Kitabı oku: «Recht der Kreditsicherheiten», sayfa 22

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Anmerkungen

[1]

BGH NJW-RR 1993, 369 zu II. 2. b. mit Komm. Kolhosser, EWiR § 1155 BGB 1/93, 253; Reinicke/Tiedtke, NJW 1994, 345 (347).

[2]

BayObLG DNotZ 1974, 93.

[3]

BGH WM 2006, 1237 Rn. 20; BayObLG Rpfl 1992, 56 mit Anm. Bestelmeyer, RPfl 1993, 279.

[4]

OLG Naumburg WM 2005, 173 mit Anm. Ganter, WuB I F 3. – 1.05.

[5]

BGH NJW 2015, 619 = WM 2015, 232 Rn. 20 (aber in casu sekundäre Darlegungslast beim Erwerber) mit Komm. Grziwotz EWiR 2015, 167.

[6]

BGH NJW 2011, 615 = WM 2011, 239 mit BSpr. Sitttmann NJW 2013, 423 (427); Weiss JuS 2016, 494; Wellenhofer, JuS 2010, 1048; freilich bleibt die GbR Eigentümerin, wenn sich der Gesellschafterbestand ändert, das Grundbuch ist also richtig und gilt nicht lediglich als richtig, Armbrüster, NJW 2011, 1905 (1908) sowie ZIP 2011, 1937 (1943); Ulmer, ZIP 2011, 1689 (1695).

[7]

BGH NJW 1996, 1207 zu 2. mit Bspr. K. Schmidt, JuS 1996, 649 und Anm. Grün, WuB I F 3. – 4.96.

[8]

Nicht der Grundeigentümer, BGH NJW 2000, 2021 mit Bspr. K. Schmidt, JuS 2000, 920 und Komm. Clemente, EWiR § 1191 BGB 2/2000, 1049; Clemente, ZIP 2011, 1937 (1943).

bb) Form der Abtretungserklärung

309

Der Zedent muss sich durch die Kette von Erklärungen in beglaubigter Form ausweisen. Für den gutgläubigen Erwerb ist es unschädlich, wenn die Übertragung zwischen Zedent und letztem Erwerber in einfacher schriftlicher Form erklärt wird[1] (freilich kann er sich dann nicht gem. § 1160 legitimieren, nachf. Rn. 348 ff.). Wenn der Zessionar, der durch einfache schriftliche Übertragungserklärung wirklich Grundpfandrechtsinhaber geworden ist, das Grundpfandrecht weiterüberträgt, gilt folgendes: Die späteren Zessionare können sich nicht auf eine ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Erklärungen stützen. Trotzdem können sie für den Fall, dass eine der einfach-schriftlichen folgende Übertragung fehlerhaft war, gutgläubig erwerben, nur muss die Wirksamkeit der einfach-schriftlichen Übertragungserklärung feststehen und gegebenenfalls bewiesen werden[2]; für diesen einen der Übertragungsakte reicht also Gutgläubigkeit nicht aus. Dagegen bedarf es für die Legitimation gem. § 1160 der Beglaubigung trotz gutgläubigen Erwerbs (s. nachf. Rn. 351). § 1155 ist auch dann anwendbar[3], wenn sich der Zedent zwar durch die ununterbrochene Kette ausweisen kann, eine der Unterschriften aber trotz Beglaubigung gefälscht ist – ein Zedent hat den Notar über seine Person getäuscht. Auch im Falle der Fälschung entsteht der Rechtsschein einer wirksamen vorangegangenen Übertragung, die den Rechtsverlust des wirklichen Inhabers rechtfertigt. Ebenso wie im Wechselrecht gem. Art 16 Abs. 2 WG[4] vergrößert die Verbriefung in einem Wertpapier das Risiko des Rechtsverlusts zugunsten der Verkehrsfähigkeit.

