Kitabı oku: «Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung», sayfa 3

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(2) Die Verwaltungsaktsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB

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Andere wollen dagegen auch einer dienstrechtswidrigen Genehmigung strafrechtliche Wirkung beimessen.[42] Solange der Fehler der Genehmigung nicht derart schwerwiegend ist, dass er nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit des Genehmigungsaktes führt, soll es dem Beamten weiterhin erlaubt sein, den Vorteil für die Dienstausübung anzunehmen.

Diese Ansicht überträgt die für die Umweltdelikte der §§ 324 ff. StGB anerkannte Tatbestandswirkung behördlicher Erlaubnisse auf die §§ 331 ff. StGB. Sie differenziert nicht nach der Art des Fehlers der Genehmigung, sondern schenkt der Genehmigung im Grundsatz bereits dann Anerkennung, wenn sie nach § 43 Abs. 2 VwVfG verwaltungsverfahrensrechtlich wirksam, d.h. formell rechtmäßig durch Bekanntgabe der zuständigen Behörde gegenüber dem Beamten erteilt wurde.[43] Entsprechend eingeschränkt ist dieser Ansicht nach der richterliche Prüfungsumfang. Positiv prüft der Richter danach nur das Vorliegen der formellen Genehmigungsvoraussetzungen. In materieller Hinsicht stellt er lediglich das Fehlen von Nichtigkeitsgründen fest.

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In der Konsequenz stünde die Wirksamkeit der Genehmigung nach dieser Ansicht auch dann nicht in Frage, wenn die Behörde die Annahme eines Geschenkes im Wert von 500 € genehmigt, obwohl nach den einschlägigen Richtlinien lediglich Geschenke in einem Wert von bis zu 250 € genehmigungsfähig wären.[44] Eine Ausnahme wird in Anlehnung an § 330d Nr. 5 StGB und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur[45] lediglich für solche Genehmigungen erwogen, die durch den Vorteilsnehmer erschlichen oder auf andere Weise „rechtsmissbräuchlich“ erwirkt wurden.[46] Auf eine „rechtsmissbräuchlich“ erwirkte Genehmigung soll sich der Beamte auch dann nicht berufen können, wenn diese ihm formell rechtmäßig erteilt wurde.[47] Im Übrigen sollen rechtswidrige Genehmigungen bis zu ihrer Aufhebung die Straflosigkeit des Beamten herbeiführen können.[48] Diese Ansicht geht somit von einer grundsätzlichen Verwaltungsaktsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB aus.

(3) Der Ansatz Hardtungs

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Der Grund für die divergierenden Standpunkte in der strafrechtlichen Literatur liegt in dem ungeklärten Verhältnis des Strafrechts zum öffentlichen Dienst- bzw. Verwaltungsrecht. Die Ansichten nähern sich lediglich im Hinblick auf die Unwirksamkeit nichtiger[49] sowie den Ausschluss durch den Vorteilsnehmer und/oder die Behörde rechtsmissbräuchlich erwirkter Genehmigungen an. Im Anschluss an vereinzelte Vorschläge[50] in der strafrechtlichen Literatur hat deshalb Hardtung[51] den Versuch einer Harmonisierung der Rechtsgebiete unternommen und die Genehmigung der Vorteilsannahme für den Fall ihrer Rechtswidrigkeit analog § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG für (teil-)nichtig erklärt.[52]

