Kitabı oku: «Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen», sayfa 5
Fall „Finanzbuchhaltung“ (Fortsetzung):
Ein börsennotierter Konzern übernimmt vollständig das inhabergeführte Unternehmen zu einem Kaufpreis von 100 T€. Der aktuelle Marktwert des Grundstücks beträgt 30 T€ der wegen des Realisationsprinzips in der Handelsbilanz aber nicht gebucht ist, 10 T€ können als stille Reserven angesetzt werden. Der Ertragsteuersatz beträgt 15,0 %.
Wie wird Geschäfts- oder Firmenwert im Zusammenhang mit der Vollkonsolidierung nach der Erwerbsmethode bestimmt?
Lösung:
Neben den im Einzelabschluss vorhandenen Vermögenswerten wäre ein Geschäfts- oder Firmenwert in der Konzernbilanz als immaterieller Vermögenswert zu aktivieren und planmäßig bzw. auch außerplanmäßig abzuschreiben.
Die im obigen Abschnitt dargestellten Ansätze zur Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten determinieren sowohl handelsrechtlich (§ 253 Abs. 1 HGB) als auch steuerrechtlich die Wertobergrenze der in der Bilanz aktivierten Vermögensgegenstände. Mögliche höhere Marktwerte werden aufgrund des Vorsichtsprinzips in der Interpretation des Realisationsprinzips nicht zum Ansatz gebracht. Niedrigere sich ergebende Werte, die aufgrund des erfassten Werteverzehrs zum Ausdruck gebracht werden, müssen unter Zugrundelegung des Imparitätsprinzips über die Aufwandsbildung planmäßiger Abschreibungen auf der Vermögensseite berücksichtigt werden. Nach der Neufassung des § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB werden
„bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen vermindert. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann“.
Eine planmäßige Abschreibung, welche die Folgebewertung eines bilanzierten Vermögensgegenstandes darstellt, wird bspw. angesetzt auf Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie betrieblich genutzte Fahrzeuge. Buchhalterisch wird der durch den Gebrauch betrieblich bedingte Werteverzehr über den Zeitraum einer zugrunde gelegten wirtschaftlichen Nutzungsdauer in der Gewinn- und Verlustrechnung als Verlust erfasst und in der Bilanz nach unten korrigiert bzw. auf einen geringeren Restbuchwert abgeschrieben. Hinsichtlich der Festlegung einer genauen wirtschaftlichen Nutzungsdauer hält das HGB keine Bestimmung bereit. Die betriebliche Praxis orientiert sich an den im Steuerrecht verwendeten sog. AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“.
In diesen werden für die gängigsten Wirtschaftsgüter die üblichen Nutzungszeiträume festgelegt. Diese beginnt mit der Anschaffung bzw. Fertigstellung. Ist die tatsächliche Erlangung der Verfügungsgewalt unterjährig, wurden Vereinfachungsregelungen angewandt, mit denen bei einer Aktivierung des Vermögensgegenstandes im ersten Halbjahr der vollständige Abschreibungsbetrag zum Ansatz gekommen ist, während bei einer Aktivierung im zweiten Halbjahr nur der halbe Abschreibungsbetrag berücksichtigt wurde. Das Steuerrecht hingegen verlangt ab dem 1. Januar 2004 für das Zugangsjahr die Erfassung eines monatsgenauen Abschreibungsbetrages (sog. „Zwölftel Regelung“). Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 wurde für die Steuerbilanz die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung aufgehoben und auf die lineare Abschreibung begrenzt. Für das Controlling mit Bezug auf die Preiskalkulation bleibt es dem Unternehmer natürlich vorbehalten, für den kalkulatorischen Ansatz von Abschreibungen auf die degressive oder auch auf die leistungsbezogene Abschreibung zurückzugreifen.
Gilt der Pflichtansatz für eine planmäßige Abschreibung nur für abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens, muss aber für das gesamte Anlagevermögen im Falle einer dauernden Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB gewinnmindernd gebucht werden. Hierbei sind insb. technisch oder wirtschaftlich bedingte Umstände gemeint, die den Marktwert dauerhaft reduzieren. Eine Ausnahme greift nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB bei Finanzanlagen (auch für bilanzierende Einzelkaufleute und Personengesellschaften), also bei Wertpapieren, die für eine langfristige Anlage vorgesehen sind, bei denen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden können. Was im Umkehrschluss bedeutet, dass bei einzuschätzender absehbarer Kurserholung nicht auf den Marktwert abgeschrieben werden muss und ein gemildertes Niederstwertprinzip zum Ausdruck bringt. Alle anderen Vermögenspositionen werden nach dem Grundsatz eines strengen Niederstwertprinzips auf den niedrigeren beizulegenden Wert bzw. Marktwert abgeschrieben.
