Kitabı oku: «Soldatengesetz», sayfa 44

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9. Absatz 2 Satz 3

22

Die Versagung einer Aussagegenehmigung oder Gutachtenerstattung ist nach den entspr. geltenden § 68, 69 BBG an enge Voraussetzungen[74] geknüpft.

Für Äußerungen als Zeuge (§ 68 Abs. 1 BBG), als Partei oder Beschuldigter in einem gerichtl. Verfahren und in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 68 Abs. 2 BBG) sowie in Gutachten (§ 69 BBG) kann die Genehmigung nur unter den genannten, jew. gesteigerten Anforderungen versagt werden. In der Rspr. ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass im Spannungsverhältnis zwischen Verschwiegenheitspflicht und umfassender Aufklärungspflicht des Gerichts in einem Strafverfahren nur Nachteile von bedeutendem Gewicht geeignet sein können, die Versagung einer Aussagegenehmigung zu rechtfertigen. Solche Nachteile sind teilweise dann anerkannt worden, wenn die Offenbarung des Dienstgeheimnisses dazu führte, dass die künftige Erfüllung der Aufgaben einer Behörde erschwert oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährdet wären.[75] Um die Wahrheitsfindung nicht durch eher geringe Nachteile, die eine Aussagegenehmigung verursachen würde, zu erschweren[76], darf nach § 68 Abs. 1 BBG die Genehmigung zur Zeugenaussage nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öff. Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Noch höhere Anforderungen stellt § 68 Abs. 2 Satz 1 BBG an die Versagung einer Aussagegenehmigung, wenn diese die Aussage als Partei oder Beschuldigter in einem gerichtl. Verfahren ermöglichen oder das Vorbringen der Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen dienen soll. Auch wenn die Voraussetzungen nach § 68 Abs. 1 BBG vorliegen, darf die Genehmigung dann nur versagt werden, wenn die dienstl. Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Aus Gründen der Fürsorgepflicht muss der Dienstherr dem Soldaten dann aber Schutz vor den dadurch eintretenden Nachteilen oder einen entspr. Ausgleich gewähren, soweit es dienstl. Rücksichten zulassen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BBG). Hingegen kann die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, bereits versagt werden, wenn dieses den dienstl. Interessen Nachteile bereiten würde (§ 69 BBG).

Zur Zuständigkeit für die Versagung einer Aussagegenehmigung s.o. Rn. 21.

23

Die Versagung der Aussagegenehmigung ist ein VA i.S.v. § 35 VwVfG.[77] Soweit von der Versagung ein Dritter, z.B. eine Prozesspartei, betroffen ist, handelt es sich um einen VA mit Drittwirkung.

Der von der Versagung betroffene aktive oder früh. Soldat[78] kann hiergegen den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten beschreiten.[79] Er kann unmittelbar die Entsch. des BVerwGWDS – beantragen (§ 21 Abs. 1 WBO), wenn das BMVg als oberste Dienstbehörde (§ 68 Abs. 3 Satz 1 BBG) die Versagung ausgesprochen hat. Ansonsten – wenn die Befugnis zur Versagung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen worden ist (§ 68 Abs. 3 Satz 2 BBG) – ist Rechtsschutz gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO durch Beschwerde und dann letztlich durch ein TDG zu suchen.[80] Der Antrag, die versagte Aussagegenehmigung zu erteilen, ist aber nur zulässig, wenn der Soldat eine eigene Betroffenheit geltend machen kann. Er muss eine Beschwer darlegen können, die in einer unmittelbaren Beeinträchtigung eigener Rechte oder Interessen besteht.[81] Dies ist insbes. dann der Fall, wenn der Soldat selbst Partei oder Beschuldigter in einem gerichtl. Verfahren ist oder wenn er durch eine Zeugenaussage eigene Interessen wahrnehmen will.[82]

Fällt der Beschwerdeanlass nicht mehr in die aktive Wehrdienstzeit, muss der früh. Soldat zunächst Widerspruch einlegen und kann dann vor dem VG klagen. Dies folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 3, aus der Verweisung auf § 68 BBG und dem sich daraus ergebenden Rechtsweg für Beamte. Zum gleichen Ergebnis kommt man über § 82 Abs. 1 SG.

