Kitabı oku: «Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen», sayfa 6

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3.2.1.2.5 Leasing

Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen eine Zahlung das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen bestimmten Zeitraum überträgt. Die Besonderheit eines Finanzierungsleasings ist ein Leasingverhältnis, bei dem im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen eines Vermögenswertes übertragen werden. Ein juristischer Eigentumsübertrag muss nicht vollzogen werden. Der Leasinggegenstand wird vom Leasingnehmer zum beizuliegenden Zeitwert aktiviert. Gleichzeitig wird eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe passiviert. Nach IAS 17.10 können die Indikatoren


Am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses wird dem Leasingnehmer das Eigentum übertragen;


Der Leasingnehmer hat eine günstige Kaufoption;


Die Vertragslaufzeit umfasst den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer;


Zu Beginn des Leasingverhältnisses entspricht der Barwert der Mindestleasingzahlungen mindestens dem beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstandes;


Der Leasinggegenstand ist ohne wesentliche Veränderungen nur vom Leasingnehmer zu nutzen;

zur Bestimmung herangezogen werden. Ein Operating Leasing ist nach IFRS ein Leasingverhältnis, bei dem es sich nicht um ein Finanzierungsleasing handelt.

3.2.1.3 Finanzanlagen

Auch für die Erfassung des Finanzanlagevermögens gilt die Absicht einer langfristigen Nutzung, also die Renditeerzielung. Bei eigentümergeführten Unternehmen werden börsengängige Wertpapiere genauso erfasst wie außerbörsliche Mitbeteiligungen an anderen Gesellschaften. Bei der Werteerfassung im Zusammenhang mit den internationalen Standards nach IFRS wird zwischen Tochterunternehmen nach IAS 27 (Kontrolle der Finanz- und Geschäftspolitik), assoziierte Unternehmen nach IAS 28 (Maßgeblicher Einfluss, der bei einer Anzahl an Stimmrechten > 20 % unterstellt wird), Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS 11 (Wirtschaftliche Tätigkeit unter gemeinsamer Führung) sowie zwischen den übrigen Finanzanlagen nach IAS 39 (Keine Kontroll- und Beherrschungsmöglichkeit) unterschieden. Da Letztere zumindest teilweise auch bei klassischen mittelständischen Unternehmen zum Einsatz kommen, werden die Finanzinstrumente (IAS 39) im Folgenden differenzierter vorgestellt:


Zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente

Handel ist normalerweise durch eine aktive und häufige Kauf- und Verkaufstätigkeit gekennzeichnet. Zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente dienen im Regelfall der Gewinnerzielung aus kurzfristigen Schwankungen der Preise oder Händlermargen. Diese werden mit der Absicht erworben, kurzfristig wieder verkauft zu werden.


Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

Die Finanzinvestition ist mit einer festen Laufzeit versehen oder das Unternehmen beabsichtigt, den finanziellen Vermögenswert für einen nicht definierten Zeitraum zu halten.


Kredite und Forderungen

Alle nicht derivaten Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen (einschließlich Kredite, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Investitionen in Schuldinstrumente und Bankeinlagen), die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, können darunter subsumiert werden. Hingegen sind derivate Finanzinstrumente: Wertschwankungen treten in Folge veränderter Basiswerte, wie bspw. Zinssatz, Wertpapierkurs, Wechselkurs oder Warenindices auf, für dessen Entstehen bedarf es im Verhältnis zu vergleichbaren Verträgen nur eine geringe Investition und die Abrechnung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.


Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Hierunter werden sämtliche Vermögenswerte erfasst, die nicht unter einer der obigen drei Kategorien zu subsumieren sind (IAS 39.9). Bei inhabergeführten Unternehmen ist das normalerweise die gängige Kategorie für das geplante mittelfristige Halten von Wertpapieren, die über den Kapitalmarkt erworben werden.

Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten, die Wertminderung wird ausschließlich über eine außerplanmäßige Abschreibung erfasst.

