Kitabı oku: «Deutschland ein Rechtsstaat?», sayfa 2

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Allgemeine Gerichtsverfahren

1. Frühere Gerichtsverfahren

In der Zeit der Monarchie vor dem Ersten Weltkrieg, in der wesentliche Gesetze des Zivil- und Strafrechts sowie deren Verfahrensordnungen entstanden, hatten die Staatsbürger noch die notwendige Achtung und den Respekt vor den Gerichten, was man heute oft nicht mehr feststellen kann. Eine Konsequenz dieses Verhaltens war die eindeutige Feststellung, dass Entscheidungen der Gerichte im Allgemeinen akzeptiert wurden, ohne sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten in jedem Fall auszuschöpfen. Heute sind zwei Instanzen eines Gerichtsverfahrens die absolute Regel, was natürlich zwangsläufig dazu führen muss, dass es ungleich mehr Verfahren in jedem Rechtsgebiet in unserer Gesellschaft gibt. Daraus ergeben sich wiederum auch willkürliche Verhaltensweisen von Richtern, die in früheren Zeiten wahrscheinlich nicht einmal aufgefallen wären.

2. Richterliche Überheblichkeit

Ein solches Beispiel ist ein Richter, ein Senatsvorsitzender eines Oberlandesgerichts. Dieser äußerte sich im Rahmen eines allgemeinen Gesprächs unter Juristenkollegen zur Frage der Problematik von Parteivorträgen in der Gerichtsverhandlung im Rahmen eines umfassenden Beweisverfahrens. Es ging vor allem um die Auffassung einer Partei, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung nur von Rechtsanwälten vor den Obergerichten vorgetragen werden kann. In diesen Verfahren, die in der Regel Berufungsinstanzen sind, werden alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, von der Beibringung von ausführlichen Gutachten über zusätzliche Zeugeneinvernahmen bis hin zu richterlichen Stellungnahmen und der allgemeinen Beweiswürdigung. Bezüglich der richtigen Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts äußerte sich der betreffende Senatsvorsitzende sinngemäß wie folgt: „Wenn wir uns im Senat eine Meinung gebildet haben, dann bleiben wir bei dieser Auffassung und vertreten sie auch konsequent weiter. Und ganz gleich, selbst wenn der Anwalt eine andere Auffassung vertritt, bleiben wir trotzdem bei unserer Meinung. Und wenn die Auffassung des Anwalts richtig ist, dann bleiben wir dennoch bei der von uns einmal gefassten und vertretenen Meinung“.

Soweit dies, wenn auch im Einzelfall, die offizielle Auffassung eines Gerichts über den richtigen Verlauf einer Verhandlung sein soll, wie kann man sich da als Staatsbürger verhalten? Wie soll man dann die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt bewerten? Selbst wenn dies lediglich ein krasser Einzelfall sein mag, was haben eigentlich Rechtsstreitigkeiten, die in heftigen Diskussionen – mündlich oder schriftlich – versuchen, der Wahrheit näher zu kommen, dann noch für einen Sinn? Eine derartige Verfahrensweise in Gerichtsverhandlungen erinnert fatal an eine diktatorische Herrschaft, in der der oberste Repräsentant praktisch nach Gutsherrenart entscheidet, wie der zu behandelnde und beurteilende Rechtsfall zu lösen sei.

Wer glaubt, derartige Fehlerquellen in der Justiz lassen sich erst nach langjähriger Berufserfahrung feststellen, unterliegt leider einer Fehleinschätzung.

3. Vorgefasstes Strafurteil

Als angehender Jurist ist man am Ende seiner Ausbildung bei verschiedenen Justizstellen eingesetzt, um eventuell ausgefallene Mitarbeiter zu ersetzen, wie beispielsweise als Protokollführer in einer Gerichtsverhandlung. Oder man nimmt aus Gründen der Weiterbildung als Zuhörer an einer Strafverhandlung teil.

