Kitabı oku: «Soldatengesetz», sayfa 8
III. § 2 VorgV
17
Fachvorg. mit Befehlsbefugnis nach der VorgV können nur Soldaten sein. Ihre Dienststellung muss mit der Leitung eines Fachdienstes verbunden sein. Die Befehlsbefugnis der Fachvorg. ist zeitlich auf den Dienst (Vorg. und Untergebener müssen im Dienst sein) und inhaltl. auf fachdienstl. Zwecke beschränkt.[14]
18
Die fachdienstl. Unterstellung i.S.d. § 2 VorgV (vgl. auch ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) ist zu unterscheiden von der fachl. Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich gem. § 3 VorgV. Fachdienst wird daher nicht allein durch die Zuordnung von Fachaufgaben bestimmt. Ob und welche Fachdienste als solche i.S.d. § 2 VorgV eingerichtet werden, obliegt der OrgEntscheidung des BMVg.
19
Zzt. sind drei Fachdienste eingerichtet: SanDienst, Militärmusikdienst und Geoinformationsdienst der Bw. Aus § 3 SLV darf nicht geschlossen werden, dass Truppendienst, militärfachl. Dienst und allg. Fachdienst (Laufbahnbezeichnungen) Fachdienste i.S.d. § 2 VorgV seien.
20
Die fachdienstl. Unterstellung besteht unabhängig von und ggf. neben der truppendienstl. Unterstellung. Soldaten, die eine für fachdienstl. Aufgaben aufgestellte mil. Dienststelle, Einheit oder Teileinheit führen, sind, soweit sie den Fachdienst leiten, neben ihrer Eigenschaft als Fachvorg. auch unmittelbare Vorg. nach § 1 VorgV, z.B. der Leiter eines StandortSanZentrums. Sie unterliegen nicht den zeitlichen und inhaltl. Beschränkungen des § 2 VorgV und können auch in Angelegenheiten des Fachdienstes den ihnen nach § 1 VorgV Unterstellten auch dann Befehle erteilen, wenn diese nicht im Dienst sind. Denn der nach § 1 Abs. 2 VorgV zu vermeidende Konflikt kann nicht auftreten.
IV. § 3 VorgV
21
Auch § 3 VorgV eröffnet eine Befehlsbefugnis (hier im besonderen Aufgabenbereich) nur für Soldaten. Die Formulierung „nach seiner Dienststellung“ stellt klar, dass die Übertragung eines besonderen Aufgabenbereichs für sich allein keine Befehlsbefugnis bewirkt. Die Übertragung eines Aufgabenbereichs folgt schließlich aus jeder Übertragung eines Dienstpostens.
22
Zur organisatorischen, auf Dauer oder auf ständige Wiederkehr angelegten Einrichtung/Übertragung eines besonderen mil. Pflichtenkreises muss deshalb die ausdrückliche oder zumindest konkludente Übertragung von Befehlsbefugnissen hinzutreten. Die Befehlsbefugnis ergibt sich nicht allein aus der Notwendigkeit, zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben befehlen zu können. Sie muss übertragen werden und ist anzuordnen, wenn die Unterstellung nicht nur vorübergehend (i.S.d. § 5 VorgV) in fachl. Angelegenheiten von der truppendienstl. Unterstellung abweicht. Dabei ist das Unterstellungsverhältnis nach dem konkreten Inhalt der Aufgaben zu bezeichnen. Dies schließt die Bezeichnung des Kreises der Unterstellten ein. Auch Dienstgradhöhere können unterstellt werden.[15]
23
Um eine solche Dienststellung begründen und übertragen zu können, bedarf es hinreichender OrgKompetenz, die über die Anordnungsbefugnis des § 5 VorgV hinausgeht. Anderenfalls könnte jeder Vorg. in seinem Befehlsbereich eine Vielzahl von Vorgesetztenverhältnissen schaffen, obwohl § 5 VorgV ausdrücklich nur eine zeitlich („vorübergehend“) und inhaltl. („für eine bestimmte Aufgabe“) beschränkte Übertragung von Befehlsbefugnissen durch nachgeordnete Vorg. zulässt. Mit Befehlsbefugnis versehene Dienststellungen i.S.d. § 3 VorgV sind z.B.: KpFw (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 307, Anl. 7.2), Fw/Bootsmann vom Wochendienst (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.5), Unteroffizier vom Dienst (ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.3), Feldjäger (ZDv A-256/1 Nr. 301), Standortältester (Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 1027 f., 1039), Kasernenkommandant (Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 2067), Wachsoldaten und deren Wachvorgesetzte (ZDv A-1130/21), Truppenstreifen, Vollzugsleiter und Vollzugshelfer (§ 4 Abs. 1 der Bundeswehrvollzugsordnung), Kommandant eines gepanzerten Fahrzeuges oder eines Flugzeuges (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 233).
