Kitabı oku: «Internationales Privatrecht», sayfa 7

Yazı tipi:

3. Teil Besonderer Teil des IPR › A. Internationales Personen- und Gesellschaftsrecht

A. Internationales Personen- und Gesellschaftsrecht

65

Das Internationale Personenrecht lässt sich in das Recht der natürlichen und das der juristischen Personen unterteilen.

3. Teil Besonderer Teil des IPR › A. Internationales Personen- und Gesellschaftsrecht › I. Natürliche Personen

I. Natürliche Personen

1. Rechts- und Geschäftsfähigkeit

66

Über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person entscheidet nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 das Recht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt („Recht des Staates, dem die Person angehört“). Es handelt sich um eine Gesamtverweisung.[1] Zumeist werden Fragen nach der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit als Vorfragen relevant.

67

Die Geschäftsfähigkeit meint nur die allgemeine Geschäftsfähigkeit. Besondere Geschäftsfähigkeiten unterstehen nicht Art. 7, sondern den jeweils sachnäheren Kollisionsnormen (z.B. Ehefähigkeit: Art. 13).[2]

68

Über den Wortlaut hinaus richten sich auch die Folgen fehlender Geschäftsfähigkeit nach dem von Art. 7 Abs. 1 S. 1 berufenen Recht.[3]

Wer erst einmal die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit erworben hat, der verliert sie nach Art. 7 Abs. 2 auch durch Statutenwechsel nicht mehr („semel maior, semper maior“).

2. Stellvertretung

69

Die Stellvertretung wird nach h.M. nicht nach dem Statut des Vertrages zwischen Vertretenem und Drittem bestimmt, sondern selbstständig angeknüpft.[4] Davon zeugt Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO, der Stellvertretungsfragen entgegen ursprünglicher Planungen[5] aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausklammert. Das Internationale Stellvertretungsrecht richtet sich daher (weiterhin) nach nationalem IPR. Es ist zwischen gesetzlicher Vertretung und rechtsgeschäftlicher Vertretung (Vollmacht) zu unterscheiden.

a) Gesetzliche Vertretung

70

Die gesetzliche Vertretung bestimmt sich nach den jeweils sachnahen Kollisionsnormen, die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern also etwa nach Art. 21, die des Vormunds, Betreuers und Pflegers nach Art. 24, die des Testamentsvollstreckers nach Art. 23 Abs. 2 lit. f EuErbVO i.V.m. Art. 21 EuErbVO bzw. Art. 22 EuErbVO.[6]

b) Rechtsgeschäftliche Vertretung

71

Die Anknüpfung der rechtsgeschäftlichen Vertretung (Vollmacht) war – abgesehen von der Vorsorgevollmacht[7] – bis zum 17.6.2017 nicht kodifiziert. Sie beruhte auf nationalem Richterrecht. Seit 17.6.2017 richtet sich die gewillkürte Stellvertretung nach Art. 8, der in Abs. 1 eine subjektive und in den Abs. 2–5 eine objektive Anknüpfung der Vollmacht vorsieht. In der Sache entsprechen die Anknüpfungen des neu eingefügten Art. 8 weitgehend dem bisherigen Richterrecht zum Vollmachtsstatut.[8]

Danach richtet sich das auf die gewillkürte Stellvertretung anwendbare Recht, das europarechtlich nicht geregelt worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom I-VO), vorrangig nach dem Parteiwillen (Art. 8 Abs. 1). Die Rechtswahl ist unter den in Art. 8 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen (bitte lesen) formfrei möglich.[9] Sofern keine (wirksame) Rechtswahl getroffen worden ist, folgt das anwendbare Recht einer dreistufigen Anknüpfungsleiter: Anknüpfungsmoment ist in erster Linie die Vertreterniederlassung (Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3), sonst der Gebrauchsort der Vollmacht (Art. 8 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1), schließlich der gewöhnliche Aufenthalt des Vollmachtgebers (Art. 8 Abs. 5 S. 3).