An einer durchschnittlichen Strafverhandlung vor einem Amtsgericht mit einem Einzelrichter nahm der Autor teil und befand sich pünktlich im Beratungszimmer des Vorsitzenden. Kurz vor Beginn der Verhandlung kam der Staatsanwalt in das Beratungszimmer. Beide, sowohl der Richter als auch der Staatsanwalt, kannten sich offensichtlich gut. Sie begannen in Anwesenheit des jungen Juristen sofort ein Gespräch, in dem der Richter, zum Staatsanwalt gerichtet, meinte: „Welche Strafe geben wir (!) dem Angeklagten?“ Danach machte er einen Vorschlag. Der Staatsanwalt gab durch Nicken sein Einverständnis kund. Der Ausgang der Strafverhandlung stand damit fest und erfolgte auch so. Die Anwesenheit eines Dritten störte beide nicht, zumal aus einem Beratungszimmer nichts nach außen dringen darf.

Der in der Verhandlung auftretende Rechtsanwalt – ein übrigens später sehr berühmt gewordener Strafverteidiger – hatte somit keinerlei Chancen, das Ergebnis der Verhandlung vielleicht doch noch in die von ihm vorgesehene Richtung zu lenken. So etwas kommt auch bei anderen Gerichten vor, wie sich zeigen wird.

4. Beratungsresistenter Richter

In zivilen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Vorsitzende Richter nicht die vorgefasste Auffassung wie der geschilderte Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts besitzt, ist dennoch häufig festzustellen, dass Richter in vielen Fällen geradezu als beratungsresistent erscheinen.

In einem Streit zwischen einer Bauherrin und ihrem Architekten war es zu einem unausweichlichen Gerichtsverfahren gekommen. Die Bauherrin hatte dem Architekten eine Reihe von Baumängeln vorgeworfen, die sich dann später in der Verhandlung bis auf einen als nicht gravierend herausstellten. Allerdings hatte der Architekt gegen die Bauherrin eine nicht unbeträchtliche Summe eingeklagt, die sich hauptsächlich aus dem vereinbarten Honorar zwischen den Parteien, also dem Architekten und der Bauherrin ergab. In der Vergangenheit war die Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure aufgehoben und stattdessen die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) erlassen worden.

Nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen, auch des vertraglich geschlossenen Architektenvertrages, stellte sich heraus, dass die Parteien eine unwirksame Honorarvereinbarung geschlossen hatten, so dass lediglich die gesetzlichen Gebührensätze galten. Der Gesetzgeber hatte in der angesprochenen HOAI festgelegt, dass eine freie, über die Summe der gesetzlichen Gebühr hinausgehende Vereinbarung zwischen dem Architekten und dem Bauherrn nur wirksam ist, wenn diese Vereinbarung bei Beginn des Auftragsverhältnisses geschlossen wurde.

Der Sinn der Vorschrift, oder wie der Jurist sagt, die „ratio legis“, ist klar. Eine derartige Vereinbarung solle nur dann gelten, wenn sie zu Beginn des Vertragsverhältnisses vereinbart wurde. Denn der Bauherr kann sich, soweit das Auftragsverhältnis noch nicht entscheidend begonnen hat, gegebenenfalls an einen anderen Architekten wenden, der eventuell mit einem geringeren Architektenhonorar einverstanden ist. Wie sich aus den Unterlagen ergab, war die betreffende Honorarvereinbarung ein halbes Jahr, also sechs Monate nach dem Ausführungsbeginn, geschlossen worden. Dies war das einschlägige Argument für den Beklagtenvertreter, der damit hoffte, den Prozess zu gewinnen, in welchem der Architekt sein (überhöhtes) Honorar einklagte.

Die damals eingeführte und geltende Vorschrift in der Honorarordnung für Architekten besagte, dass diese Vereinbarung nur dann wirksam ist, wenn sie bei Auftragserteilung geschlossen wurde. Dabei muss der Zeitpunkt der Honorarvereinbarung natürlich nicht exakt auf den Tag des Baubeginns fallen. Entscheidend war, dass diese Vereinbarung zwischen den Parteien in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Auftragserteilung geschlossen worden war. Das konnte selbstverständlich auch ein oder zwei Wochen danach noch geschehen sein. Dies versuchte der Anwalt des Bauherren dem Vorsitzenden einer Baukammer, die eigentlich ausschließlich Bausachen zu entscheiden hatte, klar zu machen. Denn ein halbes Jahr nach Auftragsbeginn konnte nicht mehr von einem zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden. Der Richter ging auf dieses Argument überhaupt nicht ein. Er schaute den Anwalt immer nur verständnislos an. Lediglich ein erfahrener Baufachspezialist aus Augsburg erklärte:

„Herr Kollege, Sie haben selbstverständlich völlig Recht: Aber Sie werden niemals Recht bekommen.“

Das Oberlandesgericht München in der Berufungsinstanz hat dann dem Spuk ein Ende gemacht und die anwaltliche Auffassung des Beklagtenvertreters ohne weiteres bestätigt.

