Kitabı oku: «Soldatengesetz», sayfa 13

Yazı tipi:

bb) Sexuelle Identität

43

Im Vordergrund der sexuellen Identität steht die Beziehung zu anderen Personen im sexuellen Bereich, die Präferenz für den jew. Sexualpartner. Erfasst werden homosexuelle und bisexuelle Männer und Frauen, transsexuelle und zwischengeschlechtliche Menschen (Zwitter).[117]

Durch die Einführung der sexuellen Identität in den Abs. 1 (im Jahr 2006, s.o. Rn. 5) als zusätzliches Merkmal, das bei Ernennungen und Verwendungen von Soldaten ausdrücklich nicht berücksichtigt werden darf, hat der Gesetzgeber einen Schlussstrich unter eine gegenteilige, bis vor wenigen Jahren noch höchstrichterlich[118] gebilligte Praxis gezogen, wonach es „rechtlich auch weiterhin nicht zu beanstanden“ sein sollte, dass „gleichgeschlechtlich veranlagte Soldaten nicht als Ausbilder in der Truppe verwendet werden“ und regelmäßig nicht zum BS ernannt wurden.[119]

cc) Abstammung

44

Unter dem Begriff der Abstammung ist „vornehmlich die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren“ gemeint.[120] Als verpöntes Kriterium erfasst die Abstammung ein Anknüpfen an Eigenschaften der Eltern (z.B. deren Religionszugehörigkeit oder Kriminalität); die Nichtberücksichtigung richtet sich gegen Sippenhaft und Vetternwirtschaft.[121] Deshalb darf für die Übernahme in ein Wehrdienstverhältnis und die Förderung als Soldat weder die Zugehörigkeit zum Adel noch zu einer einflussreichen Familie maßgebend sein; ebenso wenig dürfen förderliche Maßnahmen daran scheitern, dass die Eltern eines Soldaten keinen guten Ruf besitzen.[122]

dd) Rasse

45

Der Begriff der Rasse bezieht sich auf Personengruppen mit bestimmten, wirklich oder vermeintlich biologisch vererbbaren Merkmalen. Rasse ist nicht im wissenschaftlichen Sinne gemeint, sondern bestimmt sich nach dem allg. Sprachgebrauch, wie er insbes. im Nationalsozialismus angewendet worden ist.[123] Auch Differenzierungen aufgrund pseudowissenschaftlicher Rassenbegriffe sollen verhindert werden. Deshalb sind Diskriminierungen von Farbigen, Mischlingen, Juden, Sinti und Roma und anderen Gruppen verboten.[124]

ee) Glauben, Weltanschauung und religiöse Anschauungen

46

Der Glaube kann sich auf der Grundlage einer Religion oder einer Weltanschauung entfalten.[125] Die Merkmale Glaube und religiöse Anschauung überschneiden sich jedoch und sind nicht trennscharf voneinander abzugrenzen.[126] Unter Religion (religiösen Anschauungen) oder Weltanschauung ist[127] eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.[128] Es muss nicht näher unterschieden werden, ob eine Lehre als Religion oder Weltanschauung einzustufen ist, weil die Weltanschauung religiösen Anschauungen in Abs. 1 – wie in Art. 4 Abs. 1 GG – rechtl. gleichgestellt ist. Beide bestimmen die Ziele des Menschen, sprechen ihn im Kern seiner Persönlichkeit an und erklären auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens.[129] Nicht unter die Weltanschauung einzuordnen sind polit. Anschauungen, Überzeugungen oder Einstellungen, wie die ausdrückliche Nennung der polit. Anschauungen in Abs. 1 zeigt.

Der weltanschaulich-religiösen Einstellung muss kein ethischer Mindeststandard bestimmter weltanschaulicher Prinzipien zu Grunde liegen, etwa nach den Maximen, die sich bei heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben.[130] Unzulässig sind Religionen oder Weltanschauungen, die mit der FdGO kollidieren (die z.B. nationalsozialistisches Gedankengut pflegen).

