Kitabı oku: «Recht der Kreditsicherheiten», sayfa 24

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Anmerkungen

[1]

Baur/Stürner, § 45 IV.1.b.aa, Rn. 75 (S. 598): sog. primäre Divergenz von Sicherungsvertrags- und Grundschuldparteien.

[2]

Auch die 2. Alternative von § 1192 Abs. 1a, nämlich Einreden, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, setzt den Sicherungsvertrag zwischen Eigentümer und Gläubiger voraus, sie bezieht sich auf Einredetatbestände, die nach der Übertragung entstehen, insbesondere gemäß § 407 (vorst. Rn. 333, BT-Drucks. 16/9821, S. 16/17), aber entgegen Zetzsche, AcP 209 (2009), 543 (557) und Rümpker, Grundschuldzession, S. 208 nicht auf einen Sicherungsvertrag, dessen Partei der Eigentümer nicht ist; der Sicherungsvertrag der 1. Alternative ist mit dem Sicherungsvertrag der 2. Alternative identisch. Die 2. Alternative wäre andernfalls „aus einem Sicherungsvertrag“ zu formulieren gewesen. § 1192 Abs. 1a setzt eine Einrede aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Gläubiger im Sinne von § 1157 Satz 1 voraus – eben das ist bei einem Sicherungsvertrag unter Dritten nicht der Fall. Nach dem Willen des Gesetzgebers fußt § 1192 Abs. 1a auf dem Tatbestand von § 1157 Satz 1, diese Vorschrift erfuhr keine Änderung, Bülow WM 2012, 289.

[3]

So Ahrens AcP 200 (2000), 123 (138) für den Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld (vorst. Rn. 215), auch Schimansky/Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechtshandbuch, § 9o Rn. 269.

[4]

BR-Drucks. 152/08, S. 7; BT-Drucks. 16/9827, S. 7.

[5]

Entgegen Clemente, ZfIR 2008, 589 (595); Bassenge, in: Palandt, § 1192 BGB Rn. 3; Staudinger/Wolfsteiner, Bearb. 2009, § 1192 Rn. 37; andeutungsweise Lwowski/Fischer/Langenbucher/Schoppmeyer, Das Recht der Kreditsicherheiten, § 15 Rn. 170; offen Kienle, BKR 2009, 157.

[6]

Baur/Stürner, § 45 IV.1.b, Rn. 77 (S. 598): sog. sekundäre Divergenz.

[7]

BGH NJW 2003, 2673: nicht im Falle der Teilungsversteigerung und fehlender Schuldübernahme nach § 53 Abs. 2 ZVG.

[8]

Bei Anrechnung der Grundschuld auf den Kaufpreis für das Grundstück ist im Allgemeinen von stillschweigender Abtretung des Rückübertragungsanspruch auszugehen, BGH NJW 1991, 1821 = WM 1991, 723; NJW 1983, 2502; OLG Karlsruhe WM 2012, 211 zu II.c.bb.

cc) Einreden außerhalb des Sicherungsvertrags

340

Eigentümerbezogene Einreden nach § 1157 BGB brauchen nicht notwendig auf einem Sicherungsvertrag gegründet zu sein, namentlich dann nicht, wenn die Grundschuld keine Sicherungsgrundschuld ist. Aber auch bei einer solchen kann eine Einrede jenseits des Sicherungsvertrags erwachsen, z.B. durch ein nachträgliches Moratorium aufgrund der Vereinbarung, nach welcher die Verwertung ausgesetzt wird (Rn. 326) oder etwa Vereinbarungen über die Verwertungsreihenfolge bei mehreren Sicherheiten[1]. Für solche Einreden bleibt es bei § 1157 BGB, wie § 1192 Abs. 1a Satz 2 BGB klarstellt. Ein Moratorium muss also vor der Übertragung der Grundschuld wirksam vereinbart worden sein, der Zessionar muss es positiv kennen, wenn es ihm entgegen gehalten werden soll, oder es muss auf dem Brief oder im Grundbuch vermerkt sein.

