Kitabı oku: «Controllingorientiertes Finanz- und Rechnungswesen», sayfa 7
3.2.4 Erweiterung der Aktiva
In Ergänzung zum Bilanzschema für die Aktivseite nach § 266 Abs. 2 HGB erfordert das Handelsrecht in seiner mit dem BilMoG adaptierten Form einzelne Sachverhalte gesondert darzustellen, welche den Bilanzausweis um Sonderposten erweitert.
ABB. 29: Die Aktivseite und deren Sonderposten
Latente Steuern können aktiviert werden (Wahlrecht), wenn nach § 274 Abs. 1 HGB
„zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen.“ … „Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.“
In den Bilanzen bis 2009 bzw. 2010 könnten Positionen angesetzt worden sein, die vor der Bilanzrechtsreform (BilMoG) gesondert vor dem Anlagevermögen ausgewiesen wurden, wie entstehende Kosten, die dem Unternehmen in der Gründungsphase im Zusammenhang mit dem Aufbau des Betriebes für die Ingangsetzung und die Erweiterung entstanden sind. Diese durften, sofern sie nicht ohnehin bilanzierungspflichtig sind, auch als handelsrechtliche Bilanzierungshilfe aktiviert werden. Die Position „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ wurde vor dem Anlagevermögen in der Bilanz gebucht und in jedem Geschäftsjahr mit mindestens 25 % durch Abschreibungen zu tilgen.
Auch vor dem Anlagevermögen gesondert anzusetzen waren im Falle ausstehender Einlagen der Gesellschafter die weitere Aktivposition „Ausstehende Einlagen“. Weitere Sonderpositionen wären „Eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlagen“ nach (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB), „Ausleihungen und Forderungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern“ (§ 42 Abs. 3 GmbHG) sowie „Eingeforderte Nachschüsse“ (§ 42 Abs. 2 GmbHG).
3.3 Bilanzierung auf der Passivseite
Während die Aktiva die Vermögensallokation aufzeigt, die für die Renditeerzielung und Liquiditätssicherung herangezogen wird, verdeutlicht die Passiva die strukturelle Zusammensetzung der Kapitalgeber. Es wird offen gelegt, ob das Unternehmen dominierend mit Eigentümer- oder mit Gläubigerkapital finanziert wird. Bei Letzterem ist auch die vertraglich festgelegte Fristigkeit für den Bilanzleser von Interesse. Die folgenden Ausführungen betreffen den formalen Ausweis im Jahresabschluss, bei dem zwar die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften vorgestellt werden, die inhaltliche Diskussion soll aber über den Ansatz der internationalen Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS im Hinblick auf eine Controlling-Perspektive im Zusammenhang mit der Erstellung einer Plan-Bilanz erfolgen. Demzufolge wird insb. im Zusammenhang mit dem Vorstellen des Eigenkapitals die Interpretation eines wirtschaftlichen Eigenkapitals im Vordergrund der Betrachtung stehen. Die finanzwirtschaftliche Wirkungsweise der einzelnen Finanzierungsformen wird im Kapitel D. „Finanzwirtschaftliche Aspekte“ sehr ausführlich zum Gegenstand gemacht.
3.3.1 Eigenkapital
Nach dem IASB-Rahmenkonzept bzw. Framework (IASB, R.16 und R.49c) ist das Eigenkapital der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte des Unternehmens. Die Qualifizierung der Schulden wirkt sich direkt auf die Höhe des Eigenkapitals aus. Eine Unterteilung ist nicht verpflichtend (IAS 1.54), aber möglich (IASB, R.65). Demzufolge ist die Übernahme der Untergliederung nach dem handelsrechtlichen Ansatz nach § 266 Abs. 3 HGB zulässig. Die formale Zuordnung erfolgt auf der Basis des jeweiligen Rückzahlungskriteriums (IAS 32.17f) sowie der vertraglichen Ausstattungsmerkmale, während das HGB auf Basis der Befriedigungsrangfolge im Insolvenzfall entscheidet (§ 272 Abs. 1 HGB). Als Beispiele für eine differenzierte Betrachtungsweise des Ansatzes wären Hybridanleihen sowie Private Debt- bzw. Mezzanine-Finanzierungen genauso zu nennen wie die Einlagen stiller Gesellschafter, Gesellschafterdarlehen und Genussscheine. Die Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einzelner Kapitalformen ist im Besonderen insolvenzrechtlich von großer Bedeutung, wenn es um den Wertansatz in einer Überschuldungsbilanz geht.