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Auch Hardtung ist von der Prämisse ausgegangen, § 331 Abs. 3 StGB verlange eine materiell rechtmäßige Genehmigung, weshalb eine dienstrechtswidrige Genehmigung strafrechtlich unwirksam sei.[53] Der durch die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit der Genehmigung entstandene Normwiderspruch sei zugunsten des Strafrechts aufzulösen, da ansonsten diverse Wertungswidersprüche entstünden. Hardtung erkennt zunächst einen Wertungswiderspruch zu der arbeitsrechtlichen Genehmigung gegenüber Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes. Anders als bei Beamten sei die rechtswidrige Genehmigung gegenüber diesen stets unwirksam.[54] Zudem würde durch die Anerkennung einer rechtswidrigen Genehmigung das Verhältnis von Geber und Nehmer berührt. Anders als der Nehmer könne sich der Geber des Vorteils im Rahmen des § 333 Abs. 3 StGB nicht auf die Wirksamkeit der rechtswidrigen Genehmigung berufen. Dieser sei nicht Adressat der Genehmigung. Nach Hardtung würde die mit der Einführung des § 333 Abs. 3 StGB bezweckte Behebung von Ungerechtigkeiten zunichte gemacht, wenn in diesem Fall allein der Vorteilsgeber strafbar bliebe.[55] Zuletzt habe die Genehmigung in diesem Fall – so die Befürchtung Hardtungs – Auswirkungen auf die Strafbarkeit des Dienstvorgesetzten. Mit einer rechtswidrigen Genehmigung verleite dieser seinen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt, wodurch der Tatbestand des § 357 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Käme der Genehmigung aber rechtfertigende Wirkung zu, ginge § 357 StGB ins Leere. Denn in diesem Fall könnte der Dienstvorgesetzte „die Flucht nach vorne ergreifen“ und mit der Erteilung der Genehmigung seine eigene Bestrafung verhindern.[56]

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Um sich nicht ganz von dem Gedanken der Verwaltungsakzessorietät zu lösen, greift Hardtung zur Auflösung der erkannten Widersprüche auf das öffentliche Recht zurück.[57] Er führt die Normwidersprüche letztlich auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Wirksamkeit der Genehmigung zurück und schlägt konsequenterweise deren verfahrensrechtliche Auflösung vor. Durch die analoge Anwendung des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG will er einerseits der Bestandskraft von Verwaltungsakten für das Strafrecht grundsätzliche Anerkennung verleihen, andererseits dessen gestaltende Kraft zurücktreten lassen, wenn dadurch ein strafrechtswidriges Verhalten erlaubt würde.[58] Er unterstellt, dass § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG im Grundsatz immer dann von der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ausgeht, wenn das Strafrecht nicht akzeptiert, dass auch ein fehlerhafter Verwaltungsakt ein straftatbestandliches Tun erlauben kann.[59] § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nehme damit Rücksicht auf strafrechtliche Wertungen.[60] Im Ergebnis geht Hardtung deshalb von einer „gegenseitigen Akzessorietät“ des Straf- und Verwaltungsrechts aus.[61]

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Übertragen auf § 331 Abs. 3 StGB ist eine Genehmigung nach Hardtung immer dann nichtig, wenn sie die Vorteilsannahme erlaubt, obwohl die Behörde ihre beamtenrechtlichen Genehmigungsbefugnisse überschritten hat.[62] Allerdings soll § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG in diesem Fall nur analog angewandt werden können, weil er seinem Wortlaut nach nur die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes vorsieht, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt. Da sich keine anderweitige gesetzliche Regelung finde, nach der eine strafrechtswidrige Tat durch einen fehlerhaften Verwaltungsakt erlaubt werden kann, liege die erforderliche Regelungslücke vor.[63] Diese sei zudem planwidrig, da die gegenwärtige Fassung des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG auf die unbedachte Übernahme der nachlässigen Formulierungen des damaligen Schrifttums zurückzuführen sei.[64] Das Merkmal „Verlangen“ sei lediglich das plakativste Beispiel dafür, dass ein Verwaltungsakt die rechtsstaatlichen Bindungen der Exekutive nicht negieren könne.[65] Das Erlauben sei dem Verlangen einer rechtswidrigen Tat aber gleichwertig.[66] Hinzu komme, dass das Gebot zur Begehung einer rechtswidrigen Tat immer auch deren Erlaubnis enthalte.[67] Deshalb sei die dienstrechtliche Zustimmung zur Vorteilsannahme analog § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, soweit sie dem Beamten rechtsgebietsübergreifend die strafrechtswidrige Vorteilsannahme erlaubt.[68] Konsequenterweise müsse der Strafrichter sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Genehmigung überprüfen können. Allein den Ermessensspielraum der Behörde müsse er beachten.[69]

