Kitabı oku: «Soldatengesetz», sayfa 5
3. Absatz 3
a) Satz 1
48
Satz 1 enthält die Legaldefinition des Begriffs „Vorgesetzter“. Die Regelung ist über die diesen Begriff enthaltenden Vorschriften des SG (§§ 10, 11, 15, 17, 23, 33) hinaus insbes. für das Wehrstrafrecht[86] von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO kann ein Soldat sich beschweren, wenn er glaubt, von mil. Vorg.[87] unrichtig behandelt zu sein. Die Vorgesetzteneigenschaft wird durch Satz 1 mit der Befehlsbefugnis gleichgesetzt. Regelungsgegenstand ist somit nur der Vorg., der Soldaten mil. Befehle[88] erteilen kann, ohne das Bestehen sonstiger Vorgesetztenverhältnisse auszuschließen.[89]
49
Befehlsbefugt kann nach dem Wortlaut der Norm nur eine natürliche Person[90] sein. Mangels entspr. Regelung an anderer Stelle können juristische Personen ebenso wenig wie Behörden/Dienststellen „Vorgesetzte“ i.S.d. Abs. 3[91] sein und somit keine Befehle erteilen.[92] Die Vorgesetzteneigenschaft ist nicht delegierbar.[93] Allenfalls kann ein Vorg. im Rahmen der rechtl. Best. Befehlsbefugnis übertragen, sofern er dies zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben als hilfreich oder sogar geboten ansieht (vgl. § 5 VorgV). Soweit Vorg., die einen umfangreichen Verantwortungsbereich abzudecken haben, durch die Angehörigen ihrer Dienststelle (im mil. Bereich regelmäßig ein Stab) unterstützt werden, sind AO durch unterschriftsberechtigte Angehörige der Dienststelle – auch „im Auftrag“ unterzeichnete – dem Vorg. nur dann persönlich zuzurechnen, wenn hinreichend klar wird, dass es sich trotz Ausarbeitung durch eine andere Person um eine unmittelbar geltende AO des Vorg. selbst handelt. Denn ein Befehl ist i.d.R. dem zuzurechnen, der ihn ausspricht.[94] Dienststellenzugehörigkeit und Unterschriftsbefugnis können nicht contra legem mit der Dienststellung des Dienststellenleiters gleichgesetzt werden. Die Entscheidung eines unterschriftsberechtigten Stabsangehörigen kann daher die Entscheidung des Vorg. nicht ersetzen, wenn es sich um einen Befehl handeln soll.[95] Ein Dienststellenangehöriger kann zwar eigene – verbindliche – AO für die Dienststelle erteilen, für Befehle jedoch nur als Bote handeln, wenn er nicht ausnahmsweise selbst, z.B. nach §§ 3 oder 5 VorgV, Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem Befehlsempfänger hat. Insbes. im Hinblick auf weitgehende Unterschriftsbefugnisse im jew. Aufgabenbereich können daher im Auftrag unterzeichnete ministerielle Erl. nicht ohne Weiteres dem Min. in seiner Eigenschaft als Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt über die SK und somit als mil. Vorg. zugerechnet werden.[96] Soweit die getroffene AO ausnahmsweise dem Min. oder einem sonstigen Vorg. selbst zuzurechnen ist, ist der Status (Soldat, Beamter oder Arbeitnehmer) des im Auftrag Unterzeichnenden unerheblich, da er nicht seinen eigenen Befehl unterschreibt, sondern mit der Unterschrift nur die Verantwortung für die richtige Weitergabe des Befehls eines Vorg. übernimmt.[97]
50
Im BMVg tätige Beamte und Soldaten haben zwar keine Befehlsbefugnis.[98] Gleichwohl können sie im Rahmen ihres vom Min. abgeleiteten innerbehördlichen Mandats, das durch die Zeichnung „im Auftrag“ kundgetan wird, verbindliche AO im Außenverhältnis treffen.[99] Das gilt auch für Angehörige anderer Dienststellen, die organisatorisch unterstellten Dienststellen, Verbänden oder Einheiten verbindliche Weisungen erteilen können. Auf den Status oder den Rang der dienststellen intern Handlungsbefugten kommt es nicht an.[100] Diese AO haben Soldaten nach § 11 Abs. 3 zu befolgen, wobei auch bei einer AO durch einen Soldaten § 62 Abs. 1 BBG und § 63 BBG entsprechend gelten.
