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Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung
Die Genehmigung der
Vorteilsannahme und der
Vorteilsgewährung
von
Marius Leven

eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
www.cfmueller.de
Die Genehmigung der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung › Herausgeber
Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht
Herausgegeben von
Prof. Dr. Mark Deiters, Münster
Prof. Dr. Thomas Rotsch, Gießen
Prof. Dr. Mark Zöller, Trier
Impressum
Impressum
Erster Berichterstatter: Prof. Dr. Mark Deiters
Zweiter Berichterstatter: Prof. Dr. Ulrich Stein
Dekan: Prof. Dr. Thomas Hoeren
Tag der mündlichen Prüfung: 26.11.2013
D 6
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-8114-3861-3
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(c) 2014 C.F. Müller, eine Marke der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH
Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg
Zugl.: Münster (Westf.) Univ., Diss. der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, 2012
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Vorwort
Vorwort
Die vorliegende Arbeit wurde im Sommersemester 2013 von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster als Dissertation angenommen. Die Arbeit wurde im Wesentlichen in den Jahren 2010 bis 2013 fertiggestellt und bezieht Rechtsprechung, Literatur und Rechtsnormen bis Dezember 2012 ein.
Angeregt wurde das Thema dieser Arbeit durch meinen Doktorvater Herrn Prof. Mark Deiters, der das Projekt in der Folge nicht nur hervorragend betreut, sondern mir wie selbstverständlich zahlreiche Chancen und Möglichkeiten eröffnet hat. Ihm gilt deshalb mein besonderer Dank.
Danken möchte ich auch Prof. Frister für die Zeit am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Juristischen Fakultät der HHU Düsseldorf, auf dessen Unterstützung ich ebenso selbstverständlich zählen konnte. Prof. Ulrich Stein danke ich für die sehr zügige Erstellung des Zweitgutachtens. Ebenso bedanke ich mich sehr herzlich bei Prof. Mark Deiters, Prof. Thomas Rotsch und Prof. Mark Zöller für die Aufnahme in diese Schriftenreihe.
Daneben gilt ein großer Dank meinen Freunden aus Essen, Münster, Düsseldorf und dem Rest der Welt, die mich bei alledem begleitet und bedingungslos unterstützt haben (besondere Hervorhebungen wären an dieser Stelle ungerecht).Widmen möchte ich diese Arbeit aber den übrigen Levens und da besonders meinen Eltern, Thomas und Marianne Leven, die uns zu dem gemacht haben, was wir heute sind. Einfach „Danke“ dafür!
Münster/Essen im Juni 2014 Marius Leven
Meinen Eltern
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB
A.Die vorherige Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 1. Var. StGB
I.Die formellen Genehmigungsvoraussetzungen
1.Die Zuständigkeit der genehmigenden Behörde
2.Die weiteren Verfahrens- und Formanforderungen
II.Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen
1.Die genehmigungsfähigen Tathandlungen
2.Handeln der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse
a)Die Einhaltung des dienstrechtlichen Befugnisrahmens
b)Die Überschreitung der behördlichen Befugnisse
aa)Der Stand in der strafrechtlichen Literatur
(1)Die Verwaltungsrechtsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB
(2)Die Verwaltungsaktsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB
(3)Der Ansatz Hardtungs
(4)Zwischenergebnis
bb)Die Begründungen in der strafrechtlichen Literatur
(1)Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
(2)Der Grundsatz der Normklarheit und der Bestimmtheit
(a)Die Aussage der Grundsätze
(b)Die Bestimmtheit des § 331 Abs. 3 StGB
(c)Die Klarheit des § 331 Abs. 3 StGB
(3)Das Vertrauen des Vorteilsnehmers in die Beständigkeit verwaltungsrechtlich wirksamer Genehmigungen
(4)Zwischenergebnis
cc)Der Vorrang der Auslegung
dd)Der behördliche Befugnisrahmen
(1)Die behördlichen Befugnisse im Verwaltungsvollstreckungsrecht
(2)Die Konkretisierung der Genehmigungsbefugnisse durch behördliches Innenrecht
(3)Die strafrichterliche Kontrolle der Genehmigung
(4)Zwischenergebnis
ee)Die allgemeinen Ermessensgrenzen als mögliche Grenze der behördlichen Genehmigungsbefugnisse
ff)Zwischenergebnis
3.Die Konsequenzen der Auslegung
a)„Generalklauselartige“ Beschränkungen der Genehmigungsmöglichkeit in den Richtlinien
b)Konkrete Beschränkungen der Genehmigungsmöglichkeit in den Richtlinien
c)Das Fehlen von Richtlinien
d)Zwischenergebnis
4.Die „generelle Genehmigung“ geringwertiger Zuwendungen
III.Zusammenfassung
B.Die nachträgliche Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 2. Var. StGB
I.Einwände gegen eine der Vorteilsannahme nachfolgende Genehmigungsmöglichkeit
1.Unvereinbarkeit mit den Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts
2.Keine rückwirkende Legalisierung der Vorteilsannahme
II.Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 331 Abs. 3 2. Var. StGB
1.Die vorherige Annahme des Vorteils
a)Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff der Vorteilsannahme
b)Keine Genehmigung nach der Tatbestandsverwirklichung
c)Zwischenergebnis
2.Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des vorläufig angenommenen Vorteils
3.Das Verbot der Verfügung und des Verbrauchs
4.Die Einhaltung der dienstrechtlichen Genehmigungsbefugnisse
5.Zwischenergebnis
C.Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der „vorläufigen Annahme“ eines Vorteils
D.Die nachträglich erteilte Genehmigung
E.Zusammenfassung
F.Übersicht 1 – Voraussetzungen der Genehmigung der Vorteilsannahme
Teil 3 Die Genehmigung der Vorteilsgewährung, § 333 Abs. 3 StGB
A.Die Spiegelbildlichkeit der §§ 331, 333 StGB
B.Die vorherige Genehmigung der Vorteilsgewährung, § 333 Abs. 3 1. Var. StGB
C.Die nachträgliche Genehmigung der Vorteilsgewährung, § 333 Abs. 3 2. Var. StGB
D.Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Abwartens der Genehmigung für den Vorteilsgeber
E.Zusammenfassung
F.Übersicht 2 – Voraussetzungen der Genehmigung der Vorteilsgewährung
Teil 4 Die Genehmigung des Sichversprechenlassens, des Versprechens und des Anbietens eines Vorteils, §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB
A.Das Verhältnis zwischen den Tatmodalitäten der §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB
B.Die Genehmigung des Sichversprechenlassens eines Vorteils, § 331 Abs. 3 StGB
I.Keine „isolierte“ Genehmigung des Sichversprechenlassens eines Vorteils
II.Die Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelnen
C.Die Genehmigung des Anbietens und des Versprechens eines Vorteils, § 333 Abs. 3 StGB
D.Zusammenfassung
E.Übersicht 3 – Voraussetzungen der Genehmigung des Sichversprechenlassens, des Versprechens und des Anbietens eines Vorteils
Teil 5 Die rechtsmissbräuchlich erlangte Genehmigung
Teil 6 Fazit
Literaturverzeichnis
A.Verzeichnis unveröffentlichter Quellen
B.Verzeichnis veröffentlichter Quellen
C.Verzeichnis der Internetquellen
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
Teil 1 Einleitung und Gang der Untersuchung
1
Die Bestechungsdelikte der §§ 331 ff. StGB stehen seit jeher im besonderen Interesse der Strafrechtswissenschaft. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung reicht von dem bis heute umstrittenen Schutzgut der §§ 331 ff. StGB[1], über den Amtsträgerbegriff des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bis hin zu den Voraussetzungen der zwischen Vorteilsgeber und -nehmer zu schließenden „Unrechtsvereinbarung“[2]. Genährt wurden die Diskussionen in der Vergangenheit durch das wiederholte Bestreben des Gesetzgebers nach einer möglichst effektiven und vor allem umfassenden Korruptionsbekämpfung. Die §§ 331 ff. StGB unterliegen deshalb bis heute einer steten gesetzgeberischen Fortentwicklung.[3] Beispielhaft für die letzte Erweiterung der §§ 331 ff. StGB steht das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997.[4] Der Gesetzgeber erweiterte die Straftatbestände der §§ 331-334 StGB auf Tatbestandsebene zunächst um sog. „Drittvorteile“, also um solche Vorteile, die der Amtsträger nicht für sich, sondern für einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Weiter wurden im Rahmen der §§ 331, 333 StGB die Anforderungen an die zwischen Vorteilsgeber und -nehmer zu schließende Unrechtsvereinbarung gelockert. Ein Vorteil muss seitdem nicht mehr für eine bestimmte Diensthandlung, sondern nur noch allgemein für die Dienstausübung bestimmt sein. Zudem stellt § 333 StGB nunmehr spiegelbildlich zu den Tathandlungen der Vorteilsannahme die entsprechenden Formen der Vorteilsgewährung, also neben der Gewährung auch das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils für die Dienstausübung unter Strafe. Gleichzeitig wurde der Strafrahmen der §§ 331-334 StGB verschärft. Statt mit bis zu zwei werden die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB) heute mit bis zu drei, im Fall eines Richter oder Schiedsrichters (§§ 331 Abs. 2, 333 Abs. 2 StGB) sogar mit bis zu fünf statt bislang bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Allerdings hat nicht nur der Gesetzgeber die Diskussionen über die §§ 331 ff. StGB lebendig gehalten. So kam dem Bundesgerichtshof mehrfach die Aufgabe zu, die legislatorisch zu weit geratenen Strafbarkeitsgrenzen der §§ 331 ff. StGB neu zu ziehen und ein allgemein für nicht strafwürdig oder -bedürftig erachtetes Verhalten aus dem weit geratenen Anwendungsbereich tatbestandsmäßigen Verhaltens wieder auszuschließen.[5]
2
Angesichts dieser Entwicklungen überrascht es, dass die in den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB geregelte Genehmigungsmöglichkeit bislang wenig Beachtung erfahren hat. Die §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB enthalten die einzige gesetzlich geregelte Ausnahme von dem Verbot der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung. Die Vorschriften wurden bereits durch das EGStGB vom 2. März 1974[6] in das Strafgesetzbuch aufgenommen und sind in der Folge nicht wieder in das Interesse des Gesetzgebers gerückt. Im Hinblick auf die in der Zwischenzeit ergriffenen Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen des Gesetzgebers ist dieser Umstand beachtenswert. Überhaupt fällt auf, dass der in den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB statuierte Genehmigungsvorbehalt in der Rechtsprechung sowie in der strafrechtlichen Literatur nur vereinzelt zu Diskussionen geführt hat. Dabei hätte insbesondere die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs[7] in der sog. Poullain Affaire vom 10. März 1983 den Anstoß zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den Genehmigungsvorschriften liefern können. Die an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geäußerte Kritik[8] beschränkt sich jedoch weitgehend auf die rechtliche Behandlung der irrigen Annahme einer erlaubten Vorteilsannahme. Zu einer Debatte über die objektiven Voraussetzungen einer solchen Erlaubnis hat sie – soweit erkennbar – nicht geführt. Mehr Resonanz haben die §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB schon im Rahmen der sog. „Drittmittelfälle“ erfahren.[9] In das Zentrum der Diskussion sind sie aber auch hier nicht gerückt, weil § 331 Abs. 3 StGB jedenfalls die Genehmigungsmöglichkeit für den Fall eines durch den Vorteilsnehmer geforderten Vorteils ausschließt, die hochschulrechtlich erwünschte Einwerbung von Drittmitteln jedoch vielfach eine ebensolche Forderung darstellt. Umso größer ist deshalb Hardtungs[10] Verdienst zu bewerten, der die grundlegenden Strukturen der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB erstmals einer umfassenden wissenschaftlichen Analyse unterzogen hat.
3
Im Hinblick auf die in den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB geregelte Möglichkeit einer behördlichen Genehmigung gilt mittlerweile als gesicherte Erkenntnis, dass die Genehmigung sowohl das Verbot der Vorteilsannahme als auch das der Vorteilsgewährung suspendieren kann. Die Genehmigung gestattet nicht bloß die Annahme des Vorteils, sondern entfaltet über ihren Adressaten hinaus zusätzliche („Dritt“-)Wirkung gegenüber dem Vorteilsgeber. Nach wie vor ungeklärt ist jedoch die – vom Gesetzgeber bei Einführung bewusst offen gelassene – Frage nach ihrer Rechtsnatur. Die §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB sehen zwei Möglichkeiten einer behördlichen Genehmigung vor. Die „vorherige Genehmigung“ der Behörde (§§ 331 Abs. 3 1. Var. , 333 Abs. 3 1. Var. StGB) erlaubt dem Nehmer die Annahme und dem Geber die Gewährung des Vorteils. Sie wird deshalb überwiegend als ein Rechtfertigungs- oder Tatbestandsausschließungsgrund qualifiziert.[11] Daneben existiert eine „nachträgliche Genehmigungsmöglichkeit“ (§§ 331 Abs. 3 2. Var., 333 Abs. 3 2. Var. StGB). Insoweit gilt es als gefestigte Erkenntnis, dass eine „nachträgliche Genehmigung“ die Strafbarkeit der Beteiligten nicht rückwirkend beseitigen kann. Die der Tatbestandsverwirklichung nachfolgende Genehmigung wird aus diesem Grund überwiegend als ein Strafaufhebungsgrund bewertet.[12]
4
Die Frage nach der Rechtsnatur der Genehmigung wird im Folgenden allerdings keinen Schwerpunkt der Untersuchung bilden. Stattdessen wird der vorherigen Genehmigung der Behörde im Anschluss an die h.M. in der strafrechtlichen Literatur eine rechtfertigende Wirkung unterstellt. Eine tiefergehende Stellungnahme zur Rechtsnatur der Genehmigung soll schon deshalb unterbleiben, weil es in Bezug auf die vorherige Genehmigung vor dem Hintergrund der in der Literatur weithin anerkannten und in der folgenden Arbeit zugrunde gelegten sog. „Lehre vom Handlungs- und Erfolgsunrecht“[13] keinen Unterschied macht, ob die der tatbestandsmäßigen Handlung vorausgehende Genehmigung letztlich als ein Rechtfertigungs- oder aber als ein Tatbestandsausschließungsgrund qualifiziert wird. Zudem wird die Untersuchung im Hinblick auf die nachträgliche Genehmigungsmöglichkeit zeigen, dass die §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB – entgegen der weitverbreiteten Ansicht in der strafrechtlichen Literatur – eine der Tatbestandsverwirklichung nachfolgende Genehmigung ausschließen. Die vorliegende Untersuchung wird aufzeigen, dass die §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB bei genauer Betrachtung lediglich zwei Varianten einer der Tatbestandserfüllung vorausgehenden Genehmigungsmöglichkeit regeln. Schon deshalb sollen die in den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB aufgestellten Voraussetzungen einer erlaubten Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung in den Vordergrund gestellt werden. Die Analyse der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB wird zeigen, dass die Genehmigung – unabhängig von ihrer Rechtnatur – bereits in ihren Voraussetzungen keinesfalls als geklärt angesehen werden kann.