Eine Besonderheit ist die Erfassung so genannter „Geringwertiger Wirtschaftsgüter, kurz GWG“ 7), die aus dem Steuergesetz (§ 6 Abs. 2 EStG) hergeleitet werden. Die vom Gesetzgeber 2008 eingeführte Pool-Abschreibung wurde seit 2010 wieder mit der früher schon akzeptierten GWG-Sofortabschreibung ergänzt, deren Grenze 410 € (ohne USt) ist. Demzufolge stehen aktuell drei Abschreibungsmöglichkeiten gegenüber:
1. | Die Abschreibung (§ 7 EStG) über die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle (analog aller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens) |
2. | Die Sofortabschreibung für GWG bis 410 € (§ 6 Abs. 2 EStG) |
3. | Die Sammelabschreibung als so genannte Pool-Abschreibung für alle GWG zwischen 150 € und 1.000 € (§ 6 Abs. 2a EStG) |
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Gegenstände des Anlagevermögens die beweglich, abnutzbar und selbständig nutzbar sind. Ein Bürostuhl bspw. ist selbständig nutzbar und demzufolge als GWG erfassbar, während aber ein Drucker für einen PC nur als wirtschaftliche Einheit mit diesem funktioniert und demzufolge nicht als GWG sofort abschreibbar ist. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungspreis von weniger als 150 € können sofort in der GuV als Betriebsausgaben gewinnmindernd erfasst werden, während Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 1.000 € bilanziert und über die wirtschaftliche Nutzungszeit abgeschrieben werden.
3.2.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
Entgeltlich erworbene Teile des Anlagevermögens wie Markennamen, Drucktitel und Verlagsrechte, Computersoftware, Lizenzen- und Franchiseverträge, Urheberrechte und Patente, Rezepte, Modell, Entwürfe und Prototypen sowie immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung werden handelsrechtlich (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) und auch nach IFRS (IAS 38.9 und 38.11) als immaterielle Vermögensgegenstände angesetzt. Für eine Aktivierungspflicht wird die wirtschaftliche Verfügungsmacht, ein Nutzenzufluss, die verlässliche Bewertung (IAS 38.21) sowie eindeutige Identifizierbarkeit (IAS 38.11) zugrunde gelegt.
ABB. 21: Der Ansatz immaterieller Vermögenswerte
Können nach § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB Forschung und Entwicklung als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen. |
Werden nach § 268 Abs. 8 HGB selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert, „… so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.“ |
Ein erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert wird nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand interpretiert und demzufolge über die Nutzungszeit planmäßig abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Darüber hinaus muss außerplanmäßig auf den beizulegenden Wert abgeschrieben werden, der sich über eine Unternehmensbewertung oder über einen Börsen- bzw. Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Bei einer Abschreibungsdauer von mehr als 5 Jahren besteht eine Erläuterungspflicht im Anhang. Steuerrechtlich wird dieser über 15 Jahre linear abgeschrieben. Die Erfassung ist selten diskussionslos, da es an der Einzelveräußerungsfähigkeit mangelt, eine Werthaltigkeitsunsicherheit besteht und nicht in einem engeren Sinn zur wirtschaftlichen Wertschöpfung des Unternehmens beiträgt. Nach IFRS ist der derivative Firmenwert ansatzpflichtig (IAS 36.80), wird aber seit dem 31. 3. 2004 nicht mehr planmäßig abgeschrieben, sondern ausschließlich einer jährlichen Werthaltigkeitsprüfung (Impairment test nach IAS 36.80 - 99) unterzogen (IFRS 3.55). Als „Impairment losses“ werden die Wertminderungen wie außerplanmäßige Abschreibungen in der Erfolgsrechnung gebucht. |
Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB) noch nach IFRS (IAS 38.48) aktiviert werden. |
Anlauf- und Gründungskosten dürfen auch handelsrechtlich nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB). |
Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte sowie Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB und IAS 38.63). |
Beispiel: Ein Unternehmen, welches sich überwiegend mit Forschungs- und Entwicklungsleistungen beschäftigt, hat mittels einer sehr aufwendigen Weiterbildung die Mitarbeiter auf ein sehr hohes Niveau gebracht. Dieses wirkt sich auch in der betrieblichen Wertschöpfung aus. Da das Unternehmen recht wenig Sachanlagevermögen hat, wird überlegt, ob das Know-how der Mitarbeiter nach HGB und IFRS aktiviert werden kann.