(4) Zwischenergebnis

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Das Verhältnis des § 331 Abs. 3 StGB zum öffentlichen Dienstrecht wird in der strafrechtlichen Literatur überwiegend als verwaltungsrechtsakzessorisch bezeichnet. Andere setzen die strafrechtliche Wirksamkeit der Genehmigung dagegen grundsätzlich mit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung gleich. § 331 Abs. 3 StGB lässt sich danach als (eingeschränkt[70] ) verwaltungsaktsakzessorisch beschreiben. Beide Ansichten stimmen jedoch darin überein, dass sie von einer prinzipiellen Abhängigkeit des § 331 Abs. 3 StGB vom Verwaltungsrecht ausgehen.[71] Auch Hardtung leitet aus dem Befugnismerkmal des § 331 Abs. 3 StGB die Prämisse ab, dass die Straflosigkeit des Beamten eine dienstrechtrechtmäßige Genehmigung voraussetzt und deren Dienstrechtswidrigkeit zur strafrechtlichen Unwirksamkeit der Genehmigung führen muss. Wertungswidersprüche, die durch die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit eines rechtswidrigen Genehmigungsaktes entstehen können, versucht er mit Hilfe der Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts aufzulösen, wobei der hinzugezogene § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG in seinen Voraussetzungen wiederum selbst strafrechtsakzessorisch sein soll.

bb) Die Begründungen in der strafrechtlichen Literatur

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So sehr sich die Ansichten der Literatur bei der Behandlung fehlerhafter Genehmigungen in § 331 Abs. 3 StGB auszuschließen scheinen, so sehr überrascht es, dass sie sich in ihren Begründungsansätzen stark annähern.

(1) Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung

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Das zentrale Argument für die Anerkennung fehlerhafter Genehmigungen in § 331 Abs. 3 StGB ist, dass nur auf diese Weise dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Rechnung getragen werden könne. Die Rechtsfolgen der Genehmigung müssten sich rechtsgebietsübergreifend entsprechen, weshalb ein dienstrechtlich erlaubtes Verhalten nicht strafrechtlich verboten sein könne.[72] Von dem Beamten könne die eigenständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, insbesondere der Ermessensentscheidung der Behörde, nicht verlangt werden. Vielmehr müsse sich dieser auf eine einmal erteilte Genehmigung verlassen können.[73] Deshalb erfordere § 331 Abs. 3 StGB die Berücksichtigung verwaltungsrechtlich wirksamer Genehmigungen.[74] Darüber hinaus zeige schon die Einführung des § 330d Nr. 5 StGB, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Verwaltungsaktsakzessorietät des Strafrechts ausgehe.[75] Dem Umstand, dass der Strafgesetzgeber lediglich eine durch den Täter rechtsmissbräuchlich erwirkte Genehmigung dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt hat, könne im Umkehrschluss entnommen werden, dass er im Übrigen die Bestandskraft fehlerhafter Genehmigungen gegenüber dem Erfordernis der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit als vorrangig erachtet. Solange es in § 331 Abs. 3 StGB an einer dem § 330d Nr. 5 StGB vergleichbaren Regelung fehle, soll deshalb jede verwaltungsrechtlich wirksam erteilte Genehmigung das strafrechtliche Verbot der Vorteilsannahme aufheben können.[76]

