Kitabı oku: «Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung», sayfa 2
Anmerkungen
[1]
Siehe dazu die Darstellung bei Kargl ZStW 114 (2002), 763, 782 ff.
[2]
Vgl. NK/StGB-Kuhlen § 331 Rn. 78 ff.
[3]
Zur Entwicklung der Tatbestände der §§ 331 ff. StGB siehe Durynek Korruptionsdelikte (§§ 331 ff. StGB).
[4]
BGBl. I, S. 2038 ff.
[5]
Vgl. BGHSt 47, 295 ff. (Einwerbung hochschulrechtlich erwünschter Drittmittel); BGHSt 49, 275 ff. (Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger).
[6]
BGBl. I, S. 469 ff.
[7]
BGHSt 31, 264 ff.
[8]
Geerds JR 1983, 465 ff.; Dingeldey NStZ 1984, 503 ff.; Schmidt ZIP 1983, 1038 ff.
[9]
Eingehend zu der in diesem Zusammenhang diskutierten „Genehmigungslösung“ MüKo/StGB-Korte § 331 Rn. 138 ff. m.w.N.
[10]
Hardtung Erlaubte Vorteilsannahme.
[11]
Vgl. dazu nur NK/StGB-Kuhlen § 331 Rn. 109 m.w.N.
[12]
Sch/Sch-Heine § 331 Rn. 50 m.w.N.
[13]
Roxin AT 1, § 10 Rn. 88 ff., § 14 Rn. 104 f. m.w.N.; siehe dazu auch Frister AT Kap. 8 Rn. 13 f.
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB
Inhaltsverzeichnis
A. Die vorherige Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 1. Var. StGB
B. Die nachträgliche Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 2. Var. StGB
C. Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der „vorläufigen Annahme“ eines Vorteils
D. Die nachträglich erteilte Genehmigung
E. Zusammenfassung
F. Übersicht 1 – Voraussetzungen der Genehmigung der Vorteilsannahme
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Nach § 331 Abs. 3 StGB ist die Annahme eines Vorteils nicht strafbar, wenn der Täter sich einen nicht von ihm geforderten Vorteil versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. § 331 Abs. 3 StGB eröffnet damit zwei Möglichkeiten einer tatbestandlichen, aber letztlich doch straflosen Vorteilsannahme. § 331 Abs. 3 1. Var. StGB erlaubt dem Beamten die Annahme eines Vorteils mit der „vorherigen Genehmigung“ der Behörde. Nach § 331 Abs. 3 2. Var. StGB kann die Genehmigung der Annahme des Vorteils aber auch nachfolgen, also „nachträglich“ erteilt werden. Der maßgebliche Unterschied zwischen den Genehmigungsvarianten des § 331 Abs. 3 StGB liegt in dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. Im Übrigen unterscheiden sich die Genehmigungsvarianten des § 331 Abs. 3 StGB auf den ersten Blick allein darin, dass der „nachträglichen“ Genehmigung der Behörde die Annahme des Vorteils und die unverzügliche Anzeige durch den Vorteilsnehmer vorauszugehen hat.
Im Folgenden sollen zunächst die Voraussetzungen einer der Annahme des Vorteils vorausgehenden Genehmigung erörtert werden. Im Anschluss daran gilt es, diesen die Voraussetzungen der „nachträglichen“ Genehmigung gegenüberzustellen und angesichts ihrer identischen Rechtsfolgen zu hinterfragen, ob und wenn ja wie sich diese von denen einer vorherigen Genehmigung unterscheiden.
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB › A. Die vorherige Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 1. Var. StGB
A. Die vorherige Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 1. Var. StGB
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB › A › I. Die formellen Genehmigungsvoraussetzungen
I. Die formellen Genehmigungsvoraussetzungen
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In formeller Hinsicht lässt sich § 331 Abs. 3 StGB lediglich entnehmen, dass es vor der Annahme des Vorteils überhaupt zur Erteilung der Genehmigung gekommen sein muss. Konkrete Anforderungen an das Genehmigungsverfahren oder die Form ihrer Erteilung stellt § 331 Abs. 3 StGB nicht. Allerdings ist die Genehmigung für ihren Empfänger eine begünstigende Entscheidung und berührt diesen in seinem persönlichen Status. Er darf den Vorteil annehmen und regelmäßig auch behalten. Für einen Beamten handelt es sich deshalb um einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt.[1]
Für Verwaltungsakte gelten grundsätzlich die Verfahrens- und Formvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze. Deren Einhaltung könnte somit unabhängig vom Wortlaut des § 331 Abs. 3 StGB für eine strafrechtlich wirksame Genehmigung erforderlich sein.
