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Liste der im Kommentar abgedruckten Gesetze und Rechtsverordnungen
Liste der im Kommentar abgedruckten
Gesetze und Rechtsverordnungen
Gesetz/Rechtsverordnung | ||
---|---|---|
§ 1 (Anhang) | Vorgesetztenverordnung | |
§ 20 | Bundesnebentätigkeitsverordnung | |
§ 30 | Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung | |
§ 30a | Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung | |
§ 30c | Soldatenarbeitszeitverordnung | |
§ 58a (Anhang) | Reservistengesetz | |
§ 70 | Wehrdienst-Erstattungsverordnung |
Kommentar zum Soldatengesetz
Kommentar zum Soldatengesetz
Kommentar zum Soldatengesetz › Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz – SG)
i.d.F. der Bek. vom 30.5.2005 (BGBl. I S. 1482),
zuletzt geändert durch Art. 188 VO vom 19.6.2020 (BGBl I S. 1328)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit
Dritter Abschnitt Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
Kommentar zum Soldatengesetz › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2. Pflichten und Rechte der Soldaten
Kommentar zum Soldatengesetz › Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften › 1. Allgemeines
1. Allgemeines
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Begriffsbestimmungen
Anhang zu § 1 (Vorgesetztenverordnung)
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
§ 4a(weggefallen)
§ 5 Gnadenrecht
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) 1Soldat ist, wer aufgrund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. 2Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) 1In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. 2In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. 3Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. 4Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
(3) 1Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. 2Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer aufgrund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. 3Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. 4Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(4) 1Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. 2Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.
(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.
Kommentierung
I.Allgemeines1 – 19
1.Entstehung der Vorschrift1 – 4
2.Änderungen der Vorschrift5 – 16
3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften17 – 19
II.Erläuterungen im Einzelnen20 – 81
1.Absatz 120 – 27
2.Absatz 228 – 47
a)Satz 129 – 31
b)Satz 232 – 35
c)Satz 336
d)Satz 437
e)Frauen38
f)Faktisches Dienstverhältnis39 – 47
3.Absatz 348 – 77
a)Satz 148 – 52
b)Sätze 2 bis 453 – 58
c)Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung und dessen Vertretung59 – 61
d)Vorgesetzteneigenschaft der Festnehmenden (§ 21 WDO)62 – 65
e)Vorgesetztenverhältnisse zwischen Soldaten und Nichtsoldaten66, 67
f)Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Beamten68, 69
g)Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Arbeitnehmern70
h)Vorgesetztenverhältnis eines Nichtsoldaten gegenüber Soldaten; Vorgesetztenverhältnisse unter Soldaten in zivilen Dienststellen71 – 74
i)Befehlsbefugnisse und Vorgesetzteneigenschaft75 – 77
4.Absatz 478 – 80
5.Absatz 581
Literatur zu den Abs. 1 und 2:
Burmester, Gabriele: Verfassungsrechtliche Grundlagen beim Einsatz der Bundeswehr zur Verteidigung, NZWehrr 1993, 133; Dreist, Peter: Dürfen Sanitätssoldaten Dienst an der Waffe leisten?, UBwV 2008, 382; Eichen, Klaus: Erosion der deutschen Wehrverfassung durch sekundäres Gemeinschaftsrecht?, NZWehrr 2000, 45; ders.: Das „Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften (SGÄndG)“ vom 19. Dezember 2000, NZWehrr 2001, 45; Mutschler, Bernd: Die Grundrechte der „Staatsbürger in Uniform“, NZWehrr 1998, 1; Laubinger, Hans-Werner/Repkewitz, Ulrich: Freiwilliger Waffendienst von Frauen in der Bundeswehr, VerwArch 2000, 297; Lingens, Eric: Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1993, 19; Spranger, Tade Matthias: Die Entscheidungen „Sirdar“ und „Kreil“ des EuGH – Diskriminierung oder Gleichberechtigung de luxe?, NZWehrr 2000, 117; Walz, Dieter: Der „neue Auftrag“ der deutschen Streitkräfte und das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht, NZWehrr 1993, 89; ders.: Der minderjährige Wehrpflichtige, NZWehrr 1995, 106; ders.: Wehrpflicht und „Landes“verteidigung, NZWehrr 1998, 110; ders.: Die Besonderheiten des gesetzlichen Status des Soldaten, in: Gareis/Klein, HdBMilSoWi, 482.