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Dieser Schluss lässt sich aus § 330d Nr. 5 StGB jedoch nicht ziehen. § 330d Nr. 5 StGB ist seinem Wortlaut nach nur auf den Neunundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches anwendbar. Nur so ist zu erklären, dass sich die übrigen, in § 330d Nr. 1-4 StGB aufgeführten Begriffsbestimmungen auf Tatbestandsmerkmale der §§ 324 ff. StGB beziehen. § 330d StGB stellt klar, was unter einem Gewässer, einer kerntechnischen Anlage, einem gefährlichen Gut oder aber einer verwaltungsrechtlichen Pflicht zu verstehen ist. Die Begriffe entstammen ursprünglich dem Umweltverwaltungsrecht.[77] Diese Erwägungen lassen sich uneingeschränkt auf rechtsmissbräuchlich erlangte Genehmigungen, Planfeststellungen sowie sonstige Zulassungen nach § 330d Nr. 5 StGB übertragen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 330d Nr. 5 StGB befasst sich – ausgehend von § 34 Abs. 8 AWG – ausschließlich mit der bislang im Umweltstrafrecht geführten Diskussion über rechtsmissbräuchliche Verhaltensweisen des Täters.[78] Die in der Gesetzesbegründung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezieht sich allein auf das in § 326 Abs. 1 StGB festgeschriebene Merkmal der „unbefugten“ Beseitigung von Abfällen.[79] Eine für das gesamte Strafrecht bedeutsame Aussage kann § 330d Nr. 5 StGB an keiner Stelle entnommen werden.

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Auch lässt sich aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht entnehmen, ob fehlerhaften behördlichen Erlaubnissen im Strafrecht eine sog. Tatbestandswirkung beigemessen werden kann. Das hängt damit zusammen, dass die Konturen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung bis heute ungeklärt sind. Erfordert dieser die Vereinbarkeit der Genehmigung mit den materiellen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts, kann die Wirksamkeit einer dienstrechtswidrigen Genehmigung den Widerspruch zwischen den Teilrechtsordnungen nicht beseitigen.[80] Muss sich das materielle Rechtswidrigkeitsurteil der verschiedenen Teilrechtsgebiete entsprechen[81], ist die Anerkennung einer rechtswidrigen Genehmigung in § 331 Abs. 3 StGB mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gerade nicht vereinbar.[82] Etwas anderes gilt nur dann, wenn es diesem genügt, dass sich die verschiedenen Teilrechtsgebiete in ihren Rechtfolgen entsprechen. Eine solche Aussage lässt sich dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung jedoch nicht entnehmen. Denn er stellt seinerseits keine Regel auf, wie die verschiedenen Teilrechtsordnungen zueinander ins Verhältnis zu setzen sind. Es ist keinesfalls selbstverständlich, dass das Strafrecht in einer einheitlichen Rechtordnung hinter anderen Teilrechtsgebieten und deren Besonderheiten zurückzustehen hat. Nicht ausgeschlossen ist, dass das Strafrecht gegenüber anderen Teilrechtsordnungen eigene Zielvorstellungen verfolgt, die in einer einheitlichen Rechtsordnung ebenso Berücksichtigung finden müssen.[83] Deshalb verbietet sich jedenfalls der pauschale Verweis auf den gegenüber dem Dienstrecht sekundären Charakter des § 331 Abs. 3 StGB. Die grundsätzliche Problematik des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung besteht im Fall des § 331 Abs. 3 StGB somit darin, dass sich aus diesem keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigung ziehen lassen. Aus ihm folgt weder eine strafrechtliche „Tatbestandswirkung“ dienstrechtswidriger Zustimmungen noch das Erfordernis der Erteilung einer materiell rechtmäßigen Genehmigung. Insoweit ist der Vorwurf berechtigt, der Grundsatz diene (auch) als handliche Allzweckwaffe in juristischer Begründungsnot.[84] Ihm kann letztlich nicht mehr entnommen werden, als dass sich die Normen der verschiedenen Teilrechtsordnungen widerspruchsfrei[85], wenn auch nicht ohne Spannungen zusammenfügen lassen müssen.[86] Hierfür bedarf es ihrer Auslegung.[87] Auslegungsfähig sind jedoch nicht allein die dienstrechtlichen Vorschriften. Dies gilt gleichsam für strafrechtliche Vorschriften und damit auch für § 331 Abs. 3 StGB.