1. Die Zuständigkeit der genehmigenden Behörde
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§ 331 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass die Genehmigung durch die jeweils „zuständige Behörde“ erteilt wird. Dabei wird weder der Begriff der Behörde konkretisiert, noch lässt sich § 331 Abs. 3 StGB entnehmen, welche Stelle im Einzelfall für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist. Der Begriff der Behörde lässt sich auch nicht durch den Blick in das Strafgesetzbuch näher bestimmen. So liegt dem Strafgesetzbuch kein einheitlicher Behördenbegriff zugrunde.[2] § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB legt lediglich die Behördeneigenschaft von Gerichten fest. Als Behörde im strafrechtlichen Sinne werden deshalb alle ständigen Organe der Staatsgewalt angesehen, die dazu berufen sind, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates tätig zu sein, wobei einschränkend hinzugefügt wird, dass eine genauere Umgrenzung nicht ohne den konkreten Normzusammenhang erfolgen könne.[3]
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Im Fall eines Beamten lenkt dies den Blick unweigerlich auf die dem Beamtenverhältnis zugrunde liegenden Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts. Auch die Beamtengesetze des Bundes und der Länder kennen ein Verbot der Vorteilsannahme[4], machen hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn der gegenwärtige oder letzte Dienstherr (§ 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) bzw. die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde (§ 71 Abs. 1 S. 2 BBG) der Annahme des Vorteils zustimmt. Anders als § 331 Abs. 3 StGB enthalten die dienstrechtlichen Vorschriften damit ausdrückliche Regelungen über die für die Erteilung der Zustimmung zur Vorteilsannahme zuständige Stelle. Aus diesem Grund ist allgemein anerkannt, dass sich die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde im Fall des § 331 Abs. 3 StGB aus den für den jeweiligen Beamten einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts ergibt.[5]
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Dies setzt jedoch voraus, dass die dienstrechtlichen Vorschriften überhaupt eine Ausnahme von dem Verbot der Vorteilsannahme zulassen. So hat der Bundesgerichtshof noch vor Einführung des § 331 Abs. 3 StGB durch das EGStGB vom 2. März 1974 entschieden, dass einer Genehmigung bereits dann keine rechtfertigende Wirkung zukommen kann, wenn das Beamtenrecht die Annahme von Vorteilen ausnahmslos verbietet.[6] Das hessische Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes vom 12.11.1946 sah keine Zustimmungsmöglichkeit zur Geschenkannahme vor. Die gleichwohl erteilte Genehmigung wurde aus diesem Grund für unwirksam erklärt. Es fehlte bereits an der Erteilung der Genehmigung durch die sachlich zuständige Behörde. An die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde bei Einführung des § 331 Abs. 3 StGB angeknüpft. § 331 Abs. 3 StGB stellt eine „offene Regelung“ dar, die dem Dienstvorgesetzten keine selbstständige Genehmigungsbefugnis verleiht.[7] Fehlt es an einer dienstrechtlichen Zustimmungsmöglichkeit, ist die Genehmigungsmöglichkeit des § 331 Abs. 3 StGB für diese Fälle ohne Bedeutung.[8] Dem Beamten ist die Annahme des Vorteils nach § 331 Abs. 1 StGB verboten.
2. Die weiteren Verfahrens- und Formanforderungen
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Eine Regelung über das Genehmigungsverfahren trifft § 331 Abs. 3 StGB nur für den Fall einer der Vorteilsannahme nachfolgenden Genehmigung. Hier darf die Behörde die Genehmigung nur erteilen, wenn der Vorteilsnehmer die Annahme im Vorfeld unverzüglich angezeigt hat. In der Gesetzesbegründung wird allerdings betont, dass die zuständige Behörde bei der Erteilung der Genehmigung stets die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit des Genehmigungsaktes beachten muss.[9]
Für Verwaltungsakte gelten die Verfahrens- und Formvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, insb. §§ 28, 35-42, 46 VwVfG[10]. Danach ist die Genehmigung schriftlich, mündlich oder auf andere Weise gegenüber dem Adressaten bekanntzugeben, §§ 37 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 1 VwVfG. Eine Begründung kann nach § 39 Abs. 2 VwVfG entfallen. Da die Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung den jeweils einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zu entnehmen ist, sind darüber hinaus etwaige, über die Anforderungen des VwVfG hinausgehende, spezialgesetzliche Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten.