Literatur zu den Abs. 3 und 4:
Althaus, Uwe: Zur Verbindlichkeit von Therapiebefehlen, NZWehrr 1996, 110; Burmester, Wilhelm: Das militärische Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis, NZWehrr 1990, 89; Dau, Klaus: Der Parlamentarische Staatssekretär – Stellvertreter im Oberbefehl? Zugleich ein Beitrag zur Ressortkompetenz des Bundesministers der Verteidigung, in: Fs für Dieter Fleck, 81; Deiseroth, Dieter: Rechtliche Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich der Bundeswehrstreitkräfte, jurisPR-BVerwG 4/2007 Anm. 2; Dreist, Peter: Neue Unterstellungsverhältnisse in der Bundeswehr nach dem Dresdner Erlass?, NZWehrr 2012, 221; Eichen, Klaus: Anmerkungen zur Vorgesetztenverordnung und zu Unterstellungsverhältnissen, NZWehrr 2011, 177, 235; Erbs/Kohlhaas: Strafrechtliche Nebengesetze, Band 5, 2013 (Komm. der VorgV bei § 2 WStG unter W 50 – Bearb.: Dau, Klaus); Franke, Peter: Zur Stellvertretung des Bundesministers der Verteidigung in der Befehls- und Kommandogewalt, NZWehrr 1977, 45; Hahnenfeld, Günter: Die Befehls- und Kommandogewalt im Verteidigungsfall, BWV 1965, 73; Hennings, Jürgen: Zur Vorgesetzteneigenschaft im Sinne der VorgV, NZWehrr 1977, 114; ders.: Gibt es im Wehrrecht zwei verschiedene Vorgesetztenbegriffe: § 41 WStG und § 10 SG?, NZWehrr 1962, 50; Kirchhof, Ferdinand: Deutsche Verfassungsvorgaben zur Befehlsgewalt und Wehrverwaltung in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1998, 152; Klein, Hans: Ministerielle Weisungsbefugnis und Stellvertretung in der Befehls- und Kommandogewalt, JuS 1974, 362; Laber, Jörg: Besonderheiten des Direktionsrechts im öffentlichen Dienst, ArbRB (Der Arbeits-Rechts-Berater) 2006, 364; Lingens, Eric: Zur Befehlsbefugnis militärischer Dienststellen, NZWehrr 1997, 248; ders.: Befehlsbefugnis und Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1993, 19; ders.: Wann entscheidet der Vertreter?, NZWehrr 1985, 92; ders.: Die Befugnis des Wachsoldaten zur vorläufigen Festnahme nach § 17 WDO, NZWehrr 1985, 18; ders.: Zur Vorgesetzteneigenschaft des Leiters einer Stabsabteilung, NZWehrr 1984, 114; ders.: Wie ist der Begriff „Dienst“ in der Vorgesetztenverordnung zu verstehen?, NZWehrr 1982, 81; ders.: Können Vertreter und Vertretener Vorgesetzte nach § 1 VorgVO sein?, NZWehrr 1980, 133; ders.: Die Überschreitung der Befehlsbefugnis und ihre Auswirkung auf die Vorgesetzteneigenschaft, NZWehrr 1978, 55; Lingens/Marignoni: Vorgesetzter und Untergebener. Ein Grundriß zum Befehlsrecht, 3. Aufl. 1987; Lorse, Jürgen: Die Befehls- und Kommandogewalt des Art. 65a GG im Lichte terroristischer Herausforderungen, DÖV 2004, 329; Metzger, Philipp-Sebastian: Zur Konkurrenz der Befehlsbefugnisse nach § 4 der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 2016, 194; ders.: Zur Frage der Überschreitung der Befehlsbefugnis, NZWehrr 2018, 45-53; Peterson, Detlef P.: Das Problem der gleichzeitigen wechselseitigen Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse, NZWehrr 1983, 161; Peterson, Volker P.: Wann entscheidet der Vertreter?, NZWehrr 1986, 243; Poretschkin, Alexander: Befehlsgewalt internationaler Kommandeure, NZWehrr 2005, 247; ders.: Ist militärisches Befehlsrecht noch verfassungsgemäß?, NZWehrr 2007, 138; ders.: ZDv als Befehl?, NZWehrr 2013, 115; Scherer, Werner: Zur Änderung der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 1959, 92; Scherübl/Dürig/von der Heydte/Böckenförde: Stellvertretung im Oberbefehl, Referate auf einer Arbeitstagung der Hochschule für Politik (Hrsg.), 1966; Schreiber, Jürgen: Vorläufige Dienstgrade, NZWehrr 1974, 23; ders.: Das Problem überschneidender Vorgesetztenverhältnisse, NZWehrr 1964, 156; ders.: Die Rechtsstellung des verantwortlichen Flugzeugführers in militärischen Luftfahrzeugen, NZWehrr 1961, 149; Schwaiger, Konrad: Zur zweiten Änderung der Vorgesetztenverordnung, NZWehrr 1961, 11; Stein, Torsten: Rechtsformen multinationaler Verbände, NZWehrr 1998, 143; v. Steinau-Steinrück, Robert: Das Weisungsrecht im Öffentlichen Dienst, NJW-Spezial 2008, 658; Wieland, Joachim: Ausländische Vorgesetzte deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1999, 133.