310

Ein Grundpfandrecht kann im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet und gem. § 835 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden. Dieser Überweisungsbeschluss steht der öffentlich beglaubigten Übertragungserklärung gleich: so bestimmt es § 1155 Satz 2. Ist der Überweisungsbeschluss fehlerhaft, kann ein Redlicher das Grundpfandrecht dennoch erwerben, mit dem Beschluss in der Hand kann es der Nichtberechtigte wirksam übertragen.

311

Gleichgestellt ist außerdem das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer Legalzession. Beispiel dafür ist die Entstehung einer Eigentümergrundschuld durch Leistung des Grundeigentümers auf das Grundpfandrecht (nachf. Rn. 367). Der Erwerb ist ein gesetzlicher, der eintritt, ohne dass die Eintragung der Änderung im Grundbuch Voraussetzung wäre; einer Übertragungserklärung bedarf es gerade nicht. Die Kette der Zessionserklärungen ist mithin unterbrochen. Sie kann durch das Anerkenntnis des früheren Rechtsinhabers geschlossen werden.

Anmerkungen

[1]

Baur/Stürner, § 38 V. 2. a. (Rn. 33, S. 493); RGRK/Mattern, § 1155 BGB Rn. 14; a.A. MünchKomm/Lieder, § 1155 BGB Rn. 8; Westermann/Eickmann, § 104 IV 2 b, Rn. 13 (S. 809).

[2]

A.A. MünchKomm/Lieder, § 1155 Rn. 8, wie hier aber Westermann/Eickmann, § 104 IV. 2. b. Rn. 13 (S. 809) und Westermann, 5. Aufl., § 106 IV. 2. b. (S. 530).

[3]

RGZ 85, 58 (60/61); 86, 262 (263) und 93, 41, zur Scheinerklärung gem. § 17 BGB RGZ 90, 274 (278); Staudinger/Wolfsteiner, § 1155 BGB Rn. 13; RGRK/Mattern, § 1155 BGB Rn. 5; a.A. Baur/Stürner, § 38 V. 2. a. (Rn. 34, S. 493); Moltke, AcP 142 (1956), 257 (270) sowie noch Vorauflage Rn. 177.

[4]

Bülow, WG, ScheckG, AGB, Art. 16 WG Rn. 14.

cc) Divergenz zwischen Brief und Grundbuch

312

§ 1155 beseitigt zugunsten des Redlichen den Mangel der Berechtigung in der Person des Zedenten. Der Erwerber darf sich aber nicht ausschließlich auf den Brief verlassen. § 1155 bewirkt ja nur, dass der Erwerber so behandelt wird, als sei der Zedent und Briefbesitzer im Grundbuch eingetragen. Es kann aber Divergenz zwischen Brief und Grundbuch bestehen. Folgt danach aus dem Brief die Unrichtigkeit des Grundbuchs, darf sich der Erwerber nicht auf den Grundbuchstand verlassen. Das bestimmt § 1140. Die Divergenz im Brief beseitigt den guten Glauben, sodass § 892 nicht anwendbar ist. Häufigstes Beispiel ist die Teilzahlung:

313

Ist eine Hypothek für 10 000 € im Grundbuch eingetragen, sind aber 3000 € zurückgezahlt und wurde die Rückzahlung auf dem Brief quittiert (§ 1145 Abs. 1 Satz 2), so ist wegen der Differenz die Anwendbarkeit von § 892 ausgeschlossen. Nur hinsichtlich der noch valutierenden 7000 € ist der Erwerb möglich, also nur, soweit Grundbuch und Brief übereinstimmen. Sind im Beispiel also noch weitere 2000 € zurückgezahlt worden, ist die weitere Zahlung aber nicht auf dem Brief vermerkt worden, ist gutgläubiger Erwerb in Höhe von 7000 € möglich.

