Kitabı oku: «Der geschäftliche Betrieb als "Dritter" im Sinne des § 299 StGB», sayfa 3

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II. Die Einführung der Gewerbefreiheit

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Die Französische Revolution von 1789 brachte schließlich eine durchgreifende Befreiung vom bisher nach wie vor vorherrschenden Zunftwesen. In Frankreich wurde die allgemeine Gewerbefreiheit am 1.4.1791 gesetzlich eingeführt. Damit einher ging ihre Einführung in den mit Frankreich verbundenen deutschen Ländern.[25] Die meisten anderen deutschen Staaten übernahmen die Gewerbefreiheit im Jahr 1797 nach französischem Vorbild.

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In Preußen hingegen führte erst das Gewerbesteueredikt vom 28.10.1810 zur Einführung der Gewerbefreiheit. Das Edikt regelte, dass die Ausübung eines Gewerbes lediglich von der Lösung eines Gewerbescheins abhängig war. Ausgenommen waren lediglich einige wenige Berufe, wie beispielsweise der des Apothekers, des Arztes und des Gastwirts.[26] Der Zunftzwang wurde aufgehoben und die Zünfte behielten fortan lediglich noch den Charakter freier Vereine.[27] Alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gewerbeabgaben – insbesondere die Konzessionsgelder – wurden abgeschafft und durch die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer ersetzt.

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Der Sieg über Napoleon hatte jedoch zunächst eine rückläufige Entwicklung zur Folge. In denjenigen deutschen Staaten, die 1797 die Gewerbefreiheit verabschiedet hatten, wurde die Zunftherrschaft wieder eingeführt. Preußen behielt zwar die Gewerbefreiheit für seine alten Gebiete, übertrug diese jedoch nicht auf die neu dazugewonnenen. Erst 1845 wurde durch den Erlass der Gewerbeordnung für ganz Preußen die Gewerbefreiheit eingeführt. Allerdings erfuhr diese auf ständiges Drängen der Handwerkerschaft schon kurz darauf durch das sog. Notgewerbegesetz von 1849 erneut teils erhebliche Einschränkungen. So wurde beispielsweise das Recht zum Betrieb eines Gewerbes abermals an die Zugehörigkeit zu einer Zunft geknüpft und die Aufnahme in diese von einer Prüfung im Anschluss an eine dreijährige Gesellenzeit abhängig gemacht.[28] Die erneuten Beschränkungen konnten jedoch den Drang der Zeit und die zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast vierzig Jahren bestehende Gewerbefreiheit nicht mehr stoppen, und so fand das Gesetz auch kaum Beachtung.[29] Nach Erlass der österreichischen Gewerbeordnung von 1859 folgten nun schrittweise auch die deutschen Staaten, die 1815 zunächst zur Zunftherrschaft zurückgekehrt waren. Schließlich brachte der Norddeutsche Bund mit seinem Freizügigkeitsgesetz von 1867 die Gewerbefreiheit in die übrigen deutschen Staaten.[30] Dem Freizügigkeitsgesetz folgten das Notgewerbegesetz von 1868 und schließlich die Gewerbeordnung von 1869, die 1870 in Hessen, 1872 in Baden und Württemberg, 1873 in Bayern und 1889 in Elsass-Lothringen eingeführt wurde.[31]

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Die Einführung der Gewerbefreiheit bedeutete zugleich eine wesentliche Ausweitung des Wettbewerbs und Verstärkung des Konkurrenzkampfes. Das Recht auf Ausübung der Gewerbetätigkeit wurde als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit angesehen und nicht, wie es das französische Recht annahm, als besonderes subjektives Recht zur Mitbewerbung.[32] Daraus folgte zwangsläufig, dass im Wettbewerb alles erlaubt war, soweit es nicht ausdrücklich per Gesetz verboten wurde. Die liberale Wirtschaftsauffassung der Epoche, die eine Wirtschaftsordnung ohne jedwede staatliche Einflussnahme vorsah, verhinderte nicht das zunehmende unlautere Verhalten im starken Konkurrenzkampf.[33] Abgesehen von einigen Vorschriften im Warenzeichengesetz von 1874 herrschte ein „freies Spiel der Kräfte“.[34] In einer im Schrifttum viel kritisierten Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.11.1880 wurde der unlautere Wettbewerb sogar indirekt gedeckt.[35] Das Reichsgericht ging davon aus, dass aus der Schaffung eines Markenschutzgesetzes folge, dass im Wettbewerb alles erlaubt sei, was dieses Gesetz nicht ausdrücklich verbiete, und bestätigte damit die aus der Entwicklung der Gewerbefreiheit entstandene Rechtsauffassung. Das Urteil des Reichsgerichts war in Bezug auf den unlauteren Wettbewerb exemplarisch für die Zeit von 1880 bis zum Erlass des UWG im Jahre 1896.

