Kitabı oku: «Soldatengesetz», sayfa 30

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f) Einzelfragen

aa) Eignungsübende

36

Eignungsübende haben gem. § 87 Abs. 1 Satz 5 für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines SaZ. Da – anders als für den Personenkreis des § 59 Abs. 3, der zu Dienstleistungen gem. § 60 herangezogen wird[82] – im SG nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass sie zu vereidigen sind oder ein feierliches Gelöbnis abzulegen haben, sind sie von beidem befreit.[83] Dies ist bemerkenswert, da eine Eignungsübung länger als vier Monate dauern kann (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2), der Eignungsübende ansonsten wie ein SaZ behandelt wird (§ 87 Abs. 1 Satz 5) und deshalb auch der Grundpflicht des § 7 unterliegt. Eignungsübende sind – abgesehen von Rekruten in den ersten Wochen der Grundausbildung und Teilnehmern an einer DVag – die einzigen Soldaten der Bw, die in keinerlei Form die Einhaltung ihrer gesetzl. Pflichten (feierlich) bekräftigen müssen. Diese unterschiedliche Behandlung ist aus systematischer und teleologischer Sicht nicht unproblematisch.

Wird der Eignungsübende nach der Eignungsübung zum SaZ oder BS ernannt (§ 87 Abs. 2), ist er nachzuvereidigen.

bb) Eidesleistung unter Vorbehalt

37

Leistet der länger dienende Soldat den Eid unter einem insgeheimen Vorbehalt (reservatio mentalis), ist dies rechtl. unbeachtlich (§ 116 Satz 1 BGB). Äußert er den Vorbehalt offen, z.B. gegenüber einem Vorg., ist die Eidesleistung nichtig (§ 116 Satz 2 BGB).[84] Der Soldat ist dann so zu behandeln, als ob er sich geweigert hätte, den Eid überhaupt abzulegen.[85]

cc) Widerruf des Eides

38

Gelegentlich versuchen Soldaten, ihr Dienstverhältnis dadurch aufzulösen, dass sie den früher geleisteten Eid widerrufen oder „aufkündigen“. Das SG sieht eine solche Möglichkeit nicht vor; der Widerruf ist daher rechtl. bedeutungslos.[86] Der Soldat sollte auf die Entlassungsvorschriften der § 46 Abs. 3 und 6 bzw. § 55 Abs. 3 verwiesen werden. Die Bindungswirkung des Eides endet, sobald sich der Soldat nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis befindet.

dd) Dokumentation

39

Über die Vereidigung eines BS oder SaZ ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist von dem DiszVorg. und dem Soldaten zu unterschreiben und zur PA zu nehmen.[87] Verweigert der Soldat seine Unterschrift, gilt der Eid als nicht geleistet.

2. Feierliches Gelöbnis (Absatz 2)

40

Die obigen Ausführungen zum Eid gelten grds. auch für das feierliche Gelöbnis gem. Abs. 2. In diese Best. sind jetzt auch Soldaten einbezogen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten.

a) Dienstpflicht?

41

Das BMVg vertritt seit Jahrzehnten den Standpunkt, das Ablegen des feierlichen Gelöbnisses gehöre zu den gesetzl. Dienstpflichten des Soldaten.[88] Weder bei den Beratungen im VertA noch im Plenum des BT sei bezweifelt worden, dass das Gelöbnis zum Pflichtenkatalog des Soldaten zu rechnen sei.

Die Lit.[89] folgt überwiegend dieser Auffassung.

Das OVG Münster[90] leitete die Dienstpflicht zur Ablegung des Gelöbnisses aus dem Wortlaut von § 9, der Stellung dieser Norm im Gesetz, aus ihrem Sinn und Zweck und ihrer Entstehungsgeschichte ab.

Die Gegenmeinung[91] argumentiert ebenfalls mit dem Wortlaut von § 9 Abs. 2. Die Formulierung „bekennen sich (...)“ sei nicht „imperativisch“; sie könne keine Dienstpflicht begründen.

