Kitabı oku: «Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen», sayfa 8
3.3.1.6 Neubewertungsrücklage nach IFRS
Eine Besonderheit des Eigenkapitalausweises hat die internationale Rechnungslegung nach IFRS. Nach dem oben skizzierten „Fair Value“ Ansatz im Zusammenhang mit der Folge- bzw. Neubewertung von Vermögensgegenständen (IAS 16, 36 und IFRS 3) kann der beizulegende Wert durchaus über dem aktivierten Buchwert liegen. Um eine erfolgsrelevante Buchung auszuschließen, wird eine Neubewertungsrücklage bzw. Rücklage für Zeitbewertung passiviert (IAS 16.39). Wird in den Folgeperioden ein aufgewerteter Vermögensgegenstand vermindert, muss zuerst die Neubewertungsrücklage bis auf die Höhe der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgsneutral aufgelöst werden (IAS 16.40). Werte, die darunter liegen, werden mit einem erfolgswirksamen Wertminderungsaufwand (außerplanmäßige Abschreibung) gegen gebucht.
Nach IAS 16.41 kann bei Sachanlagen die Übertragung in die Gewinnrücklagen erfolgen. In der Bilanz oder im Anhang sind nach IAS 1.76 die folgenden Informationen anzugeben: Anzahl und Nennwert der Anteile; Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen; eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals, auch der auszuschüttende Dividendenbetrag sowie auch bei Personengesellschaften das Beibringen für jede Eigenkapitalkategorie gleichwertiger Informationen, wie das auch von Kapitalgesellschaften gefordert wird.
3.3.1.7 Eigenkapitalveränderungsrechnung
Gemäß HGB (§ 264 Abs. 1 Satz) gehört, wie das auch schon seit Längerem für kapitalmarktorientierte Unternehmen (nach § 2.1 WpHG) verpflichtend ist, der Eigenkapitalspiegel zum Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung ist nach IAS 1.10 Bestandteil eines Jahresabschlusses nach IFRS. Neben den Kapitaleinzahlungen und Kapitalrückzahlungen ist bei der IFRS-Rechnungslegung eine große Zahl an Buchungen, die erfolgsneutral direkt im Eigenkapital erfasst werden, wie das bei der Neubewertungsrücklage der Fall ist, wenn bei der Folgebewertung der beizulegende Wert über dem geführten Buchwert liegt. In Anlehnung an IAS 1.106. müssen für die Darstellung der Veränderung des Eigenkapitals die Positionen Jahresüberschuss, Neubewertungsrücklage, gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, eigene Anteile, Dividendenauszahlungen, kumulierte Gewinnrücklagen sowie übrige Veränderungen enthalten sein.
3.3.2 Sonderposten mit Rücklageanteil
Mit dem Aufheben der umgekehrten Maßgeblichkeit ist die steuerliche Passivierung der Position Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz weggefallen. Im Zusammenhang mit der Bilanzanalyse bei Jahresabschlüssen der Bilanzjahre vor 2010 wären diese durchaus noch zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote wird diese Position in den meisten Fällen pauschal je zur Hälfte dem Eigen- und Fremdkapital subsumiert. Gibt also das HGB nur den formalen Ausweis vor, richtet sich der Wertansatz nach dem EStG.
Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Gründe sind Steuerstundungen im Zusammenhang mit Veräußerungserlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, wenn eine Ersatzbeschaffung des gleichen Wirtschaftsgutes vorgenommen wird. Nach § 6b EStG kann eine Reinvestitionsrücklage gebucht werden, um die bei der Veräußerung über die Erlöse aufgedeckten zu versteuernden stillen Reserven mit der Buchung „Einstellung Sonderposten mit Rücklageanteil an Sonderposten mit Rücklageanteil“ zu kompensieren. Wird spätestens im zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahr eine Neuanschaffung getätigt, werden die aus der Auflösungsbuchung entstehenden Erträge mit der Abschreibung kompensiert bzw. steuerrechtlich vollständig gegengebucht. Bleibt die Neuanschaffung aus, wird der entstehenden Ertrag aus der Auflösung der Sonderposten mit Rücklageanteil handels- und steuerrechtlich erfolgswirksam.