Die Glaubensfreiheit ist nicht nur Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften (wie der Weltreligionen, z.B. Christentum, Islam, Hinduismus, Judentum einschließlich der jew. Unterformen) gewährleistet. Sie steht auch Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen zu. Auf deren zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz kommt es grds. nicht an. Für eine Religion oder Weltanschauung ist aber eine – wenn auch überschaubare – Gemeinschaft gleichgesinnter Mitglieder zu fordern. Individuelle, persönliche Überzeugungen Einzelner reichen nicht aus.

Die Einbeziehung von Glauben und religiöser Anschauung als unerlaubte Kriterien im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Förderung in öff. Ämtern in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und in Abs. 1 ist Zeichen der staatlichen Neutralität in religiösen Fragen, die beim Zugang zu öff. Ämtern erneut in Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt. Allerdings wird im Hinblick auf den in § 36 verbrieften Anspruch auf Seelsorge die Frage nach der Konfessionszugehörigkeit der Soldaten zulässig sein; der Soldat kann, gestützt auf die negative Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG[131], zu der Frage schweigen.[132]

ff) Politische Anschauungen

47

Das Verbot der Nichtberücksichtigung polit. Anschauungen beruht auf mehreren Aspekten.

Einerseits soll das Leistungsprinzip entscheidendes Gewicht beim Zugang zu öff. Ämtern und bei förderlichen Maßnahmen im Dienstverhältnis haben, nicht eine Seilschaft zu Fraktionen im BT, einzelnen Abg., Parteien oder parteinahen Organisationen. Dies zielt gegen eine mit dem Schlagwort Ämterpatronage[133] verbundene Personalpolitik im öff. Dienst, die nicht Eignung, Befähigung und Leistung, sondern die systematische Bevorzugung „eigener Leute“ sowie die Benachteiligung polit. anders denkender Personen in den Vordergrund stellt und die – wie bei jedem Regierungswechsel unschwer erkennbar – auch im mil. Bereich weit verbreitet ist. Das mag in einigen wenigen mil. Spitzenpositionen – etwa beim GenInspBw als dem mil. Berater der BReg – oder bei Soldaten in Schaltzentren der Regierungsarbeit – z.B. im Bundeskanzleramt – tragbar sein. Ansonsten ist diese Praxis rechts- und verfassungswidrig. Aus § 50, wonach Berufsoffz auf der Generalsebene jederzeit wie polit. Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, kann nicht gefolgert werden, es sei legitim, die Auswahl der Angehörigen dieser Dienstgradgruppe nicht am Leistungsprinzip, sondern an polit. Zweckmäßigkeitserwägungen zu messen.[134] Es wäre aus Gründen der Einsatzbereitschaft der SK nicht verständlich, wollte man die gesamte mil. Führungsspitze zur Disposition wechselnder Regierungsmehrheiten stellen.[135]

Andererseits soll die Nichtberücksichtigung polit. Anschauungen gewährleisten, dass Soldaten ihre Funktionen parteipolit. neutral ausüben. Wer durch polit. Protektion in eine hohe mil. Verwendung gelangt, wird zumindest in der Gefahr sein, nicht zu Gunsten des Dienstherrn, sondern der ihn fördernden Personen und Organisationen zu agieren und wesentliche soldatische Pflichten (z.B. zur Verschwiegenheit) zu verletzen.