Der h. M. ist zuzustimmen. Die zit. Gesetzespassage lässt auf eine Dienstpflicht schließen. „Bekennen sich“ meint nichts anderes als „haben sich zu bekennen“. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Beamtenrecht, wenn es in § 38 Abs. 3 BeamtStG heißt: „(...) kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden“. Dem Gesetzgeber des SG kann nicht unterstellt werden, er habe es der Entscheidung des Soldaten überlassen wollen, ein Gelöbnis abzulegen oder nicht. Dass der Erlass-/Befehlsgeber diese Dienstpflicht nicht wie die anderen Pflichten des Soldaten konsequent („mit der Härte des Gesetzes“) umgesetzt hat[92], lässt einen Rückschluss auf den Rechtscharakter des feierlichen Gelöbnisses nicht zu.[93]

b) Durchsetzung per Befehl?

42

Die Einhaltung der soldatischen Pflichten kann durch Befehl erzwungen werden. Ein solcher Befehl diente dienstl. Zwecken und entspräche § 10 Abs. 4[94]. Deswegen ist früher[95] angenommen worden, dem Soldaten könne befohlen werden, das feierliche Gelöbnis abzulegen.

Ein solcher Befehl würde heute nicht mehr erteilt, insbes., weil jedenfalls seine Durchsetzung für unvereinbar mit dem ethischen und religiösen Gehalt (des feierlichen Gelöbnisses) sowie der unserem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eigenen Rücksichtnahme auf die Gewissensfreiheit des Staatsbürgers angesehen würde. Der sich weigernde Soldat ist aber darüber zu belehren, dass er gleichwohl in vollem Umfang den soldatischen Pflichten unterliegt.[96]

c) Folgen der Gelöbnisverweigerung

aa) Keine Entlassung

43

Das Dienstverhältnis eines Soldaten, der nach Maßgabe des WPflG Wehrdienst leistet, bleibt von der Gelöbnisverweigerung unberührt.[97] Er wird i.d.R. nicht entlassen,[98]es sei denn, es läge eine über die bloße Gelöbnisverweigerung hinausgehende Dienstpflichtverletzung i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WPflG vor. Die Begr. für diese Verfahrensweise ist formal darin zu sehen, dass das WPflG im Gegensatz zum SG bei länger dienenden Soldaten keinen besonderen Entlassungstatbestand für Gelöbnisverweigerer enthält.

Gleiches gilt für einen Dienstleistungspflichtigen, der nach seiner Heranziehung das gem. § 59 Abs. 3 Satz 2 abzulegende Gelöbnis verweigert. Er unterliegt uneingeschränkt den sich aus der Dienstleistungspflicht ergebenden Pflichten. Die Weigerung bleibt grds. ohne Einfluss auf das Wehrdienstverhältnis; § 75 sieht die Gelöbnisverweigerung als solche nicht als Entlassungsgrund (je nach Sachverhalt kann allenfalls eine zusätzliche Dienstpflichtverletzung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 gegeben sein).

bb) Disziplinare Sanktionen

44

Heute[99] muss der Gelöbnisverweigerer nicht mehr mit disziplinaren (oder wehrstrafrechtl.) Konsequenzen rechnen.[100] Auch diese langjährige Praxis des BMVg wird mit dem „ethischen Gehalt“ des feierlichen Gelöbnisses und damit begründet, dass dieses lediglich die wortgleiche Dienstpflicht des § 7 bekräftigt. Vor diesem Hintergrund muss im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die in § 35 Abs. 1 WDO verankerte Selbstständigkeit des zuständigen DiszVorg. zurücktreten.[101]

cc) Beförderungsverbot

45

Ein Erl. des GenInspBw vom 30.4.1968 bestimmte kurz und bündig: „Solange der Soldat das feierliche Gelöbnis nicht ablegt, ist er von jeglicher Beförderung auszuschließen.“

