Kitabı oku: «AGB-Recht», sayfa 7
Anmerkungen
[1]
BGH NJW 1996, 249, 250.
[2]
BGHZ 184, 259 Rn. 10; BGH WM 1983, 1408; MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 14; Sonnenschein NJW 1980, 1489, 1491; Staudinger/Schlosser BGB, § 305 Rn. 28; Soergel/Stein BGB, § 1 AGBG Rn. 9; Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 21; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 14.
[3]
Zutreffend BGH NJW 1988, 410; BGH NJW 1992, 2759 f.; BGH NJW-RR 1997, 1147; BGH NJW 1998, 1066, 1068; BGH NJW 1999, 2180, 2181; BGH NJW 2005, 2543, 2544; BGH NJW-RR 2014, 1133 Rn. 20; OLG Dresden BB 1999, 228; OLG Karlsruhe DNotZ 1987, 688, 690; OLG Köln NJW-RR 1995, 758; LG Berlin WRP 2008, 1392, 1394; aus dem Schrifttum statt vieler Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 36.
[4]
In Anlehnung an 89 HZ 82, 21 (sog. Tagespreisklausel).
[5]
In Anlehnung an BGH NJW 1998, 2207.
[6]
In Anlehnung an BGHZ 99, 203; 102, 152 (dort jeweils entschieden für Zweckerklärungen betreffend Sicherungsgrundschulden); BGH NJW 1998, 2815.
[7]
Vgl. BGH NJW 1996, 1676.
[8]
Vgl. BGH NJW 1992, 503, 504; NJW 1996, 1676, 1677; NJW-RR 1997, 1000.
[9]
So auch BGH NJW 1983, 1603.
[10]
Der Zusatz „soweit ihm bekannt“ ist nach BGH (NJW 1999, 1864; BGH WRP 2000, 722, 723 f.) gem. § 305c II BGB zu streichen.
[11]
Vgl. BGHZ 99, 203, 205 f.; 102, 152, 158; NJW 1988, 558, 559; 1991, 1677; 1992, 1822, 1823; WM 1994, 1136, 1137 für die handschriftliche Bezeichnung des Kreditnehmers in Zweckerklärungen von Sicherungsgrundschulden; BGH NJW 1998, 2815, 2816 für die handschriftliche Bezeichnung der Hauptforderung in einem Bürgschaftsformular.
[12]
Dazu ausführlich unten Teil 4 Rn. 967 ff.
[13]
Das Problem, ab wann ein Kreditgeber als übersichert anzusehen ist, ist Gegenstand einer Fülle gerichtlicher Entscheidungen gewesen; vgl. zur nachträglichen Übersicherung BGH NJW 1998, 671; zur anfänglichen Übersicherung (also zu einer bereits von vornherein zu hoch angesetzten Deckungsgrenze) BGH NJW 1998, 2047 betreffend Sicherungsübereignung und Globalzession; OLG Hamm WM 2002, 451, 454; BGH NJW 1991, 353, 354 zu den Voraussetzungen einer ursprünglichen Übersicherung.
[14]
Bei Unfallversicherungen hält der BGH eine formularmäßige Vertragslaufzeit von 10 Jahren für nach § 307 I BGB unwirksam (BGHZ 127, 35, 43 ff.; BGH NJW 1996, 1676, 1677; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1311 f.).
[15]
BGH NJW 1996, 1676, 1677; BGH NJW-RR 1997, 1000; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1311. Kritisch, aber ohne klaren Lösungsvorschlag Heinrichs NJW 1997, 1407, 1408. Gänzlich gegen die Annahme von AGB bei mehreren Wahlmöglichkeiten Leverenz NJW 1997, 421, 423.
[16]
BGH NJW 1996, 1676, 1677 f.; BGH NJW 1998, 1066, 1067.