Ist eine Aktivierung erlaubt?
Lösung: Da keine eindeutigen Werte zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 2a HGB), ist ein Bilanzansatz nicht möglich. Außerdem könnten die Mitarbeiter kündigen. Nach IASB R.85 muss die Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen gegeben sein.
ABB. 22: Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte
3.2.1.2 Sachanlagen
Erfasst werden Vermögensgegenstände, die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen angeschafft worden sind, wie bspw. Grundstücke, Gebäude, Firmenautos, Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV-Anlagen, Produktionsmaschinen etc.
3.2.1.2.1 Bilanzansatz
Während Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens handelsrechtlich ausschließlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden müssen, die in den Folgejahren über die Abschreibungen eine Wertminderung erfahren, ist es nach IFRS möglich, auch einen Wert darüber hinaus anzusetzen. Das Primat des Vorsichtsprinzips setzt dem handels- und auch steuerrechtlichen Jahresabschluss, auf Grund der Gläubigerschutzes, sehr enge Grenzen.
ABB. 23: Der Ansatz des Sachanlagevermögens
Eine Aktivierungspflicht entsteht, wenn dem Unternehmen aus der Nutzung künftig wirtschaftliche Vorteile zukommen und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuverlässig bestimmbar sind. Insb. bei der Erfassung von Vorgängen, die im Zusammenhang mit dem Bau bzw. Umbau von Immobilien stehen, muss hinterfragt werden, ob es sich um eine werterhöhende oder um eine -erhaltende Maßnahme handelt.
Beispiel: Ein Unternehmen führt im Rahmen einer Immobiliensanierung Maßnahmen an den Innenwänden des Firmengebäudes durch.
Wie verändert sich der Jahresabschluss gemäß dem HGB?
Lösung: Werden umfangreiche Sanierungsmaßnahmen wie Wärmeisolierung oder Schallschutz vorgenommen, entsteht ein Pflichtansatz in der Bilanz (Aktivierung) mit der Folgeabschreibung über die wirtschaftlichen Nutzungsjahre (Werterhöhende Maßnahme nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB), während das bloße Ausweiseln von Wänden vollständig als Aufwand in der GuV-Rechnung erfasst wird und den Jahresüberschuss entsprechend mindert (Werterhaltende Maßnahme).
Fremdkapitalkosten (IAS 23) sind Zinsen und weitere im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital anfallenden Kosten eines Unternehmens, wie Kreditzinsen und Nebenkosten, Disagien, Finanzierungskosten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, die auch handelsrechtlich zum Ansatz kommen dürfen (§ 255 Abs. 3 HGB).
ABB. 24: Die Bewertung des Sachanlagevermögens
3.2.1.2.2 Wertminderung
Die buchhalterische Wertminderung wird ausschließlich über planmäßige und über außerplanmäßige Abschreibungen erfasst. Unabhängig davon, ob ein Vermögensgegenstand technisch funktionsfähig ist und dieser weiterhin auch operativ zum Einsatz kommt, wird für den Bilanzausweis eine vorher bestimmte wirtschaftliche Nutzungsdauer zugrundegelegt. Wenn der Vermögensgegenstand auch in seiner operativen Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist, wird dieser darüber hinaus mit einer außerplanmäßigen Abschreibung belegt und möglicherweise vorzeitig aus der Bilanz genommen. Nach IFRS wird der dann beizulegende Wert als der Nettoveräußerungswert erfasst, der nach IAS 36.12 anhand von externen und internen Indikatoren bestimmt werden kann.
ABB. 25: Die Indikatoren einer möglichen Wertminderung
Liegen derartige Indikatoren vor, ist ein Wertminderungstest (Impairment of assets) nach IAS 36.80-99 durchzuführen. Wenn gegenteilige Indikatoren vorliegen, wäre zu prüfen, ob der früher erfasste Wertminderungsaufwand nicht mehr besteht und demzufolge eine Wertaufholung erfolgen muss. Der infolge einer Wertaufholung erhöhte Buchwert eines Vermögenswertes darf aber nicht den Buchwert der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschreiten (IAS 36.117).
In einem Anlagespiegel werden sowohl handels- und steuerrechtlich, als auch nach IFRS die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlichen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungsgrößen, die kumulierten Abschreibungen, die Zuschreibungsgrößen sowie die aktuellen Restbuchwerte erfasst.