Bei leistungsgleichen Bewerbern um eine förderliche Verwendung dürfen polit. Anschauungen als verpöntes Merkmal auch keine Rolle als Stichauswahlkriterium spielen.[136]

Ausnahmsweise können polit. Anschauungen (vor allem bei Bewerbern, die verfassungsfeindliche Tendenzen vertreten) als zulässiges Indiz für eine fehlende Gewähr der Verfassungstreue und damit als Indikator für einen persönlichen Eignungsmangel gewertet werden.[137] Vgl. zur Gewähr künftiger Verfassungstreue als Eignungskriterium die Komm. zu § 37 Rn. 19 ff.

gg) Heimat

48

Der Begriff „Heimat“ gründet sich auf die „örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit i.S.d. emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, einzelnen mitprägenden Raum (Ort, Landschaft)“;[138] maßgebend ist die identitätsstiftende Bedeutung der Umgebung während der Kindheit und Jugend.[139] Nach der Rspr. des BVerfG fällt Heimat nicht mit dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zusammen;[140] Differenzierungen nach diesen Merkmalen sind deshalb zulässig. Nicht erfasst wird auch die Staatsangehörigkeit als solche.[141] Das Kriterium „Heimat“ sollte vor allem Flüchtlinge, Vertriebene und Umsiedler gegen Diskriminierungen schützen, ohne jedoch praktische Bedeutung erlangt zu haben.[142]

hh) Ethnische oder sonstige Herkunft

49

Über den Begriff „Heimat“ hinaus bezieht sich das Merkmal „Herkunft“ auf die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung. Das Merkmal soll die Bevorzugung oder Benachteiligung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Klasse oder Schicht (z.B. Arbeiterklasse, Adel) verbieten.[143] „Herkunft“ ist deshalb als soziale Herkunft zu verstehen und bezieht sich vor allem auf die soziale Stellung der Eltern, in die jemand hineingeboren wird; nicht erfasst werden soll die gegenwärtige soziale Lebenssituation.[144] Die Begriffe „Heimat“ und „Herkunft“ überschneiden und ergänzen einander nach dem üblichen Sprachgebrauch wechselseitig. Ethnische Herkunft als Unterfall der Herkunft bedeutet Zugehörigkeit zu einer sprachlich[145] und kulturell einheitlichen Volksgruppe. Eine solche Kultur- und Lebensgemeinschaft äußert sich insbes. in gemeinsamer Geschichte, einheitlichen kulturellen Überlieferungen und sozialen Sitten und Gebräuchen. Maßgeblich für Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft ist, dass die sie prägenden Merkmale wegen ihrer Andersartigkeit zu Vorurteilen führen. Eigene Ethnien sind z.B. Juden, Sinti und Roma sowie nationale ethnische Gruppen wie die Sorben. Die ethnische Herkunft ist ihrerseits eng mit dem ihr untergeordneten Merkmal Rasse verbunden. Während die Rasse insbes. am äußerlich erkennbaren Erscheinungsbild festgemacht wird, ergänzt die ethnische Herkunft das Fremdenbild durch weitere, auch nicht sofort wahrnehmbare, ein Fremdsein begründende Merkmale.[146]

50

Nicht in Art. 33 Abs. 2 GG, sondern in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG findet sich ein verfassungsrechtl. Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Gleichwohl können sich Bewerber um Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis nicht auf diese Vorschrift berufen. Wegen des ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots (Art. 87a Abs. 1 GG) für den Bund, auf einen V-Fall ausgerichtete, einsatzfähige SK aufzustellen, ist die Bw nicht verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber für die Einstellung als Soldat zu berücksichtigen. Entspr. sieht europarechtl. z.B. Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG[147] für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, „diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung … nicht für die Streitkräfte“ umzusetzen. Hiervon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und das Merkmal der Behinderung weder in den Abs. 1 noch in den § 1 Abs. 1 SoldGG einbezogen, sondern Schutz vor Benachteiligung wegen einer Behinderung nur schwerbehinderten Soldaten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SoldGG i.V.m. § 18 SoldGG[148] gewährleistet. Dies geschah wegen des überragenden Erfordernisses der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der SK.[149]

51

In den SK werden mehrere Hundert i.S.d. § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX schwerbehinderte Soldaten verwendet. Zu diesem Personenkreis können die Soldaten gehören, zu deren Gunsten § 3 Abs. 2 geschaffen worden ist, die ihre körperliche Beeinträchtigung vor allem im Auslandseinsatz erlitten haben. Schwerbehinderte Soldaten können sich neben dem Schutz durch § 18 SoldGG auch – bei Vorliegen der notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen – auf das EinsatzWVG berufen.[150]

d) Dienstl. Beurteilungen[151]