Weitere Literaturhinweise bei § 10 und § 11.
I. Allgemeines
1. Entstehung der Vorschrift
1
Der REntw.[1] sah folgende Fassung des § 1 vor:
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung Wehrdienst leistet.
(2) Auf Grund freiwilliger Verpflichtung kann der Soldat in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden.
(3) Vorgesetzter ist, wer einem Soldaten auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.
2
Die amtl. Begr.[2] wiederholte im Wesentlichen den Gesetzestext. Nur noch historische Bedeutung hat die Ausgangsprämisse der BReg: „Die Streitkräfte haben die allgemeine Wehrpflicht zur Grundlage.“[3] Nur „Ausbilder, Fachleute und die militärischen Führer“ sollten länger dienende Soldaten sein. Heute ist die Bw eine reine Freiwilligenarmee geworden. Die konzeptionelle Herausforderung, die Rechtsverhältnisse für unterschiedliche mil. Statusverhältnisse in einem G zu regeln, besteht bis heute fort.
3
Der federführende VertA übernahm Änderungsvorschläge des BR und des Ausschusses für Beamtenrecht.[4] Darüber hinaus fügte er in Abs. 1 einen neuen Satz 2 ein („Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden“).[5] Diesen Einschub begründete der VertA mit der sich aus einer evtl. Verminderung der Planstellen für Soldaten ergebenden Problematik. Die Betonung des Treueverhältnisses sollte den Soldaten „Sicherheiten für die wirtschaftlichen Grundlagen ihrer Existenz geben“.[6]
4
In der Erstfassung des SG lautete § 1 schließlich:
(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.
(2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienstgrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis, solange sie zum Wehrdienst einberufen sind.
(3) Der Soldat kann
1. | auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder |
2. | auf Grund freiwilliger Verpflichtung, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit |
berufen werden.
(4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.
(5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz.
2. Änderungen der Vorschrift
5
Durch Art. 1 Nr. 1 des G vom 20.12.1974[7] wurde als Folge der Novellierung des Wehrdisziplinarrechts im Jahr 1972[8] in Abs. 5 a.F. der Begriff „Disziplinarstrafgewalt“ durch „Disziplinargewalt“ ersetzt.
6
Die erstmalige Zulassung von Frauen zum (freiwilligen) Dienst als Soldatinnen (in der Laufbahn der Offz des SanDienstes) wurde durch die mit Art. 1 Nr. 1 des G vom 6.8.1975[9] verfügte Ergänzung des Abs. 3 um die Wörter „Frauen jedoch nur für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes“ ermöglicht.
7
Mit Art. 1 Nr. 2 des G vom 6.12.1990[10] wurde der bisherige Abs. 2 gestrichen, da er keinen Regelungscharakter hatte.[11] Um die gesetzl. Voraussetzungen für die Einstellung von Frauen für den freiwilligen Dienst als Soldatinnen in allen Laufbahnen des San- und Militärmusikdienstes zu schaffen[12], wurde Abs. 3 als Abs. 2 (neu) wie folgt gefasst:
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. In ein Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 und 2 können auch Frauen für Verwendungen im Sanitäts- und Militärmusikdienst berufen werden.
Für nicht wpfl Personen[13] wurde mit dem neuen Abs. 3 eine „klarstellende“ Regelung bzgl. der nachwirkenden Dienstleistungspflichten wie folgt geschaffen:
Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§ 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im folgenden Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Dienstleistungen.