51
Befehlsbefugnis begründet unabhängig von ihrer tatsächlichen Ausübung ein Vorgesetztenverhältnis. Das SG stellt an diese Rechtsposition anknüpfend in § 10 Abs. 2, 3 und 6, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 23 Abs. 2 sowie in § 33 Abs. 1 Verhaltensregeln für Vorg. und Untergebene auf. Deshalb kann zwischen abstrakter und konkreter Vorgesetzteneigenschaft unterschieden werden. Das SG geht in § 10 Abs. 6 für alle Offz und Uffz von einer abstrakten Vorgesetzteneigenschaft aus, denn die Zurückhaltungspflicht ist nicht auf Äußerungen gegenüber konkret Befehlsunterworfenen beschränkt.
52
Eine Legaldefinition des Begriffs „Befehl“ enthält das SG nicht. Die Definition des § 2 Nr. 2 WStG ist in ihrem Geltungsbereich zwar ausdrücklich auf das WStG beschränkt („Im Sinne dieses Gesetzes (...)“). Es spricht jedoch nichts dafür, für das Dienstrecht solle ein anderer Befehlsbegriff maßgeblich sein als für das Wehrstrafrecht. Das SG setzt den Begriff des Befehls vielmehr mit gleichem Inhalt voraus.[101] Somit ist ein Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten, die ein mil. Vorg.[102] (Befehlsbefugter) einem Untergebenen schriftlich, mündlich oder in anderer Weise, allg. oder für den Einzelfall (also egal wie) mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt.[103]
b) Sätze 2 bis 4
53
Satz 2 i.V.m. § 93 Abs. 2 Nr. 1 ermächtigt das BMVg zum Erlass einer RVO zur Regelung des Vorgesetztenverhältnisses und somit zur Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten.[104] Danach darf der Verordnungsgeber Vorgesetztenverhältnisse (Befehlsbefugnisse) regeln aufgrund
– | einer Dienststellung, |
– | des Dienstgrades, |
– | besonderer Anordnung oder |
– | eigener Erklärung. |
54
Die gerade noch dem Mindestmaß für die Bestimmtheit einer VO-Ermächtigung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Regelung schließt nicht aus, dass die darauf basierende RVO ihrerseits einen gewissen Spielraum für eine administrative Begr. von Vorgesetztenverhältnissen eröffnet.[105]
55
Die Sätze 3 und 4 enthalten Beschränkungen der Ermächtigung hins. der Vorgesetztenverhältnisse aufgrund des Dienstgrades und eigener Erklärung.
56
Eine Regelung, nach der allein ein höherer Dienstgrad Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes verleiht, ist nach Satz 3 unzulässig. Ohne konkrete Vorgaben ist der Verordnungsgeber daher gehalten, Befehlsbefugnisse neben dem Dienstgrad an weitere Voraussetzungen zu knüpfen, sofern Befehle auch außerhalb des Dienstes möglich sein sollen, egal ob Vorg. und Untergebener oder nur einer von beiden sich außerhalb des Dienstes befinden.[106]
57
Satz 4 selbst regelt kein Vorgesetztenverhältnis. Er enthält eine abschließende Aufzählung der Fälle, für die der Verordnungsgeber neben der gesetzl. Sonderregelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO die Begr. einer Befehlsbefugnis durch eigene Erklärung regeln darf (zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in krit. Lage). Der Verordnungsgeber hat mit § 6 VorgV umfassend von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.
