Kitabı oku: «Recht der Kreditsicherheiten», sayfa 23

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Anmerkungen

[1]

BGH WM 1984, 1078, NJW 1986, 2108 zu 3. c.; LG Düsseldorf, EWiR 1/91, 149 zu § 1169 BGB (Hartl); krit. Buchholz, AcP 187 (1987), 107 (123 f., 128 ff.); Haas, Drittwirkung, S. 161.

[2]

BGH NJW 1983, 752 zu II. 1.; Wilhelm, JZ 1980, 625 (631) und NJW 1983, 2917.

b) Insbesondere: Schutz des grundschuldbelasteten Eigentümers

328

Die Sicherungsgrundschuld kennzeichnet sich dadurch, dass sich der Anspruch des Gläubigers auf ihre Verwertung nach den schuldrechtlichen Bestimmungen des Sicherungsvertrages richtet, also an den Sicherungszweck gebunden ist, während der Verwertungsanspruch bei der Hypothek aus der Akzessorietät folgt. Die Verwertung der Sicherungsgrundschuld ist insbesondere von der Fälligkeit der gesicherten Forderung abhängig, was ihrerseits voraussetzt, dass diese noch besteht, also noch nicht ganz oder teilweise erfüllt worden und deshalb gem. § 362 BGB erloschen war, oder anders gewendet: voll oder doch teilweise (vorst. Rn. 216) valutiert (vorst. Rn. 215, 240, 282). Der Gläubiger darf nicht oder nur teilweise verwerten, der Eigentümer kann die Duldung der Verwertung verweigern, soweit sie durch den Sicherungszweck nicht gedeckt ist. Der Eigentümer hat folglich aus dem Sicherungsvertrag eine Einrede gegen die Verwertung, nämlich die Einrede der Maßgeblichkeit des Sicherungszwecks oder anders formuliert[1]: des mangelnden Sicherungsfalls, die sich durch Nichtvalutierung oder fehlende Fälligkeit konkretisiert. Diese Einrede steht dem Verwertungsanspruch von Anfang an entgegen, gleich in welcher Höhe die Grundschuld valutiert. Es handelt sich in der Terminologie von Jahr[2] um eine unechte Einrede, nämlich mit Hemmungswirkung ipso iure, die den Verwertungsanspruch des Gläubigers von vornherein beschränkt, nämlich nach Maßgabe des Sicherungszwecks und als Folge dessen dem Eigentümer von Anfang an zusteht.

Anmerkungen

[1]

So Medicus, JuS 1971, 497 (503 zu V.1.).

[2]

JuS 1964, 125, 218, 293 (297).

aa) Das Problem des gutgläubig-einredefreien Erwerbs nach § 1157 Satz 2 BGB

329

Die Einrede der Maßgeblichkeit des Sicherungszwecks kann als eigentümerbezogene Einrede gegen die Sicherungsgrundschuld dem Erwerber (Grundschuldzessionar) gemäß § 1157 Satz 1 BGB entgegengesetzt werden (vorst. Rn. 326). Problematisch ist allerdings, ob der Eigentümer die Einrede aufgrund gutgläubig-einredefreien Erwerbs nach § 1157 Satz 2 BGB, jenseits der Regelung von § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB (nachf. Rn. 332), verlieren könnte (vorst. Rn. 326). Das ist richtigerweise nicht anzunehmen. Der Erhalt dieser Einrede ist nämlich nicht zugleich von der Kenntnis von der Höhe der Valutierung und dem Zeitpunkt der Fälligkeit oder von Einzelheiten des Sicherungsvertrags abhängig, sondern die Gutgläubigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Grundschuldzessionar die Bindung des Verwertungsanspruchs an den Sicherungszweck kennt, also weiß, dass er eine Sicherungsgrundschuld erwirbt. Die Einrede ist bei dieser Sicht[1] auch dann erheblich, wenn sich die Valutierung nach dem Zeitpunkt der Übertragung ändert, die gesicherte Forderung also erst dann mit befreiender Wirkung getilgt wird.