Die berechtigte Frage hierbei ist: kann es sein, dass ein Richter bei einer zweifellos einfachen Rechtsfrage, die jeder Student in der Examensprüfung richtig beantworten könnte, einfach nicht in der Lage ist, das Gesetz richtig anzuwenden? Oder handelt es sich hierbei um eine typische richterliche Willkür? Die Unkenntnis, die hierbei wohl vermutlich vorlag, kann dann aber innerhalb der deutschen Justiz doch sehr erschreckend sein.

5. Gericht und Verwaltung handeln gemeinsam rechtwidrig

Im folgenden Fall waren eine fachkompetente Behörde, das Arbeitsamt München, eine große Strafkammer mit einer Staatsanwaltschaft und ein Sozialgericht auf dem besten Wege, mit ihrem rechtswidrigen Verhalten einen mittelständischen Betrieb in die mögliche Insolvenz und damit in den finanziellen Ruin zu treiben.

Ein Bauunternehmen im Süden von München, vertreten durch einen Geschäftsführer, konnte die eigene Belegschaft wegen des Preisverfalls nicht mehr beschäftigen und hatte deswegen Kurzarbeit angemeldet. Die genehmigte und ausgezahlte Summe belief sich bereits auf fast 400.000 DM. Das Bauunternehmen musste aber weiter Umsatz machen und Geld verdienen, damit die zeitweise nicht beschäftigten Angestellten, die im Gegensatz zu den gewerblichen Arbeitern keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten, bezahlt werden konnten. Das Unternehmen nahm daher an einer Ausschreibung für ein großes Bauvorhaben teil. Die eigene Belegschaft aus den gewerblichen Arbeitnehmern kam wegen deren hohen Stundenlöhnen bei der Ausschreibung nicht in Frage. Auf die hohen Stundenlöhne teilweise zu verzichten, waren die Arbeiter der Baufirma selbstverständlich auch nicht bereit. Deshalb wurde als Subunternehmer eine Baufirma aus Osteuropa beauftragt, da die Arbeiter dieser Firmen erfahrungsgemäß mit niedrigeren Stundenlöhnen arbeiteten und dieser Subunternehmer den Rohbau mit seinen eigenen Arbeitern durchführte.

Der Arbeitsamtsdirektor in München erstattete wegen dieses Sachverhalts kurze Zeit später Strafanzeige wegen Betruges gegen den Geschäftsführer des besagten Unternehmens. Er meinte, weil das Bauunternehmen den Auftrag nicht mit eigenen, sondern mit fremden Arbeitern ausführte, habe es sich offensichtlich durch Betrug die Kurzarbeit in dieser Höhe erschwindelt. Das zuständige Landgericht hatte bereits die Anklage zugelassen. Wegen der zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren sollte die Strafkammer mit drei Berufsrichtern verhandeln. Eine bedeutende Anwaltskanzlei hatte die Strafverteidigung übernommen.

Für die Vertretung in einem großen Arbeitgeberverband, dem das Bauunternehmen als Mitglied angehörte, wurde es nun kritisch. Denn einerseits war das Unternehmen bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes eingehend beraten worden, andererseits sollte dieses Verhalten nun plötzlich ein schweres Vergehen oder Verbrechen sein. Ein Fachanwalt für Sozialrecht wurde eingeschaltet, der das Verhalten des Arbeitgeberverbandes voll billigte. Andererseits gab es auch noch die Überprüfungsmöglichkeit beim Sozialgericht. Denn das Arbeitsamt hatte einen Aufhebungsbescheid hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes erlassen, der fristgemäß (innerhalb eines Monats) angefochten werden musste. Das wiederum bot die Gelegenheit, vor diesem Gericht, das sich tagaus tagein mit solchen Fällen zu beschäftigen hat, eine Auskunft in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nach den gesetzlichen Vorschriften zu bekommen. Das zuständige Sozialgericht erklärte auf Anfrage, es würde in jedem Fall die eingereichte Anfechtungsklage abweisen, so dass der Bauunternehmer das Kurzarbeitergeld in Höhe von 400.000 DM zurückzahlen müsste, ganz abgesehen davon, dass dessen Geschäftsführer im Strafverfahren mit einer erheblichen Strafe zu rechnen hatte.