Beispiel: Ein eigentümergeführtes Unternehmen hat mit einem stillen Gesellschafter einen Vertrag über eine stille Gesellschaft abgeschlossen, die dem Gesellschafter eigentümerähnliche Kontroll- und Mitbestimmungsrechte zugesteht. Darüber hinaus liegt dem Unternehmen eine Rangrücktrittserklärung vor, dass die Ansprüche des stillen Gesellschafters im Fall einer Insolvenz erst nach allen Gläubigeransprüchen befriedigt werden.
Ist eine Passivierung als Eigenkapital möglich und welchen Einfluss könnte diese Beteiligungsform auf das wirtschaftliche Eigenkapital haben?
Lösung: Die handelsrechtliche Passivierung wird unter dem Fremdkapital vorgenommen. Bei Bonitätsprüfungen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung von Banken wird es (zumindest anteilig) dem wirtschaftlichen Eigenkapital zugeordnet, was insb. bei der Bestimmung der Eigenkapitalquote eine wesentliche Rolle spielt. Vertragliche Bestandteile wären: Nicht kündbar von Seiten des Kapitalgebers, gewinnabhängiges Kapitalentgelt, nachrangiger Anspruch am Liquidationserlös, keine zusätzlichen Sicherheiten erforderlich sowie eine langfristige Kapitalgewährung. IFRS erfasst dieses Mezzanine-Kapital unter dem Eigenkapital, falls eine vorzeitige Kündigung durch den Kapitalgeber zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (IAS 32.17 f.).
Eine eigenständische Wertermittlung gibt es, weder nach HGB noch nach IFRS, für das Eigenkapital nicht, sondern entsteht mit der Differenz aus den Vermögenswerten minus Schulden. Die für den Bilanzansatz relevante Eigenkapitalgröße ergibt sich ausschließlich über die Zubuchung des wirtschaftlichen Periodenerfolges. Dies können Jahresüberschüsse (Jahresfehlbeträge) sowie die Veränderungen der Gewinnrücklagen als Form der Innenfinanzierung sein. Das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklagen werden ausschließlich über die Beteiligungsfinanzierung bestimmt. Das schließt für das formal ausgewiesene Eigenkapital originäre Bewertungsspielräume aus. Eine Besonderheit ist der mit Hilfe einer Unternehmensbewertung über eine Discounted-Cashflow-Methode (DCF) gerechnete Wert des Eigenkapitals, der sich aus der Summe diskontierter zukünftiger freier Cashflow-Größen abzüglich der Netto-Finanzverbindlichkeiten ergibt (vgl. Kapitel F.2.3 „Unternehmensbewertung“). Im Zusammenhang mit der Konzernrechnungslegung für konsolidierte Bilanzen ist dieser für die Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwertes von Bedeutung.
Wird der Erwerb eigener Anteile (vgl. § 71 Abs. 1 AktG) durchgeführt, muss eine Ausschüttungssperre berücksichtigt werden, die sicherstellen soll, dass der Erwerb nicht zur Rückzahlung von Grund- bzw. auch Stammkapital oder derartiger offener Rücklagen führt, für die satzungsmäßige Rücklagen gelten. Mit dem Erwerb eigener Aktien, der auf 10 % des Grundkapitals begrenzt ist, wird häufig die vorhandene Liquidität genutzt, um Aktien für eine anstehende Akquisition zu erwerben. Da gleichzeitig an der Börse eine Nachfrage nach Aktien artikuliert wird, kann das auch durchaus den Aktienkurs des Unternehmens beflügeln. Eigene Anteile werden passivisch vom Eigenkapital gekürzt. Die Neuregelung nach § 272 Abs. 1a HGB sieht vor, dass
„der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital abzusetzen ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungskosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahres.“
„Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind ein Aufwand des Geschäftsjahres“ (§ 272 Abs. 1b HGB).