5
Gemäß der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB ist ein nach den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten straflos, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils vorher genehmigt oder der Vorteilsnehmer unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt, wobei § 331 Abs. 3 StGB ausdrücklich klarstellt, dass der Vorteilsnehmer den Vorteil nicht gefordert haben darf. Offen bleibt aber bereits, innerhalb welchen „Rahmens“ die Behörde zur Erteilung der Genehmigung befugt sein soll. Ein erstes Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, die Genehmigungsbefugnisse der Behörde näher zu konturieren und die Bezüge der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB zu den außerstrafrechtlichen Rechtsquellen des öffentlichen Dienst- sowie denen des Verwaltungsverfahrensrechts herauszustellen. Neben der Frage, wie diese zueinander ins Verhältnis zusetzen sind, werden vor allem die in den jeweiligen behördeninternen Richtlinien statuierten Genehmigungsbefugnisse in den Blick genommen (Rn. 15 ff.).
6
Sind die formellen und materiellen Voraussetzungen der erlaubten Vorteilsannahme entwickelt, stellt sich im Folgenden die Frage nach dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. Besondere Beachtung soll dem Umstand zuteilwerden, dass die §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB zwar keine der Tatbestandsverwirklichung nachfolgende Genehmigungsmöglichkeit kennen, die Genehmigung aber gleichwohl im Anschluss an die Entgegennahme des Vorteils ergehen kann (Rn. 142 ff.). Im Anschluss daran bleibt zu erörtern, ob und wenn ja unter welchen Umständen ausnahmsweise auf das in den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB statuierte Erfordernis einer der Tatbestandsverwirklichung vorausgehenden Genehmigung verzichtet werden kann (Rn. 164 ff.).
7
Bis hierhin werden die Genehmigungsvoraussetzungen der Anschauung halber am Beispiel des § 331 Abs. 3 StGB in Bezug auf die tatbestandliche Annahme eines Vorteils entwickelt. In der Folge bedarf es deshalb der Übertragung der gewonnen Erkenntnisse auf die für die Vorteilsannahme unverzichtbare Gewährung des Vorteils. Es gilt zu zeigen, dass nur eine nach § 331 Abs. 3 StGB gegenüber dem Vorteilsnehmer wirksam erteilte Genehmigung der Vorteilsannahme auch zur Straflosigkeit des Vorteilsgebers führt (Rn. 182 ff.). Das Genehmigungserfordernis kann auch hier nur ausnahmsweise entfallen (Rn. 197 f.).
8
Ist das den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB zugrundeliegende Genehmigungskonzept im Hinblick auf die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung entwickelt, gilt es dieses im Folgenden für die übrigen, in den §§ 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB tatbestandlich erfassten Verhaltensweisen fruchtbar zu machen (Rn. 200 ff.). Die Genehmigung des Sichversprechenlassens, des Versprechens sowie des Anbietens eines Vorteils unterliegt einer gesonderten Betrachtung, weil die Genehmigung auf den ersten Blick unter geänderten Voraussetzungen ergeht. Bezugspunkt der Genehmigung sind nicht mehr allein die Zuwendung und die Annahme des Vorteils durch den Vorteilsnehmer. Gegenstand der Genehmigung ist zunächst ein der „Leistungserbringung“ vorgelagertes Verhalten der Beteiligten. Insoweit gilt es zu untersuchen, ob und wenn ja, wie sich dieser Umstand auf die Voraussetzungen ihrer Erteilung auswirkt (Rn. 200 ff.). Die Arbeit schließt mit der Frage, ob einer nach den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB zustande gekommenen Genehmigung die Anerkennung zu versagen ist, wenn sie im Vorfeld auf „rechtsmissbräuchliche“ Art und Weise erwirkt worden ist. Im Vordergrund steht dabei weniger die Frage, in welchen Fällen die Genehmigung auf „rechtsmissbräuchliche“ Weise erlangt wird. Vielmehr gilt es auch hier klarzustellen, dass die §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB eine befugte Genehmigungserteilung verlangen und die Genehmigungsfähigkeit der Vorteilsannahme im Einzelfall bereits aufgrund der Art und Weise des Zustandekommens der Genehmigung ausgeschlossen sein kann (Rn. 222 ff.).
9
Um das den Genehmigungsvorschriften der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB zugrunde liegende Regelungskonzept entwickeln zu können, muss sich die Arbeit in ihrem Umfang notwendigerweise beschränken. Deshalb wird die Untersuchung nur die objektiven Voraussetzungen der Genehmigungsmöglichkeit in den Blick nehmen. Zu den Anforderungen an den Vorsatz, zu Irrtumskonstellationen und der endgültigen strafrechtlichen Sicherstellung eines hinreichenden Vertrauensschutzes soll deshalb keine vertiefende Stellungnahme erfolgen. Die Arbeit wird sich ferner auf die Erteilung einer Genehmigung gegenüber Beamten beschränken. So lag den §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB bei ihrer Einführung durch das EGStGB vom 2. März 1974 die Vorstellung von einer gegenüber Beamten zu erteilenden Genehmigung zugrunde. Allerdings wird sich zeigen, dass sich das Regelungskonzept der §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB sinngemäß auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) 2. Var., Nr. 2 b) und Nr. 2 c) StGB genannten Amtsträger, die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten sowie die Soldaten der Bundeswehr übertragen und für neuartige Organisationsformen staatlicher Verwaltung fruchtbar machen lässt. Von der Untersuchung ausgenommen werden soll zuletzt die Frage, inwiefern der Dienstvorgesetzte seinen Untergebenen mit der Genehmigung zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet (§ 357 StGB).
Anmerkungen
[1]
Siehe dazu die Darstellung bei Kargl ZStW 114 (2002), 763, 782 ff.
[2]
Vgl. NK/StGB-Kuhlen § 331 Rn. 78 ff.
[3]
Zur Entwicklung der Tatbestände der §§ 331 ff. StGB siehe Durynek Korruptionsdelikte (§§ 331 ff. StGB).
[4]
BGBl. I, S. 2038 ff.
[5]
Vgl. BGHSt 47, 295 ff. (Einwerbung hochschulrechtlich erwünschter Drittmittel); BGHSt 49, 275 ff. (Einwerbung von Wahlkampfspenden durch Amtsträger).
[6]
BGBl. I, S. 469 ff.
[7]
BGHSt 31, 264 ff.
[8]
Geerds JR 1983, 465 ff.; Dingeldey NStZ 1984, 503 ff.; Schmidt ZIP 1983, 1038 ff.
[9]
Eingehend zu der in diesem Zusammenhang diskutierten „Genehmigungslösung“ MüKo/StGB-Korte § 331 Rn. 138 ff. m.w.N.
[10]
Hardtung Erlaubte Vorteilsannahme.
[11]
Vgl. dazu nur NK/StGB-Kuhlen § 331 Rn. 109 m.w.N.
[12]
Sch/Sch-Heine § 331 Rn. 50 m.w.N.
[13]
Roxin AT 1, § 10 Rn. 88 ff., § 14 Rn. 104 f. m.w.N.; siehe dazu auch Frister AT Kap. 8 Rn. 13 f.
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB
Inhaltsverzeichnis
A. Die vorherige Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 1. Var. StGB
B. Die nachträgliche Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 2. Var. StGB
C. Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der „vorläufigen Annahme“ eines Vorteils
D. Die nachträglich erteilte Genehmigung
E. Zusammenfassung
F. Übersicht 1 – Voraussetzungen der Genehmigung der Vorteilsannahme
10
Nach § 331 Abs. 3 StGB ist die Annahme eines Vorteils nicht strafbar, wenn der Täter sich einen nicht von ihm geforderten Vorteil versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. § 331 Abs. 3 StGB eröffnet damit zwei Möglichkeiten einer tatbestandlichen, aber letztlich doch straflosen Vorteilsannahme. § 331 Abs. 3 1. Var. StGB erlaubt dem Beamten die Annahme eines Vorteils mit der „vorherigen Genehmigung“ der Behörde. Nach § 331 Abs. 3 2. Var. StGB kann die Genehmigung der Annahme des Vorteils aber auch nachfolgen, also „nachträglich“ erteilt werden. Der maßgebliche Unterschied zwischen den Genehmigungsvarianten des § 331 Abs. 3 StGB liegt in dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. Im Übrigen unterscheiden sich die Genehmigungsvarianten des § 331 Abs. 3 StGB auf den ersten Blick allein darin, dass der „nachträglichen“ Genehmigung der Behörde die Annahme des Vorteils und die unverzügliche Anzeige durch den Vorteilsnehmer vorauszugehen hat.
Im Folgenden sollen zunächst die Voraussetzungen einer der Annahme des Vorteils vorausgehenden Genehmigung erörtert werden. Im Anschluss daran gilt es, diesen die Voraussetzungen der „nachträglichen“ Genehmigung gegenüberzustellen und angesichts ihrer identischen Rechtsfolgen zu hinterfragen, ob und wenn ja wie sich diese von denen einer vorherigen Genehmigung unterscheiden.
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB › A. Die vorherige Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 1. Var. StGB
A. Die vorherige Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 1. Var. StGB
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB › A › I. Die formellen Genehmigungsvoraussetzungen
I. Die formellen Genehmigungsvoraussetzungen
11
In formeller Hinsicht lässt sich § 331 Abs. 3 StGB lediglich entnehmen, dass es vor der Annahme des Vorteils überhaupt zur Erteilung der Genehmigung gekommen sein muss. Konkrete Anforderungen an das Genehmigungsverfahren oder die Form ihrer Erteilung stellt § 331 Abs. 3 StGB nicht. Allerdings ist die Genehmigung für ihren Empfänger eine begünstigende Entscheidung und berührt diesen in seinem persönlichen Status. Er darf den Vorteil annehmen und regelmäßig auch behalten. Für einen Beamten handelt es sich deshalb um einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt.[1]
Für Verwaltungsakte gelten grundsätzlich die Verfahrens- und Formvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze. Deren Einhaltung könnte somit unabhängig vom Wortlaut des § 331 Abs. 3 StGB für eine strafrechtlich wirksame Genehmigung erforderlich sein.
1. Die Zuständigkeit der genehmigenden Behörde
12
§ 331 Abs. 3 StGB setzt voraus, dass die Genehmigung durch die jeweils „zuständige Behörde“ erteilt wird. Dabei wird weder der Begriff der Behörde konkretisiert, noch lässt sich § 331 Abs. 3 StGB entnehmen, welche Stelle im Einzelfall für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist. Der Begriff der Behörde lässt sich auch nicht durch den Blick in das Strafgesetzbuch näher bestimmen. So liegt dem Strafgesetzbuch kein einheitlicher Behördenbegriff zugrunde.[2] § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB legt lediglich die Behördeneigenschaft von Gerichten fest. Als Behörde im strafrechtlichen Sinne werden deshalb alle ständigen Organe der Staatsgewalt angesehen, die dazu berufen sind, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates tätig zu sein, wobei einschränkend hinzugefügt wird, dass eine genauere Umgrenzung nicht ohne den konkreten Normzusammenhang erfolgen könne.[3]
13
Im Fall eines Beamten lenkt dies den Blick unweigerlich auf die dem Beamtenverhältnis zugrunde liegenden Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts. Auch die Beamtengesetze des Bundes und der Länder kennen ein Verbot der Vorteilsannahme[4], machen hiervon jedoch eine Ausnahme, wenn der gegenwärtige oder letzte Dienstherr (§ 42 Abs. 1 S. 2 BeamtStG) bzw. die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde (§ 71 Abs. 1 S. 2 BBG) der Annahme des Vorteils zustimmt. Anders als § 331 Abs. 3 StGB enthalten die dienstrechtlichen Vorschriften damit ausdrückliche Regelungen über die für die Erteilung der Zustimmung zur Vorteilsannahme zuständige Stelle. Aus diesem Grund ist allgemein anerkannt, dass sich die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde im Fall des § 331 Abs. 3 StGB aus den für den jeweiligen Beamten einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts ergibt.[5]
14
Dies setzt jedoch voraus, dass die dienstrechtlichen Vorschriften überhaupt eine Ausnahme von dem Verbot der Vorteilsannahme zulassen. So hat der Bundesgerichtshof noch vor Einführung des § 331 Abs. 3 StGB durch das EGStGB vom 2. März 1974 entschieden, dass einer Genehmigung bereits dann keine rechtfertigende Wirkung zukommen kann, wenn das Beamtenrecht die Annahme von Vorteilen ausnahmslos verbietet.[6] Das hessische Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes vom 12.11.1946 sah keine Zustimmungsmöglichkeit zur Geschenkannahme vor. Die gleichwohl erteilte Genehmigung wurde aus diesem Grund für unwirksam erklärt. Es fehlte bereits an der Erteilung der Genehmigung durch die sachlich zuständige Behörde. An die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde bei Einführung des § 331 Abs. 3 StGB angeknüpft. § 331 Abs. 3 StGB stellt eine „offene Regelung“ dar, die dem Dienstvorgesetzten keine selbstständige Genehmigungsbefugnis verleiht.[7] Fehlt es an einer dienstrechtlichen Zustimmungsmöglichkeit, ist die Genehmigungsmöglichkeit des § 331 Abs. 3 StGB für diese Fälle ohne Bedeutung.[8] Dem Beamten ist die Annahme des Vorteils nach § 331 Abs. 1 StGB verboten.
2. Die weiteren Verfahrens- und Formanforderungen
15
Eine Regelung über das Genehmigungsverfahren trifft § 331 Abs. 3 StGB nur für den Fall einer der Vorteilsannahme nachfolgenden Genehmigung. Hier darf die Behörde die Genehmigung nur erteilen, wenn der Vorteilsnehmer die Annahme im Vorfeld unverzüglich angezeigt hat. In der Gesetzesbegründung wird allerdings betont, dass die zuständige Behörde bei der Erteilung der Genehmigung stets die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit des Genehmigungsaktes beachten muss.[9]
Für Verwaltungsakte gelten die Verfahrens- und Formvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, insb. §§ 28, 35-42, 46 VwVfG[10]. Danach ist die Genehmigung schriftlich, mündlich oder auf andere Weise gegenüber dem Adressaten bekanntzugeben, §§ 37 Abs. 2 S. 1, 41 Abs. 1 VwVfG. Eine Begründung kann nach § 39 Abs. 2 VwVfG entfallen. Da die Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung der Genehmigung den jeweils einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zu entnehmen ist, sind darüber hinaus etwaige, über die Anforderungen des VwVfG hinausgehende, spezialgesetzliche Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten.