Als der Justitiar des Arbeitgeberverbandes daraufhin die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, genauer gesagt, das für das Arbeitsamt zuständige Landesarbeitsamt in Nürnberg auf das rechtswidrige Verhalten des Arbeitsamtsdirektors und in der Folge die unrichtige rechtliche Auffassung der Strafkammer und des Sozialgerichts hinwies, wurde diese rechtswidrigen Maßnahme (Strafanzeige wegen Betrugsversuches durch das Arbeitsamt München) ohne nähere Begründung sofort aufgehoben und beseitigt. Das Strafverfahren vor dem Landgericht München und der mögliche Prozess vor dem Sozialgericht waren damit erledigt.

Ohne das Einschalten der Bundesanstalt für Arbeit wäre es zu zwei großen Fehlurteilen, einmal beim Strafgericht, einmal beim Sozialgericht, mit erheblichen Nachteilen für das Bauunternehmen gekommen. Das Arbeitsamt wusste oder hätte wissen müssen, dass bei diesem geschilderten Sachverhalt niemals ein Betrug vorliegen konnte. Die Strafkammer mit drei Berufsrichtern hätte ebenso wie die Staatsanwaltschaft ihre falsche rechtliche Auffassung erkennen oder sich zumindest durch Fachkompetenz informieren können. Und das Sozialgericht, das im Wesentlichen ständig mit diesen Fällen zu tun hat, hätte sich ebenfalls nicht auf Unkenntnis berufen können.

Wie kann eine derartige Unkenntnis in zwei unabhängigen Gerichten überhaupt möglich sein? Man kann nicht soweit gehen, zu behaupten, die deutsche Justiz sei nur noch mit unwissenden Richtern besetzt. Wäre das Landesarbeitsamt Nordbayern nicht eingeschritten, hätte die große Strafkammer eine hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen und das mittelständische Unternehmen wäre womöglich ruiniert gewesen.

Richterliche Verstöße im Arbeitsrecht

Das Arbeitsgerichtsverfahren ist ein gesonderter Gerichtszweig des Zivilverfahrens und regelt die Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wobei das Ziel dieser Gerichte ist, ein streitiges Arbeitsverhältnis nicht durch ein Gerichtsverfahren zusätzlich zu belasten. Aus diesem Grunde ist ein zwischen den Parteien geschlossener Vergleich nicht nur vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht, sondern auch eine durchaus erstrebenswerte Beendigungsmöglichkeit in diesem Gerichtsverfahren. Oberster Grundsatz des Arbeitsgerichtsverfahrens sollte und müsste allerdings sein, dass es sich dabei um ein objektives Gerichtsverfahren handelt, bei dem der Richter ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften den Sachverhalt abschließend beurteilt und nicht eine der beiden streitenden Parteien bevorzugt.

1. Richter als Sozialpolitiker

Es gibt zwar immer wieder Anwälte, vor allem solche, die in der Regel ausschließlich Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten vertreten und behaupten, der Arbeitgeber habe vor diesem Gerichtszweig keinerlei Chancen. Das ist zwar grober Unsinn, weil im Allgemeinen ein objektiver Vorsitzender Richter den Arbeitnehmer, der vielleicht eine Bevorzugung erhofft, von vornherein darauf hinweist, dass es sich hierbei um ein objektives Gerichtsverfahren handelt. Ein korrekter Richter würde darauf hinweisen, dass ausschließlich die Sach- und Rechtslage den Ausgang des Verfahrens bestimmen. Dennoch sind häufig Richter oder Richterinnen anzutreffen, die dazu neigen, den Standpunkt des Arbeitnehmers etwas positiver und auch wohlwollender zu sehen.