Anmerkungen

[1]

OLG Brandenburg ZIP 2014, 164 mit krit. Komm. Mitlehner EWiR 2014, 201.

dd) Nichtigkeit des Sicherungsvertrags

341

Ist der Sicherungsvertrag nichtig, hat der Eigentümer aus seinem Rechtsverhältnis mit dem Gläubiger die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung aus § 821 BGB. Sie bildet den Ausgleich für den gescheiterten Sicherungsvertrag und ist im Hinblick auf die Nichtvalutierung auf dasselbe gerichtet[1], nämlich die Verwertung des Grundstücks zu verhindern. Die Grundschuld wird auch bei nichtigem Sicherungsvertrag zur Sicherung eines Anspruchs verschafft und ist folglich Sicherungsgrundschuld. In interessengerechter extensiver Auslegung dürfte die Bereicherungseinrede deshalb als Einrede anzusehen sein, die sich aus dem – wenn auch gescheiterten – Sicherungsvertrag ergibt (Rn. 334) und folglich auch dem insoweit gutgläubigen Zessionar entgegengesetzt werden kann[2].

Anmerkungen

[1]

BGH NJW 1985, 80 zu II.1.

[2]

Zust. Wellenhofer, JZ 2009, 1077 (1081), dagegen Dieckmann, NZM 2008, 865 (871).

ee) Eintragung im Grundbuch

342

In der Vergangenheit war die Ansicht vertreten worden, dass eine Sicherungsgrundschuld mit dieser Bezeichnung im Grundbuch einzutragen sei[1], was der BGH allerdings lapidar ablehnte[2]. Nicht zu verkennen ist, dass eine derartige Eintragung nicht unproblematisch ist, weil gemäß § 1192 Abs. 1 BGB nur solche Hypothekenvorschriften auf die Grundschuld anwendbar sind, die eine Forderung nicht voraussetzen. Für das Grundbuch gilt nun § 1115 BGB, wo die Eintragung gerade aus der Akzessorietät folgt. Es ist nicht abwegig, in der Bezeichnung als „Sicherungsgrundschuld“ einen derartigen Forderungsbezug zu sehen; es stellt sich die Frage, ob der Eintragungsantrag nach § 13 GBO zurückzuweisen wäre, wenn sich der bewilligende Eigentümer (§ 19 GBO) weigert, Angaben über die Forderung zu machen. Auch fehlt dem Rechtspfleger das grundbuchrechtliche Instrumentarium, um die schuldrechtliche Grundlage, aus der sich der Sicherungszweck der Grundschuld ergibt, zu überprüfen (§ 26 FamFG). Bei interessengerechter Auslegung und Anwendung des formellen Rechts wäre die Eintragung als Sicherungsgrundschuld aber wohl doch machbar. Jedoch dürfte die materiell-rechtliche Begründung hierfür entfallen sein. Sie liegt nämlich gerade in der Erschwerung des gutgläubig-einredefreien Erwerbs in Bezug auf die Einrede der Nichtvalutierung des Sicherungszwecks. Eben dieser gutgläubig-einredefreie Erwerb ist durch die Neuregelung von § 1192 Abs. 1a BGB aber nicht nur erschwert, sondern gänzlich ausgeschlossen, sodass die Frage nach dem Grundbuchausweis als „Sicherungsgrundschuld“ obsolet geworden ist[3]. Aus dem gleichen Grund ist die Einrede der Nichtvalutierung nicht eintragungsfähig[4], wohl aber ein Moratorium außerhalb des Sicherungsvertrages (vorst. Rn. 326).

Anmerkungen

[1]

Wieling, Sachenrecht, § 33 IV.(S. 476); Lieder, in: MünchKomm, § 11191 Rn. 92; Deubner, JuS 2008, 586 (589); Bülow, Voraufl. (7. Aufl.) Rn. 306.

[2]

NJW 1956, 53 zu 3.b.

[3]

Wellenhofer, JZ 2009, 077 (1081): Dieses Anliegen hat sich erledigt.