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Das Genehmigungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Beamte die Genehmigung auf dem Dienstweg beantragt.[11] Im Fall des § 331 Abs. 3 1. Var. StGB hat dies vor der Annahme des Vorteils zu erfolgen. Ihre Entscheidung für die Erteilung der Genehmigung kann die Behörde in der Folge von der Einhaltung von Nebenbestimmungen, insbesondere von der Befolgung möglicher Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) abhängig machen.[12] So kann die Genehmigung beispielsweise mit der Auflage versehen werden, den Vorteil abzuführen und einer Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden.[13]
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Als Verwaltungsakt muss die Genehmigung ausdrücklich oder zumindest stillschweigend erteilt werden.[14] Die bloße Duldung der Vorteilsannahme genügt weder den dienstrechtlichen noch den strafrechtlichen Anforderungen an eine behördliche Erlaubnis.[15] Die Genehmigung setzt stets eine Einzelfallregelung durch die Behörde voraus (§ 35 S. 1 VwVfG). Auch im Fall einer stillschweigenden Genehmigung muss dem Verhalten der Behörde deshalb ein regelnder Erklärungswert zu entnehmen sein.[16] Der Beamten muss aus dem Verhalten der Behörde eindeutig auf die Billigung der Zuwendung schließen können. Die bloße Untätigkeit der Behörde genügt auch dann nicht, wenn diese von dem Geschehen Kenntnis hat und sie die Annahme des Vorteils duldet. Schon die Pflicht zur Fürsorge gegenüber dem Beamten verbietet es ihr, „den Dingen ihren Lauf zu lassen“ und diesem dafür die alleinige rechtliche und sittliche Verantwortung zu überlassen.[17] Diesem ist die Vorteilsannahme ohne die Zustimmung der Behörde bei Androhung von Strafe verboten. Will die Behörde hierfür die Verantwortung übernehmen, bedarf es deshalb einer entsprechenden „Willensbekundung“.
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Die Genehmigung kann sich über den einzelnen Beamten hinaus an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte bzw. bestimmbare Zahl von Personen richten.[18] Betrifft sie die Annahme eines konkreten Vorteils, handelt es sich um eine konkret-individuelle Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG.[19] Bezieht sich die Genehmigung auf die Annahme von Vorteilen in wiederkehrenden Situationen, trifft diese eine abstrakt-individuelle Regelung. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass sie die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllt.[20] Betrifft die Genehmigung eine unbestimmte Anzahl aktueller oder zukünftiger Vorteilsannahmen, ist hiermit eine konkret-generelle Regelung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG (sog. Allgemeinverfügung) verbunden.[21] Anders als im Fall abstrakt-genereller Reglungen handelt es sich jedoch auch bei einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG um einen Verwaltungsakt.[22]
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB › A › II. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen
II. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen
1. Die genehmigungsfähigen Tathandlungen
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Nach § 331 Abs. 3 StGB ist nicht jede tatbestandliche Vorteilsannahme genehmigungsfähig. § 331 Abs. 3 StGB schließt die Genehmigung der Annahme eines vom Beamten zuvor geforderten Vorteils ausdrücklich aus.[23] Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 331 Abs. 1 StGB macht § 331 Abs. 3 StGB ferner deutlich, dass konkrete (schieds)richterliche Handlungen nach § 331 Abs. 2 StGB der Genehmigungsmöglichkeit entzogen sind.[24] Auch kommt eine Genehmigung der Vorteilsannahme nur für den Fall einer „pflichtgemäßen Dienstausübung“ des Beamten in Betracht. Zwar handelt es sich auch bei der Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlungen um eine tatbestandliche Vorteilsannahme im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB, weshalb § 331 Abs. 3 StGB die Genehmigung in diesem Fall nicht ausdrücklich ausschließt. Jedoch existiert für diesen Fall mit § 332 StGB ein Qualifikationstatbestand.[25] Als spezielleres Gesetz sieht dieser für den Fall der Bestechlichkeit des Beamten gerade keine Genehmigungsmöglichkeit vor. Stellt die Genehmigung bereits für den Fall einer pflichtgemäßen Dienstausübung die Ausnahme dar, kommt sie im Fall der Bestechlichkeit deshalb unter keinen Umständen in Betracht. Aus dem gleichen Grund verbietet sich ein Rückgriff auf die Genehmigungsvorschrift des § 331 Abs. 3 StGB dann, wenn der Vorteil nicht „als Gegenleistung“ für eine pflichtwidrige Diensthandlung, sondern im Anwendungsbereich des § 331 Abs. 1 StGB lediglich „für“ die pflichtwidrige Dienstausübung angenommen wird.[26]
2. Handeln der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse
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Nach § 331 Abs. 3 StGB muss die Behörde bei der Erteilung einer Genehmigung „im Rahmen ihrer Befugnisse“ handeln. Welche Befugnisse ihr zustehen und wann diese überschritten werden, besagt die Vorschrift dagegen nicht.