Hiergegen sind schon bald von herausragender Stelle[102] rechtl. Bedenken erhoben worden. Obwohl die Lit. mehrheitlich[103] der Erlasslage gefolgt ist und diese durch das OVG Münster[104] bestätigt wurde, änderte sich die Praxis des BMVg im Laufe der Zeit. So wurde ausgeführt, der Gelöbnisverweigerer werde „regelmäßig“ nicht befördert. 1996[105] erfolgte eine weitere Lockerung in Gestalt der Formulierung: „Weigert sich ein Wehrpflichtiger, das feierliche Gelöbnis abzulegen, muss er damit rechnen, nicht befördert zu werden.“

Eine solche Verfahrensweise ist rechtl. nicht zu beanstanden. Sie lässt eine an § 3 orientierte Einzelfallprüfung zu. Wenn sich bei dieser herausstellt, dass sich der Soldat aus nachvollziehbar begründeten ethisch/religiösen Motiven heraus weigert, das feierliche Gelöbnis abzulegen, kann er trotz der Gelöbnisverweigerung für den nächsthöheren Dienstgrad geeignet sein.

Legt der wpfl Soldat das Gelöbnis unter einem Vorbehalt ab, kann dies ebenfalls Anlass sein, ihn nicht zu befördern.[106]

dd) Wehrübungen

46

Ein Gelöbnisverweigerer unterliegt weiterhin uneingeschränkt seinen sich aus der Wehrpflicht ergebenden Pflichten. So kann er z.B. gem. § 6 WPflG zu Wehrübungen einberufen werden.

Anmerkungen

[1]

Cuntz, 174; Lange, 191- 219; Walz, Eid und feierliches Gelöbnis, 52.

[2]

Anonym, 92.

[3]

Denkschrift des Bundeskanzleramtes „Der Europäische Soldat deutscher Nationalität“, Juli 1954, 15 f.

[4]

Hieran knüpft die Kritik von Rittau, SG, 101, an, der es für besser gehalten hätte, alle Soldaten ein Gelöbnis ablegen zu lassen. So nehme man in Kauf, dass jemand den Soldateneid unter Anrufung Gottes leiste, der gar nicht an Gott glaube.

[5]

BA-MA Bw 9/161.

[6]

Begr. des Entw. v. 7.5.1995, 22.

[7]

Einzelheiten sind den zugänglichen Materialien nicht zu entnehmen.

[8]

BA-MA Bw 2/1320.

[9]

Prot. BR, Ausschuss für Fragen der europ. Sicherheit, v. 30.6.1955, 3; ebenso Blank, 145. Sitzung des BR v. 22.7.1955, Prot., 234.

[10]

BGBl. I S. 449.

[11]

BT-Drs. II/1700, 6.

[12]

BT-Drs. II/1700, 24.

[13]

BT-Drs. II/1700, 39.

[14]

BT-Drs. II/1700, 44.

[15]

Sten. Ber. v. 12.10.1955, 5780.

[16]

Sten. Ber. 5782 D.

[17]

Sten. Ber. 5786 C.

[18]

Sten. Ber. 5791 A.

[19]

Sten. Ber. 5794 B.

[20]

BT-Drs. II/2140 v. 29.2.1956.

[21]

BT-Drs. II/2140, 16.

[22]

Pater Dr. Hirschmann für die kath. Kirche, Staatsminister Osterloh als persönliche Meinung, Prälat D. Kunst für die ev. Kirche, Staatsrat Schäfer für den Deutschen Volksbund für Geistesfreiheit.

[23]

Geistiger „Vater“ dieser Textformel war der Abg. Merten (SPD), der an sich ein entschiedener Gegner des Soldateneides war, den er als „entscheidendes Merkmal des Söldnertums“ qualifizierte (Sten. Ber. v. 6.3.1956, 6834). Vgl. auch Lücken, IfdT 1995, 110.

[24]

Vgl. BT-Drs. II/2186.

[25]

Sten. Ber. v. 6.3.1956, 6832. Im Übrigen kamen in der 2. u. 3. Lesung keine neuen Argumente zur Sprache.

[26]

A.a.O. S. 175.

[27]

Ebenda S. 176.