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Zunehmend wurde jedoch Kritik an diesem Verständnis geübt. Namentlich Kohler wendete ein, es könne schon denklogisch nicht sein, dass das Markenrecht das gesamte Wettbewerbsrecht abschließend regele.[36] Auch in einem freien Wettbewerb benötige man gewisse Spielregeln. Die liberale Rechtsauffassung bezeichnete er als „so formalistisch und kleinbürgerlich wie möglich“.[37] Es bildete sich in der Folge eine Bewegung, deren Ziel der Schutz des gewerblichen Eigentums war. So wurde am 19.12.1891 in Berlin aus mehreren Vertretern der Industrie ein „Verein für den Schutz des gewerblichen Eigentums“ gegründet, dessen Ziel die Bekämpfung unlauterer Geschäftsmethoden war und der bestrebt war, eine Gesetzesänderung herbeizuführen.[38] Verschiedene Handelskammern forderten von der Politik ein entschiedeneres Einschreiten gegen unlautere Geschäftspraktiken. Die Bewegung fand schließlich Gehör. Erste Entwürfe des späteren Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) wurden seit 1894 im Reichstag beraten und führten schließlich zu dem Erlass des Gesetzes im Jahr 1896. Allerdings fanden sich in dieser ersten Fassung noch keine Bestimmungen zur Verhinderung der Angestelltenkorruption.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › III. Neufassung des UWG vom 7.6.1909

III. Neufassung des UWG vom 7.6.1909

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Dennoch wurde durch den Erlass des UWG die Diskussion um den Umgang mit unlauteren Geschäftsmethoden verstärkt. Um die Jahrhundertwende nahmen die schon in den Gründerjahren nach der Einführung der Gewerbefreiheit bedingten Auswüchse im Wirtschaftsverkehr weiter zu. Durch den mächtigen Aufschwung des deutschen Handels- und Verkehrswesens wuchs sowohl die Anzahl der Betriebe als auch deren Größe in einem erheblichen Umfang.[39] Die Betriebe wurden seltener von Einzelkaufleuten geführt und waren im zunehmenden Maße von einer weitverzweigten Unternehmensstruktur geprägt.[40] Der Geschäftsinhaber war durch die stetig steigende Betriebsgröße nicht mehr in der Lage, sich alleine um die Entgegennahme und die Erteilung von Aufträgen zu kümmern, sondern musste diese Aufgaben vermehrt an seine Angestellten delegieren.[41] Während für den Inhaber des Geschäfts als Beurteilungsfaktoren für ein zu beziehendes Produkt in der Regel der Preis, die Qualität sowie die Lieferfrist eine entscheidende Rolle spielten, bestand bei dem Angestellten die erhöhte Gefahr, dass dieser mehr an persönlichen Vorteilen, die der Bezug einer bestimmten Ware mit sich brachte, interessiert war. Beim Geschäftsinhaber jedoch war zumindest nach damaliger einhelliger Auffassung der persönliche Vorteil aus dem Abschluss des Vertrags stets auch ein Vorteil des Geschäfts.[42] Beim Angestellten hingegen schien es möglich, dass eine Divergenz zwischen persönlichem Vorteil und dem Vorteil für das Unternehmen bestand. In Folge der Delegation des Einkaufs für die Unternehmen vom Geschäftsinhaber an seine Vertrauenspersonen setzten Lieferanten oftmals alles daran, die Gunst des für den Einkauf verantwortlichen Mitarbeiters zu erlangen. Das „Schmieren“ der Angestellten des Unternehmers wurde zunehmend zu einer gängigen Praxis.