10. Absatz 3

24

Die in Abs. 3 beschriebenen Dokumente hat der Soldat herauszugeben, auch wenn sie sich in seinem Eigentum befinden. Es handelt sich um einen öff.-rechtl. Herausgabeanspruch, gegenüber dem – nach einer Güterabwägung – das Eigentumsrecht im Einzelfall zurückstehen muss.[83]

Befindet sich der Soldat noch im aktiven Dienstverhältnis, kann sein DiszVorg. die Herausgabe befehlen. Ist er ausgeschieden, ordnet der letzte DiszVorg. die Herausgabe durch VA an. Dieser ist ggf. nach dem VwVG durchzusetzen.[84] Ob parallel hierzu in einem solchen Fall eine nachwirkende Dienstpflichtverletzung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt,[85] ist problematisch. Ein solches Dienstvergehen dürfte kaum konstruierbar sein.

Bzgl. der Herausgabepflicht der Hinterbliebenen und Erben vgl. oben Rn. 10.

Anmerkungen

[1]

GKÖD I Yk, § 14 Rn. 1.

[2]

BT-Drs. II/1700, 5, 23.

[3]

BT-Drs. II/2140, 7.

[4]

Prot. der 37. Sitzung, 7. Vgl. Ausschussdrs. 21 v. 4.1.1956, 10.

[5]

BT-Drs. II/2140, 33.

[6]

BGBl. I S. 469.

[7]

Es handelte sich dabei um die mit BT-Drs. 16/2253 (Art. 3 Abs. 2) geplanten Änd. des SG.

[8]

Vgl. Lingens/Korte, WStG, § 48 Rn. 17.

[9]

Schnell, BwK, C 92a.

[10]

Schnell, BwK, C 42a.

[11]

Gemeint ist das Wehrdienstverhältnis i.S.v. § 2 Abs. 2.

[12]

Vgl. hierzu BVerwGE 43, 200.

[13]

A.A. wohl GKÖD I Yk, § 1 Rn. 22.

[14]

Vgl. Dau/Schütz, WDO, § 1 Rn. 20.

[15]

SchAPL, SG, § 1 Rn. 21. S. auch die Komm. zu § 1 Rn. 44.

[16]

Vgl. die Komm. zu § 1 Rn. 44.

[17]

Riehl, Meinungsäußerung, 113.

[18]

Brenner, in: vM/K/S, GG I, Art. 17a Rn. 9 m.w.N.

[19]

BVerfGE 28, 282 = NJW 1970, 1837.

[20]

So zutr. Buth, 225.

[21]

Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 67 Rn. 38, die auch einen Leistungsbescheid für zulässig halten. Letzteren schließt GKÖD I Yk, § 14 Rn. 28 aus, weil sich Hinterbliebene/Erben nicht in einem öff.-rechtl. Verhältnis zum früh. Dienstherrn des Soldaten befänden.

[22]

BVerfG openJur 2013, 25663 Rn. 6 (http://openjur.de/u/601345.html); Bornemann, RuP, 56; Graßhof, NZWehrr 1995, 190; SchAPL, SG, § 14 Rn. 1.

[23]

BVerfGE 28, 282.

[24]

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 33 Rn. 51 m.w.N. Nach Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 67 Rn. 7 m.w.N. gehört die Amtsverschwiegenheit aus disziplinarrechtl. Sicht zu den Grund- o. Hauptpflichten, jedoch nicht zu den Kernpflichten des Beamten.

[25]

BVerwG, Beschl. v. 11.2.1970 – 1 WDBF 10/69, NJW 1970, 908.

[26]

BVerfGE 28, 282 = NJW 1970, 1837; Bornemann, RuP, 57; Riehl, Meinungsäußerung, 113.

[27]

Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 17a Rn. 1 m.w.N. A.A. BVerwGE 43, 48 (53) m.w.N., das die Zulässigkeit der Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit für aktive Soldaten ausschließlich Art. 17a Abs. 1 GG entnehmen will.

[28]

Vgl. zu dieser Differenzierung Brenner, in: vM/K/S, GG I, Art. 17a Rn. 14, 21 ff. m.w.N.