314

Unanwendbar ist gem. § 1140 auch § 893. Der Eigentümer, der trotz Divergenz von Grundbuch und Brief nach Maßgabe des Grundbuchs an den vermeintlichen Gläubiger leistet, wird insoweit nicht frei, als die Divergenz besteht. Folgt also aus dem Brief, dass der im Grundbuch eingetragene Gläubiger nicht mehr Gläubiger ist, weil er das Grundpfandrecht übertragen hatte, zahlt der Eigentümer aber trotzdem an den Buchgläubiger, muss er nochmals an den wahren Gläubiger leisten und vom Buchgläubiger kondizieren. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der auf dem Brief vermerkt ist, wirkt wie ein gem. § 899 im Grundbuch eingetragener Widerspruch (§ 1140 Satz 2). Gutgläubiger Erwerb ist insoweit also ausgeschlossen, als gegen eine Tatsache auf dem Brief ein Widerspruch vermerkt ist, auch wenn der Widerspruch nicht im Grundbuch eingetragen ist (§ 892 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs.).

315

§§ 41, 42, 57 Abs. 2, 62, 68 Abs. 2 GBO sollen gewährleisten, dass Grundbuch und Brief möglichst übereinstimmen, indem nachträgliche Grundbucheintragungen nur bei Briefvorlage vollzogen werden sollen.

c) Besonderheiten der Hypothek

aa) Durchbrechung der Akzessorietät

316

§ 1155 schützt den guten Glauben an die materielle Berechtigung des Übertragenden, also daran, dass dieser wahrer Inhaber des Grundpfandrechts sei. Den guten Glauben an die Berechtigung an einer Hypothek kann aber nur haben, wer den – in Wahrheit Nichtberechtigten – zugleich für den Gläubiger der akzessorisch verbundenen Forderung hält. Der gute Glaube an die Zuordnung einer Forderung ist jedoch nicht geschützt. Zwar ist die Regelung in § 405, 1. Var. BGB insoweit vergleichbar, als mit Grundbucheintragung oder Hypothekenbrief ein äußerlich sichtbarer Umstand gesetzt wird, der ebenso wie eine Schuldurkunde geeignet ist, Vertrauen in die Gläubigerstellung des Zedenten zu erzeugen (vgl. vorst. Rn. 301). Die Voraussetzungen von § 405 sind im Falle der Hypothek aber zweifellos nicht gegeben. Das Gesetz geht mit § 1138 einen anderen Weg. Es ermöglicht den gutgläubigen Erwerb der Hypothek, ohne damit auch den gutgläubigen Erwerb der Forderung zu verbinden. Ist das aber so, geht also die Hypothek ohne Forderung über, muss der Akzessorietätsgrundsatz Einschränkungen erleiden. Letztendlich darf der Redliche das Grundstück verwerten, ohne Forderungsinhaber zu sein.

317

Gem. § 1138 sind die Vermutungs-, Gutglaubens- und Berichtigungsvorschriften der §§ 891 bis 899 auch in Ansehung der Forderung anwendbar. Weist der Grundbuch- bzw. Briefstand (§ 1155) also ein Hypothek aus, besteht die Forderung aber in Wahrheit überhaupt nicht oder besteht sie zwar, gehört aber nicht dem als Hypothekar Bezeichneten, so erwirbt der Redliche trotzdem die Hypothek (nicht aber die Forderung). Ist z.B. die Hypothek wirksam für ein Darlehen bestellt, dieses aber nicht ausgezahlt worden, konnte gem. §§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 noch keine Hypothek entstehen, weil der Gläubiger noch keine Darlehensrückzahlungsforderung aus § 488 Abs. 1 Satz 2 erworben hatte. Gleiches gilt, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch schon vor Bestellung der Hypothek an einen Zessionar abgetreten worden war. Entgegen dem Grundbuch- oder Briefausweis war gem. § 1163 Abs. 1 Satz 1 in Wahrheit eine Eigentümergrundschuld entstanden. Inhaber ist also der Grundeigentümer, nicht der im Grundbuch oder Brief ausgewiesene Gläubiger. Tritt der Gläubiger das Grundpfandrecht gleichwohl an einen Dritten ab, erwirbt dieser gem. §§ 1138, 892 das Grundpfandrecht, kann das Grundstück also verwerten. Keineswegs bestimmt § 1138 aber, dass der redliche Erwerber, nachdem das Darlehen zur Verfügung gestellt worden war, auch Inhaber der Forderung auf Rückerstattung nach § 488 Abs. 1 Satz 2 würde. Insoweit bleibt es bei dem Grundsatz, dass der gutgläubige Erwerb von Forderungen im Allgemeinen nicht möglich ist. § 1138 fingiert nur den Erwerb der Forderung mit dem einzigen Zweck, den gutgläubigen Erwerb der Hypothek zu ermöglichen[1]. Die Hypothek bleibt trotzdem forderungslos („forderungsentkleidete Hypothek“), ist also in Wahrheit Grundschuld. Würde der redliche Erwerber Klage auf Erfüllung der Forderung erheben, würde er damit abgewiesen. Er könnte mit Erfolg nur Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gem. § 1147 erheben. Der Akzessorietätsgrundsatz ist durchbrochen. Folgerichtig durchgehalten wird er bei § 1185 Abs. 2 für die sog. Sicherungshypothek (§ 1184, vorst. Rn. 122).