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Auf diese erheblichen Missstände wies erstmals die Frankfurter Halbmonatsschrift „Das freie Wort“ am 5.11.1901 in einem Artikel mit dem Titel „Innere Ursachen für den Niedergang der Industrie in Deutschland“ hin.[43] Darin wurden nicht nur die Missstände angesprochen, sondern auch die negativen Folgen von Bestechung und Bestechlichkeit für Wirtschaft und Gesellschaft aufgeführt. So schädige die Bevorzugung minderwertiger Ware die deutsche Exportwirtschaft in beachtlicher Weise und könne in sicherheitsrelevanten Bereichen auch zu erheblichen Gefahren für die Endverbraucher führen.[44] Deshalb enthielten die Beiträge die Forderung nach dem Erlass einer strafrechtlichen Sanktionsnorm. Auf die Veröffentlichungen folgten zahlreiche Leserzuschriften aus der Bevölkerung, die ebenfalls ein Einschreiten der Politik forderten. Die Aufmerksamkeit der Bevölkerung für das Thema der Angestelltenkorruption war geweckt.

Es gab jedoch auch erhebliche Gegenstimmen, die sich gegen die Einführung sanktionsrechtlicher Bestimmungen aussprachen. Insbesondere in Angestelltenkreisen war man von solchen Plänen weitestgehend nicht überzeugt. So wurde auf der Hauptversammlung des deutschen Verbandes kaufmännischer Vereine im Mai 1905 in Pforzheim die Ansicht vertreten, dass strafrechtliche Bestimmungen zur Verhinderung der Angestelltenbestechung ein Misstrauensvotum gegen deutsche Angestellte darstellen würden und damit auch zugleich eingeräumt würde, dass in einem nicht unerheblichen Maße Unredlichkeiten im geschäftlichen Verkehr an der Tagesordnung seien.[45]

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Im Reichstag wurde die Frage nach der Einführung sanktionsrechtlicher Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb zunächst im Jahre 1905 behandelt. Eine Resolution des Abgeordneten Müller (Meiningen) vom 20.2.1905 forderte eine eingehende Untersuchung der Angestelltenbestechung durch den Reichskanzler.[46] Eine Resolution der Abgeordneten Gröber und Trimborn vom 1.3.1905 ging sogar noch weiter und forderte die Regierung zu einem Gesetzentwurf auf, welcher gegen die aktive und passive Angestelltenbestechung vorgehen sollte.[47] Beide Resolutionen wurden jedoch ohne Debatte in der Sitzung am 27.3.1905 durch den Reichstag abgelehnt.[48] Obwohl es durchaus Zustimmung gab, war man mehrheitlich der Auffassung, dass die Frage der generellen Notwendigkeit sanktionsrechtlicher Normen noch nicht ausreichend geklärt sei.[49]

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Ebenfalls im Jahr 1905 beschäftigte sich auch der deutsche Handelstag mit der Frage der Notwendigkeit strafrechtlicher Bestimmungen. Er hielt auf seiner Sitzung am 14.2.1905 nach einer kontrovers geführten Diskussion eine entsprechende Regelung mit einer Zweidrittel-Mehrheit für erforderlich.[50] Schließlich wurde am 16.8.1906 eine Eingabe im Bundesrat eingereicht, in der ein gesetzliches Einschreiten gefordert wurde.[51]

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Die verschiedentlichen Forderungen hatten zur Folge, dass sich schließlich auch die Regierung mit der Frage nach der Notwendigkeit einer das „Schmiergeldunwesen“ betreffenden gesetzlichen Regelung beschäftigte. Eine durch das Reichsamt des Inneren initialisierte Umfrage unter den Handelskammern, in der diese über bisherige Erfahrungen hinsichtlich der Angestelltenbestechung berichten und Ratschläge zu deren Behebung formulieren sollten, ergab zunächst ein geteiltes Bild.[52] Von 124 sich äußernden Kammern waren 49 für die Einführung strafrechtlicher Bestimmungen, 52 dagegen und 23 waren unentschlossen.[53] Als zentrale Argumente gegen die gesetzlichen Regelungen wurde unter anderem angeführt, dass es schwierig sei, einen Tatbestand aufzustellen, der einerseits verwerflich erscheinende Geschäftspraktiken ohne Ausnahme treffen würde, auf der anderen Seite jedoch die üblichen sozial gebilligten Verhaltensmuster wie das Zahlen von Trinkgeldern oder kleine Geschenke vom Tatbestand ausnehme.[54] Zudem befürchtete man ein unliebsames „Eindringen“ behördlicher Strafverfolgungsorgane in interne Geschäftsvorgänge. In einer Sitzung der Kommission im Reichsamt des Inneren am 15. und 16.2.1907 kam diese jedoch nicht zuletzt aufgrund des geteilten Meinungsbildes in den betroffenen Kreisen vorerst zu dem Schluss, dass die Materie für eine gesetzgeberische Behandlung noch nicht geeignet sei.[55]

