Kitabı oku: «Recht der Kreditsicherheiten», sayfa 20
Anmerkungen
[1]
RGZ 80, 317 (320).
[2]
BGH WM 1989, 210 mit Anm. Bülow, WuB I F 3. – 6.89; 69, 209.
4. Verteidigung des Eigentümers
274
Der drohenden Verwertung kann der Eigentümer nicht nur durch Leistung auf seine Schuld, resp. durch Ablösung der fremden Schuld, entgehen. Ist der Sicherungsfall eingetreten und verlangt der Gläubiger Duldung der Verwertung des Grundstücks, kann sich der Eigentümer vielmehr auch durch allgemeine und besondere Einwände verteidigen und diese, wenn der Gläubiger Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 erhebt (nachf. Rn. 461), im Prozess entgegensetzen oder den Gläubiger durch außerprozessuale Geltendmachung von der Klageerhebung oder der Verwendung einer Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (nachf. Rn. 464) abhalten und gegen Letztere Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 797 Abs. 4, 767 ZPO erheben[1].
275
Einwände können sich unmittelbar gegen das Grundpfandrecht selbst richten, aber auch aus der gesicherten Forderung erwachsen oder sich aus Vereinbarungen mit dem Gläubiger über die Verwertung ergeben. Forderungsbestimmte Einwände verändern das Grundpfandrecht nur aufgrund Akzessorietät zwischen Forderung und Pfandrecht (gleichermaßen im Falle des Mobiliarpfandrechts, § 1211, unten Rn. 556). Daraus folgt, dass sich die Verteidigungsmöglichkeiten unterschiedlich gestalten, wenn der Eigentümer eine Hypothek oder eine Grundschuld bestellt hat. Im Folgenden werden zunächst die gegen beide Typen von Grundpfandrechten gerichteten Einwände dargestellt, danach nur die gegen Hypothek und nur die gegen Grundschuld gerichteten Einwände.
Anmerkungen
[1]
Besprechungsfall: W. Lüke, JuS 1997, 142 (144).
a) Einwände bei Hypothek und Grundschuld
276
aa) Es können rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtsverändernde Einwendungen gegen das dingliche Recht bestehen. Sie richten sich gegen den Bestand des Grundpfandrechts selbst:
277
– | Nichtigkeit der dinglichen Einigung (§ 873 Abs. 1), z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit gem. § 105, wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2[1], in Ausnahmefällen auch wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs. 1 BGB[2], wegen fehlender kommunalrechtlicher Genehmigung[3], |
– | fehlende Briefübergabe, Nichtigkeit der Aushändigungsabrede (§ 1117 Abs. 1 bzw. Abs. 2), |
– | fehlerhafte Grundbucheintragung im Hinblick auf § 1115 (vorst. Rn. 157). |
278
Der Einwand des Eigentümers kann sich auch gegen die Inhaberschaft des Verwertung verlangenden Gläubigers am Grundpfandrecht richten, weil
– | die Gläubigerstellung durch Übergang des Grundpfandrechts auf einen anderen geendet habe, z.B. wegen Entstehung eines Eigentümergrundpfandrechts, resp. |
– | die Abtretung des Grundpfandrechts zwischen Zedent und Zessionar unwirksam sei, z.B. wegen Nichtigkeit einer vorgegangenen Abtretung oder aufgrund dinglicher Vinkulierung (vgl. vorst. Rn. 250)[4]. |
279
bb) Trotz wirksamer Bestellung des Grundpfandrechts und fortbestehender Gläubigerstellung kann durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Eigentümer oder kraft Gesetzes das Recht des Eigentümers begründet werden, die Duldung der Verwertung des Grundstücks zu verweigern, sodass eigentümerbezogene Einreden entstehen[5].