318

Gem. § 1138 sind auch die §§ 891, 893 bis 899 anwendbar. Gem. § 891 wird der Bestand der Hypothekenforderung vermutet. Wer an den durch das Grundbuch oder gem. § 1155 Ausgewiesenen auf die vermeintliche oder einem anderen zustehende Forderung leistet und redlich ist, wird frei (§ 893). Der Eigentümer oder der Gläubiger können bei Mangel der Forderung Grundbuchberichtigung gem. § 894 verlangen und einen Widerspruch eintragen lassen (§ 899), wenn Forderung oder Einrede nicht oder nicht richtig eingetragen sind (nachf. Rn. 323).

319

Die Eintragung des Widerspruchs wird gem. § 1139 bei Buchhypotheken erleichtert. Entgegen § 899 Abs. 2 genügt anstelle der Bewilligung des Eingetragenen ein bloßer Antrag des Eigentümers, wenn der Antrag darauf gestützt wird, die Hingabe des zugrundeliegenden Darlehens sei unterblieben und wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Eintragung der Hypothek gestellt wird. Bei der Buchhypothek ist der Eigentümer besonders gefährdet, weil er anders als bei der Briefhypothek nicht Darlehensauszahlung Zug um Zug gegen Briefherausgabe verlangen kann. In anderen Fällen als der unterbliebenen Hingabe des Darlehens bleibt es beim Bewilligungserfordernis nach § 899 Abs. 2.

320

§ 1138 BGB stellt die Akzessorietät hintan, um den gutgläubigen Erwerb des Grundpfandrechts zu ermöglichen. Unberührt bleibt der unmittelbar auf § 892 beruhende gutgläubige Erwerb, wenn der Mangel der Forderung gar keine Rolle spielt. Besteht die Forderung und wird dafür eine Hypothek bestellt, ist der Eigentümer im Zeitpunkt der Hypothekenbestellung aber geschäftsunfähig, ist trotz Eintragung im Grundbuch und trotz bestehender Forderung keine Hypothek entstanden (vgl. vorst. Rn. 308). Tritt der Gläubiger Forderung und Hypothek an einen Redlichen ab, wird dieser in unmittelbarer Anwendung von § 892 Inhaber der Hypothek. Die Forderung erwirbt er gem. § 398 vom Berechtigten. § 1138 ist in diesem Fall gegenstandslos.