52

Die bei Ernennungen und Verwendungen nach Abs. 1 nicht zu berücksichtigenden Kriterien geben i.d.R. klar umrissene Sachverhalte wieder, die relativ leicht zu ermitteln sind. Hingegen sind die Merkmale Eignung, Befähigung und Leistung unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Inhalt weitgehend nur durch eine Auslegung ermittelt werden kann. Diese Begriffe (die Eignung im weiteren Sinne) sind verfassungsrechtl. durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegeben. Ihre Inhalte sind teilweise objektiv (z.B. gesetzl. in § 27 und in der SLV zur Festlegung der Laufbahnbefähigung) vorgegeben. Darüber hinaus liegt es in der OrgGewalt des Dienstherrn, die Verwendungsmöglichkeiten der Soldaten allg. und abstrakt in Aufgabenkatalogen festzusetzen[152] und die hierzu geforderten Eignungskriterien (Verwendungsprofile) zu bestimmen. Maßgebend sind mil. Zweckmäßigkeitserwägungen des Dienstherrn, die oft in Dienstvorschriften und Erl. zum Ausdruck kommen und allg. die fachl. und persönlichen Anforderungen vorgeben, die generell für die Wahrnehmung mil. Tätigkeiten oder Verwendungen vorausgesetzt werden sollen. Die Zweckmäßigkeit der Festlegung solcher Verwendungsprofile ist gerichtl. nicht überprüfbar.[153] Eine gerichtl. Kontrolle ist nur nach den bei Beurteilungsspielräumen sonst zulässigen Maßstäben[154] rechtl. möglich.

53

Bei Bewerbern um Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis werden zur Feststellung der Eignung im weiteren Sinne nach Art. 33 Abs. 2 GG die z.B. aus Zeugnissen ableitbare Befähigung und körperliche und geistige Eigenschaften i.d.R. für die Auswahl vorrangig zu berücksichtigen sein. Auf fachl. Leistungen und auf Bewertungen zu charakterlichen Eigenschaften wird mangels dienstl. Vorverwendungen noch nicht zurückgegriffen werden können. Bei Soldaten als Bewerber um eine Ernennung oder Verwendung in einem Wehrdienstverhältnis spielt zur Eignungsfeststellung die umfassende dienstl. Beurteilung der Soldaten die entscheidende Rolle. Sie ist die wesentliche, am Leistungsgrds. ausgerichtete Basis für Personalentscheidungen der Soldaten.

54

Ihre ausdrückliche materiellgesetzl. Grundlage findet die dienstl. Beurteilung in § 2 SLV. Nach Auffassung des BVerwG[155] ermächtigte § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV (Fassung 2002) das BMVg nur zum Erlass von Beurteilungsbest., die sich am herkömmlichen Bild dienstl. Beurteilungen orientieren. Die Einführung eines – grds. zulässigen – bindenden Richtwertesystems, das grundlegend von der herkömmlichen Konzeption dienstl. Beurteilungen abweiche, bedürfe nach dem Grds. des Vorbehalts des Gesetzes einer normativen, zumindest verordnungsrechtl. Grundlage, aus der sich die wesentlichen Elemente des neuen Systems ergäben. Die BReg hat mit der 2. VO zur Änd. der SLV[156] in § 2 Abs. 5 – 9 SLV eine solche auf Richtwerte bezogene Ermächtigung geschaffen. Zugleich hat sie die zuvor nur rudimentäre Regelung des § 2 SLV durch weitere materiellrechtl. Vorgaben ergänzt[157] und so der Forderung entsprochen, dass die Ausgestaltung eines Rechtsbereichs, der wie das Beurteilungswesen der Bw materiellrechtl. wesentlich von dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG geprägt ist, grds. dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegen muss.[158]

55

Von der Ermächtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SLV hat das BMVg mit der ZDv A-1340/50[159] Gebrauch gemacht. Die Arten der Beurteilungen (insbes. planmäßige Beurteilungen, Sonder- und Laufbahnbeurteilungen), die Grds. und das Verfahren zum Erstellen von Beurteilungen werden in dieser Dienstvorschrift, der einschlägigen Rspr. folgend, ausführlich dargelegt. Auf diese Ausführungen wird grds. verwiesen.

