Kitabı oku: «Soldatengesetz», sayfa 29

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2. Änderungen der Vorschrift

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Nach dem Inkrafttreten des SG wurden (und werden) immer wieder Vorstöße, insbes. aus dem polit. Raum, mit dem Ziel einer Änd. des § 9 unternommen. Einige wesentliche[28] seien hier aufgeführt:

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Auf Anregung des BPräs Heinemann[29], der ein entschiedener Gegner jeder Eidesleistung war, und nach mehreren Initiativen aus dem Bereich der Kirchen kündigte die BReg im Weißbuch 1970[30] an, dem BT vorschlagen zu wollen, das feierliche Gelöbnis der WPfl durch eine „förmliche Belehrung“ über Rechte und Pflichten ersetzen zu wollen. Am Eid sollte dagegen grds. festgehalten werden; die Eidesformel sollte „deutlicher“ gefasst werden.

In der Folgezeit wurde im BMVg ein Entw. eines 11. G zur Änd. des SG erarbeitet. Dieser sah mit Stand vom 30.7.1970 vor, in § 7 (und § 9) die Worte „des deutschen Volkes“ durch die Worte „ihrer Bürger“ zu ersetzen[31] und das feierliche Gelöbnis wegfallen zu lassen. Die an seine Stelle tretende Belehrung über die Rechte und Pflichten bedürfe keiner gesetzl. Regelung. Wie die anschließende, z.T. öff. geführte Diskussion[32] zeigte, war diese Verquickung von Änd. der Eidesformel und Wegfall des Gelöbnisses nicht glücklich: In der am 20.11.1970 eingeleiteten Ressortbeteiligung erhob das BMI mit Schreiben vom 16.12.1970, das offensichtlich mit Billigung des Min. (Genscher) versandt worden war, gegen die Änd. der Eidesformel „verfassungspolitische Bedenken“. Es könne, so das BMI, der Eindruck entstehen, die BReg wolle mit dieser Änd. die sich aus der Verfassung ergebenden gesamtdeutschen Verpflichtungen abbauen. Die Absicht, das feierliche Gelöbnis zu streichen, fand hingegen die Billigung des BMI.

Aufgrund der Einwendungen des BMI war danach ein Gespräch auf Ministerebene (Schmidt/Genscher) vorgesehen. Da dieses aus unbekannten Gründen nicht stattfand, die BReg andererseits im Weißbuch 1971/1972[33] ihre Absicht, das feierliche Gelöbnis durch eine Belehrung zu ersetzen, wiederholt hatte, verlangte der GenInspBw (de Maizière) mit Schreiben vom 29.2.1972[34], nur § 9 Abs. 2 zu ändern („Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, erhalten nach ihrer Einberufung eine Belehrung über ihre Pflichten und Rechte.“).

An sich war geplant, dieses Thema nach der Neuwahl des BT erneut auf die Tagesordnung zu setzen.[35] Die Motivation für eine Gesetzesänd. war jedoch mittlerweile, möglicherweise wegen der langen Zeitdauer, erschöpft. Mit § 54 Abs. 2 des G über den Bundesgrenzschutz (BGSG) vom 18.8.1972[36] war zudem für die Grenzschutzdienstpflichtigen ein dem § 9 Abs. 2 SG nachgebildetes feierliches Gelöbnis eingeführt worden. Deshalb erklärte die BReg im Weißbuch 1973/1974[37], die Ankündigung des Weißbuchs 1970 werde „nicht mehr verfolgt“.

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Erst in den 90er Jahren des letzten Jh. erfuhr § 9 (und gelegentlich auch § 7) erneut öff. Aufmerksamkeit. Ausgangspunkt für die sog. „Reichweite“-Debatte[38] waren die vermehrten Auslandseinsätze der SK. Die BReg erklärte dabei stets,[39] sie beabsichtige nicht, die Gelöbnis- oder Eidesformel zu ändern. Die Pflicht zur Tapferkeit sei lediglich ein besonderer „Aspekt“ der Treuepflicht, und diese wiederum gelte weltweit.