16
Das Genehmigungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Beamte die Genehmigung auf dem Dienstweg beantragt.[11] Im Fall des § 331 Abs. 3 1. Var. StGB hat dies vor der Annahme des Vorteils zu erfolgen. Ihre Entscheidung für die Erteilung der Genehmigung kann die Behörde in der Folge von der Einhaltung von Nebenbestimmungen, insbesondere von der Befolgung möglicher Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) abhängig machen.[12] So kann die Genehmigung beispielsweise mit der Auflage versehen werden, den Vorteil abzuführen und einer Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu spenden.[13]
17
Als Verwaltungsakt muss die Genehmigung ausdrücklich oder zumindest stillschweigend erteilt werden.[14] Die bloße Duldung der Vorteilsannahme genügt weder den dienstrechtlichen noch den strafrechtlichen Anforderungen an eine behördliche Erlaubnis.[15] Die Genehmigung setzt stets eine Einzelfallregelung durch die Behörde voraus (§ 35 S. 1 VwVfG). Auch im Fall einer stillschweigenden Genehmigung muss dem Verhalten der Behörde deshalb ein regelnder Erklärungswert zu entnehmen sein.[16] Der Beamten muss aus dem Verhalten der Behörde eindeutig auf die Billigung der Zuwendung schließen können. Die bloße Untätigkeit der Behörde genügt auch dann nicht, wenn diese von dem Geschehen Kenntnis hat und sie die Annahme des Vorteils duldet. Schon die Pflicht zur Fürsorge gegenüber dem Beamten verbietet es ihr, „den Dingen ihren Lauf zu lassen“ und diesem dafür die alleinige rechtliche und sittliche Verantwortung zu überlassen.[17] Diesem ist die Vorteilsannahme ohne die Zustimmung der Behörde bei Androhung von Strafe verboten. Will die Behörde hierfür die Verantwortung übernehmen, bedarf es deshalb einer entsprechenden „Willensbekundung“.
18
Die Genehmigung kann sich über den einzelnen Beamten hinaus an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte bzw. bestimmbare Zahl von Personen richten.[18] Betrifft sie die Annahme eines konkreten Vorteils, handelt es sich um eine konkret-individuelle Regelung im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG.[19] Bezieht sich die Genehmigung auf die Annahme von Vorteilen in wiederkehrenden Situationen, trifft diese eine abstrakt-individuelle Regelung. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass sie die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllt.[20] Betrifft die Genehmigung eine unbestimmte Anzahl aktueller oder zukünftiger Vorteilsannahmen, ist hiermit eine konkret-generelle Regelung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG (sog. Allgemeinverfügung) verbunden.[21] Anders als im Fall abstrakt-genereller Reglungen handelt es sich jedoch auch bei einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG um einen Verwaltungsakt.[22]
Teil 2 Die Genehmigung der Vorteilsannahme, § 331 Abs. 3 StGB › A › II. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen
II. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen
1. Die genehmigungsfähigen Tathandlungen
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Nach § 331 Abs. 3 StGB ist nicht jede tatbestandliche Vorteilsannahme genehmigungsfähig. § 331 Abs. 3 StGB schließt die Genehmigung der Annahme eines vom Beamten zuvor geforderten Vorteils ausdrücklich aus.[23] Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 331 Abs. 1 StGB macht § 331 Abs. 3 StGB ferner deutlich, dass konkrete (schieds)richterliche Handlungen nach § 331 Abs. 2 StGB der Genehmigungsmöglichkeit entzogen sind.[24] Auch kommt eine Genehmigung der Vorteilsannahme nur für den Fall einer „pflichtgemäßen Dienstausübung“ des Beamten in Betracht. Zwar handelt es sich auch bei der Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlungen um eine tatbestandliche Vorteilsannahme im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB, weshalb § 331 Abs. 3 StGB die Genehmigung in diesem Fall nicht ausdrücklich ausschließt. Jedoch existiert für diesen Fall mit § 332 StGB ein Qualifikationstatbestand.[25] Als spezielleres Gesetz sieht dieser für den Fall der Bestechlichkeit des Beamten gerade keine Genehmigungsmöglichkeit vor. Stellt die Genehmigung bereits für den Fall einer pflichtgemäßen Dienstausübung die Ausnahme dar, kommt sie im Fall der Bestechlichkeit deshalb unter keinen Umständen in Betracht. Aus dem gleichen Grund verbietet sich ein Rückgriff auf die Genehmigungsvorschrift des § 331 Abs. 3 StGB dann, wenn der Vorteil nicht „als Gegenleistung“ für eine pflichtwidrige Diensthandlung, sondern im Anwendungsbereich des § 331 Abs. 1 StGB lediglich „für“ die pflichtwidrige Dienstausübung angenommen wird.[26]
2. Handeln der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse
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Nach § 331 Abs. 3 StGB muss die Behörde bei der Erteilung einer Genehmigung „im Rahmen ihrer Befugnisse“ handeln. Welche Befugnisse ihr zustehen und wann diese überschritten werden, besagt die Vorschrift dagegen nicht.
a) Die Einhaltung des dienstrechtlichen Befugnisrahmens
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Wie erläutert ermächtigt § 331 Abs. 3 StGB die Behörde nicht zur Erteilung der Genehmigung, sondern verweist hierzu auf die Rechtsgrundlagen des öffentlichen Dienstrechts. Bei § 331 Abs. 3 StGB handelt es sich insoweit um eine „offene Regelung“[27], die der Dienstbehörde keine weiteren Genehmigungsbefugnisse verleiht. Den Verweis auf die dienstrechtlichen Rechtsgrundlagen stellt § 331 Abs. 3 StGB dadurch her, dass er für eine strafrechtlich wirksame Genehmigung „ein Handeln der Behörde innerhalb ihrer Befugnisse“ verlangt. Daraus folgt zum einen, dass § 331 Abs. 3 StGB die Existenz einer solchen Befugnis voraussetzt.[28] Darüber hinaus wird deutlich, dass die dienstrechtlichen Befugnisse der Behörde begrenzt sein können und diese Grenzen für eine strafrechtlich wirksame Genehmigung nicht überschritten werden dürfen. Insoweit verweist § 331 Abs. 3 StGB zusätzlich auf die materiell-rechtlichen Zustimmungserfordernisse des jeweiligen Dienstrechts.[29]
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Als Rechtsgrundlage für eine strafrechtliche Genehmigung kommen daher nur diejenigen Vorschriften in Betracht, die eine Ausnahme von dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken regeln. Dies ist an sich selbstverständlich. In Bezug auf Vorteile, die der Beamte aus Nebentätigkeiten erlangt hat, wurde jedoch diskutiert, unter welchen Umständen die dienstrechtliche Nebentätigkeitsgenehmigung die Erlaubnis zur Vorteilsannahme umfassen kann.[30] Dies ist schon angesichts des mit dem dienstrechtlichen Verbot der Vorteilsannahme verfolgten Regelungszwecks problematisch. Bei der Erteilung einer Nebentätigkeits-, aber auch im Fall einer Urlaubs- oder Dienstreisegenehmigung, entscheidet die Behörde allein darüber, ob die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen besteht.[31] Im Fall der Genehmigung der Vorteilsannahme muss die Behörde dagegen prüfen, ob im Einzelfall das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit von Diensthandlungen und in die Sachlichkeit der Entscheidungen des Vorteilsnehmers betroffen ist. Das Vertrauen der Allgemeinheit kann sie aber nur dann ausreichend berücksichtigen, wenn sie sich hierfür die erforderliche Tatsachenkenntnis verschaffen konnte.[32] Im Fall einer Nebentätigkeits-, Urlaubs- oder die Dienstreisegenehmigung ist dies nicht zwingend der Fall. Die der Nebentätigkeit, dem Urlaub oder der Dienstreise zugrundeliegenden Tatsachen müssen nicht denen der Vorteilsannahme entsprechen. Hinzu kommt, dass die Behörde den konkreten Willen bilden muss, die Annahme des Vorteils zu erlauben. Ein solcher Wille darf der Behörde ohne die hierfür erforderliche Tatsachenkenntnis nicht unterstellt werden. Denn bei den Genehmigungen handelt es sich um verschiedene Regelungen. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung kann die Genehmigung der Vorteilsannahme nicht ersetzen. Die Vorteilsannahme ist deshalb nur dann erlaubt, wenn die Nebentätigkeitsgenehmigung die Erlaubnis zur Annahme des Vorteils zumindest konkludent enthält.[33] Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Behörde in diesem Fall zwei Regelungen erlässt. Es handelt sich um zwei Verwaltungsakte mit der Besonderheit, dass diese gemeinsam in einem formalen Genehmigungsakt erlassen wurden. Deshalb unterliegen die getroffenen Regelungen einer getrennten rechtlichen Beurteilung.[34] Die Genehmigung der Vorteilsannahme richtet sich allein nach den Vorschriften, die die Verknüpfung von Vorteil und Dienstausübung regeln.[35] Sie kann nicht durch die Nebentätigkeits-, Urlaubs- oder Dienstreisegenehmigung ersetzt werden.[36]
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Damit steht fest, dass sich die Genehmigungsbefugnisse der Behörde nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Möglichkeit einer erlaubten Vorteilsannahme richten. Zu klären ist weiter, unter welchen Umständen die Behörde danach zur Erteilung der Genehmigung befugt ist. Denn die Beamtengesetze stellen die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der zuständigen Behörde.[37]
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In der strafrechtlichen Literatur ist man sich darüber einig, dass die Behörde jedenfalls dann im Rahmen ihrer Befugnisse handelt, wenn sie die Genehmigung formell und materiell (dienst-)rechtmäßig erteilt. Uneins ist man sich allerdings, ob daraus umgekehrt folgt, dass die Behörde ihre Befugnisse überschreitet, wenn sie bei der Erteilung der Genehmigung gegen materielles Dienstrecht verstößt, sie die Genehmigung also dienstrechtswidrig erlässt. Verwaltungsrechtlich führt die Dienstrechtsrechtswidrigkeit nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Genehmigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Einen absoluten Unwirksamkeitsgrund stellt allein ihre Nichtigkeit dar (§§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG). Möglicherweise sind die Befugnisse der Behörde deshalb so weit zu ziehen, dass im Rahmen des § 331 Abs. 3 StGB auch dienstrechtswidrige Genehmigungen die Vorteilsannahme erlauben können.
b) Die Überschreitung der behördlichen Befugnisse
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Die Frage, ob einer dienstrechtswidrigen Genehmigung in § 331 Abs. 3 StGB Beachtung geschenkt werden muss, ihre verwaltungsrechtliche Tatbestandswirkung mithin auf § 331 Abs. 3 StGB durchschlägt, wird in der strafrechtlichen Literatur vornehmlich am Beispiel einer ermessensfehlerhaften Genehmigungserteilung diskutiert. Hintergrund ist, dass die Beamtengesetze des Bundes und der Länder die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen des Dienstherrn stellen, diesem jedoch keine weiteren Grenzen setzen. Als materielle Voraussetzung der Genehmigung kommt nach den Beamtengesetzen deshalb zunächst lediglich das Erfordernis einer fehlerfreien Ermessensausübung der Behörde in Betracht.
aa) Der Stand in der strafrechtlichen Literatur
(1) Die Verwaltungsrechtsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB
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Die überwiegende Ansicht in der strafrechtlichen Literatur geht mangels Vereinbarkeit der Genehmigung mit den materiellen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts davon aus, dass die Behörde im Fall eines Ermessensfehlers ihre Genehmigungsbefugnisse überschreitet.[38] Sie macht die fehlerfreie Ausübung des dienstlichen Ermessens zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer strafrechtlichen Genehmigung und damit zur notwendigen Voraussetzung einer straflosen Vorteilsannahme. Die Einhaltung der Ermessensgrenzen wäre danach durch den Strafrichter zu überprüfen, wobei nicht immer deutlich wird, ob sich die richterliche Kontrolle auch auf Zweckmäßigkeitserwägungen der Behörde erstrecken soll.[39] Das Verwaltungsrecht kennt nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Grenzen der Ermessensausübung.[40] Aus diesem Grund unterliegt die behördliche Ermessensausübung einer nur eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Diese überprüfen die behördliche Entscheidung allein im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung (§ 114 S. 1 VwGO). Eine Überprüfung der durch die Behörde angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen findet nicht statt. Wird im Rahmen des § 331 Abs. 3 StGB deshalb die Einhaltung der rechtlichen Ermessensgrenzen zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung erklärt, entspricht der strafrichterliche Kontrollumfang dem eines Verwaltungsgerichts (§ 114 S. 1 VwGO).[41]
Im Ergebnis hält diese Ansicht § 331 Abs. 3 StGB für verwaltungsrechts-, besser dienstrechtsakzessorisch und verlangt für eine strafrechtlich wirksame Genehmigung deren verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit.
(2) Die Verwaltungsaktsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB
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Andere wollen dagegen auch einer dienstrechtswidrigen Genehmigung strafrechtliche Wirkung beimessen.[42] Solange der Fehler der Genehmigung nicht derart schwerwiegend ist, dass er nach § 44 VwVfG zur Nichtigkeit des Genehmigungsaktes führt, soll es dem Beamten weiterhin erlaubt sein, den Vorteil für die Dienstausübung anzunehmen.
Diese Ansicht überträgt die für die Umweltdelikte der §§ 324 ff. StGB anerkannte Tatbestandswirkung behördlicher Erlaubnisse auf die §§ 331 ff. StGB. Sie differenziert nicht nach der Art des Fehlers der Genehmigung, sondern schenkt der Genehmigung im Grundsatz bereits dann Anerkennung, wenn sie nach § 43 Abs. 2 VwVfG verwaltungsverfahrensrechtlich wirksam, d.h. formell rechtmäßig durch Bekanntgabe der zuständigen Behörde gegenüber dem Beamten erteilt wurde.[43] Entsprechend eingeschränkt ist dieser Ansicht nach der richterliche Prüfungsumfang. Positiv prüft der Richter danach nur das Vorliegen der formellen Genehmigungsvoraussetzungen. In materieller Hinsicht stellt er lediglich das Fehlen von Nichtigkeitsgründen fest.
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In der Konsequenz stünde die Wirksamkeit der Genehmigung nach dieser Ansicht auch dann nicht in Frage, wenn die Behörde die Annahme eines Geschenkes im Wert von 500 € genehmigt, obwohl nach den einschlägigen Richtlinien lediglich Geschenke in einem Wert von bis zu 250 € genehmigungsfähig wären.[44] Eine Ausnahme wird in Anlehnung an § 330d Nr. 5 StGB und in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in der Literatur[45] lediglich für solche Genehmigungen erwogen, die durch den Vorteilsnehmer erschlichen oder auf andere Weise „rechtsmissbräuchlich“ erwirkt wurden.[46] Auf eine „rechtsmissbräuchlich“ erwirkte Genehmigung soll sich der Beamte auch dann nicht berufen können, wenn diese ihm formell rechtmäßig erteilt wurde.[47] Im Übrigen sollen rechtswidrige Genehmigungen bis zu ihrer Aufhebung die Straflosigkeit des Beamten herbeiführen können.[48] Diese Ansicht geht somit von einer grundsätzlichen Verwaltungsaktsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB aus.
