Kitabı oku: «AGB-Recht», sayfa 22
i) „Abzockfallen“
240
Besondere praktische Bedeutung erlangen in jüngerer Zeit Versuche von Unternehmern, ihren Kunden unbemerkt Erklärungen unterzuschieben, wonach diese sich zur Zahlung eines Entgelts für Leistungen des Unternehmers (manchmal auch für solche, die diesen Namen nicht verdienen) verpflichten. Solche Klauseln werden teilweise schon auf der Ebene des Einverständnisses gemäß § 305 II BGB relevant. So darf der Unternehmer vom Verbraucher nach Art. 22 S. 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie[87] Zahlungen jenseits des reinen Entgelts für die versprochene Hauptleistung (sog. Extrazahlungen) nur dann verlangen, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne eine solche Zustimmung fehlt es i.S.d. § 305 II BGB an einem rechtsgültigen Einverständnis des Verbrauchers. Insbesondere sind nach Art. 22 S. 2 der Richtlinie Voreinstellungen, mit denen der Verbraucher entgeltpflichtige Zusatzleistungen bestellt (z.B. vorab angekreuzte Kästchen im Internet) verboten. Bei Bestellungen auf elektronischem Wege muss der Unternehmer gemäß Art. 6 II der Richtlinie dafür sorgen, dass der Verbraucher, bevor er sich vertraglich bindet, ausdrücklich die Zahlungspflicht bestätigt. Wird dies nicht beachtet, ist das Entgeltversprechen des Verbrauchers auch hier nicht von dessen wirksamem Einverständnis getragen.
241
Darüber hinaus kann das Entgeltverlangen des Anbieters aber auch als überraschende Klausel anzusehen sein. So liegt es, wenn der andere Vertragsteil zur Unterschrift unter die Angabe seiner Adresse zur angeblichen Aktualisierung seiner Daten aufgefordert und ihm vor der Unterschriftszeile im „Kleingedruckten“ die Erklärung untergeschoben wird, er erteile einen entgeltpflichtigen Auftrag zum Eintrag in ein Adressbuch-oder Branchenverzeichnis. Der BGH hat diese Beurteilung darauf gestützt, dass Einträge in derartige Branchenverzeichnisse vielfach auch kostenlos angeboten würden und der Kunde aus diesem Grunde nicht ohne ausdrücklich hervorgehobenen Hinweis mit einer Entgeltpflicht zu rechnen brauche[88]. Vorzugswürdig wäre indes eine andere Argumentationslinie gewesen: Die Klausel ist deshalb überraschend, weil der Anbieter sein Entgeltverlangen systematisch verschleiert hat[89]. Überraschend ist aus eben diesem Grund eine Entgeltpflicht, die zwischen anderen, bedeutungslosen Angaben im Fließtext auf einer Webseite enthalten ist, bei der sich der Kunde zu einer „Datenbank“ über Wohngemeinschaftsangebote und -gesuche anmelden soll[90]. Wird auf der Internetseite eines Unternehmens mit den Worten „gratis“, „free“ und „umsonst“ dafür geworben, dass man von dieser Seite aus kostenlos SMS versenden kann, so ist eine Klausel in AGB dieses Unternehmens überraschend, in der ein Entgelt für diese SMS verlangt wird[91]. In einem solchen Fall würde es heute nach dem soeben Rn. 240 Gesagten sogar schon an einem wirksamen Einverständnis des Kunden fehlen.
j) Statusklauseln
242
In der Vergangenheit haben Verwender von AGB häufig versucht, der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB ganz oder teilweise zu entgehen, indem sie den Gegner bestimmte Umstände in dessen Person oder bei Vertragsverhandlungen bestätigen ließen.
