Kitabı oku: «Soldatengesetz», sayfa 43

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I. Allgemeines

1. Entstehung der Vorschrift

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§ 14 folgt einer deutschen (und internationalen) Rechtstradition und Staatspraxis.[1] Bereits § 25 WG 1935 verpflichtete den Soldaten zur besonderen Verschwiegenheit. So wie dieser § 11 des Reichsbeamtengesetzes (später § 8 des Deutschen Beamtengesetzes) nachgebildet war, folgte § 14 a.F. nahezu wortwörtlich den §§ 61 und 62 BBG a.F. Diese Absicht ergibt sich eindeutig aus dem REntw.[2] und dem Ber. des VertA zum SG.[3]

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§ 13 des REntw. (später § 14 SG) war in den Ausschussberatungen unstr. Auf Vorschlag des Abg. Arnholz (SPD) fügte der Ausschuss für Beamtenrecht in seiner Sitzung vom 5.12.1955[4] dem REntw. lediglich § 61 Abs. 4 BBG in der damaligen Fassung als Abs. 4 an. In dieser vom VertA gebilligten Fassung[5] wurde § 14 vom Plenum des BT beschlossen.

2. Änderungen der Vorschrift

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§ 14 gilt substantiell seit 1956 bis heute unverändert. Durch Art. 154 Nr. 2 des G vom 2.3.1974[6] wurden aus redaktionellen Gründen die Wörter „strafbare Handlungen“ in Abs. 4 durch „Straftaten“ ersetzt. Art. 10 Nr. 3 des DNeuG[7] fasste Abs. 1 – unter enger sprachlicher Anlehnung an § 67 Abs. 1 und 2 BBG – neu und änderte Abs. 2 Satz 3 redaktionell. Abs. 4 wurde in Abs. 1 (als Satz 3) integriert. Somit entspricht Abs. 1 Satz 1 dem § 67 Abs. 1 BBG, Abs. 1 Satz 2 und 3 dem § 67 Abs. 2 BBG.

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse

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§ 14 entspricht einer Vielzahl von Rechtvorschriften über die Verschwiegenheitspflicht bzw. die Erteilung/Versagung von Aussagegenehmigungen.

Als Beispiele seien hier genannt:


§§ 67 bis 69 BBG
§ 37 BeamtStG
§ 46 DRiG i.V.m. §§ 67 ff. BBG
§ 44d AbgG
§§ 6, 7 BMinG
§ 10 BPersVG
§ 10 WBeauftrG
§ 8 SBG.

Insbes. die Rspr. des BVerwG zu den §§ 61 und 62 BBG a.F. (jetzt: §§ 67, 68 BBG) ist auch zur Auslegung von § 14 heranzuziehen.

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Zur Strafbarkeit der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Soldaten und früh. Soldaten[8] ist auf § 353b Abs. 1 StGB, § 48 WStG hinzuweisen.

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Die ZDv A-1130/1 „Sicherheit in der Bundeswehr“ regelt u.a. die Behandlung von Verschlusssachen.

Ergänzend sind die ZDv A-2110/3„Private Veröffentlichungen und Vorträge“[9], die ZDv A-2160/6 19 „Abgabe an die Staatsanwaltschaft“ und die ZDv A-2160/6 1.41[10] „Erteilung einer Aussagegenehmigung nach § 14 Abs. 2 des Soldatengesetzes“ zu beachten.

II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Adressatenkreis

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§ 14 gilt zunächst für aktive Soldaten. Dies folgt aus seiner Stellung im 2. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des SG „Pflichten und Rechte der Soldaten“. Ist der Soldat aus dem Wehrdienst[11] ausgeschieden, ist er nach Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 weiterhin der Verschwiegenheitspflicht unterworfen. Verstößt er gegen sie, begeht er ein (fiktives) Dienstvergehen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1.

Einem früh. faktischen Soldaten, der ohne wirksame Begr. eines Wehrdienstverhältnisses Wehrdienst geleistet hat und auch nicht nachträglich rechtswirksam in ein Wehrdienstverhältnis berufen worden ist[12], dürfte nicht gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 14 angelastet werden können.[13] § 23 Abs. 2 Nr. 1 bezieht sich auf eine Person, die früher Soldat war. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist Soldat nur, wer in einem Wehrdienstverhältnis steht. Dies ist bei einem faktischen Soldaten nicht der Fall[14], und ebenso wenig unterliegt er soldatischen Dienstpflichten.[15] Es erscheint kaum begründbar, warum dies im Rahmen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 für einen früh. faktischen Soldaten nicht mehr gelten soll. Anders stellt sich die Rechtslage nur dann dar, wenn zunächst ein wirksames Wehrdienstverhältnis begründet worden war und der Soldat erst danach faktischer Soldat geworden ist. Aus der Zeit des rechtswirksamen Wehrdienstverhältnisses trifft den Soldaten die Verschwiegenheitspflicht als nachwirkende Dienstpflicht.[16]