58
Der Gesetzgeber wollte mit der Verordnungsermächtigung des Abs. 3 grds. auch die Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten auf Nichtsoldaten ermöglichen.[107] Nichtsoldaten i. d. S. sind insbes. Soldaten verbündeter SK, da sie nicht in einem Wehrdienstverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen und somit keine Soldaten i.S.d. hierfür maßgeblichen Begriffsbest. des Abs. 1 sind.[108] Eine dienstrechtl. Übertragung deutscher Befehls- und somit Hoheitsbefugnisse[109] auf Soldaten verbündeter Nationen im Verordnungswege wäre verfassungsrechtl. nicht ausgeschlossen.[110] Dabei müssten jedoch die umfassende Befehls- und Kommandogewalt des BMVg nach Art. 65a GG durch Eingliederung der ausländischen Soldaten in die deutsche Befehlskette uneingeschränkt bleiben und diese Soldaten auch ansonsten dem deutschen Recht unterworfen werden.[111]
c) Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung und dessen Vertretung[112]
59
Der BMVg hat nach Art. 65a GG die uneingeschränkte Befehls- und Kommandogewalt über die SK. Durch das Begriffspaar „Befehls- und Kommandogewalt“ ist der Min. mit vollumfänglicher Befehlsbefugnis über die SK (nicht BwVerw) ausgestattet worden.[113] Als Befehlsbefugter ist er Vorg. i.S.v. Abs. 3 und – obwohl selbst kein Soldat[114] – höchster „mil. Vorg.“[115] i.S.d. § 1 Abs. 2 und § 2 Nr. 2 WStG. Wegen der Regelung durch den Verfassungsgesetzgeber bedarf es hierfür außerhalb des V-Falles[116] keiner weiteren Regelung durch G oder RVO.[117] Lediglich die Stellung als oberster DiszVorg. (auch außerhalb der SK verwendeter Soldaten) musste durch § 27 Abs. 1 Satz 2 WDO einfachgesetzl. geregelt werden.
60
In der Verfassung beschränkt ausschließlich die Richtlinienkompetenz des BK (Art. 65 Satz 1 GG) die Befehlsbefugnis des Min. unmittelbar (vgl. Art. 65 Satz 2 GG). Als Teil der vollziehenden Gewalt binden ihn jedoch die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie Recht und G (Art. 20 Abs. 3 GG) bei der Ausübung der Befehlsbefugnis. Mithin hat der Min. bei seiner Befehlsgebung die einschlägigen Vorschriften des Befehlsrechts (insbes. § 10 Abs. 4) zu befolgen. Dabei unterliegt er im Fall eines Fehlgebrauchs seiner Befugnisse den gleichen strafrechtl. Sanktionen wie andere, ihm nachgeordnete Vorg. (vgl. § 1 Abs. 2 WStG).
61
Bei der Vertretung des Min. ist zu unterscheiden, ob er als Mitglied der BReg oder als Ressortchef vertreten wird.[118] Als dem Parlament verantwortliches Mitglied der BReg kann er nur von einem anderen Mitglied der BReg – zzt. durch den Außenmin. – vertreten werden (§ 14 Abs. 1 GOBReg). Regierungsaufgaben i. d. S. sind insbes. die Stimmabgabe bei Entscheidungen des Bundeskabinetts, die Vorlage eines Gesetzentw. und die Gegenzeichnung von Gesetzen (Art. 58 Satz 1 GG). Da Art. 65a GG an die Funktion des Min. auch die Befehls- und Kommandogewalt knüpft und die Vertretung in der BReg der umfänglichen Wahrnehmung der Funktion eines BMin. dient, schließt die Vertretung des Min. die Befehls- und Kommandogewalt ein. Dies gilt auch, soweit der Min. als Ressortchef durch einen Sts vertreten wird (§ 14 Abs. 3 i.V.m. § 14a GOBReg)[119], da die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis eines Min. gegenüber allen Angehörigen seines Ressorts ein zwingendes Gebot des GG ist und Art. 65a GG lediglich klarstellt, dass dies auch für die SK gilt. Mithin ist die Befehls- und Kommandogewalt nichts anderes als ein ressorttypischer Bestandteil des Weisungsrechts des Min.[120] Sie kann jedoch anders als die allg. Weisungsbefugnis anderer Min. (Art. 65 Satz 2 GG) nicht nach unten an innerbehördlich mandatierte und „im Auftrag“ handelnde Angehörige seiner obersten Bundesbehörde abgegeben werden.[121] Der GenInspBw ist nicht Vertreter des Min.[122] Das BVerwG prüft zur Feststellung der Befehlsqualität einer ZDv daher zutr., ob diese vom Min. oder von dem diesen vertretenden Sts erlassen (gezeichnet) worden ist. In der Praxis werden auch solche Vorschriften danach durch nachgeordnete Mitarbeiter „im Auftrag“ geändert. Außer bei redaktionellen Änd. wird der Vorschrift damit zumindest partiell die Befehlseigenschaft genommen, da sie insoweit nicht von einem mil. Vorg. stammt. Bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen die ZDv ist zu berücksichtigen, dass deren Adressaten i.d.R.[123] nicht erkennen können, ob es sich (noch) um den Befehl ihres obersten mil. Vorg. oder um eine spätere ministerielle Weisung mit Bindungswirkung, aber ohne Befehlsqualität handelt.