Gebrauchsort i.S.d. Art. 8 Abs. 4 und 5 ist der Ort, an dem der Vertreter seine Vertragserklärung abgibt (der Ort des Zugangs der Willenserklärung ist unmaßgeblich).[10]

Die Anknüpfung an die Vertreterniederlassung bzw. die nachrangige Anknüpfung an den Gebrauchsort der Vollmacht setzen jeweils – neben anderen aus den genannten Vorschriften ersichtlichen Voraussetzungen – die Erkennbarkeit dieser Orte für den Dritten voraus. Problematisch kann die Frage sein, was der Dritte erkennen können muss und was nicht. Die Erkennbarkeit kann sich etwa aus einem Briefkopf unzweifelhaft ergeben. Lässt sich dagegen nicht ermitteln, ob der jeweilige Ort für den Dritten erkennbar war oder nicht, so wird von der Nichterkennbarkeit des jeweiligen Ortes auszugehen sein.[11] Die letzte Stufe der Anknüpfungsleiter (Art. 8 Abs. 5 S. 3) setzt nicht die Erkennbarkeit des gewöhnlichen Aufenthalts des Vollmachtgebers für den Dritten voraus, sodass diese Auffanganknüpfung häufig zum Tragen kommen dürfte. Die jeweiligen Verweisungen in Art. 8 sind Sachnormverweisungen.

Im Zusammenhang mit Grundstücksverfügungen i.S.d. Art. 8 Abs. 6 (gilt nicht für schuldrechtliche Grundstücksverträge![12]) wird die Vollmacht – wie bereits früher richterrechtlich anerkannt – nach Internationalem Sachenrecht (lex rei sitae) angeknüpft.[13] Eine Rechtswahl ist insoweit nicht zulässig.[14]

72

Für Rechtsscheinsvollmachten (Duldungs- und Anscheinsvollmachten) richtete sich vor dem 17.6.2017 nach der Rechtsprechung das anwendbare Recht nach dem Land, in dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat.[15] Das hat sich nunmehr geändert und vereinfacht: Rechtsscheinsvollmachten sind ab dem 17.6.2017 nach dem System des Art. 8 anzuknüpfen.[16]

3. Namensrecht

73

Das kaum prüfungsrelevante Internationale Namensrecht wird in Art. 10 eigenständig geregelt.[17] Art. 10 Abs. 1 verweist auf das Heimatrecht des Namensträgers als Gesamtverweisung.[18] In Abs. 2 und 3 sind beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten für den Ehe- und den Kindesnamen vorgesehen.

3. Teil Besonderer Teil des IPR › A. Internationales Personen- und Gesellschaftsrecht › II. Juristische Personen

II. Juristische Personen

74

Charakteristisch für das Internationale Gesellschaftsrecht ist dessen geringer Kodifizierungsgrad. Die Rom-Verordnungen klammern „Fragen betreffend das Gesellschaftsrecht“ in Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom I-VO bzw. Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom II-VO aus ihrem Anwendungsbereich aus. Das EGBGB hält bisher ebenfalls keinerlei Vorschriften parat und auch staatsvertragliche Gesellschaftskollisionsregeln, wie in Art. 25 Abs. 5 S. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags mit den USA, sind die Ausnahme.

Hinweis

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU („Brexit“) wird die Relevanz des Internationalen Gesellschaftsrechts erhöhen.[19] Welche Folgen der „Brexit“ im Einzelnen auf das IPR insgesamt haben wird, bleibt abzuwarten. Da sich das Vereinigte Königreich schon bislang häufig nicht an der Kollisionsrechtsvereinheitlichung beteiligt hat, dürften die Folgen überschaubar bleiben.[20]

1. Anwendungsbereich des Gesellschaftsstatuts

75

Das Gesellschaftsstatut bestimmt „unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person entsteht, lebt und vergeht“.[21] Es befindet damit über Fragen der Innen- und Außenbeziehungen von Gesellschaften. Erfasst werden Errichtung und Bestehen, Rechts- und Handlungsfähigkeit, innere Verfassung, Auflösung und Beendigung sowie die Haftung der Gesellschaft und ihrer Personen. Auch darüber, wer gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person ist, entscheidet das Gesellschaftsstatut.[22] Schließlich fallen auch die unternehmerische Mitbestimmung sowie die Parteifähigkeit einer Gesellschaft vor deutschen Gerichten unter das Gesellschaftsstatut.[23] So umfassend damit der gesellschaftsrechtliche Anknüpfungsgegenstand ist, so umstritten ist seit jeher das passende Anknüpfungsmoment. Gegenüber stehen sich im Wesentlichen zwei „Lager“: Die Sitz- und die Gründungstheorie.