[17]
AG Hamburg NJW-RR 1997, 559. In diesem Fall kann man auch davon sprechen, dass die Vertragslaufzeit als AGB „im Kopf“ der betreffenden Mitarbeiter des Verwenders gespeichert und bereits deshalb vorformuliert ist (vgl. dazu oben Rn. 72). Dagegen hat das OLG Frankfurt (NJW-RR 1997, 1485) trotz einer internen Anweisung des Verwenders an seine Mitarbeiter, eine bestimmte Laufzeit einzusetzen, eine Individualabrede angenommen. Dies hängt aber damit zusammen, dass diese Entscheidung im Verbandsklageverfahren erging und das OLG sich gehindert sah, in diesem Verfahren den Umständen nachzugehen, welche die Verwendung der gedruckten Klausel begleiteten.
[18]
BGH NJW-RR 1997, 1000, 1001.
[19]
LG Mannheim MMR 2017, 274 Rn. 24; Graf von Westphalen NZM 2017, 601 f.; Pfeiffer NJW 2017, 913, 916.
[20]
BGH NJW 2005, 1574, 1575.
[21]
BGH NJW-RR 2006, 1236, 1237.
[22]
BGH NJW 2003, 1313, 1314; ebenso OLG Stuttgart NZM 2017, 598 Rn. 25.
[23]
BGH NJW 1992, 503, 504; BGH NJW 1996, 1676, 1677; BGH NJOZ 2001, 360, 361; BGH NJW-RR 2006, 758 Rn. 26. Siehe dazu auch noch Rn. 142.
[24]
BGH NJW 2013, 2583 Rn. 14 ff.
III. Vielzahl von Verträgen
1. Das entscheidende Kriterium: Die Absicht mehrfacher Verwendung
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Bereits der Begriff der „Vorformulierung“ ist, wie gezeigt, vom generalisierenden Charakter der AGB geprägt; der Entwurf von Vertragsbestimmungen lediglich aus Anlass eines bestimmten Vertragsschlusses mit ausschließlichem Bezug hierauf fällt nicht unter dies Tatbestandsmerkmal. Das Gesetz selbst verlangt vielmehr, dass der Verwender die Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen formuliert, weil der Klauselgegner nur dann der AGB-typischen Gefährdungslage ausgesetzt ist. Das Merkmal „für eine Vielzahl von Verträgen“ drückt dabei eine finale Stoßrichtung aus: AGB liegen nicht erst dann vor, wenn die Klausel tatsächlich mehrfach verwendet worden ist, sondern bereits dann, wenn der Verwender die mehrfache Verwendung beabsichtigt. Ist dies der Fall, so ist die Klausel bereits mit dem ersten Verwendungsfall AGB[1].
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AGB liegen nach Ansicht des BGH sogar dann vor, wenn die Klauseln von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und dies selbst dann, wenn der Verwender selbst sich auf einen einmaligen Gebrauch der Klauseln beschränken möchte[2]. Diese Handhabung kann für die Praxis immense Bedeutung erlangen. Denn zahlreiche Klauselvorschläge sind handelsüblichen Vertragsformularen, Praxishandbüchern oder Anwaltsdatenbanken[3] entnommen. Sie alle unterliegen der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB selbst dann, wenn sich derjenige, der solche Klauseln in den Vertrag einführt, ihrer nur einmal bedienen möchte. Die Ansicht des BGH ist im Schrifttum auf beachtliche Kritik gestoßen: Verhandlungsmacht, die das Bedürfnis nach Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle auf den Plan rufe, liege nach gesetzlicher Wertung nur vor, wenn in der Person einer Vertragspartei die Vorformulierung und die Mehrfachverwendung zusammenträfen; es müsse also gerade die Partei, welche die Vertragsbestimmung in den Vertrag einführe, die Absicht der Mehrfachverwendung hegen[4]. Gleichwohl ist dem BGH im Ergebnis zuzustimmen. Den für AGB typischen – und die Kontrollmechanismen der §§ 305 ff. BGB rechtfertigenden – strukturellen Verhandlungsvorteil zieht jede Vertragspartei, die sich ein Vertragswerk zunutze macht, das eine typisierende Lösung von rechtlichen Konflikten enthält und daher zur Mehrfachverwendung geeignet und bestimmt ist – unabhängig davon, wer diese Bestimmung getroffen hat.