24
Von besonderer Bedeutung ist die Regelung zur Vorgesetzteneigenschaft der Leiter von Untergliederungen in mil. Dienststellen der SK für den jeweiligen fachlichen Aufgabenbereich, da sonst nur der Dienstellenleiter Vorg. aufgrund der Dienststellung wäre.
Innerhalb von Untergliederungen mil. Dienststellen der SK, die nur als Untergliederung einer Einheit eine Teileinheit i.S.d. § 1 VorgV darstellen, wurde allen Leitern in sonstigen mil. Dienststellen für das jew. Aufgabengebiet der Untergliederung Befehlsbefugnis gegenüber den Angehörigen der Untergliederung nach § 3 VorgV übertragen.[16]Ohne entspr. organisatorische Regelung ist der Leiter einer (General-)Stabsabteilung (z.B. G 1/S 1) auch für Aufgaben seines Führungsgrundgebietes kein Vorg. nach § 3 VorgV gegenüber Angehörigen nachgeordneter Dienststellen. Er handelt trotz seiner „Dienststellung“ als Leiter einer Organisationseinheit wie andere Angehörige von Dienststellen im Auftrag des Kdr oder Dienststellenleiters (vgl. zum Handeln „im Auftrag“ die Komm. zu § 1 SG Rn. 49 f.). Ein Weisungsrecht – zumindest im jew. Führungsgrundgebiet – gegenüber nachgeordneten Stellen muss jedoch angenommen werden.
25
Das Erfordernis einer Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV besteht nur, soweit fachl. Gründe ein Abweichen vom umfassenden Unterstellungsverhältnis nach § 1 VorgV erfordern. Im Min. besteht kein Raum für ein truppendienstl. Unterstellungsverhältnis, von dem abgewichen werden könnte. In Umsetzung des Dresdner Erlasses vom 21.3.2012 ist der GenInspBw zum DiszVorg. der außerhalb der SK verwendeten Soldaten[17] und (nur) im Hinblick darauf zum Vorg. nach § 3 VorgV bestimmt worden. Mit dem Dresdner Erlass ist zudem endlich dem von der Rspr. klargestellten Umstand Rechnung getragen worden, dass Soldaten, die außerhalb der SK verwendet werden, aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöst sind (zur Befehlsbefugnis aufgrund des Dienstgrades vgl. die Komm. zu § 4 Abs. 3 VorgV im Anhang zu § 1). Soweit Soldaten in ziv. Einrichtungen verwendet werden, stehen sie in allg. Unterstellungsverhältnissen entspr. dem jew. organisatorischen Aufbau der Einrichtung. Sie werden auf der Grundlage von Weisungen/AO (nicht mittels Befehlen) geführt und führen selbst ebenso ohne Befehlsbefugnis, soweit sie Führungsfunktionen wahrnehmen. Gleichwohl bleibt der Status (das Bestehen eines bestimmten Wehrdienstverhältnisses) unberührt: Der Status bringt spezielle, allein statusbezogene Rechte, Pflichten und Aufgabenfelder mit sich, die – als sog. truppendienstl. Angelegenheiten – grds. von der „zivilen“ Leitung der Einrichtung sicherzustellen sind. Zu deren Unterstützung sieht der Dresdner Erlass die Einrichtung sog. Beauftragter für die Angehörigen des mil. Personals vor. Die Ausübung von Disziplinarbefugnis, die auch gegenüber Soldaten außerhalb der SK möglich sein muss, kann nach der WDO de lege lata nur Offz übertragen werden, die ihrerseits als mil. Vorg. einer Befehlsbefugnis bedürfen. Den o.g. Beauftragten wird daher in den OrgGrundlagen die besondere Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin“ mit Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV übertragen und darauf basierend auch Disziplinarbefugnis verliehen, deren Stufe vom Dienstgrad der Beauftragten sowie dem Umfang und der Struktur des unterstellten mil. Personals abhängt. Nach oben auf dem Weg zum BMVg als oberstem DiszVorg. (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WDO) kann insoweit eine truppendienstl. Befehls- und Disziplinarkette sichergestellt werden. Wie über § 1 VorgV gegenüber den Soldaten in den SK, konzentriert sich die Befehlsbefugnis gegenüber Soldaten außerhalb der SK (wenn auch nicht zur fachlichen Führung, sondern insoweit nur zur Wahrung der Ordnung und Disziplin) nach § 3 VorgV beim GenInspBw.
