Kitabı oku: «Recht der Kreditsicherheiten», sayfa 27
Anmerkungen
[1]
Dazu BGH NJW-RR 2014, 1360; BGH WM 2004, 874 mit Anm. Rimmelspacher, WuB I F 3. – 1.04; LG Erfurt RPfl 1994, 310; LG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1232.
[2]
BGH NJW 2016, 3239 = WM 2016, 799 Rn. 10 mit Komm. Mitlehner EWiR 2016, 405; H.P. Westermann, NJW 1970, 1023 (1025).
[3]
Wohl aber ein Pfandgläubiger der Eigentümergrundschuld (unten Rn. 714): BGH KTS 1988, 395 zu II. 3.
[4]
Vgl. BGH NJW 2012, 686 = WM 2012, 301 Tz. 11, 14; BGHZ 64, 316 (318/319); BayObLG RPfl 1975, 100 (101); zur Verzinsung der Eigentümergrundschuld im Zuge ihrer Abtretung: BGH NJW 1986, 314; OLG Köln ZIP 1984, 1333.
2. Verfügung über das Eigentümergrundpfandrecht
395
aa) Das Eigentümergrundpfandrecht ist ein Vermögensgegenstand, über den der Grundstückseigentümer verfügen kann. Die vom Eigentümer bestellte Eigentümergrundschuld, die er in Reserve hat, um den Rang zu wahren, kann er zum Zwecke der Kreditsicherung auf seinen Kreditgläubiger übertragen, sodass die Eigentümergrundschuld zur Fremdhypothek oder Sicherungsfremdgrundschuld wird (zur Terminologie vorst. Rn. 122).
396
bb) Die Übertragung kann zur verdeckten Nachverpfändung führen[1]: Hat der Eigentümer eine Briefgrundschuld bereits an den Gläubiger abgetreten, also außerhalb des Grundbuchs, und besteht weiterer Sicherungsbedarf, kann sich der Eigentümer den Brief aushändigen und die Mithaftung eines anderen ihm gehörenden Grundstücks eintragen lassen (§§ 48 Abs. 1 Satz 2 GBO, 873 BGB), sodass eine Gesamtgrundschuld entsteht (nachf. Rn. 422 ff., 425) – scheinbar als Eigentümergrundpfandrecht, in Wahrheit als Fremdbelastung; der Gläubiger bleibt im Dunkeln[2].
397
cc) Der Eigentümer kann die Sicherungsfremdgrundschuld im Zuge der Übertragung gem. § 1198 in eine Fremdhypothek umwandeln[3]. Ist die Umwandlung unwirksam, weil die Forderung mangelhaft ist (sie entsteht gar nicht oder ist nicht bestimmt genug), bleibt das Grundpfandrecht Grundschuld, die, je nach dem Willen der Parteien im Einzelfall, Eigentümergrundschuld bleibt oder Fremdgrundschuld wird[4]. Ist die Eigentümergrundschuld vorläufig, wird sie sich also in Zukunft in eine Fremdhypothek verwandeln, ist der zukünftige Hypothekar noch nicht Inhaber. Er hat aber ein Anwartschaftsrecht auf die Hypothek (die Entstehung des Vollrechts hängt ausschließlich von einer Handlung des zukünftigen Hypothekars, der Kreditauszahlung ab, vgl. unten Rn. 840 ff.). Kann der zukünftige Hypothekar über sein Anwartschaftsrecht verfügen? Das ist ohne weiteres gem. § 873 Abs. 1 möglich: Der zukünftige Hypothekar ist ja im Grundbuch eingetragen. Anders ist es, wenn der Eigentümer über die ihm nur vorläufig zustehende Eigentümergrundschuld verfügen will: Nicht er, sondern der zukünftige Hypothekar ist im Grundbuch eingetragen. Im Falle der Buchhypothek kann er deshalb über sein Grundpfandrecht nicht verfügen, wohl aber dann, wenn ein Briefgrundpfandrecht bestellt und der Eigentümer im Besitz des Briefs ist.