8

Gegen die Ausdehnung der Verschwiegenheitspflicht auf nicht Wehrdienst leistende Res. oder Soldaten im Ruhestand, die nicht mehr der WPfl unterliegen, sind verfassungsrechtl. Bedenken erhoben worden.[17] Zwar scheidet Art. 17a Abs. 1 GG bei Res. als Ermächtigungsgrundlage für eine Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aus, da Art. 17a GG nur „während der Zeit des Wehrdienstes“ in den SK Anwendung findet. Die fortwirkende Verschwiegenheitspflicht für Res. findet jedoch ihre verfassungsrechtl. Grundlage und Rechtfertigung in den Schranken des einschlägigen Grundrechts (hier also Art. 5 Abs. 2 GG).[18] § 14 ist ein allg. Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG.[19] Res. u.a. früh. Soldaten sind hierdurch daher in zulässiger Weise Schranken in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit auferlegt.[20]

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Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 hat auch der ausgeschiedene Soldat Schriftstücke usw. herauszugeben. Soweit hierdurch das Eigentumsrecht tangiert ist, wirkt § 14 Abs. 3 als Schranke i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Die Herausgabepflicht der Hinterbliebenen und Erben des Soldaten gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 beruht – ebenso wie im Beamtenrecht gem. § 67 Abs. 4 Satz 2 BBG – auf einem öff.-rechtl. Anspruch aus dem früh. Soldatenverhältnis. Der Dienstherr kann diesen Anspruch gegenüber den Hinterbliebenen oder Erben vor dem VG durch Leistungsklage geltend machen.[21]

2. Zweckbestimmung

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§ 14 dient dem Schutz des Staates ebenso wie dem des einzelnen Bürgers.[22] Staatl. Interessen, hier die Funktionsfähigkeit der Bw[23], und persönliche Bedürfnisse des Einzelnen, beispielsweise bzgl. seiner Personalangelegenheiten, haben Verfassungsrang. Dieser Bedeutung folgend zählt bei Beamten die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu den hergebrachten Grds. des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG[24]. Abs. 1 Satz 2 normiert die Grenze, inwieweit die sachliche Mitteilung von Meinungen oder tatsächlichen Vorgängen, die sich innerhalb der Bundeswehr abgespielt haben (und insbes. den Soldaten persönlich berühren), untersagt oder erlaubt ist – jedoch kann sich auch im Fall bspw. nicht geheimhaltungsbedürftiger Äußerungen ein weiteres Mitteilungsverbot (dann aus § 7) ergeben.[25] Die hier relevanten Schutzgüter sind zudem strafrechtlich in Gestalt des sicherheitsgefährdenden Abbildens (§ 109g StGB) bewehrt.

3. § 14 und Grundgesetz

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Soweit nicht bereits in Rn. 8–10 angesprochen, ist noch auf folgende Zusammenhänge hinzuweisen:



4. Absatz 1 Satz 1

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Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht nur in dienstl. Angelegenheiten[32], mit denen der Soldat aufgrund seiner Funktion befasst ist. Es reicht aus, dass ein Zusammenhang mit dem Dienst des Soldaten feststellbar ist; dieser innere Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung und der dienstl. Tätigkeit wird durch das Tatbestandsmerkmal „bei Gelegenheit“ in Satz 1 klarstellend hervorgehoben.[33] Informationen, die der Soldat zufällig in die Hand bekommt, etwa durch unbeabsichtigtes Mithören eines Telefongesprächs oder durch ihm versehentlich zugeleitete Schriftstücke, werden durch § 14 genauso geschützt wie die Angelegenheiten, mit denen der Soldat von Amts wegen betraut ist. Unter die Verschwiegenheitspflicht fallen daher auch dienstl. Angelegenheiten, die der Soldat außerhalb des Dienstes[34], z.B. anlässlich einer als privat bezeichneten Einladung durch seinen Vorg., erfährt. Geschützt sind Personal- und Disziplinarsachen[35], auch die des Soldaten selbst,[36] weil insbes. Disziplinarsachen nicht nur im Interesse des Betroffenen, sondern auch im dienstl. Interesse einem besonderen Vertraulichkeitsschutz unterliegen.[37] Geschützt sind außerdem OrgMaßnahmen, Entwürfe von Gesetzen, Inhalte von Konferenzen usw.[38]

Ein Verstoß gegen § 14 ist nicht davon abhängig, ob ein Vorgang als Verschlusssache nach der ZDv A 1130/1 bezeichnet ist.[39] Auch als „OFFEN“ eingestufte, dienstliche Angelegenheiten unterliegen der Amtsverschwiegenheit.[40] Diese Klassifizierung einer Angelegenheit kann allerdings strafrechtl. relevant sein. Sie kann darüber hinaus die Höhe des Disziplinarmaßes beeinflussen.[41] Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedermann, d.h. sowohl gegenüber Personen, die außerhalb der Bw stehen, als auch Kameraden.[42] Die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 begründet kein Recht darauf, unter Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht einem Kameraden Beistand zu leisten.[43]