In diesem Sinne äußerte sich auch ein Richter am Arbeitsgericht Hamburg ganz offen und unmissverständlich. Er erklärte nämlich vor laufender Kamera ungeniert, ihm gehe es bei der Arbeitsgerichtsverhandlung nicht um Rechtsprechung. Er wolle vielmehr in der von ihm geleiteten Gerichtsverhandlung ausschließlich Sozialpolitik für die Schwächeren in unserer Gesellschaft betreiben.

Was mit diesem Arbeitsrichter in der Justiz in Hamburg geschah, ist nicht bekannt. Tatsache ist aber, dass ein derartiger Vorsitzender Richter nicht nur gegen den absoluten Grundsatz der Objektivität in der Justiz verstößt. Für ihn war auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewaltenteilung ganz offensichtlich ein Fremdwort.

2. Richter nötigt zum Vergleichsabschluss

In ähnlicher Weise verhielt sich ein Richter am Arbeitsgericht München, der dafür bekannt war, dass er mit der Verfahrensordnung und wohl auch dem materiellen Arbeitsrecht offensichtlich Schwierigkeiten hatte. Wenn bei einem arbeitsgerichtlichen Termin die Parteien im Sitzungssaal erschienen, begann er sofort mit dem Satz: „Ich mache nur Vergleiche“. Sollte sich dann aus verständlichen Gründen einer der Parteienvertreter, in der Regel der Arbeitgebervertreter, weigern, ging der Richter soweit, die Parteien ins Beratungszimmer zu nötigen, um hier, ohne Anwesenheit der notwendigen Öffentlichkeit, über eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits zu verhandeln und die Parteien förmlich zu einem Vergleichsabschluss zu zwingen.

Dieser Richter hatte, einmal unterstellt, dass ihm die Verfahrensordnung zumindest in den Grundzügen bekannt war, die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), einen diesbezüglichen Sachverhalt zu erforschen, gründlich missverstanden. Dieses Gesetz befasst sich, wie schon der Name sagt, mit dem allgemeinen Schutz des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber durch Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

Nach § 9 KSchG kann der Richter, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis auf Antrag auflösen. Gleichzeitig spricht das Gericht dem Arbeitnehmer eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu. Viele Arbeitsrichter vermitteln allerdings den Eindruck, wegen des laufenden Rechtsstreits zwischen den Parteien sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnis dem Arbeitnehmer in der Regel sowieso nicht mehr zuzumuten. Sie arbeiten deshalb häufig auf eine Beendigung mit einer Abfindung hin. Dies hat einerseits für den Richter den immensen Vorteil, in einer Verhandlung den Rechtsstreit insgesamt zu beenden, andererseits muss das Gericht keine Entscheidung mehr treffen, die durch ein Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichtes wieder aufgehoben werden könnte. Und die Anwälte werden vom Gesetzgeber zusätzlich belohnt, indem sie bei Vergleichsabschluss neben den normalen Gebühren eine zusätzliche Vergleichsgebühr erhalten.

In dieser Weise wird, manches Mal fast in Form einer Nötigung, die eine Partei, meistens der Arbeitgeber, zum Abschluss eines Vergleiches gezwungen, obwohl sie eigentlich die berechtigte Auffassung vertritt, z. B. eine Kündigung ordnungsgemäß wirksam und völlig zu Recht ausgesprochen zu haben.

Diese Art eines Gerichtsverfahrens hat mit der Rechtsstaatlichkeit der Justiz nichts mehr gemein. Hier wird eine Partei gezwungen oder richtiger gesagt, genötigt, sich zu etwas zu entscheiden, das sie berechtigterweise nicht wollte. Weigert sich der Arbeitgeber dennoch, einem Vergleichsabschluss zuzustimmen, riskiert er in aller Regel, ein unterliegendes Urteil hinzunehmen. Damit wird entweder das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder die Berechtigung der Kündigung muss erst in einem langwierigen Verfahren, unter Umständen in drei Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht, mit enormen finanziellen Kosten durchgeführt werden.

3. Richter bevorzugt bewusst eine Partei

In einem Fall waren die Parteien zwar mit dem Abschluss des Vergleichs und der Höhe der Abfindung einverstanden. Dennoch wollte der Vorsitzende Richter aus unerfindlichen Gründen dem Arbeitnehmer zu einer höheren Vergleichssumme verhelfen.