330

Für die Frage der befreienden Wirkung ist die Gläubigerstellung in Bezug auf die gesicherte Forderung zu betrachten. War die Forderung – wie typischerweise – zusammen mit der Grundschuld übertragen worden, ist also der Grundschuldzedent zugleich Forderungszedent, hat die Leistung an den Zedenten befreiende Wirkung unter den Voraussetzungen von § 407 Abs. 1 BGB, insbesondere der Gutgläubigkeit des Schuldners der gesicherten Forderung. § 1156 Satz 1 BGB dürfte nicht entgegenstehen (sehr streitig, nachf. Rn. 356), weil diese Vorschrift nur der Leistung auf die Grundschuld, nicht aber auf die Forderung gelten kann. War der Grundschuldzedent – eher ausnahmsweise – Gläubiger der gesicherten Forderung geblieben (isolierte Abtretung der Grundschuld), hatte der Schuldner an den Berechtigten geleistet. In beiden Fällen bewirkt die Leistung, dass der Sicherungsfall nicht eingetreten ist und nicht mehr eintreten kann, sodass die Einrede fortbesteht[2]. Ob der Zessionar wusste, dass die erworbene Grundschuld eine Sicherungsgrundschuld ist, würde das Gericht gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach seiner freien Überzeugung feststellen. Sollte es daran zweifeln, trüge der Eigentümer die Beweislast für das Wissen des Zessionars.

331

Doch sind diese Fragen in der Regelung von § 1192 Abs. 1a BGB aufgegangen.

Anmerkungen

[1]

So RGZ 91, 218 (224); Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl. 2010, Rn. 1772; ders., JZ 1980, 625; Westermann/Eickmann, Sachenrecht, 7. Aufl. 1998, § 116 IV.2.b (S. 817); Lopau, JuS 1976, 553 (556); Koch, ZBB 2008, 236; Fridgen, WM 2008, 1862 (1867); Ahrens AcP 200 (2000), 123 (134).

[2]

Wilhelm, Sachenrecht, Rn. 1775 Fußn. 2772.

bb) Problemlösung durch das Risikobegrenzungsgesetz

332

Misst man diese dogmatische Standortbestimmung an der seit 19.8.2008[1] geltenden Regelung von § 1192 Abs. 1a BGB[2], ist weitgehende Übereinstimmung festzustellen. Danach ist der Grundschulderwerber an den Sicherungszweck dadurch gebunden, dass der gutgläubig-einredefreie Erwerb ausgeschlossen ist, § 1157 Satz 2 BGB (vorst. Rn. 326) nämlich keine Anwendung findet. Die Vorschrift setzt nicht erst bei der – in aller Regel zu verneinenden – Gutgläubigkeit des Erwerbers an, sondern geht noch darüber hinaus, als auch bei ausnahmsweise bestehendem guten Glauben des Erwerbers die Bindung an den Sicherungszweck nach § 1157 Satz 1 BGB bestehen bleibt (vorst. Rn. 330), was die Rechtsfindung erleichtert.

333

Der rechtspolitische Grund für die Regelung von § 1192 Abs. 1a BGB war ein dogmatischer Standort, den BGH und weite Teile des Schrifttums eingenommen hatten und der den gutgläubig-einredefreien Erwerb und den Einredeverlust zulasten des Eigentümers zum Regelfall werden ließ und – zusammen mit Unterwerfungserklärung und Schuldversprechen (vorst. Rn. 190 bis 197) – zu Missbräuchen durch Vollstreckung nicht valutierter Grundschulden führte. Nach diesem dogmatischen Standort ist der Zessionar in Bezug auf die Einrede der Nichtvalutierung, allgemeiner gesagt die Einrede des Sicherungszwecks, nicht schon dann bösgläubig, wenn er weiß, dass er eine Sicherungsgrundschuld erwirbt (vorst. Rn. 329); vielmehr muss er auch positiv (§§ 1157 Satz 2, 892 Abs. 1 Satz 1 BGB) wissen, dass die Grundschuld im Zeitpunkt der Übertragung nicht oder nicht voll valutierte. Der BGH[3] begründet dies im Anschluss an Harry Westermann[4] mit einem Vergleich zu der Regelung von § 1156 BGB (nachf. Rn. 354). Nach dieser Vorschrift wird der Eigentümer, dessen Grundstück mit einer Hypothek belastet ist und der an seinen alten Hypothekengläubiger, den Zedenten, auf die gesicherte Forderung leistet, weil er nicht weiß, dass die Hypothek auf den Zessionar übertragen worden war, nicht gem. § 407 Abs. 1 BGB frei. Wenn bei der Sicherungsgrundschuld dagegen bereits das Wissen um ihren Sicherungszweck genügt, um die Gutgläubigkeit des Zessionars auszuschließen, sind auch Leistungen des Eigentümers einzubeziehen, die zeitlich nach der Abtretung liegen, und die Sicherungsgrundschuld wäre so „ihrer Eigenschaft als Verkehrsgegenstand entkleidet“[5], der Zessionar einer Hypothek wäre schlechter gestellt als derjenige einer Grundschuld. Aufgrund dieser Überlegung gelang dem Erwerber meist der gutgläubig-einredefreie Erwerb nach § 1157 Satz 2 BGB. Der Eigentümer, der die gesicherte Forderung vertragsgemäß bedient hatte, musste dennoch die Verwertung seines Grundstücks dulden oder nochmals zahlen.