3.3.3 Rückstellungen
Anders als beim handelsrechtlichen Ausweis nach § 266 Abs. 3 HGB wird das Fremdkapital im Zusammenhang mit der Rechnungslegung nach IFRS nicht detailliert nach Rückstellungen und Verbindlichkeiten unterschieden. Es wird stärker zwischen lang- und kurzfristig differenziert, was insb. bei den Bankverbindlichkeiten im Vergleich zum HGB wesentlich deutlicher zum Ausdruck kommt. Auch wird nach IFRS keine Reihenfolge vorgegeben, da beide als Schulden zu erfassen sind. Nach HGB und IFRS (IAS 37.14) sind Rückstellungen Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind. Diese ist ausschließlich dann anzusetzen, wenn
einem Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist, |
es wahrscheinlich ist (d. h. mehr dafür als dagegen spricht), dass zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist und |
eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist. |
Reicht nach dem Handelsrecht nach § 249 Abs. 1 HGB die Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus, muss gemäß IFRS (IAS 37.23) die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme größer sein als die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis nicht eintritt. Demzufolge kann es durchaus vorkommen, dass handelsrechtlich die Bildung einer Rückstellung zulässig sein kann bzw. verpflichtend wird, wenn nach IFRS lediglich eine Eventualschuld im Anhang möglich ist.
ABB. 31: Der Ansatz der Rückstellungen
Im Gegensatz zur aktiven Rechnungsabgrenzung bei der ein Abfluss liquider Mittel im Bilanzjahr, die formalrechtliche Entstehung aber erst in späteren Perioden wirksam wird, ist es bei der Erfassung von Rückstellungen umgekehrt. Eine Rückstellungspflicht entsteht, wenn die Aufwendungen dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zugeordnet werden können, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Der Aufwand für die Rückstellungsbildung wird unter die GuV-Position „sonstige betriebliche Aufwendungen“ oder bei Pensionsrückstellungen unter dem Personalaufwand subsumiert, der das auszuweisende Ergebnis entsprechend schmälert. In der Bilanz wird die Rückstellung mit der Buchung „Aufwand für Rückstellungen an Rückstellungen“ passiviert. Unterschieden werden
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), |
Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB) oder |
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB). |
Ein Rückstellungsverbot entsteht nach Handelsrecht § 249 Abs. 2 Satz 1 für diejenigen Zwecke, die in den Ausführungen des § 249 HGB nicht genannt sind. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, wenn der Grund dafür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Wurde der Rückstellungsaufwand zu hoch angesetzt, entsteht im Geschäftsjahr der Auflösung ein sonstiger betrieblicher Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen. Ansonsten wird eine Bilanzverkürzung „Rückstellungen an Bank“ gebucht, welche ergebnisneutral bleibt.
Die IFRS verpflichtet dagegen Rückstellungsgebote für
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, wenn eine bürgerlich- oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. Eine mögliche Kulanzleistung reicht nicht aus. |
Rückstellung für Restrukturierungsmaßnahmen (IAS 37.70) wie Verkauf oder Beendigung eines Geschäftszweiges, Stilllegung von Standorten oder die Verlegung von Geschäftsaktivitäten, Änderung in der Struktur des Managements, Umorganisation mit wesentlichen Auswirkungen auf den Charakter und Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens. |
Pensionsrückstellungen: Die handelsrechtliche Bewertung erfolgt auf der Grundlage des notwendigen Erfüllungsbetrags. Nach IFRS wird ein zukünftiger Steigerungswert auf den Bewertungszeitpunkt diskontiert. Unterschieden werden beitragsorientierte (IAS 19.50) und leistungsorientierte Pläne (IAS 19.55). |
Dagegen entstehen Rückstellungsverbote im Zusammenhang mit künftigen betrieblichen Verlusten. Die Erwartung künftiger betrieblicher Verluste ist ein Anzeichen für eine mögliche Wertminderung bestimmter Vermögenswerte eines Unternehmensbereichs. In diesem Fall sind diese Vermögenswerte auf Wertminderung nach IAS 36 zu prüfen. Keine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht aus der Interpretation der IFRS bei den nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildeten Aufwandsrückstellungen, wie bspw. Instandhaltungsaufwendungen. Nach IFRS besteht für Aufwandsrückstellungen ausnahmslos ein Passivierungsverbot.
ABB. 32: Die Bewertung der Rückstellungen
Die Angaben im Anhang sind ein Rückstellungsspiegel (IAS 37.84), die in Gruppen zusammengefasste Rückstellungen (IAS 37.85) sowie mögliche Eventualschulden (IAS 37.86).