398
Die Verfügung über vorläufige Eigentümergrundschulden wird praktisch, wenn der Eigentümer einen Zwischenkredit im Rahmen einer Baufinanzierung bekommen will: Der zukünftige Hypothekar zahlt den Kredit erst aus, wenn der Rohbau steht. Bis dahin springt eine andere Bank ein, die gegen Übertragung der vorläufigen Eigentümerbriefgrundschuld den Kredit an den Bauherrn auszahlt und sich außerdem den Anspruch auf Auszahlung der Valuta gegen den zukünftigen Hypothekar abtreten lässt. Ist der Rohbau fertig, zahlt der Hypothekar die Valuta an den Zwischenkreditgeber Zug um Zug gegen Übergabe des Briefs aus.
399
Kann der Eigentümer auch über die erst in Zukunft entstehende Eigentümergrundschuld verfügen? Jede Fremdhypothek kann sich in eine Eigentümergrundschuld verwandeln. „Die Hypothek trägt den Keim dazu in sich“[5]. Aber die Verfügung über ein Grundpfandrecht, auch über ein zukünftiges, ist nur in den Formen von §§ 873, 1154 möglich. Der Eigentümer ist aber mit der Grundschuld weder im Grundbuch eingetragen noch hat er den Brief. Er kann die Formen des Grundbuchrechts nicht erfüllen. Er kann sich nur obligatorisch verpflichten, das später auf ihn übergegangene Grundpfandrecht an einen anderen zu übertragen.
400
dd) Die gleichen Grundsätze gelten für die Verpfändung (§§ 1273, 1279, 1291, 1154) des Eigentümergrundpfandrechts und die Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung: Die bereits bestehende Anwartschaft ist verpfändbar und pfändbar, die erst in Zukunft entstehende Eigentümergrundschuld nicht.
Anmerkungen
[1]
OLG Frankfurt DNotZ 1990, 741 mit Bspr. Ertl, DNotZ 1990, 684; H.P. Westermann, NJW 1970, 1023; möglich auch die Bestandszuschreibung des zusätzlichen Grundstücks nach § 890 Abs. 2 BGB (vorst. Rn. 133), Beck, NJW 1970, 1781.
[2]
H.P. Westermann, NJW 1970, 1023.
[3]
Dazu BGH NJW 1968, 1674.
[4]
BGH NJW 1968, 1674; KG JW 1935, 2646.
[5]
RGZ 145, 343 (353).
3. Gesetzliche Löschungsansprüche
401
Eine Bank, die Kredit gegen Bestellung eines nachrangigen Grundpfandrechts gibt, wird dies in aller Regel nur tun, wenn sie die Aussicht hat, einmal den ersten Rang zu bekommen. Das folgt aus der Bedeutung des Rangs für den Wert des Grundpfandrechts (vorst. Rn. 109 f.[1]). Dies kann wie folgt bewerkstelligt werden: Hat der Eigentümer die der vorrangigen Hypothek zugrundeliegende Forderung erfüllt und wird sie dadurch zur Eigentümergrundschuld, kann er sich gegenüber der Bank verpflichten, diese Eigentümergrundschuld löschen zu lassen, sodass die Bank nachrückt. Weil solche Vereinbarungen nahezu ausnahmslos die Regel waren, ist das Gesetz dieser Praxis angepasst worden. Gem. § 1179a Abs. 1 hat ein nachrangiger Grundpfandgläubiger gegen den Eigentümer einen gesetzlichen Löschungsanspruch, wenn eine Eigentümergrundschuld entsteht[2] (Ausnahmen: § 1196 Abs. 3, Konfusion[3] sowie bei der Wertpapierhypothek, Rn. 410). Der nachrangige Gläubiger braucht sich seinen Anspruch auf Löschung nicht mehr durch die Eintragung einer Löschungsvormerkung sichern zu lassen (die Entlastung des Grundbuchs von solchen Löschungsvormerkungen ist Zweck von § 1179a). Andere dinglich Berechtigte, z.B. Nießbraucher, müssen den Anspruch auf Löschung aber vertraglich begründen und sind nur durch Löschungsvormerkungen gem. § 1179 gesichert[4]. Der gesetzliche Löschungsanspruch nach § 1179a bleibt dem nachrangigen Gläubiger auch in der Insolvenz des Eigentümers erhalten (nachf. Rn. 519).