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Ein Gesetzentw. der Gruppe der PDS im BT vom 1.4.1998[40], Eid und Gelöbnis in § 9 durch ein für alle Soldaten geltendes „Versprechen“ zu ersetzen („Ich verspreche, meinem Land treu zu dienen, das Grundgesetz und die Freiheit zu achten und zu verteidigen. Nie wieder sollen Krieg und Völkermord von Deutschland ausgehen.“), löste keine feststellbaren Aktivitäten aus. Infolge der BT-Wahl im Herbst 1998 verfiel dieser Gesetzentw. dem Grds. der parlamentarischen Diskontinuität.

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Das gleiche Schicksal erlitt ein am 23.3.1999 von der Fraktion der PDS gestellter Antrag[41], nachdem dieser bereits im VertA mit allen Stimmen gegen die PDS abgelehnt worden war.[42]

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Durch Art. 2 Nr. 5 des SkResNOG wurden in Abs. 2 die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt, um klarzustellen, dass auch FWDL (gemeint waren solche nach dem WPflG) ein feierliches Gelöbnis abzulegen haben.[43] Durch Art. 1 Nr. 3 des G vom 8.4.2013[44] wurde in § 9 Abs. 2 der Kreis der ein Gelöbnis ablegenden Personen um die FWDL nach § 58b erweitert.

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Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 legen Personen, die nicht BS oder SaZ gewesen sind (i.d.R. ungediente Frauen, die sich freiwillig zu Dienstleistungen i.S.v. § 60 verpflichten), wie wpfl Männer ein feierliches Gelöbnis entspr. § 9 Abs. 2 ab. Man wollte damit vermeiden, dass es in den SK eine Personengruppe gibt, die keine feierliche Verpflichtungsformel ausspricht.[45] Weil die freiwillige Dienstleistung gem. § 58a a.F. (jetzt: § 59 Abs. 3) „nicht durch den Berufscharakter der Wehrdienstverhältnisse der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit[46] geprägt ist“,[47] griff der Gesetzgeber auf das feierliche Gelöbnis und nicht auf den Eid zurück.

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

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Außer BS und SaZ haben auch Personen, die in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen werden, einen Diensteid nach § 9 Abs. 1 zu leisten (§ 6 ResG). Zudem hat eine Vielzahl von Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland und Angehörigen des öff. Dienstes bei Amts-/Dienstantritt einen (Amts-)Eid abzulegen, u.a.:


der BPräs gem. Art. 56 GG
der BK und die Bundesminister gem. Art. 64 Abs. 2 GG
die ParlSts gem. § 3 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der ParlSts
die Richter des BVerfG gem. § 11 BVerfGG.
der Bundesbeauftragte für den Datenschutz gem. § 22 Abs. 2 BDSG
die Richter und ehrenamtl. Richter gem. § 38 DRiG und § 45 Abs. 2, 3 und 6 DRiG
die Notare gem. § 13 der Bundesnotarordnung
die Rechtsanwälte gem. § 12a BRAO.

Die Eidesformel ist der jew. Amts-/Berufsgruppe angepasst. Die Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 2 findet sich in fast allen Eidesvorschriften wieder.

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Das Gelöbnis ist nach geltendem Recht[49] sehr viel seltener. Es ist u.a. vorgesehen für:


Beamte, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Formel „ich schwöre“ ablehnen (§ 64 Abs. 3 BBG)
Nichtdeutsche, die in ein Beamtenverhältnis berufen werden sollen, gem. § 38 Abs. 3 BeamtStG i.V.m. § 7 Abs. 3 BeamtStG
Nichtdeutsche, die zu Honorarkonsularbeamten ernannt werden sollen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 des Konsulargesetzes)
Ehrenamtl. Richter, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen (§ 45 Abs. 4 DRiG).

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Als Erlassregelung des BMVg zu § 9 ist die ZDv A-1420/23 (Diensteid und feierliches Gelöbnis) zu nennen.

II. Erläuterungen im Einzelnen
1. Eid (Absatz 1)

a) Funktion des Soldateneides

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Es ist hier nicht der Ort, Sinn und Zweck von Eiden ausführlich zu referieren. Insoweit wird auf die einschlägige Lit.[50] verwiesen. Hier genügen einige wenige Anmerkungen:

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In seiner ursprünglichen Bedeutung stellt der Eid eine Anrufung Gottes als Zeugen für die Ernsthaftigkeit eines Versprechens dar. Der ohne Anrufung Gottes geleistete Eid hat nach der Vorstellung des deutschen Verfassungsgebers keinen religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug.[51]

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Der Eid wird vom Eidgeber (Soldat) gegenüber einem Eidnehmer (Bundesrepublik Deutschland) geleistet; bei der Anrufung Gottes übernimmt dieser die Funktion des Eidwächters. Die Bedeutung des Eides liegt weniger im rechtl. als im ethischen Bereich.

