Kitabı oku: «Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht», sayfa 3
1. Kann man wählen?
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Ja. Vielfach gilt Rechtswahlfreiheit, sog. Parteiautonomie. Für grenzüberschreitende Kauf- und Lieferverträge innerhalb der EU findet sich das in der Rom I- VO (siehe unten Kap. C Rn. 69). Außerhalb der EU ist dies wiederum zu relativieren, weil jedes Land seine eigenen Kollisionsregelungen bzw. sein eigenes internationales Privatrecht hat, das die Frage beantwortet, welches Recht auf grenzüberschreitende Beziehungen zur Anwendung kommt und ob, wie und was man wählen kann (siehe unten Kap. C Rn. 185).
2. Wofür kann man wählen?
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Die Regelungen zum vertraglichen Schuldverhältnis lassen sich wählen, d.h. die Bestimmungen zum Vertragsschluss (allerdings mit bestimmten Besonderheiten – siehe Kap. C Rn. 79 und 114) und die gegenseitigen Rechte und Pflichten für den Fall, dass das Geschäft funktioniert, sowie für den Fall, dass es nicht funktioniert.
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Im Grunde ist auch eine Rechtswahl gegenüber Verbrauchern möglich; diese sind aber vielfach in den Gesetzen besonders geschützt, was auch der Rechtswahl Grenzen setzt – darum geht es hier aber nicht (gleiches gilt für Arbeitnehmer, Mieter etc.).
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Auch für Sachverhalte, die nur in einem Land spielen, ist eine Rechtswahl im Grunde möglich. Allerdings schlagen auf einen solchen sogenannten Binnensachverhalt vielfach schon national zwingende Bestimmungen (zu unterscheiden von den international zwingenden Vorschriften – wie unten) durch (siehe unten Kap. C Rn. 84).
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Wofür man in der Regel nicht wählen kann, sind Fragen der sog. gesetzlichen Schuldverhältnisse, wie z.B. der unerlaubten Handlung, auch wenn dies inzwischen nach der Rom II-VO in bestimmten Maße innerhalb der EU möglich ist (siehe unten Kap. C Rn. 151).
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Wofür man ebenfalls nicht wählen kann, sind sog. sachenrechtliche Fragen, also Fragen nach Besitz und Eigentum, weil dies sich nach einem wohl weltweit geltenden Grundsatz (lex rei sitae) nach dem Recht des Landes richtet, in dem sich die Sache befindet (siehe unten Kap. J) – dies ist etwa für den Eigentumsvorbehalt von Bedeutung.
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Wofür man auch nicht wählen kann, sind Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes (Intellectual Properties), also etwa welches Recht sich auf Verletzungen von Patenten, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Design sowie Urheberrechten o.Ä. anwenden lässt, weil sich dies nach einem weltweit geltenden Grundsatz nach dem Recht des Landes richtet, für das der Schutz besteht (Schutzlandprinzip); wählen kann man hingegen das Recht für die Fragen, ob und inwiefern gewerbliche Schutzrechte lizenziert werden (Vertragsstatut) (siehe unten Kap. L).
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Wofür man ebenfalls nicht wählen kann, sind Regelungen zum Schutz des lauteren und freien Wettbewerbs (wie etwa im Kartellrecht); hier gilt das Recht des Landes, dessen Markt betroffen ist (siehe unten Kap. I).
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Eine Rechtswahl ändert nichts an der Geltung der international zwingenden Bestimmungen. Solche international zwingenden Bestimmungen gelten also (wie der Name schon sagt) immer international zwingend (siehe unten Kap. C Rn. 128). Für Kauf- und Lieferverträge (vor allem solchen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) gibt es innerhalb der EU wohl relativ wenig solcher international zwingenden Bestimmungen – wobei es schwierig ist, diese eindeutig zu identifizieren, da sich dies meist aus der Rechtsprechung ergibt. Im Vertriebsrecht sind hingegen mehr international zwingende Bestimmungen zu finden (siehe unten Kap. H).
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Die Rechtswahl findet auch dann eine Grenze, wenn die Regelungen des gewählten Rechts in einem Land, in dem sie angewendet werden sollen, gegen die dortige öffentliche Ordnung, den ordre public verstoßen (siehe unten Kap. C Rn. 128).
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
3. Was kann man wählen/nicht wählen?
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Im Grunde ist nur nationales Recht wählbar, d.h. Recht, das von einem Gesetzgeber erlassen wurde; nur für wenige Rechtsgebiete besteht internationales Einheitsrecht – wie z.B. das UN-Kaufrecht (siehe unten Kap. E.). Dieses Werk spricht dabei auch von Material Law oder Hard Law (je nach Inhalt).
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Unter Umständen kann auch neutrales Recht gewählt werden, d.h. das Recht eines Landes, aus dem keiner der beiden Vertragspartner stammt (siehe unten Kap. C Rn. 84).
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Nur begrenzt ist Soft Law wählbar; unter Soft Law versteht man nicht Recht von einem Gesetzgeber, sondern Sammlungen von Rechtssätzen oder Gewohnheitsrecht, wie bspw. die UNCITRAL Model Laws, lex mercatoria, Principles of the European Contract Law, UNIDROIT Principles u.Ä. Solches Recht kann nur wie ein Katalog weiterer Vertragsbedingungen vereinbart werden und verdrängt das ansonsten anwendbare nationale Recht nur an den Stellen, wo dieses eben modifizierbar, also dispositiv ist (siehe unten Kap. C Rn. 84).
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Zu denken ist auch an eine gespaltene Rechtswahl (depeçage), d.h. man wählt für Teile des Vertrages ein Recht und für andere Teile des Vertrages ein anderes Recht, auch wenn dies bestimmten Voraussetzungen unterliegt und im Einzelfall wahrscheinlich nicht ganz einfach ist (siehe unten Kap. C Rn. 83).
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Eine Rechtswahl ändert nichts an der Geltung der international zwingenden Bestimmungen (siehe unten Kap. C Rn. 128). Solche international zwingenden Bestimmungen gelten also (wie der Name schon sagt) immer international zwingend. Für Kauf- und Lieferverträge (vor allem solchen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) gibt es innerhalb der EU wohl relativ wenig solcher international zwingenden Bestimmungen – wobei es schwierig ist, diese eindeutig zu identifizieren, da sich dies meist aus der Rechtsprechung ergibt. Im Vertriebsrecht sind hingegen mehr international zwingende Bestimmungen zu finden (siehe unten Kap. H).
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Teilweise besteht der Irrglaube, man würde mit der Rechtswahl auch das prozessuale Recht, also das Procedural Law, bestimmen. Das ist nicht richtig. Das prozessuale Recht richtet sich immer nach dem Gericht, das entscheidet (siehe unten Kap. C Rn. 211ff.).
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
4. Wie muss man wählen?
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Am besten, man wählt ausdrücklich, d.h. durch eine Regelung, aus der sich ergibt, welches Recht Anwendung findet und welches nicht (etwa der Ausschluss des UN-Kaufrechts) (siehe unten Kap. C Rn. 91).
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Unter Umständen kann man auch konkludent wählen, d.h. indem man zwar nichts explizit zum Recht sagt, aber zu anderen Dingen, aus denen man das anzuwendende Recht folgern kann – natürlich ist dies weniger klar als eine ausdrückliche Rechtswahl (siehe unten Kap. C Rn. 95).
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Man kann auch in AGB wählen, muss diese aber dann wirksam einbeziehen; die AGB müssen der Inhaltskontrolle standhalten und sich auch im Falle etwaiger kollidierender Geschäftsbedingungen (Battle of Forms) durchsetzen (siehe unten Kap. C Rn. 97 und 108). Auch die Sprache ist zu beachten (siehe unten Kap. C Rn. 110).
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Formvorschriften gibt es für eine Rechtswahl eigentlich selten (siehe unten Kap. C Rn. 90ff.)
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
5. Was gilt, wenn man nicht wählt?
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Treffen die Parteien keine Rechtswahl oder scheitert die Rechtswahl der Parteien aus irgendwelchen Gründen, wird nach dem Kollisionsrecht (internationales Privatrecht) bestimmt, welches Recht auf die Geschäftsbeziehung zur Anwendung kommt (siehe unten Kap. C Rn. 65).
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Die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ohne eine Rechtswahl läuft meist nach der objektiven Anknüpfung, indem man das Recht des Landes der Partei anwendet, welche die vertragscharakteristische Leistung erbringt (meist der Verkäufer) – so zumindest vereinheitlicht innerhalb der Europäischen Union in der Rom I-VO (siehe unten Kap. C Rn. 119). Außerhalb der Europäischen Union gibt es keine Vereinheitlichung zur objektiven Anknüpfung und hier richtet sich das ohne eine Rechtswahl anzuwendende Recht nach dem jeweiligen nationalen Kollisionsrecht (internationalem Privatrecht); dabei kann es unterschiedliche Ergebnisse und einige Überraschungen geben.
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Die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, richtet sich dabei aber auch maßgeblich nach dem angerufenen Gericht, weil dieses nach seinem Recht, also dem internationalen Privatrecht des Landes, in dem sich das Gericht befindet, das anzuwendende Recht ermitteln muss (sog. Lex fori-Prinzip) (siehe unten Rn. 78).
6. Worauf ist zu achten?
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Es besteht für den deutschen Unternehmer (für den Verbraucher ohnehin, dieser verschwendet aber wohl kaum einen Gedanken daran) und Juristen eine Tendenz, deutsches Recht wählen zu wollen – dabei meist auch mit dem „reflexartigen“ Ausschluss des UN-Kaufrechts (siehe unten Kap. E). Dies mag in der Kombination mit einem deutschen Gericht praktisch und rechtssicher erscheinen, denn „das deutsche Recht kennt man eher als das Recht des Vertragspartners, ein deutsches Gericht passt sicher gut dazu, man kann einen bewährten Vertrag nehmen oder der vertraute eigene Anwalt kann den Vertrag machen und sich um die Streitigkeit kümmern und damit kann eigentlich nichts schiefgehen“. Im Grunde ist das auch nachvollziehbar; man will gerne ein „Heimspiel“ haben. Allerdings sollte man die Sache von hinten her durchdenken (wie folgt).
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Wenn der Vertragspartner im Ausland sitzt, will man eventuell dort ein Gerichtsurteil gegen ihn vollstrecken (siehe unten Kap. C Rn. 228), weil er dort sein Vermögen hat, das man z.B. zur Durchsetzung einer Geldforderung gegen ihn pfänden will oder weil sich dort die Sache befindet, die man möglicherweise heraushaben will. Daher lohnt zuerst der Gedanke an die Vollstreckbarkeit. Welche Gerichtsurteile sind wo vollstreckbar, und welches Gericht kann oder will man anrufen (siehe unten Kap. C Rn. 213).
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Hat man ein oder mehrere Gerichte, identifiziert, die im Falle einer Streitigkeit sinnvollerweise angerufen werden können und die man anrufen will (dies beurteilt sich z.B. nach dem Ort und dessen Erreichbarkeit, der Rechtskultur und -tradition, der Sprache, der Verfahrensdauer, den Verfahrenskosten und Ähnlichem). Dann stellt man sich ganz praktisch die Frage, welches Recht zu dem Gericht passt. Zwar können/müssen die meisten Gerichte Rechtsstreite auch nach anderem Recht als dem Recht des eigenen Landes beurteilen – ob das aber verfahrenstechnisch sinnvoll ist, ist oft zu bezweifeln. Hat ein Gericht einen Rechtsstreit nach einem für ihn fremden Recht zu beurteilen, dann werden meist zeit- und kostenintensive Gutachten eingeholt; dies hat auf die Komplexität des Verfahrens und die Qualität der Entscheidung natürlich Einfluss.
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Deutsches Recht ist nicht immer von Vorteil. Die strenge AGB-Inhaltskontrolle (die durch die Rechtsprechung nicht nur in Verbraucherverträgen angewandt wird) führt dazu, dass in Standardverträgen die Vertragsfreiheit stark eingeschränkt ist. Dies mag ein Grund für einen Verkäufer sein, z.B. auf UN-Kaufrecht oder Schweizer Recht oder Common Law (siehe unten Kap. E., F., G.) auszuweichen. Andere Rechtsordnungen sind zudem vielleicht noch käuferfreundlicher als das deutsche Recht (etwa durch die Garantiehaftung des Verkäufers im UN-Kaufrecht, Common Law und z.T. auch im Schweizer Recht), was eine Erwägung des Käufers wert ist (siehe dazu die Tabelle hier unter Rn. 85). Auch gibt es sehr viele Rechtsordnungen, die im Bereich des Vertriebsrechts weniger starken Schutz für Handelsvertreter oder Vertragshändler bieten als das deutsche Recht (siehe unten Kap. H Rn. 108), was für den Hersteller bzw. den Lieferanten vielleicht nicht uninteressant ist.
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Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben, weil es Länder gibt, in denen weder eine Rechtswahl noch eine Gerichtsstandsvereinbarung oder eine Schiedsgerichtsabrede möglich ist (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360). Dann läuft es auf ein „Auswärtsspiel“ hinaus und man muss (und sollte auch) Zeit und Mühe in die Gestaltung des Geschäftes und des Vertrages investieren.
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Ganz grundsätzlich ist natürlich zu überlegen, wer im Vertrag welche Risiken trägt und wer wen wohl eher in einen Rechtsstreit hineinziehen würde. Solche Wahrscheinlichkeiten lassen sich beeinflussen (Strukturierung des Geschäftes, Vorkasse, Sicherheiten, Abnahme, Preshipment Tests etc.), um nicht so stark auf die Rechts- und Gerichtsstandswahl angewiesen zu sein, wenn man seinem Recht „hinterherlaufen“ muss.
III. Gerichtsstandsvereinbarung
1. Kann man wählen?
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Ja. Unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen kann man das Gericht wählen, d.h. eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, wonach ein bestimmtes Gericht zusätzlich oder ausschließlich zuständig ist; dies richtet sich innerhalb der EU nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) (siehe unten Kap. C Rn. 244); außerhalb der EU ist es eine Frage des jeweiligen Landesrechts, ob und inwiefern eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann, insbesondere, ob man von den ansonsten gegebenen Zuständigkeiten abweichen (derogieren) kann oder ob man trotz ansonsten nicht gegebener Zuständigkeit eine solche vereinbaren (prorogieren) kann (siehe unten Kap. C Rn. 236 und 244).
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Bei Beziehungen mit Geschäftspartnern in Ländern außerhalb der EU kann es also durchaus dazu kommen, dass Gerichte im Land des Vertragspartners etwaige Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennen, so dass es zu doppelten Zuständigkeiten kommt, parallele Prozesse geführt werden oder – wenn das Recht im Land des Vertragspartners Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennt – gar keine Zuständigkeiten vorhanden sind (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
2. Was kann man wählen?
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Wählen kann man ein staatliches Gericht in der EU innerhalb der Voraussetzungen und Grenzen der jeweiligen Regelungen, wie der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) innerhalb der EU (siehe unten Kap. C Rn. 244).
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Die Wahl staatlicher Gerichte außerhalb der EU muss den jeweiligen Regelungen im Land des Vertragspartners außerhalb der EU und/oder dem Recht des Landes, in dem ein Gericht gewählt werden soll, entsprechen; fraglich ist natürlich, ob und inwiefern die Wahl eines Gerichtes in einem anderen Land oder einem Land außerhalb der EU zweckmäßig ist. Manchmal fehlt es allerdings an Alternativen (siehe unten Kap. C Rn. 213).
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Wählen kann man auch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen innerhalb und außerhalb der EU (wobei Streitigkeiten aus internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen in der Regel einer Schiedsvereinbarung zugänglich sein dürften); zu beachten und dann auch vor der Wahl des einen oder anderen Schiedsgerichts in die Überlegungen mit einzubeziehen sind die jeweiligen Schiedsordnungen (siehe unten Kap. D).
3. Wofür kann man wählen/nicht wählen?
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Wählen kann man in der Regel das Gericht, das für die Entscheidung einer vertraglichen Streitigkeit in internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen zuständig ist (siehe unten Kap. C Rn. 236 und 261).
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Für bestimmte Materien, die vielleicht mit internationalen Kauf-, Liefer- und Vetriebsverträgen im Zusammenhang stehen, sind Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsabreden nicht möglich; dies gilt etwa für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, bei Fragen über die Gültigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern und Ähnlichem.
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Manche Staaten wollen durch ausschließliche Zuständigkeiten die schwächere Partei einer Vertragsbeziehung schützen; die gilt zum Beispiel für den Handelsvertreter oder den Vertragshändler oder den Franchisenehmer (siehe unten Kap. H Rn. 108).
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Die Frage, welche Streitigkeiten nicht schiedsfähig sind, ist selten explizit geregelt, aber auch hier gibt es Ausschlüsse, die allerdings für internationale Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträge eher selten sein dürften und allenfalls im Bereich der Handelsvertreter oder Vertragshändler oder Franchisenehmer eine Rolle spielen (siehe unten Kap. H Rn. 108).
4. Wie muss man wählen?
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Die Form einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich aus internationalen (Brüssel Ia-Verordnung oder EuGVVO in der EU) oder nationalen (etwa im Nicht-EU-Kontext in der ZPO geregelt) Bestimmungen. Dafür gibt es vielfach Formerfordernisse – etwa in der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO), die Schriftlichkeit verlangen (siehe unten Kap. C Rn. 265).
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Für Gerichtsstandsvereinbarungen mit Vertragspartnern aus Ländern außerhalb der EU gelten die dortigen landesrechtlichen Regelungen (siehe unten Kap. C Rn. 360).
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Eine konkludente Gerichtsstandswahl ist wohl möglich, aber alles andere als rechtssicher (siehe unten Kap. C Rn. 231 und 261).
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Eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB ist möglich, wenn die genannten Formerfordernisse eingehalten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen und die Regelungen inhaltlich wirksam sind (siehe unten Kap. C Rn. 233 und 271). Auch die Sprache ist ein Thema (siehe dazu unten Kap. C Rn. 110).
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Schiedsgerichtsvereinbarungen unterliegen ebenfalls Formvorschriften (in der Regel Schriftform), die einzuhalten sind, damit ein Schiedsspruch dann auch vollstreckbar ist; es lohnt in jedem Fall ein Blick in die jeweilige Schiedsordnung (siehe unten Kap. D)
5. Was gilt, wenn man nicht wählt?
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Treffen die Parteien keine Gerichtsstandswahl oder scheitert die Gerichtsstandswahl aus irgendwelchen Gründen, wird nach dem Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) bestimmt, an welchem Gerichtsstand geklagt werden kann (siehe unten Kap. C Rn. 213ff.).
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Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ohne eine Gerichtsstandswahl läuft meist nach dem für das betreffende Gericht maßgeblichen nationalen Recht (lex fori). Das ist innerhalb der EU die Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) (siehe unten Kap. C Rn. 244) für die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten. Für Gerichte außerhalb der EU bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Prozessrecht des jeweiligen Gerichts – es kann also durchaus dazu kommen, dass Gerichte sich in beiden Ländern der Vertragspartner für zuständig halten, so dass es zu doppelten Zuständigkeiten kommt und parallele Prozesse geführt werden. Es kann (theoretisch) auch dazu kommen, dass gar keine Zuständigkeiten bestehen.
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Im Grunde ist es denkbar und wahrscheinlich, dass eine Zuständigkeit am Sitz der beklagten Partei besteht (ein „Auswärtsspiel“) und/oder (eventuell zusätzlich) das Gericht am Ort der Leistungserbringung (Erfüllungsort) angerufen werden kann. Eher unwahrscheinlich ist, dass sich eine Zuständigkeit am Ort der Klägers (ein „Heimspiel“) ergibt.
6. Worauf ist zu achten?
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Von großer Bedeutung sind die eben erwähnten Formerfordernisse (siehe unten Kap. C Rn. 265).
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Wichtig ist aber schon vor der formellen Ausgestaltung der Gerichtsstandsvereinbarung die Überlegung, ob und wo ein Gerichtsurteil vollstreckt werden kann. Da die Vollstreckung (siehe unten Kap. C Rn. 228) von Urteilen deutscher (oder auch anderer europäischer) Gerichte nur durch die Vereinheitlichung in der EU (durch die Brüssel Ia-Verordnung oder EuGVVO) oder einige wenige Staatsverträge theoretisch sichergestellt ist, lohnt es sich in jedem Fall, an eine Schiedsgerichtsabrede als Alternative zu denken, da die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen durch die New Yorker UN-Convention von 1958 besser gesichert ist (siehe unten Kap. C Rn. 355 und Kap. D).
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Wie oben erwähnt, gibt es einen Grund, darauf zu achten, dass das Recht auch zum Gericht passt. Auch sollte man sich darüber Gedanken machen, ob der Richter zum gewählten Recht oder zum typischerweise anfallenden Problem passt. Vielleicht mag z.B. die besondere Nähe deutscher Juristen zur strengen AGB-Kontrolle ein Grund sein, solche Entscheider zu vermeiden, wenn man z.B. einen Standardvertrag nach UN-Kaufrecht (siehe unten Kap. E) mit Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen versieht. Möglicherweise will man bestimmte Sachverhalte auch von ausgewählten Richtern mit bestimmter Nationalität, Ausbildung und Sachkunde entscheiden lassen und denkt daher an ein Schiedsgericht.
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Für Schiedsgerichte sprechen ferner (je nach Ausgestaltung des Verfahrens) Aspekte der Vertraulichkeit, der Verfahrensdauer, der Verfahrenskosten, der Flexibilität etc. (siehe unten Kap. D).