[4]

Baur/Stürner, Sachenrecht, § 45 Rn. 35 (S. 585).

ff) Erwerb durch Ablösung nach § 1150 BGB

343

Wenn der Grundschuldgläubiger Befriedigung aus dem Grundstück verlangt, können nachrangige Gläubiger gem. § 1150 BGB das Recht zur Ablösung der Grundschuld haben (nachf. Rn. 489) mit der Folge, dass die Grundschuld auf den Ablösenden übergeht (nachf. Rn. 489). Wenn der Ablösende in gutem Glauben an die Freiheit der Grundschuld von eigentümerbezogenen Einreden war, insbesondere der Einrede der Nichtvalutierung, schützt ihn sein guter Glaube nicht, weil nach § 1192 Abs. 1a Satz 1, 2. Halbsatz BGB die Vorschrift von § 1157 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist[1]. Das gilt auch dann, wenn man annehmen würde, dass aufgrund von § 1150 BGB ein gesetzlicher Erwerb stattfindet (näher nachf. Rn. 495); § 1192 Abs. 1a BGB differenziert nicht nach gesetzlichem oder rechtsgeschäftlichem Erwerb.

Anmerkungen

[1]

Baur/Stürner, § 44 VI.2. Rn. 26 (S. 573).

gg) Keine entsprechende Anwendung auf die Hypothek

344

Eigentümerbezogene Einreden können – natürlich – auch gegen den Verwertungsanspruch aus der Hypothek bestehen. § 1157 BGB hat durch das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) keine Änderung erfahren. Der pathologische Fall, nämlich die Problematik der Nichtvalutierung, tritt bei der Hypothek aber auch nicht in Gestalt einer eigentümerbezogenen Einrede nach § 1157 BGB ein, sondern regelt sich durch die Akzessorietät, bestimmt also unmittelbar den Verwertungsanspruch und nicht bloß mittelbar über die Einrede der Nichtvalutierung. Die Forderung und nicht nur das Grundpfandrecht ist bei der Hypothek Gegenstand der Publizität durch Grundbuch und Brief. Ratenzahlungen auf ein gesichertes Darlehen braucht der Eigentümer gem. § 1145 BGB nur gegen Vermerk auf dem Brief resp. Eintragung im Grundbuch zu leisten. Die Leistung an den Zedenten kommt bei Beachtung dieser Regelung nicht in Betracht, weil der Zedent den Brief nicht mehr hat (nachf. Rn. 354), sondern dem Zessionar gem. § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB übergab. Insoweit ist kein Raum für eine redlich-befreiende Leistung nach § 407 BGB, was Grund für die Regelung von § 1156 ist BGB (vorst. Rn. 335).

345

Das Risikobegrenzungsgesetz (vorst. Rn. 332) hat das Ziel, Missständen beim Verkauf von Kreditforderungen entgegenzuwirken, wenn sie, wie fast ubiquitär, grundschuld- und nicht hypothekengesichert sind. In den Gesetzesmaterialien[1] finden sich Vergleiche mit der Hypothek, die also nicht etwa, wie bei der Frage der Interzession und der Parteien des Sicherungsvertrags (vorst. Rn. 336), übersehen worden war. Es kann folglich nicht von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die im Übrigen auch nicht durch die Nichtanwendung von § 1157 Satz 2 BGB geschlossen werden könnte, weil die Nichtvalutierung bei der Hypothek Akzessorietätsfrage und nicht eine Frage der eigentümerbezogenen Einrede ist. Richtigerweise[2] bleibt es im Falle der Hypothek also bei § 1157 Satz 2 BGB[3], auch im Falle einer forderungslosen Hypothek[4] (vorst. Rn. 321, 322).

Anmerkungen

[1]

BR-Drucks. 152/08, S. 7, 9, gleichermaßen BT-Drucks. 16/982.

[2]

A.A. Derleder, VuR 2008, Heft 7, S. III-Editorial; Ph. Redeker ZIP 2009, 208 (211).

[3]

Nietsch, NJW 2009, 3606 (3609).