ABB. 26: Die Bewertung des Finanzanlagevermögens


Handelsrechtlich kann bei der Einschätzung einer vorübergehenden Wertminderung von Finanzanlagen der Buchwert beibehalten werden. Mit dem nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB zum Ausdruck gebrachten gemilderten Niederstwertprinzip sollen kurzfristige volatile Kursbewegungen an den Aktienmärkten sich nicht gleich in einem niedrigeren Werteansatz niederschlagen. Nach IAS 39.48 ff. sind finanzielle Vermögenswerte bei der Folgebewertung grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bilanzieren und erfolgswirksam zu erfassen. Ermittelt wird dieser mit dem Vergleich notierter Preise an einem aktiven Markt, mit dem Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments oder über die Bewertung als Ganzes mit Hilfe diskontierter freier Cashflows. Auch das Handelsrecht lässt nach dem BilMoG den Ansatz der Wertpapiere des Handelsbestands zum Zeitwert zu.

Der Wertminderungstest (Impairment test) ist eine jährliche Überprüfung, ob der Buchwert mit dem beizulegenden Wert übereinstimmt. Eine Wertminderung ist dann eingetreten, wenn der bei der Veräußerung voraussichtlich erzielbare Betrag geringer ist als der aktivierte Buchwert. Ist das der Fall, wird ein Wertminderungsaufwand (außerplanmäßige Abschreibung) gebucht. Objektive Hinweise hierfür sind nach IAS 39.58 f., 39.67:


Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten;


Vertragsbruch wie bspw. ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;


Zugeständnisse von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer infolge wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe;


Erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder in ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;


Verschwinden eines aktiven Marktes infolge finanzieller Schwierigkeiten oder


Erfahrungen aus der Vergangenheit mit dem Forderungseinzug, der darauf schließen lässt, dass der gesamte Nennwert eines Forderungsportfolios nicht beizutreiben ist.

Beispiel: Ein Unternehmen hat freie Liquidität, die in ein an der Börse notiertes Wertpapier angelegt wird. Im Laufe des Geschäftsjahres werden 100 Aktien zum Wert von 60 € pro Aktie gekauft. Mittelfristig sollen die Aktien wieder veräußert werden.

Wie und zu welchem Wert wird bilanziert, wenn am Jahresende der Kurs der Aktie auf 80 € gestiegen ist?

Lösung: Da es sich nicht um eine kurzfristige Wertpapieranlage handelt, werden die Aktien im Anlagevermögen unter Finanzanlagen gebucht. Handelsrecht wird der Wert mit 6.000 € angesetzt, da aufgrund des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) die Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) die Obergrenze darstellen. IFRS (Ansatz „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ nach IAS 39.55b) erlaubt einen Ansatz zu 8.000 €, wobei 2.000 € in die Neubewertungsrücklage (Finanzanlagen an Neubewertungsrücklage 2.000 €) gebucht werden und damit erfolgsneutral behandelt werden (IAS 39.46).

Würde der Kurs zum Jahresende unter den Anschaffungskosten liegen, ist eine gemäß IRFS außerplanmäßige Abschreibung die Folge, welche in der Gewinn- und Verlustrechnung im Finanzergebnis erfasst wird. Das HGB erlaubt alternativ zur Abscheibung den Wert beizubehalten, wenn der Kursrückgang als nur vorübergehend eingeschätzt wird (Gemildertes Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).

Ist bei börsennotierten Werten (IAS 39.55b bei „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“) die Kursschwankung auf die normale Volatilität der Kurse zurückzuführen, wird die Wertminderung bzw. -erhöhung erfolgsneutral erfasst. Es findet nur eine Bestandsbuchung über die Position Rücklage für Zeitbewertung (Neubewertungsrücklage) statt. Ein Wertminderungsaufwand (außerplanmäßige Abschreibung) wird erst beim voraussichtlichen Eintreten von dauernden Wertminderungen gebucht. Die Wertaufholung ist in IAS 39.65 erfasst. Demzufolge entspricht IAS 39.55b dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zusammensetzung des gesamten Anlagevermögens die Rendite des Unternehmens erwirtschaftet, während das Umlaufvermögen, als die kurzzeitigen Vermögenspositionen, die unternehmerische Liquidität sichert.