[29]

BVerfGE 28, 282 (289); BVerwGE 43, 48 (53 ff.); Huber, in: vM/K/S, GG I, Art. 19 Abs. 1 Rn. 75 m.w.N.

[30]

BMVg– R I 1 – Az 16-02-05/14 v. 5.6.1998.

[31]

Rittau, SG, 125.

[32]

Die Abgrenzung zu Privatangelegenheiten, die der Soldat im Rahmen seines Dienstes erfährt, ist nicht immer einfach. Wird ein Vorgesetzter von einem Untergebenen informiert, dass dieser sich von seiner Ehefrau getrennt hat, ist dies noch keine dienstl. Angelegenheit. Dessen ungeachtet ist sie nach § 14 schützenswert. Vgl. SchAPL, SG, § 14 Rn. 2. Allerdings muss zwischen der Kenntnis u. der dienstl. Tätigkeit ein Kausalzusammenhang bestehen (BT-Drs. 16/7076, 116).

[33]

BT-Drs. 16/7076, 116, 172.

[34]

Rittau, SG, 124.

[35]

BVerwGE 128, 295 Ls 1 = NZWehrr 2007, 253.

[36]

BDH DÖV 1962, 831.

[37]

BVerwGE 128, 295 Ls 2 = NZWehrr 2007, 253.

[38]

Vgl. auch Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 67 Rn. 13 ff. (für Beamte).

[39]

Bornemann, RuP, 57; SchAPL, SG, § 14 Rn. 2; Wipfelder, Wehrrecht, Rn. 524.

[40]

Klarstellend: Stellungnahme BMVg zum Jahresbericht 2017 des WBdBT, S. 126.

[41]

BVerwG 1 D 37/97; VGH Mannheim openJur 2013, 14757 Rn. 38 m.w.N. (http://openjur.de/u/383340.html).

[42]

BVerwGE 73, 195; BVerwGE 128, 295 = NZWehrr 2007, 253.

[43]

BVerwGE 128, 295 Ls 5 = NZWehrr 2007, 253.

[44]

G zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) v. 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722).

[45]

Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 67 Rn. 9, 26 f.

[46]

Anders noch die 3. Aufl., die in diesen Fällen nicht den „Schutzbereich“ der Norm erfasst sehen wollte; näher hierzu jedoch Metzger, UBWV 2018, S. 19 (21).

[47]

GKÖD I Yk, § 14 Rn. 8.

[48]

BVerwGE 46, 303 = NJW 1975, 104.

[49]

GKÖD I Yk, § 14 Rn. 9.

[50]

Vgl. BVerwGE 46, 303 = NJW 1975, 104; SchAPL, SG, § 14 Rn. 9; GKÖD I Yk, § 14 Rn. 9.

[51]

ZDv A-2160/6 1.41 (= Schnell, BwK, C 42a).

[52]

Hierzu BVerfGE 28, 55 (Leserbrief eines Soldaten gegen öff. Rede seines Vorg. kein Verstoß gegen § 17 Abs. 1); BVerfGE 28, 191 (Einschalten der Presse verstößt gegen die Verschwiegenheitspflicht eines Beamten, sofern nicht vorher versucht worden ist, die Sache verwaltungsintern zu klären – sog. Stufentheorie); BVerwGE 76, 76 (Schreiben eines Beamten an einen Untersuchungsführer als unzulässige Flucht in die Öffentlichkeit); BVerwGE 86, 188 = NVwZ 1990, 762 (Kritik eines FltAdm am BMVg u. BK gegenüber der Presse als Verstoß gegen § 17 Abs. 1, 1. Alt.); BVerwG 1 D 65/98 (Strafanzeigen gegen andere Beschäftigte einer Behörde nur bei „besonders schweren Missständen in der Verwaltung“ zulässig); BVerfG NVwZ 2006, 1282. Vgl. Battis, BBG, § 61 Rn. 11m.w.N.; Schnellenbach, BeamtR, § 7 Rn. 25.

[53]

BVerwGE 81, 365 = NJW 1990, 335.

[54]

ZDv A-2160/6 1.2.39 Nr. 1445 (= Schnell, BwK, C 42a).