Grundsätzlich müssen nach IAS 32.18 für die eindeutige Zuordnung eines Finanzinstruments zum Eigenkapital die wirtschaftliche Substanz und die rechtliche Gestaltung übereinstimmen. Zwar kann eine formale Zuordnung gewährleistet sein, bei der Möglichkeit einer Kündigung ist es aber funktional eine Verbindlichkeit, also Fremdkapital. Da bei Personengesellschaften das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Kapital, aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts in den Gesellschafterverträgen, diesem Sachverhalt in aller Regel nicht entspricht, wurde das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Kapital als Fremdkapital ausgewiesen (IAS 32.17 f.). Die Neufassung des IAS 32 sieht vor, Finanzinstrumente, die mit einem Kündigungsrecht ausgestattet sind, wie dies bei Anteilen an einer Personengesellschaft anhand von § 132 HGB gesetzlich möglich ist, eine Ausnahme einzuräumen, wenn bestimmte Voraussetzungen wie beteiligungsproportionaler und nachrangiger Anspruch am Liquidationserlös, gleiche Ausstattungsmerkmale, gewinnabhängiges Kapitalentgelt sowie keine anderen gewinnabhängigen Kapitalformen dafür vorliegen.
ABB. 30: Der Ansatz des Eigenkapitals
3.3.1.1 Gezeichnetes Kapital
Auf der Ebene der Gesellschafter übernimmt die Höhe des gezeichneten Kapitals die individuelle Haftungsbeschränkung, deshalb auch Haftungskapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB), unabhängig der tatsächlichen Einzahlungssituation. Als gezeichnetes Kapital ist bei der Aktiengesellschaft das Grundkapital mit insgesamt mindestens 50 T€ (Nennwert einer Aktie von mindestens 1,- Euro multipliziert mit der Anzahl der ausgegebenen Aktien) und bei der GmbH das Stammkapital mit mindestens 25 T€ auszuweisen. Nach 272 Abs. 1 Satz 2 HGB ist das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag in der Bilanz zu passivieren. Ist das gezeichnete Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, entsteht ein „Negatives Eigenkapital“, welches unter dieser Bezeichnung auch bilanziert wird. Der handelsrechtliche Ausweis wird nach § 268 Abs. 3 HGB als Differenzbetrag am Schluss der Aktivseite unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ gesondert durchgeführt.
Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Eine rechnerische Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens bei dem Ansatz von Liquidationswerten und der stillen Reserven die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Eine Antragstellung auf Insolvenz ist dann innerhalb der nächsten drei Wochen geboten. Handelt ein Geschäftsführer nicht dementsprechend, macht er sich der Insolvenzverschleppung verantwortlich und somit strafbar.
Sind die Einlagen als gezeichnetes Kapital zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht vollständig eingezahlt, sog. ausstehende Einlagen, sind diese auf der Passivseite kenntlich zu machen. Nach § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB sind
„die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.“
Änderungen sind nur über die in Haupt- oder Gesellschafterversammlung formal beschlossenen Kapitalerhöhungen oder Herabsetzungen möglich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden die Eigenkapitalkonten variabel geführt und verändern sich über die operativen Ein- und Auszahlungsströme und den Entnahmen für die Managementleistung und der Eigenkapitalbedienung.
3.3.1.2 Kapitalrücklage
Entsprechende Beträge, die als Agio bzw. Aufgeld über den verbrieften Nennwert von den Eigentümern bezahlt werden, sind nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Kapitalrücklage zu buchen. Darüber hinaus werden bei Aktiengesellschaften auch entsprechende Beträge erfasst, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen erzielt werden. Auch werden Zuzahlungen der Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile hierunter gebucht, wie das bei Aktiengesellschaften, insb. bei der Ausgabe von Vorzugsaktien nach § 11 AktG oder aufgrund von anderen Zuzahlungen der Gesellschafter, der Fall sein kann. Während das gezeichnete Kapital und die damit in einem direkten Zusammenhang stehende Verbuchung von Kapitalrücklagen mit der externen Kapitalzuführung der Eigentümer im Zusammenhang stehen (Beteiligungs- bzw. Einlagenfinanzierung), werden die Gewinnrücklagen auf der Basis erwirtschafteter Erträge und über die jeweilige Ausschüttungspolitik der Gesellschafter bestimmt.