243
Beispiel 56
K bezieht bei V zum privaten Gebrauch ein wöchentlich erscheinendes Wirtschaftsmagazin. In den AGB des V heißt es: „Der Vertrag wird auf 5 Jahre unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung geschlossen.“ Außerdem findet sich die Klausel: „Der Kunde bestätigt, dass er Unternehmer ist.“
244
Die Laufzeitklausel ist im Beispiel 56 nach § 309 Nr. 9 a BGB unwirksam, da sie den K länger als zwei Jahre lang bindet. Nun hat aber K laut AGB bestätigt, dass er Vollkaufmann ist. Gegenüber Vollkaufleuten aber ist § 309 Nr. 9 a BGB nicht anwendbar (§ 310 I 1 BGB). V hat sich somit dadurch, dass er den K seine Unternehmereigenschaft bestätigen ließ, gewissermaßen selbst von der Inhaltskontrolle nach § 309 BGB freigezeichnet. Eine solche Klausel ist i.S.d. § 305c I BGB überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil[92]: Aus der Sicht eines Privatkunden erscheint es absolut ungewöhnlich, dass ihm aus Anlass eines bestimmten Vertragsschlusses und nur für diesen Vertrag eine tatsächlich nicht vorhandene Unternehmereigenschaft bescheinigt wird.
245
Beispiel 57
In den AGB eines Gebrauchtwagenhändlers findet sich die Klausel „Der Verkäufer geht davon aus, dass der Käufer das Fahrzeug als Gewerbetreibender zu gewerblichen Zwecken kauft.“
246
Diese Klausel im Beispiel 57 zielt darauf ab, dem Käufer die Vorteile zu nehmen, die ihm nach §§ 474 ff. BGB als Verbraucher zustehen; namentlich will der Verkäufer die Beweislastumkehr nach § 477 BGB mit Hilfe dieser Klausel beiseiteschieben. Die Klausel im Beispiel 57 ist jedenfalls überraschend[93], und zwar aus den gleichen Gründen wie im obigen Beispiel 56. Für beide Beispielsfälle dürfte darüber hinaus gelten, dass rechtliche Status als Unternehmer oder Verbraucher einer vertraglichen Regelung nicht zugänglich ist[94].
247
Zu Klauseln, durch die sich der Verwender bescheinigen lässt, dass der Vertragstext im Einzelnen ausgehandelt sei, obwohl er tatsächlich vom Verwender vorformuliert und dem Gegner gestellt wurde, ist bereits oben Teil 1 Rn. 152 das Nötige gesagt worden: Solche Klauseln verstoßen gegen § 309 Nr. 12 b BGB und sind unwirksam.
2. Das subjektive Überraschungsmoment
a) Kausale Verknüpfung zwischen Ungewöhnlichkeit und Überraschungseffekt
248
Das subjektive Überraschungsmoment knüpft an die objektive Ungewöhnlichkeit an: Wegen der Ungewöhnlichkeit braucht der Kunde in dem Moment, da er sich mit den AGB des Verwenders einverstanden erklärt, nicht mit der Klausel zu rechnen (sog. Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt[95]). Beides wird regelmäßig miteinander einhergehen: Mit ungewöhnlichen Klauseln rechnet normalerweise niemand und muss auch niemand rechnen. Anders kann es aber liegen, wenn besonders eindringlich auf die ungewöhnliche Klausel hingewiesen wird oder besondere Umstände darauf hindeuten, dass sie im Vertragstext enthalten ist[96]. Umgekehrt reicht allein die Tatsache, dass der Kunde die Klausel aus seiner Sicht als überraschend empfindet, nicht aus, um ihr nach § 305c I BGB die Geltung zu versagen[97]. Insbesondere kann der Kunde, wenn die Klausel objektiv nicht ungewöhnlich ist, nicht gegen ihre Geltung einwenden, er selbst habe aufgrund seiner geschäftlichen Unerfahrenheit nicht mit der Klausel zu rechnen brauchen. Selbst für das Überraschungsmoment in § 305c I BGB gilt ein objektiver Maßstab, nämlich die Sicht eines Durchschnittskunden. Die Vorschrift richtet keine zusätzliche Einbeziehungsschranke für geschäftlich besonders unerfahrene Kunden auf[98].