(2) Der Grundsatz der Normklarheit und der Bestimmtheit

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Zusätzlich wird zur Begründung auf den Grundsatz der Normenklarheit Bezug genommen, nach dem die Voraussetzungen und der Inhalt einer Norm so umschrieben sein müssen, dass der Betroffene die geltende Rechtslage erkennen und sein Verhalten an dieser ausrichten kann.[88] Dieser erfordere es, § 331 Abs. 3 StGB streng verwaltungsaktsakzessorisch auszulegen.[89]

(a) Die Aussage der Grundsätze

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Der Grundsatz der Normklarheit sowie der Bestimmtheitsgrundsatz sind nicht immer trennscharf zu unterscheidende[90] Bestandteile des Prinzips der Rechtssicherheit, welches selbst aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird.[91] Für das Strafrecht haben diese eine spezielle Ausprägung in Art. 103 Abs. 2 GG erfahren.[92] Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor der Tatbegehung gesetzlich bestimmt war. Der Bestimmtheitsgrundsatz schließt auslegungsbedürftige Strafvorschriften zwar nicht aus, verlangt jedoch, dass Straftatbestände zumindest so gefasst sind, dass der Normadressat die Strafbarkeit oder zumindest das Risiko[93] der Strafbarkeit seines Verhaltens erkennen kann. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen nur abstrakt-generell umschreiben kann, Gesetzen also ein gewisses Maß an Unbestimmtheit inhärent ist. Die Strafbarkeit eines Verhaltens kann daher nur so weit wie möglich umschrieben werden.[94] Deshalb muss es Art. 103 Abs. 2 GG genügen, wenn die Tragweite und der Anwendungsbereich eines Straftatbestandes erkennbar sind und sich die Strafbarkeitsvoraussetzungen durch Auslegung ermitteln lassen.[95] Das Gebot der Rechtsklarheit geht insoweit über das Erfordernis der gesetzlichen Bestimmtheit hinaus, als es sich nicht auf einzelne Strafvorschriften beschränkt. Die gesamte Rechtsordnung muss hinreichend klar und in sich widerspruchsfrei sein.[96] Dem Betroffenen ist nicht geholfen, wenn er zwar das Risiko seiner Bestrafung erkennen, bei der Ausrichtung seines Verhalten aber nicht sicher sein kann, im Einklang mit anderen Gesetzen zu handeln.

(b) Die Bestimmtheit des § 331 Abs. 3 StGB

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Unabhängig von der Frage, ob Art. 103 Abs. 2 GG auf § 331 Abs. 3 StGB als eine die Strafbarkeit einschränkende Norm überhaupt Anwendung findet[97], ist fraglich, ob der Beamte im Fall der Erteilung einer dienstrechtswidrigen Genehmigung erkennen kann, dass diese ihn zwar dienstrechtlich, nicht aber strafrechtlich entlastet. Der Bundesgerichtshof hat ausgehend von dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in Bezug auf die Straftatbestände der § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG festgehalten, dass hinsichtlich etwaiger verwaltungsrechtlicher Vorgaben ein eindeutiger Maßstab gelten müsse.[98] Bezogen auf rechtsmissbräuchlich erwirkte Aufenthaltsgenehmigungen führt das Gericht aus, dass materiell-rechtliche Mängel der Erlaubnis nicht zum Abgrenzungskriterium zwischen strafbaren und nicht strafbaren Verhalten gemacht werden dürfen. Ansonsten seien die Voraussetzungen und Grenzen der ausländerrechtlichen Erlaubnis im Einzelfall von zufällig nachweisbaren oder nicht nachweisbaren Tatumständen abhängig und damit im Allgemeinen ungewiss.[99] Konkret ging es um die Nachweisbarkeit des Umstandes, ob die Aufenthaltsgenehmigung durch unvollständige oder falsche Angaben erlangt worden ist. In diesem Fall gebiete Art. 103 Abs. 2 GG die Anerkennung von rechtsmissbräuchlich erlangten Genehmigungen.[100] Voraussetzung sei lediglich, dass die Genehmigung nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilt werde.[101]