26
Die Unterstellung für den Einsatz dient gem. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 302 der Vorbereitung und Durchführung von Einsatzaufgaben. Dass es sich dabei um ein Unterstellungsverhältnis nach § 3 VorgV handelt, muss aufgrund der früh. Führungsweisung vom 30.5.2008 verneint werden[18], auch wenn die erforderliche Bestimmtheit des Umfangs der Unterstellung nach § 3 VorgV wohl noch vertreten werden könnte. Mangels ministerieller Klarstellung, ob es sich um einen besonderen Aufgabenbereich i.S.d. § 3 VorgV oder um eine besonderen Fall allg. Weisungsbefugnis handelt, muss die Unklarheit im Ergebnis dazu führen, dass keine Befehlsbefugnis besteht. Wollte man eine Befehlsbefugnis regeln, käme neben § 3 VorgV auch § 5 VorgV in Betracht.
27
§ 3 Satz 1 VorgV enthält eine inhaltl. Beschränkung. Befehlsbefugnis besteht nur, soweit sie „zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig“ ist. Ob dies der Fall ist, kann gerichtl. unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums des Vorg. überprüft werden. Es kann jedoch nicht dem vermeintlichen Vorg. überlassen werden, selbst über den Umfang seiner Befehlsbefugnis und damit letztlich über seine Vorgesetzteneigenschaft zu urteilen. Allein der Verordnungsgeber und die organisationsbefugte Stelle, die eine Dienststellung nach § 3 VorgV einrichtet, können über Zweck und Umfang der Befehlsbefugnis bestimmen. Kraft eigener Entscheidung kann Befehlsbefugnis nur nach § 6 VorgV begründet werden.
28
§ 3 Satz 1 und 2 VorgV enthält eine zeitliche Beschränkung. Nach Satz 1 muss der Vorg. im Dienst sein. Dies gilt nach Satz 2 grds. auch für den Untergebenen. Nur wenn die Dienststellung ausdrücklich oder konkludent Aufgaben gegenüber nicht im Dienst befindlicher Soldaten einschließt (z.B. im Wachdienst), kann diesen im Aufgabenbereich auch außer Dienst befohlen werden.
29
Sofern der Vorg. und seine Dienststellung dem Untergebenen nicht bekannt sind, ist der Vorg. gehalten, sich zu legitimieren (insbes. bevor er Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Befehle ergreift)[19], da der Untergebene sich sonst auf einen Irrtum berufen und sich gegen die Durchsetzung wehren könnte.
V. § 4 VorgV
30
Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SG kann die Befehlsbefugnis an den Dienstgrad geknüpft werden. § 1 Abs. 3 Satz 3 SG stellt jedoch klar, dass allein aufgrund des (höheren) Dienstgrades keine Befehlsbefugnis übertragen werden darf. Daher knüpft § 4 VorgV die Befehlsbefugnis an weitere Voraussetzungen. Ob die weitreichende Befehlsbefugnis für Uffz angesichts einer bei geringer ziv. Qualifikation erfolgenden Einstellung mit einem Uffz-Dienstgrad noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht und rechtspolit. vertretbar ist, erscheint fraglich.
31
Die Aufgabenverteilung in Kompanien und vergleichbaren Einheiten sowie innerhalb der Besatzungen von Schiffen und Booten mit überschaubaren Personalumfängen rechtfertigt es, Vorgesetztenverhältnisse an den Dienstgrad zu knüpfen.