402
Bei der Grundschuld entsteht keine Eigentümergrundschuld durch Leistung auf die Forderung (vorst. Rn. 240 bis 254), aber ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Diesen Rückgewähranspruch kann sich der nachrangige Gläubiger abtreten lassen. Durch Leistung auf die Grundschuld selbst verwandelt sich die Fremdgrundschuld dagegen in eine Eigentümergrundschuld (vorst. Rn. 225), sodass § 1179a anwendbar ist.
Anmerkungen
[1]
M. Schwab, JuS 2010, 985
[2]
BGH WM 2006, 869 Rn. 7, 17 mit Komm. Kesseler, EWiR § 1179a BGB 1/06, 457; Ganter, WM 2021, 709; Kesseler, ZIP 2014, 110; Rein, Löschungsanspruch, S. 160 ff.; Rambold, RPfl 1995, 284; ausführlich Eickmann, in: Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, § 106 III (S. 818–827).
[3]
BGH NJW 1997, 2597 mit Bspr. K. Schmidt, JuS 1997, 1135, Anm. Rehbein, WuB I F 3. – 5.98 und Komm. Joswig, EWiR § 1196 BGB 1/97, 977.
[4]
Dazu Wörbelauer, NJW 1958, 1705; Hoche/Göhler, NJW 1959, 413 (416) sowie Wenner, Gleitender und fester Rang, S. 208 ff.; zum Geltungszeitpunkt BGHZ 99, 363; Ausschließbarkeit: OLG Düsseldorf NJW 1988, 1798.
J. Besondere Formen der Grundpfandrechte
Besonderheiten weisen die Sicherungshypothek, die Wertpapierhypothek, die Höchstbetragshypothek, das Gesamtgrundpfandrecht, die Rentenschuld und die Schiffshypothek auf.
1. Sicherungshypothek
403
Die Sicherungshypothek kennzeichnet sich dadurch, dass die akzessorietätslockernden Vorschriften der Verkehrshypothek nicht anwendbar sind (§ 1185 Abs. 2, vorst. Rn. 122). Rechtsgeschäftlich bestellte Sicherungshypotheken sind selten, die Entstehung kann sich aber aufgrund Gesetzes ergeben (Zwangs- und Arresthypothek, §§ 866 ff., 932 ZPO, 322 AO, Bauunternehmerhypothek gemäß § 650e BGB (früher: § 648 BGB) und Bauhandwerkersicherung nach 650f [1], Surrogatshypothek nach § 1287 Satz 2, unten Rn. 767, Sicherungshypothek aufgrund Verwaltungsakts[2]).
404
Unanwendbar ist § 1138 (vorst. Rn. 317). Danach ist der gutgläubige Erwerb der Hypothek möglich, auch wenn die Forderung nicht besteht oder der Veräußerer nicht Gläubiger ist, sodass eine forderungslose Hypothek, in Wahrheit also eine Grundschuld, entsteht. Außerdem ist die Akzessorietät im Hinblick auf gutgläubig wegerworbene Einreden (§ 1137) gegen die Forderung gelockert (vorst. Rn. 323). Das ist für die Sicherungshypothek ausgeschlossen. Unanwendbar ist § 1156 (vorst. Rn. 354): Obwohl die gesicherte Forderung gem. § 407 erlöschen kann, bleibt die Verkehrshypothek bestehen, sie ist wiederum forderungslos – nicht aber die Sicherungshypothek. Unanwendbar ist § 1141 (vorst. Rn. 201): Der Gläubiger braucht die zur Herbeiführung der Forderungsfälligkeit erforderliche Kündigung nur dem persönlichen Schuldner gegenüber zu erklären[3]. Unanwendbar ist § 1139 (vorst. Rn. 319): Der Eigentümer kann der Eintragung der Hypothek im Grundbuch nicht mit der Begründung widersprechen, das Darlehen sei noch nicht ausgezahlt und der Darlehensrückzahlungsanspruch aus § 488, den die Hypothek sichern soll, noch nicht entstanden, weil der Gläubiger die Sicherungshypothek ohnehin nur geltend machen kann, wenn er den Bestand der Forderung beweist, ein gutgläubiger Erwerb gem. § 1138 aber gerade ausgeschlossen ist.