Beispiel: Für die nach IFRS bilanzierte Vermögensposition „Unbebaute Grundstücke“ wird für das Abschlussjahr eine Neubewertung von 30 Mio. € auf 35 Mio. € durchgeführt. Im darauffolgenden Jahr werden diese komplett an einen Investor mit einem Preis in Höhe von 38 Mio. € verkauft. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %.
Wie verändert sich der Jahresabschluss nach der Durchführung der Neubewertung?
Lösung:
In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöht sich der Jahresüberschuss um 3 Mio. €. Für die Ermittlung eines nachhaltigen Erfolgsausweises wären diese als neutrale Erfolgsgrößen (vgl. hierzu Kap. F.2.1) abzuziehen. Die latenten Steuern wurden neutralisiert, da die temporären Differenzen mit der Veräußerung aufgehoben sind. Im HGB gibt es die Möglichkeit der Neubewertung nicht, der Wertansatz beträgt maximal die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Realisationsprinzip), vermindert um planmäßige und mögliche außerplanmäßige Abschreibungen. Der Erfolgsausweis des Verkaufs im neuen Geschäftsjahr ist analog.
3.2.1.2.3 Werterhöhung
Da die handelsrechtliche Rechnungslegung aufgrund des Vorsichtsprinzips einen Ansatz über die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht vorsieht, ist demzufolge eine Neubewertung von Vermögensgegenständen nicht zulässig. Die primäre Ausrichtung der IFRS an den tatsächlichen Marktwerten erweitert die Möglichkeiten des Ansatzes auch über den Wert ursprünglicher Gestehungskosten. Wird eine Sachanlage neu bewertet, ist die ganze Gruppe (Grundstücke und Gebäude, Maschinen und technische Anlagen, Kraftfahrzeuge sowie Betriebsausstattung) der Sachanlagen, zu denen der Gegenstand gehört, neu zu bewerten (IAS 16.36). Buchhalterisch wird der aufgrund der Neubewertung erfasste höhere Vermögenswert ausschließlich in der Bilanz wirksam. Mit den Buchungen
wird die temporäre Differenz (IAS 12.15), die bis zur Veräußerung eintritt als Rücklage gebucht (1) und ist demzufolge nicht ausschüttungsfähig. Aufgrund des Bewertungsunterschiedes wird im Zusammenhang mit der erfolgsneutralen Abgrenzung (IAS 12.61A) die latente Steuer entsprechend berücksichtigt (2). Nach IAS 16.41 kann die erfolgsneutrale Verrechnung dann in den Gewinnrücklagen einfließen und zum Ausdruck gebracht werden (3). Bei einem späteren Verkauf des Vermögensgegenstandes zum bilanzierten Marktwert werden mit den Buchungen
das Sachanlagekonto mit dem liquiden Zugang ausgeglichen. Entsprechend müssen die vorher erfassten latenten Steuern mit der Buchung
ausgebucht werden. Eine Neubewertung wird über das sonstige Ergebnis in der Neubewertungsrücklage erfasst und beeinflusst damit nicht den Jahresüberschuss.
3.2.1.2.4 Latente Steuern
Latente Steuern entstehen im Zusammenhang mit der im Handels- und Steuerrecht unterschiedlichen bilanziellen Erfassung von Buchwerten, die demzufolge zu unterschiedlichen Jahresergebnissen führen, sich aber in den späteren Jahren über die Veräußerungen der Vermögensgegenstände aufheben. Diesem Umstand wird mit dem Buchen von latenten Steuern begegnet. Ist das handelsrechtliche Ergebnis größer als das steuerliche (HGB > StB), wird nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB die Steuerbelastung als passive latente Steuer (§ 266 Abs. 3 E. HGB) gebucht (Passivierungspflicht), während im umgekehrten Fall (HGB < StB) die Steuerentlastung (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) mit dem Wahlansatz einer aktiven latenten Steuer (§ 266 Abs. 2 D HGB) begegnet wird. Im Gegensatz zu dem handelsrechtlich aktivischen Wahlrecht bei der Erfassung von latenten Steuern, welches als eine Bilanzierungshilfe formuliert wird, besteht nach IAS 12, bei Vorliegen der Voraussetzungskriterien, eine Aktivierungspflicht.
