Kitabı oku: «Schadensfälle in der Textilreinigung», sayfa 3

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6. Damenmantel: Chargenschaden

Ein Teil gereinigt – acht ruiniert

Ein Textilreiniger gibt einen Designer-Damenmantel gemeinsam mit 20 weiteren Teilen in die Reinigungsmaschine. Anschließend befinden sich sowohl am Mantel als auch an den übrigen Teilen der Reinigungscharge dunkle Stellen und Verklebungen. Wer übernimmt nun den Schadensersatz?

Ein Designer-Damenmantel des italienischen Labels Costume National wird völlig zerknautscht aus der Reinigungsmaschine entnommen. Bei näherem Hinsehen erkennt man schnell Verklebungen, Anlagerungen von Flusen und dunkle Stellen. Der erfahrene Textilreiniger prüft zunächst noch einmal das Pflegeetikett mit dem Ergebnis, dass der Mantel laut Herstellerangaben uneingeschränkt mit dem Lösungsmittel Perchlorethylen (P) gereinigt werden darf. Zunächst stellt sich also Erleichterung ein – man muss zwar der Kundin erklären, dass ihr Mantel durch die Reinigung unbrauchbar geworden ist, muss jedoch, da der Mantel entsprechend der Herstellerempfehlungen bearbeitet wurde, wenigstens keinen Ersatz leisten. Aber die eigentliche „Überraschung“ lässt nicht lange auf sich warten. Weitere 20 Teile derselben Reinigungscharge sind mit Ablagerungen behaftet.

Nun ist für Arbeit gesorgt. Durch Detachur und dreimaliges Reinigen können von den 20 Teilen 12 gerettet werden. Bei acht Teilen ist jedoch alle Mühe umsonst. Mit der Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem schadhaften Polyurethan-Damenmantel und den übrigen geschädigten Teilen bewiesen werden kann und wie man sich in diesem Fall am geschicktesten verhält, wendet sich der Textilreiniger an den Gutachter.

Schadensursache

Die Rissbildung in der Polyurethan-Beschichtung kann unter dem Auflicht-Mikroskop erkannt werden. Eine weitere Untersuchung zeigt, dass die Rückstände auf den geschädigten Bekleidungsstücken vom Mantel stammen. Durch die Rissbildung, die durch Alterung des Polyurethans entstanden ist, ist Lösungsmittel in die Beschichtung eingedrungen und hat diese an- und schließlich abgelöst. Der Mantel, grundsätzlich reinigungsbeständig, verlor bereits nach wenigen Jahren seine Beständigkeit gegenüber Lösungsmittel.


Der mit Polyurethan beschichtete Mantel …


… und die beschädigten Bekleidungsstücke.

Schadensregulierung

Wie ist der Fall für die Kundin mit dem Damenmantel und vor allem mit den anderen geschädigten Kunden zu regeln? Wer leistet Ersatz? Winfried Maier, Rechtsanwalt in Stuttgart und Justiziar des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes (DTV), hat dafür den Begriff des „juristischen Bermudadreiecks“ geprägt.

Der Textilreiniger muss nur Schäden ersetzen, für die ihn ein Verschulden trifft, beispielsweise für einen Bearbeitungsfehler oder den Verlust eines Bekleidungsstückes.

Da den Textilreiniger in diesem Fall kein Verschulden triff, muss er den Schaden seiner Kunden, rechtlich gesehen, nicht ersetzen. Das gilt nicht nur für den Damenmantel, sondern ebenfalls für die weiteren acht beschädigten Bekleidungsstücke der anderen Kunden.

Auch die Kundin, die ihren Designer-Damenmantel in die Reinigung brachte, ist den anderen Kunden aus dem gleichen Grund nicht schadensersatzpflichtig. Sie hat sich keinen Fehler vorzuwerfen, da sie den Mantel, wie empfohlen, in die Reinigung gebracht hat.

Eine weitere Möglichkeit für die Besitzerin des schadhaften Mantels könnte eine Reklamation innerhalb der zweijährigen Gewährleistungspflicht bei ihrem Einzelhändler sein. Da das Bekleidungsstück etwa vier Jahre alt ist, scheidet allerdings auch diese Option aus.

Aber ist nicht ohnehin der Hersteller des Damenmantels, Costume National, aufgrund der Produkthaftung für die Schäden an den acht Teilen, ersatzleistungspflichtig? Grundsätzlich ja, allerdings hat der Gesetzgeber einen Selbstbehalt von 500 Euro vorgesehen. Dabei wird aber jeder Schadensfall einzeln betrachtet, sodass der Hersteller nur den Schaden ersetzen muss, der pro Einzelteil über 500 Euro liegt.