Beispiel: Die Wienerberger AG8) hat in der Vergangenheit eine Erhöhung des Eigenkapitals mit der Emission von 9,8 Mio. jungen Aktien durchgeführt. Der Ausgabepreis pro Aktie betrug 45 €. Die angefallenen Begebungskosten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ gebucht wurden, belaufen sich auf 17 Mio. €.
Welche Veränderungen entstehen nach IFRS im Jahresabschluss, bei einem in Österreich geltenden Körperschaftsteuersatz mit 25 %?
Lösung:
Die Wienerberger AG hat einen realen Netto-Zufluss an Liquidität in Höhe von 424 Mio. €, der für wertschaffende Investitionen herangenommen werden kann. Nach der buchhalterischen Kompensation der Körperschaftsteuer nimmt das Periodenergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 12,8 Mio. € zu.
3.3.1.3 Gewinnrücklagen
Nach § 272 Abs. 3 HGB dürfen als Gewinnrücklagen nur Beträge ausgewiesen werden, die im aktuellen Geschäftsjahr oder in einem früheren entstanden sind. Sie werden auf der Basis des ermittelten Jahresüberschusses gebildet und stellen dessen thesaurierten Anteil dar, der nicht an die Eigentümer ausgeschüttet wird.
(1) Gesetzliche Rücklage
Das Aktiengesetz weist im § 150 Abs. 2 darauf hin, dass 5 % des um einen Verlustvortrag gegengerechneter Betrag vom Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10 % oder des in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals ausmacht. Das klingt dramatischer als es in der betrieblichen Praxis ist, da bei den meisten Gesellschaften beim Börsengang oder bei den durchgeführten Kapitalerhöhungen das entsprechende Aufgeld über den Nennbetrag diese Vorgabe schon erfüllt.
(2) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
Nach § 272 Abs. 4 HGB ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen …
„… eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“
(3) Satzungsmäßige Rücklagen
Sollen über die gesetzliche Rücklage hinaus weitere Restriktionen bezüglich der zu bestimmenden Ausschüttungsgröße im Vorfeld festgelegt werden, bietet sich ein entsprechender Satzungs- bzw. Gesellschafterbeschluss an, entsprechende Thesaurierungsszenarien festzulegen. Bespiele wären ein bestimmter Sockelbetrag, der grundsätzlich den satzungsmäßigen Rücklagen zugeführt werden soll oder auch definierte zweckgebundene Rücklagen für anstehende Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen.
(4) Andere Gewinnrücklagen
Sind den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben genüge getan, können weitere einzubehaltende Teile des Jahresüberschusses in die Position „andere Gewinnrücklagen“ gebucht werden.
Beispiel: Eine Aktiengesellschaft weist einen aktuellen Jahresüberschuss in Höhe von 2.020 Mio. € aus. An Dividenden sollen nach Vorstandsvorlage 350 Mio. € an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Die Bilanz hat die folgende Eigenkapitalstruktur:
Wie verändert sich die Eigenkapitalstruktur für das aktuelle Geschäftsjahr?
Lösung: Das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklage bleiben unberührt, da diese sich ausschließlich im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung (Beteiligungsfinanzierung als Außenfinanzierung mit Eigenkapital) verändern, nicht aber bei Thesaurierungsvorgängen (Innenfinanzierung). Die Gewinnrücklagen erhöhen sich um den thesaurierten Betrag in Höhe von 1.670 Mio. € auf 11.075 Mio. €. Als Gewinn werden 350 Mio. € in die Bilanz gebucht, der dann nach der Abstimmung auf der Hauptversammlung an die Anteilseigner ausgeschüttet wird.
3.3.1.4 Gewinnvortrag
Die auf der Haupt- (§ 174 Abs. 2 Nr. 4 AktG) oder Gesellschafterversammlung (§ 29 Abs. 2 GmbHG) getroffene Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ermöglicht auch das Vortragen eines bestimmen Betrages in die nächste Geschäftsperiode, der als Gewinnvortrag gebucht wird. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften wird ein Teil des Jahresüberschusses unter dem Hintergrund der Dividendenkontinuität als Gewinnvortrag angesetzt, um auch im nächsten Geschäftsjahr eine Dividende in ähnlicher Höhe ausschütten zu können. Bis zur Ausschüttung ist der vorgetragene Gewinn ein Teil der Gewinnthesaurierung als offene Selbstfinanzierung.
3.3.1.5 Jahresüberschuss und Gewinn
In der Finanzbuchhaltung wird der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag über die Erfolgsrechnung mit der Differenz aus Erlösen und Aufwand festgestellt und in die Bilanz gebucht. Wird die Bilanz von der Geschäftsleitung unter der Berücksichtigung möglicher Ausschüttungspräferenzen der Eigentümer erstellt, wird der Jahresüberschuss teilweise in die Positionen „Gewinnrücklagen“ und „Gewinn“ sowie möglicherweise in den „Gewinnvortrag“ gebucht (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB). Demzufolge ist der Gewinn die tatsächliche Ausschüttungsgröße als Dividende oder Tantieme an die Eigentümer, die dann am Ausschüttungstag auch in liquider Form vorhanden und entsprechend disponiert werden muss. Buchhalterisch entsteht bei der Gewinnausschüttung mit der Buchung „Gewinn an Bank“ eine Bilanzverkürzung um den Ausschüttungsbetrag. In der Praxis durchaus üblich ist, dass der auszuschüttende Betrag, der über das vorhandene Jahresergebnis zwar legitim bestimmt wurde, aufgrund einer unzureichenden Liquidität am Ausschüttungstag, mit einer Kreditaufnahme finanziert werden muss.
Auch wenn nach dem § 275 Abs. 2 HGB die formale Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Ausweis des Jahresüberschusses zu Ende ist, sieht das Aktienrecht eine Erweiterung mit einer Fortführung der Nummerierung bis zum Bilanzgewinn bzw. -verlust vor (§ 158 Abs. 1 AktG). Eine ähnliche Segmentierung wird auch im österreichischen Unternehmensgesetz nach § 231 Abs. 2 UGB formuliert. Das GmbH-Gesetz sieht diese Erweiterung nicht vor. Diese kann aber durchaus empfohlen werden, obwohl die Ergebnisverwendung im Anhang deutlich zu machen ist. Die Erweiterung der Gewinn und Verlustrechnung nach Aktienrecht wäre
Der Anspruch der Gewinnausschüttung für die Gesellschafter einer GmbH lässt sich aus dem § 29 Abs. 1 GmbHG ableiten, denen es frei steht, die entstehenden Jahresüberschüsse zuzüglich eines Gewinn- bzw. abzüglich eines Verlustvortrags ausgeschüttet zu bekommen oder in die Gewinnrücklagen einzustellen sowie als Gewinn vorzutragen. Für die Aktionäre ist die Ausschüttung aufgrund der Restriktionen des artikulierten Gläubigerschutzes mit der Erfüllung der gesetzlichen Rücklage sowie aus den Erfordernissen des § 233 Abs. 3 AktG abzuleiten, bei dem die Beträge, die aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, nicht ausgeschüttet werden dürfen, sondern nur zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen dürfen
Eine ähnliche Beschränkung formuliert auch das österreichische Unternehmensgesetz, bei dem im § 235 UGB der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres nicht um einen Zuschreibungsbetrag sowie um Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen vermehrt werden darf. Abschließend kann festgehalten werden, dass bei eigentümergeführten Unternehmen, die sehr häufig als GmbH aufgestellt sind, die Verwendung des Jahresergebnisses sich aus den individuellen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ergibt.