2. Anknüpfungsmoment des Gesellschaftsstatuts

a) Sitztheorie

76

Nach der Sitztheorie soll das Recht des Staates zur Anwendung kommen, in dem die Gesellschaft den Sitz ihrer Hauptverwaltung hat. Entscheidend ist der effektive Hauptverwaltungssitz, also der Ort, von dem aus die juristische Person tatsächlich gelenkt wird.[24] Dieser Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens soll unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.

Traditionell folgten bislang die meisten kontinental-europäischen Rechtsordnungen (u.a. Frankreich, Österreich, Belgien, Luxemburg) dieser Anknüpfung. Auch in Deutschland war sie lange Zeit gewohnheitsrechtlich fest verankert. Für sie spricht die Sachnähe zwischen der Gesellschaftstätigkeit und der diese regelnde Rechtsordnung. Dadurch trägt die Sitztheorie nicht zuletzt den Kontrollbedürfnissen des Sitzstaates Rechnung, dessen Gesetzgebung die Gesellschaften bindet und der dadurch „Herr im eigenen Haus bleibt“.

Anderseits führt auf dem Boden der Sitztheorie jeder Weg- oder Zuzug einer Gesellschaft zu einem Statutenwechsel, da die anknüpfungsrelevante Tatsache (eben der Hauptsitz) wechselt. Dies verkompliziert die Rechtslage.

b) Gründungstheorie

77

Die Gründungstheorie beruft das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Sie ist im anglo-amerikanischen Rechtskreis herrschend. Staatsvertraglich angeordnet gilt sie im Verhältnis zwischen den USA und Deutschland gem. Art. 25 Abs. 5 S. 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags mit den USA von 1954.[25] Die Gründungsanknüpfung setzt gegenüber der Sitztheorie an die Stelle der mitunter schwierigen Ermittlung des Hauptverwaltungssitzes ein leicht bestimmbares Anknüpfungsmoment. Sie begünstigt die Mobilität von Gesellschaften, die die Gründung in einem Land ihrer Wahl vornehmen können und mit dieser Rechtsordnung „im Gepäck“ unter Beibehaltung ihrer Rechtsform in ein anderes Land ziehen können (societas shopping). Anders als bei der Sitztheorie führt ein Zu- oder Wegzug nach der Gründungstheorie nicht zu einem Statutenwechsel, was sie vorzugwürdig erscheinen lässt. Anderseits birgt die Gründungstheorie auch Gefahren: Wenn sich Gesellschaften das unternehmerfreundlichste Recht aussuchen können, droht die Vorherrschaft der jeweils „laxesten“ Gesellschaftsrechte (race to the bottom) und die Vereitelung berechtigter Drittinteressen (Gläubiger, Arbeitnehmer, Minderheitsgesellschafter).[26]

Besonders deshalb folgte die deutsche Rechtsprechung über Jahrzehnte der Sitztheorie. Durch die Rechtsprechung des EuGH wurde dieser Standpunkt indes aufgeweicht und in einen Wandlungsprozess überführt.


[Bild vergrößern]

c) Einflüsse der Rechtsprechung des EuGH auf die Sitztheorie

78

Dreh- und Angelpunkt dieser EuGH-Rechtsprechung ist die in Art. 49 AEUV (= Art. 43 EG a.F.) verankerte Niederlassungsfreiheit, die nach Art. 54 AEUV (= Art. 48 EG a.F.) auch für Gesellschaften gilt. Sie will die Mobilität innerhalb Europas fördern. Diesem Anliegen wird die Gründungstheorie besser gerecht. Doch ob und inwieweit damit ein Verbot der Sitztheorie verbunden ist, darüber äußerte sich der EuGH erst nach und nach in einer Reihe von Entscheidungen:[27]

79



80



81



82



83



Beispiel

Eine eingetragene deutsche OHG könnte unter bestimmten Voraussetzungen ihren Sitz nach Frankreich verlegen, indem sie sich etwa als „Société à responsabilité limitée“ (S.A.R.L.) in das französische Register eintragen und aus dem deutschen Handelsregister löschen lässt.

84



d) Folge der EuGH-Rechtsprechung: Eingeschränkte Anwendung der Sitztheorie in Deutschland

85

Vor dem Hintergrund jener wechselvollen[43] EuGH-Rechtsprechung stellt sich das deutsche Internationale Gesellschaftsrecht derzeit uneinheitlich dar („gespaltenes Gesellschaftskollisionsrecht“): Die Anwendung von Gründungs- oder Sitztheorie hängt einerseits davon ab, ob der Sachverhalt innerhalb der EU spielt oder Auslandsbezug zu einem Drittstaat hat, andererseits davon, ob es um einen Zu- oder Wegzug von Gesellschaften geht.