(3) Der Ansatz Hardtungs
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Der Grund für die divergierenden Standpunkte in der strafrechtlichen Literatur liegt in dem ungeklärten Verhältnis des Strafrechts zum öffentlichen Dienst- bzw. Verwaltungsrecht. Die Ansichten nähern sich lediglich im Hinblick auf die Unwirksamkeit nichtiger[49] sowie den Ausschluss durch den Vorteilsnehmer und/oder die Behörde rechtsmissbräuchlich erwirkter Genehmigungen an. Im Anschluss an vereinzelte Vorschläge[50] in der strafrechtlichen Literatur hat deshalb Hardtung[51] den Versuch einer Harmonisierung der Rechtsgebiete unternommen und die Genehmigung der Vorteilsannahme für den Fall ihrer Rechtswidrigkeit analog § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG für (teil-)nichtig erklärt.[52]
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Auch Hardtung ist von der Prämisse ausgegangen, § 331 Abs. 3 StGB verlange eine materiell rechtmäßige Genehmigung, weshalb eine dienstrechtswidrige Genehmigung strafrechtlich unwirksam sei.[53] Der durch die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit der Genehmigung entstandene Normwiderspruch sei zugunsten des Strafrechts aufzulösen, da ansonsten diverse Wertungswidersprüche entstünden. Hardtung erkennt zunächst einen Wertungswiderspruch zu der arbeitsrechtlichen Genehmigung gegenüber Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes. Anders als bei Beamten sei die rechtswidrige Genehmigung gegenüber diesen stets unwirksam.[54] Zudem würde durch die Anerkennung einer rechtswidrigen Genehmigung das Verhältnis von Geber und Nehmer berührt. Anders als der Nehmer könne sich der Geber des Vorteils im Rahmen des § 333 Abs. 3 StGB nicht auf die Wirksamkeit der rechtswidrigen Genehmigung berufen. Dieser sei nicht Adressat der Genehmigung. Nach Hardtung würde die mit der Einführung des § 333 Abs. 3 StGB bezweckte Behebung von Ungerechtigkeiten zunichte gemacht, wenn in diesem Fall allein der Vorteilsgeber strafbar bliebe.[55] Zuletzt habe die Genehmigung in diesem Fall – so die Befürchtung Hardtungs – Auswirkungen auf die Strafbarkeit des Dienstvorgesetzten. Mit einer rechtswidrigen Genehmigung verleite dieser seinen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt, wodurch der Tatbestand des § 357 Abs. 1 StGB erfüllt sei. Käme der Genehmigung aber rechtfertigende Wirkung zu, ginge § 357 StGB ins Leere. Denn in diesem Fall könnte der Dienstvorgesetzte „die Flucht nach vorne ergreifen“ und mit der Erteilung der Genehmigung seine eigene Bestrafung verhindern.[56]
31
Um sich nicht ganz von dem Gedanken der Verwaltungsakzessorietät zu lösen, greift Hardtung zur Auflösung der erkannten Widersprüche auf das öffentliche Recht zurück.[57] Er führt die Normwidersprüche letztlich auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Wirksamkeit der Genehmigung zurück und schlägt konsequenterweise deren verfahrensrechtliche Auflösung vor. Durch die analoge Anwendung des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG will er einerseits der Bestandskraft von Verwaltungsakten für das Strafrecht grundsätzliche Anerkennung verleihen, andererseits dessen gestaltende Kraft zurücktreten lassen, wenn dadurch ein strafrechtswidriges Verhalten erlaubt würde.[58] Er unterstellt, dass § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG im Grundsatz immer dann von der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ausgeht, wenn das Strafrecht nicht akzeptiert, dass auch ein fehlerhafter Verwaltungsakt ein straftatbestandliches Tun erlauben kann.[59] § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nehme damit Rücksicht auf strafrechtliche Wertungen.[60] Im Ergebnis geht Hardtung deshalb von einer „gegenseitigen Akzessorietät“ des Straf- und Verwaltungsrechts aus.[61]
32
Übertragen auf § 331 Abs. 3 StGB ist eine Genehmigung nach Hardtung immer dann nichtig, wenn sie die Vorteilsannahme erlaubt, obwohl die Behörde ihre beamtenrechtlichen Genehmigungsbefugnisse überschritten hat.[62] Allerdings soll § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG in diesem Fall nur analog angewandt werden können, weil er seinem Wortlaut nach nur die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes vorsieht, der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt. Da sich keine anderweitige gesetzliche Regelung finde, nach der eine strafrechtswidrige Tat durch einen fehlerhaften Verwaltungsakt erlaubt werden kann, liege die erforderliche Regelungslücke vor.[63] Diese sei zudem planwidrig, da die gegenwärtige Fassung des § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG auf die unbedachte Übernahme der nachlässigen Formulierungen des damaligen Schrifttums zurückzuführen sei.[64] Das Merkmal „Verlangen“ sei lediglich das plakativste Beispiel dafür, dass ein Verwaltungsakt die rechtsstaatlichen Bindungen der Exekutive nicht negieren könne.[65] Das Erlauben sei dem Verlangen einer rechtswidrigen Tat aber gleichwertig.[66] Hinzu komme, dass das Gebot zur Begehung einer rechtswidrigen Tat immer auch deren Erlaubnis enthalte.[67] Deshalb sei die dienstrechtliche Zustimmung zur Vorteilsannahme analog § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig, soweit sie dem Beamten rechtsgebietsübergreifend die strafrechtswidrige Vorteilsannahme erlaubt.[68] Konsequenterweise müsse der Strafrichter sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Genehmigung überprüfen können. Allein den Ermessensspielraum der Behörde müsse er beachten.[69]
(4) Zwischenergebnis
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Das Verhältnis des § 331 Abs. 3 StGB zum öffentlichen Dienstrecht wird in der strafrechtlichen Literatur überwiegend als verwaltungsrechtsakzessorisch bezeichnet. Andere setzen die strafrechtliche Wirksamkeit der Genehmigung dagegen grundsätzlich mit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung gleich. § 331 Abs. 3 StGB lässt sich danach als (eingeschränkt[70] ) verwaltungsaktsakzessorisch beschreiben. Beide Ansichten stimmen jedoch darin überein, dass sie von einer prinzipiellen Abhängigkeit des § 331 Abs. 3 StGB vom Verwaltungsrecht ausgehen.[71] Auch Hardtung leitet aus dem Befugnismerkmal des § 331 Abs. 3 StGB die Prämisse ab, dass die Straflosigkeit des Beamten eine dienstrechtrechtmäßige Genehmigung voraussetzt und deren Dienstrechtswidrigkeit zur strafrechtlichen Unwirksamkeit der Genehmigung führen muss. Wertungswidersprüche, die durch die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit eines rechtswidrigen Genehmigungsaktes entstehen können, versucht er mit Hilfe der Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts aufzulösen, wobei der hinzugezogene § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG in seinen Voraussetzungen wiederum selbst strafrechtsakzessorisch sein soll.
bb) Die Begründungen in der strafrechtlichen Literatur
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So sehr sich die Ansichten der Literatur bei der Behandlung fehlerhafter Genehmigungen in § 331 Abs. 3 StGB auszuschließen scheinen, so sehr überrascht es, dass sie sich in ihren Begründungsansätzen stark annähern.
(1) Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
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Das zentrale Argument für die Anerkennung fehlerhafter Genehmigungen in § 331 Abs. 3 StGB ist, dass nur auf diese Weise dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Rechnung getragen werden könne. Die Rechtsfolgen der Genehmigung müssten sich rechtsgebietsübergreifend entsprechen, weshalb ein dienstrechtlich erlaubtes Verhalten nicht strafrechtlich verboten sein könne.[72] Von dem Beamten könne die eigenständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, insbesondere der Ermessensentscheidung der Behörde, nicht verlangt werden. Vielmehr müsse sich dieser auf eine einmal erteilte Genehmigung verlassen können.[73] Deshalb erfordere § 331 Abs. 3 StGB die Berücksichtigung verwaltungsrechtlich wirksamer Genehmigungen.[74] Darüber hinaus zeige schon die Einführung des § 330d Nr. 5 StGB, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Verwaltungsaktsakzessorietät des Strafrechts ausgehe.[75] Dem Umstand, dass der Strafgesetzgeber lediglich eine durch den Täter rechtsmissbräuchlich erwirkte Genehmigung dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt hat, könne im Umkehrschluss entnommen werden, dass er im Übrigen die Bestandskraft fehlerhafter Genehmigungen gegenüber dem Erfordernis der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit als vorrangig erachtet. Solange es in § 331 Abs. 3 StGB an einer dem § 330d Nr. 5 StGB vergleichbaren Regelung fehle, soll deshalb jede verwaltungsrechtlich wirksam erteilte Genehmigung das strafrechtliche Verbot der Vorteilsannahme aufheben können.[76]
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Dieser Schluss lässt sich aus § 330d Nr. 5 StGB jedoch nicht ziehen. § 330d Nr. 5 StGB ist seinem Wortlaut nach nur auf den Neunundzwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches anwendbar. Nur so ist zu erklären, dass sich die übrigen, in § 330d Nr. 1-4 StGB aufgeführten Begriffsbestimmungen auf Tatbestandsmerkmale der §§ 324 ff. StGB beziehen. § 330d StGB stellt klar, was unter einem Gewässer, einer kerntechnischen Anlage, einem gefährlichen Gut oder aber einer verwaltungsrechtlichen Pflicht zu verstehen ist. Die Begriffe entstammen ursprünglich dem Umweltverwaltungsrecht.[77] Diese Erwägungen lassen sich uneingeschränkt auf rechtsmissbräuchlich erlangte Genehmigungen, Planfeststellungen sowie sonstige Zulassungen nach § 330d Nr. 5 StGB übertragen. Auch die Gesetzesbegründung zu § 330d Nr. 5 StGB befasst sich – ausgehend von § 34 Abs. 8 AWG – ausschließlich mit der bislang im Umweltstrafrecht geführten Diskussion über rechtsmissbräuchliche Verhaltensweisen des Täters.[78] Die in der Gesetzesbegründung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezieht sich allein auf das in § 326 Abs. 1 StGB festgeschriebene Merkmal der „unbefugten“ Beseitigung von Abfällen.[79] Eine für das gesamte Strafrecht bedeutsame Aussage kann § 330d Nr. 5 StGB an keiner Stelle entnommen werden.
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Auch lässt sich aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht entnehmen, ob fehlerhaften behördlichen Erlaubnissen im Strafrecht eine sog. Tatbestandswirkung beigemessen werden kann. Das hängt damit zusammen, dass die Konturen des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung bis heute ungeklärt sind. Erfordert dieser die Vereinbarkeit der Genehmigung mit den materiellen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts, kann die Wirksamkeit einer dienstrechtswidrigen Genehmigung den Widerspruch zwischen den Teilrechtsordnungen nicht beseitigen.[80] Muss sich das materielle Rechtswidrigkeitsurteil der verschiedenen Teilrechtsgebiete entsprechen[81], ist die Anerkennung einer rechtswidrigen Genehmigung in § 331 Abs. 3 StGB mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gerade nicht vereinbar.[82] Etwas anderes gilt nur dann, wenn es diesem genügt, dass sich die verschiedenen Teilrechtsgebiete in ihren Rechtfolgen entsprechen. Eine solche Aussage lässt sich dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung jedoch nicht entnehmen. Denn er stellt seinerseits keine Regel auf, wie die verschiedenen Teilrechtsordnungen zueinander ins Verhältnis zu setzen sind. Es ist keinesfalls selbstverständlich, dass das Strafrecht in einer einheitlichen Rechtordnung hinter anderen Teilrechtsgebieten und deren Besonderheiten zurückzustehen hat. Nicht ausgeschlossen ist, dass das Strafrecht gegenüber anderen Teilrechtsordnungen eigene Zielvorstellungen verfolgt, die in einer einheitlichen Rechtsordnung ebenso Berücksichtigung finden müssen.[83] Deshalb verbietet sich jedenfalls der pauschale Verweis auf den gegenüber dem Dienstrecht sekundären Charakter des § 331 Abs. 3 StGB. Die grundsätzliche Problematik des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung besteht im Fall des § 331 Abs. 3 StGB somit darin, dass sich aus diesem keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Genehmigung ziehen lassen. Aus ihm folgt weder eine strafrechtliche „Tatbestandswirkung“ dienstrechtswidriger Zustimmungen noch das Erfordernis der Erteilung einer materiell rechtmäßigen Genehmigung. Insoweit ist der Vorwurf berechtigt, der Grundsatz diene (auch) als handliche Allzweckwaffe in juristischer Begründungsnot.[84] Ihm kann letztlich nicht mehr entnommen werden, als dass sich die Normen der verschiedenen Teilrechtsordnungen widerspruchsfrei[85], wenn auch nicht ohne Spannungen zusammenfügen lassen müssen.[86] Hierfür bedarf es ihrer Auslegung.[87] Auslegungsfähig sind jedoch nicht allein die dienstrechtlichen Vorschriften. Dies gilt gleichsam für strafrechtliche Vorschriften und damit auch für § 331 Abs. 3 StGB.
(2) Der Grundsatz der Normklarheit und der Bestimmtheit
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Zusätzlich wird zur Begründung auf den Grundsatz der Normenklarheit Bezug genommen, nach dem die Voraussetzungen und der Inhalt einer Norm so umschrieben sein müssen, dass der Betroffene die geltende Rechtslage erkennen und sein Verhalten an dieser ausrichten kann.[88] Dieser erfordere es, § 331 Abs. 3 StGB streng verwaltungsaktsakzessorisch auszulegen.[89]
(a) Die Aussage der Grundsätze
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Der Grundsatz der Normklarheit sowie der Bestimmtheitsgrundsatz sind nicht immer trennscharf zu unterscheidende[90] Bestandteile des Prinzips der Rechtssicherheit, welches selbst aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet wird.[91] Für das Strafrecht haben diese eine spezielle Ausprägung in Art. 103 Abs. 2 GG erfahren.[92] Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor der Tatbegehung gesetzlich bestimmt war. Der Bestimmtheitsgrundsatz schließt auslegungsbedürftige Strafvorschriften zwar nicht aus, verlangt jedoch, dass Straftatbestände zumindest so gefasst sind, dass der Normadressat die Strafbarkeit oder zumindest das Risiko[93] der Strafbarkeit seines Verhaltens erkennen kann. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen nur abstrakt-generell umschreiben kann, Gesetzen also ein gewisses Maß an Unbestimmtheit inhärent ist. Die Strafbarkeit eines Verhaltens kann daher nur so weit wie möglich umschrieben werden.[94] Deshalb muss es Art. 103 Abs. 2 GG genügen, wenn die Tragweite und der Anwendungsbereich eines Straftatbestandes erkennbar sind und sich die Strafbarkeitsvoraussetzungen durch Auslegung ermitteln lassen.[95] Das Gebot der Rechtsklarheit geht insoweit über das Erfordernis der gesetzlichen Bestimmtheit hinaus, als es sich nicht auf einzelne Strafvorschriften beschränkt. Die gesamte Rechtsordnung muss hinreichend klar und in sich widerspruchsfrei sein.[96] Dem Betroffenen ist nicht geholfen, wenn er zwar das Risiko seiner Bestrafung erkennen, bei der Ausrichtung seines Verhalten aber nicht sicher sein kann, im Einklang mit anderen Gesetzen zu handeln.