Soweit die Bw Dritten z.B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz[44] den Zugang zu amtl. Informationen gewähren muss, trifft diese Pflicht nur die zuständige Behörde, nicht den einzelnen sachbearbeitenden Soldaten. Gehört es jedoch zu dessen Aufgaben, solche dienstl. Mitteilungen nach außen zu kommunizieren, steht dem die Verschwiegenheitspflicht von vornherein nicht entgegen. Außerhalb einer solchen Aufgabenerfüllung bleibt die persönliche Verschwiegenheitspflicht des Soldaten unberührt.[45]

5. Absatz 1 Satz 2

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Rechtfertigungsgründe,[46] die einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitsgründe entfallen lassen, sind nach Abs. 1 Satz 2 (ihm entspricht § 67 Abs. 2 Satz 1 BBG) Mitteilungen im dienstl. Verkehr, offenkundige Tatsachen und solche, die keiner Geheimhaltung bedürfen.

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„Mitteilungen im dienstlichen Verkehr“ (Nr. 1) sind Auskünfte, Berichte, Meldungen und Vorlagen an Vorg./vorg. Dienststellen oder andere Personen und Dienststellen, die mit der Angelegenheit unmittelbar befasst sind.[47] Bei Geheimsachen gelten die hierfür maßgeblichen Dienstvorschriften/Befehle.[48] Weiterhin muss die Mitteilung „geboten“ sein, d.h. entweder (aus der Sicht des handelnden Soldaten und infolge eigenständiger Veranlassung) zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich, oder (aus Sicht übergeordneter Stellen) infolge allgemeiner Bestimmung oder konkreter Anweisung abgerufen.

Gerichte stehen außerhalb des „dienstlichen Verkehrs“[49], auch Wehrdienstgerichte.[50] § 14 Abs. 2 Satz 1 unterscheidet nicht zwischen „normalen“ Gerichten und der Dienstgerichtsbarkeit. Daran ändert nichts, dass das BMVg für disziplinare Vorermittlungen des WDA und in allen Verfahren vor den Wehrdienstgerichten durch Erl.[51] eine grds. Aussagegenehmigung erteilt hat, wenn nicht erkennbar ist, dass Versagungsgründe gem. Abs. 2 Satz 3 vorliegen.

Den Gerichten gleichgestellt sind Strafverfolgungsbehörden, abgesehen von den Fällen der § 14 Abs. 1 Satz 3 SG, § 33 Abs. 3 WDO. „Leichtfertige“ Strafanzeigen gegen andere Soldaten oder das Einschalten der Presse sind eine grds. unzulässige „Flucht in die Öffentlichkeit“[52], die auch gegen § 14 verstoßen kann.[53]

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„Offenkundige Tatsachen“ (Nr. 2) sind Angelegenheiten, die allg. bekannt sind oder die jedermann aus allg. zugänglichen Quellen[54] (z.B. durch Fachlit., allg. Medien, Amtsblätter, Pressekonferenzen, elektronische Datenbänke) erfahren kann.[55] Vermutungen, die z.B. in der Presse verbreitet werden, sind noch keine Tatsachen, so dass es insoweit auf das Merkmal der Offenkundigkeit nicht ankommt. Ist eine dienstl. Angelegenheit unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht offenkundig geworden, entfällt die Verschwiegenheitspflicht erst, wenn die Richtigkeit von einer zuständigen Stelle bestätigt wird[56] und eine Weiterverbreitung nicht gegen andere Rechtsnormen verstößt. Die Mitteilung solcher Tatsachen ist jedoch nur solange unkritisch, wie hieraus keine neuen Rückschlüsse gezogen werden können. So würde bspw. ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht im Ergebnis zu bejahen sein, wenn mehrere offenkundige Tatsachen zu einem neuen Gesamtbild zusammengefügt werden, was in dieser Gestalt nicht offenbar war (sog. Mosaiktheorie).

Für die Praxis bedeutsam ist die schriftstellerische oder referierende Nebenbeschäftigung von Soldaten. Im Zusammenhang mit § 14 ist hierzu der Erl. des BMVg „Private Veröffentlichungen und Vorträge“[57] zu beachten. Hat der Soldat Zweifel, ob er gegen § 14 verstoßen würde, soll er die Genehmigung seines DiszVorg. einholen.[58] Die Genehmigung sollte unter Beachtung des hohen Ranges des hier maßgeblichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG großzügig erteilt werden.