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Für die Absicht mehrfacher Verwendung kann der Beweis des ersten Anscheins sprechen. Ein solcher erster Anschein kann – alternativ oder kumulativ – aus folgenden Anzeichen gespeist werden:
– | Der Vertrag enthält zahlreiche formelhafte Klauseln und ist nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt[5]; |
– | Die Vertragsbestimmungen sprechen den „Käufer“ im Singular an, obwohl auf Käuferseite mehrere Personen am Vertrag beteiligt sind[6]; |
– | Das Vertragswerk enthält ausschließlich oder ganz überwiegend den anderen Vertragsteil belastende Klauseln[7]. |
82
Im Schrifttum ist die Einschätzung geäußert worden, der soeben beschriebene Anscheinsbeweis werde dem Klauselgegner bei fast allen Verträgen helfen, weil in der Praxis zahlreiche Vertragsbestimmungen anhand von gängigen Mustern formuliert werden[8].
2. Voraussetzungen einer „Vielzahl“ von Verträgen
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Wann die in Aussicht genommene mehrfache Verwendung die Qualität einer Vielzahl erlangt, hängt von den konkreten Absichten des Verwenders ab:
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Tipp
Ist die Verwendung der Vertragsbedingungen für eine im Voraus nicht bestimmte Zahl von Vertragsschlüssen beabsichtigt, so liegen immer AGB vor. Ist die Verwendung für eine im Voraus fest bestimmte Zahl von Vertragsschlüssen beabsichtigt, so liegen AGB vor, wenn die Vertragsbedingungen für mindestens drei Vertragsschlüsse verwendet werden sollen.
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Der BGH hatte bereits vor längerer Zeit ausdrücklich ausgesprochen, dass fünf beabsichtigte Verwendungsfälle in jedem Fall für die Annahme von AGB ausreichen[9]. Andernorts ist davon die Rede, dass bei im Voraus fest bestimmter Zahl von Vertragsschlüssen AGB jedenfalls dann nicht angenommen werden können, wenn weniger als drei Verwendungsfälle geplant sind[10]. In einer wieder anderen Entscheidung nimmt der BGH AGB bei „drei bis vier“ beabsichtigten Verwendungsfällen an[11]. Vor kurzem hat der BGH schließlich ausdrücklich ausgesprochen, dass drei beabsichtigte Verwendungsfälle für die Annahme einer „Vielzahl“ von Verträgen (und damit für die Einordnung des Klauselwerks als AGB) genügen[12]. Im Schrifttum wird diese Rechtsprechung zusammenfassend dahin wiedergegeben, dass drei bis fünf beabsichtigte Verwendungsfälle als untere Grenze ausreichen sollen[13]. An der Absicht einer Verwendung für eine Vielzahl von Fällen ändert sich selbst dann nichts, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Vertragspartner von vornherein feststeht[14].
86
Wenn die Zahl der beabsichtigten Verwendungsfälle das Merkmal der „Vielzahl“ erfüllt oder aber gar von vornherein nicht im voraus bestimmt ist, ist die vorformulierte Klausel bereits dann AGB, wenn auch nur in einem Einzelfall tatsächlich auf sie zurückgegriffen wird[15]; entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der Verwendung die Absicht des Verwenders vorliegt, für eine Vielzahl von Verträgen auf die Klausel zurückzugreifen[16]. Diese Absicht kann sich durchaus auch erst im Laufe der Zeit bilden: Es mag nämlich geschehen, dass eine Vertragsbestimmung zunächst nur für einen Einzelfall formuliert wurde und sich der Verwender später entschließt, sie dauerhaft seinen Vertragsabschlüssen zugrunde zu legen. In diesem Fall ist die Klausel zunächst Individualabrede und wird zur AGB in dem Moment, in dem der Sinneswandel des Verwenders einsetzt; für die vorher abgeschlossenen Verträge bleibt es bei der Einordnung als Individualabrede[17]. Wenn freilich eine Vertragsbedingung tatsächlich in einer Vielzahl von Verträgen verwendet wird, wird dies als Indiz gewertet, dass die Absicht der Mehrfachverwendung bereits von Anfang an vorlag. So hat der BGH – in der Erkenntnis, dass die subjektive Absicht des Verwenders nicht immer sogleich nach außen hin deutlich wird – ausgesprochen, dass von AGB auszugehen ist, wenn die Partei, welche die Klauseln stellt, ihre Geschäftspraxis erkennbar an der wiederholten Verwendung der Klauseln ausrichtet[18].