b) Ausschluss des Überraschungseffekts
249
Stellt der Verwender seinem Vertragspartner Klauseln, die objektiv ungewöhnlich sind, so sind diese grundsätzlich auch aus Sicht des Vertragspartners überraschend. Will der Verwender diesen Überraschungseffekt vermeiden, so muss er besondere Maßnahmen ergreifen, um dem Vertragspartner die fragliche Klausel besonders vor Augen zu führen. Die Rechtsprechung lässt indes mit Recht bei weitem nicht alle Umstände, die irgendwie auf die ungewöhnliche Klausel hindeuten, für die Einbeziehung ungewöhnlicher Klauseln ausreichen:
aa) Ausdrücklicher mündlicher Hinweis
250
In jedem Fall nicht überraschend ist selbst eine ungewöhnliche Klausel dann, wenn der Verwender den Klauselgegner ausdrücklich mündlich auf sie hinweist. Das hat der BGH namentlich im Zusammenhang mit weiten Zweckerklärungen bei Sicherungsgrundschulden betont: Wenn der Grundpfandgeber weiß, dass sein Grundstück nicht nur für den Anlasskredit, sondern darüber hinaus für weitere Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner haften soll, wird er durch eine solche Zweckerklärung nicht überrascht; § 305c I BGB kommt nicht zur Anwendung[99].
251
Hinweise dieser Art müssen freilich bei Vertragsschluss gegeben werden. Ein nachträglicher Hinweis vermag den überraschenden Charakter einer Klausel nicht zu beseitigen. Denn § 305c I BGB richtet eine Schranke gegen die Einbeziehung von Klauseln auf, die zwar vom Einverständnis des Kunden getragen, aber überraschend sind. Wird der Kunde nachträglich auf die Klausel hingewiesen, ändert dies nichts mehr an dem Umstand, dass er bei Vertragsschluss überrascht wurde und daher damals die Klausel nicht Vertragsbestandteil wurde[100]. Soll die Klausel dann noch Vertragsbestandteil werden, muss sich der Kunde aus Anlass des Hinweises gesondert mit ihr einverstanden erklären; es handelt sich dann um eine Vertragsänderung. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde auf die Klausel hingewiesen wird, bevor diese sich zu seinem Nachteil auswirkt[101]. Eine überraschende Klausel kann allenfalls für die Zukunft Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde wiederholt die ihm hierin auferlegten Verpflichtungen erfüllt, ohne die Überraschung zu beanstanden[102]; in diesem Fall verwirkt der Kunde sein Recht, sich auf § 305c I BGB zu berufen.
bb) Besondere Hervorhebung in der Struktur des Vertragstextes
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Der überraschende Charakter einer Klausel kann des Weiteren dadurch entfallen, dass ihr in der Struktur des Vertragstextes eine besondere Stellung eingeräumt wird. So hatte der BGH eine Klausel in AGB eines Neuwagenhändlers zu beurteilen, wonach dem Käufer verboten wurde, den Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs abzutreten oder das Fahrzeug ohne Zulassung zu veräußern. Diese Klausel sah der BGH deshalb nicht als überraschend an, weil sie innerhalb des Vertragstextes durch eine eigene Zwischenüberschrift „Vertragsübertragung“ eine besondere Hervorhebung erfahren hatte[103].