334

Hiervor schützt die Regelung von § 1192 Abs. 1a BGB den Eigentümer. Eigentümerbezogene Einreden aus dem Sicherungsvertrag nach § 1157 Satz 1 BGB, insbesondere die Einrede der Nichtvalutierung und der fehlenden Fälligkeit der gesicherten Forderung, bleiben gegenüber dem Grundschulderwerber erhalten, selbst wenn dieser solche Einreden nicht kannte, da der gutgläubig-einredefreie Erwerb nach § 1157 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Einreden, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, sind, dem Vorbild für die Forderungsabtretung nach § 404 BGB folgend (unten Rn. 1533), solche, die sich gegen die gesicherte Forderung richten und deren Durchsetzbarkeit hemmen, wie die Prolongation des gesicherten Darlehens oder dessen schlichte Stundung. Einreden aufgrund des Sicherungsvertrags entstehen zudem auch durch Tilgungsleistungen auf die gesicherte Forderung (wenn mitabgetreten), die nach dem Zeitpunkt der Grundschuldübertragung an den bisherigen Inhaber der Grundschuld, den Zedenten, gingen und nach Maßgabe von § 407 Abs. 1 BGB (unten Rn. 1534) befreiende Wirkung für den Schuldner haben; erheblich sind also auch Einreden, die auf Veränderung des Sicherungsvertrags nach Grundschulderwerb beruhen[6] – Wohltaten für den grundschuldbelasteten Eigentümer, die der hypothekenbelastete Eigentümer gem. § 1156 BGB (nachf. Rn. 354, 356) nicht genießen dürfte. Vielmehr ist der Grundschulderwerber auch Einreden ausgesetzt, die sich auf Tilgungsleistungen beziehen, welche nicht auf dem Brief oder im Grundbuch vermerkt sind (nachf. Rn. 356). Aber keine erhebliche Einwendung ergibt sich allein aus der isolierten Übertragung der Grundschuld, also ohne Abtretung der gesicherten Forderung auf den Zessionar. Dadurch werden nämlich Fortbestand und Fälligkeit der gesicherten Forderung nicht berührt[7].

335

Die Verkehrsfähigkeit der Sicherungsgrundschuld leidet darunter, insbesondere im Vergleich zur Hypothek. Dem Gesetz war aber schon vor der Neuregelung nicht die Maxime zu entnehmen, dass beide Grundpfandrechtsarten in gleicher Weise verkehrsfähig sein müssten. Die Grundschuld hat für den Sicherungsnehmer (Bank) den Vorteil, dass die Inhaberschaft trotz Forderungstilgung zunächst unverändert bleibt; will die Bank diesen Vorteil gegenüber der Hypothek nutzen, muss sie schlechtere Verkehrsfähigkeit in Kauf nehmen, sich andernfalls eine Hypothek bestellen lassen. Bei der Hypothek erstreckt sich der öffentliche Glaube auf die Forderung (§ 1115 BGB), die insoweit im Rahmen von § 1156 BGB Maß gibt, während bei der Sicherungsgrundschuld keinerlei öffentlicher Glaube für die gesicherte Forderung erzeugt wird und erzeugt werden kann. Darauf gründen sich die Unterschiede in der Verkehrsfähigkeit; ihre Vernachlässigung dürfte eine petitio principii darstellen[8].