(b) Die Bestimmtheit des § 331 Abs. 3 StGB
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Unabhängig von der Frage, ob Art. 103 Abs. 2 GG auf § 331 Abs. 3 StGB als eine die Strafbarkeit einschränkende Norm überhaupt Anwendung findet[97], ist fraglich, ob der Beamte im Fall der Erteilung einer dienstrechtswidrigen Genehmigung erkennen kann, dass diese ihn zwar dienstrechtlich, nicht aber strafrechtlich entlastet. Der Bundesgerichtshof hat ausgehend von dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in Bezug auf die Straftatbestände der § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG festgehalten, dass hinsichtlich etwaiger verwaltungsrechtlicher Vorgaben ein eindeutiger Maßstab gelten müsse.[98] Bezogen auf rechtsmissbräuchlich erwirkte Aufenthaltsgenehmigungen führt das Gericht aus, dass materiell-rechtliche Mängel der Erlaubnis nicht zum Abgrenzungskriterium zwischen strafbaren und nicht strafbaren Verhalten gemacht werden dürfen. Ansonsten seien die Voraussetzungen und Grenzen der ausländerrechtlichen Erlaubnis im Einzelfall von zufällig nachweisbaren oder nicht nachweisbaren Tatumständen abhängig und damit im Allgemeinen ungewiss.[99] Konkret ging es um die Nachweisbarkeit des Umstandes, ob die Aufenthaltsgenehmigung durch unvollständige oder falsche Angaben erlangt worden ist. In diesem Fall gebiete Art. 103 Abs. 2 GG die Anerkennung von rechtsmissbräuchlich erlangten Genehmigungen.[100] Voraussetzung sei lediglich, dass die Genehmigung nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften wirksam erteilt werde.[101]
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Gleiches könnte für die Genehmigung der Vorteilsannahme gelten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in selbigem Urteil einschränkend klargestellt, dass etwas anderes dort gelten könne, wo das Gesetz der Erlaubnis ihre Wirksamkeit für das Strafrecht ausdrücklich abspricht.[102] Beispielhaft wurden § 330d Nr. 5 StGB sowie § 34 Abs. 8 AWG angeführt. § 330d Nr. 5 StGB spricht bestimmten rechtsmissbräuchlich erwirkten Genehmigungen ihre Wirksamkeit ab und stellt diese dem Fehlen einer Genehmigung gleich. Auf diese Weise wird das Fehlen der Genehmigung gesetzlich fingiert, weshalb die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit der Genehmigung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes strafrechtlich unbeachtlich ist.[103] Damit ging das Gericht davon aus, dass eine Strafvorschrift im Fall einer ausdrücklichen Anordnung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften abweichen kann. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs ist mittlerweile durch den Gesetzgeber bestätigt worden. Nach der Einführung des § 95 Abs. 6 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007[104] für die Straftatbestände nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. Die Einführung des § 95 Abs. 6 AufenthG zeigt, dass nunmehr auch der Gesetzgeber in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgeht, dass es für den Ausschluss der Tatbestandswirkung einer verwaltungsrechtlich wirksam erteilten Genehmigung für das Strafrecht einer gesetzlicher Grundlage bedarf.[105] Maßgeblich kann an dieser Stelle deshalb nur sein, dass die Strafvorschrift insoweit hinreichend bestimmt ist.[106]
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Eine solche Klarstellung könnte auch in § 331 Abs. 3 StGB getroffen worden sein. Dieser bringt jedenfalls zum Ausdruck, dass die zuständige Behörde die Genehmigung nur innerhalb ihrer Befugnisse erteilten darf. § 331 Abs. 3 StGB macht deutlich, dass die Straflosigkeit des Beamten nicht allein an das Vorliegen eines behördlichen Zustimmungsaktes geknüpft ist. Fraglich ist jedoch, ob der Beamte als Genehmigungsempfänger dieser entnehmen kann, in welchen Fällen der Behörde eine derartige Befugnis zukommt. Denn als „offene Regelung“ verweist § 331 Abs. 3 StGB diesbezüglich auf die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts und die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen der Genehmigung.[107] Die Bezugnahme einer Norm auf andere Rechtsnormen verstößt als solche aber noch nicht gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit. Aufgrund ihrer notwendigen Abstraktheit bedürfen Rechtsnormen stets einer weiteren Konkretisierung. Wenn hierzu auf andere Rechtsnormen verwiesen wird, handelt es sich dabei um eine grundsätzlich zulässige Gesetzestechnik, die für sich genommen nicht zur Unbestimmtheit der auszufüllenden Norm führt.[108]
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Die behördlichen Befugnisse werden durch die jeweils einschlägigen Dienstvorschriften konkretisiert. Im Fall von Beamten ergeben diese sich aus den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Die Alternative wäre eine kompliziertere strafrechtliche Detailregelung. In diesem Fall müsste § 331 Abs. 3 StGB auf Tatbestandsseite die verschiedenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen aufnehmen. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Regelungen muss nicht nur die Umsetzbarkeit einer solchen Regelung bezweifelt werden. Vielmehr bleibt zu vermuten, dass die Komplexität einer solchen Regelung der Orientierung des Beamten sogar abträglich ist. Für die Bestimmtheit des § 331 Abs. 3 StGB kann deshalb nur entscheidend sein, ob der Beamte diesem einen eindeutigen Verhaltensmaßstab entnehmen kann. Hierzu bedarf es keiner umfangreichen Detailregelung. Ein eindeutiger Verhaltensmaßstab kann sich gesetzestechnisch auch aus der Konkretisierung seiner Tatbestandsmerkmale ergeben. Soweit dies im Folgenden gelingt, ist § 331 Abs. 3 StGB hinreichend bestimmt. In diesem Fall stünde Art. 103 Abs. 2 GG einer Abweichung von verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben somit nicht entgegen.
(c) Die Klarheit des § 331 Abs. 3 StGB
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In Bezug auf den Grundsatz der Normklarheit ist vorab festzuhalten, dass der Genehmigungsakt als solcher regelmäßig hinreichend klar gefasst sein wird, da er seinem Adressaten entweder die Annahme des Vorteils untersagt oder ihm diese gestattet. Fraglich ist jedoch, ob § 331 Abs. 3 StGB hinreichend klar gefasst ist. Möglicherweise steht seiner Klarheit der Umstand entgegen, dass er die Straflosigkeit der Vorteilsannahme nicht allein von der Existenz der Genehmigung, sondern von der Einhaltung weiterer Voraussetzungen abhängig macht.
Bezogen auf den Grundsatz der Normklarheit wird zwischen der äußeren und der inneren Klarheit von Rechtsnormen unterschieden.[109] Die äußere Gesetzesklarheit ist technisch dahingehend zu verstehen, dass der Bestand der in Betracht kommenden Ausfüllungsnormen hinreichend klar werden muss.[110] Dies wird bereits durch die Formulierung des § 331 Abs. 3 StGB erreicht. Das Erfordernis der befugten Erteilung der Genehmigung macht, unabhängig von dem Charakter des Tatbestandsmerkmals, deutlich, dass für eine straflose Vorteilsannahme nicht allein die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 StGB einzuhalten sind. Zusätzlich sind diejenigen Vorschriften zu wahren, die der Behörde eine solche Befugnis verleihen. Hierzu können nur solche Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zählen, die das Verbot der Vorteilsannahme ausnahmsweise suspendieren.[111] Äußerlich ist der Bestand der die Genehmigungsbefugnisse der Behörde konkretisierenden Vorschriften deshalb klar zu erkennen.
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Inhaltlich muss nicht nur § 331 Abs. 3 StGB hinreichend klar gefasst sein. Auch die konkretisierenden Vorschriften sowie die Verweisung selbst müssen es dem Beamten ermöglichen, sich ein Bild von der Rechtslage zu machen.[112] Will man das Erfordernis der Einhaltung der behördlichen Befugnisse nicht ignorieren, lässt sich schon dem Wortlaut des § 331 Abs. 3 StGB entnehmen, dass die Genehmigungsmöglichkeit weiteren Beschränkungen unterliegt.[113] § 331 Abs. 3 StGB unterscheidet sich in seiner Formulierung von den umweltstrafrechtlichen Vorschriften. Die Straftatbestände der Gewässerverunreinigung (§ 324 Abs. 1 StGB) und des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1 StGB) setzen ein „unbefugtes“ Verhalten des Täters voraus. Dem Wortsinn nach lässt sich dies auch als ein Handeln ohne behördliche Erlaubnis verstehen. Die weitere Beschaffenheit der Erlaubnis ist für ein befugtes Handeln danach nicht unbedingt ausschlaggebend. Es genügt, dass überhaupt eine Erlaubnis der Behörde existiert. Um in § 331 Abs. 3 StGB die Tatbestandswirkung von rechtswidrigen, aber verwaltungsrechtlich wirksamen Genehmigungen zu betonen, hätte sich somit einer den Tatbeständen der §§ 324 ff. StGB entsprechenden Formulierung angeboten. Nach § 331 Abs. 3 StGB muss die Behörde bei der Erteilung der Genehmigung aber gerade im Rahmen ihrer Befugnisse handeln. Im Hinblick auf die inhaltliche Klarheit des § 331 Abs. 3 StGB ist deshalb allein problematisch, dass sich diesem die konkreten Genehmigungsbefugnisse der Behörde nicht unmittelbar entnehmen lassen. Dieser Umstand ist aber gerade das Charakteristikum einer Verweisung.
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Hinzu kommt, dass von dem Beamten die Kenntnis der ihn betreffenden dienstrechtlichen Vorschriften erwartet werden kann. Das Verbot der Vorteilsannahme ist Teil der dem Beamten im Rahmen des Beamtenverhältnisses zukommenden Pflicht zur unparteiischen, gerechten und uneigennützigen Amtsführung (vgl. nur §§ 60 Abs. 1 S. 2, 61 Abs. 1 S. 1 BBG).[114] Diese gebietet es dem Beamten, sich selbst zu überprüfen, ob er alles getan hat, um die Pflicht zur unparteiischen, gerechten, uneigennützigen und damit gemeinwohlorientierten Amtsführung im Einzelfall zu verwirklichen.[115] Deshalb sind dem Beamten die aus dem Beamtenverhältnis resultierenden Pflichten und etwaige, die Pflichten konkretisierende dienstrechtliche Vorschriften regelmäßig bekannt bzw. müssen ihm bekannt sein. Dies gilt umso mehr, als das Verbot der Vorteilsannahme in den Beamtengesetzen eine ausdrückliche Regelung erfahren hat, aus der hervorgeht, dass er einen Vorteil in Bezug auf das Amt nur mit der Zustimmung der Behörde annehmen darf.
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Die dienstrechtlichen Zustimmungsvorschriften könnten ihrerseits allerdings insoweit unklar sein, als sie den Umfang der behördlichen Zustimmungsmöglichkeit nicht weiter beschränken, sondern die Erteilung der Genehmigung in das Ermessen der Behörde stellen. Bei isolierter Betrachtung spricht dies jedoch noch nicht gegen die Klarheit der Vorschriften. Denn die Bestimmtheit von Ermessenvorschriften ist jedenfalls für das Verwaltungsrecht allgemein anerkannt.[116] Allerdings entstehen Zweifel an der Klarheit des § 331 Abs. 3 StGB, sofern dieser die pflichtgemäße Ermessensausübung der Behörde zur Voraussetzung einer erlaubten Vorteilsannahme macht. Der Genehmigungsempfänger kann die Ermessensfehlerhaftigkeit der behördlichen Entscheidung regelmäßig nicht erkennen. Ein ausreichendes Bild von der Rechtslage kann er sich deshalb womöglich nur machen, wenn die Genehmigung auch im Fall ihrer Ermessensfehlerhaftigkeit zur Straflosigkeit der Vorteilsannahme führt.
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Allerdings bliebe außer Betracht, dass die behördliche Ermessensausübung durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften konkretisiert wird, die einerseits das Verbot der Vorteilsannahme bestätigen, andererseits konkrete Regelungen über die Möglichkeit einer behördlichen Zustimmung enthalten.[117] Anders als für einen außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger handelt es sich bei Verwaltungsvorschriften um für den Beamten geltendes Innenrecht.[118] Auch wenn er selbst nicht in die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung einbezogen ist, ist er als Inhaber eines Organs bzw. Amtes Teil der nachgeordneten Behörden und damit seinerseits Adressat der Verwaltungsvorschriften. Ihrem Adressaten gegenüber sind Verwaltungsvorschrift stets bekanntzugeben.[119] Dieser hat ihnen im Rahmen der allgemeinen Gehorsamspflicht Folge zu leisten.[120] Insoweit unterscheiden sich Verwaltungsvorschriften nicht von den Beamtengesetzen. Die Kenntnis der für ihn bzw. die für den Dienstherrn als zuständige Genehmigungsbehörde einschlägigen internen Richtlinien kann von dem Beamten deshalb ebenso verlangt werden wie die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen des öffentlichen Dienstrechts.
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Sollte es deshalb gelingen, die Erwägungen der behördlichen Ermessenentscheidung mit Hilfe der zum Verbot der Vorteilsannahme ergangenen Verwaltungsvorschriften so zu präzisieren, dass die Grenzen der behördlichen Genehmigungsbefugnisse für den Beamten erkennbar sind, wäre § 331 Abs. 3 StGB unabhängig von einer streng verwaltungsaktsakzessorischen Auslegung inhaltlich derart klar gefasst, dass er sein Verhalten daran ausrichten kann.[121]
(3) Das Vertrauen des Vorteilsnehmers in die Beständigkeit verwaltungsrechtlich wirksamer Genehmigungen
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Hintergrund der vorgebachten Zweifel an der Klarheit des § 331 Abs. 3 StGB ist die Forderung nach Vertrauensschutz. Der Vorteilsnehmer soll sich auf eine einmal erteilte Genehmigung verlassen können. Sein Vertrauen in die Beständigkeit der Genehmigung sei grundsätzlich schutzwürdig und erfordere deshalb die strafrechtliche Anerkennung einer verwaltungsrechtlich wirksamen erteilten Erlaubnis. Auf deren materielle Rechtmäßigkeit komme es dagegen nicht an.[122]
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Zwar ist die Prämisse zutreffend, dass dem Vertrauen des Genehmigungsempfängers im Rahmen des § 331 Abs. 3 StGB besondere Beachtung geschenkt werden muss, weil die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung darin zur Disposition der Behörde gestellt wird und die dienstrechtlichen Vorschriften dieser einen Ermessensspielraum zubilligen. Der Schluss, dass ein ausreichender Schutz des Vertrauens des Genehmigungsempfängers deshalb nur durch die strafrechtliche Anerkennung der verwaltungsrechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung erreicht werden kann, ist aber nicht zwingend. Die Entscheidung, rechtswidrige Genehmigungen als wirksam anzuerkennen, ist eine im Verwaltungsrecht existierende Besonderheit, die dort nach Abwägung des Interesses des Adressaten an der Rechtsbeständigkeit hoheitlicher Regelungen und der behördlichen Verpflichtung zu gesetzmäßigem Verhalten ergangen ist.[123] Deshalb ist die Beseitigung von rechtswidrigen Verwaltungsakten im Verwaltungsrecht nur durch die Anfechtung oder unter den strengen Voraussetzungen einer behördlichen Aufhebung möglich.[124] Bis dahin entfaltet auch ein materiell-rechtswidriger Verwaltungsakt Rechtswirkungen. Mit Ablauf der Anfechtungsfrist wird er zudem bestandskräftig.[125] Das Verwaltungsrecht stellt den Schutz des Vertrauens des Bürgers in die Geltung staatlicher Akte folglich auf streng formale Weise sicher. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes seine Nichtigkeit zur Folge hat, dem Verwaltungsakt seine Fehlerhaftigkeit also „auf der Stirn geschrieben steht“[126].