[55]

BVerwGE 128, 295 = NZWehrr 2007, 253; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 67 Rn. 21; SchAPL, SG, § 14 Rn. 5. Vgl. auch § 291 ZPO.

[56]

GKÖD I Yk, § 14 Rn. 11.

[57]

Zentralerlass B-2110/3 (s.o. Rn. 6, = Schnell, BwK, C 92a).

[58]

Zentralerlass B-2110/3 Nr. 401, 501.

[59]

A.A. die 3. Aufl. in Anlehnung an BVerwGE 43, 48 – obwohl sich diese Rechtsauffassung in der zitierten Entscheidung nicht findet – sowie ZDv A-2160/6 1.2.39 Nr. 1446 (= Schnell, BwK, C 42a).

[60]

Bornemann, RuP, 57. Vgl. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2013, 475 zur Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten bezügl. rechtsextremistischer Vorfälle in der Bw.

[61]

SchAPL, SG, § 14 Rn. 6.

[62]

Diese Regelung war zunächst im Entw. eines G zur Änd. des Bundesdisziplinargesetzes, des BBG u. weiterer G vorgesehen, vgl. zum Folgenden daher BT-Drs. 16/2253, 15.

[63]

Vgl. SchAPL, SG, § 14 Rn. 6a.

[64]

Vgl. Nr. 5.1 der RL der BReg zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung v. 30.7.2004, Bundesanzeiger 2004 S. 17745; die RL findet auf die SK Anwendung, vgl. Nr. 1.1 der RL.

[65]

Ergänzend ZDv A-2160/6 1.2.8.

[66]

SchAPL, SG, § 14 Rn. 9.

[67]

BVerwGE 93, 26. Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung der Genehmigung darlegen (BVerwG NVwZ-RR 2009, 343).

[68]

Vgl. auch Dau/Schütz, WDO, § 86 Rn. 8.

[69]

ZDv A-2160/6 1.2.39 Nr. 1451 (= Schnell, BwK, C 42a).

[70]

Ebd., Nr. 1452.

[71]

Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 67 Rn. 33; SchAPL, SG, § 14 Rn. 10. Vgl. BVerwGE 46, 303 = NZWehrr 1975, 104 (Aussagegenehmigung bei Ressortwechsel ohne Dienstherrnwechsel – Bundeskanzleramt/BMVg).

[72]

Vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 1 BBG.

[73]

ZDv A-2160/6 1.2.39 Nr. 1454 (= Schnell, BwK, C 42a).

[74]

SchAPL, SG, § 14 Rn. 11.

[75]

So BT-Drs. 16/4027, 32 zu dem mit § 68 Abs. 1 u. 2, § 69 BBG nahezu identischen § 37 Abs. 4 Satz 1 u. 3, Abs. 5 BeamtStG.

[76]

Vgl. zum Folgenden Battis, BBG, § 68 Rn. 4 ff. u. § 69 Rn. 2.

[77]

GKÖD I Yk, § 14 Rn. 25; Battis, BBG, § 68 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, § 98 Rn. 9.

[78]

Sofern die Voraussetzungen des § 15 WBO vorliegen.

[79]

BVerwGE 46, 303 = NZWehrr 1975, 104; BVerwGE 93, 26; BVerwG NVwZ-RR 2009, 342 Ls 1.

[80]

Dau/Scheuren, WBO, § 10 Rn. 17.

[81]

Dau/Scheuren, WBO, § 1 Rn. 100.

[82]

Vgl. entspr. Battis, BBG, § 68 Rn. 8.

[83]

GKÖD I Yk, § 14 Rn. 28; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG 2009, § 67 Rn. 36; Rittau, SG, 127; SchAPL, SG, § 14 Rn. 12.

[84]

GKÖD I Yk, § 14 Rn. 28; SchAPL, SG, § 14 Rn. 12.

[85]

Stauf I, SG, § 14 Rn. 5.

§ 15 Politische Betätigung

(1) 1Im Dienst darf sich der Soldat nicht zu Gunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. 2Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.

(2) 1Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. 2Der Soldat hat sich so zu verhalten, dass die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gestört wird. 3Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. 4Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden.