336

Nicht richtig erscheint auch die Ansicht, mit der Erheblichkeit der Einrede des – bloßen – Sicherungszwecks werde die Sicherungsgrundschuld akzessorischer als die Hypothek[9]. Es geht nämlich nicht um Akzessorietät als rechtstechnische Verknüpfung von gesicherter Forderung und Grundpfandrecht, die den Verwertungsanspruch kraft Akzessorietät unmittelbar gestaltet (oben Rn. 36), sondern um eine eigentümerbezogene Einrede, die bei akzessorischen wie bei nichtakzessorischen Sicherheiten bestehen und schwerlich als Erscheinungsform von Akzessorietät angesehen werden kann. Auch die Sicherungsgrundschuld setzt also, um als Fremdgrundschuld zu bestehen, eine Forderung nicht voraus (§ 1192 Abs. 1 BGB): Wenn die gesicherte Forderung ganz oder teilweise erloschen ist oder nicht zur Entstehung gelangte, steht die Grundschuld, anders als nach § 1163 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB bei der Hypothek, unverändert dem Gläubiger zu und ist nur einem obligatorischen Anspruch auf rechtsgeschäftliche Übertragung ausgesetzt. Die Nicht-Akzessorietät der Sicherungsgrundschuld wird durch Fragen des gutgläubig-einredefreien Erwerbs (der bei der Hypothek gem. §§ 1138, 1137 BGB möglich ist) nicht berührt.

Anmerkungen

[1]

Für vorher erworbene Grundschulden gilt die bis dahin geltende Doktrin, nachf. Rn. 333, OLG Celle WM 2009, 1185. Ist danach gutgläubig-einredefrei erworben und nach dem 19.8.2008 an Dritten abgetreten worden, kann die Einrede des Sicherungsvertrags nicht gegen den Dritten (Zessionar) wirksam erhoben werden, BGH NJW 2014, 550 = WM 2013, 2319 Rn. 11 mit Komm. Grziwotz EWiR § 1192 BGB 1/13, 769, aber str.;bei Erstreckung einer Grundschuld auf ein weiteres Grundstück nach dem 19.8.2008 ist insoweit aber § 1192 Abs. 1a BGB anwendbar, BGH NJW 2014, 1450 = WM 2014, 791 mit Komm. Demharter EWiR 204, 307.

[2]

RisikobegrenzungsG, BGBl 2008 I, S. 1666.

[3]

BGHZ 59, 1 = NJW 1972, 1463; BGHZ 103, 72 (81) = NJW 1988, 1375 zu B.II.1.d.bb, S. 1378, auch bereits BGH WM 1967, 566, ebenso die frühere h.M., Baur/Stürner, § 45 III.1.d, Rn. 63–67 (S. 592/593) m.w.N.; Kessal-Wulf, Festschr. Nobbe, S. 351 (365).

[4]

Sachenrecht, 5. Aufl. 1966, § 116 III.3.b, S. 582.

[5]

Harry Westermann, Sachenrecht a.a.O., S. 583 Fn. 15.

[6]

OLG Brandenburg ZIP 2014, 164 mit krit. Komm. Mitlehner EWiR 2014, 201.

[7]

BGH v. 20.4.2018 – V ZR 106/18, WM 2018, 1161 Rn. 26, 27.

[8]

So überzeugend Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl. 2010, Rn. 1775; im Übrigen hat die neuere Gesetzgebung gesprochen, Nietsch, NJW 2009, 3606 (3609).