3.3.4 Verbindlichkeiten
Auch wenn die internationale Rechnungslegung den Begriff Schulden weiter fasst als das nach Handels- und auch nach Steuerrecht der Fall ist, sind Verbindlichkeiten feststehende verbriefte Zahlungsverpflichtungen, deren genaue Höhe und Fälligkeit bekannt ist sowie ein vereinbartes Kapitalentgelt in Form von Zinsen für den Gläubiger zugrunde gelegt werden kann. Nach IAS 1.69 ist eine Schuld als kurzfristig einzustufen, wenn sie mindestens eine der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
ihre Tilgung wird innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet, |
sie wird primär für Handelszwecke gehalten, |
ihre Tilgung wird innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet oder |
das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag. |
Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.
ABB. 33: Der Ansatz der Verbindlichkeiten
Einzelne kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen für personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen, bilden einen Teil des kurzfristigen Betriebskapitals, das im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird (Working Capital).
ABB. 34: Die Bewertung der Verbindlichkeiten
Das Handelsrecht sieht nach § 251 unter dem Bilanzstrich den Ansatz von Haftungsverhältnissen vor, sofern diese nicht passiviert wurden, wie die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Nach IFRS sind die Darstellung einer Fristigkeit und der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die eine dingliche Sicherheit verlangen, im Verbindlichkeitsspiegel aufzuführen.
3.3.5 Passive Rechnungsabgrenzung
Analog zu den Aufwandspositionen, die auf der Aktivseite periodisch abgrenzt werden, sind nach § 250 Abs. 2 HGB Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auf der Passivseite als Rechnungsabgrenzungsposten (Ausweis nach § 266 Abs. 3 HGB unter der Passivposition „D. Rechnungsabgrenzungsposten“) auszuweisen, soweit diese einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
Die Neufassung des HGB sieht als neue letzte Position „E.“ der Passiva nach § 266 Abs. 3 HGB den offenen Ausweis passiver latenter Steuern vor.
Um zusammenfassend für das Kapitel Ansatz- und Bewertungsvorschriften den bilanzpolitischen Spielraum bei der Erstellung eines Jahresabschlusses erfassen zu können, soll das nachfolgende Beispiel eine Hilfestellung bieten.
Beispiel: Der Steuerberater erstellt für ein Unternehmen eine vorläufige Bilanz, bei der die folgenden Positionen noch mit dem Geschäftsführer abgesprochen werden müssen. Aus bilanzpolitischen Überlegungen soll ein Bilanzansatz mit einem möglichst hohen und einer mit einem möglichst niedrigen Jahresergebnis entwickelt werden. Der vorläufige Jahresüberschuss beträgt 200 T€.
(1) | Das Unternehmen hat Forschungskosten in Höhe von 80 T€ in der Finanzbuchhaltung erfasst. |
(2) | Zu Beginn des Geschäftsjahres wird ein Patent zu einem Preis von 70 T€ erworben. Es hat sich aber im Laufe des Jahres herausgestellt, dass dieses nicht in Wert gesetzt werden kann. |
(3) | Für Sanierungsarbeiten am Firmengebäude wurden 100 T€ ausgegeben. Mit der Finanzverwaltung wird ein Briefwechsel geführt, ob es sich um einen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handelt. Unter Zugrundelegung einer 10-jährigen Nutzungsdauer sollen alternativ beide Varianten angesetzt werden. |
(4) | Unter der Position Finanzanlagen sind 1.000 Aktien (Anschaffungspreis pro Aktie 70 €) mit einem Kurs von 60 € pro Aktie gebucht. Der aktuelle Börsenkurs zum 31. 12. liegt bei 90 €. |
(5) | Zu Beginn des Jahres wird ein Darlehen in Höhe von 300 T€ und einer Laufzeit von 10 Jahren aufgenommen, welches mit einem Damnum in Höhe von 10 % versehen ist. |
Wie groß ist die Differenz zwischen der Aktivierung zum Höchst- bzw. zum Tiefstwert und wie wirkt sich die Bilanzpolitik auf die Möglichkeiten der Ausschüttung aus?