[28]

Vgl. detailliert Lange, 224–229.

[29]

Vgl. dessen Vorwort zum Beitrag von Bahlmann, in: Fs für Arndt, 37.

[30]

Nr. 166 (S. 127).

[31]

Bzgl. des „deutschen Volkes“ war Kritik laut geworden, weil damit auch die Pflicht zur Verteidigung der Deutschen außerhalb des Geltungsbereiches des GG, d.h. vor allem der Bürger der DDR, hätte gemeint sein können (vgl. u. Rn. 34).

[32]

Vgl. etwa die Frage des Abg. Dr. Klepsch im BT am 15.10.1970, Sten. Ber. 4083; „Die Welt“ v. 3.12. u. 24.12.1970.

[33]

Nr. 112 (S. 190).

[34]

Ausweislich eines Schreibens des nachfolgenden GenInspBw (Zimmermann) v. 10.5.1972 hatte sich die polit. Leitung des BMVg im sog. Kollegium zu diesem Schritt entschlossen.

[35]

Vgl. Verteidigungspolit. Information für Politik u. Presse v. 22.11.1972, 5.

[36]

BGBl. I S. 1834. Vgl. hierzu die inzwischen aufgehobene VO über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis u. das Gelöbnis der Dienstleistenden im BGS v. 20.6.1969 (BGBl. I S. 640). Mit Art. 3 Abs. 2 des G zur Neuregelung der Vorschriften über den BGS v. 19.10.1994 (BGBl. I S. 2978) wurden die §§ 48 bis 61 des G von 1972 nur noch für den Fall für anwendbar erklärt, dass der BT zuvor durch Beschl. zugestimmt hat.

[37]

Nr. 18 der Anl. (S. 228).

[38]

Vgl. u. Rn. 35.

[39]

Vgl. ParlSts in Schulte in der Fragestunde des BT v. 7.11.2001, Sten. Ber. 19253; Die Bundeswehr 6/2002, 19.

[40]

BT-Drs. 13/10352.

[41]

„Keine feierlichen Gelöbnisse der Bundeswehr in der Öffentlichkeit“, BT-Drs. 14/642. Im Zusammenhang mit diesem Antrag hatte die PDS erneut verdeutlicht, dass sie Gelöbnisse für ein „Relikt aus vergangenen Zeiten“ halte.

[42]

BT-Drs. 14/6276.

[43]

BT-Drs. 15/4485, 36.

[44]

BGBl. I S. 730.

[45]

Diese Zielvorstellung ist nicht lückenlos geglückt. Eignungsübende u. Teilnehmer an einer DVag (u. Rn. 36) leisten weder einen Eid noch legen sie ein feierliches Gelöbnis ab.

[46]

Ganz konsequent ist diese Argumentation nicht: Wie sich aus § 8a Abs. 5 SVG, § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG ergibt, hat der Gesetzgeber an anderer Stelle WPfl u. SaZ 2 weitgehend gleich behandelt. Eine Erweiterung dieser Best. auf SaZ 3 wurde stets abgelehnt: Ein SaZ 2 habe im Unterschied zu SaZ 3 u. mehr noch keine Berufsentscheidung getroffen. Zumindest das Dienstverhältnis eines SaZ 2 hat damit keinen „Berufscharakter“ (vgl. zu diesem Begriff SchAPL, SG, § 1 Rn. 13 m.w.N.).

[47]

BT-Drs. 14/4062, 23.

[48]

Durch § 38 Abs. 1 BeamtStG auch für die Landesbeamten vorgeschrieben.

[49]

Auf die zzt. nicht anwendbare Best. des § 54 Abs. 2 BGSG wurde in Rn. 9 a.E. hingewiesen.

[50]

Immer noch aktuell u. lesenswert: Friesenhahn, Der politische Eid, 1928.

[51]

BVerfGE 33, 23 Ls 1; a.A. Bahlmann, in: Fs für Arndt, 37, 49, 53.

[52]

Vgl. etwa Cuntz, 178 f.; Nagel, 368.