(3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.

(4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 11

1.Entstehung der Vorschrift1 – 7

2.Änderungen der Vorschrift8

3.Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse9 – 11

II.Erläuterungen im Einzelnen12 – 43

1.§ 15 und Grundgesetz12 – 17

a)§ 15 Abs. 1, 2 und 4 und Art. 5 GG12 – 15

b)§ 15 Abs. 3 und Art. 8, 9 Abs. 3 GG16, 17

2.Zweckbestimmung18 – 21

3.Absatz 1 Satz 122 – 29

a)„Im Dienst“22, 23

b)„Soldat“24 – 26

c)„zugunsten/zuungunsten“27

d)„bestimmte politische Richtung“28

e)„betätigen“29

4.Absatz 1 Satz 230

5.Absatz 2 Satz 131 – 33

a)„Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen“31, 32

b)„Grundregeln der Kameradschaft“33

6.Absatz 2 Satz 234

7.Absatz 2 Satz 335

8.Absatz 2 Satz 436

9.Einzelfälle von Verhaltensweisen i.S.v. § 15 Abs. 1 und 2 aus der Rechtsprechung37

10.Absatz 338 – 42

a)„Politische Veranstaltungen“38 – 41

b)Ausnahmen42

11.Absatz 443

Literatur:

Apel, Hans: Demonstration in Uniform?, Deutsches Allgemeines Sonntagsblatt, 2.6.1982; Brozat, Thomas: Die „Atomkraft – nein danke“ – Plakette und das Verbot der politischen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 SG, NZWehrr 1980, 85; Buth, Matthias: Zur Meinungsfreiheit von Soldaten und Reservisten der Bundeswehr, NZWehrr 1981, 216; Cuntz, Eckart: Verfassungstreue der Soldaten, 1985; Deiseroth, Dieter: Rechtliche Grenzen von Äußerungen militärischer Vorgesetzter bei dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr, jurisPR-BVerwG 14/2005 Anm. 1; Giesen, Hermann: Uniformverbot bei politischen Veranstaltungen reformbedürftig, NZWehrr 1982, 201; ders.: Meinungsfreiheit und Militärdisziplin – sind die Schranken politischer Betätigung für Soldaten noch zeitgemäß?, NZWehrr 1988, 221; Goerlich, Helmut: Soldatische Pflichten, provokative Meinungsäußerungen und die Vereinigungsfreiheit des Soldaten, Jura 1993, 471; Graßhof, Malte: Einschränkungen der „freien Rede“ durch das Soldatengesetz, NZWehrr 1995, 177; Grimm, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1995, 1697; Hufen, Friedhelm: Anm. zu BVerwGE 84, 292, JuS 1991, 1054; Lecheler, Helmut: Verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung der Grundrechtsauübung von Beamten – BVerwGE 84, 292 und 287, JuS 1992, 473; Lemhöfer, Bernt: Die Loyalität des Beamten, in: Fs für Walther Fürst, 2002, 205; Lucks, Ulrich: Bedeutung und Grenzen der Meinungsfreiheit für Soldatinnen und Soldaten, UBwV 2008, 10; Mutschler, Bernd: Die Grundrechte der „Staatsbürger in Uniform“, NZWehrr 1998, 1; Plander, Harro: Verteidigungsauftrag, Meinungsfreiheit und politische Betätigung im Kasernenbereich (§ 15 Abs. 2 SoldG), DVBl. 1980, 581; Schmidt-de Caluwe, Reimund: Die verfassungsrechtliche Grenze der Meinungsäußerungsfreiheit der Soldaten – Art. 5 II oder Art. 17a I GG?, NZWehrr 1992, 235; Schoch, Friedrich K.: Verfassungsrechtliche Grundlagen der Einschränkung politischer Betätigung von Soldaten, AöR 1983, 215; Schreiber, Jürgen: Nochmals: Zur Meinungsfreiheit von Soldaten, NZWehrr 1982, 205; Schwabe, Jürgen: Anm. zu BVerfGE 57, 29, DVBl. 1981, 1052; Schwandt, Eberhard Ulrich: Dienstpflichten der Soldaten, ZBR 1993, 161; Seibel, Wolfgang: Verwaltung verstehen, 2. Aufl. 2017; Seifert, Herbert: Politische Betätigung von Soldaten im Dienst oder innerhalb militärischer Anlagen, NZWehrr 1988, 234; Semmler, Harro: Autoaufkleber als politische Betätigung nach § 15 Soldatengesetz, NZWehrr 1985, 102; Spranger, Tade Matthias: Uniformverbot und Versammlungsfreiheit, DöD 1999, 58; Weiß, Hans-Dietrich: Die Pflicht zur „Mäßigung“ und „Zurückhaltung“ bei „politischer Betätigung“ – Zur disziplinarrechtlichen Aufbereitung des objektiven Tatbestandes des § 53 BBG, ZBR 1988, 109; Widmaier, Ulrich: Zum Grundrecht des Soldaten auf freie Meinungsäußerung aus disziplinarrechtlicher Sicht unter Einbeziehung allgemeiner Aspekte der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, in: Fs für Walther Fürst, 2002, 407.