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Dass diese Lösung ohne Weiteres für das Strafrecht bzw. andere Rechtsgebiete fruchtbar gemacht werden kann, erscheint indes zweifelhaft. Das Prinzip der Rechtssicherheit und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Letztlich liegt es am Gesetzgeber, beide Prinzipien im jeweiligen Kontext gegeneinander abzuwägen.[127] Der Gesetzgeber hat für die Umweltdelikte der §§ 324 ff. StGB, mit Ausnahme der nach § 330d Nr. 5 StGB rechtsmissbräuchlich erwirkten Genehmigungen, rechtswidrige Genehmigungen für beachtlich erklärt. Die im Umweltstrafrecht bestehende Akzessorietät zum Umweltverwaltungsrecht erfordert die grundsätzliche Anerkennung verwaltungsrechtswidriger Erlaubnisse. Die Einführung des § 330d Nr. 5 StGB zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber nicht von einer strengen Akzessorietät ausgegangen ist, sondern andere Rechtsgrundsätze hat einfließen lassen. Das Beispiel des § 330d Nr. 5 StGB zeigt, dass sich der strafrechtliche vom verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutz dadurch abgrenzt, dass er stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich macht.[128] Auch die §§ 324 ff. StGB treffen im Hinblick auf den Schutz des Vertrauens des Genehmigungsempfängers keine dem Umweltverwaltungsrecht entsprechende Lösung. Gleiches muss für die Korruptionsdelikte der §§ 331 ff. StGB gelten. Auch hier muss etwaigen Besonderheiten der Regelungsmaterie, speziell der des § 331 Abs. 3 StGB, Rechnung getragen werden. Neben der Genehmigung verlangt dieser die Einhaltung der objektiven Genehmigungsgrenzen. Dieser Umstand ist unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieser Grenzen zunächst einmal als Faktum hinzunehmen. Bei isolierter Betrachtung folgt daraus, dass die Genehmigung der Behörde im Fall der Überschreitung dieser Grenzen unabhängig von etwaigen verwaltungsrechtlichen Vorgaben unwirksam ist. Daher verbietet sich der pauschale Hinweis auf die Bestandskraftfähigkeit von Verwaltungsakten.[129] In der Konsequenz gilt es dann jedoch die Frage zu beantworten, auf welche Weise das Vertrauen des Beamten in die ihm erteilte Genehmigung stattdessen Berücksichtigung finden kann. Möglicherweise lässt sich dies jedoch mit „strafrechtseigenen Mitteln“ bewerkstelligen.
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Vertrauensschutzaspekte lassen im Strafrecht auf den verschiedenen verbrechenssystematischen Ebenen, sprich auf Unrechts-, Schuld- und Strafzumessungsebene ausfindig machen.[130] Weil sich das Vertrauen des Beamten in die Genehmigung aber regelmäßig auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen sowie den Eintritt ihrer Rechtsfolgen beziehen wird, geraten an dieser Stelle vorrangig die strafrechtlichen Irrtumsvorschriften der §§ 16, 17 StGB in den Blick.[131] Mit ihnen lassen sich einerseits die in § 331 Abs. 3 StGB aufgestellten objektiven Genehmigungsgrenzen berücksichtigen, andererseits tragen sie möglichen Fehlvorstellungen auf Seiten des Genehmigungsempfängers Rechnung. Auf diese Weise ist dem Vertrauen in die Erlaubnis zur Vorteilsannahme womöglich schon im Kontext der §§ 331 ff. StGB nachzukommen, ohne hierfür auf verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen zu müssen.[132]
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Die §§ 16, 17 StGB haben hinsichtlich der Genehmigung der Vorteilsannahme, soweit ersichtlich, erst im Fall Poullain[133] Bedeutung erlangt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass in einem Erlaubnistatbestandsirrtum handelt, wer als Amtsträger ein Honorar(angebot) für eine ihm dienstlich obliegende Beratungsleistung annimmt, und dabei der Ansicht ist, sein Verhalten sei ihm aufgrund seines mit der Westdeutschen Landesbank geschlossenen Dienstvertrages erlaubt.[134] Das Gericht hat die Frage, wie die einschlägige Vertragsklausel im Einzelfall zu verstehen ist, als eine Tatsachen- und nicht als eine Rechtsfrage angesehen.[135] In der strafrechtlichen Literatur ist diese Entscheidung auf Widerspruch gestoßen, weil es das Gericht unterlassen hat, für den konkreten Einzelfall eine Abgrenzung zwischen Erlaubnistatbestands- und sog. Erlaubnisirrtum vorzunehmen.[136] Der Bundesgerichtshof hat zugunsten des Täters angenommen, dass dessen Vorstellung von der Genehmigung eine die Vorteilsannahme rechtfertigende Sachlage zum Gegenstand hatte.[137] Sein Vorstellungsbild sei wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB zu bewerten. Dieser schließe die Strafbarkeit auch dann aus, wenn seine Vorstellung objektiv nicht zutrifft.[138]
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In der strafrechtlichen Literatur wird hierzu kritisch angemerkt, dass das Gericht die Vorstellung des Täters schlicht unterstellt und nicht geprüft habe, ob der Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens die Grenzen der Genehmigung betraf. Letzterenfalls sei sein Irrtum nicht als Erlaubnistatbestands-, sondern als Verbotsirrtum nach § 17 StGB zu behandeln.[139]
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Die Einordnung eines Irrtums über die erlaubte Vorteilsannahme hängt eng mit der Frage nach dem Vorsatzgegenstand zusammen. Nach Maßgabe der heute geltenden Schuldtheorie ist das Unrechtsbewusstsein nicht Gegenstand des Tatbestandsvorsatzes, sondern ein selbstständiges Element der Schuld.[140] Der Tatbestandsvorsatz des Täters setzt auf der Vorstellungsebene allein die Kenntnis der tatbestandsmäßigen Umstände voraus (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Für die Ebene der Rechtswidrigkeit bedeutet dies, dass der Täter im Hinblick auf den nach h.M. erforderlichen „subjektiven Rechtfertigungstatbestand“ allein die den „objektiven Rechtfertigungstatbestand“ begründenden Umstände kennen muss. Deshalb kommt es für die Annahme eines strafbarkeitsausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtums nicht darauf an, ob der Täter auch die Einsicht hatte, sein Verhalten sei ihm erlaubt. Die fehlende Unrechtseinsicht bzw. ein Irrtum über die Existenz oder die Grenzen einer gesetzlichen Erlaubnis führen vielmehr zur Anwendung des § 17 StGB. Demnach gelangt man im Fall Poullain mit dem Bundesgerichtshof nur dann zur Annahme eines Erlaubnistatbestandsirrtums, wenn die Vorstellung des Täters, die Genehmigung erlaube ihm die Annahme des Vorteils, einen Umstand darstellt, der zum Erlaubnistatbestand des § 331 Abs. 3 StGB gehört.[141] Trotz der insoweit nicht unberechtigten Kritik in der Literatur ist das Bemühen des Gerichts anzuerkennen, das Vertrauen des Amtsträgers in die ihm erteilte Genehmigung mit Hilfe der strafrechtlichen Irrtumsvorschriften zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu untersuchen, ob sich bei Beachtung der §§ 16, 17 StGB für den Fall des § 331 Abs. 3 StGB ein hinreichender Vertrauensschutz sicherstellen lässt. Die Annahme eines Vorteils ist analog § 16 StGB dann straflos, wenn dem Vorstellungsbild des Amtsträgers im Tatzeitpunkt Umstände zugrunde liegen, bei deren Vorliegen die Tat nach § 331 Abs. 3 StGB straflos wäre.
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§ 331 Abs. 3 StGB bildet selbst nicht die Rechtsgrundlage der Genehmigung, sondern macht die Straflosigkeit des Beamten von der Erteilung einer dienstrechtlichen Zustimmung der Behörde abhängig.[142] Dass die Behörde bei der Erteilung der Genehmigung die ihr durch das öffentliche Dienstrecht vorgegebenen Genehmigungsgrenzen einzuhalten hat[143], die Vorteilsannahme mit anderen Worten dienstrechtlich genehmigungsfähig sein muss, folgt aus ihrer Verpflichtung, bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung „den Rahmen ihrer Befugnisse“ nicht zu überschreiten. In der Folge begründet die unter Einhaltung der behördlichen Befugnisse zustande gekommene Genehmigung ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Genehmigungsempfänger, das diesem – die Einhaltung der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 331 Abs. 3 StGB vorausgesetzt – die Annahme des Vorteils für die Dienstausübung erlaubt. Mit dem Merkmal der „Genehmigung“ bringt § 331 Abs. 3 StGB zunächst zum Ausdruck, dass dem Beamten die Annahme eines Vorteils nur mit der Genehmigung der Behörde erlaubt ist. Andernfalls bleibt sie verboten (Genehmigungsvorbehalt). Erst die Genehmigung verhindert den Unrechtsappell des § 331 Abs. 1 StGB. Allerdings schließt nur die im Rahmen der behördlichen Befugnisse erteilte Genehmigung das Unrecht der Vorteilsannahme aus. Der Umfang der behördlichen Befugnisse folgt dabei aus den dienstrechtlichen Vorschriften. Es wäre jedoch voreilig, § 331 Abs. 3 StGB deshalb als unvollständig und das Erfordernis einer „befugten“ Genehmigungserteilung als Blankettmerkmal[144] zu bezeichnen. Denn die grundsätzliche Wertung, dass die Vorteilsannahme im Einzelfall genehmigungsfähig sein muss, folgt bereits aus § 331 Abs. 3 StGB. Dieser ist insoweit vollständig, als er von vornherein nur einen eingeschränkten „Erlaubnisappell“ vermittelt. Die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts enthalten darüber hinaus keine eigenständigen Wertungen. Sie füllen lediglich die des § 331 Abs. 3 StGB aus, weshalb es sich bei den Tatbestandsmerkmalen der „Genehmigung“ bzw. dem der behördlichen „Befugnis“ im Ergebnis um sog. normative (Rechtfertigungs-)Tatbestandsmerkmale handelt.[145]
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Handelt es sich um normative Tatbestandsmerkmale, kommt es für die Frage eines die Strafbarkeit ausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtums allein darauf an, dass der Täter die in § 331 Abs. 3 StGB umschriebene Wertung als Teil des gesetzlichen Tatbestandes jedenfalls laienhaft nachvollzogen hat.[146] Dafür muss er einerseits das hinter der Genehmigung stehende Rechtsverhältnis in sein Vorstellungsbild aufgenommen haben, andererseits muss er sich zumindest laienhaft vorstellen, die Behörde dürfe die Genehmigung erteilen. Diese Wertungen sind dem Genehmigungsempfänger aber schon dann bewusst, wenn ihm die Genehmigung erteilt wird und er – wenn auch irrig – davon ausgeht, diese berechtige ihn zur Annahme des Vorteils. Denn mit der Vorstellung über seine Berechtigung stellt er sich nicht nur die Existenz einer behördlichen Erlaubnis, sondern jedenfalls in der Laiensphäre auch deren Rechtswirksamkeit vor. Hält er die Genehmigung aber für rechtswirksam, geht er davon aus, dass die Behörde ihm diese auch erteilen durfte, die Vorteilsannahme also genehmigungsfähig war. Damit kennt er zugleich die dem Befugnismerkmal immanente Wertung. Stellt er sich darüber hinaus Umstände vor, nach denen die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 331 Abs. 3 StGB erfüllt sind, handelt der Beamte deshalb in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der seine Strafbarkeit auch dann ausschließt, wenn seine Vorstellung objektiv unzutreffend ist.
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Im Ergebnis ist der Bundesgerichtshof im Fall Poullain somit zu Recht von einer strafbarkeitsausschließenden Vorstellung des Amtsträgers ausgegangen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass dem Vertrauen des Beamten in die Genehmigung auch mit Mitteln des Strafrechts nachgekommen werden kann. Der im Verwaltungsrecht mit der Bestandskraft von Verwaltungsakten bezweckte Vertrauensschutz des Genehmigungsempfängers muss somit letztlich keine objektive Größe des Erlaubnistatbestandes bzw. keine Frage der objektiven Unrechtsebene sein.[147] Ihm lässt sich vielmehr auch dann Rechnung tragen, wenn die strafrechtlichen Wirkungen der Genehmigung vom Verwaltungsrecht unabhängig bestimmt werden.
(4) Zwischenergebnis
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Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung hat den Befugnisrahmen der Behörde nicht näher bestimmen können. Der Grundsatz besagt lediglich, dass es der Widerspruchsfreiheit der Rechtordnung bedarf, zeigt jedoch keinen Weg auf, wie diese zu erreichen ist. Diese kann letztlich nur das Ergebnis einer vorherigen Auslegung sein.
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§ 331 Abs. 3 StGB ist nicht deshalb zu unbestimmt, weil er auf das öffentliche Dienstrecht Bezug nimmt. Für die Bestimmtheit einer Norm ist nicht entscheidend, dass sie den Vorschriften anderer Teilrechtsgebiete vollständig entspricht. Weicht sie hiervon ab, kommt es allein darauf an, dass dieser Umstand für den jeweiligen Normadressaten erkennbar ist. § 331 Abs. 3 StGB ist insoweit unmissverständlich, als sich das Verhältnis zwischen Straf- und öffentlichen Dienstrecht nach dem Umfang der behördlichen Genehmigungsbefugnisse bestimmt. Es kommt deshalb darauf an, inwieweit § 331 Abs. 3 StGB auf dienstrechtliche Wertungen Bezug nimmt. Lassen sich diese hinreichend konkretisieren und wird dem Beamten dadurch ein eindeutiger Verhaltensmaßstab vorgegeben, scheitert die Bestimmtheit des § 331 Abs. 3 StGB nicht daran, dass dessen Tatbestandsmerkmale einer Ausfüllung durch außerstrafrechtliche Rechtsquellen bedürfen.
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Daneben ist unzweifelhaft dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen. Wird die Genehmigung dem Beamten erteilt, muss er den Vorteil regelmäßig annehmen dürfen, ohne sich der Gefahr seiner Bestrafung auszusetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Vertrauen des Beamten zwingend bei der Bestimmung des behördlichen Befugnisrahmens Beachtung geschenkt werden müsste. Für das Strafrecht lassen sich Vertrauensschutzaspekte vielmehr auch mit Hilfe der §§ 16, 17 StGB berücksichtigen.
cc) Der Vorrang der Auslegung
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Die Ansichten in der strafrechtlichen Literatur unterstellen § 331 Abs. 3 StGB eine Verwaltungsakzessorietät, sei es bezogen auf die Vereinbarkeit der Genehmigung mit dem materiellen Dienstrecht, sei es bezogen auf die Tatbestandswirkung verwaltungsverfahrensrechtlich wirksam zustande gekommener Genehmigungen. Die sog. „Verwaltungsakzessorietät des Strafrechts“ ist allerdings kein Dogma, welches § 331 Abs. 3 StGB zwingend zugrunde zu legen wäre. Dies zeigt bereits die in der strafrechtlichen Literatur an verschiedenen Stellen anhaltende Diskussion über das Verhältnis der beiden Teilrechtsgebiete. Eine Anbindung des Straf- an das Verwaltungsrecht kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn dieses überhaupt auf die Ausfüllung durch andere, hier „verwaltungsrechtliche Vorgaben“[148] angelegt ist. Dies macht stets eine gesonderte Betrachtung der in Rede stehenden strafrechtlichen Vorschrift erforderlich. Im Rahmen des § 331 Abs. 3 StGB kommt es deshalb entscheidend auf die Auslegung seiner Tatbestandsmerkmale an. An deren Ende kann die Verwaltungsrechts- oder die Verwaltungsaktsakzessorietät des § 331 Abs. 3 StGB stehen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Denn auch der Umfang etwaiger verwaltungsrechtlicher Vorgaben lässt sich nur durch eine vorherige Gesetzesauslegung bestimmen.