Beispielsweise würden beim Wert eines Bekleidungsstückes von 600 Euro nur die überzähligen 100 Euro ersetzt werden. Im vorliegenden Fall übersteigt der Zeitwert keines der acht Bekleidungsstücke den Betrag von 500 Euro. Des Weiteren kommt hinzu, dass man gegebenenfalls nachweisen müsste, dass der Hersteller zum Zeitpunkt des Verkaufes über das Risiko der Rissbildung überhaupt Bescheid wissen konnte.

Hätten die geschädigten Kunden nun eine Hausratversicherung abgeschlossen, könnte doch diese Versicherung, da Textilien auch zum Hausrat gehören, den Schaden übernehmen? Auch dieser Weg bleibt leider versperrt. Es ist zwar richtig, dass Textilien zum Hausrat gehören. Der Ersatz von Gegenständen des Hausrates, die sich außerhalb der Wohnung befinden, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung (VHB) nur für Schäden, verursacht durch folgende Fälle, vorgesehen: Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser oder Sturm. Wären die Teile also ohne schuldhaftes Verhalten der Reinigung in einer Annahmestelle verbrannt, so würde die Hausratversicherung in aller Regel den Wiederbeschaffungswert bezahlen. Im geschilderten Fall ist also auch die Hausratversicherung nicht leistungspflichtig.

Zu guter Letzt kann noch eine Kulanzregelung angestrebt werden. Die Nachfrage bei Anna Nieß, Geschäftsführerin Dialog Textil-Bekleidung, ob ein Kontakt zum Hersteller vermittelt werden könnte, fiel ebenfalls negativ aus. Die italienischen Bekleidungshersteller sind seit Jahren nicht mehr beim DTB vertreten. Costume National hat zwar einen umfangreichen Internetauftritt, macht aber keine Angaben zu einer konkreten Adresse oder Telefonverbindung. Per E-Mail kann immerhin eine Anfrage gestellt werden.

Und der Einzelhändler? Bis dato war die Kundin aus unbekannten Gründen nicht bereit, den Einzelhändler zu benennen, bei dem sie den Mantel gekauft hat. Über ihn hätte sonst versucht werden können, eine Kulanzleistung zu erreichen.

Bleibt letztlich der Reinigungsbetrieb. Da er seine Kunden nicht „im Regen stehen lassen kann oder will“, kommt er wohl oder übel für einen Teil des Schadens auf.

Die Geschädigten können eventuell mit Reinigungsgutscheinen „getröstet“ werden. So könnte in diesem Fall zumindest verhindert werden, dass die Kunden völlig vergrault der Textilreinigung fernbleiben.

Der Sachverständige empfiehlt

Auch wenn polyurethanhaltige Textilien als reinigungsfähig in Perchlorethylen gekennzeichnet sind, empfiehlt sich, vorab zu prüfen, ob durch eine Reinigung in KWL oder durch Nassreinigung nicht das Risiko einer Schädigung reduziert werden kann.

Tritt ein Schadensfall auf, ein Tipp zur Regulierung: Informieren Sie die betroffenen Kunden über die Rechtslage. Der DTV hält ein Formschreiben vor, das im Bedarfsfall auf der Geschäftsstelle in Bonn abgerufen werden kann.

Sollte sich der Textilreiniger zu einer Kulanzleistung entschließen, erkennt der Kunde, wie kundenfreundlich die Schadensregulierung von der Reinigung vorgenommen wird – hoffentlich.

7. Daunenjacke: Ränder durch überschüssigen Farbstoff

Überschüssige Farbe

Im folgenden Schadensfall hat eine Daunenjacke nach der professionellen Reinigung mit Per schwarze Ränder an den Tascheneingriffen. Ursache ist ein überfärbter Futterstoff. Autor und Sachverständiger Meinrad Himmelsbach sieht hier eine naheliegende Lösung: Eine erneute Reinigungsbehandlung, um den überschüssigen Farbstoff zu entfernen, oder ein „Abziehen“ des nicht fixierten Farbstoffs.