3. Insbesondere öffentliche Ausschreibungsbedingungen
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Zu Missverständnissen kann das Merkmal der „Vielzahl“ von Verträgen bei der öffentlichen Ausschreibung von Aufträgen führen.
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Beispiel 12
In den Ausschreibungsbedingungen einer Gemeinde betreffend die Errichtung eines schlüsselfertigen Bürogebäudes für die Gemeindeverwaltung heißt es: „Der Bieter verpflichtet sich für den Fall, dass er im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen teilgenommen hat, zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3 % der Auftragssumme.“
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Die Klausel im Beispiel 12 erscheint nach außen hin als AGB, weil sie einer Vielzahl von Bietern (nämlich potentiell unbegrenzt vielen) als feststehende Klausel präsentiert wird. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine AGB, wenn die Klausel nur für ein einziges Bauvorhaben verwendet wird; denn dann ist sie darauf gerichtet, Bestandteil nur eines einzigen Vertrages, nämlich über die Erbringung von Bauleistungen für dieses eine Gebäude zu werden. Es fehlt daher an der erforderlichen „Vielzahl“ von Verträgen[19]. Wohl aber liegt eine AGB vor, wenn die Klausel für alle Ausschreibungen des Bauherrn gleichermaßen verwendet wird; dann ist das Merkmal der „Vielzahl“ von Verträgen erfüllt[20].
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Die so gefasste „Vertragsstrafe“ hat der BGH[21] als Garantieversprechen angesehen und nach § 307 I BGB für unwirksam erklärt: Eine Vertragsstrafe liege in Wahrheit nicht vor. Vertragsstrafen sei die Zielsetzung eigen, dass sie den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten anhalten und dem Gläubiger die Möglichkeit geben sollten, Schäden erleichtert zu liquidieren, ohne sie im Einzelnen nachweisen zu müssen. Wäre das die Funktion der wiedergegebenen Klausel, so müsste sie sich auf den Bieter beschränken, der den Zuschlag erhalten habe und mit dem ein Vertrag zustande gekommen sei. Vertragsstrafen würden des Weiteren niemals bereits bei Vertragsschluss verwirkt, sondern erst mit einer späteren Pflichtverletzung. An allen diesen charakteristischen Merkmalen einer Vertragsstrafe fehle es hier. Vielmehr komme die Klausel auch gegenüber denjenigen Bietern zur Geltung, welche den Zuschlag nicht erhielten; ja sie greife selbst dann ein, wenn die Ausschreibung aufgehoben und der Auftrag letztlich überhaupt nicht vergeben werde. Zudem sei die Strafe, so denn tatsächlich eine Teilnahme an Submissionsabsprachen erfolgt sei, in dem Zeitpunkt, in dem sie der Bieter abgebe, bereits verwirkt. Damit ziele die Klausel auf eine Schöpfung vertragsfremder neuer Geldforderungen und folglich auf eine Bereicherung der ausschreibenden Stelle ab, die mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei.
4. Kontrolle vorformulierter einzelvertraglicher Bedingungen in Verbraucherverträgen
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Nach § 310 III Nr. 2 BGB gelten im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher die §§ 305c II, 306, 307–309 BGB auch für solche vorformulierten Vertragsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Der fehlende Einfluss des Verbrauchers muss also gerade die spezifische Folge der Vorformulierung sein. Existenzgründer sind entsprechend § 507 BGB als Verbraucher i.S.d. § 310 III BGB zu qualifizieren[22].
a) Zurechnung der Verwendung
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§ 310 III Nr. 2 BGB verlangt nicht ausdrücklich, dass die vorformulierte Bedingung dem Verbraucher vom Unternehmer „gestellt“ sein muss. Sicher ist nur, dass Vertragsbedingungen, die auf Initiative des Verbrauchers in den Vertrag eingeführt werden, von der Vorschrift nicht erfasst sind[23]. Dagegen ist streitig, ob die Vorschrift nur auf Vertragsbedingungen anzuwenden ist, deren Verwendung dem Unternehmer zugerechnet werden kann[24], oder ob auch solche Bedingungen erfasst werden, die von neutralen Dritten in den Vertrag eingeführt werden[25].