Lösung: (1) Ansatzverbot (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB);
(2) Außerplanmäßige Abschreibung mit 70 T€ (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB);
(3) Werterhöhende Maßnahme (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB): Aktivierung 100 T€ und Abschreibung 10 T€, werterhaltende Maßnahme: Abschreibung 100 T€;
(4) Zuschreibung mit 10 T€ bis zu den Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB);
(5) Aktivierung als Aktive Rechnungsabgrenzung mit 30 T€ und Abschreibung 3 T€ (§ 250 Abs. 3 HGB) bzw. vollständige Abschreibung mit 30 T€.
Hoher Jahresüberschuss: 200 T€ + 0 T€ (1) - 70 T€ (2) -10 T€ (3) + 10 T€ (4) - 3 T€ (5) = 127 T€
Restriktiver Jahresüberschuss: 200 T€ + 0 T€ (1) - 70 T€ (2) - 100 T€ (3) + 10 T€ (4) - 30 T€ = 10 T€
Da der handelsrechtliche Abschluss die Basis für die Gewinnausschüttung darstellt, kann bei weniger Aktivierungsvolumen und daraus folgenden höheren Abschreibungen für das Geschäftsjahr entsprechend weniger an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
3.4 Gewinn- und Verlustrechnung
Werden insgesamt die Vermögens- und Kapitalbestände der Bilanz jedes Jahr fortgeschrieben, sind die Erfolge in der Gewinn- und Verlustrechnung nur für ein Geschäftsjahr zu erfassen und deren Saldo am Jahresende mit dem bilanzierten Eigenkapital gegenzubuchen. Die GuV-Rechnung wird bei der Aufstellung nicht in Kontenform wie die Bilanz, sondern in der Staffelform geführt. Für die Erfolgsanalyse hat das den Vorteil, dass Zwischenergebnisse als Erfolgsgrößen herangezogen werden können.
ABB. 35: Die Ansätze in der Gewinn- und Erfolgsrechnung
Das Gesamtkostenverfahren, welches, im Gegensatz zum angelsächsischen Wirtschaftsraum, in Deutschland und Österreich mehrheitlich von den Unternehmen verwendet wird, ist nach einzelnen Aufwandsarten gegliedert, die zu Zwischenergebnissen zusammengefasst werden können. Das Betriebsergebnis sind die bei der Leistungserstellung des Unternehmens regelmäßig anfallenden Aufwendungen und Erträge, die bei der Erzeugung und dem Vertrieb der dem Geschäftszweck dienenden Produkte und Dienstleistungen anfallen. Diesem abgegrenzt wird das Finanzergebnis, welches ausschließlich die Erlöse und Aufwendungen der Finanzierungs- und Kapitalanlagetätigkeit zum Ausdruck bringt. Bei eigentümergeführten Unternehmen sind in diesem insb. die Fremdkapitalzinsen von Bedeutung
Eine Besonderheit ist das außerordentliche Ergebnis, welches nach § 277 Abs. 4 HGB außergewöhnliche Ereignisse erfasst. Beispiele wären aufwandswirksame Naturkatastrophen, Zerstörung des Anlagevermögens oder der Lagerbestände sowie seltene Geschäftsfälle wie Verkäufe von Teilbetrieben oder Vorgänge zur Unternehmenssanierung. Werden aber Vermögensgegenstände vor Ablauf der Abschreibungsdauer unter dem Buchwert verkauft, ist das der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzuordnen und demzufolge als „Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen“ zu buchen, die der Position „sonstige betriebliche Aufwendungen“ subsumiert werden. In der Rechnungslegung nach IFRS wird das außerordentliche Ergebnis nicht gesondert dargestellt.
3.4.1 Erfassen von Erlösen
Nach IAS 18.18 werden Erlöse nur dann gebucht, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Nutzen zufließt. Dies kann dann zweifelhaft sein, wenn geliefert oder geleistet wird, obwohl der Kunde im Lieferzeitpunkt von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht ist. Auch kann es zweifelhaft sein, wenn der Verkauf mit dem Recht der Rückgabe verbunden ist, wie es im Einzelhandel sehr häufig vorkommt. In derartigen Fällen muss der Verkäufer die „drohenden Rücknahmen“ verlässlich schätzen und auf der Basis früherer Erfahrungen sowie anderer Einflussfaktoren eine entsprechende Schuld passivieren (IAS 18.17).