Regelmäßig suchen Reinigungskunden den Rat eines Gutachters. Unvermittelt stehen sie im Laden eines Textilreinigungssachverständigen und möchten ein Gutachten in Auftrag geben.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Gutachters beinhaltet auch die Pflicht zur Gutachtenerstellung. Ein Abweisen des potenziellen Gutachtenauftraggebers ist insofern nicht ohne Weiteres möglich. Allerdings ist auch nicht in jedem Fall die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderlich. So lohnt es sich in aller Regel nicht, wegen Knöpfen, die durch eine Reinigung in Per teils an-, teils abgelöst wurden, ein Fachgutachten erstellen zu lassen. Nochmaliges Reinigen in Per beseitigt die verbleibenden Knopfreste. Ersatz ist (von Ausnahmen abgesehen) für kleines Geld erhältlich. Da ist der Kunde gut beraten, statt ein Gutachten zu beauftragen, seine Reinigung um die Beseitigung der Knopfreste zu bitten. Etwas schwieriger wird es für den Sachverständigen im folgenden Schadensfall.


Die Daunenjacke wurde wie in der Pflegekennzeichnung angegeben in Per gereinigt.

Schadensbild

Ein Daunenmantel wurde, wie laut Pflegekennzeichnung empfohlen, schonend in Per gereinigt. Eine Waschbehandlung war vom Hersteller nicht empfohlen, mit Sicherheit im Hinblick auf die bei den Taschenpatten und dem Kragenbesatz verwendete Schurwolle. Nach der Bearbeitung sind an den Tascheneingriffen schwarze Ränder zu sehen, die vor der Reinigungsbehandlung nicht vorhanden waren.


Nach der fachgerechten Bearbeitung sind an den Tascheneingriffen schwarze Ränder zu sehen.

Schadensursache

Durch eine Reibprobe mit einem lösungsmittelgetränkten, weißen Baumwolltuch zeigt sich, dass der Futterstoff der beiden Taschen überfärbt ist. Da während des Trocknungsprozesses der Oberstoff aus Polyamid schneller getrocknet ist, wurde durch den Kapillareffekt Lösungsmittel, das sich im dickeren Baumwollstoff der Taschenfutter befand, an die Oberfläche des Oberstoffs gezogen und hat dabei nicht fixierte Farbpartikel „mitgerissen“.


Schadensursache: das überfärbte Taschenfutter.

Schadensregulierung

Dieser Schaden sollte über den Einzelhändler an den Hersteller zu einer Stellungnahme zurückgegeben werden. Es besteht die Hoffnung, dass der betreffende Hersteller aus dieser Reklamation die richtigen Schlüsse zieht. Zu wünschen wäre, dass er in Zukunft auch einen Futterstoff vor der Verarbeitung auf Überfärbung und Reinigungsechtheiten prüft.

Gelegentlich ist dieser Weg aus verschiedenen Gründen nicht gangbar. Handelt es sich beispielsweise um ein Geschenk, bei dem der Einkaufsbeleg nicht mehr vorliegt, oder um ein Teil, das gebraucht im Internet erstanden wurde, wird es schwierig.

Die Lösung des hier dargestellten Falles liegt näher, als man zunächst vielleicht denkt. Eine erneute Reinigungsbehandlung könnte den überschüssigen Farbstoff entfernen. Eine weitere Option wäre, den überschüssigen, nicht fixierten Farbstoff „abzuziehen“. Die Hilfsmittellieferanten für die Textilreinigungsbranche bieten entsprechende Produkte an. Mit ein bisschen Fingerspitzengefühl und Übung können auf diese Weise Schäden beseitigt werden, noch bevor der Kunde davon Kenntnis nimmt. Den erhöhten Aufwand an Zeit und Hilfsmittel kann man gedanklich mit den Weitläufigkeiten einer Schadensregulierung an der Ladentheke gegenrechnen.

In diesem Fall wollte die Kundin von der Reinigung eine neue Jacke erstattet bekommen. Dieser Forderung konnte mit dem Gutachten erfolgreich entgegengetreten werden.

Der Sachverständige empfiehlt

Mit Kunden über Reklamationen zu sprechen ist mir eher unangenehm. Ich versuche handwerklich vieles, um diese Situation zu vermeiden. Fachlich gesehen ist das zudem wesentlich interessanter. So haben Kunde und Textilreiniger etwas davon.

8. Jacke (I): Ärger mit Textilhandel

Markenjacke oder textiler Schrott?