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Ein am 16.12.1907 veröffentlichter erster Entwurf einer Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthielt deshalb in der Folge erneut keine strafrechtlichen Normen.[56] Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Mehrzahl der befragten Handelskammern sich gegen die Aufnahme strafrechtlicher Bestimmungen in das UWG ausgesprochen habe.[57] Auch der überarbeitete zweite Entwurf der Novelle vom 14.1.1909 enthielt noch keine entsprechenden Regelungen.[58] Als in der ersten Beratung des Entwurfs zur Novelle des UWG der Staatssekretär des Inneren ausführte, dass die verschiedenen Rundfragen und Feststellungen gezeigt hätten, dass die Zeit für strafrechtliche Normen noch nicht reif sei, wurde ihm von verschiedenen Parteien heftig widersprochen. Die Frage wurde daraufhin wieder an eine Kommission verwiesen, die in ihrem Bericht an den Reichstag aufgrund ihrer Vorberatungen erstmalig zu dem Ergebnis kam, dass es zur Regelung des Bestechungswesens einer strafrechtlichen Norm bedürfe.[59]

Der nach längeren Debatten letzten Endes von der Kommission vorgeschlagene Bestechungstatbestand des § 10 a UWG a.F. wurde schließlich vom Reichstag in der 259. Sitzung am 17.5.1909 und der 260. Sitzung am 18.5.1909 in 2. Lesung als § 12 UWG a.F. verabschiedet[60] und trat zusammen mit dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb am 1.10.1909 in Kraft.[61]

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In Abs. 1 der Vorschrift wurde die aktive Bestechung, in Abs. 2 die passive Bestechlichkeit geregelt. Der Tatbestand deckte sich schon in der damaligen Fassung, von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen, im Wesentlichen mit der heutigen Fassung des § 299 StGB. Lediglich Vorteile zugunsten eines Dritten waren von der damaligen Norm nicht umfasst. Als Rechtsfolge war bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und Geldstrafe mit einer kumulativen Verknüpfungsmöglichkeit vorgesehen. Abs. 3 der Vorschrift stellte eine Verfallsanordnung dar. Die Ansichten über das geschützte Rechtsgut der damaligen Vorschrift waren unterschiedlich. Das Reichsgericht wich einer eindeutigen Positionierung aus und sprach unter anderem vom Schutz des Geschäftsherrn vor der Pflichtwidrigkeit seiner Angestellten,[62] dem Schutz der Mitbewerber vor einer bestimmten Art des unlauteren Wettbewerbs,[63] sowie der Unparteilichkeit des Angestellten.[64] Andere Ansichten sahen als geschütztes Rechtsgut die Lauterkeit des wettbewerbsrechtlichen Verkehrs an.[65] Dies folge schon aus der Stellung der Vorschrift im Wettbewerbsrecht. Dieses sei Sonderrecht einer Berufsklasse und berühre die Allgemeinheit nur mittelbar.[66]

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › IV. Reform der Straftatbestände 1974

IV. Reform der Straftatbestände 1974

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Vor allem Schwierigkeiten bei der Aufdeckung und der Beweisführung im Falle einer Angestelltenbestechung führten zu anhaltenden Forderungen nach einer Reform der Vorschrift.[67] Die Dunkelziffer, die das geschätzte Verhältnis der nicht entdeckten Taten zu den bekannt gewordenen und damit in der polizeilichen Kriminalstatistik auftauchenden Taten wiedergibt, wurde als sehr hoch eingeschätzt.[68] Dies wurde vor allem darauf zurückgeführt, dass die breite Öffentlichkeit infolge mangelnder Information keine Kenntnis von Korruptionsvorgängen erhalten würde. Zudem würden Zahlungen zumeist verschleiert und seien für die Strafverfolgungsbehörden nur sehr schwer nachzuvollziehen.[69] Im Mittelpunkt der Kritik stand jedoch das in jedem Fall erforderliche Antragserfordernis, was die Verfolgung der Angestelltenkorruption erheblich erschwerte.