32
§ 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV nimmt eine Aufteilung in folgende vier Stufen vor:
1. | Offz (Leutnant bis General/Admiral), |
2. | Uffz vom Fw/Bootsmann an aufwärts (sog. Uffz mit Portepee), |
3. | StUffz/Maate und Uffz/Obermaate (sog. Uffz ohne Portepee), |
4. | Mannschaften (bis zum Dienstgrad Stabskorporal). |
Innerhalb der jew. Stufe besteht keine Befehlsbefugnis. Innerhalb der Einheit/Schiffsbesatzung können die Angehörigen der jew. höheren Stufe im Dienst (Vorg. und Untergebener) den Angehörigen der niedrigeren Stufe Befehle erteilen.
33
Den Besonderheiten des Dienstes an Bord trägt § 4 Abs. 1 Satz 2 VorgV Rechnung. Er erweitert die Befehlsbefugnis der Besatzungsangehörigen und deren unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgV unter Beibehaltung der Stufeneinteilung des Satzes 1 gegenüber nichtbesatzungsangehörigen Soldaten. Letztere haben umgekehrt auch als Angehörige einer höheren Stufe keine Befehlsbefugnis gegenüber Besatzungsangehörigen oder deren ebenfalls nicht zur Besatzung gehörenden unmittelbaren Vorg. Diese Sonderregelung unterliegt weder im Innenverhältnis der Besatzung noch im Verhältnis zu Nichtbesatzungsangehörigen der zeitlichen Beschränkung auf den Dienst („in und außer Dienst . . . auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmten Diensten eingeteilt sind“).
34
§ 4 Abs. 2 VorgV erstreckt die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV auf Stäbe und alle in Abs. 1 nicht bereits ausdrücklich genannten mil. Dienststellen. In einem Stab (vgl. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 212) werden die Unterstützungselemente des mil. Führers zur Führung von unterstellten Einheiten, Verbänden, Großverbänden oder sonstigen Dienststellen der SK zusammengefasst. In Truppenteilen gliedern sie sich in sog. Führungsgrundgebiete. Die dem GenInspBw zugeordnete ministerielle Abteilung Führung SK ist kein Stab i.S.d. § 4 Abs. 2 VorgV, sondern eine Abteilung der einheitlichen ziv. Dienststelle BMVg.
35
Der Kdr oder Leiter der mil Dienststelle kann die grds. innerhalb des gesamten Stabes oder der gesamten Dienststelle geltende Regelung auf Untergliederungen (z.B. Abteilungen, Dezernate) beschränken. Diese Untergliederungen sind – wie die sprachliche Unterscheidung schon zeigt – keine Teileinheiten i.S.d. § 1 VorgV. Durch Bereichserlass D-500/31 Nr. 202 wurde für die Leiter solcher Untergliederungen aber Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV innerhalb der Untergliederung geschaffen.
36
§ 4 Abs. 3 VorgV schafft innerhalb umschlossener mil. Anlagen eine zeitlich und inhaltl. nicht beschränkte Befehlsbefugnis (wie bei Vorg. nach § 1 VorgV). Dienstgradgruppenhöhere sind im und außer Dienst gegenüber Dienstgradgruppenniedrigeren befehlsbefugt. Dass die VorgV nicht selbst Dienstgrade bestimmt, ist nicht zu beanstanden, weil dies anderweitig gesetzl. geregelt ist (nach § 4 Abs. 3 SG setzt grds. der BPräs die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest).[20]
37
Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 3 SG, der eine Regelung der Befehlsbefugnis durch eine RVO fordert, ist es aber aus Gründen der Normenhierarchie bedenklich, dass lediglich durch Erlass sieben Dienstgradgruppen bestimmt worden sind (Generale, StOffz, Hauptleute, Leutnante, Uffz mit Portepee, Uffz ohne Portepee und Mannschaften). Auch wenn eine Änd. der wehrdienstgerichtl. Rspr kaum zu erwarten ist, sollte daher eine unangreifbare Rechtsgrundlage geschaffen werden.
38
Eine mil. Anlage (dies ist eine Zusammenfassung bodenständiger Objekte zu einem mil. Zweck) ist umschlossen, wenn ihre (Außen-)Abgrenzung hinreichend gekennzeichnet ist und Schutzvorkehrungen gegen unbefugtes Eindringen getroffen sind, deren Überwindung Kraft oder Geschicklichkeit erfordert. I.d.R. wird hierfür ein Zaun, nicht nur eine Beschilderung verlangt. Ausnahmsweise genügt bei einem kleinen Objekt eine „dichte“ Absicherung durch Posten, sofern die Begrenzung visuell wahrnehmbar ist (z.B. durch Trassierband)[21].