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Deutlich wird dies am Beispiel des § 113 Abs. 3 StGB. Danach ist der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte straffrei, wenn „die Diensthandlung nicht rechtmäßig“ ist.[149] Trotz des scheinbar eindeutigen Wortlauts stellt sich in § 113 Abs. 3 StGB die Frage, welcher Rechtmäßigkeitsbegriff der Vorschrift zugrunde zu legen ist.[150] Die Ansicht, die für die strafrechtliche Rechtmäßigkeit der Diensthandlung auf deren verwaltungsrechtliche Wirksamkeit abstellen will, hat sich nicht durchsetzen können.[151] Der Gesetzgeber hat in § 113 Abs. 3 StGB ursprünglich einen „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff“ befürwortet.[152] Die Rechtsprechung hat sich dem angeschlossen.[153] Durch den „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff“ werden die verwaltungsrechtlichen Anforderungen an die Diensthandlung des Beamten dahingehend abgeändert, als grundsätzlich nur dessen sachliche und örtliche Zuständigkeit gewahrt, die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten und der Pflicht zur situationsangemessenen Beurteilung erkennbarer Eingriffsvoraussetzungen nachgekommen werden muss.[154] Grund hierfür ist das Allgemeininteresse am Schutz staatlicher Amtshandlungen, dem im Rahmen der Auslegung des § 113 Abs. 3 StGB der Vorrang gegenüber einem streng am materiellen Verwaltungsrecht orientierten, für den Bürger grundrechtsfreundlicheren Rechtmäßigkeitsbegriff eingeräumt wurde.[155] Entgegen anderer Ansichten in der Literatur[156] setzt § 113 Abs. 3 StGB gerade keine formell und materiell dem Verwaltungsrecht entsprechende Diensthandlung voraus und kann deshalb nicht als streng verwaltungsrechtsakzessorisch verstanden werden.
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Nun verlangt § 331 Abs. 3 StGB nicht die „Rechtmäßigkeit“ der Genehmigung. Jedoch macht der in § 113 Abs. 3 StGB verwandte „Rechtmäßigkeitsbegriff“ deutlich, dass selbst bei scheinbar eindeutiger Terminologie eine vom Verwaltungsrecht abweichende Auslegung strafrechtlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber im Hinblick auf § 331 Abs. 3 StGB frei stand, eine verwaltungsrechts- bzw. verwaltungsaktsakzessorische Regelung zu treffen. Er hätte die Straflosigkeit der Vorteilsannahme unmittelbar von der Erteilung einer dienstrechtmäßigen Zustimmung abhängig machen können. Ebenso hätte er in § 331 Abs. 3 StGB die Tatbestandswirkung dienstrechtlicher Zustimmungen betonen können. Für Letzteres hätte sich etwa eine den §§ 324 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB vergleichbare Regelung angeboten. Eine solche Regelung trifft § 331 Abs. 3 StGB aber gerade nicht, sondern macht die Rechtswirkungen der Genehmigung seinerseits von der Einhaltung des behördlichen Befugnisrahmens abhängig. Bei unbefangener Betrachtung lässt er deshalb weder auf ein verwaltungsrechts- noch auf ein verwaltungsaktsakzessorisches Verständnis schließen. Ebenso vorstellbar ist, dass der Rahmen der behördlichen Genehmigungsbefugnisse auf andere, dem § 331 Abs. 3 StGB spezifische Weise zu ziehen ist.
dd) Der behördliche Befugnisrahmen
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Kommt es für das Verhältnis des § 331 Abs. 3 StGB zum öffentlichen Dienstrecht somit auf den Rahmen der behördlichen (Genehmigungs-) Befugnisse an, gilt es in einem ersten Schritt zu klären, unter welchen Umständen überhaupt von einer solchen Befugnis auszugehen ist. In einem zweiten Schritt gilt es zu erörtern, unter welchen Umständen die Behörde den festgestellten Rahmen ihrer Genehmigungsbefugnis überschreitet.
(1) Die behördlichen Befugnisse im Verwaltungsvollstreckungsrecht
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In der verwaltungsrechtlichen Terminologie bezeichnet die „behördliche Befugnis“ die Handlungsermächtigung der Behörde gegenüber dem Bürger.[157] Bei den durch oder aufgrund eines Gesetzes statuierten Befugnissen handelt es sich also um die Mittel, die der Behörde zur Erledigung einer ihr zugewiesenen Aufgabe zur Verfügung stehen.[158] Die behördlichen Befugnisse erschöpfen sich jedoch nicht in einer terminologischen Umschreibung. So machen die Polizeigesetze bzw. die Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes- und der Länder die Einhaltung der behördlichen Befugnisse ihrerseits zur Tatbestandsvoraussetzung der Ausübung von Verwaltungszwang. Danach ist der Behörde die sofortige Erzwingung eines Verhaltens gestattet, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde bei der Erzwingung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens „innerhalb ihrer Befugnisse“ handelt.[159] Die Einhaltung der behördlichen Befugnisse wird hier dahingehend verstanden, dass die Behörde einerseits für den Erlass der Grundverfügung zuständig, andererseits auf Grund des materiellen Verwaltungsrechts im konkreten Fall dazu berechtigt sein muss, das zu erzwingende Verhalten von dem in Anspruch Genommenen zu verlangen.[160] Daraus wird geschlossen, dass die Behörde im Fall des Sofortvollzugs nur dann innerhalb ihrer Befugnisse handelt, wenn eine fiktive Grundverfügung nach materiellem Verwaltungsrecht rechtmäßig erlassen werden könnte.[161]
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Das Erfordernis einer rechtmäßigen Grundverfügung folgt jedoch nicht aus der bloßen Berechtigung der Behörde, von dem Vollstreckungsschuldner ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. Im Verwaltungsvollstreckungsrecht wird mit der Bezugnahme auf die behördlichen Befugnisse lediglich klargestellt, dass mit der Regelung über den Sofort-Vollzug keine eigenständige materielle Eingriffsbefugnis der Behörde geschaffen wurde. Diese muss sich weiterhin aus den jeweiligen Spezialgesetzen ergeben.[162] Deshalb scheidet eine Vollstreckung im Sofortvollzugsverfahren aus, wenn der Behörde schon von Gesetzes wegen keine Eingriffsermächtigung zukommt. Sie muss das zu vollstreckende Verhalten auch verlangen können.[163] Anderenfalls überschreitet sie ihre spezialgesetzlichen Befugnisse. Der Terminus der behördlichen Befugnis wird im Verwaltungsvollstreckungsrecht also nicht als Synonym für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme verwandt.
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Im Sofortvollzugsverfahren folgt das Erfordernis einer materiell rechtmäßigen und zudem fiktiven Grundverfügung aus einer anderen Überlegung. Für das gestreckte Vollstreckungsverfahren gilt der Grundsatz, dass Rechtsfehler des Grundverwaltungsaktes für die Vollstreckung unbeachtlich sind, soweit sie nicht zu dessen Nichtigkeit führen.[164] Entscheidend ist die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes.[165] Vollziehbar ist der Verwaltungsakt mit seiner Unanfechtbarkeit, mit der Anordnung seiner sofortigen Vollziehung oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist für die Ausübung von Verwaltungszwang im gestreckten Vollstreckungsverfahren dagegen nicht erforderlich. Der Vollziehbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte steht im gestreckten Vollstreckungsverfahren allerdings ein Anspruch des Bürgers auf rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes sowie auf Vollzugsfolgenbeseitigung gegenüber, den er mit Hilfe der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 1, 2 VwGO gerichtlich durchsetzen kann. Bis zu ihrer verwaltungsbehördlichen bzw. -gerichtlichen Aufhebung können demnach auch rechtswidrige Vollstreckungstitel rechtmäßig vollstreckt werden.[166]
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Dass im Sofortvollzugsverfahren von diesem Grundsatz abgewichen und eine rechtmäßige Grundverfügung verlangt wird, beruht auf der besonderen Eilbedürftigkeit der Vollstreckung. Der Behörde ist im Sofortvollzugsverfahren der Erlass einer vorherigen Grundverfügung regelmäßig unmöglich.[167] Damit besteht die Gefahr, dass die getroffenen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers sind zugunsten des Schutzes von Rechten Dritter sowie der verfassungsmäßigen Ordnung beschränkt.[168] Als Ausgleich dafür wurden die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme erhöht. Im Gegensatz zum gestreckten Vollstreckungsverfahren setzt der Sofortvollzug deshalb voraus, dass die Behörde das zu erzwingende Verhalten des Vollstreckungsschuldners auch im allgemeinen Verwaltungsverfahren in rechtmäßiger Weise hätte einfordern können.[169] Grund für das Erfordernis der Rechtmäßigkeit einer fiktiven Grundverfügung sind folglich die Besonderheiten des Sofortvollzugsverfahrens und die für den Vollstreckungsschuldner eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten. Das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Verfügung folgt nicht unmittelbar aus der Formulierung der Polizei- bzw. Verwaltungsvollstreckungsgesetze. Diese stellen lediglich klar, dass sie die Eingriffsermächtigung nicht ersetzen können.[170] Sie konkretisieren somit nicht die weiteren Anforderungen an die (fiktive) Grundverfügung. Diese richten sich weiterhin nach der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage.
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An dieser Stelle bestehen Parallelen zu § 331 Abs. 3 StGB. Auch dieser ermächtigt die Behörde nicht zur Erteilung der Genehmigung. Auch nach der Einführung des § 331 Abs. 3 StGB muss die Behörde hierzu dienstrechtlich ermächtigt sein.[171] Besteht schon keine dienstrechtliche Ermächtigungsgrundlage, ist § 331 Abs. 3 StGB ohne Bedeutung.[172] Die Vorteilsannahme ist in diesem Fall ausnahmslos verboten. Aus dem Erfordernis einer behördlichen Genehmigungsbefugnis lässt sich deshalb zunächst nur schließen, dass der Behörde nach den Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts ein Genehmigungsrecht zukommen muss. Ihr lässt sich dagegen nicht entnehmen, ob die Behörde von ihrem Genehmigungsrecht auch in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht haben muss oder ob die Einhaltung des Befugnisrahmens lediglich verlangt, dass sie die Genehmigung auf eine dienstrechtliche Berechtigung stützen kann.
(2) Die Konkretisierung der Genehmigungsbefugnisse durch behördliches Innenrecht
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Bislang konnte lediglich festgestellt werden, dass die Behörde nach den dienstrechtlichen Vorschriften berechtigt sein muss, die Genehmigung zu erteilen. Die Beamtengesetze kennen als Ausnahme von dem Verbot der Vorteilsannahme die Möglichkeit einer behördlichen Zustimmung, knüpfen diese Befugnis allerdings nicht an die Einhaltung weiterer Voraussetzungen. Letztlich steht die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung deshalb im Ermessen der Behörde.[173] Fraglich ist deshalb, wann die Behörde den Rahmen ihrer dienstrechtlichen Genehmigungsbefugnis überschreitet. Auf den ersten Blick scheint sie nur dann zur Erteilung der Genehmigung befugt, wenn sie von ihrem Ermessen in pflichtgemäßer Weise Gebrauch macht. Fraglich ist jedoch, ob der „Rahmen der behördlichen Befugnisse“ damit zutreffend beschrieben ist.
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Nach der Gesetzesbegründung soll sich der Umfang der behördlichen Genehmigungsbefugnisse durch die „allgemein bestimmten Grenzen der Genehmigung“[174] bestimmen. Als allgemein bestimmte Grenze wird beispielhaft die Möglichkeit genannt, die Genehmigung nach Landesrecht auf eine bestimmte Art von Vorteilen zu beschränken.[175] Weicht die Genehmigung in der Folge hiervon ab, überschreitet die Behörde ihre Genehmigungsbefugnisse. Sie ist für die Erteilung der Genehmigung „konkret unzuständig“[176]. Der Gesetzgeber ging offenbar davon aus, dass die Behörde die Genehmigung auch dienstrechtlich nicht ohne Weiteres erteilen darf.
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Der Blick auf die Vorschriften, die der Behörde die Möglichkeit der Genehmigung eröffnen, zeigt jedoch, dass sie die Genehmigung in das Ermessen der Behörde stellen, ihr also zunächst keine spezifischen Grenzen setzen.[177] Daraus wird in der strafrechtlichen Literatur der Schluss gezogen, dass die Einhaltung der behördlichen Befugnisse deshalb (zumindest) eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn voraussetzt.[178] In Bezug auf das Erfordernis der Erteilung einer „befugten Genehmigung“ ist die Gesetzesbegründung allerdings missverständlich. Dies liegt daran, dass für die Einhaltung der behördlichen Befugnisse die Beachtung der „allgemein bestimmten Grenzen der Genehmigungsbefugnis“ gefordert wird, diese Grenzen in der Folge aber nicht weiter konkretisiert werden. Es wird lediglich klargestellt, dass der Richter ihre Einhaltung überprüfen können soll. Vor dem Hintergrund, dass auch die Beamtengesetze die Genehmigungsmöglichkeit der Behörde nicht begrenzen, sind die Ausführungen der Gesetzesbegründung an dieser Stelle unzureichend. Hinzu kommt, dass der Richter nach der Gesetzesbegründung zwar die allgemein bestimmten Grenzen der Genehmigung kontrollieren, nicht aber überprüfen darf, ob „innerhalb dieser Grenzen das verwaltungsmäßige Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden ist“.[179] Mutmaßlich wird deshalb in der strafrechtlichen Literatur der Schluss gezogen, dass im Rahmen des § 331 Abs. 3 StGB allein Zweckmäßigkeitserwägungen der Behörde einer richterlichen Kontrolle entzogen sind.[180] Insoweit würde die strafrichterliche Kontrolle der Genehmigung ihrem Umfang nach der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle behördlicher Ermessensentscheidungen entsprechen (§ 114 S. 1 VwGO).[181] Konsequenterweise müsste der Strafrichter im Fall einer ermessensfehlerhaften Genehmigung von einer Überschreitung der behördlichen Befugnisse ausgehen und die Genehmigung für unwirksam erklären. Die Vorteilsannahme bliebe dem Beamten weiterhin verboten.