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Mit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch am 2.3.1974 wurde der Gesetzgeber tätig und gestaltete die Vorschrift des § 12 UWG durch Art. 139 Nr. 6 EGStGB a.F. um. Änderungen am Wortlaut erfolgten dahingehend, dass aus dem bislang erforderlichen unlauteren Verhalten des Angestellten eine Bevorzugung in unlauterer Weise wurde. Außerdem strich der Gesetzgeber die Subsidiaritätsklausel sowie die Verfallsregel des Abs. 3.[70] Auf Rechtsfolgenseite konnten Geld- oder Freiheitsstrafe nur noch alternativ und nicht mehr kumulativ angeordnet werden.[71] Die Änderungen waren damit offensichtlich nicht auf die anhaltenden Reformforderungen zurückzuführen, sondern größtenteils redaktioneller Art. Die im Vorfeld der Reform geforderte Umgestaltung des Bestechungstatbestandes – insbesondere die Umgestaltung zum relativen Antragsdelikt – sollte noch gut 20 Jahre auf sich warten lassen.

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › V. Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997

V. Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997

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Durch die Aufdeckung einer Reihe spektakulärer Bestechungsfälle in der öffentlichen Verwaltung Anfang der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts flammte das öffentliche Interesse an einer wirksameren Korruptionsbekämpfung wieder auf.[72] Im Mittelpunkt der Diskussion standen dabei allerdings die Amtsträgerdelikte der §§ 331 ff. StGB. In diesem Kontext waren nach einer Umfrage des „Instituts für Demoskopie Allensbach“ im Spätsommer 1992 lediglich 34 % der Westdeutschen und sogar nur 18 % der Ostdeutschen der Meinung, dass deutsche Beamte im Allgemeinen unbeeinflussbar und unbestechlich seien.[73] Nach wie vor wurde insgesamt mit einer erheblichen Dunkelziffer gerechnet.[74]

Den Höhepunkt der rechtspolitischen Auseinandersetzungen stellten die Beratungen der Strafrechtlichen Abteilung des 61. Deutschen Juristentages („DJT“) im September 1996 dar.[75] Da die Korruptionsbekämpfung eines der zentralen Gesetzgebungsvorhaben der laufenden Legislaturperiode auf dem Gebiet des Strafrechts war, verwundert es nicht, dass sich die Tagung mit dem Thema „Empfehlen sich Änderungen des Straf- und Strafprozessrechts, um der Gefahr von Korruption in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wirksam zu begegnen?“ beschäftigte. Konsens bestand darin, dass bei der Korruptionsbekämpfung ein dringender Handlungsbedarf bestand, dessen Schwerpunkt jedoch die präventive Korruptionsbekämpfung außerhalb des Strafrechts darstellen sollte.[76] Zwar bildeten die Amtsträgerdelikte der §§ 331 ff. StGB den Schwerpunkt der Beratungen und des zugrunde liegenden Rechtsgutachtens von Dölling, doch beschäftigte man sich auch mit der Bestechung in der Privatwirtschaft.[77] Hier wurden zum Teil kontroverse Meinungen vertreten. So befürwortete Volk entgegen der Auffassung von Dölling beispielsweise die Aufnahme des Geschäftsherrn in den Täterkreis des § 12 UWG und sprach sich auch für eine weitgehende Angleichung des Strafrahmens an §§ 331 ff. StGB aus.[78] Schließlich fasste der DJT die Bestechung im geschäftlichen Verkehr betreffend die folgenden Beschlüsse, welche zum Teil auch im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren Beachtung fanden:


Der Geschäftsinhaber sollte Täter des § 12 UWG a.F. werden.
Auch Betriebe, deren Aufgabe in der Aufklärung und Beratung von Kunden liegt, sollten von der Norm erfasst werden.
Der Tatbestand sollte um Drittvorteile erweitert werden.
Auf Rechtsfolgenseite sollte der Strafrahmen auf 3 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auf 5 Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.
In gravierenden Fällen („besonders schwerer Fall“) sollten Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall ermöglicht werden.
Eine Verfolgung sollte in Fällen des Bestehens eines besonderen öffentlichen Interesses auch ohne Strafantrag möglich sein (relatives Antragsdelikt).