Vermehrt kommen Textilien in die Reinigungen, deren Gewebe beispielsweise neben Baumwolle auch aus Metallfasern besteht. Diese Metallfasern sorgen für einen lässigen Knitterlook, der auch durch Bügeln nicht zu beseitigen ist. Auch in der dem Gutachter vorgelegten Jacke, Marke Tommy Hilfiger, kam eine Fasermischung aus 94 Prozent Baumwolle und sechs Prozent Metall zum Einsatz.

Nach der Reinigung fühlt sich die Jacke sehr rau und stellenweise wie Schmirgelpapier an. Außerdem weist die Färbung der Jacke umfangreiche Lichtschäden auf, die vor der Reinigungsbehandlung nicht sichtbar gewesen sein sollen. Der Textilreiniger schreibt dem Kunden, dass die Schädigungen materialbedingt verursacht seien und nicht auf eine fehlerhafte Reinigungsbehandlung zurückzuführen sind. Er solle sich doch über seine Verkaufsstelle an den Hersteller wenden.


Die reklamierte Jacke.

Der Reinigungskunde besteht weiterhin darauf, dass er die Jacke von der Reinigung ersetzt bekommt, und beauftragt über seinen Rechtsanwalt einen Gutachter. Der weitere Verlauf wird sogar noch abstruser. Der Textilhändler schrieb der Textilreinigung, mit Kopie an den Käufer der reklamierten Jacke, folgenden Brief:

„ … Den gleichen Fall hatten wir mit einer Reinigungskundin von Ihnen im vergangenen August. Am 10. August erhielten Sie einen Brief von uns, den Sie völlig ignorierten und die Damenjacke in einem völlig unakzeptablen Zustand wieder an die Kundin zurückgaben. …

Mit beiden Vorgängen haben wir eigentlich nichts zu tun, als damit, dass die Jacken bei uns einwandfrei gekauft wurden und diese Teile durch Ihre schlechte Reinigung nicht mehr tragbar sind. Wir haben einige Ihrer Kollegen befragt, die ganz eindeutig darauf hinweisen, dass in Ihrer Reinigung Fehler unterlaufen sind, die zu diesen Beschädigungen geführt haben.

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass wir uns für unsere Kunden verwenden, die offensichtlich bei Ihnen kein Gehör finden.

Wir möchten aber gleichzeitig signalisieren, dass wir vor Ihrer Reinigung warnen werden, sofern Sie sich nicht bemüßigt fühlen, im letzteren Fall einen Ausgleich zu schaffen. Zu gerichtlichen Schritten werden Sie es sicherlich nicht kommen lassen wollen. Die Jacke wurde bei uns am … (Anm. d. Red.: knapp ein Jahr alt bei der Abgabe zur Reinigung) zum Preise von 200 Euro gekauft. Dieser Preis ist über einen Verkaufsbeleg nachweisbar.“

Eine Stellungnahme des Herstellers lag dem Gutachter nicht vor. Der Brief spricht Bände, denn immer wieder stößt die professionelle Textilpflege im Textileinzelhandel auf offene oder verdeckte Vorurteile. Die Möglichkeit, dass nicht nur Reinigungen, sondern auch Textilhersteller Schäden verursachen können, wollen sich manche Akteure der textilen Kette einfach nicht vorstellen.

In diesem Fall konnte der geschädigte Reinigungskunde davon überzeugt werden, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter die Jacke ergebnisoffen begutachten darf. Auf ein vorbestelltes Ergebnis kann und darf sich der Gutachter ohnehin nicht einlassen.

Schadensursache

Was ist die Ursache der Schädigung? Die Farbveränderungen sind an den Teilen der Jacke besonders ausgeprägt, die bei Gebrauch dem Licht am stärksten ausgesetzt sind. Hierbei sind die Aufhellungen im Bereich der Schulter, an denen die Sonneneinstrahlung senkrecht auftrifft, besonders stark. Die Bereiche, die vor Sonne und Licht geschützt sind, wie Taschenpatteninnenseiten, Achseln und Armbündcheninnenseiten, weisen keine Farbschäden auf. Sollte eine fehlerhafte Reinigungsbehandlung die Ursache der Veränderungen sein, würde sich die Schädigung nicht nur an den besonders lichtexponierten Stellen zeigen. Hieraus lässt sich schließen, dass ein Teil der Farbpartikel durch die Lichteinwirkung die feste Verbindung mit dem Gewebe verloren hat und deshalb bei der ordnungsgemäßen Reinigungsbehandlung ausgespült werden konnte. Es handelt sich also um einen Lichtschaden.