Anmerkungen

[1]

Jahr/Kropf, JuS 1963, 356 (357 zu 8.); OLG Hamburg MDR 1953, 171: „Treuhänderischer Erwerb“; Soergel/Konzen, § 1138 BGB, Rn. 3; Boehmer, ArchBürgR 37 (1912), 205 (206); Thomale, JuS 2010, 857 (860).

bb) Das Problem der Doppelleistungsgefahr

321

§ 1138 kann also zur Entstehung einer forderungslosen Hypothek führen. Wie ist es aber, wenn die Forderung durchaus besteht, nur dem Zedenten nicht zusteht? Dieser Fall tritt ein, wenn die Abtretung nach § 1154 nichtig ist (z.B. nach § 105 Abs. 2 BGB), später aber gutgläubiger Erwerb des Grundpfandrechts stattfindet: Der Erwerber ist nicht zugleich Inhaber der Forderung geworden, diese steht vielmehr immer noch dem geschäftsunfähigen Zedenten zu. Gleiches kann durch das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nach § 177 BGB eintreten sowie in folgendem, gleichgelagertem Beispiel: Einer Bank wurde eine Buchhypothek bestellt, die sie einem Zessionar überträgt, dieser an einen weiteren Zessionar. Die Bank ficht ihre auf Abtretung der Forderung gerichtete Willenserklärung (§§ 1154 Abs. 3, 873, 398, vorst. Rn. 296) der ersten Übertragung wirksam an mit der Folge rückwirkender Nichtigkeit gem. § 142 und der weiteren Folge, dass der erste Zessionar nichts erworben hatte und von Anfang an als Nichtberechtigter anzusehen ist. Der spätere Zessionar erwirbt die Hypothek trotzdem vom ersten, in Wahrheit nichtberechtigten Zessionar gem. §§ 1138, 892. Wem aber steht die Forderung zu, deren Bestand durch die Anfechtung ihrer Abtretungserklärung beim ersten Übertragungsgeschäft natürlich unberührt bleibt? Bleibt man bei dem Grundsatz, dass der gutgläubige Erwerb von Forderungen ausgeschlossen ist, wäre die Bank Inhaberin der Forderung geblieben und der spätere Zessionar gleichwohl Inhaber der Hypothek geworden. Könnte der Grundeigentümer also von der Bank wegen der Forderung, vom Zessionar wegen der Hypothek in Anspruch genommen werden, besteht also die Gefahr der Doppelleistung? Ist zur Vermeidung dieser Gefahr der gutgläubige Erwerb der Forderung systemwidrigerweise zuzulassen? Dieses Problem ist höchst umstritten.

322

Man könnte erwägen, der erste Gläubiger (die Bank) müsse sich den Grundbucheintrag als Umstand zurechnen lassen, der Vertrauen auf die Zuordnung der Forderung zugunsten des gutgläubigen Erwerbers schafft, und er verliere deshalb die Forderung an den gutgläubigen späteren Zessionar. Aber diese Erwägung führt zu dem problematischen Ergebnis eines gutgläubigen Erwerbs der Forderung. Die Lösung ist[1] vielmehr in dem Umstand zu suchen, dass die kraft guten Glaubens gem. § 1138 erworbene Hypothek ein nicht akzessorisches Sicherungsrecht, nämlich in Wahrheit eine Grundschuld ist (vorst. Rn. 317), und dass deshalb die Grundsätze, die zur Vermeidung der Doppelleistung bei nicht akzessorischen Sicherungsrechten gelten, heranzuziehen sind. Danach hat der Grundeigentümer Anspruch auf Übertragung der Sicherheit, wenn die gesicherte Forderung wegfällt (vorst. Rn. 241). Diesen Anspruch kann er der Forderung zurückbehaltend entgegensetzen, braucht auf die Forderung also nur Zug um Zug gegen Übertragung der Sicherheit zu leisten (§§ 273, 404, vorst. Rn. 267). Sind aber Inhaber der Sicherheit und Inhaber der Forderung verschiedene Personen, kann der Forderungsinhaber seine Forderung nicht durchsetzen, weil er außerstande ist, die Sicherheit zu übertragen, die er nicht hat. Solange der Forderungsinhaber nicht zugleich Sicherheiteninhaber wird, ist er folglich dauernd dem Zurückbehaltungsrecht des Grundeigentümers ausgesetzt, die Forderung ist entwertet. Bei nicht-akzessorischen Sicherheiten wie Grundschuld und Sicherungstreuhand (unten Rn. 1285) ist der Eigentümer also gegen Doppelleistungen geschützt. Ist das als Hypothek bezeichnete Grundpfandrecht aber in Wahrheit ebenfalls nicht akzessorisch, sondern Grundschuld, gilt nichts anderes. Der Grundeigentümer braucht auf die Forderung, die nicht dem Hypothekar zusteht, nicht zu leisten, wenn er dafür nicht das Grundpfandrecht erhält. Die Gefahr der Doppelleistung besteht nicht. Dann aber gibt es auch keinen Grund, den gutgläubigen Erwerb der Forderung zuzulassen. Sie bleibt vielmehr bei ihrem Inhaber[2]. Sind Eigentümer und Schuldner nicht identisch und nimmt der Forderungsinhaber den Schuldner in Anspruch, braucht dieser, wenn er Partei des Sicherungsvertrags ist, nur gegen Rückübertragung des Grundpfandrechts an sich selbst oder an den Eigentümer zu leisten. Zur Rückübertragung ist der bloße Forderungsgläubiger aber außerstande, sodass er die Forderung nicht durchsetzen kann. Auf der anderen Seite muss der Eigentümer, der nicht Partei des Sicherungsvertrags ist, die Verwertung dulden, ohne Anspruch auf Abtretung der gesicherten Forderung zu haben (vorst. Rn. 268).