39
Beispiele für umschlossene mil. Anlagen sind umzäunte oder ummauerte Kasernen[22], Fliegerhorste, Truppenübungsplätze und mil. Hafenanlagen, mangels Bodenständigkeit jedoch nicht Schiffe. Auch entspr. abgesicherte Dienststellen der BwVerw können umschlossene mil. Anlagen sein. Obwohl keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 VorgV, dient das BMVg als den SK übergeordnete oberste Dienstbehörde auch mil. Zwecken, die eine entspr. Absicherung erfordern und das umschlossene Areal des BMVg zur mil. Anlage i.S.d. § 4 Abs. 3 VorgV machen.[23]
40
Die grds. umfassende Befehlsbefugnis des § 4 Abs. 3 VorgV ist auf ihren streitkräftefunktionalen Bezug (insbes. die Aufrechterhaltung der mil. Ordnung und Disziplin) beschränkt. Soweit das BMVg eine mil. Anlage darstellt oder in einer solchen liegt, ist eine Einflussnahme auf ministerielle Vorgänge durch mil. Befehlsgebung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgV ausgeschlossen. Gleiches gilt für ziv. Dienststellen der BwVerw, wenn diese sich innerhalb einer mil. Anlage befinden. Auch wenn § 4 Abs. 3 VorgV anwendbar ist und Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe zu Vorg. macht, sind diese nicht befugt, den Dienst der ziv. Dienststelle durch einen Befehl zu regeln/steuern. Ein solcher Befehl hätte keinen dienstl. Zweck, da er dem dienstl./gesetzgeberischen Interesse (vgl. § 11) an einer befehlsfreien Verwaltungsarbeit zuwider läuft. Er wäre somit rechtswidrig und darf nicht erteilt werden. Wird er erteilt ist er unverbindlich. Soweit der Befehlsgeber über Weisungsbefugnis verfügt, kann eine Folgepflicht nur aus § 11 Abs. 3 resultieren.
41
„Innerhalb“ bedeutet, dass Vorg. und Untergebener sich in der gleichen mil. Anlage befinden müssen (keine fernmündliche Befehlsbegebung von Kaserne zu Kaserne, da der offenkundig gewollte Ortsbezug sonst aufgelöst wäre). Ferner begrenzt § 4 Abs. 3 VorgV die räumliche Reichweite der Befehlsbefugnis (kein Befehl in der Kaserne zu einem Tun oder Unterlassen außerhalb der Kaserne).[24]
42
Mil. Anlagen nach § 4 Abs. 3 VorgV sind auch Anlagen der Bw im Ausland, insbes. unter deutscher Leitung stehende Feldlager, die trotz anderer Bezeichnung inländischen Kasernen entsprechen. Keine mil. Anlagen i.S.d. Abs. 3 stellen mil. Anlagen im In- und Ausland dar, die unter der Leitung anderer Nationen stehen. Abs. 3 regelt eine bundeswehrinterne Befehlsbefugnis, die eine Ausdehnung auf fremde Anlagen – auch solche verbündeter SK – nicht zulässt. Der Aufenthalt in solchen Liegenschaften entspricht einem Aufenthalt in sonstigen Zugangskontrollen unterworfenen Einrichtungen und damit einem Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Zudem ist allein in deutschen Anlagen hinreichend sichergestellt, dass national relevante Zugangskontrollen durchgeführt werden.
43
Zugangskontrollen verhindern nicht, dass man – politisch gewollt – auch in umschlossenen mil. Anlagen auf Reservisten in Uniform und mit Dienstgradabzeichen trifft, die den Anschein einer Befehlsbefugnis nach § 4 Abs. 3 VorgV erwecken. Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses stehende Reservisten sind als solche nicht mehr ohne weiteres erkennbar, da die frühere Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ResG durch das BwEinsatzBerStG vom 4.8.2019 gestrichen worden ist. Als Nichtsoldaten haben sie auch innerhalb einer umschlossenen mil. Anlage keine Befehlsbefugnis.