280
Derartige Vereinbarungen können liegen
– | im Sicherungsvertrag, namentlich bei der Sicherungsgrundschuld (nachf. Rn. 282), |
– | in anderen Abreden, – z.B. der Zusage des Gläubigers, das Grundpfandrecht für bestimmte Zeit nicht geltend zu machen (Moratorium, Stundung[6]) oder – in der Vereinbarung eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB bezüglich der hypothekengesicherten Forderung[7] oder der Grundschuld (s. allerdings vorst. Rn. 253 – dingliche Vinkulierung) oder |
– | das Grundpfandrecht erst geltendzumachen, nachdem die Geltendmachung der Forderung beim persönlichen Schuldner, der nicht der Eigentümer ist (Interzession), versucht wurde (dilatorische Einrede). |
281
Der Eigentümer kann auch Einreden haben, die nicht auf verwertungsbezogenen Absprachen mit dem Gläubiger beruhen, sondern kraft Gesetzes entstehen:
– | Das Grundpfandrecht ist durch unerlaubte Handlung (§ 853, z.B. durch Betrug)[8] oder |
– | ohne rechtlichen Grund (§ 821, der Sicherungsvertrag ist nichtig)[9] erlangt, |
– | die Verwertung stellt sich auf Dauer als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar[10] (peremptorische Einreden). |
282
Wann eine Sicherungsgrundschuld verwertet werden kann, richtet sich nach dem Sicherungszweck, der dem Sicherungsvertrag zu entnehmen ist. Demgemäß kann der Eigentümer dem Verwertungsanspruch die Einrede der Nichterfüllung des Sicherungszwecks entgegensetzen, namentlich die fehlende Fälligkeit der gesicherten Forderung oder, im Wege des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, den Rückübertragungsanspruch auf die Grundschuld bei Erledigung des Sicherungszwecks nach vollständiger oder teilweiser Tilgung der gesicherten Forderung (Einrede der Nichtvalutierung, nachf. Rn. 293) oder auch den Anspruch auf Verzicht zur Ermöglichung der freihändigen Veräußerung (vorst. Rn. 221, dilatorische, bei Wegfall des Sicherungszwecks peremptorische Einreden)
283
cc) Hat der Eigentümer peremptorische Einreden, kann er nicht nur die Duldung der Verwertung verweigern, sondern er kann darüber hinaus gem. § 1168 verlangen, dass der Gläubiger auf das Grundpfandrecht verzichtet (nachf. Rn. 367 ff., im Falle der Grundschuld wahlweise deren Abtretung oder Aufhebung, vorst. Rn. 219). Eigentümerbezogene Einreden können gem. §§ 1157 Satz 1, 1192 auch dem Erwerber des Grundpfandrechts entgegengesetzt werden (nachf. Rn. 347).
284
dd) Für Briefgrundpfandrechte kommt das Widerspruchsrecht wegen fehlender Briefvorlegung gem. § 1160 hinzu (näher nachf. Rn. 351).
285
ee) Besondere Einwendungslagen kann der Prozess hervorbringen: Hatte der Gläubiger den Schuldner wegen der Forderung verklagt und wurde die Klage rechtskräftig abgewiesen, erwächst dem Eigentümer eine Einrede gegen die Verwertung, weil der Schuldner aufgrund der materiellen Wirkung der Rechtskraft die Klageabweisung auch im Duldungsprozess gem. § 1147 geltend machen kann. Sind Schuldner und Eigentümer verschiedene Personen, entfaltet die Klageabweisung bezüglich der Forderung zwar keine Rechtskraft gegenüber der Verwertung, gleichwohl wird im Falle der Hypothek eine eigentümerbezogene Einrede des Eigentümers bejaht[11] und damit ein erneuter Prozess über den Bestand der Forderung (den der Eigentümer als Dritter in Bezug auf die Forderung führen müsste) vermieden. Das ist keine Ausprägung der Akzessorietät der Hypothek zur Forderung und gilt deshalb gleichermaßen für die Grundschuld, der gegenüber der Eigentümer den Fortfall des Sicherungszwecks wegen Abweisung der Klage auf Erfüllung der gesicherten Forderung geltendmacht. Ist über die Klage des Gläubigers gegen den Schuldner noch nicht rechtskräftig entschieden, hat der Eigentümer eine dilatorische Einrede. Klagt umgekehrt der Schuldner gegen den Gläubiger auf negative Feststellung, muss das Gleiche gelten.