d) Vorgesetzteneigenschaft der Festnehmenden (§ 21 WDO)
62
§ 21 WDO regelt, wer Soldaten unter welchen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Disziplin festnehmen kann. Wenn in einer solchen Situation zunächst kein Vorgesetztenverhältnis vorliegt, können sich Offz und Uffz nach § 6 Abs. 1 VorgV in und außer Dienst über andere dienstgradniedrigere und dienstgradgleiche Soldaten zum Vorg. erklären, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Disziplin ein sofortiges Eingreifen für unerlässlich halten. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a WDO können sie die Soldaten, die daraufhin ihrer Befehlsbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festnehmen, wenn die Aufrechterhaltung der Disziplin dies gebietet und die zuständigen DiszVorg. oder Angehörige des mil. Ordnungsdienstes einschl. der mil. Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind. Gegenüber Soldaten, die im Dienstgrad unter ihnen stehen (also nur gegenüber Dienstgradniedrigeren), haben alle Offz und Uffz auch auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO diese Festnahmebefugnis, ohne sich vorher zum Vorg. erklären zu müssen. Die Festnehmenden werden allein durch die Erklärung der Festnahme Vorg. der Festgenommenen und können in der Folge sachdienliche Befehle zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Disziplin erteilen.
63
Die Befehlsbefugnis der Festnehmenden nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO beschränkt sich auf Maßnahmen zur Durchführung der Festnahme. Sie endet, sobald die Festhaltung nicht mehr erforderlich oder wegen Fristablaufs unzulässig ist (vgl. § 21 Abs. 4 WDO) und der Festgenommene deshalb auf freien Fuß zu setzen ist. Eine mangels Erfüllung der Festnahmevoraussetzungen illegale Festnahme ist nicht geeignet, ein mil. Vorgesetztenverhältnis zu begründen oder aufrecht zu erhalten.
64
Mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO hat der Gesetzgeber außerhalb der VorgV selbst eine Norm zur Begr. eines Vorgesetztenverhältnisses aufgrund eigener Erklärung geschaffen. Da § 6 VorgV einen weiter gehenden Anwendungsbereich hat, kommt § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b WDO zwar keine praktische, wohl aber erhebliche rechtspolit. Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hat durch diese (Mindest-)Regelung die Bedeutung der Aufrechterhaltung der Disziplin unterstrichen.
65
Nach § 21 Abs. 3 WDO können Angehörige mil. Wachen nur von ihren Wachvorg. festgenommen werden. Durch Erl. ist geregelt, wer Wachvorg. ist. Dies können auch ziv. Angehörige der Bw sein, allerdings – mangels gesetzl. Grundlage – nur mit Weisungsrecht, nicht mit Befehlsbefugnis.[124] Wären sie auch Wachvorg. i.S.d. § 21 Abs. 3 WDO, müssten sie konsequent die Festnahmebefugnis des § 21 Abs. 3 WDO besitzen und im Fall der Festnahme kraft Gesetzes zum mil. Vorg. werden.[125] § 21 Abs. 3 WDO („nur“) schränkt jedoch lediglich die Befugnisse nach § 21 Abs. 1 und 2 WDO ein und erweitert sie nicht auf Nichtsoldaten. Daher hat nur ein Wachvorg. Festnahmebefugnis, der Offz oder Uffz ist.
e) Vorgesetztenverhältnisse zwischen Soldaten und Nichtsoldaten
66
§ 1 Abs. 3 betrifft nur die Befehlsbefugnis gegenüber Soldaten („(...) einem Soldaten Befehle zu erteilen“). Für eine Befehlsbefugnis gegenüber Nichtsoldaten bedürfte es einer speziellen gesetzl. Regelung. Allerdings ist im Rahmen der bestehenden beamtenrechtl. und tariflichen Best. die Herstellung eines allg. Vorgesetztenverhältnisses eines Soldaten gegenüber Nichtsoldaten möglich.