[53]

Cuntz, 177.

[54]

Berg, ZRP 19971, 79 f.; Bundesministerium der Verteidigung, 3 f.; Zentrum Innere Führung, 39 f.

[55]

Krit. Berg, ZRP 1971, 80 f.

[56]

Vgl. allg. BVerfGE 33, 23 (26 ff.).

[57]

So zutr. Hampel, GKÖD I L, § 64 Rn. 4.

[58]

BVerfGE 33, 23 einerseits u. BVerfGE 79, 69 andererseits.

[59]

Vgl. GKÖD I K, § 58 Rn. 3c.

[60]

Ebd.; so ist wohl auch Vogelgesang in GKÖD I Yk, § 9 Rn. 5 zu verstehen.

[61]

Riehl, Meinungsäußerung, 103 f.

[62]

Dies würde wegen des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch nur zusätzliche Probleme aufwerfen.

[63]

Allg. Meinung: Bornemann, RuP, 43; GKÖD I Yk, § 9 Rn. 6; Riehl, Meinungsäußerung, 103; SchAPL, SG, § 9 Rn. 4.

[64]

Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 4.

[65]

Erl. des Preuss. Kriegsministers betr. das Verfahren gegen Rekruten bei Verweigerung der Ableistung des Soldateneides v. 27.12.1866 (zit. nach Stauf, NZWehrr 1987, 91): „Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Herbeiführung der Eidesleistung erscheint gesetzlich genauso unstatthaft als die etwaige Verhängung von Strafen wegen Eidesverweigerung.“

[66]

Allg. Meinung. Anders lediglich Rittau, SG, 101.

[67]

S.u. Rn. 30 ff.

[68]

So bereits RMG 2, 222; 8, 235; 19, 132; Anonym, 4; Bornemann, RuP, 43; GKÖD I Yk, § 9 Rn. 1; Koch, JA 1988, 292; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 4 (für Beamte); Riehl, Meinungsäußerung, 103; SchAPL, SG, § 9 Rn. 6; Walz, Eid u. feierliches Gelöbnis, 51 m.w.N. in Fn. 4.

[69]

ZDv A-1420/23 Nr. 101.

[70]

Vgl. die Komm. zu § 46 Rn. 57 u. zu § 6 ResG (Anhang zu § 58a).

[71]

Für Beamte gilt § 32 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Auch für sie wird auf ein Disziplinarverfahren verzichtet (Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 4).

[72]

BVerwG DöD 1966, 109 f. (für Beamte); Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 3; ZDv A-1420/23 Nr. 101.

[73]

Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 4 (für Beamte).

[74]

BT-Drs. II/2140, 4 f.: „Der Ausschuss wünschte klarzustellen, dass der Soldat Befehle und Anweisungen von den Organen der Bundesrepublik entgegenzunehmen und treu zu erfüllen hat, dass er sich dabei aber für das Schicksal des gesamten deutschen Volkes, auch soweit es nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebt, verantwortlich weiß. Es musste klar herausgestellt werden, dass Recht und Freiheit des gesamten deutschen Volkes von dem Soldaten verteidigt werden müssen, dass aber andererseits der Begriff des deutschen Volkes bei der Gehorsamspflicht zu Schwierigkeiten führen kann.“

[75]

Lücken, IfdT 1995, 111; ders.: Die Deutsche Frage im Selbstverständnis der Bundeswehr – Die Nation, das vergessene Wehrmotiv? Frankfurt 1995.

[76]

Berg, ZRP 1971, 79; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 7 Rn. 33; Stauf I, § 6 SG Rn. 2.

[77]

Demandt, NZWehrr 1982, 101; vgl. auch JB 1968 des WBeauftr, BT-Drs. V/3912, 9.

[78]

Walz, NZWehrr 1992, 55.

[79]

Vgl. die Antwort der ParlSts in Geiger an den Abg. Kolbow v. 14.4.1993, BT-Drs. 12/4735, 26 f.