3.2.2 Umlaufvermögen

Im Umkehrschluss zu § 247 Abs. 2 HGB werden als Umlaufvermögen diejenigen Vermögensteile definiert, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen und auch keine Rechnungsabgrenzungspositionen sind. Dabei kann der Übergang durchaus fließend sein. Wird bspw. die Erstausstattung von Maschinen dem Anlagevermögen subsumiert, sind Ersatz- und Reserveteile dafür im Umlaufvermögen gebucht. Die bilanzielle Darstellung ist handels- und auch steuerrechtlich nach § 266 Abs. 2 wie folgt:

ABB. 27: Der Aufbau des Umlaufvermögens


Der Ansatz bei der Zugangsbewertung ist nach § 253 Abs. 1 HGB auch der Anschaffungs- oder Herstellungswert. Wertminderungen, die über außerplanmäßige Abschreibungen erfasst werden, sind nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB vorzunehmen,

um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.“


Börsen- oder Marktwert (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB)

„Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben“.


Beizulegender Wert (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB)

Unter dem Primat des strengen Niederstwertprinzips, welches gelebten Gläubigerschutz darstellt, ist nach Handelsrecht das Bilden von stillen Reserven ausdrücklich gewünscht. Mit dem Ansatz von Abschreibungen wird der legitimierte Ausschüttungsbetrag reduziert, was mit einer geringeren Ausschüttungsbegierde der Eigentümer und demzufolge mit einer Schonung der liquiden Mittel einhergeht.

3.2.2.1 Vorräte

Bei Produktionsunternehmen ist das Vorratsvermögen nach den Erfordernissen des Wertschöpfungsprozesses unterteilt und entsprechend gebucht. Mögliche Eigentumsvorbehalte sind für den Bilanzansatz nicht relevant, da ausschließlich die wirtschaftliche und nicht die juristische Betrachtung berücksichtigt wird. Dienstleistungsunternehmen haben im Wesentlichen nur Betriebsstoffe wie Heizmaterial oder Ähnliches als Vorratsvermögensausweis. Nach der internatio­nalen Rechnungslegung (IAS 2.6) sind Vorräte Vermögenswerte, die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden, sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden sowie als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt sind, bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht zu werden.

Demzufolge müssen Vorräte Vermögenswerte sein, die eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource darstellen und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr ein künftiger Nutzen zufließt. Die Zugangsbewertung erfolgt anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für die Folgebewertung wird eine möglicherweise notwendige außerplanmäßige Abschreibung berücksichtigt werden müssen.

Beispiel: Bei einem Unternehmen wird nach der Inventur festgestellt, dass das mit dem Buchwert 63 Mio. € aktivierte Vorratsvermögen aktuell nur 61 Mio. € an Wert hat.

Wie verändert sich der aktivierte Bilanzwert der Vorräte?

Lösung: Handelsrechtlich (strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB) und auch nach IFRS (Nettoveräußerungswert, IAS 2.28) muss außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Der Jahresüberschuss vermindert sich um einen Buchverlust in Höhe von 2 Mio. €.

ABB. 28: Die Bewertung des Vorratsvermögens



Zwar gilt grundsätzlich für die Erfassung des Vorratsvermögens der Grundsatz der Einzelbewertung, nach § 240 Abs. 3 HGB und analog auch nach IAS 2.25 können aber

„… Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.“

Diese werden als Festbewertung, die auch steuerlich anerkannt ist, in der Bilanz gebucht. Eine weitere handels- und auch steuerrechtliche Erfassung ist die Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) bei der aus dem Anfangsbestand und den laufenden Zugängen einer Periode ein Durchschnittspreis gebildet wird, mit dem der Verbrauch und der Endbestand der Periode bewertet werden (auch analog IAS 2.27, Satz 2). Als Verbrauchfolgebewertung formuliert der § 256 Satz 1 HGB,

„… dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.“

Demzufolge gilt eine bestimmte Verbrauchsfolge als angenommen. Die beiden gängigsten sind zum einen das Lifo-Verfahren (Last-in-first-out), welches auch nach dem Steuerrecht zugrunde gelegt werden kann, bei dem unterstellt wird, dass die zuletzt beschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst wieder verbraucht oder veräußert werden. Zum anderen wäre alternativ ausschließlich handelsrechtlich das Fifo-Verfahren (First-in-first-out) heranzuziehen, welches die zuerst beschafften Gegenstände als verbraucht oder veräußert unterstellt. Am Bewertungsstichtag wird für die Bewertung des Endbestandes die letzte Rechnung herangezogen, die damit den aktuellen Marktpreis repräsentiert (vgl. IAS 2.27, Satz 1).

Beispiel: Ein Unternehmen hat 10.000 Liter Heizöl (Preis 50 Cent pro Liter) im Tank und bekommt im Laufe des Jahres verschiedene Heizöllieferungen. Erste Lieferung 35 Tl zu je 45 Cent, zweite Lieferung 15 Tl zu je 48 Cent. Im Laufe des Jahres werden 32.000 Liter verbraucht.

Zu welchem Wertansatz wird der Verbrauch des Heizöls gebucht, wenn das Lifo-Verfahren herangezogen wird?

Lösung: Das Lifo-Verfahren unterstellt, dass die zuletzt gelieferten Mengen als erstes verbraucht werden. Bei der Buchung des Verbrauchs werden 15.000 Liter mit 7.200 € und 17.000 Liter mit 7.650 € als Wertansatz, also insgesamt 14.850 € herangezogen.

3.2.2.2 Forderungen

Werden bei Rechnungslegung an den Kunden Umsätze generiert, deren Bezahlung aber zeitversetzt ist, sind bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu buchen. Als Instrument der periodengerechten Erfassung sind die Umsatzerlöse in der GuV-Rechnung erfolgswirksam, während in der Bilanz ein entsprechender Forderungsbestand zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB) gebucht werden muss. Aktiviert wird der vollständige Rechnungsbetrag einschließlich möglicher Nebenkosten und Umsatzsteuer. Forderungsbeträge, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, müssen gesondert aktiviert und im Anhang erläutert werden (§ 268 Abs. 4 HGB).

Für jede einzelne im Jahresabschluss bestehende Forderung muss am Bilanzstichtag darüber hinaus geprüft werden, ob es Anzeichen für eine mögliche außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB) gibt. Eine Wertberichtigung als dubiose Forderung könnte aufgrund von Schadensersatzansprüchen oder verminderter Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip entspricht die steuerliche Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Eine Ausbuchung im Sinne einer vollständigen Abschreibung wird durchgeführt, wenn die Forderung als uneinbringlich gilt.

3.2.2.3 Wertpapiere

Während im Anlagevermögen Finanzanlagen erfasst werden, die für das langfristige Erzielen einer Rendite sorgen, sind im Umlaufvermögen die Wertpapiere mit dem Motiv einer vorübergehenden Geldanlage gebucht. Der erstmalige Ansatz wird zu Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB vorgenommen. Auch steuerrechtlich gilt das Anschaffungskostenprinzip (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei einer möglicherweise notwendig werdenden Folgebewertung ist zu prüfen, ob auf den niedrigeren Börsen- oder Marktwert außerplanmäßig abgeschrieben werden muss. Sind bspw. die Anschaffungskosten des Wertpapiers am Bilanzstichtag unter dem aktuellen Börsenkurs (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB), wird handels- und auch steuerrechtlich eine Abschreibung gebucht. Im Gegensatz zu dem für das Finanzanlagevermögen geltende gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB muss aufgrund des geltenden strengen Niederstwertprinzips für das Umlaufvermögen der niedrigere Wert erfasst werden. Die für das Unternehmen bei den Kreditinstituten angelegten Tages- oder Festgeldguthaben werden als liquide Mittel gebucht.