405
Keine Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes ist es, dass auch die Sicherungshypothek nach Maßgabe von §§ 1163, 1167 zur Eigentümergrundschuld wird. Zwar gibt es dann keine Akzessorietät mehr, aber die Sicherungshypothek hat auch nicht mehr die Qualität einer Hypothek, sondern ist eben Grundschuld geworden[4]. Auch die gem. § 1180 eingeräumte Möglichkeit der Forderungsauswechslung führt nicht zur Einschränkung des Akzessorietätsgrundsatzes.
406
Anwendbar bleibt § 892 in Ansehung der Hypothek selbst, wenn der Mangel also nicht in der Forderung, sondern ausschließlich im dinglichen Recht liegt (z.B. Nichtigkeit des dinglichen Bestellungsakts, vorst. Rn. 276). Unanwendbar ist dagegen § 893: Wer im Grundbuch als Sicherungshypothekar ausgewiesen ist, aber (wegen Nichtigkeit der Abtretung) nicht Forderungsinhaber wurde, an den kann nicht mit befreiender Wirkung geleistet werden. Wer dies doch tut – z.B. der Eigentümer gem. § 1142 –, muss an den wahren Forderungsinhaber nochmals leisten und beim Empfänger kondizieren. Insgesamt ist der Schuldner und Eigentümer durch die Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung besser geschützt. Notwendigerweise ist der Preis dafür die schlechtere Verkehrsfähigkeit, hat Gutglaubensschutz doch seinen Grund im Verkehrsschutz. Das Gesetz zieht daraus die Konsequenz und bestimmt, dass Sicherungshypotheken nur Buchhypotheken sein können (§ 1185 Abs. 1), sich die Übertragung also nach §§ 1154 Abs. 3, 873 richtet[5] (vorst. Rn. 296). Die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit wird im Grundbuch dadurch publik gemacht, dass die Hypothek als Sicherungshypothek zu bezeichnen ist (§ 1184 Abs. 2).
407
Es kann vorkommen, dass eine Zwangshypothek (Rn. 403) nicht mehr valutiert. Zahlt der Eigentümer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemäß § 1142 BGB (Rn. 229), fehlt es am rechtlichen Grund, sodass er vom Gläubiger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB kondizieren kann, bei Zahlung auf verjährte Forderung gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1; Letzteres gilt trotz der Ausnahme von § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil der Eigentümer nicht freiwillig, sondern eben zur Abwendung der Zwangsvollstreckung leistete[6].
Anmerkungen
[1]
Ausgleich für die – auch bereits erfüllte, ggf. abgenommene, Volker Schmidt NJW-Spezial 2020, 684 – Vorleistungspflicht (§ 641 BGB) des Bauunternehmers, BGHZ 200, 274, = NJW 2014, 2186, Rn. 14; BGHZ 144, 138 = NJW 2000, 1861 (ggf. Gesamthypothek – Rn. 422 –, nicht: Höchstbetragshypothek – Rn. 413 –, wenn Höhe der Forderung feststeht, KG Beschl. v. 26.11.2019 – 1 W 31 301/19, BeckRS 2019, 30947). Im Allgemeinen kein Rechtsmissbrauch des Unternehmers, BGH NJW 2018, 549. Der Eigentümer und der Besteller (§ 631 Abs. 1) müssen identisch sein, BGHZ 102, 95 = NJW 1988, 255 sowie NJW 2015, 552 Rn. 9; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1359; OLG München BB 1988, 996; LG Aurich NJW-RR 1991, 1240; LG Fulda NJW-RR 1991, 790; zur Bauhypothek gem. früherem § 27 Abs. 2 GSB und zur Baugeldhypothek gem. früheren §§ 33 ff. GSB, vgl. BGH BB 1986, 2366; NJW 1988, 263; gemäß §§ 1, 5 BauFordSiG (früher GSB), müssen empfangene Baugelder an den Bauhandwerker abgeführt werden, BGH WM 2002, 861, BGH WM 2013, 309 Rn. 23, BGH NJW 2018, 2115 = WM 2018, 1286 Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 