ABB. 36: Das Erfassen von Erlösen
Darüber hinaus sind nach IAS 1.87a-g in der GuV-Rechnung oder im Anhang die Informationen wie außerplanmäßige Abschreibungen und Wertaufholung der Sachanlagen und Vorräte, Restrukturierungsaufwand und Restrukturierungsrückstellungen, Veräußerung von Sach- und Finanzanlagen, aufgegebene Geschäftsbereiche, Beendigung von Rechtsstreitigkeiten sowie sonstige Auflösungen von Rückstellungen darzustellen, die größtenteils auch im § 277 HGB erfasst sind.
3.4.2 Segmentberichterstattung
Unternehmen, die an einem nach § 2 Abs. 5 WpHG organisierten Markt, wie bspw. die Börse, notiert sind, müssen innerhalb eines Konzernabschlusses eine Segmentberichterstattung aufstellen (§ 297 Abs. 1 HGB). Die Zielsetzung besteht darin, Grundsätze zur Darstellung von Finanzinformationen nach Segmenten (Informationen über die unterschiedlichen Arten von Produkten und Dienstleistungen, die ein Unternehmen produziert und anbietet, und die unterschiedlichen geographischen Regionen, in denen es Geschäfte tätigt) aufzustellen, um für den Adressaten die Transparenz zu erhöhen.
Nach IFRS 8 ist ein Geschäftssegment eine unterscheidbare Teilaktivität eines Unternehmens, die sich von anderen unterscheiden lassen, während ein geografisches Segment eine unterscheidbare Teilaktivität innerhalb eines spezifischen wirtschaftlichen Umfeldes erbringt. Beide liefern als organisatorische Einheiten Informationen an die Mitglieder der Geschäftsleitung. Ein als berichtspflichtiges Segment wird bestimmt, wenn ein Großteil seiner Erlöse aus den Verkäufen an externe Kunden erworben wurde und seine Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden und von Transaktionen mit anderen Segmenten 10 % oder mehr der gesamten externen und internen Erlöse aller Segmente ausmachen. Darüber hinaus ist neben dem Gesamtergebnis auch das Ergebnis der am Haftungskapital verbrieften Anteile für den Konzern zu bestimmen.
3.4.3 Ergebnis je Aktie
Ein Ausweis für das Ergebnis je Aktie ist für Unternehmen verpflichtend, deren Stammaktien oder potentielle Stammaktien öffentlich gehandelt werden (IAS 33.2), also nach § 2 Abs. 1 WpHG zu einem geregelten Markt zugelassen sind (IAS-VO.A4). Das unverwässerte Ergebnis je Aktie ist nach IAS 33.9 ff. der Quotient des den Stammaktionären des Mutterunternehmens zurechenbare Ergebnisses (Jahresüberschuss im Zähler) durch die gewichtete durchschnittliche Anzahl im Umlauf befindlichen Stammaktien (Nenner). Dieses drückt die Ertragskraft des Unternehmens während des Betrachtungszeitraumes aus. Demgegenüber ist das verwässerte Ergebnis je Aktie das nach IAS 33.30 ff. ermittelte Ergebnis, welches im Nenner die Anzahl der Stammaktien um die Wirkung sämtlicher potentieller Stammaktien (bspw. aus der Emission von Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen) kürzt. Rechnerisch werden sämtliche potentiellen Stammaktien in Stammaktien umgewandelt, bei denen ein Minderungseffekt für das Ergebnis je Aktie eintritt (IAS 33.41).
Das nachhaltige Ergebnis je Aktie wird unter Zugrundelegung des „bereinigten“ Ergebnisses berechnet, welches die eigentliche Ausschüttungsgröße darstellt. Bereinigte oder adjustierte Erfolgsgrößen berücksichtigen die neutralen Erfolgsgrößen sowie mögliche kalkulatorischen Kosten. Bei börsennotierten Unternehmen sind das im Wesentlichen Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte, Restrukturierungsaufwendungen und Erträge oder auch Verluste aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Vgl. Kap. F.2.1. ff.). Der durchschnittliche Marktpreis je Aktie wird in der Regel aus dem einfachen Durchschnitt der wöchentlichen oder monatlichen Kursen gerechnet (IAS 33.A4). Sind die Schlusskurse allerdings sehr volatil, wird der Durchschnitt aus den Höchst- und Tiefstkursen gebildet (IAS 33.A5). In Beziehung gesetzt mit der ausgeschütteten Dividende wird für die Aktionäre die sog. Dividendenrendite veröffentlicht, die eine Vergleichbarkeit mit anderen an der Börse notierten Gesellschaften zulässt.