Als Abs. 4 (neu) schließlich wurden die vorher in § 4 Abs. 4 a.F. WPflG geregelten DVag übernommen:
Angehörige der Reserve im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes, ehemalige Angehörige der Reserve sowie frühere nicht wehrpflichtige Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die wehrdienstfähig sind und das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit ihrem Einverständnis zu dienstlichen Veranstaltungen durch den Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Dienstleistung sind sie Soldat. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
8
Durch Art. 2 Nr. 1 des G vom 24.7.1995[14] erhielt Abs. 3 folgende Neufassung:
Bei Soldaten, die nicht der Wehrpflicht unterliegen (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes), umfasst die freiwillig eingegangene Verpflichtung die im Absatz 4, in § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5 aufgeführten weiteren Dienstleistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), werden nicht wehrpflichtige frühere Soldaten nur herangezogen, wenn sie sich dazu schriftlich bereiterklärt haben. Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann der nicht wehrpflichtige frühere Soldat seine Erklärung zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären. Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Auf seinen Antrag ist der nicht wehrpflichtige frühere Soldat von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten, wenn wichtige persönliche Gründe dies rechtfertigen.
9
Das SGÄndG bestimmte – neben einigen redaktionellen Änd. in Abs. 4 und 6 – die Öffnung aller Laufbahnen für Frauen als Soldatinnen auf freiwilliger Grundlage[15], und es fügte eine gesetzl. Regelung für die freiwillige Dienstleistung ungedienter Frauen ein (§ 58a a.F.). Hierzu erhielt Abs. 2 Satz 3 folgende Fassung:
Zu einem Wehrdienst kann auch herangezogen werden, wer sich, ohne der Wehrpflicht (§§ 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes) zu unterliegen, freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.
In Abs. 3 Satz 1 wurde die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 1, § 51a sowie in § 54 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 sowie § 58a Abs. 2“ ersetzt. Der erste Satzteil von Abs. 4 Satz 1 wurde umformuliert in „Frühere Soldaten der Bundeswehr sowie Angehörige der Reserve i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Wehrpflichtgesetzes“.
10
Mit Art. 2 Nr. 1 des BwNeuAusrG wurde Abs. 4 Satz 3 aufgehoben sowie in Abs. 6 der Begriff „Disziplinargewalt“ durch „Disziplinarbefugnis“ ersetzt.
11
Durch Art. 2 Nr. 2 des SkResNOG wurden die Abs. 3 und 4 aufgehoben. Ihr Inhalt wurde in die neu gefassten Abschnitte IV und V verlagert. Die Abs. 5 und 6 wurden die Abs. 3 und 4.
12
Art. 3 Nr. 2 des WehrRÄndG 2008 passte die Gesetzesterminologie in Abs. 2 Satz 3 an die des SkResNOG an. Die überflüssige Verweisung auf die §§ 1 bis 3 WPflG fiel weg.
13
Durch Art. 9 Nr. 2 des BwRefBeglG wurden in Abs. 4 Satz 1 die Wörter „seines Befehlsbereichs“ gestrichen. Damit wurde der Rspr. des BVerwG Rechnung getragen, welches zutr. festgestellt hatte, dass Soldaten, die außerhalb der SK eingesetzt werden, aus dem Befehlsbereich der SK herausgelöst sind.[16]
14
Durch das 15. G zur Änd. des SG vom 8.4.2013[17] wurde das freiwillige Wehrdienstverhältnis, das durch das WehrRÄndG 2011 mit der Aussetzung der gesetzl. Verpflichtung zur Ableistung des GWD auch für Frauen zunächst im WPflG geschaffen worden war, als §§ 58b bis 58h in das SG überführt. Entspr. wurde durch Art. 1 Nr. 2 des G vom 8.4.2013 in Abs. 2 nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet.
15
Durch Art. 6 Nr. 2 des BwEinsatzBerStG vom 4.8.2019 wurde Abs. 5 angefügt. Mit diesem G wurde auch der damit im Zusammenhang stehende § 30d in das SG eingefügt.
16
Änderungsbedarf wird sich ergeben, wenn es gelingen sollte, die unnötig große Anzahl der Wehrdienstverhältnisse zu reduzieren und sich z.B. auf SaZ, BS und RDL zu beschränken. Einer Bereinigung zuwider wurde jedoch im Jahr 2019 durch das BwEinsatzBerStG ein neues Wehrdienstverhältnis geschaffen (Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft nach § 63b).