Der Arbeitgeber hatte einem Baupolier mit einem Monatsgehalt von ca. 4.000 DM aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen gekündigt. Dabei war ihm aber der Fehler unterlaufen, dass die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer erst nach Ablauf der sechs Monate zugegangen war. § 1 KSchG, der die soziale Rechtfertigung einer Arbeitgeberkündigung darstellt, ist praktisch ein gesetzliches, frei kündbares Probearbeitsverhältnis. Hier kann der Arbeitgeber, abgesehen von einer Sittenwidrigkeit, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer noch frei kündigen.

Durch den Ablauf dieser Sechs-Monat-Frist hatte dieser Polier den gesetzlichen Kündigungsschutz jedoch erworben, so dass ihm nur noch gekündigt werden konnte, wenn ein bestimmter berechtigter Grund vorlag. Er erhob somit zulässigerweise Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, hatte aber bereits einen neuen Arbeitgeber gefunden, bei dem er sich offensichtlich wohler als bei dem früheren fühlte. Die Klage hatte somit lediglich den Sinn, von dem früheren Arbeitgeber zulässigerweise wenigstens eine Abfindung für den Verlust des alten Arbeitsverhältnisses zu erhalten. Vor dem Gerichtstermin trafen sich der Kläger und der Anwalt des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer erklärte, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und mit der vom Arbeitgeber angebotenen Abfindung in Höhe von 1.000 DM einverstanden zu sein.

Im Gerichtssaal teilten beide daraufhin dem Vorsitzenden Richter der Kammer mit, der Kläger sei mit der angebotenen Abfindung von 1.000 DM einverstanden, der Vergleich müsse nur noch protokolliert werden. Bei einem monatlichen Gehalt für einen Polier von 4.000 DM, einer Abfindungssumme von einem halben Monatseinkommen und einer Betriebszugehörigkeit von lediglich sechs Monaten war damit die vom Arbeitgeber angebotene Abfindungssumme von 1.000 DM absolut korrekt. Dies ergibt sich auch aus § 1a Abs. 2 KSchG, wo die Höhe der Abfindungssumme gesetzlich festgelegt ist.

Aus völlig unerfindlichen Gründen erklärte aber der Vorsitzende Richter, mit der Höhe der Abfindungssumme sei er nicht einverstanden. Sie müsste in jedem Fall bei 1.500 DM liegen. Dabei hätte dem Richter klar sein müssen, dass der zu vereinbarende Vergleich – außer er wäre sittenwidrig – eine ausschließliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist. Als dem Arbeitgeber-Anwalt schließlich der Geduldsfaden riss, erklärte dieser, der Richter möge seine Richterrobe ausziehen, sich eine Anwaltsrobe besorgen und könne dann mit dem Beklagtenvertreter über die Höhe verhandeln. Das Verfahren endete damit, dass es in einem späteren zusätzlichen Streittermin bei der Abfindungssumme von 1.000 DM blieb. Der neue Termin war völlig unnötig und hatte Gericht und Anwaltskanzlei lediglich zusätzliche Zeit und Kosten verursacht. Die Parteien müssen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Abfindungshöhe einig sein (vorausgesetzt, dies ist alles nicht sittenwidrig). Die Aufgabe des Richters ist es in diesem Fall lediglich, den abgeschlossenen Vergleich ins Gerichtsprotokoll zu diktieren, damit er sich in den Akten befindet und das Verfahren beendet ist.

Was hat ein derartiges Verhalten des Richters noch mit einem unparteilichen, objektiven rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren zu tun, wenn er sich anmaßt, lediglich die Situation der einen Partei zu verbessern?

4. Richter missachtet gesetzliche Vorschrift

Manche Richter (oder Richterinnen) sind nicht gewillt, sich an gesetzliche Vorschriften und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu halten. Leider muss man als Anwalt immer wieder feststellen, dass dieses Richterverhalten kein Einzelfall ist.