Anmerkungen
[1]
BGH NJW 1982, 2767 zu II. 1; Coester-Waltjen, Jura 1991, 186.
[2]
Vgl. BGH NJW-RR 2006, 888 Rn. 8; 2001, 1097: Nichtigkeit auch der dinglichen Einigung wegen sittenwidriger Umschuldungmodalitäten; nicht wegen auffälligen Missverhältnisses von Vertragszins und Marktzins, BGH WM 2000, 1580 zu II. 4. b. gegen Vorinstanz OLG Köln ZIP 1999, 2092; krit. Joswig, ZfIR 2000, 184 (188).
[3]
BGH MDR 2000, 1247 mit Anm. J. Hager, LM Nr. 159 zu § 276 (fa) BGB; OLG Naumburg, EWiR § 31 BGB 1/99, 583.
[4]
Vgl. Josef, AcP 109 (1912), 187; Baur/Stürner, § 38 VII. 1. a. (Rn. 67, S. 500); Prütting, Sachenrecht, § 58 III. 3. b., Rn. 671.
[5]
Baur/Stürner, § 38 VII. 1. d. (Rn. 67, S. 500).
[6]
RGZ 67, 390 (392); 104, 352 (357); Westermann/Eickmann, § 101 III. 1. (S. 728); Braun/Schultheiß, JuS 2013, 871 (874), 973; vollstreckungshindernde Vereinbarung: BayObLG NJW-RR 1999, 508; ist die Grundschuld noch nicht fällig (s. vorst. Rn. 214), fehlt es an einer Voraussetzung für den Verwertungsanspruch.
[7]
RGZ 135, 357 (364); Baur/Stürner, § 38 X 2.a. (Rn. 123, S. 510).
[8]
OLG Hamm MDR 1977, 668.
[9]
RGZ 78, 60 (67); 86, 301 (304); BGH NJW 1971, 1750; 1975, 1126.
[10]
BGH NJW 1953, 1865; OLG Düsseldorf WM 1995, 877 mit Anm. Heinrich, WuB I B 4. – 2.95.
[11]
Staudinger/Wolfsteiner, § 1169 BGB Rn. 4.
b) Besonderheiten der Verteidigung des mit einer Hypothek belasteten Eigentümers bei Interzession
286
aa) Akzessorietät zwischen Hypothek und Forderung bedeutet, dass der Bestand der Hypothek unmittelbar von der Forderung abhängt. Entsteht die Forderung nicht oder wird sie vernichtet, ist das dennoch bestellte Grundpfandrecht keine Hypothek. Ficht z.B. der Schuldner der Forderung die dieser zugrundeliegende Willenserklärung erfolgreich an, sodass sie gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, gab es nie eine Hypothek (sondern in Wahrheit nur eine Eigentümergrundschuld, nachf. Rn. 392) und mithin kein Verwertungsrecht des im Grundbuch eingetragenen Gläubigers. Rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen gegen die Forderung ergreifen also unmittelbar die Hypothek. Mit diesen Einwendungen kann sich der Eigentümer verteidigen, ohne dass es dafür besonderer Vorschriften bedürfte. Gleiches gilt im Falle der Interzession, der Sicherung einer Drittschuld, wenn der persönliche Schuldner eine ihm zustehende Einrede (nachf. Rn. 288) erhoben hatte. Anders ist die Rechtslage aber, wenn Einreden gegen die Forderung bestehen, die der Schuldner nicht erhebt oder wenn zwar Einwendungen entstehen können, aber noch nicht entstanden sind, weil ihre Entstehung von einer Rechtshandlung des Schuldners der gesicherten Forderung abhängt, dieser aber untätig bleibt (Einwendungslage). Einreden lassen den Bestand des Anspruchs gerade unberührt und führen erst zu Rechtsfolgen, wenn der Schuldner als Anspruchsgegner von ihnen Gebrauch macht: Dann kann er die Leistung verweigern. Der Grundtatbestand der Akzessorietät allein würde dem Eigentümer bei bloßer Existenz einer Einrede des persönlichen Schuldners gegen die Forderung also keine Verteidigungsmöglichkeit bieten. Dieser Grundsatz wird zugunsten des Eigentümers durch § 1137 erweitert (gleichermaßen zugunsten des Bürgen gem. § 768, unten Rn. 1059): Ist die Forderung einredebehaftet, hat der Eigentümer das Recht, die Einrede gegen die Hypothek zu erheben, m.a.W.: Die Einredebehaftung