cc) Drucktechnische Hervorhebung
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Eine Klausel kann, obwohl objektiv ungewöhnlich, ferner dann trotz § 305c I BGB Vertragsbestandteil werden, wenn sie drucktechnisch in besonderer Weise hervorgehoben worden ist[104]. Hier ist freilich Vorsicht geboten:
254
Wie gesehen (s. Rn. 180 f.), ist eine Klausel in Bürgschaftsverträgen, wonach der Bürge außer für den Anlasskredit für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Bank gegen den Hauptschuldner haftet, grundsätzlich überraschend; Gleiches gilt für entsprechend weite Zweckerklärungen bei Sicherungsgrundschulden. Um den Überraschungseffekt auszuschließen, reicht es nicht aus, dass dem Grundpfandgeber neben der vorformulierten Sicherungszweckerklärung ein weiteres vorformuliertes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt wird, auf dem die Erweiterung für alle übrigen Forderungen steht[105]. Vielmehr bedarf es eines individuellen Hinweises, der die Gewähr dafür bietet, dass dem Sicherungsgeber die Haftungserweiterung bewusst wird. Dieser Hinweis muss entweder mündlich oder doch wenigstens durch drucktechnische Hervorhebung gerade derjenigen Worte geleistet werden, welche die Haftungserweiterung enthalten. Ebenso wenig entfällt der überraschende Charakter dadurch, dass in das Vertragsformular maschinenschriftlich die Namen aller Schuldner eingefügt werden, deren Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger gesichert werden sollen[106]. Die weite Zweckerklärung ist erst dann nicht mehr überraschend, wenn Sicherungsgeber und Dritter wirtschaftlich so eng verbunden sind, dass das Risiko der Grundpfandhaftung für künftige Verbindlichkeiten für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist[107].
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Übernimmt der Bürge die Haftung für einen betragsmäßig begrenzten Kontokorrentkredit, so ist eine Klausel überraschend, die ihm die betragsmäßig unbegrenzte Haftung auferlegt[108]. Selbst die drucktechnische Hervorhebung dieser Klausel beseitigt deren überraschenden Charakter nicht, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen ausdrücklich auf einen begrenzten Kreditbetrag und damit ein begrenztes Haftungsrisiko hindeuteten[109]. Überraschende Klauseln sind ebenso in AGB des Bürgen denkbar: Hat sich eine Bank für die Erfüllung der Pflichten des Unternehmers aus einem Bauvertrag zeitlich befristet verbürgt und verlängert sie die Bürgschaft auf einem Formular, auf dem die Haftung für nicht rechtzeitig erfüllte Mängelgewährleistung ausgeschlossen wird, so ist dieser Haftungsausschluss selbst dann überraschend, wenn er in Fettdruck gesetzt ist. Da der Gläubiger nicht mit der gegenständlichen Einschränkung der Haftung rechnen musste, wäre der überraschende Charakter der Klausel nur beseitigt, wenn die bürgende Bank den Gläubiger (Bauherrn) ausdrücklich auf jene Einschränkung hingewiesen hätte[110].
256
Die drucktechnische Hervorhebung einer ungewöhnlichen Klausel beseitigt deren überraschenden Charakter außerdem nur dann, wenn die Klausel verständlich abgefasst oder dem Kunden vom Verwender im Einzelnen verständlich erläutert wurde. Enthält das Klauselwerk eine Vielzahl von Hervorhebungen, so tritt die Bedeutung der je einzelnen Hervorhebung in den Hintergrund, weil sie die Aufmerksamkeit des Kunden nicht mehr in qualifizierter Weise auf sich zieht; auch in diesem Fall genügt eine Hervorhebung nicht, um die Anwendung des § 305c I BGB auszuschließen[111].
dd) Notarielle Belehrung
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Der Umstand, dass der Klauselgegner über den Vertragsinhalt im Allgemeinen von einem Notar belehrt worden ist, reicht für sich allein nicht hin, um der Klausel ihren überraschenden Charakter zu nehmen. Der BGH hat vielmehr gerade im Zusammenhang mit der Behandlung überraschender Klauseln ausgesprochen, dass die Vorschriften über die Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle von AGB grundsätzlich auch bei notariellen Verträgen gelten[112]. Daraus ergibt sich auch die Anwendbarkeit des § 305c I BGB. Erst wenn der Notar den Klauselgegner gerade auf die ungewöhnliche Klausel hinweist und ihn über deren Inhalt belehrt, entfällt ihr Überraschungsmoment.