[80]

Antwort der ParlSts in Schulte an den Abg. Hohmann v. 7.11.2001, PlProt. 1/197, 19253; vgl. Lange, 229; v. Lepel, 843; Walz, in: Klein/Walz, 56 f. m.w.N.

[81]

NJW 1994, 603 f. Vgl. auch (zu § 7) BVerwGE 103, 361 = NZWehrr 1997, 117.

[82]

Vgl. § 59 Abs. 3 Satz 2; s. zur Eides- bzw. Gelöbnisleistung durch RDL die Komm. zu § 59 Rn. 19, 25.

[83]

ZDv A-1420/23 Nr. 302; SchAPL, SG, § 9 Rn. 2a; Stauf I, § 9 SG Rn. 1. Auch Teilnehmer an einer DVag i.S.v. § 81 legen weder ein feierliches Gelöbnis noch einen Diensteid ab, da für diese Personen eine dem § 9 entspr. gesetzl. Vorschrift fehlt; vgl. SchAPL, SG, § 9 Rn. 12.

[84]

BVerwGE 83, 285 = NZWehrr 1987, 120 (Vorbehalt von WPfl bzgl. des Einsatzes von ABC-Waffen); TDG Süd, S7 VL 26/95 (Vorbehalt eines SaZ bzgl. des Einsatzes der Bw außerhalb der NATO).

[85]

Vgl. o. Rn. 30 ff.

[86]

Entgegen der Ansicht des BVerwG (NZWehrr 1990, 174 = Buchholz 448.0 § 37 WPflG Nr. 1), der Widerruf (eines feierlichen Gelöbnisses) verstoße gegen § 7, braucht auf die allg. Treuepflicht hier nicht zurückgegriffen zu werden.

[87]

ZDv A-1420/23 Nr. 501. Für Beamte vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 64 Rn. 8.

[88]

Vgl. Antwort der BReg auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 6.9.1996, BT-Drs. 13/5497, Nr. 12.

[89]

Bornemann, RuP, 44; GKÖD I Yk, § 9 Rn. 8; SchAPL, SG, § 9 Rn. 9; Sanne/Weniger, SG, § 9 Rn. 8.

[90]

NJW 1976, 2226.

[91]

JB 1968 des WBeauftr, BT-Drs. V/3912, 9; Busch, NZWehrr 1969, 138; Stauf, NZWehrr 1978, 94; ders., NZWehrr 1987, 90 f.; ders. I, § 9 SG Rn. 5.

[92]

Vgl. Rn. 42 ff.

[93]

So auch OVG Münster NJW 1976, 2228.

[94]

A.A. Stauf, NZWehrr 1978, 94; ders. I § 9 SG Rn. 7.

[95]

Rittau, SG, 102.

[96]

ZDv A-1420/23 Nr. 403.

[97]

ZDv A-1420/23 Nr. 403.

[98]

So schon Rittau, SG, 102.

[99]

Zur früh. Rechtslage vgl. Rittau, SG, 102.

[100]

Walz, in: Klein/Walz, 51, m.w.N. in Fn. 5.

[101]

A.A. Sanne/Weniger, SG, § 9 Rn. 8.

[102]

BPräs Heinemann in einem Schreiben v. 11.3.1970 an Pfarrer Stammler; JB 1968 des WBeauftr, BT-Drs. V/3912, 9.

[103]

GKÖD I Yk, § 9 Rn. 11; Lange, 362; SchAPL, SG, § 9 Rn. 10; a.A. Stauf, NZWehrr 1987, 89; ders. I, § 9 SG Rn. 8, § 58 SG Rn. 5.

[104]

NJW 1976, 2226.

[105]

BT-Drs. 13/5497, Nr. 12.

[106]

BVerwGE 83, 285 = NZWehrr 1987, 120 mit Anm. Koch, JA 1988, 292; BVerwG DokBer B 1993, 257. Die hiergegen eingelegte VB hat das BVerfG nicht zur Entsch. angenommen (Beschl. v. 23.9.1993, 2 BvR 1861/93). A.A. Stauf, NZWehrr 1991, 112.

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