der Forderung in der Person des persönlichen Schuldners führt zur Einrede gegen die Hypothek in der Person des Eigentümers. Man mag von Akzessorietät in der Durchsetzung[1] sprechen (oben Rn. 36). Der Eigentümer kann also gem. § 1137 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ein fremdes Leistungsverweigerungsrecht, nämlich dasjenige des persönlichen Schuldners gegen die Forderung, für seine eigene Verteidigung nutzbar machen, indem er die dem persönlichen Schuldner zustehende, aber von diesem nicht erhobene Einrede gegen den Verwertungsanspruch aus der Hypothek erhebt. Da jede Einrede die Rechtsbeziehungen unter den Parteien gestaltet[2], wird die bloße Gestaltungslage im Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner zur Einrede für den Eigentümer im Außenverhältnis zum Gläubiger. Der Eigentümer kann die Einrede gegen die Forderung nicht etwa an Stelle des persönlichen Schuldners erheben, vielmehr bleibt das Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner unberührt. Der persönliche Schuldner muss beispielsweise auf die gesicherte Forderung leisten, auch wenn er konnexe Gegenansprüche hat, die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273) jedoch nicht erhob. Aber der Eigentümer kann die Duldung der Verwertung seines Grundstücks durch den Gläubiger verweigern.
287
Gemäß §§ 1137 Abs. 1 Satz 1, 770 erwachsen außerdem andere, aber nicht ausgeübte Gestaltungsrechte des Schuldners zum Leistungsverweigerungsrecht, also zur Einrede für den Eigentümer (s. nachf. Rn. 290).
288
bb) Die dem persönlichen Schuldner zustehenden Einreden, die der Eigentümer zu seiner eigenen Verteidigung verwenden kann, können etwa sein: Stundung der Forderung (zu unterscheiden von der Aussetzung der Verwertung, Moratorium, Rn. 280, 326), nicht erbrachte Gegenleistung beim gegenseitigen Vertrag (§§ 320, 321), Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000), Erlangung der Forderung durch unerlaubte Handlung (§ 823), Erlangung der Forderung ohne rechtlichen Grund (§ 821). Die beiden letztgenannten Fälle sind zu unterscheiden von der deliktischen oder rechtsgrundlosen Erlangung des Grundpfandrechts selbst (s. vorst. Rn. 281).
289
Gemäß § 216 Abs. 1 BGB kann sich der Eigentümer anders als ein Bürge (unten Rn. 1059) allerdings nicht mit der Einrede der Verjährung verteidigen: Auch wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der gesicherten Forderung gegen den persönlichen Schuldner also nicht mehr durchsetzen kann, weil dieser Verjährung einwendet, kann er sich doch noch aus dem Grundstück befriedigen (gleichermaßen einen Eigentumsvorbehalt durch Rücktritt geltend machen, unten Rn. 821, sowie aus einem Schuldanerkenntnis vorgehen, vorst. Rn. 190 a.E., anders aber bezüglich Rückständen von Zinsen und anderen wiederkehrenden Leistungen, § 216 Abs. 3)[3]. Der Eigentümer kann sich – hier dem Bürgen gleich – nach dem Tod des persönlichen Schuldners auch nicht auf die beschränkte Erbenhaftung (§§ 1975, 2016, z.B. wegen Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990) berufen (§ 1137 Abs. 1 Satz 2) und auch nicht darauf, dass die Forderung in einem bestätigten Insolvenzplan gemindert worden sei (§ 254 Abs. 2 InsO – gleiche Rechtslage bei der Bürgschaft, unten Rn. 1048 f.): Das sind Folgen der Insolvenz des persönlichen Schuldners, für die der Eigentümer als Interzessionar gerade einsteht.