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Unterschieden wird zwischen dem assertorischen oder Aussageeid und dem promissorischen oder Versprechenseid.[52] Der Eid des Beamten oder Soldaten ist ein promissorischer Eid, da im Gegensatz zum assertorischen Eid, der z.B. durch Zeugen oder Sachverständige vor Gericht geleistet wird, der Eidesbruch als solcher keine Strafbarkeit etwa wegen Meineids (§ 154 StGB) nach sich zieht. Deshalb wird der Soldateneid auch gelegentlich[53] als „politische Erklärung“ bezeichnet.

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Trotz fehlender Strafbewehrtheit des promissorischen Eides werden dem Soldateneid fünf überwiegend psychologische Funktionen[54] unterlegt:


Eine Angleichungsfunktion, d.h. die Vergleichbarkeit des Dienstverhältnisses der länger dienenden Soldaten mit dem der Beamten,
eine Integrationsfunktion, mit deren Hilfe die Eingliederung des Einzelnen in die soldatische Gemeinschaft erleichtert werden soll,
eine Sicherungsfunktion, die den Eidgeber auf einer emotionalen Ebene enger an die soldatischen Pflichten binde,
eine Bewusstmachungsfunktion als erzieherische Wirkung auf den Soldaten i.S. seiner Funktion im Staat (nach vorheriger Unterrichtung über die Eidesthematik),
eine religiös-ethische Funktion als zusätzliche individuelle Pflichtenbindung.

Ob der Soldateneid in der Praxis diese Funktionen zu erfüllen vermag, kann hier dahinstehen.[55] Dies haben in erster Linie die jew. aktiven Soldaten insbes. in Vorgesetztenstellungen zu beurteilen.

b) Eid und Grundgesetz

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Konkrete Aussagen zum Eid findet man im GG – etwas versteckt – in Art. 140, der u.a. Art. 136 Abs. 4 WRV in das GG inkorporiert hat. Danach darf niemand zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Dieser verfassungsrechtl. Vorgabe hat der Gesetzgeber des SG mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprochen.[56]

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Das Verhältnis von Eidesvorschriften zur Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ist weniger klar:

Da die Eidesleistung – jedenfalls dann, wenn sie ohne Anrufung Gottes erfolgt – keinerlei religiösen oder transzendenten Bezug hat, sondern nur eine Bekräftigung der dienstrechtl. ohnehin bestehenden Verpflichtungen darstellt, liegt in der Eidespflicht an sich auch kein Eingriff in Art. 4 Abs. 1 GG vor.[57] Letztendlich dürfte noch nicht einmal der Schutzbereich des Grundrechts berührt sein.

Gleichwohl hat das BVerfG anerkannt, dass infolge der Tradition des Schwurs sich Angehörige bestimmter Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften durch die Pflicht zur Eidesleistung in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG beeinträchtigt sehen könnten. Dem müsse Rechnung getragen werden. Selbst die Leistung eines Eides ohne religiöse Beteuerung könne aus religiösen Gründen und damit unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG abgelehnt werden. Dabei scheint das BVerfG Differenzierungen zwischen dem assertorischen Eid, wie er im Rahmen gerichtl. Verfahren aufgrund gesetzl. Verpflichtung zu leisten ist (z.B. Zeugeneid), und dem Eid, der bei einem auf Freiwilligkeit beruhenden öff.-rechtl. Dienstverhältnis abgelegt werden muss (Amtseid), anzuerkennen.[58] Die Einforderung eines Versprechens, die Dienstpflichten einzuhalten und zu erfüllen, begegnet bei letzterem jedenfalls keinen Bedenken. Allein die Art und Weise der Formulierung kann und muss ggf. auf individuelle Glaubens- und Gewissenspositionen Rücksicht nehmen. Vor diesem Hintergrund ist § 9 Abs. 1 Satz 3 zu verstehen, wonach Mitgliedern von Religionsgemeinschaften, denen dies durch Bundesgesetz gestattet ist, andere Beteuerungsformeln verwenden dürfen (sog. „Sektenprivileg“). In seiner bis 2009 geltenden Fassung enthielt § 58 Abs. 3 BBG a.F. eine identische Regelung. Derartige Bundesgesetze sind aber niemals erlassen worden. Sie wären auch verfassungsrechtl. problematisch gewesen, da es grds. nicht der Disposition des Gesetzgebers unterliegt, zwischen unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften zu differenzieren und ihren Mitgliedern unterschiedliche Rechte zuzubilligen.[59] Der Verweis auf Bundesgesetze läuft damit ins Leere. Im Beamtenrecht hat der Gesetzgeber daraus die Konsequenz gezogen und mit § 64 Abs. 3 BBG generell die Möglichkeit eingeräumt, statt der Worte „ich schwöre“ die Formel „ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel zu sprechen.