[4]

Bülow, ZJS 2009, 1 (5 zu 6.b.).

d) Besonderheiten bei Treuhandverhältnissen

346

Wer die Grundschuld trotz bestehender Einreden außerhalb des Sicherungsvertrags (§ 1192 Abs. 1a Satz 2 BGB, vorst. Rn. 340) einredefrei erworben hatte, ist Berechtigter. Er kann die Grundschuld einredefrei auf einen Erwerber übertragen, ohne dass es im Allgemeinen eine Rolle spielen könnte, ob der Erwerber das frühere Bestehen von Einreden kennt[1]. Im Besonderen wird diese Rechtslage aber problematisch bei der Übertragung in Treuhandverhältnissen: Angenommen, der Zedent hat Schulden beim Erwerber. Zur Sicherheit lässt sich dieser das Grundpfandrecht übertragen. Oder der Zedent möchte sich selbst nicht der Mühsal der Verwertung unterziehen. Er überträgt das Grundpfandrecht auf den Erwerber, damit dieser im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zedenten, die Verwertung betreibt (Inkassozession, unten Rn. 1557). Im ersten Falle vollzieht sich der Erwerb zu eigenem Nutzen des Erwerbers, im zweiten Fall zum Nutzen des Zedenten (eigen- und fremdnützige Treuhand, unten Rn. 1191). Bei der fremdnützigen Übertragung sind Zedent und Zessionar, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, eine Person, so dass es als Missbrauch der Gutglaubensvorschrift erscheint, wenn der gute Glaube des Zessionars dem Zedenten zugute käme (vgl. die Parallele zum Rückerwerb des Nichtberechtigten vom Berechtigten, vorst. Rn. 307). Es kommt infolgedessen allein auf die Redlichkeit des Zedenten an. Dagegen sind bei der eigennützigen Treuhand Zedent und Zessionar durchaus nicht wirtschaftlich identisch. Sobald nämlich der Zedent seine Schuld nicht tilgt und der Zessionar zur Verwertung schreitet, offenbart sich die Gegensätzlichkeit der Interessen. Der Zessionar erlangt also Vollrechtsinhaberschaft, die von den Interessen des Zedenten unabhängig ist. Hier kann der Zessionar aufgrund seiner Redlichkeit das Grundpfandrecht einwendungsfrei erwerben[2].

Anmerkungen

[1]

BGH WM 2001, 453 mit Komm. Clemente, EWiR § 1191 BGB 2/01, 805, Anm. Eckert, WuB I F 3. – 2.02 und Bspr. Löhnig, JA 2001, 531.

[2]

OLG Hamburg MDR 1953, 171; Baur/Stürner, § 38 VII. 2. b. (Rn. 77, S. 501).

e) Zusammenfassung

347

Der Verlust von Einwänden stellt sich zusammengefasst dar:


Bestandshindernde und -vernichtende Einwendungen bestimmen sich nach § 892 (Rn. 325),
eigentümerbezogene Einreden richten sich nach § 1157 (Rn. 326), im Fall der Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a (Rn. 328 ff.),
Einreden des persönlichen Schuldners bei der Hypothek richten sich nach § 1138 (Rn. 323),
Besonderheiten können in Treuhandverhältnissen auftreten (Rn. 346).

f) Legitimation des Gläubigers (Ausübung des Anspruchs aus dem Grundpfandrecht) und Befreiung des Schuldners (Liberation) – § 1156 BGB

348

aa) Weil der Grundeigentümer die Übertragung des Grundpfandrechts von Rechts wegen nicht beeinflussen kann und darüber noch nicht einmal Kenntnis zu erlangen braucht, kann Unsicherheit über die Person des Gläubigers bestehen. Ist es derjenige, für den das Grundpfandrecht bestellt wurde oder ist es ein dem Eigentümer Unbekannter, an den es ohne Wissen des Eigentümers übertragen wurde? Diese Unsicherheit wird zur Gefahr der Doppelleistung für den Eigentümer (s. auch vorst. Rn. 322): Leistet er an seinen dinglichen Kontrahenten, geht die Leistung ins Leere, wenn dieser gar nicht mehr Gläubiger ist; leistet er an einen vermeintlichen neuen Gläubiger, der es in Wahrheit nicht ist, erreicht die Leistung ebenfalls den falschen Adressaten. Muss der Eigentümer die Leistung vom Falschen kondizieren und an den Richtigen nochmals leisten? Was muss der Eigentümer beachten, damit seine Leistung an den wahren Gläubiger geht oder zumindest doch so behandelt wird, mit anderen Worten: Wann wird der Eigentümer von seiner Schuld befreit, tritt Liberation ein, selbst wenn er seine Leistung an den Falschen erbringt? Die Kehrseite der Frage nach der Befreiungswirkung ist die Frage nach der Durchsetzung des Verwertungsanspruchs durch den Gläubiger, also die Frage, was der Gläubiger unternehmen muss, um den Eigentümer zur Leistung, der Duldung der Verwertung, zwingen zu können und ihn zur Zahlung zu bewegen, um die Verwertung (nachf. Rn. 452) abzuwenden. Das ist die Frage nach der Legitimation des Gläubigers. Muss der Eigentümer leisten, so wird er auch befreit: Legitimation und Liberation decken sich.