290
cc) Der Eigentümer kann zwar nicht Gestaltungsrechte des persönlichen Schuldners ausüben ebenso wenig wie er an dessen Stelle Einreden gegen die gesicherte Forderung erheben kann (vorst. Rn. 286), also z.B. nicht das Erlöschen der gesicherten Forderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Schuldners gegen den Gläubiger herbeiführen. Aber er kann die Duldung der Verwertung verweigern, wenn der Schuldner Gestaltungsrechte hat, sie aber nicht ausübt. Die Forderung bleibt in ihrem Bestand also unberührt, sodass es dem Gläubiger freisteht, sie gegen den persönlichen Schuldner etwa im Wege der persönlichen Klage (nachf. Rn. 461) geltend zu machen, aber der Verwertungsanspruch des Gläubigers gegen den Eigentümer (§ 1147) ist einredebehaftet. So bestimmt es § 1137 Abs. 1 Satz 1 durch Verweisung auf die bürgenrechtlichen Bestimmungen in § 770. Danach erwächst dem Eigentümer die Einrede gegen die Verwertung, wenn der persönliche Schuldner anfechten (§ 770 Abs. 1, unten Rn. 1064), mindern oder zurücktreten könnte (unten Rn. 1066). Die bloße Gestaltungslage wird zur Einrede für den Eigentümer (Einrede der Gestaltungslage). Eine Aufrechnungslage ist dem Eigentümer dann zu seiner Verteidigung dienlich, wenn die Aufrechnungsbefugnis dem Gläubiger zusteht, § 770 Abs. 2. Kann bei nur einseitiger Aufrechnungsmöglichkeit, etwa aufgrund von §§ 390, 393, 394, zwar der Schuldner, nicht aber der Gläubiger aufrechnen, hat der Eigentümer keine Einrede gegen die Verwertung; ob auch der Schuldner aufrechnungsbefugt ist, spielt keine Rolle (Einzelheiten zu dieser umstrittenen Frage, unten Rn. 1067 ff.).
291
dd) Der Schuldner könnte die Einredebefugnis des Eigentümers zunichte machen, indem er den Verzicht auf seine Einrede erklärt. Durch den Verzicht erlischt das Leistungsverweigerungsrecht gegen die Forderung. Gem. § 1137 Abs. 2 bleibt das Leistungsverweigerungsrecht des Eigentümers (ebenso des Bürgen gem. § 768 Abs. 2) gegen die Verwertung des Grundstücks aber trotzdem erhalten (eine andere Frage ist, ob der Eigentümer selbst gegenüber dem Gläubiger auf sein Einrederecht aus § 1137 trotz Einredemöglichkeit für den Schuldner verzichten kann – das ist ohne weiteres möglich).
292
ee) Eine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes tritt ein[4], wenn der persönliche Schuldner minderjährig war und seine gesetzlichen Vertreter die zu sichernde Forderung im Namen des Minderjährigen begründeten. Gem. § 1629a Abs. 1 BGB ist die Haftung des Minderjährigen beschränkt auf dasjenige Vermögen, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist. Auf diese Haftungsbeschränkung kann sich der Eigentümer jedoch gem. § 1629a Abs. 3 – der Regelung von § 1137 Abs. 1 Satz 2 entsprechend[5] – nicht berufen. War die Hypothek auf einem dem Minderjährigen gehörenden Grundstück eingetragen worden (§ 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB), stellt sich das Problem nicht[6].
Anmerkungen
[1]
Medicus, JuS 1971, 497 (500).
[2]
Jahr, JuS 1964, 293.