56

Der Vorgang des Beurteilens besteht sachlich darin, dass der Beurteiler seine Erfahrungen und Bemühungen mit Bezug auf den Beurteilten zu einem wertenden Ergebnis zusammenfasst.[160] Beurteilungen sollen ein aussagefähiges, aktuelles[161], möglichst objektives Bild der Persönlichkeit und der dienstlichen Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten abgeben und Möglichkeiten für seine Entwicklung und Ausbildung aufzeigen. Sie sind für die Personalführung nur auswertbar, wenn die Aussagen und Wertungen für alle Soldaten konkret und genügend differenziert sind. Die Auswirkungen von Beurteilungen auf den Werdegang des einzelnen Soldaten stellen die beurteilenden Vorg. in eine besondere Verantwortung. Beurteilen ist eine Führungsaufgabe. Von den beurteilenden Vorg. wird erwartet, dass sie Eignung, Befähigung und Leistung ihrer Soldaten richtig erkennen und sachgerecht, auch im Eignungs- und Leistungsvergleich, bewerten.[162]

aa) Zuständigkeit zur Beurteilung; wichtige Schritte bei der Erstellung der Beurteilung

57

Das mil. Beurteilungsverfahren ist im Wesentlichen zweistufig aufgebaut.

Beurteilungen werden grds. von den zum jew. Vorlagetermin zuständigen Vorg. erstellt. Dies sind im Regelfall die nächsten DiszVorg. der zu beurteilenden Soldaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SLV).

Diese DiszVorg. haben beim Erstellen von Beurteilungen insbes. folgende inhaltl. Schritte einzuhalten:[163]


Darstellung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstl. Aufgaben und weiteren dienstl. Tätigkeiten.
Bewertung der Leistungen des Soldaten auf dem im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten.
Zeichnung eines individuellen Persönlichkeitsprofils des Soldaten anhand von fünf Persönlichkeitsmerkmalen.
Zuerkennung von Eignungsstufen für vorgegebene Verwendungsmöglichkeiten; freie Formulierung von Verwendungsvorschlägen für Folgeverwendungen und Verwendungen auf weitere Sicht bzgl. des Soldaten.

58

Stellungnahmen zu Beurteilungen als dienstaufsichtliche Aufgabe[164] geben grds. die zum Vorlagetermin zuständigen nächsthöheren Vorg. ab. Dies sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 SLV i.d.R. die nächsthöheren DiszVorg.[165] Sie dürfen als stellungnehmende Vorg. nach § 2 Abs. 8 Satz 1 und 2 SLV einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, wenn sie entweder ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben bzw. sich verschaffen oder in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen. Darüber hinaus hat ihnen nach § 2 Abs. 9 SLV das BMVg die Befugnis erteilt[166], alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorg. abgegeben haben, in deren Bereich trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entspr. differenziert worden ist.

Schließlich haben die nächsthöheren DiszVorg. die Aufgabe, auf der Grundlage der Aussagen und Wertungen in der Beurteilung abschließend das Potenzial der Beurteilten zu beschreiben. Zusätzlich haben sie eine prognostische Einschätzung der künftigen Entwicklung abzugeben.[167]

bb) Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen

59

Wegen der überragenden Bedeutung der dienstl. Beurteilung als wesentliche Grundlage für Auswahlverfahren zu Ernennungen und Verwendungen und damit für das berufliche Fortkommen der Soldaten ist verständlich, dass Soldaten oftmals nach erfolglosem Beschwerdeverfahren die Gerichte anrufen, um sich gegen ihre Beurteilung zu wehren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zu Beurteilende nicht die Rolle eines Beschuldigten eines Sanktionsverfahrens hat, sondern die Beurteilung im Wesentlichen der personellen Leistungsfähigkeit der SK dient[168] – dementsprechend sind die Verfahrensrechte von Beurteiler und Soldat nicht auf Anklage und Verteidigung, sondern wertender Meinung und etwaiger Stellungnahme gerichtet.