Nach IAS 12.15 sind latente Steuern auf temporäre Differenzen und ungenutzte steuerliche Verlustvorträge abzugrenzen. Latente steuerliche Ansprüche und Schulden resultieren aus zeitlich begrenzten Bewertungsunterschieden zwischen den Buchwerten nach IFRS und den entsprechenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen (IAS 12.15). Voraussetzung für eine Erfassung ist, dass sich die bilanziellen Differenzen zwischen IFRS-Buchwert und Steuerwert spätestens bis zur Veräußerung bzw. bis zur Liquidation des Unternehmens ausgleichen (IAS 12.24).
Auf der Aktivseite entstehen Differenzen bspw. aufgrund der restriktiveren Neubewertung im EStG, wie bspw. der fehlende Neubewertungsansatz über die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus
IFRS-Buchwert > Steuerwert (IAS 12.7) bei Vermögenswerten |
Steuerschuld als passive latente Steuer |
oder das Unterbleiben einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) bei einer fehlenden Dauerhaftigkeit der Wertminderung (IAS 12.17b).
IFRS-Buchwert < Steuerwert (IAS 12.7) bei Vermögenswerten |
Steuerforderung als aktive latente Steuer |
Auf der Passivseite entstehen Differenzen im Zusammenhang mit dem Ansatz von Schulden, die dann auch zur Bildung von latenten Steuern führen. Werden bspw. Pensionsrückstellungen nach IAS 19.55 (i. V. m. IAS 19.66 und 75) unter der Berücksichtigung künftiger Lohn- und Gehaltssteigerungen, die im Gegensatz zum steuerlich relevanten Stichtagsprinzip bei der Bemessung der Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) angesetzt werden müssen, bewertet, entsteht in der IFRS-Bilanz ein höherer Wertansatz als in der Steuerbilanz. Es gilt:
IFRS-Buchwert > Steuerwert bei Schulden |
Steuerforderungen als aktive latente Steuer |
Umgekehrt führen bspw. steuerrechtliche Aufwandsrückstellungen (bspw. unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), die nach IAS 37.14 nicht anzusetzen sind, zu einen höheren Steuerwert. Es gilt:
IFRS-Buchwert < Steuerwert bei Schulden |
Steuerschuld als passive latente Steuern |
Bei einer vorzunehmenden Wertaufholung, einem Verkauf oder einer Liquidation ist die latente Steuer aufzuheben. Im Zusammenhang mit der Bewertung des Sachanlagevermögens ergibt sich nach IFRS der im Zusammenhang mit der Werterhöhung dargestellte buchhalterische Sachverhalt. Nach IAS 12.18 entstehen temporäre Differenzen im Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder Schuld in Verbindung mit steuerfreien Zuwendungen der öffentlichen Hand, bei neu bewerteten Vermögenswerten, für die in der Steuerbilanz keine entsprechende Bewertungsanpassung durchgeführt werden darf oder auch mit der Aktivierung von Geschäfts- oder Firmenwerten (IAS 12.21). Der Standard IAS 12.21 erlaubt jedoch nicht den Ansatz der entstehenden latenten Steuerschuld im Zusammenhang mit Bewertungsunterschieden beim Geschäfts- oder Firmenwert, weil dieser als ein Restwert bewertet wird und der Ansatz der latenten Steuerschuld wiederum eine Erhöhung des Buchwertes des Geschäfts- oder Firmenwertes zur Folge hätte.
Im Jahresabschluss werden latente Steuern in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand bzw. Ertrag erfasst. Die zu passivierenden latenten Steuerschulden (bzw. zu aktivierenden Steueransprüche) sind nach IAS 1.56 als langfristige Schulden (Vermögenswerte) auszuweisen. Einzelne Standards verpflichten aber die erfolgsneutrale Behandlung von latenten Steuern (IAS 12.61), also ein Gegenbuchen mit dem Eigenkapital bzw. den Gewinnrücklagen. Folgende Beispiele können hierfür berücksichtigt werden:
Neubewertung (Neubewertungsrücklage) von immateriellen Vermögenswerten (IAS 38.75) und Sachanlagen (IAS 16.31), |
Bewertung zu Zeitwerten (Rücklage für Zeitbewertung) der zur „Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten“ (IAS 39.55b), |
Verrechnung von Eigenkapitalbeschaffungskosten (IAS 32.37), |
rückwirkende Korrektur von Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern (IAS 8.42) und deren bilanzieller Ausweis (IAS 8.22) sowie die |
Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne: Erfassung von Neubewertungen (remeasurements) im sonstigen Ergebnis (IAS 19.57 d) |