Anmerkungen

[1]

Mit der überzeugenden Argumentation von Jahr/Kropf, JuS 1963, 356, insbesondere 359 zu 17. und 18.

[2]

So jetzt auch Westermann/Eickmann, § 105 III. 4. (S. 750); Lieder/Selentin JuS 2017, 1052 (1057); MünchKomm/Lieder, § 1153 BGB Rn. 17, 18; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, Rn. 1210; Petersen/Rothenfüßer, WM 2000, 657 (660); a.A. Baur/Stürner, § 38 IV. 1. (d) (Rn. 28, S. 492, „Mitreißtheorie“); Wolff/Raiser, § 137 1. d. (S. 565); Wieling, Sachenrecht, § 27 II. 4. b. bb. („eher ästhetischer Charakter“); Prütting, Sachenrecht, § 60 V. (Rn. 694); RGRK/Mattern, § 1138 BGB Rn. 4; Küchler, Sicherungsgrundschuld, S. 84; Böhmer, Archiv bürgerliches Recht 37 (1912), 205 (216); Karger, JuS 1989, 33; Schwintowski, JuS 1990, 47 (49) gegen ihn Wolff, JuS 1990, 994; Lieder, JuS 2010, 901 (906) – Examensklausur.

cc) Einreden

323

§ 1138 bezieht sich auch auf die dem Eigentümer gem. § 1137 zustehenden Einreden (vorst. Rn. 286 ff.), also bei Verschiedenheit von Eigentümer und Schuldner auf diejenigen Einreden des Schuldners gegen die Forderung, die der Eigentümer dem Verwertungsanspruch entgegensetzen kann. Ist eine Einrede nicht im Grundbuch eingetragen oder auf dem Brief vermerkt, wirkt sie unter den Voraussetzungen von § 892 nicht gegenüber dem Redlichen. Ist beispielsweise die Hypothekenforderung als Kaufpreisforderung im Grundbuch bezeichnet, so ist es allein deshalb nicht als Inhalt des Grundbuchs anzusehen, dass die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 bestehe und folglich der gutgläubig-einredefreie Erwerb möglich ist[1]. Ist die Einrede eingetragen, wird die Richtigkeit des Grundbuchausweises und infolgedessen der Bestand der Einrede gem. § 891 vermutet. Wird sie gelöscht, wird gem. § 891 Abs. 2 zugunsten des redlichen Erwerbers vermutet, dass sie nicht besteht. Die Eintragung einer Einrede kann gem. §§ 894 ff. erzwungen, zur Sicherheit gem. § 899 ein Widerspruch eingetragen werden (vorst. Rn. 317).

