer Form darzustellen. Mängel der grafischen Darstellbarkeit konnten gegebenenfalls durch eine eindeutige und objektive Beschreibung ausgeglichen werden. Die einzutragenden Zeichen dürfen nunmehr jedoch unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie – und nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln – im elektronischen Register dargestellt werden.

Als Darstellung einer abstraktenMarkeabstrakte Farb- Farbmarke2 reicht die Einreichung eines bloßen Farbmusters nicht aus. Die Anforderung an die Anmeldung sieht neben der Hinterlegung von Farbmustern die Angabe eines international anerkannten Farbcodes, die als genau und dauerhaft gelten, wie z.B. RAL, Pantone oder HKS vor.3 Eine Schwierigkeit in der Zukunft könnte allerdings darin bestehen, dass auch diese Farbcodes – da sie keiner staatlicher Aufsicht unterliegen, sondern von privaten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden – eine Veränderung erfahren könnten.

Von dem Begriff der abstrakten Farbmarke zu unterscheiden sind farbige Darstellungen anderer Markenformen. Farbige Bildmarken – auch farbig gestaltete Wortmarken gehören hierzu (§ 8 Abs. 1 MarkenV) – sind ohne weiteres grafisch darstellbar. Die abstrakte Farbmarke hingegen beansprucht Schutz für die Farbe an sich als HerkunftshinweisHerkunft-shinweis auf spezielle Waren und Dienstleistungen, ohne dass sie an eine Form, ZeichnungZeichnung, Wörter oder bildliche Darstellung jeglicher Art gebunden ist.

Nach Kirschneck4 gehören zu den abstrakten Farbmarken neben den Einzelfarben auch Farbzusammenstellungen bestimmter und unbestimmter Art. Eine bestimmte Farbzusammenstellung liege dann vor, wenn die Zusammenstellung in ihrer ErscheinungsformFormErscheinungs- festgelegt sei, d.h., wenn die Grenzen zwischen zwei Farben eindeutig definiert seien oder in einer bestimmten Reihenfolge erscheinen. Als Beispiel sei hier das Streifenbild einer Kreditkarte genannt.5 Der Schutz von unbestimmten form- und konturlosen Zusammenstellungen von zwei oder mehreren abstrakten Farben, deren Kombination jegliche denkbare Form aufweisen kann, scheitert an der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit, da nach Artikel 3 der europäischeuropäischMarkenrichtlinieen MarkenRLRichtlinieMarken- die erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit fehlen.6 Eine eindeutige und dauerhafte Darstellung von mehreren abstrakt und konturlos beanspruchten Farben liegt nur dann vor, wenn sie systematisch so angeordnet ist, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.7

Auch GeruchsmarkeMarkeGeruchs-n sind dem Grunde nach zwar eintragbar, scheitern jedoch an der Hürde der Klarheit und Eindeutigkeit als absolutes SchutzhindernisSchutzhindernisDarstellbarkeit. Ein Zeichen, das als solches nicht visuell wahrnehmbar ist, kann nur dann eingetragen werden, wenn es insbesondere mit Hilfe von Linien oder Schriftzeichen oder mit Hilfe von Figuren grafisch dargestellt werden kann und diese Darstellung klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Auch eine Geruchsprobe kann dem Erfordernis der grafischen Darstellung nicht Genüge tun, da sie weder stabil noch dauerhaft ist. Selbst die Kombination von chemischer Formel, Geruchsbeschreibung und Geruchsprobe erfüllt nicht die Erfordernisse der Klarheit und Eindeutigkeit.8 Gleiches gilt analog für GeschmacksmarkeMarkeGeschmacks-n.

Tastmarken sind als markenfähige Zeichen nur dann eintragbarMarkeTast-, wenn deren haptische Eindrücke sich unmittelbar objektiv und eindeutig in ausreichender Weise beschreiben und damit grafisch festlegen lassen, beispielsweise durch eine bestimmte, über den Tastsinn wahrnehmbare, aus Vertiefungen bestehende Oberflächenstruktur eines Gegenstandes, unter Angabe der Größenverhältnisse der Vertiefungen und Erhebungen sowie ihrer Anordnung zueinander.9

PositionsmarkeMarkePositions-n sind Marken, die auf einem bestimmten Produkt in gleicher Form und Größe an der gleichen Stelle positioniert sind.10 Für diese ist die in der MarkenV geregelte fakultative Beschreibung zwingend, da nur durch diese die erforderliche Schutzbeschränkung auf die konkrete Position vorgenommen werden kann.11

Weitere Markenformen sind BewegungsmarkeMarkeBewegungs-n und HologrammeMarkeHologramm. Letztere können nur dann das in § 8 Abs. 1 MarkenG aufgestellte absolute Schutzhindernis überwinden, wenn sie sich klar und eindeutig in einer überschaubaren Zahl von Bildern mit Angabe der erforderlichen Sichtwinkel beschreiben lassen. Analog zu dreidimensionalen Marken kommt hier eine Anzahl von bis zu sechs Abbildungen in Frage (§ 9 Abs. 1 S. 2 MarkenV analog). Bei Bewegungsmarken handelt es sich um Zeichen, die einen Bewegungsablauf in zwei- oder dreidimensionaler Form abbilden. Dies kann beispielsweise durch eine Bildabfolge und einer entsprechenden Beschreibung klar und eindeutig erfolgen. Als Beispiel einer Bewegungsmarke sei die (dreidimensionale) Kopfbewegung eines Löwen als Kennzeichnung für eine FilmFilm-gesellschaftgesellschaft oder die eines Fuchses12 genannt.

Hinsichtlich HörmarkenMarkeHör- hat der EuGH klargestellt, dass die grafische Darstellung der Tonfolge der als Marke angemeldeten Melodie ein in Takte gewähltes Notensystem sicherstellen kann.13 Durch den Wegfall der Voraussetzung der grafischen Darstellbarkeit nach Inkrafttreten des MaMoGMaMoG und der Umstellung auf ein elektronisches Registerelektronisches Register ist auch die Einreichung gängiger Audio- oder Bilddateiformate möglich.

Auch die Aufmachung von Ladenlokalen („Flagship-StoresFlagship-Stores“) in der Form einer Abbildung ist schutzfähig, Angaben zur Größe oder den Proportionen des Ladenlokales sind nicht erforderlich.14