218, 982; OLG Hamm NJW 2014, 1742 und NJW 2015, 1791 mit Anm. Floeth. Weitere Sicherheiten anstelle der Hypothek (§ 650f Abs. 2 BGB, z.B. eine Bürgschaft, Scholtissek, NJW 1997, 263, unten Rn. 930, 1133) kann der Bauhandwerker (auch nach Kündigung des Bauvertrags, BGH NJW 2014, 2186) verlangen (nicht bei Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder Bauträgervertrag nach § 650 u. § 650f Abs. 6 Nr. 2, BGH WM 2016, 2087, hier Sicherheitsleistung gemäß § 632a Abs. 1 Satz 6, BGH WM 2014, 133; 2016, 944 Rn. 70 mit Anm. Bülow WuB 2016, 527) und notfalls klageweise durchsetzen, V. Schmidt NJW 2013, 497; außerdem erhält er gemäß § 650f Abs. 5 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht, BGH NJW-RR 2009, 892 mit Anm. Pützenbacher LMK 2009, 286339, BR-Drucks. 445/91; BT-Drucks. 12/1836 und 16/511, S. 17 und ein Kündigungsrecht, BGH NJW 2017, 71 Rn. 34 ff., OLG Dresden NJW 2015, 2817 Rn. 13; OLG Karlsruhe NJW 1997, 263 mit krit. Rezension Reinelt, BauR 1997, 766; Börstinghaus, ZRP 1990, 421. Verjährungsbeginn des Anspruchs mit Sicherungsverlangen, nicht bereits mit Abschluss des Bauvertrags (OLG Köln v. 17.6.2020-11 U 185/19, BeckRS 2020, 15135) Anwendung auf Architekten § 650q BGB: BGH NJW 2020, 1075 (Errichtung eines Bauwerks muss begonnen worden sein). Zum Verhältnis der Sicherungshypothek zum gesetzlichen Mobiliarpfandrecht aus § 647 BGB unten Rn. 618 und Kartzke, ZfBR 1993, 205. Im Wege der Einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) kann die Eintragung einer Vormerkung (§ 885 BGB) erreicht werden, OLG Schleswig NJW 2020, 1682: OLG Hamm NJW-RR 2016, 1237. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 887 Abs. 1 ZPO (vertretbare Handlung), LG Osnabrück NJW-RR 2016, 1168. Zur Löschung der Hypothek bedarf es keiner Löschungsbewilligung des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber einen Beschluss nach § 109 Abs. 2 Satz 1 ZPO über die Rückgabe der Sicherheit erwirkt hat (KG, Beschl. v. 2.4.2020 – 1 W 37-40/20, BeckRS 2020, 6114).
[2]
Z.B. aufgrund von § 59 VwVG Rheinland-Pfalz zur Sicherung von Gebühren, VG Koblenz NJW 2008, 458.
[3]
RGZ 111, 337 (301).
[4]
Hierzu BFH NJW 2009, 487 mit Bspr. K. Schmidt, JuS 2009, 570.
[5]
BayObLG NJW-RR 1998, 951.
[6]
BGH NJW 2013, 3243 = WM 2013, 1791 Rn. 9, 10 mit BSpr. K. Schmidt JuS 2014, 364.
2. Wertpapierhypothek
408
Zur Sicherung der Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder aus einem Orderpapier (Wechsel, Scheck, kaufmännisches Orderpapier gem. § 363 HGB) kann eine Wertpapierhypothek bestellt werden (§§ 1187 bis 1189).
409
Wertpapierhypotheken sind immer Sicherungshypotheken, sodass die Bezeichnung als eine solche im Grundbuch entbehrlich ist (§ 1187 Satz 2). Der Akzessorietätsgrundsatz gilt also ausnahmslos (vorst. Rn. 403). Der Grund dafür findet sich in § 1187 Satz 3: Danach ist § 1154 Abs. 3 ausgeschlossen. Das bedeutet: Die Abtretung der Wertpapierforderung richtet sich nicht nach den sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 873, 878, sondern allein nach Wertpapierrecht. Die Forderung geht also durch Übereignung der Urkunde bei der Inhaberschuldverschreibung oder durch Indossament bei Orderpapieren über. Der Übertragung der Wertpapierforderung folgt die Hypothek dann ohne weiteres nach. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Umlauffähigkeit des Wertpapiers durch die Hypothekenbestellung nicht behindert wird.