67
Die Übertragung von Befehlsbefugnissen über Soldaten der Bw auf Nichtsoldaten hat der Gesetzgeber zutr. im Rahmen der geschaffenen Verordnungsermächtigung als möglich angesehen.[126] Allerdings hat der Verordnungsgeber davon bislang keinen Gebrauch gemacht. Im Wehrstrafrecht wurden entspr. Vorkehrungen getroffen. § 1 Abs. 2 WStG erstreckt den Geltungsbereich des WStG auch auf mil. Vorg., die nicht Soldaten sind. Dies trifft zzt. nur auf den Min. und die als dessen alter ego handelnden Sts zu.
f) Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Beamten
68
Ein Bedarf für eine mil. Befehlsbefugnis gegenüber Beamten ist bei funktionsbezogener Betrachtung der jew. wahrzunehmenden Aufgaben weder in mil. noch in ziv. Dienststellen gegeben. Der mil. Befehlsbefugnis entspricht im Beamtenrecht die Anordnungsbefugnis. Völlig ausreichend können daher Soldaten Vorg. von Beamten nach § 3 Abs. 3 und 4 BBG mit entspr. Anordnungsbefugnis für deren dienstl. Tätigkeit sein. Wer Vorg. i.d.S. ist, bestimmt sich gem. § 3 Abs. 4 BBG nach dem Aufbau der öff. Verwaltung und wird somit regelmäßig im Verwaltungsweg festgesetzt. Mit der Übertragung von Anordnungsbefugnissen auf Soldaten ist die beamtenrechtl. Folgepflicht (§§ 62, 63 BBG) verbunden, die im Wesentlichen der soldatischen Gehorsamspflicht nach § 11 entspricht. Auch die Dienstvorgesetzteneigenschaft nach § 3 Abs. 2 BBG und damit die Zuständigkeit für beamtenrechtl. Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten nachgeordneter Beamter als Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben des Dienstherrn kann Soldaten übertragen werden, da diese in einem öff.-rechtl. Dienst- und Treueverhältnis stehen (Art. 33 Abs. 4 GG).
69
Bei der Übertragung von Anordnungsbefugnissen gegenüber Beamten ist das Verfassungsgebot zur organisatorischen Trennung zwischen SK (Art. 87a GG) und BwVerw (Art. 87b GG) zu beachten. Im Einzelfall kann es unerlässlich sein, Aufgaben der BwVerw durch die SK wahrnehmen zu lassen und hierfür Beamte in mil. Dienststellen zu verwenden (ziv. STAN-Personal). Soweit dieses Personal dem Art. 87b GG zuzurechnende Aufgaben wahrzunehmen hat (z.B. in den Auslandseinsatzkontingenten), ist einer sachfremden Einflussnahme durch mil. Vorg. vergleichbar mit der Regelung für den Fachdienst von Soldaten i.S.v. § 1 Abs. 2 VorgV i.V.m. § 2 VorgV entgegenzuwirken.[127] Soweit Soldaten – auch in Führungsfunktionen – in der BwVerw verwendet werden, wurde dem o. g. Trennungsgebot mit dem sog. Dresdner Erlass[128] Rechnung getragen. Danach sind Soldaten, die außerhalb der SK, insbes. in Dienststellen der BwVerw, verwendet werden, aus der Befehlskette der SK herausgelöst.
g) Vorgesetztenverhältnis eines Soldaten gegenüber Arbeitnehmern
70
Auch gegenüber Arbeitnehmern hat der Gesetzgeber keine Befehlsbefugnis geschaffen. Anordnungsbefugnisse der „Vorgesetzten“ ergeben sich aus dem in § 106 GewO gesetzl. geregelten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB selbst bestimmen, soweit dem keine vorrangigen Regelungen (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzl. Vorschriften) entgegenstehen.