Anmerkungen
[1]
BGHZ 130, 150, 154; BGH NJW 1978, 1519; NJW 1981, 117, 118; NJW 1990, 247, 249; BeckOK/Schmidt BGB, § 305c Rn. 14.
[2]
BGHZ 102, 152, 159; BGH NJW 1990, 576, 577; MK/Basedow BGB, § 305c Rn. 6.
[3]
LG München I NJW-RR 1989, 417.
[4]
OLG Düsseldorf WM 1992, 1895, 1897.
[5]
OLG Düsseldorf IHR 2005, 24. Zur Wirksamkeit einer solchen Klausel nach §§ 307 ff. BGB unten Teil 4 Rn. 124 ff.
[6]
Überzeugend OLG Hamburg BB 1984, 934, 936; Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 7.
[7]
So auch Derleder NJW 1986, 97, 99.
[8]
BGHZ 130, 19, 23 ff.; näher dazu unten Teil 4 Rn. 967 ff.
[9]
BGH NJW 1979, 2353, 2354.
[10]
LG Frankfurt NJW 1985, 686, 687; LG Düsseldorf NJW 1979, 605; weitere Nachweise bei Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 23.
[11]
Staudinger/Schlosser BGB § 305c Rn. 32 m.w.N.
[12]
OLG Düsseldorf WM 1989, 1123, 1124 f.
[13]
OLG Düsseldorf WM 1989, 1123, 1125.
[14]
OLG Zweibrücken NJW-RR 2005, 1652, 1653.
[15]
Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 21.
[16]
Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 18; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher/Hau AGB-Recht, § 305c BGB Rn. 28.
[17]
Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 305c Rn. 18.; Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 18.
[18]
BGHZ 75, 15, 22.
[19]
OLG Koblenz MDR 1995, 1110.
[20]
BGH NJW-RR 2001, 195, 196.
[21]
Vgl. allgemein Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 305c Rn. 28.
[22]
Zutreffend BGHZ 60, 243, 246 f.
[23]
BGH NJW 1967, 1225, 1226; OLG Oldenburg NJW-RR 2005, 1287, 1288.
[24]
OLG Oldenburg NJW-RR 2005, 1287, 1288.
[25]
BGH NJW 1978, 1519, 1520.
[26]
BGH NJW 1978, 1519, 1520.
[27]
BGH WM 1978, 406, 408.
[28]
OLG Hamm BB 1976, 1049.
[29]
Dazu Schwab/Witt/Kainer Examenswissen zum neuen Schuldrecht, S. 217, 234 mit Fn. 77.
[30]
Vgl. Zöller/Vollkommer ZPO, § 938 Rn. 5, 7.
[31]
BGHZ 61, 275, 281.
[32]
MK/Tonner BGB, § 651a Rn. 90.
[33]
BGH NJW 2004, 681, 682 f.; ebenso LG Baden-Baden v. 17.11.2015, 3 O 116/15, RRa 2016, 63,64 f.
[34]
AG Rostock RRa 2014, 155, 156 f.
[35]
LG Düsseldorf NJW 1995, 3062, 3063.
[36]
BGH NJW-RR 2002, 1312, 1313.
[37]
Vgl. einstweilen für die Bürgschaft BGHZ 130, 19, 23 ff.; für die Grundschuld BGHZ 102, 152, 160 ff.; 109, 197, 201 f.; 131, 55, 58 f.; BGH NJW 1992, 1822; vgl. ferner BGH NJW 2002, 2710, 2711: Haftet nach den AGB des Gläubigers die auf dem gemeinsamen Grundstück der Schuldner lastende Grundschuld auch für persönliche Schulden des jeweils anderen Miteigentümers, so ist diese Mithaftungsklausel überraschend; OLG Saarbrücken NJOZ 2006, 2598, 2599, 2600: Die formularmäßige Erstreckung des Sicherungszwecks einer Grundschuld auf Schulden eines Dritten, auch des Ehegatten, ist überraschend. Ausführlich zum Ganzen unten Teil 4 Rn. 967 ff.