Die Jacke weist keine Anzeichen einer fehlerhaften Reinigungs- oder Waschbehandlung auf. Die Aufrauung der Oberfläche wird durch die Veränderung des Metallfaseranteils verursacht. Die Metallfaser wird zur Verarbeitung in der Regel mit Weichmacher ausgerüstet. Dieser Weichmacher muss jedoch auch, entsprechend der Pflegekennzeichnung, reinigungs- und waschbeständig sein. Dies war bei der Jacke nicht der Fall. Die Metallfasern sind unkontrolliert gebogen und gebrochen. Die Kanten und Bruchstücke stehen nun vom Gewebe ab und erzeugen dadurch eine raue Oberflächenhaptik. Hier ließe sich auch von „textilem Schrott“ sprechen.


Die Farbschäden sind gut erkennbar.

Schadensregulierung

Der Schaden ist eindeutig nicht dem Textilreiniger anzulasten. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit, die Jacke beim Textileinzelhändler zu reklamieren. Von dieser Möglichkeit hat der Kunde keinen Gebrauch gemacht, da es ihm zu lästig ist.

Der Sachverständige empfiehlt

In der Praxis der Schadensbegutachtung hat sich gezeigt, dass sich bis zu einem Metallfaseranteil in Höhe von fünf Prozent eines Gesamttextils die negativen Auswirkungen in Grenzen halten. Bei höheren Metallfaseranteilen sind häufiger Probleme bei der Pflegebehandlung zu erwarten. Deshalb: Vorsicht! Ausnahme hiervon sind Textilien, in denen Lurexfäden verarbeitet sind. Sie weisen in der Regel gute Pflegeeigenschaften auf.

Sollte es in Ihrer Textilreinigung jedoch zu einem solchen Zwischenfall kommen, suchen Sie am besten das Gespräch mit dem Einzelhandel und vereinbaren Sie eine neutrale Untersuchung durch eine Schiedsstelle oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter für Textilreinigung. Vereinbaren Sie die Kostenübernahme durch den Einzelhändler, falls der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass ein Herstellungsmangel vorliegt.

INFORMATION | SCHADENSFÄLLE

Textbeispiele für einen Vergleich

Folgende Textbeispiele können als Vorlage für Vereinbarungen in ähnlichen Schadensfällen dienen. Wichtig ist hier eine Beschreibung des Textilteils mit Auftragsnummer der Reinigung etc.

Welcher Schaden ist entstanden? Was genau wird reklamiert?

Wie wurde das Teil in der Reinigung oder Wäscherei bearbeitet? Wie hoch sind die Kosten voraussichtlich?

Kunde X:

„Falls eine Schiedsstelle für Textilreinigungsschäden oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Textilreinigung zum Ergebnis kommt, dass die Schädigung des von mir reklamierten Textilteils in meinem Verantwortungsbereich fällt, übernehme ich die Kosten für die Begutachtung und sehe von Ansprüchen gegenüber der Textilreinigung und dem Einzelhändler verbindlich ab.“

Ort, Datum, Unterschrift

Textilreinigung X:

„Falls das Gutachten zum Ergebnis kommt, dass es sich um eine Schädigung handelt, die in den Verantwortungsbereich der Textilreinigung fällt, übernehmen wir die Kosten für das Gutachten und ersetzen den Teil entsprechend der vertraglichen und gesetzlichen Bedingungen.“

Ort, Datum, Unterschrift, Stempel

Einzelhändler X:

„Falls das Gutachten zu der Einschätzung kommt, dass die Ursache für die Reklamation im Einflussbereich des Herstellers oder Einzelhändlers liegt, sind wir bereit, die Kosten des Gutachtens zu übernehmen und dem Kunden Ersatz zu leisten.“

Ort, Datum, Unterschrift, Stempel

9. Jacke (II): Perforationseffekt durch Fehlkonstruktion

Ganz schön gerissen

Eine sportliche Jacke ist durch die Reinigung zerfetzt. So sieht es zumindest der enttäuschte Kunde bei der Reklamation. Um die Ursache zu klären, wird ein Sachverständigengutachten benötigt. Dieses kam zu dem Schluss: Keine Fehlbehandlung, sondern eine ungenügend durchdachte Konstruktion ist schuld.