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Gleiches könnte für die Genehmigung der Vorteilsannahme gelten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in selbigem Urteil einschränkend klargestellt, dass etwas anderes dort gelten könne, wo das Gesetz der Erlaubnis ihre Wirksamkeit für das Strafrecht ausdrücklich abspricht.[102] Beispielhaft wurden § 330d Nr. 5 StGB sowie § 34 Abs. 8 AWG angeführt. § 330d Nr. 5 StGB spricht bestimmten rechtsmissbräuchlich erwirkten Genehmigungen ihre Wirksamkeit ab und stellt diese dem Fehlen einer Genehmigung gleich. Auf diese Weise wird das Fehlen der Genehmigung gesetzlich fingiert, weshalb die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit der Genehmigung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes strafrechtlich unbeachtlich ist.[103] Damit ging das Gericht davon aus, dass eine Strafvorschrift im Fall einer ausdrücklichen Anordnung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften abweichen kann. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile durch den Gesetzgeber bestätigt worden. Nach der Einführung des § 95 Abs. 6 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007[104] für die Straftatbestände nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. Die Einführung des § 95 Abs. 6 AufenthG zeigt, dass nunmehr auch der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgeht, dass es für den Ausschluss der Tatbestandswirkung einer verwaltungsrechtlich wirksam erteilten Genehmigung für das Strafrecht einer gesetzlicher Grundlage bedarf.[105] Maßgeblich kann an dieser Stelle deshalb nur sein, dass die Strafvorschrift insoweit hinreichend bestimmt ist.[106]

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Eine solche Klarstellung könnte auch in § 331 Abs. 3 StGB getroffen worden sein. Dieser bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass die zuständige Behörde die Genehmigung nur innerhalb ihrer Befugnisse erteilten darf. § 331 Abs. 3 StGB macht deutlich, dass die Straflosigkeit des Beamten nicht allein an das Vorliegen eines behördlichen Zustimmungsaktes geknüpft ist. Fraglich ist jedoch, ob der Beamte als Genehmigungsempfänger dieser entnehmen kann, in welchen Fällen der Behörde eine derartige Befugnis zukommt. Denn als „offene Regelung“ verweist § 331 Abs. 3 StGB diesbezüglich auf die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts und die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen der Genehmigung.[107] Die Bezugnahme einer Norm auf andere Rechtsnormen verstößt als solche aber noch nicht gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit. Aufgrund ihrer notwendigen Abstraktheit bedürfen Rechtsnormen stets einer weiteren Konkretisierung. Wenn hierzu auf andere Rechtsnormen verwiesen wird, handelt es sich dabei um eine grundsätzlich zulässige Gesetzestechnik, die für sich genommen nicht zur Unbestimmtheit der auszufüllenden Norm führt.[108]

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Die behördlichen Befugnisse werden durch die jeweils einschlägigen Dienstvorschriften konkretisiert. Im Fall von Beamten ergeben diese sich aus den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die Alternative wäre eine kompliziertere strafrechtliche Detailregelung. In diesem Fall müsste § 331 Abs. 3 StGB auf Tatbestandsseite die verschiedenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen aufnehmen. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Regelungen muss nicht nur die Umsetzbarkeit einer solchen Regelung bezweifelt werden. Vielmehr bleibt zu vermuten, dass die Komplexität einer solchen Regelung der Orientierung des Beamten sogar abträglich ist. Für die Bestimmtheit des § 331 Abs. 3 StGB kann deshalb nur entscheidend sein, ob der Beamte diesem einen eindeutigen Verhaltensmaßstab entnehmen kann. Hierzu bedarf es keiner umfangreichen Detailregelung. Ein eindeutiger Verhaltensmaßstab kann sich gesetzestechnisch auch aus der Konkretisierung seiner Tatbestandsmerkmale ergeben. Soweit dies im Folgenden gelingt, ist § 331 Abs. 3 StGB hinreichend bestimmt. In diesem Fall stünde Art. 103 Abs. 2 GG einer Abweichung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben somit nicht entgegen.

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9783811438613
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