I. Allgemeines

1. Entstehung der Vorschrift

1

§ 36 Abs. 1 WG 1921 enthielt für die Soldaten der Reichswehr ein allg. Verbot der polit. Betätigung. Eine „politisierende Freiwilligentruppe“ bilde für „Reich und Volk keinen zuverlässigen Schutz, sondern eine stete Gefahr“.[1] Polit. Betätigung wurde mit „Agitation“ gleichgesetzt.[2] Diese Gedankenwelt bestimmte zunächst auch den Gesetzgeber der Jahre 1955/1956. Zwar sollte der Soldat der Bw vor dem Hintergrund des § 6 das Grundrecht der freien Meinungsäußerung wahrnehmen dürfen, dies aber in sehr engen Grenzen und in der Annahme, dass „im Dienst keine Zeit für Zeitungslektüre und für den Austausch von Zeitungen sein wird“.[3] Die Situation hat sich erfreulicherweise in eine andere Richtung entwickelt; der Gesetzestext des Jahres 1956 ist dennoch unverändert geblieben.

2

§ 15 des REntw.[4] war folgendermaßen formuliert:

(1) Innerhalb des Dienstbereiches darf sich der Soldat nicht zugunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen.

(2) Außerhalb des Dienstbereiches hat der Soldat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die seine Stellung als Soldat fordert. Er darf nicht als aktiver Anhänger einer politischen Organisation hervortreten. Er darf während der Teilnahme an Veranstaltungen politischer Organisationen keine Uniform tragen.

(3) Außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes darf sich der Soldat in bezug auf den Aufenthaltsstaat nicht politisch betätigen.

3

In der Begr. des REntw.[5] wird § 15 als „Grenze“ der polit. Betätigung des Soldaten bezeichnet. Diese entspreche der des Beamten gem. § 53 BBG a.F. (jetzt: § 60 BBG).

4

In seiner Stellungnahme[6] zum REntw. schlug der BR vor, in Abs. 1 und 2 das Wort „Dienstbereich“ durch die Wörter „im Dienst“ bzw. „außerhalb des Dienstes“ zu ersetzen. Damit sollte klargestellt werden, dass der „Dienstbereich“ sowohl räumlich als auch funktionell zu verstehen sei. Die BReg[7] schloss sich diesem Vorschlag an.

5

In der 1. Lesung des REntw. im BT am 12.10.1955 unterstrich Min. Blank die von der BReg vorgesehenen Einschränkungen der „parteipolitischen aktiven Betätigung“ und des passiven Wahlrechts der Soldaten.[8] Die „Notwendigkeit, Menschen der verschiedensten Berufsstände, der verschiedensten Herkunft und der verschiedensten politischen Anschauungen in Kasernen Tag und Nacht zusammenzuhalten“, dürfe „nicht als Chance dafür benutzt werden, planmäßig den Andersdenkenden für eine eigene politische Richtung oder eine Partei zu gewinnen“.