[3]
BGH NJW 1993, 3318 mit Komm. v. Feldmann, EWiR § 223 BGB 1/93, 1163 und Anm. Moritz, WuB IV A. – 1.94; J.F. Hoffmann ZfPW 2019, 257 (277).
[4]
Behnke, NJW 1998, 3078 (3080).
[5]
Muscheler, WM 1998, 2271 (2284).
[6]
BR-Drucks. 366/96, S. 33/34.
c) Verteidigung des Grundschuldners
293
aa) Die eigentümerbezogenen Einreden (vorst. Rn. 279 ff.) können sich bei der Grundschuld in besonderer Weise gestalten. Hat der Eigentümer nicht auf die Grundschuld, sondern auf die Forderung geleistet, entsteht zwar keine Eigentümergrundschuld, aber der Eigentümer hat Anspruch auf Rückübertragung (vorst. Rn. 240). Diesen aus dem Sicherungsvertrag folgenden Anspruch kann der Eigentümer dem Verwertungsanspruch einredeweise, nämlich zurückbehaltend (§ 273, vorst. Rn. 282), entgegensetzen (Einrede der Nichtvalutierung , nachf. Rn. 328 ff.). Bei Leistung auf die Grundschuld (vorst. Rn. 224) hat der Eigentümer und Schuldner zwar Anspruch auf Abtretung der Forderung (vorst. Rn. 263), aber die Entstehung einer Einrede gegen die Grundschuld erübrigt sich, weil diese ohnehin ex lege zur Eigentümergrundschuld wird (vorst. Rn. 263). Ist die durch die Grundschuld gesicherte Forderung noch nicht fällig, wäre die Verwertung nach dem Sicherungsvertrag sicherungszweckwidrig, sodass der Verwertungsanspruch gem. § 1157 BGB einredebehaftet ist.[1] Aus dem Sicherungsvertrag können also sowohl peremptorische Einreden folgen – Anspruch auf Übertragung der gesicherten Forderung bei Leistung auf die Grundschuld (vorst. Rn. 263) oder auf Rückübertragung der Grundschuld bei Wegfall des Sicherungszwecks[2] (vorst. Rn. 240), das dinglich vinkulierte Grundpfandrecht dürfe nicht abgetreten werden[3] (vorst. Rn. 250); oder es können dilatorische Einreden entstehen – die Grundschuld ist noch nicht oder sie ist nicht mehr valutiert, aber durch neue Forderungen aufzufüllen[4]; oder die gesicherte Forderung und als Folge dessen der Verwertungsanspruch ist nicht fällig. Ebensowenig wie in der Mobiliarsicherungstreuhand kann sich der Eigentümer aber eine bloße Gestaltungslage im Verhältnis zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner (Valutaverhältnis) einredeweise zunutze machen (unten Rn. 1264); eine den Vorschriften von §§ 1137 Abs. 1 Satz 1, 770 BGB entsprechende Regelung (vorst. Rn. 290) fehlt für die nicht-akzessorischen Sicherheiten.
294
bb) Besonderheiten gelten für Zinsen. Während sich die Verzinsung bei der Hypothek nach der gesicherten Forderung richtet, ist die Grundschuld selbst verzinslich. Die Verjährung der Zinsen richtet sich nach § 195 BGB. Die Frist von drei Jahren kann abgelaufen sein, bevor die Grundschuld durch Kündigung nach § 1193 BGB fällig gestellt wurde (auch wegen der Zinsen ist die Kündigung nach § 1193 BGB erforderlich, vorst. Rn. 214). Die Verjährung ist auch nicht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls gehemmt[5]. Es können folglich nur die Grundschuldzinsen für die letzten drei Jahre durchgesetzt werden. Ist dagegen die gesicherte Forderung samt schuldrechtlicher Zinsen[6] verjährt, kann der Eigentümer gem. § 216 Abs. 2 BGB zwar hinsichtlich der Hauptforderung nicht mit Erfolg die Verjährungseinrede gegen die Verwertung der Grundschuld erheben, wohl aber wegen der Zinsen gem. § 216 Abs. 3[7] (vorst. Rn. 289).