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Die erste Ansicht stellt den Wortlaut von Nr. 1 und Nr. 2 des 310 III BGB einander gegenüber: Nr. 2 beziehe sich anders als Nr. 1 nicht ausdrücklich auf Vertragsbedingungen, die von anderen Personen als dem Unternehmer gestellt würden, erfasse also im Gegensatz zu Nr. 1 Drittbedingungen gerade nicht. Diese Interpretation erscheint freilich nicht zwingend: Der Wortlaut der Nr. 2 macht die Inhaltskontrolle lediglich davon abhängig, dass der Verbraucher auf die Klausel keinen Einfluss nehmen konnte; das kann bei Drittbedingungen ebenso der Fall sein wie bei vom Unternehmer gestellten Bedingungen. Die zweite Ansicht hält es demgegenüber zu Recht mit Rücksicht auf Art. 3 II 1 der Missbrauchsklausel-Richtlinie für europarechtlich unzulässig, die Inhaltskontrolle vorformulierter Bedingungen in Verbraucherverträgen davon abhängig zu machen, dass diese vom Unternehmer „gestellt“ werden. Entscheidend ist allein, dass der Verbraucher keinen Einfluss auf die Gestaltung der Klausel nehmen konnte. Daher sind auch solche für einen Einzelvertrag vorformulierten Vertragsbedingungen von § 310 III Nr. 2 BGB (und damit insbesondere von der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB) erfasst, die von neutralen Dritten, etwa Notaren, in den Vertrag eingeführt werden.
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Man wende nicht ein, der Verbraucher sei durch die gesetzlichen Neutralitäts- und Belehrungspflichten des Notars hinreichend geschützt[26]: Es haben mittlerweile so viele Fälle die Gerichte erreicht, in denen notarielle Vertragsklauseln sich als grob unangemessen erwiesen haben oder sich gar der beurkundende Notar zum Werkzeug der Initiatoren zweifelhafter Immobiliengeschäfte hat degradieren lassen (sog. Mitternachtsnotare), dass das Vertrauen des Rechtsanwenders in die Angemessenheit und Ausgewogenheit notarieller Vertragsentwürfe insgesamt nicht mehr gerechtfertigt ist.
b) Einflussmöglichkeit des Verbrauchers
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Der Verbraucher hat erst dann Einfluss auf die Gestaltung der Vertragsbedingung, wenn der Verwender ernsthaft seine Bereitschaft erklärt, auf Änderungswünsche des Kunden einzugehen[27]. Ob der Verbraucher sodann tatsächlich auf Änderungen dringt, ist unerheblich; allein die Möglichkeit der Einflussnahme führt dazu, dass die Anwendung des § 310 III Nr. 2 BGB ausscheidet und eine Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB nicht stattfindet.
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Die fehlende Einflussmöglichkeit muss gerade die spezifische Folge der Vorformulierung sein. Mit diesem Tatbestandsmerkmal trägt § 310 III Nr. 2 BGB dem Erfordernis einer AGB-typischen Gefährdungslage Rechnung: Jene Gefährdungslage ergibt sich daraus, dass der Verbraucher in die AGB nicht in Betätigung eines eigenen rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillens, sondern allein deshalb einwilligt, weil er glaubt, der Vertrag komme nur zu den gestellten Bedingungen oder überhaupt nicht zustande. Aus diesem Grunde erscheint es konsequent, dass § 310 III Nr. 2 BGB selbst für den Einzelvertrag vorformulierte Bedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterwirft; denn der Verbraucher wird aus seiner Sicht kaum je verlässlich beurteilen können, ob ihm ein Standardvertrag oder ein gerade für den Vertragsschluss mit ihm bestimmter Vertragsentwurf unterbreitet wird[28]. Häufig wird daher der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass der Verbraucher keinen Einfluss nehmen konnte. Hier kann durchaus auch die wirtschaftliche Überlegenheit des Unternehmers eine Rolle spielen[29]; denn der unterlegene Verbraucher wird infolge der Vorformulierung um so mehr den Eindruck gewinnen, dass er entweder zu diesen (ihm vom Unternehmer vorgelegten) Bedingungen oder überhaupt nicht abschließen kann.