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Vorgänge, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sind solche, durch deren Offenlegung keine Nachteile für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu erwarten sind.[59] Hierher können wahre und sachlich geschilderte Erlebnisse des Soldaten während seiner Dienstzeit bei den SK[60] gehören, etwa die in Buchform veröff. Tagebuchaufzeichnungen aus Auslandseinsätzen, soweit diese Schilderungen auch im Übrigen mit dem SG zu vereinbaren sind.[61]

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Die Anzeige des Verdachts einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 StGB gem. Nr. 3 überlagert die Pflicht zur Verschwiegenheit. Nr. 3 entspricht § 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBG.[62] Wie dort wird auch für Soldaten die Anzeige von konkreten Anzeichen für Korruption ermöglicht. Hierdurch wird Art. 9 des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates vom 4.11.1999 umgesetzt.[63] Geregelt wird, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, wenn der Soldat gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde (BMVg) oder einer Strafverfolgungsbehörde einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat anzeigt. Die oberste Dienstbehörde kann weitere Behörden oder außerdienstl. Stellen bestimmen, an die Soldaten sich wenden können, ohne gegen die Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen. Als außerdienstl. Stellen kommen insbes. Ombudsleute in Betracht.

Unberührt bleibt das Recht des Soldaten, sich bei einem Korruptionsverdacht an die Ansprechperson für Korruptionsprävention zu wenden.[64]

6. Absatz 1 Satz 3

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Mit Abs. 1 Satz 3 hat der Gesetzgeber (wie in § 67 Abs. 2 Satz 2 BBG) eine Güterabwägung getroffen. Demnach tritt die Verschwiegenheitspflicht des Soldaten dann zurück, wenn er einer gesetzl. Pflicht, Straftaten anzuzeigen, nachzukommen hat oder wenn die FdGO gefährdet ist.

Gesetzl. Anzeigepflichten für jedermann oder nur Soldaten ergeben sich aus


§ 138 StGB (geplante besonders schwere Straftaten wie Hochverrat, Mord, Raub usw.)
§ 43 WStG (Meuterei, Sabotage)
§ 14 VStGB (Meldung einer Straftat gegen das Völkerrecht)

Die Verpflichtung des Soldaten, für die Erhaltung der FdGO einzutreten, folgt aus § 8.

7. Absatz 2 Satz 1

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Über „solche“, d.h. die in Abs. 1 Satz 1 beschriebenen Angelegenheiten darf der Soldat nicht ohne Genehmigung aussagen. In welcher Eigenschaft (Zeuge, Kläger/Beklagter, Sachverständiger) oder vor welcher Stelle (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Untersuchungsausschuss, Presseorgan) der Soldat aussagen will oder soll, ist unbeachtlich.[66]

Die Erteilung der Genehmigung wird durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei beantragt. Außerhalb gerichtl./behördl. Verfahren hat der Soldat die Aussagegenehmigung selbst zu beantragen. Dieser Antrag muss so konkret sein, dass der DiszVorg. und letztlich das Gericht prüfen können, ob der Soldat mit der von ihm angestrebten Aussage gegen § 14 oder andere Best. des SG verstoßen würde. Der Antrag eines Soldaten, das BMVg zu verpflichten, ihm die Genehmigung zu erteilen, „in Angelegenheiten der Dienststelle“ gegenüber Parlamentariern aussagen zu dürfen, genügt diesen Anforderungen nicht.[67] Zur grds. ohne Antrag erteilten Aussagegenehmigung in Verfahren vor einem Wehrdienstgericht s.o. Rn. 15.[68]

8. Absatz 2 Satz 2

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Die Aussagegenehmigung erteilt grds. der nächste DiszVorg. des Soldaten. Nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis ist der letzte DiszVorg. zuständig. Ist dessen Dienststelle weggefallen, geht die Zuständigkeit auf den Kdr des Landeskommandos (in Berlin: StandortKdo Berlin) über, in dessen Bereich der Wohnsitz oder der letzte Wohnsitz des früh. Soldaten im Inland liegt.[69] Hat der zuständige DiszVorg. Bedenken, ist die Entscheidung des nächsthöheren DiszVorg. einzuholen.[70] Ist der früh. Soldat inzwischen Beamter oder Richter geworden, und soll/will er über Angelegenheiten aus dem Bereich der Bw aussagen, erteilt sein jetziger Dienstvorg. die Aussagegenehmigung.[71] Dieser hat vorher die Zustimmung des früh. DiszVorg. des Soldaten einzuholen (vgl. entspr. § 37 Abs. 3 Satz 3 BeamtStG).

Über die Versagung einer Aussagegenehmigung entscheidet grds. das BMVg.[72] Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 2 BBG ist aber eine Delegation dieser Befugnis zulässig.

Erteilung und Versagung der Aussagegenehmigung bedürfen der Schriftform.[73]