Kritik äußerte der Abg. Merten (SPD): Der Soldat werde gegenüber dem Beamten schlechter gestellt. Die in § 15 niedergelegten Regeln seien „außerordentlich unklar“ und sähen Einschränkungen der polit. Betätigung vor, die in dieser Form nicht notwendig erschienen.[9]

6

In den Fachausschüssen des BT bemühten sich die Abg., zumindest konkretere Textformulierungen zu finden, ohne den konzeptionellen Denkansatz, dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung Schranken aufzuerlegen, aus dem Auge zu verlieren.

Insbes. im Rechtsausschuss wurde Kritik an „unpräzisen“, „unklaren“, „inhaltslosen“, „abstrakten“ und „schwer abgrenzbaren“ Begriffen des REntw. laut.[10] Die BReg wurde aufgefordert, neue Formulierungsvorschläge vorzulegen.[11]

Vor welche Probleme sich BReg und BT gestellt sahen, ist beispielsweise daran zu erkennen, dass die mehrmals erhobene Forderung[12], auch ein Verbot polit. Betätigung zuungunsten einer polit. Richtung in das Gesetz aufzunehmen, mit dem Einwand beantwortet wurde, der Soldat müsse doch „eine klare Stellung gegenüber dem Kommunismus“[13] haben.

Mit Schreiben vom 21.11.1955 teilte der Vors. des Rechtsausschusses dem Vors. des Ausschusses für Fragen der europ. Sicherheit, des späteren VertA, mit, der Rechtsausschuss habe § 15 „sehr eingehend“ erörtert, aber noch keine seinen Vorstellungen entspr. Formulierung finden können.

In der Sitzung des Rechtsausschusses am 2.12.1955[14] legten der Vertreter des BMVg und der Abg. Dr. Arndt (SPD) neue Textvorschläge vor. Nach längerer Diskussion beschloss der Rechtsausschuss, Abs. 1 wie folgt zu formulieren:

Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.[15]

Abs. 2 beschloss der Rechtsausschuss wie folgt:

Innerhalb des Dienstbereichs findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft: der Soldat hat sich so zu verhalten, dass nicht die Gemeinsamkeit des Dienstes ernstlich gestört oder die einander geschuldete Achtung gefährdet wird. Insbes. darf der Soldat nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet.[16]

Mit Mehrheit beschloss der Rechtsausschuss ferner folgenden Abs. 3:

Außerhalb des Dienstbereichs hat der Soldat bei politischer Betätigung die Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf seine soldatischen Pflichten ergeben. Er darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen.[17]

Als (neuen) § 15a schlug der Rechtsausschuss vor:

Offiziere und Unteroffiziere dürfen als Vorgesetzte ihre Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen.[18]

Der Vors. des Rechtsausschusses übermittelte diese Fassung der §§ 15 und 15a mit Schreiben vom 3.12.1955 an den Vors. des Ausschusses für Fragen der europ. Sicherheit.[19]

Der Ausschuss für Beamtenrecht[20] schloss sich zu § 15 Abs. 1 der Formulierung des Rechtsausschusses an. In Abs. 2 und 3 wurde das Wort „Dienstbereich“ durch die Wörter „innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen“ ersetzt. Der Begriff „Dienstbereich“ sei „zu ungenau“[21], auch wenn er bereits in § 36 WG 1921 verwendet worden sei.

Die anschließenden Änd. durch den VertA[22] waren redaktioneller Natur. Dasselbe gilt für die durch das Plenum in der 2. Lesung[23] verfügte andere Absatzfolge.

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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die schließlich Gesetz gewordene Fassung des § 15 zwar gegenüber dem REntw. terminologisch und strukturell präziser geworden ist; der „große Wurf“ ist dennoch ausgeblieben. Nach wie vor leidet § 15 an „begrifflichen Unschärfen“[24]; Giesen[25] spricht gar von einem „innovativen Fehl“. So berechtigt diese Kritik ist, so sehr muss doch zugegeben werden, dass jede gesetzl. Regelung der polit. Betätigung nicht nur von Soldaten eine schmale Gratwanderung zwischen einem Grundrecht von hohem Rang und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer bedeutsamen staatl. Institution ist. Der Gesetzgeber muss(te) sich hierbei unbestimmter Gesetzesbegriffe bedienen, die – notgedrungen – der Interpretation zugänglich sind.