60

Die dienstl. Beurteilung durch mil. Vorg. ist nach st. Rspr. des 1. WDS des BVerwG eine mit der Wehrbeschwerde anfechtbare truppendienstl. (d.h. im Verhältnis der mil. Über- und Unterordnung ergangene) Maßnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.[169] Selbstständig und in gleichem Umfang anfechtbar wie Beurteilungen sind hierzu abgegebene Stellungnahmen höherer Vorg., wenn sie sich z.B. nicht auf den Beurteilungszeitraum beziehen.[170] Wird die Beschwerde nicht fristgerecht (innerhalb eines Monats, § 6 Abs. 1 WBO) eingelegt[171], erwächst die dienstl. Beurteilung des Soldaten nach st. Rspr. des BVerwG[172] in Bestandskraft, sofern sie nicht ausnahmsweise gem. § 44 VwVfG nichtig ist. Wirkung der Bestandskraft i.d.S. bedeutet neben der formellen Unanfechtbarkeit der Beurteilung mit Rechtsbehelfen auch die materielle (Tatbestands-)Wirkung, dass der von der Bestandskraft erfasste Inhalt der Beurteilung zur Grundlage für andere Entscheidungen, insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, genommen werden kann. Nach Eintritt der Bestandskraft kann die Beurteilung nur noch durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG geändert oder aufgehoben werden.[173] Die Bestandskraft der Beurteilung kann auch nicht durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen werden.[174]

61

Soweit die Beurteilung auf einem subjektiven, wertenden Urteil des Vorg. über die Persönlichkeit sowie die Eignung und Leistung des Beurteilten beruht, sind diese höchstpersönlichen Werturteile einer Überprüfung im Wege einer Beschwerde entzogen[175], obwohl bei den Beurteilenden die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann.[176] Die Rechtmäßigkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob der Beurteilende die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzl. Rahmen der Beurteilung, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allg. gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.[177] Beschweren kann der Soldat sich, wenn er glaubt, dass bei Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihm als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind. Eine Beschwerde ist demnach statthaft, wenn der Beurteilte die Befangenheit des Beurteilenden[178] behauptet oder einen Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, Beurteilungsgrds., die Anhörungs-/Erörterungspflicht, die Eröffnungspflicht oder das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO geltend macht.[179]

62

Ist die Beschwerde sowie die weitere Beschwerde (§ 16 WBO) gegen die Beurteilung erfolglos geblieben, steht dem Beurteilten der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten[180] (zum TDG und ggf. nach Maßgabe der §§ 22a, 22b WBO zum BVerwG-WDS) offen. Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des BMVg einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des BVerwG beantragen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).

Wendet sich ein Soldat gegen eine von einem nichtmil. Vorg. erstellte Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren ziv. Vorg., liegt also keine truppendienstl. Maßnahme vor, ist nach § 82 Abs. 1 der allg. Verwaltungsrechtsweg gegeben.[181] Zudem ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das BVerwG bei Klagen gegen Beurteilungen von Soldaten, die beim BND verwendet werden, im ersten und letzten Rechtszug zuständig.[182]

₺4.975,40

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
2410 s. 1 illüstrasyon
ISBN:
9783811407343
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:
Metin
Ortalama puan 4,7, 328 oylamaya göre
Ses
Ortalama puan 4,2, 745 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 4,8, 112 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 4,8, 21 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 4,9, 45 oylamaya göre
Metin
Ortalama puan 0, 0 oylamaya göre