Katastrophen und Dramen spielen sich, so sollte man meinen, hierzulande oft im Straßenverkehr oder in Krankenhäusern ab. Dass auch Textilreinigungen zu den Schauplätzen vermeintlicher Katastrophen gehören, davon können Textilpflegeberater und Ladenpersonal in Textilreinigungen eine Menge berichten. Zur Einleitung von Reklamationsgesprächen neigen manche Kunden zu Übertreibungen.

Im vorliegenden Fall traf es den Kunden aus heiterem Himmel. Das ist allerdings die einzige Gemeinsamkeit mit einer wirklichen Katastrophe. Bei dem Schadensfall handelt es sich um eine sportive Herrenjacke mit Kunstpelzkragen. Der Kunstpelz spielt allerdings weiter keine Rolle, da er vom Kunden vor der Abgabe zur Reinigung abgetrennt worden war. Bei der Warenschau konnten keine Beschädigungen erkannt werden. Die Jacke wurde in der Textilreinigung einer Wäsche bei 30 °C unterzogen und anschließend einige Minuten mit dem gewerblichen Trockner angetrocknet; später dann zum Durchtrocknen feucht aufgehängt.

Beim Aufhängen wurden bereits zwei Schadstellen entdeckt. Zum Bedauern der Chefin der Reinigung wurde die Jacke gefinisht und dem Kunden bei der Abholung kommentarlos ausgehändigt.

Die geschädigte Jacke brachte der Kunde am gleichen Tag in die Reinigung zurück. Viel Geschick war von der Textilpflegeberaterin erforderlich, um die Reklamation in geordnete Bahnen zu lenken. Das Vertrauen in die Reinigung war jedoch aufgebraucht. Also wurde ein Sachverständigengutachten benötigt.

Schadensbild

Bei dem geschädigten Textil handelt es sich um eine Blousonjacke für Herren. Der Oberstoff besteht laut Herstellerangaben aus 100 Prozent Baumwolle in Leinwandbindung, die Wattierung und der Futterstoff bestehen aus 100 Prozent Polyester.

Der Oberstoff der Jacke besteht laut Herstellerangaben aus 100 Prozent Baumwolle, die Wattierung und der Futterstoff bestehen aus 100 Prozent Polyester.

Die Schadstellen befinden sich an den oberen, außen gelegenen Ecken der aufgenähten Brusttaschenpatten. Dort treffen sich drei Nähte der aufgenähten und ebenfalls leicht gepolsterten Taschenpatten. Die Nähte verbinden ausschließlich den Oberstoff mit den Taschenpatten, nicht jedoch die sich unmittelbar darunter befindliche Polsterung. Aufgrund der vielen Einstiche an dem Treffpunkt der drei Nähte entsteht hier eine besonders dichte Perforation.

Schadensursache

Der Schaden trat dadurch ein, dass das in der Polsterung befindliche Wasser nicht schnell genug durch das leinwandbindige Gewebe austreten konnte. An der schwächsten Stelle ist das Gewebe beim Schleuderprozess zunächst an- und weitergerissen oder anders ausgedrückt „geplatzt“. Die Kombination aus Perforationseffekt (Briefmarkeneffekt) und der Konstruktion der Blousonjacke hat, ohne dass eine Fehlbehandlung stattgefunden hat, zu diesem Schaden geführt. Dabei wurde der Schadenseintritt dadurch begünstigt, dass die Polsterung nicht mit der Taschenpatte vernäht war und das leinwandbindige Gewebe, einmal angerissen, besonders leicht weiterreißt.


Die Schadstellen befinden sich an den oberen, außen gelegenen Ecken der aufgenähten Brusttaschenpatten. Das leinwandbindige Gewebe reißt leicht weiter, wenn es einmal angerissen ist.

Mögliche Schadensvermeidung

Der Schaden könnte durch eine geeignete Unterklebung des Oberstoffes, bei der Konfektionierung des Bekleidungsstückes, vermieden werden.

Ob sich das verloren gegangene Vertrauen des Kunden letztendlich zurückgewinnen lässt, wird erst die Zukunft zeigen. Ein Gutachten kann jedoch ein guter Anfang sein, eine emotionale Situation zu versachlichen.

Der Sachverständige empfiehlt

Besonders empfindlich reagieren Kunden, wenn sie den Eindruck haben, dass man ihnen einen Schaden unterschieben möchte.

Sind sichtbare Schäden nach der Pflegebehandlung vorhanden, so sollte dies möglichst gleich bei der Warenausgabe dem Kunden mitgeteilt werden. Ansonsten ist ein Vertrauensverlust unvermeidbar.

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22 aralık 2023
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