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Eine strafrichterliche Kontrolle der Ermessensgrenzen findet nach der Gesetzesbegründung aber gerade nicht statt.[182] Nimmt man die dortige Unterscheidung zwischen den einer gerichtlichen Kontrolle zugänglichen allgemeinen Grenzen der Genehmigung und den einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen allgemeinen Ermessengrenzen beim Wort, handelt es sich bei der Pflichtgemäßheit der behördlichen Ermessensausübung nicht um eine Genehmigungsvoraussetzung des § 331 Abs. 3 StGB. Vielmehr ist für die Straflosigkeit der Vorteilsannahme allein die Einhaltung der allgemein bestimmten Grenzen, also auf die Genehmigungsfähigkeit der Vorteilsannahme abzustellen. Auf die Ermessensfehlerfreiheit ihrer Entscheidung kommt es dagegen nicht an. Ein Ermessensfehler der Behörde führt nur dann zur Unwirksamkeit der Genehmigung, wenn dieser zugleich die Genehmigungsfähigkeit der Vorteilsannahme berührt.
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Kommt es für die Erteilung einer strafrechtlich wirksamen Genehmigung auf die Einhaltung der allgemein bestimmten Grenzen der Genehmigung an, lenkt dies den Blick auf die zum dienstrechtlichen Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken erlassenen Verwaltungsvorschriften. Diese enthalten unter anderem Regelungen, nach denen die Erteilung der Genehmigung ausgeschlossen ist. Die Genehmigung ist nach dem Rundschreiben der Bundesregierung vom 8.11.2004 zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Annahme des Vorteils die objektive Amtsführung des Beschäftigten beeinträchtigt oder bei Dritten der Eindruck der Befangenheit oder der Käuflichkeit erweckt werden kann.[183] Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 59 LBG NW darf die Zustimmung dann nicht erteilt werden, wenn mit der Zuwendung von Seiten der zuwendenden Person erkennbar eine Beeinflussung des amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.[184] In der Freien und Hansestadt Hamburg werden bestimmte Vorteile von der Genehmigungsmöglichkeit ganz ausgenommen. Eine Genehmigungsmöglichkeit scheidet für Beamte des Bundeslandes Hamburg aus, wenn der Vorteil in der Unterstützung privater Veranstaltungen der Behörde oder einer ihrer Organisationseinheiten bzw. in der Unterstützung privater Familienfeiern einzelner Beschäftigter liegt.[185]
Daneben finden sich in den Richtlinien auch Regelungen, die dem Dienstherrn die Möglichkeit der Zustimmung ausdrücklich eröffnen. In der Regel besteht an dieser Stelle eine allgemeine Zustimmungsmöglichkeit im Vorfeld der Vorteilsannahme. Den Beschäftigten der Bundesverwaltung ist neben der Annahme geringfügiger Aufmerksamkeiten die Bewirtung anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen die Beschäftigten im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen, allgemein gestattet.[186] Weiter ist die Annahme von Vorteilen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen, z.B. das Abholen eines Beamten mit dem Kraftfahrzeug vom Bahnhof, als stillschweigend genehmigt anzusehen.[187]
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Im Gegensatz zu den Beamtengesetzen enthalten die Richtlinien abstrakt-generelle Beschränkungen der dienstrechtlichen Zustimmungsmöglichkeit. Auf diese allgemein bestimmten Grenzen der Genehmigung hat man sich in der Gesetzesbegründung zu § 331 Abs. 3 StGB bezogen und versucht, im Beamtentum bestehende Zweifel über die strafrechtliche Tragweite dienstrechtlicher Zustimmung zur Geschenkannahme zu beseitigen.[188] Ziel der Einführung der Genehmigungsvorschriften in den §§ 331 ff. StGB war es, die existierende Genehmigungspraxis der Verwaltungsbehörden strafrechtlich zu legalisieren.[189] Schon vor der Einführung des § 331 Abs. 3 StGB durch das EGStGB vom 2. März 1974 war allgemein anerkannt, dass die beamtenrechtliche Genehmigung die Annahme eines Vorteils auch strafrechtlich rechtfertigen kann. War die Geschenkannahme beamtenrechtlich erlaubt, galt auch das strafrechtliche Verbot der einfachen passiven Bestechung nicht.[190] Aus diesem Grund wurde die Vorteilsannahme zunächst als widerrechtliche Geschenkannahme bezeichnet.[191] Danach war die Geschenkannahme nur strafbar, wenn es an einer dienstrechtlichen Zustimmung fehlte. Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts war deshalb die Annahme eines Vorteils straflos, wenn die zuständige Behörde die Vorteilsannahme genehmigt hatte.[192] Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen[193], weshalb man die dienstrechtliche Regelung der Genehmigungsmöglichkeit lange Zeit für ausreichend hielt und auf eine ausdrückliche strafrechtliche Regelung verzichtete.[194]
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Die Möglichkeit der Genehmigung wurde dem Dienstvorgesetzten allerdings schon vor der Einführung des § 331 Abs. 3 StGB nicht schrankenlos gewährt. Der Beamte sollte sich trotz dienstrechtlicher Genehmigung weiterhin wegen einfacher passiver Bestechung strafbar machen können, wenn die Genehmigung erteilt worden war, obwohl das Beamtenrecht für diesen Fall kein Genehmigungsrecht des Vorgesetzten kannte.[195] Ferner wurden aus § 331 StGB weitere Schranken der Genehmigungsmöglichkeit entnommen. Die Genehmigung war bereits zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, wenn der Vorteil für eine pflichtwidrige Handlung empfangen wurde. Die Genehmigungsmöglichkeit bezog sich nur auf die einfache passive Bestechung nach § 331 StGB a.F. Die schwere Passivbestechung nach § 332 StGB a.F. war unter keinen Umständen genehmigungsfähig.[196] Ausdrücklich erforderlich war auch der Genehmigungsakt. Die vorgesetzte Behörde musste der Annahme entweder ausdrücklich oder in gewissen, der Verkehrssitte entsprechenden Sonderfällen stillschweigend zugestimmt haben.[197]
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Es zeigt sich, dass der Genehmigung schon vor der Einführung des § 331 Abs. 3 StGB nicht schlechthin die Wirkung zukam, dem Handeln des Beamten die Rechtswidrigkeit zu nehmen. Daraus resultierten seitens des Beamtentums zunehmend Zweifel über die strafrechtliche Tragweite der Genehmigung.[198] Die geltende Rechtslage wurde deshalb innerhalb der damaligen Bundesregierung für zunehmend „unerträglich“ empfunden, weshalb sie zu Beginn der 1960er Jahre auf die Aufnahme einer klarstellenden Regelung in das Strafgesetzbuch drängte.[199] In der Folge enthielt § 460 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches von 1960 (E 1960) erstmals einen Fassungsvorschlag zur Schaffung einer strafrechtlichen Genehmigungsvorschrift.[200] § 460 E 1960 sollte den bis dahin geltenden Tatbestand der einfachen passiven Bestechung nach § 331 StGB ersetzen und enthielt in seinem Abs. 3 eine strafrechtliche Genehmigungsklausel, wonach die Bestechlichkeit[201] des Beamten nicht rechtswidrig sein sollte, wenn der Beamte sich einen nicht von ihm geforderten Vorteil versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Beamte unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.[202] Damit entsprach bereits der Tatbestand des § 460 Abs. 3 E 1960 weitgehend dem des heutigen § 331 Abs. 3 StGB. Es fehlte lediglich an dem Erfordernis der Einhaltung der behördlichen Befugnisse.
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Nach der Begründung des Entwurfs sollte dieser an die geltende Rechtsprechung anknüpfen. Die strafrechtliche Wirkung der Genehmigung sollte nach wie vor davon abhängen, ob das öffentliche Dienstrecht dem Dienstherrn im Einzelfall ein Genehmigungsrecht verleiht. § 460 Abs. 3 E 1960 verlangte eine Regelung im öffentlichen Dienstrecht, die bestimmt, ob und wenn ja in welchem Umfang eine erlaubte Bestechlichkeit überhaupt in Betracht kommt.[203] Bereits nach § 460 Abs. 3 E 1960 musste sich die die Genehmigung also innerhalb des zulässigen Rahmens des öffentlichen Dienstrechts bewegen.[204] Allerdings fand diese Einschränkung in § 460 Abs. 3 E 1960 zunächst keinen gesonderten Ausdruck.[205] Vielmehr war man der Meinung, dass dies schon dadurch zum Ausdruck gebracht werde, dass die Genehmigung durch die „zuständige Behörde“ erteilt werden muss.[206] Hierfür verstand man den Begriff der Zuständigkeit weiter. Mit der Erteilung der Genehmigung durch die „zuständige Behörde“ sollte nicht bloß sichergestellt werden, dass die Genehmigung durch die nach den Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts sachlich und örtlich zuständige Behörde erteilt wird. Für die Erteilung der Genehmigung „zuständig“ im Sinne des § 460 Abs. 3 E 1960 sollte die Behörde erst dann sein, wenn ihr eine dienstrechtliche Genehmigungsbefugnis zukam.[207] So ist es zu erklären, dass die Gesetzesbegründung zu § 331 Abs. 3 StGB auch heute noch auf die „konkrete Zuständigkeit“ der Behörde abstellt. Danach ist die abstrakt zuständige Behörde nur dann für die Erteilung der Genehmigung konkret zuständig, wenn sie bei der Erteilung der Genehmigung die Grenzen ihrer dienstrechtlichen Befugnisse nicht überschreitet.[208]
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In welchen Fällen der Behörde ein materielles Genehmigungsrecht zukommt, besagte allerdings weder § 460 Abs. 3 E 1960 noch die hierzu ergangene Entwurfsbegründung. Auch die damaligen Fassungen der § 70 BBG[209] bzw. § 43 BRRG[210] beschränkten die Genehmigungsmöglichkeit der Behörde nicht.[211] Stattdessen war man der Ansicht, Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens zweckmäßigerweise nicht im Strafgesetzbuch, sondern durch Verwaltungsvorschriften zu regeln und darin sicherzustellen, dass die Behörde von der Genehmigung nur in sinnvoller Weise Gebrauch machen kann.[212] Der Runderlass des Bundesinnenministers vom 20.3.1962 enthielt erstmals konkrete Vorgaben für die Genehmigungserteilung.[213] Im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung erklärte dieser zunächst die Annahme bestimmter Vorteile für stillschweigend genehmigt.[214] Darüber hinaus durfte die Zustimmung nur erteilt werden, wenn nach der Lage des Falles nicht zu besorgen ist, dass die Annahme der Zuwendung die objektive Amtsführung des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die hiervon Kenntnis erlangen, den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen könnte. Dagegen war die Zustimmungsmöglichkeit ausgeschlossen, sofern mit dem Vorteil erkennbar eine Beeinflussung amtlichen Handelns beabsichtigt ist oder in dieser Hinsicht Zweifel bestehen.[215] Aufgrund dieser Vorgaben hielt man die Zweifel an der strafrechtlichen Tragweite der Genehmigung zunächst für ausgeräumt.
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Im weiteren Verlauf der Reformbestrebungen kam man aufgrund der Beschlüsse der Länderkommission für die große Strafrechtsreform zu einer Neufassung des E 1960. Davon betroffen war auch die Genehmigungsklausel des § 460 Abs. 3 E 1960. Die Länderkommission hatte beschlossen, die Fassung des § 460 Abs. 3 E 1960 dahingehend zu ergänzen, dass die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils sowohl im Fall der vorherigen als auch im Fall der nachträglichen Genehmigung „im Rahmen ihrer Befugnisse“ zu erteilen habe.[216] Damit wurde ein Fassungsvorschlag zur Regelung der Bestechlichkeit angenommen, welcher zuvor durch eine eingesetzte Unterkommission erarbeitet worden war.[217] In der Unterkommission hatten die Sachbearbeiter des Bundesjustizministeriums einen Diskussionsvorschlag[218] eingebracht, der § 460 E 1960 nicht mehr als einfache passive Bestechlichkeit, sondern fortan als Vorteilsannahme bezeichnete. Durch die begriffliche Trennung der Vorteilsannahme von den übrigen Bestechungsdelikten wurde betont, dass die Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für eine pflichtgemäße Diensthandlung eine zur Straftat erhobene Disziplinarwidrigkeit darstellt, die ihre Rechtfertigung ohne Anstoß durch eine behördliche Genehmigung erhalten kann, wenn diese gewissen Regeln folge.[219] Der Diskussionsvorschlag enthielt – anders als noch der Entwurf von 1960 – mit dem Befugnismerkmal erstmals einen Passus, der ausdrücklich auf den beamtenrechtlichen Umfang der behördlichen Genehmigungsbefugnis verwies.[220] Dieser sollte unmissverständlich und insoweit abweichend von § 460 Abs. 3 E 1960 klarstellen, dass die Behörde eine Genehmigung nur im zulässigen Rahmen aussprechen und nur eine „in diesem Sinne rechtswirksame Genehmigung“ rechtfertigend wirken könne.[221] Allerdings war man der Meinung, die Unwirksamkeitsgründe der Genehmigung als verwaltungsrechtliche Vorfragen im Strafgesetzbuch nicht weiter regeln zu können. Dies betraf insbesondere den Fall der Erteilung einer dienst(rechts-)widrigen Genehmigung.[222] Im Hinblick auf ihre Voraussetzungen sollte die Genehmigungsvorschrift des § 460 E 1960 deshalb bewusst nicht vollständig geregelt werden.
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Gegen eine nur teilweise Regelung des Genehmigungsproblems im Strafgesetzbuch kamen in der Folge Bedenken auf.[223] Generalstaatsanwalt Dünnebier wandte hiergegen ein, § 460 Abs. 3 E 1960 erfasse nur die ordnungsgemäße, nicht aber die erschlichene oder sonst mangelhaft erteilte Genehmigung.[224] Ministerialdirektor Schafheutle erwiderte hierauf, der Hinweis sei zwar richtig, die Genehmigung sei aber ein verwaltungsrechtliches Problem und im Strafgesetz nicht zu lösen. Nach der Rechtsprechung sei (jedenfalls) die erschlichene Genehmigung irrelevant.[225] Auch Ministerialdirigent Wilkerling betonte, er habe Zweifel, ob die Fälle, in denen eine Genehmigung unter Verstoß gegen Verwaltungsrichtlinien erteilt worden sei, durch Absatz 3 eindeutig gelöst würden.[226] Er verwies auf die verwaltungsrechtliche Wirksamkeit einer unter Verstoß gegen die Richtlinien zustande gekommenen Genehmigung. Fraglich sei seiner Meinung nach, ob durch die gegenwärtige Formulierung des Abs. 3 erreicht werde, dass eine Genehmigung, die nach den Richtlinien nicht hätte erteilt werden dürfen, unabhängig von ihrer verwaltungsrechtlichen Beurteilung strafrechtlich immer unwirksam oder unbeachtlich sei.[227] In der anschließenden Diskussion wurde man sich dahingehend einig, dass die Wirksamkeit der Genehmigung strafrechtlich selbstständig beurteilt werden müsse und sich nicht von verwaltungsrechtlichen Regeln leiten lassen dürfe.[228] Ferner herrschte Übereinstimmung, dass der von der Rechtsprechung geschaffene Rechtfertigungsgrund der Genehmigung endlich normiert werden müsse, da hierfür bislang kein konkreter Gesetzesanhalt bestünde und die Gegner einer solchen Regelung bereits eingewandt hätten, die Bestimmung des § 460 Abs. 3 E 1960 wiederhole lediglich das, was ohnehin schon rechtens sei.[229]
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