349

Bei der Forderungsabtretung ist die Frage der befreienden Leistung durch §§ 406 bis 408 geregelt (unten Rn. 1534 ff. und nachf. Rn. 354): Leistet der Schuldner an den Zedenten, weil er ihn redlicherweise für den richtigen Gläubiger hält, wird er gemäß § 407 befreit. Entsprechendes gilt bei mehrfacher Abtretung gem. § 408. Bei den Grundpfandrechten ist es das Grundbuch, ersatzweise der Brief, der eine konstruktiv andere Berücksichtigung der Redlichkeit erfordert. Wegen der Akzessorietät zwischen Forderung und Grundpfandrecht überlagern sich bei der Hypothek die Schuldnerschutzbestimmungen der §§ 404 ff. mit den Wertungen des Immobiliarsachenrechts. Über Regelungen hinaus, die gleichermaßen für Grundschuld und Hypothek gelten, sind bei Letzterer noch weitergehende Vorschriften zu beachten (nachf. Rn. 353).

350

bb) Bei Buchgrundpfandrechten kann der Gläubiger die Duldung der Verwertung durchsetzen, wenn er durch das Grundbuch legitimiert ist. Bestreitet der Eigentümer die Gläubigerstellung, spricht die Vermutung aus § 891 für den Gläubiger (vgl. vorst. Rn. 306). Der Eigentümer trägt die Beweislast dafür, dass der die Verwertung Beanspruchende in Wahrheit nicht der Gläubiger ist, also den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) führen. Kann er das nicht, muss er zahlen oder die Verwertung dulden und befreit sich dadurch zugleich nach Maßgabe von § 893. Bei der Hypothek bezieht sich die Vermutungswirkung aus § 891 auch auf den Bestand und die Zuordnung der Forderung: § 1138.

351

Bei Briefgrundpfandrechten kann der Gläubiger im Grundbuch eingetragen – der erste Gläubiger oder derjenige Zessionar, der die Abtretung gem. § 1154 Abs. 2 im Grundbuch eintragen ließ – oder durch schriftliche Abtretungserklärung gem. § 1154 Abs. 1 ausgewiesen sein. Ist der Gläubiger im Grundbuch eingetragen und besitzt er den Brief, spricht zwar auch für ihn die Vermutung aus § 891. Dem Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Verwertung kann der Eigentümer jedoch gem. § 1160 Abs. 1 eine besondere dilatorische Einrede entgegensetzen[1] (Rn. 284). Er kann nämlich der Geltendmachung des Briefgrundpfandrechts widersprechen, wenn der Gläubiger den Brief nicht vorlegt. Ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, kann der Eigentümer die Duldung der Verwertung verweigern und braucht nicht zu zahlen, wenn der Gläubiger außer dem Brief nicht auch die ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen nach Maßgabe von § 1155 vorlegt (vorst. Rn. 309). Der Grund für diese Regelung liegt auf der Hand. Leistet der Grundeigentümer ohne diese Urkunden, kann er nicht sicher sein, ob er an den wahren oder doch formell legitimierten (vorst. Rn. 305) Gläubiger leistet und müsste möglicherweise nochmals an den Richtigen leisten. Kann der nicht im Grundbuch eingetragene Gläubiger der Vorlegungslast nicht genügen (die Abtretungen sind – wirksam – nur privatschriftlich erklärt), muss er das Grundbuch berichtigen oder die Abtretungserklärungen nachträglich beglaubigen lassen (s. auch vorst. Rn. 314).