[9]

So Wieling, Sachenrecht, 5. Aufl. 2006, § 33 IV.3.a (S. 480); Knops, WM 2008, 2185 (2188); Bredow/Vogel, BKR 2008, 271 (280); Derleder, ZIP 2009, 2221 (2222): Richtung auf mehr Akzessorietät; ders., VuR 2008, Heft 7, S.III/IV – Editorial –; Rohe, Festschr. Schwark 2009, S. 611 (618): „teilweise Stärkung der Akzessorietät“; Baden, JuS 1977, 75 (77); Widerspruch in sich durch Charakterisierung als „mittelbar forderungsakzessorisch“, so Weller, JuS 2009, 969 (974), weil Mittelbarkeit gerade die Nicht-Akzessorietät kennzeichnet; offen Dieckmann, NZM 2008, 865 (872); zutreffend dagegen und wie hier Habersack, Examensrepetitorium Sachenrecht, 8. Aufl. 2016, Rn. 375.

c) Reichweite des Erhalts eigentümerbezogener Einreden bei der Sicherungsgrundschuld

aa) Sicherungsvertrag zwischen Eigentümer und Veräußerer

337

Dem Eigentümer bleiben auch nach Veräußerung der Sicherungsgrundschuld Einreden aufgrund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger, dem Zedenten, erhalten, so bestimmt es § 1192 Abs. 1a BGB. Im Falle mehrmaliger Übertragungen braucht der Zedent aber überhaupt nicht Partei des Sicherungsvertrags zu sein, möglicherweise nur der erste Grundschuldgläubiger (vgl. Rn. 246). Der Wortlaut der Vorschrift erfasst diese Fallgestaltung nicht. Sie dürfte im Gesetzgebungsverfahren übersehen worden, die Notwendigkeit des Einredeerhalts aber genauso sein. Deshalb ist die Vorschrift analog auch dann anzuwenden, wenn der Zedent nicht Partei des Sicherungsvertrags ist (wohl aber ein früherer Grundschuldgläubiger)[1].

Anmerkungen

[1]

Wellenhofer, JZ 2009, 1077 (1081).

bb) Partei des Sicherungsvertrags bei der Interzession

338

Im Fall der Interzession, der Grundschuldbestellung für fremde Schuld (vorst. Rn. 244, 66), braucht der Eigentümer nicht zugleich Partei des obligatorischen Sicherungsvertrags zu sein. Er ist zwar notwendigerweise Partei des dinglichen Vertrages nach § 873 BGB (Pfandvertrag), aber Partei des Sicherungsvertrags kann der persönliche Schuldner sein[1] und er ist es eher typischerweise (oben Rn. 67, vorst. Rn. 244). In diesem Fall gibt es im Ausgangspunkt keine Einrede aus einem Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber der Grundschuld[2], der zugleich Gläubiger der gesicherten Forderung gegenüber dem persönlichen Schuldner ist. Vielmehr ist es der persönliche Schuldner, der vom Gläubiger verlangen kann, die Verwertung der Grundschuld zu unterlassen, soweit diese nicht valutiert und deshalb der Sicherungszweck weggefallen ist. Der persönliche Schuldner der Forderung ist wiederum nicht Schuldner des Anspruchs auf Duldung der Verwertung des Grundstücks; dieser Schuldner ist vielmehr der Eigentümer des belasteten Grundstücks. Die Frage ist demgemäß, ob der Eigentümer als Schuldner des Duldungsanspruchs (vgl. § 1147, nachf. Rn. 461) zugleich Gläubiger des Unterlassungsanspruchs, dessen Gläubiger der Schuldner der gesicherten Forderung ist, gegen eben diesen Verwertungsanspruch werden kann. Er kann es werden, wenn der persönliche Schuldner seinen Unterlassungsanspruch gegen den Grundschuldinhaber an ihn abtritt. Der Eigentümer wird dadurch Zessionar dieses Anspruchs auf Unterlassung der Verwertung, der aus der Nichtvalutierung der Grundschuld folgt. Durch die Abtretung entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Eigentümer i.S.v. § 1157 BGB, obwohl der Sicherungsvertrag nicht zwischen ihnen abgeschlossen worden war. Dem persönlichen Schuldner steht die Abtretung seines Unterlassungsanspruchs nicht frei. Er ist vielmehr aus dem Deckungsverhältnis zwischen ihm und dem Eigentümer, dem Sicherungsauftrag, hierzu verpflichtet (oben Rn. 67, vorst. Rn. 245). Man mag auch daran denken[3], den Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und persönlichem Schuldner hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs wegen Nichtvalutierung als Vertrag zugunsten des Eigentümers auf der Grundlage von § 328 Abs. 2 BGB anzusehen, sodass dem Eigentümer die Einrede der Nichtvalutierung unabhängig von einer Abtretung des Anspruchs auf Unterlassung der Verwertung durch den persönlichen Schuldner zustünde. Ist der Eigentümer auf diesem Wege durch Abtretung (resp. nach § 328 BGB) sowohl Schuldner des Duldungsanspruchs wie Gläubiger des auf der Nichtvalutierung beruhenden Unterlassungsanspruchs, stellt sich die Abschlussfrage, ob der Ausschluss gutgläubig-einredefreien Erwerbs nach § 1192 Abs. 1a BGB auch auf diese Konstellation, das durch Abtretung entstandene Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Gläubiger nach § 1157 Satz 1 BGB, anwendbar ist, wobei nur eine analoge Anwendung in Betracht kommt, weil die Vorschrift den Eigentümer als Partei des Sicherungsvertrags gerade voraussetzt. Die analoge Anwendung bezöge sich auf Einreden, die dem Eigentümer aufgrund des Sicherungsvertrags des persönlichen Schuldners mit dem ursprünglichen Gläubiger gegen die Grundschuld infolge Abtretung zustehen resp. sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Die Gesetzeslücke ergibt sich daraus, dass die Konstellation der Drittsicherung in den Materialien zum Risikobegrenzungsgesetz keinerlei Berücksichtigung gefunden hat und nicht etwa von der Neuregelung ausgeschlossen sein sollte[4]. Auf der anderen Seite ist die Interzession eine häufig vorkommende Fallvariante, derer sich das Gesetz an anderer Stelle angenommen hat (§§ 1141, 1142, 1143, 1164, 1165 BGB) und die eher einen noch erhöhten Schutz des Eigentümers geboten erscheinen lässt, weil er nicht selbst in den Genuss des Kredits kommt und typischerweise altruistisch handelt. Mit der Konstruktion eines Vertrags zugunsten Dritter ist der Eigentümer ebenfalls nicht Partei des Sicherungsvertrages, aber durch den Rechtserwerb nach § 328 Abs. 2 BGB umso eher von der ratio legis erfasst. Gesetzeslücke und gleiche Interessenlage rechtfertigen demgemäß die Analogie, sodass die Regelung von § 1192 Abs. 1a BGB bei der Interzession nicht leerläuft[5], sondern der Grundschuldzessionar vom gutgläubig-einredefreien Erwerb ausgeschlossen ist.