410
Erwirbt der Grundeigentümer selbst die Wertpapierforderung (die Inhaberschuldverschreibung wird auf ihn übertragen), entsteht eine Eigentümerhypothek (§ 1177 Abs. 2). Ein gleich- oder nachrangiger Gläubiger einer gewöhnlichen Hypothek kann gem. § 1179a Löschung dieser Eigentümerhypothek verlangen (vorst. Rn. 401). Ist dagegen eine Person Inhaber einer Wertpapierhypothek (z.B. weil der Wechsel auf ihn indossiert wurde, die Hypothek also nachgefolgt ist), und erwirbt der Grundeigentümer eine andere, gewöhnliche Hypothek als Eigentümergrundpfandrecht, so entsteht für den Gläubiger der Wertpapierhypothek dieser gesetzliche Löschungsanspruch aus §§ 1179a, 1179b nicht, wie § 1187 Satz 4 bestimmt: Das typische Bestreben im gewöhnlichen Fall der Hypothek, bei nächster Gelegenheit Erstrangigkeit zu bekommen, besteht im Falle der Wertpapierhypothek nicht, insoweit gehen gewöhnliche Hypotheken vor.
411
Hypotheken für Orderpapiere werden nach den allgemeinen Regeln für Buchhypotheken begründet, also durch Einigung zwischen Wertpapiergläubiger (Remittent) und Grundeigentümer sowie Eintragung im Grundbuch. Bei Wertpapierhypotheken für Forderungen aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist eine solche Einigung bei der Emission aber noch gar nicht möglich, weil zu diesem Zeitpunkt das Papier noch nicht übereignet ist und es mithin noch keinen Gläubiger gibt (nur den Emittenten als Schuldner). Um die Hypothekenbestellung trotzdem zu ermöglichen, lässt § 1188 Abs. 1 i.V.m. §§ 50, 43 GBO deshalb die einseitige Erklärung des Grundeigentümers genügen, die durch nachträgliche Verfügungsbeschränkungen nicht beeinträchtigt wird, §§ 1188 Abs. 1, 2. Hs., 878. Hinzu kommt die Eintragung im Grundbuch (wobei die Bezeichnung als Sicherungshypothek entgegen § 1184 Abs. 3 unterbleiben kann, § 1187 Satz 2, vorst. Rn. 409), die auf den jeweiligen Wertpapierinhaber als Gläubiger lautet. Der spätere Inhaber des Wertpapiers kann sowohl Zahlung aus dem Papier als auch Grundstücksverwertung verlangen. Auch für Forderungen aus Wechseln und anderen Orderpapieren (z.B. Orderschuldverschreibungen[1]) können aus den gleichen Gründen nur Sicherungshypotheken bestellt werden. Hier kann aber der dingliche Vertrag (§ 873) mit dem jeweils durch Indossament Berechtigten oder dem ersten Nehmer, dem Remittenten, abgeschlossen werden, die einseitige Erklärung des Eigentümers genügt also nicht. Soll später über die Hypothek verfügt werden, ist Partei die Vielzahl der jeweiligen, bei Hypothekenbestellung noch unbekannten Papierinhaber. Zur Erleichterung späterer Verfügungen kann gem. § 1189 ein Grundbuchvertreter für sämtliche Gläubiger bestellt werden. Die Forderung aus dem Wertpapier wird nach wertpapierrechtlichen Grundsätzen (Übereignung des Papiers, Indossament), nicht nach den hypothekenrechtlichen (§ 1154 Abs. 3) übertragen (so § 1187 Satz 3, Rn. 409). Derartige Sicherungshypotheken für Wertpapiere sind Inhaberhypotheken, aber Buchhypotheken, nicht wie die Inhabergrundschuld Briefgrundpfandrecht. Der Ausschluss unbekannter Gläubiger gem. §§ 1170 ist nur nach Ablauf der 30jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche aus Inhaberschuldverschreibungen gem. § 801 möglich (§ 1188 Abs. 2).
412
Wertpapierhypotheken kommen in der Praxis kaum vor. Gebräuchlicher sind Grundschulden, die der Wertpapierschuldner an seinem Grundstück bestellt, in der Regel für die Bank, die die Emission des Papiers besorgt. Sie fungiert als Treuhänderin für die Gläubiger der Wertpapiere[2]. Auch anstelle von Wertpapierhypotheken für Orderpapiere werden Grundschulden bevorzugt.