352

Die Rechtsstellung des Eigentümers wird gem. § 1160 Abs. 2 noch verstärkt, wenn zur Fälligkeit des Verwertungsanspruchs die Kündigung erforderlich ist oder wenn der Eigentümer durch Mahnung in Verzug gesetzt werden soll. Kündigung und Mahnung entfalten nur Rechtswirkungen, wenn sie vom Gläubiger ausgesprochen werden. Damit der Eigentümer dessen sicher sein kann, muss sich der Gläubiger durch Grundbucheintragung oder Zessionskette legitimieren. Tut der Gläubiger das nicht und weist der Eigentümer Kündigung oder Mahnung unverzüglich (§ 121 BGB) zurück, sind diese unwirksam. Die Klage auf Duldung der Verwertung (§ 1147, Rn. 452) ist als Folge dessen unbegründet. Weist der Eigentümer verzüglich zurück, bleibt es ihm unbenommen, die Einrede gem. § 1160 Abs. 1 zu erheben[2]. Für rückständige Nebenleistungen gilt all das nicht (§ 1160 Abs. 3), weil insoweit weder Grundbuch noch Briefbesitz legitimieren, vielmehr solche Ansprüche gem. § 1159 nach den allgemeinen Vorschriften über die Abtretung (§§ 398 ff.) übertragen werden. Der Eigentümer kann aber gem. § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde verlangen. Da die Ausübung des Widerspruchsrechts gem. § 1160 Abs. 1 und des Zurückweisungsrechts gem. Abs. 2 im Belieben des Eigentümers stehen, kann er darauf verzichten[3] wie er überhaupt auf Einreden und Gestaltungsrechte verzichten kann (vgl. Rn. 291). Gegen die missbräuchliche Verwendung eines abhanden gekommenen Briefs schützt die Möglichkeit des Aufgebotsverfahrens gem. §§ 1162 BGB, 1003 bis 1018 ZPO.

353

cc) Bei der Hypothek kann der Gläubiger einerseits verlangen, dass der Eigentümer die Verwertung des Grundstücks duldet. Statt dessen kann er den Eigentümer, der zugleich Schuldner ist, andererseits aber auch aus der Forderung in Anspruch nehmen. Leistet der Eigentümer auf die Forderung, könnte der Gläubiger mit dem Brief den gutgläubigen Erwerb eines Dritten herbeiführen (vorst. Rn. 316 ff.: „forderungslose Hypothek“), und der Eigentümer müsste an den Dritten nochmals leisten. Um den Eigentümer-Schuldner dagegen zu schützen, gewährt ihm § 1161 das Widerspruchs- und Zurückweisungsrecht aus § 1160 auch dann, wenn der Gläubiger nur die Forderung und nicht die Hypothek geltend macht. Da sich die Fremdhypothek bei Leistung auf die Forderung in eine Eigentümergrundschuld verwandelt, das Grundbuch folglich unrichtig wird und gem. § 894 Berichtigung verlangt werden kann, hat der Eigentümer gem. § 1144 außerdem Anspruch auf Aushändigung des Briefs oder sonstiger Urkunden, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder des Briefs erforderlich sind. Gegenüber diesen Ansprüchen kann der Gläubiger nicht seinerseits ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen[4]. Sofern bei einer Interzession der persönliche Schuldner die Hypothek gem. § 1164 erwirbt (nachf. Rn. 375), hat er seinerseits die Aushändigungsansprüche nach § 1144, wie § 1167 bestimmt.