Solange das Soldatenrecht nicht entspr. angepasst worden ist, bleibt – sofern man die Rspr. des BVerfG konsequent zu Grunde legt – lediglich die Möglichkeit der verfassungskonformen Interpretation,[60] d.h. auch ohne besondere bundesgesetzl. Grundlage muss BS und SaZ ermöglicht werden, lediglich ein Gelöbnis zu sprechen.

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Vereinzelt[61] wird vertreten, die Verpflichtung des länger dienenden Soldaten, einen Eid abzulegen, beschränke die negative Meinungsäußerungsfreiheit i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies kann man bei öff. Vereidigungen durchaus so sehen. § 9 Abs. 1 ist dann ein allg. Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG und damit verfassungsrechtl. nicht zu beanstanden. Auf Art. 17a Abs. 1 GG braucht nicht zurückgegriffen zu werden.[62]

c) Rechtsnatur des Eides

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Das Ablegen des Eides ist für den Soldaten[63] (und den Beamten[64]) eine Dienstpflicht. Dies folgt aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 9 Abs. 1 Satz 1 („(...) haben (...) zu leisten (...)“) und der systematischen Stellung des § 9 im 2. Unterabschnitt „Pflichten und Rechte der Soldaten“.

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Die Erfüllung dieser Dienstpflicht könnte per Befehl durchgesetzt werden. Hiervon wird, deutscher mil. Tradition[65] folgend, wegen des ethisch/religiösen Gehalts des Eides abgesehen. Der Eidesverweigerer muss daher nicht mit disziplinaren[66] oder wehrstrafrechtl. Konsequenzen rechnen. Die aus § 9 Abs. 1 Satz 1 resultierende Dienstpflicht ist eine sog. lex imperfecta, an deren Nichterfüllung allerdings statusrechtl. Konsequenzen geknüpft sind.[67]

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Dieser Bewertung folgend entfaltet der Diensteid keine konstitutive, also statusbegründende, sondern lediglich eine deklaratorische[68] Wirkung. Die soldatischen Pflichten entstehen auch für den Eidesverweigerer. Rechtl. betrachtet geht jede andere Bewertung des Eides fehl. Religiös/ethisch-moralische Überhöhungen des Eides, wie sie gelegentlich zum Ausdruck kommen, sind für die mil. und rechtl. Praxis kein Maßstab.

Verstößt ein Soldat schuldhaft gegen den von ihm abgelegten Eid, begeht er kein (isoliertes) Dienstvergehen i.S.v. § 23 Abs. 1. Zu prüfen ist in diesen Fällen jedoch eine Dienstpflichtverletzung gem. § 7, § 23 Abs. 1.

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Für die Reihenfolge der Ernennung eines Soldaten und dessen Eidesleistung gilt:

Zuerst erfolgt die Aushändigung der Ernennungsurkunde gem. § 41 Abs. 1 Satz 1; danach wird der (ernannte) Soldat vereidigt.[69] Diese Abfolge ergibt sich zwingend aus der Formulierung des § 9 Abs. 1 Satz 1 („Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben (...)“). Rechtslogisch folgt dies auch aus der Eidespflicht als Dienstpflicht. Eine Dienstpflicht kann erst nach Begr. des Dienstverhältnisses entstehen.