339

Bei Erwerb eines grundschuldbelasteten Grundstücks[6] muss der neue Eigentümer, um Einreden nach § 1157 BGB erheben zu können, dafür Sorge tragen, dass er in den Sicherungsvertrag zwischen Gläubiger und vormaligem Eigentümer eintritt[7] oder sich den Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld, der durch den – gänzlichen oder teilweisen – Wegfall des Sicherungszwecks (vorst. Rn. 215) fällig wird, abtreten lässt[8] oder den Sicherungsvertrag übernimmt, d.h. verbunden mit der Abtretung aller Forderungen und Übernahme aller Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Gläubigers (§§ 414, 415 BGB). War nicht der vormalige Eigentümer, sondern der persönliche Schuldner Partei des Sicherungsvertrags mit dem Gläubiger gewesen, kann der neue Eigentümer wiederum versuchen, in diesen Sicherungsvertrag einzutreten oder ihn an Stelle des persönlichen Schuldners zu übernehmen. Er kann auch versuchen, in den Sicherungsauftrag zwischen persönlichem Schuldner und vormaligem Eigentümer aus dem Deckungsverhältnis einzutreten, um dadurch Anspruch auf Abtretung des Unterlassungsanspruchs, den der persönliche Schuldner gegenüber dem Gläubiger hat, zu erlangen. Er kann schließlich auch so vorgehen, dass er gleich versucht, den persönlichen Schuldner zur Abtretung dieses, dann erst zukünftigen, Anspruchs zu bewegen. Es entsteht auf diesen Wegen ein Rechtsverhältnis zwischen dem neuen Eigentümer und dem Grundschuldgläubiger, das auf einen späteren Grundschuldzessionar fortwirkt. In analoger Anwendung von § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB ist ein gutgläubig-einredefreier Erwerb des Grundschuldzessionars ausgeschlossen.

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