354

dd) Der Eigentümer muss also an denjenigen Gläubiger aus dem Grundstück leisten, der sich gem. § 1160 legitimiert, und wenn er leisten muss, so befreit er sich damit von seiner Schuld. Im Falle der Hypothek stellt sich die weitere Frage, ob sich der Eigentümer, sofern er zugleich der Schuldner ist, darüber hinaus nach allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 407 Abs. 1 bei Leistung an den bisherigen Gläubiger befreien kann. Nach dieser Vorschrift muss der Zessionar eine Leistung an den Zedenten gegen sich gelten lassen, wenn der Schuldner die Abtretung nicht kannte (unten Rn. 1534), so dass die Forderung einredebehaftet ist (unten Rn. 1537). Wegen der Akzessorietät von Forderung und Hypothek müsste der Zessionar gem. § 1169 auf die Hypothek verzichten, die sich in eine Eigentümergrundschuld verwandeln würde (nachf. Rn. 368). Der Gläubiger würde seine Hypothek trotz des für ihn sprechenden Grundbuch- und Briefausweises verlieren; Schuldnerschutz nach Abtretungsrecht und Gutglaubensschutz nach Grundbuchrecht folgen nicht zu vereinbarenden Grundsätzen. Daraus zieht § 1156 BGB die Konsequenz: Gegen die Geltendmachung der Hypothek sind §§ 406 bis 408 unanwendbar. Der Gläubiger behält also sein Grundpfandrecht, selbst wenn die Forderung gem. § 407 Abs. 1 erloschen ist – der Ausschluss von §§ 406 bis 408 bezieht sich nämlich nicht auf die Forderung, sondern gilt nur „in Ansehung der Hypothek“. In diesem Rahmen können Forderung und Hypothek verschiedene rechtliche Wege gehen. Es kann eine forderungslose Hypothek entstehen (vorst. Rn. 317 ff.), die ihren Grund ebenfalls im Gutglaubensschutz hat, hier im abtretungsrechtlichen Gutglaubensschutz aufgrund von § 407.

355

Tritt also ein Gläubiger die gesicherte Forderung an einen Zessionar ab, sodass gem. § 401 auch die Hypothek auf den Zessionar übergeht und leistet der Eigentümer an den früheren Gläubiger, den Zedenten, ohne gem. § 1144 Urkundenaushändigung zu verlangen (vorst. Rn. 234) und gem. § 1161 zu widersprechen (vorst. Rn. 353), kann dem Eigentümer diese Unvorsichtigkeit zum Verhängnis werden: Der Zessionar muss unter den Voraussetzungen von § 407 Abs. 1 zwar die Leistung auf die Forderung gegen sich gelten lassen, kann aber trotzdem Verwertung des Grundstücks verlangen. Gleiches dürfte gelten, wenn im kaufmännischen Verkehr ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB) vereinbart worden war (vgl. vorst. Rn. 280), der kaufmännische Schuldner aber gem. § 354a Abs. 1 Satz 2 HGB (unten Rn. 1519) an den Zedenten leistet[5]. Dem Eigentümer bleibt nur, seine Leistung an den Zedenten bei diesem zu kondizieren. Aufgrund von § 1144 hat es der Eigentümer also in der Hand, die Gefahr der Doppelleistung zu vermeiden. Der Zessionar würde daher mit einer Klage gegen den Eigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung obsiegen, mit einer Klage auf Erfüllung der Forderung unterliegen. Insoweit müsste der Zessionar den Zedenten gem. § 816 Abs. 2 in Anspruch nehmen.