a) Die Einhaltung des dienstrechtlichen Befugnisrahmens
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Wie erläutert ermächtigt § 331 Abs. 3 StGB die Behörde nicht zur Erteilung der Genehmigung, sondern verweist hierzu auf die Rechtsgrundlagen des öffentlichen Dienstrechts. Bei § 331 Abs. 3 StGB handelt es sich insoweit um eine „offene Regelung“[27], die der Dienstbehörde keine weiteren Genehmigungsbefugnisse verleiht. Den Verweis auf die dienstrechtlichen Rechtsgrundlagen stellt § 331 Abs. 3 StGB dadurch her, dass er für eine strafrechtlich wirksame Genehmigung „ein Handeln der Behörde innerhalb ihrer Befugnisse“ verlangt. Daraus folgt zum einen, dass § 331 Abs. 3 StGB die Existenz einer solchen Befugnis voraussetzt.[28] Darüber hinaus wird deutlich, dass die dienstrechtlichen Befugnisse der Behörde begrenzt sein können und diese Grenzen für eine strafrechtlich wirksame Genehmigung nicht überschritten werden dürfen. Insoweit verweist § 331 Abs. 3 StGB zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Zustimmungserfordernisse des jeweiligen Dienstrechts.[29]
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Als Rechtsgrundlage für eine strafrechtliche Genehmigung kommen daher nur diejenigen Vorschriften in Betracht, die eine Ausnahme von dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken regeln. Dies ist an sich selbstverständlich. In Bezug auf Vorteile, die der Beamte aus Nebentätigkeiten erlangt hat, wurde jedoch diskutiert, unter welchen Umständen die dienstrechtliche Nebentätigkeitsgenehmigung die Erlaubnis zur Vorteilsannahme umfassen kann.[30] Dies ist schon angesichts des mit dem dienstrechtlichen Verbot der Vorteilsannahme verfolgten Regelungszwecks problematisch. Bei der Erteilung einer Nebentätigkeits-, aber auch im Fall einer Urlaubs- oder Dienstreisegenehmigung, entscheidet die Behörde allein darüber, ob die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht.[31] Im Fall der Genehmigung der Vorteilsannahme muss die Behörde dagegen prüfen, ob im Einzelfall das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Diensthandlungen und in die Sachlichkeit der Entscheidungen des Vorteilsnehmers betroffen ist. Das Vertrauen der Allgemeinheit kann sie aber nur dann ausreichend berücksichtigen, wenn sie sich hierfür die erforderliche Tatsachenkenntnis verschaffen konnte.[32] Im Fall einer Nebentätigkeits-, Urlaubs- oder die Dienstreisegenehmigung ist dies nicht zwingend der Fall. Die der Nebentätigkeit, dem Urlaub oder der Dienstreise zugrundeliegenden Tatsachen müssen nicht denen der Vorteilsannahme entsprechen. Hinzu kommt, dass die Behörde den konkreten Willen bilden muss, die Annahme des Vorteils zu erlauben. Ein solcher Wille darf der Behörde ohne die hierfür erforderliche Tatsachenkenntnis nicht unterstellt werden. Denn bei den Genehmigungen handelt es sich um verschiedene Regelungen. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung kann die Genehmigung der Vorteilsannahme nicht ersetzen. Die Vorteilsannahme ist deshalb nur dann erlaubt, wenn die Nebentätigkeitsgenehmigung die Erlaubnis zur Annahme des Vorteils zumindest konkludent enthält.[33] Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde in diesem Fall zwei Regelungen erlässt. Es handelt sich um zwei Verwaltungsakte mit der Besonderheit, dass diese gemeinsam in einem formalen Genehmigungsakt erlassen wurden. Deshalb unterliegen die getroffenen Regelungen einer getrennten rechtlichen Beurteilung.[34] Die Genehmigung der Vorteilsannahme richtet sich allein nach den Vorschriften, die die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung regeln.[35] Sie kann nicht durch die Nebentätigkeits-, Urlaubs- oder Dienstreisegenehmigung ersetzt werden.[36]