Abgelehnt wurden hingegen:


eine Eingliederung des § 12 UWG a.F. in das Kernstrafrecht,
eine Anhebung des Strafrahmens auf 5 Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe,
eine Einstufung als Offizialdelikt.

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Die Politik sah sich schon im Vorfeld des 61. DJT durch die öffentliche und fachliche Diskussion zum Handeln veranlasst und stellte zunächst eine Verbesserung der Korruptionsbekämpfung durch organisatorische Maßnahmen wie das „Vier-Augen-Prinzip“ und vermehrte interne Kontrolle auf Beamtenebene in Aussicht.[79] Doch war man sich im Grundsatz darüber einig, dass es zu einer wirksameren Korruptionsbekämpfung auch Änderungen an den einschlägigen Straftatbeständen bedurfte. Grundlage der nachfolgenden parlamentarischen Beratungen auf Bundesebene waren die Gesetzentwürfe des Bundesrates vom 3.11.1995 und der Bundesregierung vom 19.6.1996.[80]

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Im Entwurf des Bundesrates war in Bezug auf § 12 UWG a.F. eine Erhöhung des Strafrahmens auf 5 Jahre, bei besonders schweren Fällen auf bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe normiert. Des Weiteren sah der Entwurf eine Kronzeugenregelung vor, die es dem Gericht ermöglichen sollte, die Strafe nach eigenem Ermessen zu mildern oder von ihr abzusehen, sofern der Täter Wissen preisgibt, welches zur Aufdeckung weiterer Taten führt. Schließlich sollte die Vorschrift zum relativen Antragsdelikt umgestaltet werden.[81] Eine Übernahme ins StGB wurde diskutiert, im Gesetzentwurf schlussendlich jedoch nicht übernommen.

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Der Entwurf der Bundesregierung hingegen sah eine Erhöhung des Strafrahmens auf 3 Jahre Freiheitsstrafe, für besonders schwere Fälle bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vor. Der Tatbestand sollte zudem auf Drittvorteile erweitert werden. Übereinstimmung mit dem Entwurf des Bundesrates bestand in der Ausgestaltung als relatives Antragsdelikt. Allerdings wurde die Eingliederung der Vorschrift in das StGB befürwortet, von einer Kronzeugenregelung hingegen abgesehen.

Beide Entwürfe nahmen die Beschlüsse des 61. DJT damit insgesamt nur teilweise auf. Insbesondere war die Einbeziehung des Geschäfstherrn in den Täterkreis des § 12 UWG a.F. in keinem der Entwürfe vorgesehen.

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Der Straftatbestand des § 299 StGB wurde schlussendlich auf der Grundlage des Regierungsentwurfs und einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 eingeführt.[82] Das Gesetz wurde am 26.6.1997 in zweiter und dritter Lesung durch den deutschen Bundestag verabschiedet.[83] Der Bundesrat ließ es am 4.7.1997 trotz Bedenken einiger Länder passieren, in Kraft trat es am 20.8.1997.[84] Inhaltlich wurden die Tatbestände der passiven und aktiven Bestechung um die Annahme, das Fordern und das Sich-versprechen-Lassen bzw. um das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Drittvorteilen erweitert. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte durch die Verlagerung des Straftatbestandes aus dem UWG in das StGB das Bewusstsein in der Bevölkerung geschärft werden, dass es sich bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr um eine Kriminalitätsform handelt, die als allgemein sozialethisch missbilligtes Verhalten einzustufen ist und die deshalb folgerichtig im Kernstrafrecht zu regeln sei.[85] Zudem sollte durch die Einfügung des Wettbewerbsstrafrechts in das StGB verdeutlicht werden, dass der Schutz des Wettbewerbs eine wichtige Aufgabe des Staates sei.[86] Auf der Rechtsfolgenseite wurden zum Teil erhebliche Veränderungen vorgenommen. Der Regelstrafrahmen wurde von bis zu einem Jahr auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Eine Gleichstellung des Regelstrafrahmens mit demjenigen der Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern gem. §§ 332, 334 StGB wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass die besondere Pflichtenstellung von Amtsträgern und das von den Amtsträgerdelikten geschützte Rechtsgut einen höheren Strafrahmen rechtfertige.[87] Die Einführung eines besonders schweren Falls in § 300 StGB erlaubte nun jedoch eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Zudem wurde der Straftatbestand durch § 301 StGB vom absoluten zum relativen Antragsdelikt umgestaltet. Das bisher zwingende Antragserfordernis aus § 22 UWG a.F. wurde als wesentliches Hindernis für die Verfolgung der Wirtschaftskorruption angesehen.[88] In § 302 StGB fanden sich fortan Regelungen über die Vermögensstrafe sowie den Erweiterten Verfall.