Anmerkungen
[1]
BGH NJW 1981, 2344, 2345. Vgl. dazu auch noch unten Rn. 86.
[2]
BGHZ 184, 259 Rn. 10; BGH NJW 1991, 843; ZIP 2000, 1535, 1536 f.; ZIP 2005, 1604; ebenso OLG Oldenburg MMR 2011, 656, 657; Kaufhold BB 2012, 1235, 1238.
[3]
Auf Letztere weist besonders Graf von Westphalen NJW 2006, 2228 hin.
[4]
Schwenker/Thode ZfIR 2005, 635, 637.
[5]
BGHZ 157, 102, 106 f.; BGH NJW 2017, 263 Rn. 30; OLG Düsseldorf NJOZ 2017, 436 Rn. 30; OLG Hamm NJW 2013, 392.
[6]
BGHZ 118, 229, 238.
[7]
BGHZ 118, 229, 238; 157, 102, 106.
[8]
Graf von Westphalen NJW 2005, 1987, 1988.
[9]
BGH NJW 1981, 2344, 2345. Vgl. auch BGH NJW 1991, 1117: Neun Verwendungsfälle in jedem Fall ausreichend.
[10]
BGH NJW 1997, 135; NJW 1998, 2286, 2287.
[11]
BGH WM 1984, 1610, 1611.
[12]
BGH NJW 2002, 138, 139; NJW 2002, 2470, 2471; NJW 2004, 1454; ebenso Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 25a.
[13]
Heinrichs NJW 1977, 1505, 1506. Vgl. auch Sonnenschein NJW 1980, 1489, 1491: „drei oder mehr“ Verwendungsfälle.
[14]
Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 25 m.w.N.
[15]
BGH NJW 1997, 135; NJW-RR 1997, 1147; OLG Köln NJW 1994, 59; Heinrichs NJW 1977, 1505, 1506; MK/Basedow BGB, § 305 Rn. 18; Soergel/Stein BGB, § 1 AGBG Rn. 11; Stoffels AGB-Recht, Rn. 127; Ulmer/Brandner/Hensent/Ulmer/Habersack AGB-Recht, § 305 Rn. 24; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 15; a.A. Michalski/Römermann ZIP 1993, 1434, 1436 f.: Es muss tatsächlich in mehreren Fällen von den Vertragsbedingungen Gebrauch gemacht worden sein.
[16]
Zuletzt BGH NJW-RR 2002, 13, 14; a.A. (folgerichtig) Michalski/Römermann ZIP 1993, 1434, 1436 f.: Mindestens dreimalige Verwendung notwendig.
[17]
BGH NJW 1997, 135.
[18]
BGH NJW 1997, 135.
[19]
BGH NJW 1997, 135.
[20]
OLG Frankfurt WM 1986, 680 f.
[21]
BGH NJW 1988, 2536 ff.
[22]
Zutreffend Stoffels AGB-Recht, Rn. 129.
[23]
Vgl. nur Braunfels DNotZ 1997, 356, 376; Imping WiB 1997, 337, 340; Stoffels AGB-Recht, Rn. 130.
[24]
So Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 310 Rn. 81.
[25]
So die h.M.: AnwK/Kollmann (Bd. 2, 2005), § 310 Rn. 29; Braunfels DNotZ 1997, 356, 376; Bunte DB 1996, 1389, 1391, 1392; Erman/Roloff § 310 Rn. 16; Heinrichs NJW 1996, 2190, 2193; Kanzleiter DNotZ 1996, 867, 869; Staudinger/Schlosser BGB, § 310 Rn. 63 i.V.m. Rn. 56; Stoffels AGB-Recht, Rn. 130; Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht, § 305 BGB Rn. 31.
[26]
So aber Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 310 Rn. 82.
[27]
Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 310 Rn. 85.
[28]
Vgl. Eckert ZIP 1996, 1238, 1240; Heinrichs NJW 1996, 2190, 2193.
[29]
Wie hier Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer/Schäfer AGB-Recht, § 310 Rn. 87; a.A. Eckert ZIP 1996, 1238, 1240.