Eine vorherige Eidesleistung nach Aushändigung, aber vor innerer Wirksamkeit einer Wirkungsurkunde und damit bezogen auf ein konkretes Dienstverhältnis sollte aber möglich sein.[70]

d) Folgen der Eidesverweigerung

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Ein BS[71], der sich weigert, den Eid abzulegen, ist gem. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 zu entlassen; das Gleiche gilt für einen SaZ aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1.

Mit der Entlassung verliert der Soldat seinen Dienstgrad (§ 49 Abs. 2, § 56 Abs. 2). Gem. § 49 Abs. 3, § 56 Abs. 3 hat der entlassene Soldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

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Weigert sich ein früh. SaZ oder BS nach einer Wiedereinstellung, erneut den Diensteid zu leisten, ist er ebenfalls zu entlassen. Der Eid bindet nur für die Dauer eines bestehenden Dienstverhältnisses, abgesehen von nachwirkenden Dienstpflichten nicht darüber hinaus.[72]

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Erklärt ein Bewerber für den freiwilligen Dienst in der Bw, er werde nach seiner Ernennung den Diensteid nicht ablegen, darf er nicht gem. § 41 ernannt werden.[73]

e) Inhalt der Eidesformel

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An dieser Stelle reicht es aus, auf zwei Probleme näher einzugehen, die in erster Linie im Zusammenhang mit § 9 und weniger mit § 7 diskutiert worden sind bzw. werden. Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 7 verwiesen.

aa) „Deutsches Volk“

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Von Anfang an bereitete es Schwierigkeiten, den Soldaten zu erklären, weshalb sie sich auch über die Eidesformel verpflichten sollten, der „Bundesrepublik Deutschland“ treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des „deutschen Volkes“ tapfer zu verteidigen. Die Ausführungen des VertA aus dem Jahre 1956[74] zu § 6 (dem späteren § 7) in der von ihm beschlossenen Fassung waren nicht geeignet, diese Probleme zu beheben. Der Wille, den deutschen Soldaten besonders dem Verfassungsgebot der Wiedervereinigung zu verpflichten und dem Dienst am gesamten deutschen Volk zu verschreiben,[75] war angesichts der polit. Realitäten insbes. nach der sog. Ostannäherung kaum zu vermitteln. Der Versuch in der Lit.,[76] diese Verpflichtung des Soldaten bis zu einer Wiedervereinigung auf die Bewohner der Bundesrepublik Deutschland (und nicht auch auf die der DDR) zu begrenzen, fand keine einhellige Zustimmung.[77] Nach Abschluss der Ostverträge glaubten denn auch einige Offz, sie müssten jetzt „neu“ vereidigt werden, da sie ihren Dienst unter einer anderen „Geschäftsgrundlage“ angetreten hätten. Mit der Wiedervereinigung hat sich diese Debatte erledigt.

bb) „Tapfer zu verteidigen“ – out of area?

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Nach der Herstellung der deutschen Einheit und der zunehmenden Teilnahme der Bw an internationalen Militäreinsätzen (auch solchen außerhalb des NATO-Vertragsgebiets, sog. out-of-area-Einsätze) wurde – ausgelöst durch einen Beitrag von Walz[78] – kontrovers diskutiert, ob eine „Neuvereidigung“ der Soldaten vorzunehmen sei, nachdem diese weit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden. Unstr. reicht, grammatikalisch interpretiert, die Pflicht des Soldaten, Recht und Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, nicht bis Afghanistan. Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die §§ 7 und 9 „dynamisch“ zu interpretieren.[79] Nach der sog. amtl. Auffassung[80] des BMVg umfasst das in der Eidesformel zum Ausdruck kommende Bekenntnis des Soldaten jeden Einsatz, der im Einklang mit dem GG steht. Die Pflicht zum treuen Dienen beschränkt die Einsatzmöglichkeiten des Soldaten der Bw weder auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch auf das deutsche Volk. Die Formulierung des Gesetzes hat nur den Zweck, die Tapferkeit besonders hervorzuheben; sie ist ein Wesensmerkmal der Treuepflicht und keine selbstständige Verpflichtung des Soldaten.

Dem entspricht, dass das BVerwG in einem Beschl. vom 8.11.1993[81] ausgeführt hat, eine „zusätzliche rechtsgrundsätzliche Klärung“ sei durch die seit 1990 veränderte polit. Situation nicht geboten.

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