Eine Richterin am Arbeitsgericht, noch dazu eine besonders qualifizierte Juristin, erklärte in einem Arbeitsgerichtsverfahren im Streittermin, in dem in aller Regel unmittelbar das Urteil erlassen wird: Der Beklagtenvertreter einer Münchner Firma hätte bei seiner Begründung einer personenbedingten Kündigung noch zusätzlich vortragen müssen, wie oft am Tag der mittlerweile kranke Arbeitnehmer die schweren Zementsäcke tragen musste. Auf die Bitte des Arbeitgebervertreters um eine kurze Schriftsatzfrist zur Beantwortung erwiderte die Richterin, eine Schriftsatzfrist werde nicht gewährt. Das Gericht werde sofort mit einem Endurteil entscheiden. Es war somit klar, dass dies natürlich zu Ungunsten des Arbeitgebers ausgegangen wäre. Die Richterin begründete ihre Haltung mit dem Hinweis, die Vorschrift des § 139 ZPO (richterlicher Hinweis an die Parteien, wenn diese etwas übersehen haben) gelte nicht für Rechtanwälte, schon gar nicht für Fachanwälte für Arbeitsrecht, die so umfassend informiert sind wie der betreffende Anwalt.

Der Rechtsanwalt erklärte daraufhin in der Sitzung, er würde keinen Antrag stellen. Damit war das Gericht praktisch gehindert, eine endgültige Endentscheidung zu fällen. Es hätte lediglich ein Versäumnisurteil erlassen können. Die Frau Vorsitzende erwiderte daraufhin treuherzig (unter großem Gelächter aller Anwesenden im Sitzungssaal): „Herr Rechtsanwalt, Ihr Verhalten, keinen Antrag zu stellen, ist prozessual unanständig“.

Abgesehen von der durchaus humorvollen und witzigen Äußerung der Gerichtsvorsitzenden muss das Verhalten aber dennoch entschieden kritisiert werden. Diese Richterin war nicht nur eine gute Juristin, was von allen, die mit ihr zu tun hatten, so gesehen wurde. Sie befand sich permanent in einem Irrtum über diese Vorschrift mit der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO). Denn der Bundesgerichtshof hatte schon längst mehrfach entschieden, dass auch ein Fachanwalt für Arbeitsrecht etwas übersehen kann, genauso wie sich im Übrigen auch ein Richter irren bzw. etwas übersehen kann. Da die besagte Richterin einerseits eine hervorragende Juristin war, andererseits auch im Allgemeinen als nicht überheblich angesehen werden konnte, bleibt die Frage, was sie zu dem Verhalten veranlasste. Weshalb legte sie die Gesetzesnorm bewusst falsch aus und ignorierte einfach die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH? Liegt hier einfach nur eine richterliche Willkür vor? Oder sollte man sagen, der Richter in der deutschen Justiz ist so unabhängig, wie es das Richtergesetz betont, dass er auch Gesetze und Rechtsprechung frei auslegen kann?

5. Richter begeht Rechtsbeugung

Ein ähnlich gelagerter Fall ereignete sich bei demselben Arbeitsgericht, allerdings unter einem anderen Richter, der noch einen Schritt weiter ging.

Ein Arbeitgeber hatte seinem Bauarbeiter wie üblich zu Beginn der Winterzeit gekündigt mit dem Versprechen, ihn eventuell im kommenden Frühjahr wiedereinzustellen. Als sich die Wiedereinstellung verzögerte, verklagte der Arbeitnehmer verständlicherweise den Unternehmer, ihn wieder zu beschäftigen. Da ein unmittelbarer Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht bestand, kam der klägerische Anwalt im letzten Termin auf die Idee, die eventuell nicht ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung beim Ausspruch der Kündigung als Anspruchsgrundlage zu benutzen. Die Kündigung mit der erfolgten Betriebsratsanhörung lag mittlerweile über neun Monate zurück, so dass auf diesen Gesichtspunkt von der Beklagtenseite bei der Klageerwiderung verständlicherweise nicht eingegangen worden war.