[38]
OLG Schleswig WM 2006, 1578.
[39]
BGH NJW 2006, 3275 Rn. 46 (für Bürgschaft nach § 7 i.V.m § 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
[40]
AG Frankfurt MMR 2006, 184.
[41]
LG Düsseldorf VersR 2005, 399. Nach Ansicht des Gerichts hält die Klausel auch der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.
[42]
LG Heidelberg r+s 2012, 595, 597.
[43]
LG Heidelberg r+s 2012, 595, 597 f.
[44]
OLG Stuttgart VersR 2009, 1262, 1263.
[45]
LG Dortmund NJW-RR 2009, 249, 250.
[46]
Näher dazu BGH NJW 1982, 444, 445 f.
[47]
OLG Karlsruhe r+s 2016, 504, 506 f.
[48]
LG Tübingen BB 2018, 402, 403 f.; Edelmann BB 2018, 394, 397. – Zur Frage der Wirksamkeit von Negativzinsen in Banken-AGB LG Tübingen BB 2018, 402 ff. (in Altverträgen unwirksam, in Neuverträgen nach § 307 III 1 BGB kontrollfrei); Edelmann BB 2018, 394 ff. (ebenso); Wagner BKR 2017, 315, 320 (immer unwirksam); Langner/Müller WM 2015, 1979, 1984 f.; Langner/Brocker WM 2017, 1917, 1923 (grundsätzlich wirksam).
[49]
BGH NJW-RR 2004, 780, 781.
[50]
Näher unten Teil 4 Rn. 213 ff.
[51]
AG Köln bei Bunte AGBE II Nr. 152 zu § 11 Nr. 15.
[52]
Zutreffend LG Darmstadt VersR 2005, 944.
[53]
BGH NJW 1990, 2065. Zur Unwirksamkeit solcher Klauseln nach § 307 ff. BGB unten Teil 4 Rn. 90.
[54]
AG Nürtingen CR 2010, 651, 652 f.
[55]
Zutreffend BGHZ 130, 150, 154.
[56]
Im Ergebnis ebenso Kohte AcP 185 (1985), 105, 129.
[57]
Zutreffend OLG Karlsruhe NJW 1987, 1489; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2421 f.
[58]
LG Hamburg ArztR 2005, 268, 269.
[59]
OLG Hamm NJW 1995, 794.
[60]
BGHZ 175, 76 Rn. 9; OLG Hamm NJW 1995, 794 (in beiden Fällen Unwirksamkeit bejaht); Spickhoff JZ 208, 687, 688.
[61]
Im Originalfall zu Beispiel 4 (OLG Hamburg BB 1984, 934) betrug dies Entgelt immerhin 4 % des Gesamtaufwands zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
[62]
OLG Hamburg BB 1984, 934, 936. Zustimmend Ott BB 1984, 937, 938.
[63]
OLG Hamm NJW 1995, 2499; OLG Köln ZIP 1989, 1068, 1069.
[64]
Im Ergebnis ebenso OLG Köln ZIP 1989, 1068, 1069.
[65]
BGH WM 1976, 740 f.
[66]
BGH NJW 1985, 320, 322; ebenso für Bauvertrag OLG Koblenz NJW-RR 2010, 594.
[67]
Sehr str.; wie hier OLG München ZMR 2016, 945, 946; OLG Brandenburg GE 2012, 1375,1376; OLG Rostock NZM 2009, 705; für Wirksamkeit der Klausel aber KG GE 2014, 799, 800; OLG Frankfurt ZfIR 2013, 584, 585.
[68]
In diesem Sinne BGH MMR 2016, 673 Rn. 10 ff.; nach Hoffmann/Höpfner BB 2016, 2952 ist die Klausel, die Gegenstand dieser Entscheidung war, bereits nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam, und zwar sowohl nach der früheren (S. 2952 f.) als auch nach der heutigen Fassung dieser Vorschrift (S. 2954).