356

Problematisch ist, ob § 1156 auf die Sicherungsgrundschuld nach der Regel von § 1191 Abs. 1 entsprechend anwendbar ist. Die Sicherungsgrundschuld bleibt mangels Akzessorietät bei Leistung auf die gesicherte Forderung unverändert, es entsteht kein Eigentümergrundpfandrecht, sondern der obligatorische Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld (vorst. Rn. 217, 241, nachf. Rn. 359) ist durchsetzbar. Deshalb sind auch die Formalien von §§ 1144, 1154 BGB in dieser Konstellation nicht anwendbar; die entsprechende Anwendung i.S.v. § 1192 Abs. 1 BGB bezieht sich nur auf eine Leistung auf die Grundschuld, nicht auf die Forderung[6] wie im Falle von § 407 BGB, weil sich nur dann die Fremdgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (vorst. Rn. 240) und die Urkunde zur Grundbuchberichtigung benötigt wird[7]. Eine entsprechende Anwendung von § 1156 Satz 1 BGB auf die Grundschuld würde sich nur auf den Fall beziehen können, dass der Eigentümer an den früheren Inhaber der Grundschuld, den Zedenten, auf die Grundschuld leistet, obwohl ihm der Zedent den Brief (den der Zessionar hat) nicht vorlegen kann. Diese Leistung an den vermeintlichen Grundschuldgläubiger hätte Liberationswirkung und wäre im Übrigen kein Fall von § 407 BGB, wo es um die Leistung in Ansehung der Forderung, aber nicht um die Leistung auf das Grundpfandrecht geht. Das dürfte gegen eine entsprechende Anwendung von § 1156 BGB auf die Sicherungsgrundschuld sprechen, wenn der grundschuldbelastete Eigentümer auf die gesicherte Forderung leistet[8]. Rechtsprechung und Literatur sehen es anders und gehen von der entsprechenden Anwendung von § 1156 auf die Sicherungsgrundschuld aus[9], sodass der Eigentümer beispielsweise nicht gemäß § 406 BGB gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer Forderung aufrechnen kann, die ihm gegenüber dem Zedenten zusteht Es stellt sich aber die Frage, ob die befreiende Leistung auf die Forderung die Einrede der Nichtvalutierung begründen kann (vorst. Rn. 334).

357

Im Einzelnen bedeutet § 1156: Der Schuldner-Eigentümer kann nach der Abtretung entgegen § 406 den Verwertungsanspruch aus der Hypothek nicht mehr durch Aufrechnung gegenüber dem Zessionar beseitigen (wohl aber gegen die Forderung selbst aufrechnen!, unten Rn. 1538). Handeln Zedent und Zessionar gegenüber dem Eigentümer allerdings kollusiv, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen von § 826 BGB seiner Gegenforderung Wirkung verschaffen. Bei unentgeltlichem Erwerb bleibt § 1156 zugunsten des Zessionars trotz der Durchgriffskondiktion nach § 816 Abs. 1 Satz 2 anwendbar (der Rechtsgedanke dieser Vorschrift ist nicht übertragbar, weil er auf der Verfügung eines Nichtberechtigten aufbaut; der Zedent ist aber Berechtigter[10]). Der Schuldner-Eigentümer kann zwar gem. § 407 Abs. 1 mit befreiender Wirkung auf die Forderung an den Zedenten leisten (unten Rn. 1538), doch bleibt der Anspruch auf Duldung der Verwertung aus der Hypothek dadurch unberührt. Die Rechtskrafterstreckung gem. §§ 407 Abs. 2 BGB, 325 ZPO findet nicht statt. Auch bei mehrfacher Abtretung kann sich der Eigentümer in Ansehung der Hypothek nicht befreien (§ 408). Dagegen bleiben gem. § 404 Einwände des Schuldners gegen die Forderung auch mit Auswirkung auf die Hypothek erhalten (unten Rn. 1533), gem. § 405 kann der Zessionar die Forderung gutgläubig erwerben, die Abtretungsanzeige muss der Gläubiger gem. § 409 gegen sich gelten lassen, es besteht gem. § 410 Anspruch auf Urkundenaushändigung, bei Gehaltsabtretungen besteht gem. § 411 Benachrichtigungspflicht.

358

§ 407 Abs. 1 regelt nicht nur die Frage der Leistung an den Zedenten, sondern auch die Frage von Rechtsgeschäften zwischen Zedent und Schuldner. Dazu gehört die Kündigung der Hypothek durch den Eigentümer. Hinsichtlich dieser Kündigung bleibt es gem. § 1156 Satz 2 bei der allgemeinen Regel von § 407, die Kündigung wirkt also unabhängig vom Grundbuchstand gegen den Zessionar. Die Redlichkeit des Eigentümers ist ausgeschlossen, wenn die Übertragung im Grundbuch eingetragen oder dem Eigentümer bekannt war. Den umgekehrten Fall der Kündigung durch den Gläubiger regelt § 1141, vorst. Rn. 201.

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