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Die Änderungen wurden von der Literatur unterschiedlich aufgenommen. Vor allem die Verlagerung des § 12 UWG in das Kernstrafrecht war erheblicher Kritik ausgesetzt. So wurde eingewandt, die Auslagerung von lediglich einem der zahlreichen Straftatbestände des UWG hätte den Zusammenhang von Delikten mit ähnlichen Schutzrichtungen zerstört.[89] Schon Dölling sprach sich vor der Strafrechtsreform dafür aus, die Angestelltenbestechung im UWG zu belassen, da die Norm fester Bestandteil eines geschlossenen Schutzsystems sei.[90] Zudem wurde eingewandt, dass es für das Bewusstsein der Allgemeinheit weniger auf den Standort einer Strafnorm ankomme, als vielmehr auf deren Vollzug.[91] Auch die Einbeziehung von Drittvorteilen stieß auf Kritik. So wandte Geerds bereits im Jahr 1996 ein, dass es in den Fällen der Drittvorteile an der Eigennützigkeitskomponente der Korruption fehle.[92] Schließlich fand auch die Verschärfung des Strafrahmens nicht nur Befürworter. Schon im Jahr 1996 stellte Ransiek fest, dass eine Verschärfung des Strafrahmens auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe wegen der geringen praktischen Relevanz der Norm und der bislang ganz überwiegend verhängten Geldstrafen weder sinnvoll noch erforderlich sei.[93] Gleiches gelte für die Abschaffung des absoluten Strafantragserfordernisses, denn ohne Strafantrag gebe es in der Regel keinerlei Ansatzpunkte für Ermittlungen.

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Doch fand die Eingliederung der Vorschrift in das StGB auch positive Resonanz. Namentlich Tiedemann sprach davon, dass eine erhöhte Bewusstseinsbildung bei den Strafverfolgungsbehörden eingetreten sei, welche in der Konsequenz auch dazu führe, dass das Strafrecht seine präventive Wirkung entfalten könne.[94] Auch die Umwandlung in ein relatives Antragsdelikt fand überwiegend Befürworter. So habe das bislang zwingend erforderliche Strafantragserfordernis dazu geführt, dass die Vorgängervorschrift des § 12 UWG a.F. nur wenig praktische Bedeutung gehabt habe.[95] Betroffene Unternehmen hätten aufgrund der meist vorliegenden aktiven oder passiven Tatbeteiligung an den Delikten meist keinen Antrag gestellt. Auch die Befürchtung, geschäftsinterne Vorgänge durch ein öffentliches Strafverfahren nach außen zu tragen, sei für die Unternehmen ein Motiv gewesen, von der Stellung eines Strafantrages abzusehen.[96]

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Insgesamt betrachtet fanden die Änderungen in der strafrechtlichen Literatur eher zustimmende Resonanz, wenngleich sich auch die Wissenschaft insgesamt nur mäßig mit den Änderungen bei der Korruptionsbekämpfung beschäftigte. Nach Meinung von Wolters war dies darauf zurückzuführen, dass kurz nach Erlass des Gesetzes das „Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts“ in seine „heiße Phase“ trat, welches verstärkt das wissenschaftliche Interesse fand.[97]

Teil 2 Grundsätzliche Erwägungen › A › VI. Gesetz vom 22.8.2002

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