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Damit steht fest, dass sich die Genehmigungsbefugnisse der Behörde nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Möglichkeit einer erlaubten Vorteilsannahme richten. Zu klären ist weiter, unter welchen Umständen die Behörde danach zur Erteilung der Genehmigung befugt ist. Denn die Beamtengesetze stellen die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der zuständigen Behörde.[37]
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In der strafrechtlichen Literatur ist man sich darüber einig, dass die Behörde jedenfalls dann im Rahmen ihrer Befugnisse handelt, wenn sie die Genehmigung formell und materiell (dienst-)rechtmäßig erteilt. Uneins ist man sich allerdings, ob daraus umgekehrt folgt, dass die Behörde ihre Befugnisse überschreitet, wenn sie bei der Erteilung der Genehmigung gegen materielles Dienstrecht verstößt, sie die Genehmigung also dienstrechtswidrig erlässt. Verwaltungsrechtlich führt die Dienstrechtsrechtswidrigkeit nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Genehmigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Einen absoluten Unwirksamkeitsgrund stellt allein ihre Nichtigkeit dar (§§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG). Möglicherweise sind die Befugnisse der Behörde deshalb so weit zu ziehen, dass im Rahmen des § 331 Abs. 3 StGB auch dienstrechtswidrige Genehmigungen die Vorteilsannahme erlauben können.
b) Die Überschreitung der behördlichen Befugnisse
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Die Frage, ob einer dienstrechtswidrigen Genehmigung in § 331 Abs. 3 StGB Beachtung geschenkt werden muss, ihre verwaltungsrechtliche Tatbestandswirkung mithin auf § 331 Abs. 3 StGB durchschlägt, wird in der strafrechtlichen Literatur vornehmlich am Beispiel einer ermessensfehlerhaften Genehmigungserteilung diskutiert. Hintergrund ist, dass die Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen des Dienstherrn stellen, diesem jedoch keine weiteren Grenzen setzen. Als materielle Voraussetzung der Genehmigung kommt nach den Beamtengesetzen deshalb zunächst lediglich das Erfordernis einer fehlerfreien Ermessensausübung der Behörde in Betracht.
aa) Der Stand in der strafrechtlichen Literatur
(1) Die Verwaltungsrechtsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB
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Die überwiegende Ansicht in der strafrechtlichen Literatur geht mangels Vereinbarkeit der Genehmigung mit den materiellen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts davon aus, dass die Behörde im Fall eines Ermessensfehlers ihre Genehmigungsbefugnisse überschreitet.[38] Sie macht die fehlerfreie Ausübung des dienstlichen Ermessens zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer strafrechtlichen Genehmigung und damit zur notwendigen Voraussetzung einer straflosen Vorteilsannahme. Die Einhaltung der Ermessensgrenzen wäre danach durch den Strafrichter zu überprüfen, wobei nicht immer deutlich wird, ob sich die richterliche Kontrolle auch auf Zweckmäßigkeitserwägungen der Behörde erstrecken soll.[39] Das Verwaltungsrecht kennt nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Grenzen der Ermessensausübung.[40] Aus diesem Grund unterliegt die behördliche Ermessensausübung einer nur eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese überprüfen die behördliche Entscheidung allein im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung (§ 114 S. 1 VwGO). Eine Überprüfung der durch die Behörde angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen findet nicht statt. Wird im Rahmen des § 331 Abs. 3 StGB deshalb die Einhaltung der rechtlichen Ermessensgrenzen zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung erklärt, entspricht der strafrichterliche Kontrollumfang dem eines Verwaltungsgerichts (§ 114 S. 1 VwGO).[41]
Im Ergebnis hält diese Ansicht § 331 Abs. 3 StGB für verwaltungsrechts-, besser dienstrechtsakzessorisch und verlangt für eine strafrechtlich wirksame Genehmigung deren verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit.