Kitabı oku: «AGB-Recht», sayfa 11
Anmerkungen
[1]
Zutreffend BGH NJW 1983, 385, 386.
[2]
Zutreffend Heinrichs NJW 1977, 1505, 1507 f.; Jaeger NJW 1979, 1569, 1572 f.; Petev JR 1978, 4, 7; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 48.
[3]
Zutreffend BGH NJW 1977, 624, 625; NJW 1979, 367, 368.
[4]
BGHZ 104, 232, 236; BGH NJW 1977, 624, 625; BGH NJW 1983, 385, 386; BGH WM 1985, 1208, 1209; BGH NJW 1988, 410, 411; BGH NJW 1991, 1678, 1679; BGH NJW 1992, 1107 f.; BGH WM 1995, 1455, 1456; BGH WM 1998, 2297; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 659, 660; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 548; OLG Köln NJW-RR 1988, 654, 655; OLG Köln ZIP 1995, 1636 f.; OLG Stuttgart NZM 2017, 598 Rn. 25.
[5]
BGHZ 200, 326 Rn. 27; BGHZ 204, 346 Rn. 33; BGH NJW 2000, 1110, 1111 f.; BGH NJW-RR 2009, 947 Rn. 15; BGH NJW 2013, 856, Rn. 10; BGH NZBau 2016, 213, Rn. 25; ebenso OLG Saarbrücken NZM 2016, 50 Rn. 19; Graf von Westphalen ZIP 2007, 149, 150 ff.; ders. NJW 2012, 2243, 2248; Nieblig MDR 2011, 1399, 1400; ablehnend Berger ZIP 2006, 2149, 2152 f.; Lischek/Mahnken ZIP 2007, 157, 160 f.; Kessel/Jüttner BB 2008, 1350, 1351 f.; Miethaner NJW 2010, 3121, 3127; näher unten Rn. 148 f.
[6]
BGH NJW 2005, 2543, 2544; MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 40; kritisch Graf von Westphalen NJW 2006, 2228 f.
[7]
BGHZ 84, 109, 111 f.; BGH NJW 1988, 410; NJW 1992, 2283, 2285; NJW 2005, 2543, 2544; NJW 2013, 856 Rn. 10; OLG Köln NJW-RR 1988, 654, 655; ZIP 1995, 1636, 1637; LG Hamburg NJW 2002, 3035, 3036; Heinrichs NJW 1977, 1505, 1508; Jaeger NJW 1979, 1569, 1572; Sonnenschein NJW 1980, 1489, 1492; Stoffels AGB-Recht, Rn. 148; vgl. aber auch BGH NJW 2000, 1110, 1112 unverändert übernommene AGB allenfalls unter besonderen Umständen Individualabrede; a.A. – Individualabrede nur, wenn AGB auch tatsächlich geändert wurden – Michalski/Römermann ZIP 1993, 1434, 1439.
[8]
Ablehnend zu dieser strengen Sichtweise im unternehmerischen Geschäftsverkehr Müller NZM 2016, 186, 188.
[9]
Kähler BB 2015, 450, 453 f.
[10]
Kähler BB 2015, 450, 454.
[11]
Soergel/Stein BGB, § 1 AGBG Rn. 24. Nach vorzugswürdiger Ansicht ist eine solche abgeänderte Klausel schon nicht „vorformuliert“ im Sinne des § 305 I 1 BGB (zutreffend Jaeger NJW 1979, 1569, 1572; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 4748).
[12]
BGH WM 1995, 1455, 1456.
[13]
BGH NJW 1988, 410; NJW 1991, 1678, 1679.
[14]
Zutreffend BGH NJW 1991, 1678, 1679.
[15]
BGH WM 1985, 1208, 1209; AG Köln NJW 2017, 2047, 2049.
[16]
BGH NJW 1996, 1676, 1677; BGH NJW 2017, 2346 Rn. 9; BGH NJW-RR 2018, 184 Rn. 16; Niebling MDR 2010, 961. Siehe dazu schon oben Rn. 77.
[17]
AG Saarbrücken v. 13.4.2016, 3 C 313/15, juris Rn. 45, insoweit in WuM 2016, 415, nicht abgedruckt.
[18]
Miethaner AGB-Kontrolle versus Individualvereinbarung, 2010, S. 202 ff.
[19]
BGHZ 204, 346 Rn. 33. Besonders drastisch BGH NZBau 2016, 213 Rn. 26 (dort wurde eine Schadenspauschale auf Betreiben des anderen Vertragsteils erheblich reduziert; ohne dass dies den AGB-Charakter in Zweifel zu ziehen vermochte; kritisch dazu Maier-Reimer NJW 2007, 1, 2 f., 5).
[20]
BGH NJW 2013, 1431 Rn. 36.
[21]
Graf von Westphalen ZIP 2010, 1110, 1113.
[22]
LG Koblenz NJW-RR 2009, 1063, 1064 f. (5 % Rabatt auf das Partnervermittlungshonorar bei Verzicht auf das Kündigungsrecht aus § 627 BGB).
[23]
OLG Hamm MMR 2012, 94; LG Oldenburg MMR 2012, 457, 459; im Ergebnis ebenso OLG Oldenburg MMR 2011, 656, 657.
[24]
BGHZ 184, 259 Rn. 18; BGH NJW-RR 2014, 937 Rn. 9; Meyer WM 2014, 980, 984.
[25]
BGHZ 184, 259 Rn. 20; OLG München RdTW 2014, 285 Rn. 35 ff.
[26]
Artz ZGS 2010, 209, 211, Häublein/Moussa MittBayNot 2011, 46, 47; Kaufhold BB 2012, 1235, 1239.
[27]
BGHZ 184, 259 Rn. 12; Probst JR 2011, 213; Stoffels WuM 2011, 268, 271.
[28]
BGH NJW 1979, 367, 368.
[29]
BGH NJW 1997, 135; OLG Saarbrücken NZM 2016, 50 Rn. 24; Heinrichs NJW 1977, 1505, 1509; Sonnenschein NJW 1980, 1489, 1492.
[30]
BGH NJW-RR 2005, 1040, 1041; BGH NJW 2015, 3025 Rn. 23; OLG Düsseldorf BauR 2016, 506, 508; OLG Saarbrücken NZM 2016, 50 Rn. 23 f.
[31]
BGH NJW 1987, 2011 (dort entschieden für Vollmachtsformular einer Bank).
[32]
BGH NJW 2016, 1230 Rn. 29 ff.; anders Kaufhold ZIP 2010, 631, 633 f.; Graf von Westphalen ZIP 2010, 1110, 1112; ders. NJW 2017, 2237, 2238; Röder/Schimang BB 2016, 851.
[33]
OLG Saarbrücken NZM 2016, 50 Rn. 25.
[34]
Miethaner NJW 2010, 3121, 3127; Müller NZM 2016, 186, 190 f.; Wichert ZMR 2014, 612, 615; für flexiblere Handhabung von Paketlösungen, allerdings wohl eher auf der Ebene der Inhaltskontrolle, auch Meyer WM 2014, 980, 982.
[35]
Maier-Reimer NJW 2007, 1, 2.
[36]
LG Frankfurt/Main NZBau 2004, 44, 45.
[37]
Berger NJW 2001, 2151, 2152 f.; ders. ZIP 2006, 2149, 2152 f.; Lischek/Mahnken ZIP 2007, 157, 160 f.; Michel/Hilgert DB 2000, 2513.
[38]
So aber offenbar Berger NJW 2001, 2151, 2152.
[39]
Darauf aber hebt Berger NJW 2001, 2151, 2152 maßgeblich ab.
[40]
Dafür Kappus NZM 2016, 53.
[41]
BGH NJW 2013, 1668 Rn. 11.
[42]
Kessel/Jüttner BB 2008, 1350, 1351.
[43]
Kessel/Jüttner BB 2008, 1350, 1352; Wichert ZMR 2014, 612, 614.
[44]
Schmidt NZM 2016, 377, 379 f.; ähnlich Schiffer/Weichel BB 2011, 1283, 1284; zweifelnd bezüglich der Realisierbarkeit Chromek BB 2014, 404.
[45]
Instruktiver Formulierungsvorschlag bei Schmidt NZM 2016, 377, 380.
[46]
BVerfG NJW 2005, 1036, 1037 f.
[47]
BGHZ 83, 56, 58; BGH NJW 1977, 624, 625; WM 1998, 2297. Vgl. auch Art. 3 II 3 der Mißbrauchsklauselrichtlinie 93/13/EWG.
[48]
Zutreffend BGH NJW 1977, 624, 625 f.; OLG Saarbrücken NZM 2016, 50 Rn. 26; LG Berlin GE 2017, 477; LG Frankfurt NJW 1984, 2419, 2420.
[49]
BGH NJW 1987, 1634 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 275.
[50]
OLG Hamm NJW 1981, 1049.
[51]
OLG Hamburg IBR 2005, 3.
[52]
BGHZ 200, 326 Rn. 28 ff.
[53]
Häublein/Moussa MittBayNot 2011, 46, 47 f.
Teil 2 Die Einbeziehung von AGB in den Vertrag
Teil 2 Die Einbeziehung von AGB in den Vertrag › 1. Kapitel Die Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB
1. Kapitel Die Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 II BGB
Inhaltsverzeichnis
I. Die Erfordernisse des § 305 II BGB
II. Persönlicher Geltungsbereich und Bereichsausnahmen
III. Einbeziehung von AGB und Rechtsgeschäftslehre des BGB
IV. Der Hinweis des Verwenders auf die AGB
V. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den AGB
VI. Das Einverständnis des Kunden
VII. AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr
VIII. Kollidierende AGB
I. Die Erfordernisse des § 305 II BGB
1
Nach § 305 II BGB ist die Einbeziehung von AGB in den geschlossenen Vertrag von drei Voraussetzungen abhängig:
(1.) | Der Kunde muss bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen werden (§ 305 II Nr. 1 BGB). |
(2.) | Dem Kunden muss die Möglichkeit verschafft werden, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (§ 305 II Nr. 2 BGB). |
(3.) | Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein. |
2
Die Beweislast für die Erfüllung der Einbeziehungsvoraussetzungen trägt der Verwender. Ihm obliegt dieser Beweis auch dann, wenn er sich mittels einer vorformulierten Klausel bestätigen lässt, dass der Kunde auf die AGB hingewiesen bzw. ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft worden sei; denn eine solche Klausel ist nach § 309 Nr. 12 b BGB unwirksam: Es wird die Beweislast für Umstände, welche für die Einbeziehung von Bedeutung sind und in der Sphäre des Verwenders liegen, auf den Kunden abgewälzt[1].
Anmerkungen
[1]
Vgl. BGH NJW 1988, 2106, 2108: Bestätigung des Kreditnehmers, dass ihm die AGB der Bank ausgehändigt worden sind.
II. Persönlicher Geltungsbereich und Bereichsausnahmen
3
Diese qualifizierten Erfordernisse gelten freilich in dieser Form nur im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern, gemäß § 310 I 1 BGB dagegen nicht im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. dazu unten Rn. 107 f.). Des Weiteren sieht das Gesetz in § 305a BGB selbst für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern einige bedeutsame Bereichsausnahmen vor, in denen die Erfordernisse des § 305 II BGB ebenfalls nicht eingreifen. Es handelt sich hierbei um Beförderungsbedingungen für öffentliche Verkehrsmittel (§ 305a Nr. 1 BGB) sowie um AGB für bestimmte Dienstleistungen der Post und der Telekommunikation (§ 305a Nr. 2 BGB) sowie für Arbeitsverträge (§ 310 IV 2 Hs. 2 BGB). In diesen Fällen kann auf Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme verzichtet werden, niemals aber auf das Erfordernis, dass der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein muss[1]: Auch im AGB-Recht gilt das Konsensprinzip (sogleich Rn. 4).
Anmerkungen
[1]
Zutreffend Schimmel/Buhlmann/Börner/Arentz Frankfurter Handbuch zum neuen Schuldrecht, S. 347.
III. Einbeziehung von AGB und Rechtsgeschäftslehre des BGB
1. Das Konsensprinzip
4
Das Erfordernis, dass der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein muss, enthält für sich gesehen keine Abweichung von den allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträgen: Selbstverständlich gilt auch hier das Konsensprinzip. Niemandem werden Vertragsbedingungen aufgedrängt, die er nicht in seinen Geschäftswillen aufgenommen hat.
2. Keine konkludente Einbeziehung von AGB
5
Dagegen zeigt § 305 II Nr. 1 BGB mit Deutlichkeit, dass eine konkludente Einbeziehung von AGB kategorisch ausscheidet: Wer im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher AGB verwenden will, muss ausdrücklich auf sie hinweisen und kann sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, der Kunde habe mit den AGB, da branchenüblich, rechnen müssen. Anknüpfend daran wird der Verwender auch nicht mit dem Argument gehört, der Kunde habe sich, da er mit den AGB rechnen müsse, aus eigenem Antrieb Kenntnis von ihnen zu verschaffen, bevor er den Vertrag schließe: Nach § 305 II Nr. 2 BGB ist es Aufgabe des Verwenders, dem Kunden die Kenntnisnahme zu ermöglichen.
6
Der Einbeziehungskontrolle nach § 305 II BGB liegt damit ein wichtiger, für die Lösung von Einzelproblemen höchst bedeutsamer Kerngedanke zugrunde: Die Initiativlast für die Einbeziehung von AGB liegt beim Verwender. Das bedeutet:
– | Nicht der Kunde muss die Gedanken des Verwenders lesen, sondern der Verwender klar und deutlich kundtun, dass er AGB einbezogen haben will (deshalb die Hinweisobliegenheit § 305 II Nr. 1 BGB). |
– | Nicht der Kunde muss sich aus eigenem Antrieb den Text der AGB besorgen, sondern der Verwender muss sich darum bemühen, dass der Kunde ohne größeren Aufwand die AGB zur Kenntnis nehmen kann (deshalb die Obliegenheit zur Verschaffung einer zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme nach § 305 II Nr. 2 BGB). |
3. Rechtsfolgen misslungener Einbeziehung von AGB
7
Wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der AGB verfehlt wurden, so ist der Vertrag nicht etwa nach § 139 BGB insgesamt nichtig. Vielmehr kommt der Vertrag nach § 306 I BGB ohne AGB zustande.
IV. Der Hinweis des Verwenders auf die AGB
8
Dem Hinweis des Verwenders auf die AGB kommt eine Anstoßfunktion zu: Der Kunde soll darauf aufmerksam gemacht werden, dass AGB gelten sollen und dass es ratsam sein kann, diese vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen näher zu befassen. Der Verwender muss den Kunden grundsätzlich ausdrücklich auf seine AGB hinweisen; erst wenn dies wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, darf er stattdessen mittels eines deutlich sichtbaren Aushangs hinweisen.
1. Hinweis bei Vertragsschluss
9
In jedem Fall hat jedoch der Hinweis bei Vertragsschluss zu erfolgen, d.h. im Zusammenhang mit den Erklärungen oder Verhandlungen der Vertragspartner, die zum konkreten Vertragsabschluss führen[1]. Spätere oder frühere Hinweise sind generell unbeachtlich.
a) Hinweise nach Vertragsschluss
10
Beispiel 20
a) | Ein Spielsalon bietet seinen Gästen an, gegen ein stundenweise berechnetes Entgelt die im Salon aufgestellten Billardtische zu benutzen. Der Vertrag wird an der Theke geschlossen; dort werden den Gästen auch Kugeln und Queues ausgehändigt. Die Billardtische stehen in einem separaten Zimmer, in dem sich – von außen nicht sichtbar – ein Aushang befindet: „Das erste Getränk ist Pflicht.“ |
b) | K bestellt bei Fußballverein V eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel vor. Nach Bestätigung der Bestellung überweist er im Voraus den Eintrittspreis. Am Tag des Spiels wird ihm an der Stadionkasse die für ihn reservierte Karte ausgehändigt. Auf ihr steht unter anderem geschrieben: „Bei Spielabbruch wird der Eintrittspreis nicht zurückerstattet.“ |
c) | V verkauft an K einen Gefrierschrank, zu liefern frei Haus. Auf dem Lieferschein findet sich (erstmals) ein Hinweis auf die AGB des V, wonach die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen wird. |
11
In sämtlichen Beispielsfällen sind die betreffenden Klauseln nach § 305 II Nr. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden:
12
Im Beispiel 20 a) wird der Vertrag zwischen Kunden und Salonbetreiber an der Theke geschlossen; dort erfolgte ein Hinweis auf die Verpflichtung, mindestens ein Getränk zu verzehren, weder ausdrücklich noch durch sichtbaren Aushang. Der Aushang wird erst zu einem Zeitpunkt sichtbar, da der Vertrag bereits geschlossen ist; dies reicht für eine wirksame Einbeziehung von AGB nicht aus.
13
Im Beispiel 20 b) kam der Vertrag bereits mit Bestätigung der Bestellung zustande; die AGB auf der Eintrittskarte wurden daher von V erst nach Vertragsschluss eingeführt. Sie konnten daher nach § 305 II Nr. 1 BGB jedenfalls nicht mehr Bestandteil des ursprünglichen Vertrags werden. Allenfalls ist denkbar, dass der geschlossene Vertrag nachträglich inhaltlich geändert wurde, wenn man nämlich argumentiert, dass V mit Aushändigung der Karte ein Angebot auf Vertragsänderung abgegeben und K dies Änderungsangebot mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Karte und dem Besuch des Fußballspiels angenommen hat. Das setzt freilich voraus, dass wenigstens im Zeitpunkt der Vertragsänderung ein ausreichender Hinweis nach § 305 II Nr. 1 BGB erfolgt ist. Dass K sich mit dieser Änderung allein durch Inanspruchnahme der vertraglichen Leistung einverstanden erklärt hat, dürfte freilich im Beispiel 20 b) kaum anzunehmen sein: Wer in der Gewissheit, eine Karte reserviert zu haben, den Weg ins Stadion antritt, wird berechtigterweise davon ausgehen, das Spiel zu den bisher vereinbarten Konditionen besuchen zu können. Er wird sich kaum darauf einlassen, entweder eine Veränderung dieser Konditionen zu seinen Lasten zu akzeptieren oder unverrichteter Dinge wieder abzuziehen. Die Inanspruchnahme der Leistung durch K bedeutet damit kein konkludentes Einverständnis mit der nachträglichen Einbeziehung der AGB des V.
14
Im Beispiel 20 c) war bei Vertragsschluss niemals von den AGB des V die Rede; diese fanden sich vielmehr erst auf dem Lieferschein. Der Hinweis auf die AGB erfolgte damit nach Vertragsschluss; auf diesem Wege konnten die AGB nicht mehr wirksam einbezogen werden[2]. Selbst in laufenden Geschäftsverbindungen werden AGB auf Lieferscheinen und Rechnungen nicht Vertragsbestandteil[3]: nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, da insoweit der Hinweis erst zeitlich nach dem Vertragsschluss liegt; nicht Bestandteil nachfolgender Verträge innerhalb der Geschäftsverbindung, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem früheren Hinweis und dem neuen Vertragsschluss fehlt.
15
Tipp
Nicht selten berufen sich Unternehmen auf AGB, von denen bei Vertragsschluss niemals die Rede war. Im Mandantengespräch ist also gezielt zu fragen, wann erstmals die (angebliche) Geltung der AGB erwähnt wurde.
16
Wie sorgfältig hier vorgegangen werden muss, zeigt sich gerade bei Eintrittskarten. Im Beispiel 20 b) lagen Vertragsschluss und Aushändigung der Karte zeitlich auseinander. Meistens fällt beides jedoch zeitlich zusammen: Der Kunde verlangt an der Kasse eine Karte, der Kassenangestellte nennt den Preis und händigt sofort die Karte aus. Wenn nunmehr auf der Eintrittskarte auf die AGB des Veranstalters hingewiesen wird, stellt sich die Frage, ob dieser Hinweis i.S.d. § 305 II BGB „bei Vertragsschluss“ erfolgt ist. In der Literatur wird diese Frage verbreitet bejaht[4]. Nach hier vertretener Ansicht ist die Frage jedoch zu verneinen[5]: Die Aushändigung der Eintrittskarte ist eine Erfüllungshandlung und setzt als solche voraus, dass ein Vertrag bereits geschlossen ist. Damit wird nicht etwa das Abstraktionsprinzip überbewertet oder gar spitzfindiger Konstruktionsjurisprudenz das Wort geredet; vielmehr entspricht allein diese Deutung dem Schutzanliegen des § 305 II BGB: Wer von den AGB erst erfährt, wenn er die Eintrittskarte in der Hand hat, wird nicht mehr nach seinem Einverständnis mit den AGB gefragt, da der Vertrag schon rechtsgültig geschlossen ist. Er wird namentlich die Karte nicht mit dem Bemerken zurückgeben und den Eintrittspreis zurückverlangen können, er sei mit den AGB nicht einverstanden; zumindest wird er sich aus seiner Sicht hierzu nicht berechtigt fühlen. Damit besteht die Gefahr, dass der Vertrag dem Regime von AGB unterstellt wird, zu denen sich zu äußern der Kunde nicht einmal ansatzweise die Chance hatte. Eben davor will § 305 II BGB den Kunden bewahren. Wer bei einem typischen Massengeschäft mit nur kurzzeitigem Kundenkontakt (dazu gehört der Verkauf von Eintrittskarten) die Einbeziehung seiner AGB sicherstellen möchte, muss den nach § 305 II BGB notwendigen Hinweis auf seine AGB durch deutlich sichtbaren Aushang bewirken[6].
17
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in sämtlichen Beispielsfällen die dort wiedergegebenen Klauseln nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam sind: In Beispiel 20 a) muss der Kunde den Hinweis so verstehen, dass er entweder mindestens ein Getränk zu verzehren hat oder aber des Lokals verwiesen werden kann. Seine Berechtigung, die vereinbarte vertragliche Leistung (Billardspiel) in Anspruch zu nehmen, wird daher von seiner Bereitschaft abhängig gemacht, eine weitere entgeltliche Leistung vom Inhaber zu beziehen. Damit wird die Privatautonomie des Kunden als wesentlicher Grundgedanke des gesamten deutschen Vertragsrechts wesentlich beschnitten. In Beispiel 20 b) besteht die Leistung des Vereins in der Darbietung eines Fußballspiels zu einem bestimmten Termin über mindestens 90 Minuten; es handelt sich um eine absolute Fixschuld. Diese wird durch den Spielabbruch unmöglich, und zwar richtigerweise nicht nur in Bezug auf die noch ausstehende Spieldauer, sondern insgesamt: Die Darbietung ergibt für den Zuschauer nur dann einen Sinn, wenn über die volle Länge gespielt und ein verwertbares Endergebnis erzielt wird; man mag hier von einer „absoluten Vollschuld“ sprechen, weil die Teilleistung (bisherige Spieldauer) aus Rechtsgründen der kompletten Nichtleistung gleichgesetzt werden muss. Wird das Spiel abgebrochen, hat der Verein daher nach §§ 326 IV, 346 I BGB den vollen Eintrittspreis zurückzuzahlen. Die oben referierte Klausel erlegt entgegen der Wertung des § 326 I BGB, der insoweit einen wesentlichen Grundgedanken enthält, dem Zuschauer die Preisgefahr für den Fall des Spielabbruchs auf. Damit wird der Zuschauer unangemessen benachteiligt. Im Beispiel 20 c) ist der Ausschluss der Gewährleistung sowohl nach § 476 I BGB als auch nach § 309 Nr. 8 b aa) BGB unwirksam.
18
Die in § 305 II Nr. 1 BGB aufgestellte Regel, dass auf AGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hingewiesen werden muss und spätere Hinweise dem nicht genügen, erweist ihre praktische Bedeutung nicht zuletzt im Recht der Wohnraummiete: Eine Haus- oder Benutzungsordnung des Vermieters, die lediglich in den Mieträumen aushängt und von der bei Vertragsschluss keine Rede war, wird nicht Vertragsbestandteil und bindet daher den Mieter nicht[7].