3.2.2.4 Liquide Mittel

Der Kassenbestand und die Guthaben auf den Konten von Kreditinstituten, die sowohl zum Begleichen der eigenen Zahlungsverbindlichkeiten als Kontokorrentguthaben, genauso aber auch Geldanlagen auf Festgeldkonten sind in dieser letzten Vermögensposition „Kasse und Bank“ erfasst. Mit dieser wird die Gliederung der Aktiva anhand der zunehmenden Liquidität sichtbar. Stehen die immateriellen Vermögensgegenstände als eher nicht liquide Formen ganz oben, sind die Barmittel der Ausdruck purer Liquidität. Zur Komplettierung der Aktiva werden abschließend die Rechnungsabgrenzungsposten in ihrer Funktionsweise erklärt.

3.2.3 Aktive Rechnungsabgrenzung

Im Gegensatz zur bisherigen Erfassung der Vermögenspositionen auf der Aktivseite, die dem Bilanzleser anzeigen, welche Werte für die betriebliche Wertschöpfung eingesetzt werden, dient die Rechnungsabgrenzung (Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, ARAP) nach § 250 Abs. 1 HGB der periodengerechten Erfassung von Aufwandspositionen, wie bspw. vorausgezahlte Mieten, Pacht oder auch Versicherungsbeiträge. Ist der Abgang von Liquidität im Bilanzjahr, die formalrechtliche Entstehung aber erst in einer zukünftigen Periode und auch eindeutig abgrenzbar zuzuordnen, muss der Betrag in der GuV-Rechnung entsprechend abgegrenzt werden.

Der Sachverhalt ist demzufolge gegenteilig zu den oben dargestellten Forderungen, bei denen erst die Leistung, dann der entsprechende liquide Zufluss erfolgt. Wird bspw. die Geschäftsmie­te im Dezember für drei Monate im Voraus bezahlt, müssen die Mieten für den Januar und Februar in der Bilanz aufgenommen werden. Bei einem monatlichen Mietaufwand von 10 T€ würde über die Buchungen


die bilanzwirksame Auszahlung in Höhe von 30 T€ im Geschäftsjahr gebucht, der erfolgswirksame Mietaufwand der Folgemonate in Höhe von 20 T€ erst in der nächsten Periode. Die Bilanzposition bzw. das Konto „Aktive Rechnungsabgrenzung(sposten)“ dient als eine Art Zwischenkonto, um die Beträge aus dem alten ins neue Geschätsjahr buchen zu können. Demzufolge kann, wie das auch schon für die Abschreibung festgehalten wurde, die periodengerechte Gewinnermittlung gewährleistet werden. Um die Bilanz aufgrund der Klarheit nicht zu überfrachten, empfiehlt sich, die zugrunde gelegten Verträge für Versicherungsprämien oder Mietvorauszahlungen nicht über den Jahresultimo zu führen. Eine Besonderheit der Erfassung sind die Bilanzierungshilfen wie das Damnum oder die aktiven latenten Steuern, die in der Bilanz gesondert auszuweisen sind oder auch in einem Anhang entsprechend erläutert werden müssen.

Ein Damnum entsteht, wenn der tatsächlich bereitgestellte Kreditbetrag geringer ist als der zurückzuzahlende. Handelsrechtlich besteht nach § 250 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Erfassung in der GuV-Rechnung im Jahr der Auszahlung oder einer Aktivierung mit gleichzeitiger Folgeabschreibung über die Kreditlaufzeit. Steuerrechtlich besteht eine Aktivierungspflicht.

Der guten Ordnung halber wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass der Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten und auch formale Erweiterungen der Bilanz in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS nicht vorgesehen sind. Vielmehr bekommt der Anhang einen zentralen Stellenwert, der in den meisten Fällen im Gegensatz zum Handels- und Steuerrecht wesentlich umfangreicher gestaltet ist.

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22 aralık 2023
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738 s. 365 illüstrasyon
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9783482759116
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