86

Die räumliche Unterscheidung erklärt sich daraus, dass die Jurisdiktionsgewalt des EuGH auf die EU-Mitgliedstaaten und die Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), also Island, Norwegen und Liechtenstein, beschränkt ist.[44] Aufgrund dieses beschränkten Geltungsanspruchs der EuGH-Rechtsprechung gilt im Verhältnis zu Drittstaaten mit Ausnahme der USA weiterhin die Sitztheorie.[45]

87

Für in der EU bzw. im EWR spielende Fälle kommt es darauf an, ob ein Zu- oder Wegzugsfall vorliegt. Nur der Zuzug, nicht aber der Wegzug, unterliegt der Niederlassungsfreiheit.[46] Bei Zuzug nach Deutschland ist gemäß den Vorgaben des EuGH auf die Gründungstheorie abzustellen, bei Wegzug aus dem Inland gilt die Sitztheorie mit den Maßgaben aus dem Fall „Cartesio“ (siehe Rn. 83).

88

Verweisungen auf das Gründungsrecht sind aufgrund ihrer europarechtlichen Dirigierung Sachnormverweisungen; im Übrigen ist von Gesamtverweisungen auszugehen.

3. Ausblick: Hoffnung auf Kodifizierung des Internationalen Gesellschaftsrechts

89

Wie die vorstehenden, bereits sehr vereinfachten Ausführungen zeigen, gleicht das deutsche Internationale Gesellschaftsrecht derzeit einem unübersichtlichen Flickenteppich.[47] Die Hoffnung auf eine legislative Begegnung dieses geradezu chaotischen Rechtszustands gründet eher auf unions- als auf nationaler Ebene.

Das Bundesjustizministerium legte bereits am 7.1.2008 einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zum internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen“ (RefE) vor. Der RefE basiert auf einem Vorschlag des 1954 gegründeten Deutschen Rates für Internationales Privatrecht.[48] Der Entwurf enthält Vorschläge zur Neufassung der Art. 10, 10a, 10b, 11 Abs. 6 sowie 12 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB. Kernstück der Reform ist Art. 10 Abs. 1 RefE. Dieser sieht als Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH die Kodifizierung der Gründungstheorie in Deutschland vor. Danach soll das Recht des Staates maßgeblich sein, in dem die Gesellschaft konstitutiv oder deklaratorisch in ein öffentliches Register eingetragen wurde. Für Gesellschaften, bei denen eine öffentliche Registereintragung (noch) fehlt, soll das Recht des Staates gelten, nach dem sie tatsächlich organisiert sind.[49] Über die Vorgaben des EuGH hinausgehend, soll die Gründungsanknüpfung nach dem RefE nicht nur für EU/EWR-Gesellschaften, sondern auch für Gesellschaften aus Drittstaaten gelten („Einheitslösung“).[50] Die Verabschiedung des RefE würde das Internationale Gesellschaftsrecht erheblich vereinfachen; angesichts der aktuellen Unübersichtlichkeit der Rechtslage wäre das wünschenswert. Allerdings wurde der RefE wegen seiner Ausklammerung von Aspekten der Mitbestimmung vorerst „auf Eis gelegt“.[51] Mit einer baldigen Verabschiedung ist kaum zu rechnen. Indessen hat sich die EU im Stockholmer Programm[52] des Europäischen Rates vom 2.12.2009 vorgenommen, Kollisionsnormen zum Gesellschaftsrecht zu schaffen; die im RefE vorgesehen Regelungen sollen dabei zum Ausgangspunkt der Überlegungen gemacht werden.[53]

3. Teil Besonderer Teil des IPR › A. Internationales Personen- und Gesellschaftsrecht › III. Übungsfall Nr. 1

Ücretsiz ön izlemeyi tamamladınız.

₺696,49

Türler ve etiketler

Yaş sınırı:
0+
Hacim:
403 s. 23 illüstrasyon
ISBN:
9783811452626
Yayıncı:
Telif hakkı:
Bookwire
İndirme biçimi:

Bu kitabı okuyanlar şunları da okudu