h) Vorgesetztenverhältnis eines Nichtsoldaten gegenüber Soldaten; Vorgesetztenverhältnisse unter Soldaten in zivilen Dienststellen
71
Die Verwendung von Soldaten ist nicht auf mil. Einheiten, Verbände und Dienststellen der SK beschränkt. Ihr mil. Sachverstand wird in ziv. Behörden (z.B. im BMVg, im BND[129], in Behörden der BwVerw oder in Botschaften[130]), in internationalen Einrichtungen und Verbänden (z.B. in NATO-Stäben, im Eurokorps, im NATO-E-3A-Verband mit international zusammengesetzten Besatzungen von AWACS-Flugzeugen oder bei internationalen Friedenstruppen in Auslandseinsätzen) sowie in privatrechtl. organisierten Unternehmen genutzt. Der hierarchische Aufbau staatl. Einrichtungen und die organisatorische Ausgestaltung nichtstaatl. Einrichtungen bedingen und bewirken gleichermaßen die Unterstellung eingegliederter Soldaten unter nichtmil. Vorg., auch wenn diese keine Befehlsbefugnis[131] nach § 1 Abs. 3 besitzen. Mithin folgt aus einer dienstl. begründeten Eingliederung in eine Einrichtung außerhalb der SK bzw. in ein ziv. geführtes OrgElement in den SK ein Weisungs-/Anordnungsrecht der dort in übergeordneter Funktion tätigen Nichtsoldaten.[132] Gleichermaßen gilt dies für deutsche Soldaten, die außerhalb der SK – z.B in einer Dieststelle der BwVerw – in Führungsfunktion verwendet werden und mangels Befehlsbefugnis ebenfalls mit Weisungs-/Anordnungsrecht ausgestattet sind. Die Vorgesetztenbeschwerde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WBO setzt einen mil. Vorg. voraus.[133] Soldat mit Anordnungsbefugnis zu sein, reicht hierzu nicht.
72
Die Gehorsamspflicht und deren Reichweite bzgl. AO nichtmil. Vorg. folgen aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7)[134] i.V.m. § 11 Abs. 3, nicht aus § 11 Abs. 1 aufgrund eines Befehls eines mil. Vorg., den AO eines Nichtsoldaten zu folgen.[135] Bei AO eines Nichtsoldaten[136] oder eines außerhalb der SK verwendeten Soldaten ohne Befehlsbefugnis[137] können sich Soldaten, denen eine rechtswidrige Handlung abverlangt wird, schon deshalb nicht auf ein „Handeln auf Befehl“ berufen und auf die Verantwortung eines befehlenden Vorg. (§ 10 Abs. 5) verweisen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurden deshalb die Pflicht zur Ausführung dienstl. AO und die Regularien zur Verantwortung der anordnenden Vorg. durch § 11 Abs. 3 klargestellt.[138] Dieser verweist auf die entspr. Best. des BBG, was die Pflicht zur Gegenvorstellung zur Exkulpation einschließt.
73
Die Leiter ziv. Dienststellen sind – ohne befehlsbefugt zu sein – auch für die mit dem Soldatenstatus unabdingbaren truppendienstl. Aufgaben (z.B. Sicherstellung der Schießausbildung) verantwortlich. Hierfür stehen ihnen Soldaten beratend zur Verfügung. Diese sog. Beauftragten für Angelegenheiten des militärischen Personals sind im Regelfall auch DiszVorg. der Soldaten und nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis mit der Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin“ Vorg. nach § 3 VorgV. Führt ein Soldat die Dienststelle und ist er als ranghöchster Soldat zugleich DiszVorg., beschränkt sich seine Befehlsbefugnis auf den besonderen Aufgabenbereich als DiszVorg. Im Übrigen führt er die Dienststelle wie ein ziv. Dienststellenleiter.
74
Werden Soldaten ohne Eingliederung in eine privatrechtl. organisierte Gesellschaft im Rahmen eines Kooperationsvorhabens mit der Wirtschaft oder zur Unterstützung eines privaten Auftragnehmers der Bw lediglich „beigestellt“, um einen amtl. Beitrag zu leisten, liegen nur im amtl. Bereich allg. oder mil. Vorgesetztenverhältnisse vor. Im Regelfall erfordert die Pflicht zum treuen Dienen es gleichwohl, der Anweisung eines Firmenvertreters zu folgen, dessen Unterstützung die Beistellung dient.