Anmerkungen

[1]

BGH LM Nr. 6 zu § 892 BGB = JZ 1964, 772 zu II. 2. c.

3. Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und neuem Grundpfandgläubiger

a) Schutz des Eigentümers durch §§ 1157, 892 BGB

324

Grundsätzlich sind Rechte übertragbar, ohne dass der Schuldner zustimmen müsste, ja, er braucht von der Übertragung nichts zu erfahren. Umso mehr muss das Gesetz gewährleisten, dass der Rechtsstand des Schuldners auch im Verhältnis zum neuen Gläubiger erhalten bleibt. Bei der Übertragung von Forderungen werden die Rechte des Schuldners durch die Regelungen in §§ 404 ff. (unten Rn. 1531 ff.) gewahrt. Auch über Grundpfandrechte kann ohne Zustimmung und Wissen des dinglichen Schuldners, also des Grundeigentümers verfügt werden. Der Eigentümer kann seine Rechte aber nach Maßgabe von §§ 1157, 892 wahren.

325

Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen gegen das dingliche Recht bleiben ihrer Natur entsprechend von einer Übertragung unberührt, können also auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Eine Schranke bildet aber der Schutz des Redlichen. Ist das Grundpfandrecht, auch wenn es in Wahrheit nicht oder nicht mehr besteht, im Grundbuch eingetragen, ist gutgläubiger Erwerb gem. § 892 möglich. Liegt der rechtshindernde Einwand aber gerade in der fehlenden Grundbucheintragung, kommt gutgläubiger Erwerb natürlich nicht in Frage. Eine rechtsvernichtende Einwendung liegt in der Aufhebung des Grundpfandrechts nach §§ 1183, 875, die aber die Eintragung im Grundbuch voraussetzt und gutgläubigen Erwerb nach § 892 folglich ausschließt.

326

Auch eigentümerbezogene Einreden (z.B. ein Moratorium, Aussetzung der Verwertung, vorst. Rn. 280, zu unterscheiden von der Stundung der gesicherten Forderung, vorst.Rn. 266, nachf. Rn. 306f) können dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden, wie § 1157 Satz 1 bestimmt. Doch geht auch insoweit das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs vor: Gem. § 1157 Satz 2 sind die §§ 892, 894 bis 899 und 1140 auf solche Einreden anwendbar. Das bedeutet: War die Einrede im Grundbuch eingetragen oder im Brief vermerkt oder war ihr Bestehen dem Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt oder ein Widerspruch im Grundbuch oder im Brief eingetragen, ist der Erwerber der Einrede ausgesetzt[1]. In allen anderen Fällen ist der Erwerber insoweit redlich mit der Folge, dass der Eigentümer gegenüber dem Erwerber nicht das Recht hat, die Duldung der Verwertung zu verweigern[2]. Besonderheiten gelten jedoch für die Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a BGB (gleich nachf. Rn. 328 ff.).

327

Im Falle der Hypothek kann der Grundeigentümer gem. § 1137 aufgrund nicht ausgeübter Einreden des Schuldners gegen die Forderung die Verwertung seines Grundstücks verweigern. Die Einreden des persönlichen Schuldners bleiben gegenüber dem Zessionar gem. § 404 bestehen und können deshalb vom Eigentümer gegen den Verwertungsanspruch des Zessionars erhoben werden. Der Grundbuch- oder Briefstand wirkt aber auch insoweit zugunsten des Redlichen: Gem. § 1138 gelten die Vermutungs-, Gutglaubens- und Grundbuchberichtigungsregelungen auch hinsichtlich der schuldnerbestimmten Einreden aus § 1137 BGB (vorst. Rn. 318). § 1137 BGB ist eine akzessorietätsbestimmte Norm und auf die nicht-akzessorische Sicherungsgrundschuld nicht anwendbar. Die Frage ist vielmehr, ob rechtliche Verhältnisse der gesicherten Forderung zu eigentümerbezogenen Einreden gegen den Verwertungsanspruch des Gläubigers führen können.

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