Der Arbeitsrichter erklärte darauf hin, er werde die Begründetheit der Arbeitnehmerklage auf die bestrittene Betriebsratsanhörung stützen. Eine vom Beklagten erbetene kurze Schriftsatzfrist, dieser klägerische Einwand sei überraschend, lehnte der Richter ab. Als sich der Beklagtenanwalt daraufhin weigerte, einen Antrag im Termin zu stellen, damit der Richter es unterließ, eine endgültige Entscheidung zu fällen, erklärte dieser dem Anwalt, für die Beklagtenseite völlig überraschend: „Der Antrag auf Klageabweisung ist bereits in Ihrem vorbereitenden Schriftsatz gestellt worden.“

Für den Nicht-Juristen muss hierbei festgehalten werden, dass im Zivilverfahren, vor den Amtsgerichten, Arbeitsgerichten usw. so wie auch bei den Strafgerichten der Grundsatz der Mündlichkeit gilt. Alle für das jeweilige Verfahren notwendigen Anträge sind nur wirksam, wenn sie im Termin mündlich gestellt und anschließend im Protokoll des Gerichts niedergelegt worden sind. Schriftsätze sind nur ein vorbereitender Vortrag. Dem Vorsitzenden Richter war dies alles natürlich bekannt. Dennoch erließ er ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, ohne dass im Termin ein wirksamer Antrag gestellt worden war. Dieser schwerwiegende Verfahrensfehler des Arbeitsrichters in der ersten Instanz wurde zwar vor dem Landesarbeitsgericht München in der Berufungsverhandlung wieder korrigiert, allerdings nur auf Druck des Beklagtenvertreters.

Dennoch muss das Verhalten des Arbeitsrichters als eine schwerwiegende Rechtsverletzung gewertet werden. Hierbei handelte es sich nicht nur um eine reine Willkürmaßnahme, sondern um eine eindeutige strafbare Rechtsbeugung. Denn dem Vorsitzenden Richter am Arbeitsgericht München war der Grundsatz der Mündlichkeit vor den Arbeitsgerichten sehr wohl bekannt. Er wusste darüber hinaus auch, dass Schriftsätze, die vor den Arbeitsgerichten zur gegenseitigen Information von beiden Parteien gewechselt werden, ausschließlich provisorischen Charakter haben. Da er sein Urteil völlig zu Unrecht zugunsten der einen Partei und zu Lasten der anderen Partei gefällt hatte, war es somit eindeutig eine strafbare Rechtsbeugung. Sie hätte eigentlich von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden müssen. Eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung wurde aber nicht erstattet, weil sie in so gut wie allen Fällen erfolglos ist. Denn die Gerichte, bis hin zum Bundesgerichtshof, sind der Auffassung, geringe „Rechtsbeugungen“ seien nicht zu verfolgen.

Eine strafbare Rechtsbeugung im Sinne von § 339 StGB war eindeutig gegeben. Der Richter wusste, dass er damit einseitig unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften eine Partei bevorzugt und die andere benachteiligt. Die genannte Vorschrift (§ 339 StGB) stellt unmissverständlich fest: „Ein Richter, (der) sich … zugunsten … einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft“. Es ist wirklich skurril, dass ein Richter einerseits die anzuwendenden Gesetze ebenso wie die Strafgesetze genauestens kennt, sich aber dennoch ohne Skrupel einfach nicht daranhält und gegen die Gesetze verstößt.

6. Kein gerichtliches Interesse für Flüchtlinge

Wie mit Flüchtlingen vor Gericht umgegangen wird, zeigt ein Rechtsstreit Ende des Jahres 2020.

Ein afghanischer Flüchtling, vor den Taliban mit seiner gesamten Familie über den Iran und die Türkei nach Deutschland geflohen, hat mittlerweile ein bleibendes Aufenthaltsrecht. Er hat sich integriert, spricht gut Deutsch, hat die Gesellenprüfung im Fliesenlegerhandwerk sehr erfolgreich absolviert und ist nunmehr bei einer oberbayerischen Fliesenlegerfirma tätig. Gut erzogen, immer pünktlich und hilfsbereit, liefert er hervorragende Arbeiten ab, die ihm großes Lob bei den Auftraggebern seines Chefs einbringen. Der möchte ihn sogar zum Vorarbeiter befördern. Dennoch wird er von diesem Arbeitgeber, bei dem er nur 14 Monate angestellt ist, fortlaufend in den monatlichen Abrechnungen betrogen. Nachdem er aus diesem Grunde selbst kündigt, erhält er von dieser Firma, die ihn offensichtlich ungern verliert, aus Verärgerung über die Kündigung des Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung, die derart abwegig ist, dass selbst ein Rechtsunkundiger dies sofort erkennen würde.

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