VI. § 5 VorgV
44
Abs. 1 Satz 1 gibt einem Vorg. die Möglichkeit, Soldaten – wenn und soweit sie seiner Befehlsbefugnis unterstehen („innerhalb seiner Befehlsbefugnis“) – einem anderen Soldaten zu unterstellen. Er kann also eigene Befehlsbefugnis unter gewissen Voraussetzungen delegieren. Der Soldat, dem unterstellt werden soll, muss weder selbst Vorgesetzteneigenschaft besitzen noch dem Unterstellenden unterstehen. Soweit er jedoch dem Unterstellenden nicht untersteht, können ihm aufgrund der damit verbundenen Verantwortung (§ 10 SG) gegen seinen Willen keine Untergebenen „aufgedrängt“ werden. Stimmt er nicht zu, ist die Unterstellung nur möglich, wenn ihm dies durch eigene Vorg. befohlen wird.
45
Die Begründung eines Unterstellungsverhältnisses, das nicht nur im Dienst wirksam sein soll, ist insoweit zulässig, als auch der Unterstellende den zu Unterstellenden außerhalb des Dienstes Befehle erteilen könnte. Die Unterstellung ist nur für eine bestimmte (also eine inhaltl. abgegrenzte und zu benennende) Aufgabe zulässig, die von der Befehlsbefugnis des Unterstellenden umfasst sein muss.
46
Die Aufgabe kann mil. Kreativität erfordern. In Frage kommt z.B. die Durchführung eines Erkundungsauftrags, ein Angriff auf ein bestimmtes Objekt, die Durchführung bestimmter Instandsetzungsarbeiten oder eines (Verlege-)Marsches. Unzulässig ist eine pauschale Unterstellung, z.B. „für die Grundausbildung“ oder „für den Tagesdienst“.
47
§ 5 VorgV soll eine Ausnahme vom grds. Unterstellungsgefüge der §§ 1 bis 4 VorgV ermöglichen. Um eine dauerhafte Veränderung/Konstituierung nicht vorgesehener Befehlsbefugnisse auszuschließen, darf die Unterstellung nur vorübergehend angeordnet werden. Was „vorübergehend“ ist, muss im Einzelfall und bezogen auf die konkrete Aufgabe beurteilt werden. Ausbildungsabschnitte oder Übungen werden i.d.R. für einen Zeitraum angesetzt, der es rechtfertigt, „für die Dauer der Übung“ zu unterstellen. Andererseits es ist denkbar, die Dauer zunächst offen zu lassen (z.B. „bis zur Rückkehr des Vorg.“), soweit sichergestellt ist, dass das Unterstellungsverhältnis zeitgerecht beendet wird. Eine Unterstellung „bis auf Weiteres“ ist unzulässig.[25]
48
Die Stellung eines Soldaten drückt sich äußerlich in seinem Dienstgrad aus. Deshalb sollen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgV dienstgradniedrigere Soldaten nur vorgesetzt werden, wenn besondere dienstl. Gründe dies erfordern. Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht aus. Die meisten dienstl. Aufgaben lassen sich ohne Begr. eines Vorgesetztenverhältnisses und ohne Gefährdung des dienstl. Zweckes erfüllen (z.B. durch Anweisung auf Zusammenarbeit). Besondere dienstl. Gründe bestehen, wenn ausnahmsweise Erkenntnisse (z.B. über Disziplinlosigkeiten, mangelnde Dienstauffassung oder Unzuverlässigkeit des Dienstgradhöheren) vorliegen, die eine abw. Regelung der Befehlsbefugnis geboten erscheinen lassen.
49
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Unterstellungsaktes ist dessen dienstl. Bekanntgabe an die Untergebenen (§ 5 Abs. 2 VorgV). Eine bestimmte Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Der Verordnungsgeber wollte keinen formalistischen Akt statuieren. Die zu Unterstellenden und der Vorg., dem sie unterstellt werden, müssen genau bezeichnet werden. Ferner müssen die Aufgabe und die Dauer der Unterstellung bekanntgegeben werden. Das Fehlen besonderer dienstl. Gründe (vgl. hierzu o. Rn. 48) führt nicht zur Unwirksamkeit der Unterstellung. Eine Unterstellung ohne solche Gründe könnte jedoch erfolgreich mit einer Beschwerde nach der WBO angefochten werden.