[69]
Wagner/Wagner BB 2016, 707, 710.
[70]
BGH NJW 2006, 138 f.
[71]
BGH NJW 2017, 1017 Rn. 16 ff.; OLG Hamm RdTW 2017, 111 Rn. 69; OLG Düsseldorf ZMR 2007, 35, 35;Krüger ZfIR 2016, 531, 532.
[72]
BGHZ 84, 109. Vgl. ferner – neben den nachstehend genannten Entscheidungen – BGHZ 183, 299 Rn. 17; OLG Celle NJOZ 2004, 3695, 3696.
[73]
BGHZ 121, 107, 112 f.
[74]
BGHZ 112, 107, 113.
[75]
OLG Düsseldorf VersR 1984, 370, 371.
[76]
KG NJW-RR, 2002, 490 f.
[77]
OLG Hamburg IBR 2005, 3.
[78]
OLG Dresden ZfIR 2006, 307 (Leitsatz).
[79]
OLG Köln NZM 2008, 806, 807.
[80]
BGH NZM 2010, 668 Rn. 27; zustimmend Graf von Westphalen NJW 2011, 2098.
[81]
So LG Paderborn ZSteu 2005, R47.
[82]
LG Kiel NJW-RR 2013, 301.
[83]
AG Meldorf VersR 2011, 484 f.
[84]
Vgl. zu einem solchen Fall OLG Saarbrücken BB 2008, 2649, 2650 (Verlängerungsklausel in einem auf 86 Monate geschlossenen Leasingvertrag).
[85]
OLG Hamburg MMR 2010, 320 f.; gegen wirksame Einbeziehung in solchen Fällen auch OLG Hamm NJW-RR 2010, 1193, 1194; OLG Stuttgart MMR 2010, 284, 285; LG Cottbus WRP 2012, 91, 93.
[86]
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 14 I 2 der Verbraucherrechterichtlinie (= Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011, ABl. EG Nr. L 304 vom 22.11.2011, 64).
[87]
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 14 I 2 der Verbraucherrechterichtlinie (= Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011, ABl. EG Nr. L 304 vom 22.11.2011, 64).
[88]
BGH NJW-RR 2012, 1261 Rn. 12.
[89]
Ausführlich dazu Schwab JuS 2013, 353 f. m.w.N.
[90]
Interessante Fallgestaltung bei LG Berlin NJW-RR 2012, 424 ff.
[91]
AG Hamm NJW-RR 2008, 1078.
[92]
Zutreffend BGHZ 84, 109, 112 f.
[93]
AG Zeven ZGS 2003, 158, 159.
[94]
In diesem Sinne AG Zeven ZGS 2003, 158, 159.
[95]
Vgl. nur BGHZ 130, 150, 154.
[96]
BGH NJW-RR 2004, 780, 781.
[97]
Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 7; OLG Celle NJW 1999, 82.
[98]
BGH NJW 1981, 117, 118.
[99]
BGHZ 109, 197, 203; 131, 55, 59.
[100]
BGH WM 1978, 723.
[101]
Wie hier Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 305c Rn. 24a; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Lindacher/Hau AGB-Recht, § 305c BGB Rn. 38a; a.A. Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 33.
[102]
Staudinger/Schlosser BGB, § 305c Rn. 33.
[103]
BGH NJW 1981, 117, 118.
[104]
BGH NJW-RR 2002, 485 487; NJW-RR 2004, 780, 781.
[105]
BGHZ 131, 55, 59.
[106]
BGH NJW 1992, 1822.
[107]
BGH NJW 1992, 1822, 1823.
[108]
OLG Düsseldorf WM 1984, 82, 84.
[109]
OLG Düsseldorf WM 1984, 82, 84 f.
[110]
BGH NJW-RR 2002, 485, 487.
[111]
BGH BB 1982, 1018, 1019.
[112]
Vgl. BGHZ 75, 15, 20 ff.